{"id":"bgbl1-1984-55-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":55,"date":"1984-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG)","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Strafvollzugsgesetzes\n(StVollzÄndG)\nVom 20. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       § 124\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung\n(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur\nArtikel 1\nVorbereitung der Entlassung So.nderurlaub bis zu\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                   sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13\nAbs. 5 gelten entsprechend.\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch               (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Wei-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBI. 1             sungen erteilt werden. Er kann insbesondere ange-\nS. 97, 360), wird wie folgt geändert:                           wiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimm-\nten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils\n1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         für kurze Zeit in die Anstalt zurückkehren.\na) Als Nummer 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:            (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird\nwiderrufen, wenn dies für die Behandlung des\n„2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische\nGefangenen notwendig ist.\nAnstalt,''.\n§ 125\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Num-\nmern 3 bis 8.                                                   Aufnahme auf freiwilliger Grundlage\n(1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen\n2. § 9 erhält folgende Fassung:                                Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeu-\ntische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel\n,,§ 9\nseiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in\nVerlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt           der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist.\n(1) Ein Gefangener kann mit seiner Zustimmung            Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.\nin eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,           (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnah-\nwenn die besonderen therapeutischen Mittel und             men des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang\nsozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resoziali-        durchgesetzt werden.\nsierung angezeigt sind. Er kann wieder zurückver-\n(3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene\nlegt werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort\nvoraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die       unverzüglich zu entlassen.\n§§ 8 und 85 bleiben unberührt.                                                      § 126\n(2) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des                           Nachgehende Betreuung\nLeiters der sozialtherapeutischen Anstalt.\"                   Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeuti-\nsche Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine\n3. In den Zweiten Abschnitt wird nach § 122 folgender          nachgehende Betreuung der Gefangenen gewähr-\nTitel eingefügt:                                           leistet ist, soweit diese anderweitig nicht si~her-\ngestellt werden kann.\"\n„Sechzehnter Titel\nSozialtherapeutische Anstalten\n4. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts wird auf-\n§ 123                             gehoben.\nSozialtherapeutische Anstalten und\nAbteilungen                       5. Im Dritten Abschnitt werden der Zweite und Dritte\n( 1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen       Titel Erster und zweiter Titel.\nVollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische\nAnstalten vorzusehen.                                    6. In § 130 wird die Zahl „ 122\" durch die Zahl „ 126\"\nersetzt.\n(2) Aus besonderen Gründen können auch so-\nzialtherapeutische Abteilungen in anderen Voll-\nzugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Ab-         7. § 134 wird folgender Satz 2 angefügt:\nteilungen gelten die Vorschriften über die sozial-          ,,Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeuti-\ntherapeutische Anstalt entsprechend.                        schen Anstalt bleibt § 124 unberührt.\"","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                             1655\n8. In § 139 werden die Worte „in einer sozialtherapeu-               ,,die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-\ntischen Anstalt und'' gestrichen.                                 schen Anstalt nach § 65 Abs. 1 , 2 fünf Jahre\"\ngestrichen.\n9. § 140 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen.\n9. In § 67 e Abs. 2 werden die Worte „oder einer\n10. § 198 wird wie folgt geändert:                                     sozialtherapeutischen Anstalt'' gestrichen.\n10. In § 67 f werden die Worte „oder in einer sozial-\na) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 127 Abs. 2\n- Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-\"                therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2\"\ngestrichen.                                                   gestrichen.\n11. In § 67 g Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 63, 64\nb) In Absatz 4 werden die Worte „des § 127 Abs. 2                 und 65 Abs. 3\" durch die Verweisung ,,§§ 63\n- Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-\"                und 64\" ersetzt.\nund der Beistrich vor diesen Wortan gestrichen.\n12. In § 68 e Abs. 3 werden die Worte „in einer so-\nzialtherapeutischen Anstalt oder\" gestrichen.\nArtikel 2                             13. In § 71 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem\nÄnderung des zweiten Gesetzes                            Wort „Krankenhaus\" durch das Wort „oder\"\nzur Reform des Strafrechts                            ersetzt und die Worte „oder in einer sozialthera-\npeutischen Anstalt\" gestrichen.\nDas Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n4. Juli 1969 (BGBI. 1S. 717), zuletzt geändert durch§ 1      II. Artikel 3 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1\nS. 3104), wird wie folgt geändert:                           111: Artikel 7 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 7\n1. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil des Strafgesetz-                                   Inkrafttreten\nbuches) wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\"\n1. § 61 Nr. 3 wird gestrichen.\n2. § 63 Abs. 2 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n3. § 65 wird aufgehoben.\nÄnderung des Einführungsgesetzes\n4. § 66 wird wie folgt geändert:                                             zum Strafgesetzbuch\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach Voll-              Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nendung seines fünfundzwanzigsten Lebens-         2. März 197 4 (BGBl.I S. 469), zuletzt geändert durch§ 2\njahres begangenen\" und in Nummer 3 das          des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1\nWort ,,(Hangtäter)\" gestrichen.                  S. 3104), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „davon wenig-\nstens eine nach Vollendung des fünfund-            1. Artikel 18 IV ist durch Artikel 2 III dieses Gesetzes\nzwanzigsten Lebensjahres\" sowie die Bei-              gegenstandslos geworden.\nstriche vor und nach diesen Worten gestri-\nchen.                                              2. In Artikel 19 Nr. 45 werden in § 121 Abs. 4 die Worte\nc) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:               ,,in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder\"\ngestrichen. ·\n,,Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt\nworden ist, steht einer innerhalb dieses           3. Artikel 21 - Strafprozeßordnung - wird wie folgt\nBereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie           geändert:\nnach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche           a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\nTat wäre.\"\naa) In § 80 a werden der Beistrich nach dem\n5. In § 67 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 63 bis                      Wort „Entziehungsanstalt\" und die Worte\n65\" durch die Verweisung ,,§§ 63 und 64\"                          ,,einer sozialtherapeutischen Anstalt\" ge-\nersetzt.                                                          strichen.\n6. In § 67 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem                 bb) In § 81 werden Absatz 1 Satz 2, Absatz 2\nWort „Krankenhaus\" durch das Wort „oder\" und                      und in Absatz 6 die Worte „oder in einer\ndie Worte „einer der beiden anderen Maßregeln''                   sozialtherapeutischen Anstalt\" gestrichen;\ndurch die Worte „der anderen Maßregel\" ersetzt                     die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden\nund die Worte „oder einer sozialtherapeutischen                   Absätze 2 bis 5.\nAnstalt\" gestrichen.                                     b) Nummer 34 wird wie folgt geändert:\n7. In § 67 b Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich                   aa) In Buchstabe a werden in § 126 a Abs. 1\nnach dem Wort „Krankenhaus\" durch das Wort                        Satz 1 und in Buchstabe b in § 126 a Abs. 3\n,,oder'' ersetzt und die Worte „oder einer sozial-                Satz 1 der Beistrich nach dem Wort „Kran-\ntherapeutischen Anstalt\" gestrichen.                               kenhaus\" durch das Wort „oder\" ersetzt\n8. In § 67 d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich                        und die Worte „oder einer sozialtherapeuti-\nnach den Worten „zwei Jahre\" und die Worte                        schen Anstalt\" gestrichen.","1656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbb) In Buchstabe a wird § 126 a Abs. 1 Satz 2            b) In Buchstabe d wird § 10 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\ngestrichen.                                            stabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c\nc) In Nummer 64 werden in § 246 a Satz 1 der Bei-               und d der Nummer 4 werden Buchstaben b und c.\nstrich nach dem Wort „Entziehungsanstalt\" und\ndie Worte „einer sozialtherapeutischen Anstalt\"       8. Artikel 152 - Wehrpflichtgesetz - wird wie folgt\ngestrichen.                                              geändert:\nd) In Nummer 83 Buchstabe b, Nummer 85 und                  a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 10 Abs. 1\nNummer 91 werden jeweils in § 331 Abs. 2,                    Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder\n§ 358 Abs. 2 Satz 2 und § 373 Abs. 2 Satz 2 der              § 66 des Strafgesetzbuches\" durch die Verwei-\nBeistrich nach dem Wort „Krankenhaus\" durch                  sung ,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches\"\ndas Wort „oder\" ersetzt und die Worte „oder                  ersetzt.\neiner sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65            b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in § 12 Abs. 1\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches\" gestrichen.                    Nr. 2 die Angabe,,§ 63 Abs. 1\" durch die Angabe\ne) In Nummer 133 werden in § 463 Abs. 4 Satz 2 die             ,,§ 63\" ersetzt und die Worte „oder statt dessen\nWorte „einer sozialtherapeutischen Anstalt\" und             nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des\nder Beistrich vor diesen Worten gestrichen.                 Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-\nschen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt\"\n4. Artikel 22 - Gerichtsverfassungsgesetz - wird wie              gestrichen.\nfolgt geändert:\na) In Nummer 1 werden in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und in       9. In Artikel 154 - Soldatengesetz - Nummer 3 wird in\n§ 24 Abs. 2 jeweils die Worte „oder einer sozial-       § 38 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1,\ntherapeutischen Anstalt\" gestrichen.                    2 oder§ 66 des Strafgesetzbuches\" durch die Ver-\nb) In Nummer 3 werden in § 74 Abs. 1 Satz 2                 weisung ,,§§ 64 oder .66 des Strafgesetzbuches\"\ndie Worte „oder einer sozialtherapeutischen             ersetzt.\nAnstalt\" gestrichen.\n10. Artikel 158- Zivildienstgesetz- wird wie folgt geän-\nc) In Nummer 10 werden in § 171 a der Beistrich             dert:\nnach dem Wort „Krankenhaus\" durch das Wort\n,,oder\" ersetzt und die Worte „oder einer sozial-       a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 9 Abs. 1 Nr. 3\ntherapeutischen Anstalt\" gestrichen.                       die Verweisung,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder§ 66\ndes Strafgesetzbuches\" durch die Verweisung\n5. Artikel 24 - Bundeszentralregistergesetz - wird wie            ,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches\" ersetzt.\nfolgt geändert:                                             b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in§ 11 Abs. 1\na) In Nummer 16 werden in § 31 Abs. 2 Nr. 2 die                Nr. 2 die Angabe ,,§ 63 Abs. 1\" durch die Angabe\nWorte „oder in einer sozialtherapeutischen                 ,,§ 63\" ersetzt und die Worte „oder statt dessen\nAnstalt nach§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs\"              nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des\ngestrichen.                                                Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-\nschen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt\"\nb) In Nummer 26 werden in § 43 Abs. 3 Nr. 2 der                gestrichen.\nBeistrich nach dem Wort „Sicherungsverwah-\nrung\" durch das Wort „oder\" ersetzt und die        11. In Artikel 169-Lastenausgleichsgesetz-werden in\nWorte „oder in einer sozialtherapeutischen              Nummer 2 Buchstabe a in § 287 Abs. 3 Satz 2 Halb-\nAnstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs\"          satz 1 in Verbindung mit§ 1 Nr. 10 des Gesetzes\ngestrichen.\nvom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942) die Worte „in\nc) Nummer 36 erhält folgende Fassung:                       einer sozialtherapeutischen Anstalt oder\" gestri-\n,36. In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort „Frei-         chen.\nheitsstrafe\" die Worte „oder eine freiheits-\nentziehende Maßregel der Besserung und       12. Artikel 301 wird aufgehoben.\nSicherung\" eingefügt.'\n13. Artikel 326 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.\n6. Artikel 26 - Jugendgerichtsgesetz - Nummer 49\nerhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n,49. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 31\nAbs. 1\" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 1\"\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nersetzt.'                                         Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt ge-\n7. Artikel 37 Nr. 2- § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den    ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1984\nunmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher          (BGBI. 1 S. 1029), wird wie folgt geändert:\nGewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - wird\nwie folgt geändert:                                    1. In§ 61 werden die Nummern 4 bis 7 Nummern 3 bis 6.\na) In Buchstabe c werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe b die Worte „in einer sozialtherapeuti-      2. In § 67 f und in der Überschrift dazu wird jeweils das\nschen Anstalt oder\" gestrichen.                       Wort „gleichen\" gestrichen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984                           1657\nArtikel 5                                                  Artikel 7\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                             Außerkrafttreten von Vorschriften\nIn § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung               Es treten außer Kraft:\nder Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1\n1 . Das Gesetz über das Inkrafttreten des Zweiten\nS. 3427), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nGesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli\n8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329), wird die Verwei-\n1973 (BGBI. 1 S. 909);\nsung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches)\"\ndurch die Verweisung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Straf-       2. das Gesetz über das Inkrafttreten der Vorschriften\ngesetzbuches)'' ersetzt.                                           über die Unterbringung in einer sozialtherapeu-\ntischen Anstalt vom ·22. Dezember 1977 (BGBI. 1\ns. 3104).\nArtikel 6                                                   Artikel 8\nÄnderung                                    Neufassung des Strafvollzugsgesetzes\ndes Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes                              und des Strafgesetzbuches\nDas Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom                   Der Bundesminister der Justiz kanri den Wortlaut des\n8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329) wird wie folgt              Strafvollzugsgesetzes und des Strafgesetzbuches in\ngeändert:                                                      der vom 1. Januar 1985 an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n1. In Artikel 5 Nr. 3 werden in§ 31 Abs. 2 Nr. 3 die Worte\nArtikel 9\n„oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach\n§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches\" gestrichen.                                  Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n2. Artikel 6 wird aufgehoben.                                  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. Artikel 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                           Artikei 10\n,,(2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung in                             Inkrafttreten\nKraft.''                                                      Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1985 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}