{"id":"bgbl1-1984-54-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":54,"date":"1984-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/54#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_54.pdf#page=53","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1984 und der Arbeitsentgeltverordnung","law_date":"1984-12-18T00:00:00Z","page":1641,"pdf_page":53,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                           1641\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1984\nund der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 18. Dezember 1984\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi-      5. § 4 erhält folgende Fassung:\nalgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\n,,§ 4\n1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser\nVorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförde-                             Übergangsvorschrift\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der              An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wer-\ndurch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes           tes von 500,- DM monatlich treten in den Ländern\nvom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet\nBaden-Württemberg, Bayern, Hessen,\ndie Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt\nRheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\nund Niedersachsen                        475,- DM.\"\ngesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1                         6. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die\nJahreszahl „ 1984\" jeweils durch die Jahreszahl\nDie Sachbezugsverordnung 1984 in der Fassung der            ,, 1985\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1983 ·(BGBI. 1\nS. 14 73) wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und       Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1984\" jeweils      Bekanntmachung vom 19. Dezember ·1983 (BGBI. 1\nersetzt durch die Jahreszahl „ 1985\".                  S. 1473) wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                           1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „490\" ersetzt          ,,Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Beiträge und Zuwen-\ndurch die Zahl „500''.                                 dungen sind in Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsent-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beein-             gelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung\nträchtigungen\" die Worte „und für Heizung         - vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungs-\nder übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts\"       regelungen - eine allgemein erreichbare Gesamt-\neingefügt.                                        versorgung von mindestens 75 vom Hundert des\ngesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Ein-\nbb) Satz 4 erhält folgende Fassung:                    tritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach\n„Für Beleuchtung sind 2 vom Hundert des           Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im\nWertes nach Absatz 1 anzusetzen.\"                 Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung\noder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und\nZuwendungen vermindern sich um den Zukunfts-\nIn Satz 2 werden nach dem Wort „Beeinträchtigun-\nsicherungsfreibetrag.''\ngen\" die Worte „und für Heizung der Unterschieds-\nbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem\nüblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts\" eingefügt.     2. In § 5 wird die Jahreszahl „ 1984\" durch die Jahres-\nzahl „ 1985\" ersetzt.\n4. Dem§ 3 wird angefügt:\n„Werden diese Sachbezüge verbilligt zur Verfügung\nArtikel 3\ngestellt, so ist als Wert der Unterschiedsbetrag\nzwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nMittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen.\"             kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung und der"]}