{"id":"bgbl1-1984-54-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":54,"date":"1984-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/54#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_54.pdf#page=57","order":6,"title":"Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)","law_date":"1984-12-18T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":57,"num_pages":5,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                          1645\nVerordnung\nüber das Auslandstrennungsgeld\n(Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)\nVom 18. Dezember 1984\nAuf Grund des § 18 des Bundesumzugskostengeset-        2. Ehrenbeamte und\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. ehrenamtliche Richter.\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628) und des § 22\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1                                    §3\nS. 1621) wird von der Bundesregierung und auf Grund                      Arten des Trennungsgeldes\ndes § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 des oben bezeichneten\nBundesumzugskostengesetzes und des § 22 Abs. 1               Als Trennungsgeld werden gewährt\ndes oben bezeichneten Bundesreisekostengesetzes           1 . Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 4\nvom Bundesminister des Innern verordnet:                      bis 7),\n2. Mietersatz (§ 8),\n§ 1\n3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort\nAnwendungsbereich, Zweckbestimmung\n(§ 11 ),\n(1) Diese Verordnung regelt das Trennungsgeld bei      4. Reisekostenvergütung (§ 12 Abs. 7).\nVersetzungen und Abordnungen vom Inland in das Aus-\nland, im Ausland und vom Ausland in das Inland. Der\n§4\nAbordnung steht gleich\nEntschädigung für getrennte Haushaltsführung\n1. die Kommandierung,\nDas Trennungsgeld wird nach den §§ 5 bis 7 gewährt,\n2. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung\nwenn der Anspruchsberechtigte\nnach einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-\nvergütung und                                        a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft\n3. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer         lebt oder\nanderen Stelle als einer Dienststelle.               b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, einem\nVerschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pfle-\n(2) Mit dem Trennungsgeld werden notwendige Aus--\ngekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft\nlagen für getrennte Haushaltsführung oder das Beibe-\nlebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Ver-\nhalten der Wohnung am bisherigen Wohnort aus Anlaß\npflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft\nvon Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen\nund Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder\nOrt als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter\nBerücksichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten.      c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\nderen Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärzt-\n(3) Bei dienstlichen Maßnahmen nach Absatz 1 am            lichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht\nDienstort wird Trennungsgeld nicht gewährt. Zum Dienst-        nur vorübergehend - bedarf,\nort gehört auch sein in- und ausländisches Einzugsge-\nbiet. Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem sich Wohnun-    und getrennten Haushalt führt. § 12 Abs. 7 bleibt unbe-\ngen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen       rührt.\nStrecke nicht mehr als 20 Kilometer von der Gemein-                                 §5\ndegrenze des Dienstortes entfernt liegen.\nVersetzungen und Abordnungen\n§2                                            vom Inland in das Ausland\nAnspruchsberechtigte                        (1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in\ndas Ausland beträgt das Trennungsgeld für Angehörige\n(1) Anspruchsberechtigt sind\nder\n1 . Bundesbeamte,\nReisekostenstufe A                      50 vom Hundert\n2. Richter im Bundesdienst,                                Reisekostenstufe B                      45 vom Hundert\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und                Reisekostenstufe C                      40 vom Hundert\n4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und              des Grundgehaltes und des Ortszuschlages der Stufe 1.\nRichter.                                              Es erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 25 vom\n(2) Anspruchsberechtigt sind nicht                      Hundert des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe\nA 6, wenn zur häuslichen Gemeinschaft des Anspruchs-\n1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß-     berechtigten mehr als eine der in § 4 bezeichneten Per-\nnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer       sonen gehören. Das Trennungsgeld wird mindestens in\nLokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen        Höhe des Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 3 der Tren-\nund zwischen diesen und dem Inland,                   nungsgeldverordnung gewährt.","1646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n(2) Anspruchsberechtigten, die bis zu ihrer Verset-      (2) Absatz 1 gilt auch bei Zusage der Umzugskosten-\nzung oder Abordnung Trennungsgeld nach § 7 Abs. 2         vergütung, wenn und solange der Hausstand im Ausland\nSatz 2 und 3 erhalten, kann neben dem Trennungsgeld       aus zwingenden persönlichen Gründen fortgeführt wer-\nnach Absatz 1 der Unterschiedsbetrag zwischen der         den muß. liegen zwingende persönliche Gründe für die\nMiete für die Wohnung im Inland und 18 vom Hundert der    Fortführung des Hausstandes im Ausland nicht vor, wird\nSumme aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder      an Stelle des Trennungsgeldes nach Absatz 1 Tren-\n2, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen erstattet wer-   nungsgeld nach § 4 Abs. 1 der Trennungsgeld-\nden.                                                      verordnung gewährt. Vom 15. Tage an wird Trennungs-\ngeld nach § 4 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung\n(3) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\ngewährt. Dieses erhöht sich für eine in§ 4 Buchstabe a\ntreten an die Stelle des Grundgehaltes und des Orts-\nbis c genannte Person um 50 vom Hundert und für jede\nzuschlages der Stufe 1 der Anwärtergrundbetrag, die\nweitere dort genannte Person um 10 vom Hundert,\nAnwärtersonderzuschläge und, wenn sie verheiratet\nsofern sie in die Wohnung aufgenommen ist. Es erhöht\nsind, zusätzlich der Anwärterverheiratetenzuschlag.\nsich um weitere 10 vom Hundert für Hausangestellte, für\ndie die Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder\n§6                              die als Ersatzkraft für eine im Ausland zurückgebliebene\nHausangestellte in die Wohnung aufgenommen sind.\nVersetzungen und Abordnungen im Ausland\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland                                    §8\nbeträgt das Trennungsgeld für Angehörige der\nMietersatz\nReisekostenstufe A                      60 vom Hundert       (1) Erfüllt der Anspruchsberechtigte die Vorausset-\nReisekostenstufe B                      55 vom Hundert    zungen des § 4 nicht, wird an Stelle der Entschädigung\nReisekostenstufe C                      50 vom Hundert     nach den§§ 5 bis 7 Mietersatz für das Beibehalten der\nWohnung am bisherigen Wohnort gewährt.\ndes Grundgehaltes, des Ortszuschlages der Stufe 1 und\ndes Auslandszuschlages für den bisherigen Dienstort.         (2) Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-\nKaufkraftausgleich wird vorgenommen. Für die Woh-         tumswohnung steht der Mietwohnung gleich; an die\nnung am bisherigen Dienstort wird Mietzuschuß in ent-      Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Woh-\nsprechender Anwendung des § 57 des Bundesbesol-           nung.\ndungsgesetzes gewährt. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Mietersatz wird nicht für eine Zeit gewährt, in der\n(2) Nach Aufgabe der Wohnung am bisherigen Dienst-    die Wohnung ganz oder teilweise bewohnt wird.\nort wird Trennungsgeld nach § 5 gewährt, wenn an\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für eine Garage oder\neinem anderen als dem neuen Dienstort oder einem in\neinen Garten entsprechend.\nseiner Nähe gelegenen Ort\n1. der Hausstand fortgeführt wird oder                                                 §9\n2. die zur häuslichen Gemeinschaft des Anspruchsbe-                              Trennungsgeld\nrechtigten gehörenden Personen(§ 4) im Hotel woh-           nach Zusage der Umzugskostenvergütung\nnen oder als Hauptmieter eine möblierte Wohnung\ngemietet haben.                                         (1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2\ndes Bundesumzugskostengesetzes) wird Trennungs-\nSind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt,      geld nur gewährt, wenn und solange der Anspruchsbe-\nwird das Trennungsgeld nach§ 5 um die Hälfte gekürzt.     rechtigte\n1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage\n§7                                 oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maß-\nVersetzungen und Abordnungen\nnahme nach§ 1 Abs. 1 umzugswillig ist\nvom Ausland in das Inland                     und\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland      2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an\nin das Inland beträgt das Trennungsgeld für Angehörige        einem Umzug verhindert ist.\nder                                                       Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, sich unter\nReisekostenstufe A                      60 vom Hundert    Ausnutzung jeder gebotenen Gelegenheit fortgesetzt\num eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht\nReisekostenstufe B                      55 vom Hundert    durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung\nReisekostenstufe C                      50 vom Hundert    oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert\nwerden.\ndes Grundgehaltes, des Ortszuschlages der Stufe 1 und\ndes Auslandszuschlages für den bisherigen Dienstort.         (2) Liegt Wohnungsmangel nicht oder nicht mehr vor,\nEs erhöht sich um den Auslandskinderzuschlag in ent-      kann dem umzugswilligen Anspruchsberechtigten, der\nsprechender Anwendung des § 56 des Bundesbesol-           aus in seiner oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-\ndungsgesetzes oder, wenn Kindergeld nach dem Bun-         schaft lebenden Person (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des\ndeskindergeldgesetz zusteht, um den Unterschieds-         Bundesumzugskostengesetzes) liegenden zwingenden\nbetrag. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten ent-   persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug\nsprechend.                                                gehindert ist, Trennungsgeld bis zum Wegfall des Hin-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                          1647\nderungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr, gerech-        pflegungszuschuß beträgt bis zu 4 Deutsche Mark, bei\nnet von dem Tage an, an dem die Wohnung hätte be-           Anspruchsberechtigten, die einen Hausstand (§ 7\nzogen werden können, weitergewährt werden. Liegt am         Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) haben oder\nTage des Wegfalls des Hinderungsgrundes oder am             mit einer in § 4 bezeichneten Person in häuslicher\nletzten Tage der Frist ein anderer zwingender persönli-     Gemeinschaft leben, bis zu 5 De~tsche Mark täglich.\ncher Grund vor, kann das Trennungsgeld einmalig bis\nzum Wegfall des neuen Hinderungsgrundes, längstens             (2) Anspruchsberechtigte, die nicht täglich an den\nbis zu einem weiteren Jahr, gewährt werden. Die Weiter-     Wohnort zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhal-\ngewährung des Trennungsgeldes nach den Sätzen 1             ten eine Vergütung wie bei täglicher Rückkehr. zum\nund 2 bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbe-          Wohnort. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der\nhörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Nach           Regel nicht zumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig\nWegfall des Hinderungsgrundes oder Ablauf der Frist         verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von\nkann Trennungsgeld auch bei Wohnungsmangel nicht            der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte\nweitergewährt werden.                                       Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Woh-\nnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden\n(3) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenver-\nbeträgt.\ngütung darf Trennungsgeld nicht gewährt werden, wenn\nim Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die Vor-            (3) Muß der Anspruchsberechtigte aus dienstlichen\naussetzungen für die Gewährung des Trennungsgeldes          Gründen am Dienstort übernachten, werden die nach-\nnach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt waren oder weg-     gewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstat-\ngefallen sind.                                              tet.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Umzugs-\n§12\nkostenvergütung nach § 19 der Auslandsumzugskosten-\nverordnung gewährt wird.                                              Trennungsgeld in besonderen Fällen\n§10                                 (1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Trennungs-\ngeld nach dieser Verordnung, wird Trennungsgeld nach\nDienstreisen, Urlaub, Erkrankung\nden§§ 4 bis 7 nicht gewährt; Mietersatz(§ 8) wird nur\n(1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird     einem Ehegatten gewährt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte\nfür volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort        Personen im Sinne des § 4 in der bisherigen Wohnung\ndas Trennungsgeld nach den§§ 4 bis 7 um 90 vom Hun-         verbleiben; in diesem. Falle erhält ein Ehegatte, bei\ndert gekürzt.                                               unterschiedlichen Dienstbezügen der mit den höheren,\nTrennungsgeld nach den §§ 4 bis 7. Steht dem Ehe-\n(2) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer          gatten des Anspruchsberechtigten Trennungsgeld nach\nDienstbefreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort        § 4 der Trennungsgeldverordnung oder eine entspre-\nwegen Erkrankung oder Beschäftigungsverbots nach            chende Entschädigung nach den Vorschriften eines\nder Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen         anderen Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 ent-\nwird das Trennungsgeld nach den §§ 4 bis 7 um 90 vom        sprechend.\nHundert gekürzt, es sei denn, daß die Kürzung wegen\nbesonderer Verhältnisse unbillig wäre; Mietzuschuß und         (2) Bei Versetzungen und Abordnungen an dem-\nAuslandskinderzuschlag sind von der Kürzung ausge-          selben Dieristort wird Trennungsgeld nach dieser Ver-\nnommen. Bei einem Aufenthalt am Wohnort aus anderen         ordnung weitergewährt.\nGründen gilt Satz 1 für volle Arbeitstage. Für die Zeit des\nBezuges von Auslandsdienstbezügen nach § 58 des                (3) Empfängern von Trennungsgeld nach dieser Ver-\nBundesbesoldungsgesetzes wird kein Trennungsgeld            ordnung werden bei einer neuen dienstlichen Maß-\ngewährt.                                                    nahme im Sinne des § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der\nAbordnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft\n(3) Muß der Dienstort wegen Erkrankung nach amts-        am bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt\noder vertrauensärztlicher Bescheinigung aus medizini-       erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst\nschen Gründen verlassen werden, werden die Fahr-            werden kann.\nkosten, höchstens jedoch die Kosten für die Fahrt zum\nWohnort und zurück, wie bei einer Dienstreise erstattet.       (4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle\noder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des   bleibt unberücksichtigt.\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3.\n(5) Ist einem Trennungsgeldempfänger die Führung\n§ 11                             seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von\nEntschädigung                          Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf\nbei täglicher Rückkehr zum Wohnort                Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentzie-\nhung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, kann\n(1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr-        für die Dauer der Dienstunterbrechung das Trennungs-\nkostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädi-          geld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das\ngung wie bei Dienstreisen gewährt. Für Kalendertage         gilt nicht, wenn er auf Grund dienstlicher Weisung am\nmit länger als elfstündiger Abwesenheit von der Woh-        Dienstort bleibt.\nnung wird ein Verpflegungszuschuß gewährt; bei\nDienstschichten über zwei Kalendertage wird die Ab-            (6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf\nwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet. Der Ver-        Besoldung besteht, wird kein Trennungsgeld gewährt.","1648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und                                     §14\nim Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge ( § 58 a\nVerfahrensvorschriften\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) gewährt werden, wird\nals Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei                (1) Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich\nDienstreisen gewährt; die§§ 4 bis 6 und 8 werden inso-     gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag\nweit nicht angewandt.                                      gewährt werden. Die oberste Dienstbehörde kann\nbestimmen, daß das Trennungsgeld unter Vorbehalt\n(8) Der Bundesminister des Innern bestimmt unter        vorausgezahlt wird.\nBeachtung der Grundsätze dieser Verordnung das\nTrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgrün-         (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, alle\nden oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhält-          Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Tren-\nnisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1 bezeichnete      nungsgeldgewährung von Bedeutung sein können.\ndienstliche Maßnahmen erforderlich sind und dadurch\nMehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entstehen.             (3) Trennungsgeld ist innerhalb der Ausschlußfrist\nvon einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schrift-\nlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage des\n§ 13                              Dienstantritts, bei Gewährung von Reisekostenver-\ngütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.\nZahlungsvorschriften\n(1) Trennungsgeld wird vom Tage nach dem Tage der            (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zustän-\nBeendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienst-       dige Behörde für die Trennungsgeldgewährung.\nort bis zu dem Tage gewährt, an dem die maßgebenden\nVoraussetzungen wegfallen.\n§ 15\n(2) Besteht der Anspruch auf Trennungsgeld nicht für                         Übergangsvorschrift\neinen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil gezahlt,\nder auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in dieser       Bei einer vor dem Inkrafttreten nach § 20 Abs. 1 wirk-\nVerordnung nichts anderes bestimmt ist.                    sam gewordenen dienstlichen Maßnahme im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld nach den bisherigen Vor-\n(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im       schriften gewährt oder weitergewährt, wenn dies für den\nSinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs,          Anspruchsberechtigten günstiger ist.\nDienstbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen,\nwird Trennungsgeld bis zu dem Tage gewährt, an dem\nder Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reise-                                   §16\nkostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehen-               Änderung des Bundesumzugskostengesetzes\nden Tag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bis-\nherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen              In§ 8 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fas-\nwerden, wird Trennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage       sung der Bekanntmachung vom 13. November 1973\nweitergewährt, an dem der Dienstort hätte verlassen        (BGBI. 1 S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente\nwerden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendi-        Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-\ngung des Dienstverhältnisses.                              dungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil\ndes Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 197 4\n(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes     (BGBI. 1 S. 3716), werden das Wort „siebenhundert-\ninnerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist nach      fünfzig\" durch das Wort „eintausendfünfhundert\" und\nFeststellung der zuständigen Behörde die Rückkehr an       das Wort „dreihundertfünfundsiebzig\" durch das Wort\nden Wohnort zumutbar, wird Trennungsgeld bis zu dem        ,,siebenhundertfünfzig'' ersetzt.\nTage gewährt, an dem der Dienstort hätte verlassen\nwerden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zu\nden Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie\n§ 17\nbei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem       Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung\nBeschäftigungsverbot oder Mutterschaftsurlaub nach\n(1) Die Auslandsumzugskostenverordnung vom\nder Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.\n20. Juli 1966 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geändert durch\n§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.\nVerordnung vom 28. Februar 1974 (BGBI. I S. 460), wird\nwie folgt geändert:\n(5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-\nvergütung wird Trennungsgeld längstens bis zum Tage\n1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nvor dem Tage des Einladens des Umzugsgutes gewährt;\nan die Stelle des Tages des Einladens des Umzugs-                  ,,(2) Für einen Zeitraum, für den der Umziehende\ngutes tritt bei einer Umzugskostenvergütung nach § 19           keine Wohnungsmiete zu zahlen hat oder Auslands-\nder Auslandsumzugskostenverordnung der Tag der                  trennungsgeld mit Ausnahme des Trennungsgeldes\nUmzugsreise einer zur häuslichen Gemeinschaft ge-               für eine in § 6 Abs. 3 Satz 3 bezeichnete Unterkunft\nhörenden Person. In den Fällen des § 6 Abs. 2 und               erhält, werden Lagerkosten nach Absatz 1 nur\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird Trennungsgeld längstens            erstattet, soweit sie die Miete für die endgültige Woh-\nbis zum Tage vor dem Verlassen der in§ 6 Abs. 3 Satz 3          nung, bei einer Wohnung im Ausland nach Abzug des\nder Auslandsumzugskostenverordnung bezeichneten                 Mietzuschusses nach § 57 des Bundesbesoldungs-\nUnterkunft gewährt.                                             gesetzes, übersteigen.\"","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                            1649\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                               (2) Ist die Umzugskostenvergütung vor dem Inkraft-\ntreten dieser Verordnung zugesagt, aber der Umzug bis\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet worden, gelten\n,,Umzugskostenvergütung               für den Umzug die bisherigen Vorschriften, wenn dies für\nbei einem Auslandsaufenthalt            den AnspruchsberechUgten günstiger ist.\nvon mehr als drei Monaten\nbis zu weniger als zwei Jahren\".\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                   §18\n,,(1) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter,            Änderung der Trennungsgeldverordnung\nder nicht dem auswärtigen Dienst angehört, für            (1) Die Trennungsgeldverordnung vom 22. November\nmehr als drei Monate, aber für weniger als zwei        1973 (BGBI. 1S. 1715), zuletzt geändert durch Verord-\nJahre in das Ausland versetzt oder abgeordnet          nung vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3154), wird\nwird, darf ihm für den Hin- und Rückumzug              wie folgt geändert:\nUmzugskostenvergütung höchstens in dem fol-\ngenden Umfang gewährt werden:\n1. § 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als\ndrei bis zu acht Monaten                              ,,Das gilt nicht bei Abordnungen bis zur Dauer von ·\ndrei Monaten.\"\na) Erstattung der Auslagen für die Umzugs-\nreise nach § 5 mit der Maßgabe, daß die\nGewichtsgrenzen in § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1    2. § 5 wird wie folgt geändert:\nbei einer Beförderung auf dem Land- und\nSeewege verdoppelt werden,                      · a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nb) Erstattung der notwendigen Auslagen für                 kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\ndas Beibehalten der bisherigen Wohnung                 „an die Stelle des Anspruchszeitraumes von\nim Inland, wenn diese nicht bewohnt wird,              einem Monat tritt bei Versetzungen aus dienstli-\noder der notwendigen Auslagen für das                  chen Gründen oder bei meh( als einmonatigen\nUnterstellen des Umzugsgutes,                          anderen dienstlichen Maßnahmen im Sinne des\nc) Mietentschädigung (§ 6),                                § 1 Abs. 1 der halbe Monat, wenn die Vorausset-\nzungen der Nummer 1 oder bei Kindern die der\nd) Erstattung der Wohnungsvermittlungsge-                  Nummer 2 erfüllt sind und die Entfernung zwi-\nbühren für die Wohnung im Ausland (§ 6 a               schen der Wohnung am bisherigen Wohnort und\ndes Gesetzes),                                         der Dienststätte mehr als 300 Kilometer beträgt.\"\ne) Erstattung der Mietvertragsabschlußge-\nbühren (§ 7),                                     b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\n2. bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als                    „Der Entfernungsberechnung ist die kürzeste\nacht Monaten, aber weniger als zwei Jahren                Strecke bei Benutzung regelmäßig verkehrender\na) die Leistungen nach Nummer 1,                          Beförderungsmittel einschließlich Zu- und Ab-\ngang zugrunde zu legen.\"\nb) Erstattung der notwendigen Auslagen für\ndas Befördern eines Personenkraftfahr-           c) In Absatz 1 wird im neuen Satz 4 die Zahl „2\"\nzeuges oder der notwendigen Garagen-                  durch die Zahl „3\" ersetzt.\nmiete für ein bei einem Überseeumzug im\nInland zurückgelassenes, stillgelegtes Per-      d) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nsonenkraftfahrzeug,                                   ,,Die Sätze 1 und 2 gelten beim Wegfall oder Ent-\nc) 40 vom Hundert der Pauschvergütung                      stehen des Anspruchs auf eine halbmonatliche\n(§ 10), des Beitrages zum Beschaffen von              Reisebeihilfe entsprechend.\"\nSonderbekleidung(§ 12) und des Ausstat-\ntungsbeitrages (§ 13) mit der Maßgabe,           e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „2\" durch die Zahl\ndaß der Beitrag zum Beschaffen von Son-               ,,3\" ersetzt.\nderbekleidung für den Beamten selbst in\nvoller Höhe gewährt werden kann; sonstige    3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nUmzugsauslagen nach § 11 werden nicht\nerstattet.                                         ,,(2) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf\nVersetzungen und Abordnungen der im Grenzver-\nWird der Beamte im Anschluß an einen anderen               kehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer\nausländischen Dienstort versetzt oder abgeord-             Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen\nnet, können für den neuen Umzug die Leistungen             und zwischen diesen und dem Inland. Zum Dienstort\nnach Satz 1 Nr. 1 gewährt werden. Sind für den             gehört auch sein in- und ausländisches Einzugsge-\nvorausgegangenen Umzug Leistungen nach Satz                biet. Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem sich Woh-\n1 Nr. 2 Buchstabe b gewährt worden, können sie            nungen befinden, die auf einer üblicherweise befah-\nin derselben Art auch beim neuen Umzug gewährt            renen Strecke nicht mehr als 20 Kilometer von der\nwerden.\"                                                   Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegen."]}