{"id":"bgbl1-1984-55-10","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=32","order":10,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1684,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["1684                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 20. Dezember 1984\nAuf Grund                                                     hersteller für das Fahrzeug angegebenen Sollwerte\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenver-                wiedergeben wird, richtig eingestellt ist. Hierfür\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           haben sie das Kraftfahrzeug einer Abgassonderun-\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-             tersuchung zu unterziehen.\nnigten Fassung wird vom Bundesminister für Verkehr               (2) Bei der Abgassonderuntersuchung sind der\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver-                Gehalt an Kohlenmonoxid im· Abgas bei Leerlauf, die\nkehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980             Leerlaufdrehzahl und der Zündzeitpunkt sowie bei\n(BGBI. 1S. 413) geändert, sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a        kontaktgesteuerten Zündanlagen der Schließwinkel\ndes Straßenverkehrsgesetzes, die durch § 70 Abs. 1            auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das\nNr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom                 Fahrzeug angegebenen Sollwerte nach den Anlei-\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist,          tungen des Fahrzeugherstellers zu prüfen. Für den\nwird - jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Stra-         Kohlenmonoxidgrenzwert gilt Anlage XI.\nßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April               (3) Sofern für das Fahrzeug vom Hersteller keine\n1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert worden ist -           Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach\nvom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-                 dem jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn\nminister des Innern                                           die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer\n- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                    Funktion des Motors minimiert sind. Absatz 2 Satz 2\nvom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) wird vom Bundes-            ist anzuwenden.\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des                  (4) Untersuchungen nach Absatz 2 können von\nInnern nach Anhörung der beteiligten Kreise                   Werken des Fahrzeugherstellers, hierfür anerkann-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                         ten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahr-\nzeugverkehr, von für die Durchführung von § 29 amt-\nArtikel 1                               lich anerkannten Überwachungsorganisationen oder\nvon Fahrzeughaltern, die ihre Fahrzeuge im eigenen\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                 Betrieb nach § 29 überwachen dürfen, vorgenommen\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                  werden.\n(BGBI. I S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 16. November 1984 (BGBI. 1                        (5) Als Nachweis des vorschriftsmäßigen Zustan-\nS. 1371 ), wird wie folgt geändert:                               des ist von dem für die Untersuchung Verantwortli-\nchen eine Prüfbescheinigung nach einem im Ver-\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 kehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändi-\ngen und eine Plakette nach Anlage IX a zuzuteilen\na) Nach dem Hinweis auf § 4 7 werden folgende                und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maß-\nErgänzungen eingefügt:                                   gabe der Anlage IX a anzubringen. Die Prüfbeschei-\n„Abgassonderuntersuchung . . . . . . . . . . . 47 a      nigung muß mindestens die Sollwerte, das Datum,\ndie Kontrollnummer und die Unterschrift des für die\nAnerkennungsverfahren zur Durchfüh-                      Untersuchung Verantwortlichen enthalten. Bei der\nrung von Abgassonderuntersuchungen . 4 7 b\".             erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens\nist die Plakette von der Zulassungsstelle anzubrin-\nb) Nach dem Hinweis auf Anlage IX wird folgende\ngen. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Plakette\nErgänzung eingefügt:\ndauerhaft angebracht und so befestigt ist, daß sie\n„Plakette für die Durchführung von                      gegen Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder ver-·\nAbgassonderuntersuchungen . . . . . . . . .     IX a\".   deckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 6 gilt ent-\nsprechend.\n2. Nach § 47 werden folgende §§ 47 a und 47 b ein-                   (6) Die gültige Prüfbescheinigung ist auf V~rlangen\ngefügt:                                                      zuständigen Personen sowie der für die Durch-\n,,§ 47a                               führung der Hauptuntersuchung verantwortlichen\nAbgassonderuntersuchung                        Person auszuhändigen.\n(1) Halter von Kraftfahrzeugen, die unter den                (7) Wird die Hauptuntersuchung innerhalb von drei\nAnwendungsbereich der Anlage XI fallen, haben auf            Monaten nach der Abgassonderuntersuchung\nihre Kosten alle 1 2 Monate feststellen zu lassen, ob        durchgeführt, entfällt die Prüfung nach Anlage XI.\nder Motor ihres Kraftfahrzeugs zur Minimierung der              (8) Die Untersuchungspflicht ruht während der\nSchadstoffemission nach dem jeweiligen Stand der             Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahr-\nTechnik, der im allgemeinen durch die vom Fahrzeug-          zeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                               1685\ndie Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch                (4) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren\nEntstempelung des amtlichen Kennzeichens vor-                  und die Durchführung der Abgassonderunter-\nübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser              suchung obliegt der obersten Landesbehörde oder\nZeit eine Abgassonderuntersuchung nach Absatz 1                der nach Landesrecht zuständigen Stelle.''\nfällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahr-\nzeuges durchführen zu lassen. Dies gilt entspre-          3. !n § 69 a Abs. 5 wird nach Nummer 5 folgende Num-\nchend für Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger                 mer 5 a eingefügt:\nAußerbetriebsetzung wieder in den Verkehr kommen.\n,,5 a. gegen eine Vorschrift des§ 47 a Abs. 1 Satz 1,\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Fahrzeuge                 Abs.5 Satz 2, 4 oder 5, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz\nmit rotem Kennzeichen ( § 28).                                        2 oder 3 über die Abgassonderuntersuchung .\n(10) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die                    verstößt,''.\nDeutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost                   Die bisherigen Nummern 5 a und 5 b werden Num-\nund die Polizeien der Länder können die Abgasson-              mern 5 b und 5 c.\nderuntersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahr-\nzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung          4. In§ 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu§ 47 Abs. 2 Satz\nder Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die                2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreini-\nFahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-                 gender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von\nschutzes entfällt die Plakette nach Absatz 5.                 land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) fol-\ngender Text eingefügt:\n§ 47 b                              ,,4 7 a Abs. 1 und Anlage IX a (Plakette für die Durch-\nAnerkennungsverfahren zur Durchführung                   führung von Abgassonderuntersuchungen)\nvon Abgassonderuntersuchungen                      Bei den vor dem 1. April 1985 in den Verkehr gekom-\n(1) Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstät-             menen Kraftfahrzeugen muß zwischen dem 1. April\nten zur Durchführung von Abgassonderuntersuchun-              1985 und dem 31. März 1986 spätestens in dem auf\ngen nach § 4 7 a Abs. 4 obliegt der örtlich zuständi-         der Prüfplakette nach § 29 oben angegebenen Monat\ngen Handwerkskammer. Sie kann die Befugnis auf               die Abgassonderuntersuchung durchgeführt werden.\ndie örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeug-            Bei nach dem 1. April 1985 in den Verkehr kommen-\ninnung übertragen.                                           den Kraftfahrzeugen ist die erste Abgassonderunter-\nsuchung spätestens 12 Monate nach der .erstmali-\n(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn                    gen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durchzll-\n1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die          führen.\"\nnach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-\nnen sowie die für die Untersuchungen verantwort-     5. Als Anlage IX a wird der aus dem Anhang zu dieser\nlichen Personen zuverlässig sind,                        Verordnung ersichtliche Text angefügt.\n2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erfor-\nderlichen Fachkräfte, die notwendigen dem Stand                                Artikel 2\nder Technik entsprechenden Prüfgeräte und son-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nstigen Einrichtungen sowie die vom Hersteller\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nherausgegebenen Typdaten der zu prüfenden\nGesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. I S. 2090) und\nFahrzeuge verfügt,\n§ 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im\n3. der Antragsteller die · Eintragung in die Hand-        Land Berlin.\nwerksrolle nachweist.\nArtikel 3\n(3) Die Anerkennung kann auf Antrag auf Fahr-\nzeuge bestimmter Hersteller beschränkt werden.               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","1686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnhang\nAnlage IX a\n(§ 47 a Abs. 5)\nPlakette für die Durchführung von Abgassonderuntersuchungen (ASU-Plakette)\nDie Plakette kann auch auf einem runden weißen\n(RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.\nVorgeschriebene Abmessungen der Plakette:\nKantenlänge des äußeren Sechsecks                                      17,5  mm\nKantenlänge des inneren Sechsecks                                        5   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen                             4   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl                               5   mm\nHöhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 1 2           3   mm\nHöhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9                       1 mm\nStrichdicke                                                              0,7 mm\nStrichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks                          1,5 mm\nErgänzungsbestimmungen\n1. Die Plakette muß so beschaffen sein, daß sie für die     3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette\nDauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim             sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift\nBetrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung           auszuführen.\nder Plakette - ausgenommen die Umrandung sowie\ndie schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den         4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1\nZahlen 11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung minde-          bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)\nstens 0, 10 mm erhaben sein; sie ist nach. dem              geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen\nSchriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz            11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeich-\nauf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des               net den Durchführungsmonat des Jahres, dessen\nUntergrundes ist nach dem Kalenderjahr zu bestim-           letzte beiden Ziffern sich im inneren Sechseck befin-\nmen, in dem die nächste Abgassonderuntersuchung             den.\ndurchgeführt werden muß (Durchführungsjahr). Sie\nist für das Durchführungsjahr\n5. Die Plakette ist am vorderen einzeiligen amtlichen\n1985     gelb    1988 grün                                  Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst\n1986     braun   1989 orange                                oberhalb des Trennungsstrichs anzubringen, am vor-\n1987     rosa    1990 blau.                                 deren      zweizeiligen     amtlichen    Kennzeichen\n(Muster a, b und d der Anlage V) möglichst rechts\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Durch-        vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des\nführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die            Dienststempels oder der Stempelplakette.\nFarbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind\ndem Farbtonregister RAL 840 HA, Ausgabe 1966,\ndes Ausschusses für Lieferbedingungen und Güte-          6. Die Plaketten sind von der Zulassungsstelle zu\nsicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß               beziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach\nzu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für        Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes\ngenehmigen. Die nach § 4 7 b anerkannten Werkstät-\nschwarz     RAL 9005     orange      RAL 2000               ten beziehen die Plakette von den örtlich zuständigen\ngrün        RAL 6018     braun       RAL 8004               Handwerkskammern. Über die Verwendung der Pla-\ngelb        RAL 1012     rosa        RAL 3015.              ketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgas-\nblau        RAL 5015                                        sonderuntersuchung_ fortlaufend ein Nachweis nach\neinem im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster\n2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift        zu führen. Der Nachweis ist zwei Jahre lang aufzu-\nauszuführen.                                                bewahren."]}