{"id":"bgbl1-1984-54-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":54,"date":"1984-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/54#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_54.pdf#page=54","order":5,"title":"Neufassung der Sachbezugsverordnung und Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung","law_date":"1984-12-18T00:00:00Z","page":1642,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["1642                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArbeitsentgeltverordnung in der vom 1. Januar 1985 an      Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-            Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-\nmachen.                                                    gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-                              Artikel 5\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sachbezugsverordnung\nund der Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 18. Dezember 1984\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-         Die Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung be-\nrung der Sachbezugsverordnung 1984 und der Arbeits-        rücksichtigt:\nentgeltverordming vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1641) wird nachstehend der Wortlaut der Sach-           1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-\nbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung in          ber 1983 (BGBI. 1S. 1473),\nder ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung bekannt-           2. den am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 der\ngemacht.                                                      eingangs genannten Verordnung.\nDie Neufassung der Sachbezugsverordnung berück-            Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nsichtigt:                                                  des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-           S. 3845) und- in Verbindung mit dieser Vorschrift- auf\nber 1983 (BGBI. I S. 1473),                           Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel II § 9\n2. den am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 der  Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\neingangs genannten Verordnung.                         1976 eingefügt worden ist.\nBonn, den 18. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                              1643\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung\nfür das Kalenderjahr 1985\n(Sachbezugsverordnung 1985 - SachBezV 1985)\n§ 1                             nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung\nder sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-\nFreie Kost und Wohnung\nbenden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche\n(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-     Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen. Satz 1 gilt\nlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich             auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung\n500,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes         lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im\nfür kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag    Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall\nein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu          die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit\nlegen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des               außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist\n18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sich          die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich,\nder Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert.                     bei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, flie-\nßendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadrat-\n(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Ver-       meter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert\nfügung gestellt, so sind anzusetzen:                        des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Beleuch-\nfür die Wohnung                           34  vom Hundert,  tung sind 2 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1\nfür Heizung                                                 anzusetzen.\n10  vom Hundert,\nfür Beleuchtung                            2  vom Hundert,     (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden\nWerte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.\nfür Frühstück                             12  vom Hundert,\nfür Mittagessen                           21  vom Hundert,\n§2\nfür Abendessen                            21  vom Hundert\nVerbilligte Kost und Wohnung\ndes Wertes nach Absatz 1.\nWird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur\n(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur          Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-\nVerfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung,     schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich\nHeizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung         bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-\nmit Absatz 1 ergebende Wert                                 entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung\nverbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds...\nbei  Belegung\nbetrag zwischen dem vereinbarten und dem orts-\nmit  zwei Beschäftigten                um 20 vom Hundert,\nüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus\nbei  Belegung                                               der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-\nmit  drei Beschäftigten                um 30 vom Hundert,   trächtigungen und für Heizung der Unterschiedsbetrag\nbei  Belegung                                               zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Mit-\nmit  mehr als drei Beschäftigten       um 50 vom Hundert.   telpreis des Verbrauchsorts dem Arbeitsentgelt zuzu-\nrechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem\nBeschäftigten, sondern auch seinen nicht bei dem-\nselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen                                    §3\nzur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den                           Sonstige Sachbezüge\nAbsätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte\nWerden Sachbezüge, die nicht von§ 1 erfaßt werden,\nfür den Ehegatten                      um 80 vom Hundert,   unentgeltlich zur Verfügung gesteilt, so ist als Wert für\nfür jedes Kind                                              diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-\nbis zum 6. Lebensjahr                  um 30 vom Hundert    brauchsorts anzusetzen. Werden diese Sachbezüge\nund                                                         verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der\nfür jedes Kind über 6 Jahre            um 40 vom Hundert.   Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis\nund dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzu-\nBei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das         setzen.\nLebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit-                                      §4\nraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehe-\nÜbergangsvorschrift\ngatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind\ndie Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost            An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes\nund Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte       von 500,- DM monatlich treten in den Ländern\nzuzurechnen.\nBaden-Württemberg, Bayern, Hessen,\n(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung      Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein\nzur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-   und Niedersachsen                               475,-DM.","1644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§5                                (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte\nBerlin-Klausel                       gelten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1 . bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des          das für die im Jahre 1985 endenden Lohnzahlungs-\nSozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften               zeiträume gewährt wird,\nfür die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeits-         2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das\nförderungsgesetzes auch im Land Berlin.                          im Jahre 1985 gewährt wird.\n§6                                 (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem\nJahr 1985 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-\nInkrafttreten\npunkt der Gewährung geltenden Regelungen maß-\n(1) (Inkrafttreten)                                       gebend.\nVerordnung\nüber die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung\n(Arbeitsentgeltverordnung - ArEV)\n§ 1                            Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert\ndes gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Ein-\nEinmalige Einnahmen, laufende Zulagen·, Zuschläge,\ntritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maß-\nZuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu\ngabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der\nLöhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem\nentsprechenden Versorgungsregelung oder gesetz-\nArbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei\nlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeits-\nsind und sich aus den§§ 2 und 3 nichts Abweichendes\nentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen\nergibt.\nvermindern sich um den Zukunftssicherungsfreibetrag.\n§2                                (2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner Beträge nach§ 8\ndes Lohnfortzahlungsgesetzes und Zuschüsse zum\n(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:\nMutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgeset-\n1. Zuwendungen aus Anlaß von Betriebsveranstaltun-         zes nicht zuzurechnen.\ngen nach§ 40 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\nzes,                                                                              §3\n2. Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 des Einkom-            In der gesetzlichen Unfallversicherung sind\nmensteuergesetzes,                                     Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit\n3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b des Einkom-        dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohn-\nmensteuergesetzes, soweit Satz 2 nichts Abwei-         steuerfrei sind.\nchendes vorschreibt,\n§4\n4. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\nEinkommensteuergesetzes, die nicht einmalig            . Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngezahltes Arbeitsentgelt nach § 385 Abs. 1 a der       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II§ 20 Satz 2\nReichsversicherungsordnung sind,                       des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vor-\nschriften für die Sozialversicherung - und § 250 Satz 2\nsoweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem            des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nPauschsteuersatz erhebt. Die in Satz 1 Nr. 3 genannten\nBeiträge und Zuwendungen sind in Höhe von 2,5 vom\nHundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts\n§5\ndem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versor-\ngungsregelung - vor der Anwendung etwaiger Netto-              Diese Verordnung tritt (am 1. Juli 1977 in Kraft und)\nbegrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare          mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft."]}