{"id":"bgbl1-1984-54-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":54,"date":"1984-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/54#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_54.pdf#page=11","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft","law_date":"1984-12-17T00:00:00Z","page":1599,"pdf_page":11,"num_pages":42,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                           1599\n..                           Fünfte Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft\nVom 17. Dezember 1984\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom              b) Die Nummern 1, 2 und 8 werden wie folgt gefaßt:\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                 ,, 1. Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtun-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\ngen und Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau;\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                          2. Handhaben der Werkzeuge, Baugeräte und\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt                      Baumaschinen;\"\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                    ,,8. Herstellen von Straßendecken, Gleisanla-\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-                     gen, Sickerungen, Abflußrinnen und Rohr-\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-                         leitungen;\".\nsenschaft verordnet:\n7. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n,,Hierbei kann der Auszubildende im zweiten Ausbil-\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-           dungsjahr zwischen den Schwerpunkten Maurerar-\nwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBI. I S. 1073), die zuletzt         beiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, oder Feue-\ndurch Verordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1                   rungs- und Schornsteinbauarbeiten wählen.\"\nS. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n8. In § 10 werden nach den Worten „der Auszubil-\n1. Der Bezeichnung der Verordnung wird folgende\ndende'' die Worte „im zweiten Ausbildungsjahr''\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\nangefügt.\n,, (Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung -\nBauAusbV)''.                                              9. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 ,,Hierbei kann der Auszubildende im zweiten Ausbil-\na) in Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „neun\" durch             dungsjahr zwischen den Schwerpunkten Straßen-\ndas Wort „zwölf\" ersetzt,                               bauarbeiten, Rohrleitungsbauarbeiten, Kanalbauar-\nbeiten, Brunnenbauarbeiten oder Gleisbauarbeiten\nb) in Absatz 2 wird die Zahl „33\" durch die Zahl             wählen.\"\n,,36\" ersetzt.\n10. § 38 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n,,§ 38\na) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nAllgemeine Bestimmungen\n„a) berufliche Fachbildung in überbetrieblichen\nAusbildungsstätten in 13 Wochen,\"                    ( 1) Während der Berufsausbildung in den Ausbil-\ndungsberufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufach-\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                     arbeiter und Tiefbaufacharbeiter ist eine Zwischen-\n„ 1. besondere berufliche Fachbildung in der            prüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten\nbetrieblichen Ausbildungsstätte in 11             Ausbildungsjahr stattfinden. Umfaßt das Berufs-       ,\nMonaten; darin enthalten ist der Unterricht       ausbildungsverhältnis eine Ausbildung nach § 1\nder Berufsschule;\"                                Nr. 1 und 2, so soll die Zwischenprüfung abwei-\nchend von Satz 2 am Ende des zweiten Ausbil-\nc) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                     dungsjahres stattfinden; eine Abschlußprüfung wird\n„4. berufliche Fachbildung nach Absatz 1 Nr. 2          nur in den Ausbildungsberufen nach § 1 Nr. 2 durch-\nBuchstabe a;\".                                     geführt.\n4. In § 6 wird das Klammerzitat im Einleitungssatz wie              (2) Während der Berufsausbildung in den Ausbil-\nfolgt gefaßt:                                                dungsberufen nach der Handwerksordnung(§ 2) ist\neine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am\n,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\".                                       Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. In § 7 wird das Klammerzitat im Einleitungssatz wie               (3) Die Abschlußprüfung in den Ausbildungsberu-\nfolgt gefaßt:                                                 fen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und\n,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\".                                        Tiefbaufacharbeiter gilt bei Fortsetzung der Berufs-\nausbildung in den Ausbildungsberufen nach der\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                   Handwerksordnung (§ 2) als Zwischenprüfung\nnach Absatz 2 und in den aufbauenden Ausbil-\na) Das Klammerzitat im Einleitungssatz wird wie               dungsberufen im Bereich der Industrie(§ 1 Nr. 2) als\nfolgt gefaßt:                                            Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsge-\n,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\".                                   setzes.''","1600                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n11. In § 39 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:                  b) Herstellen eines dreischaligen Mauerwerks\naus feuerfesten Steinen, Dämmstoffen und\n„Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung\nMauerziegeln,\nnach § 38 Abs. 1 Satz 1 ''.\nc) Herstellen eines 25 cm dicken Mauerwerks\n12. § 40 wird wie folgt gefaßt:                                         aus feuerfesten Steinen mit Einsteigeöffnung.\n,,§ 40                               (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling in den Prüfungsfächern Technologie; Techni-\nPrüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung             sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nnach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1            Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden\nFür die Prüfungsanforderungen in der Zwischen-          schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nprüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sat~ 1           Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\ngelten entsprechend                                         Betracht:\n1. in den Ausbildungsberufen Maurer, Beton- und             1 . In der Schwerpunktausbildung Maurerarbeiten:\nStahlbetonbauer, Feuerungs- und Schornstein-\na) Im Prüfungsfach Technologie:\nbauer § 41 Abs. 1 bis 3,\naa) Baustoffkunde:\n2. in den Ausbildungsberufen Zimmerer, Beton-\nstein- und Terrazzohersteller, Stukkateur, Flie-                   aaa) Arten, Formate und Eigenschaften\nsen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger,                            von künstlichen Steinen und Plat-\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Iso-                            ten,\nliermonteur), Trockenbaumonteur§ 42 Abs. 1 bis                     bbb) Eigenschaften, Lieferformen und\n3,                                                                        Verwendung von Normenzementen,\n3. in den Ausbildungsberufen Straßenbauer, Rohr-                               Kalk und Gips,\nleitungsbauer,      Kanalbauer,    Brunnenbauer,                    ccc) Arten, Eigenschaften, handelsübli-\nGleisbauer § 43 Abs. 1 bis 3.\"                                             che Querschnitte und Verwendung\nvon Bauholz,\n13. § 41 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nddd) Eigenschaften und Verwendung von\n,,(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-                           Sand und Kies für Beton und Mörtel,\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\neee) Arten, Eigenschaften und Verwen-\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\ndung von Sperrstoffen gegen auf-\nBetracht:\nsteigende und seitlich eindringende\n1. In der Schwerpunktausbildung Maurerarbeiten:                              Feuchtigkeit,\na) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit                          fff)   Arten, Eigenschaften und Verwen-\neiner rechtwinkeligen Ecke bis zu zwei                                dung von Wärmedämmstoffen in\nAnschlägen für Türen oder Fenster und einem                           Schüttungen, Platten, Bahnen und\nRauminhalt bis zu 0,6 m3 ,                                            Matten,\nb) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit                           ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-\nrechtwinkeliger Mauerkreuzung und mit                                 dung von Betonstahl;\nAnschlägen für Türen oder Fenster und einem\nRauminhalt bis zu 0,6 m3 ;                                 bb) Arbeitskunde:\n2. In der Schwerpunktausbildung Beton- und Stahl-                        aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-\nbetonarbeiten:                                                            richtungen von Werkzeugen, Ver-\na) Herstellen der Schalung für ein rechteckiges                           messungsgeräten, Baugeräten und\nStahlbetonbauteil als Säule oder Unterzug                             Baumaschinen, insbesondere für\noder Sturz bis zu 2,5 m2 Schalfläche ein-                              Mauer- und Betonarbeiten,\nschließlich Abstützung und Sicherung gegen                      bbb) Verbandsregeln für tragendes Mau-\nseitliche Verschiebung sowie Herstellen und                           erwerk, insbesondere Block- und\nEinbauen der erforderlichen Bewehrung,                                 Kreuzverband sowie für Mauerwerk\nb) Herstellen der Schalung für ein rechteckiges                           aus mittel- und großformatigen Stei-\nStahlbetonbauteil als Säule mit Balkenan-                              nen,\nschluß bis zu 2,5 m2 Schalfläche einschließ-                   ccc) einfacher Wand- und Deckenputz\nlich Abstützung und Sicherung gegen seit-                             sowie Zementestrich,\nliche Verschiebung,\nddd) Sperrungen und Dämmungen gegen\nc) Herstellen der Schalung für ein rechteckiges                           Feuchtigkeit, Wärme und Schall,\nStahlbetonbauteil als Sturz mit Anschlag bis\nzu 2,5 m2 Schalfläche einschließlich Abstüt-                    eee) Herstellung,      Verarbeitung    und\nzung und Sicherung gegen seitliche Ver-                              · Nachbehandlung von Beton; Beton-\nschiebung;                                                             festigkeitsklassen und Betonkonsi-\n3. In der Schwerpunktausbildung Feuerungs- und                                 stenz,\nSchornsteinbauarbeiten:                                            fff)   Lage der Bewahrung, Betondek-\na) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus                                 kung, Mindest- und Höchstabstände\nfeuerfesten Steinen mit Dehnungsfugen und                              nach Bewehrungsvorschriften für\nSchauloch,                                                             Stahlbeton,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                           1601\nggg) Arbeitssicherheit,    Arbeitsschutz,                 ccc) Herstellung und       Verlegen    von\nUnfallverhütung,     Arbeitshygiene,                       Betonfertigteilen,\nErste Hilfe;                                         ddd) Lage der Bewahrung, Betondek-\nb) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:                              kung, Mindest- und Höchstabstände\naa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen                         nach Bewehrungsvorschriften für\nim Mauerwerks- und Betonbau,                                    Stahlbeton,\neee) Arbeitssicherheit,     Arbeitsschutz,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nUnfallverhütung,     Arbeitshygiene,\nchen im Mauerwerks- und Betonbau,\nErste Hilfe;\ncc) Ermitteln von geradlinig und parallel             b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbegrenzten Körpern, insbesondere Bau-\ngruben, Fundamente, Mauerkörper und                  aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen\nBetonkörper,                                              bei Bauwerksteilen,\ndd) Baustoffbedarfsberechnungen            für           bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nMauer-, Putz- und Betonarbeiten;                          chen von Bauwerksteilen,\ncc) Ermitteln des Rauminhalts von geradlinig\nc) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                         und parallel begrenzten Körpern, insbe-\naa) Darstellen von Mauerwerksteilen und                       sondere von Betonkörpern,\nBetonteilen als Skizze im Grundriß oder\nAufriß oder Schnitt,                                 dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Beton-\nund Stahlbetonarbeiten;\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\ngen und Verlegeplänen;                            c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\naa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze\nd) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-                      im Grundriß oder Aufriß oder Schnitt,\nkunde:\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der                     gen und Verlegeplänen;\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem\nArbeitsrecht in Betracht;                             d) Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der\n2. In der Schwerpunktausbildung Beton- und Stahl-               Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem\nbetonarbeiten:                                               ArbeitsrechtJn Betracht;\na) Im Prüfungsfach Technologie:                        3. In der Schwerpunktausbildung Feuerungs- und\naa) Baustoffkunde:                                    Schornsteinbauarbeiten:\naaa) Eigenschaften und Verwendung von             a) Im Prüfungsfach Technologie:\nSand und Kies als Zuschläge für                 aa) Baustoffkunde:\nBeton,                                              aaa) Arten, Formate und Eigenschaften\nbbb) Werkstoffe für Formen und Schalun-                        von künstlichen Steinen und Plat-\ngen,                                                      ten, insbesondere für Feuerungs-\nccc) Arten, Bezeichnung und Verwen-                            und Schornsteinbauarbeiten,\ndung von Formstahl-, Rundstahl-                     bbb) Eigenschaften, Lieferformen und\nund Baustahlmatten,                                        Verwendung von Bindemitteln und\nddd) Arten, Eigenschaften und handels-                          Stampfmassen,\nübliche Querschnitte von Bauholz,                   ccc) Arten, Eigenschaften, handelsübli-\neee) Arten und Eigenschaften von künst-                         che Querschnitte und Verwendung\nlichen Steinen und Platten,                                von Bauholz,\nfff) Eigenschaften, Lieferform und Ver-                  ddd) Eigenschaften und Verwendung von\nwendung von Bindemitteln, insbe-                           Sand und Kies für Mörtel und Beton,\nsondere von Zement,                                  eee) Arten, Eigenschaften und Verwen-\nggg) Beschaffenheit und Verwendung                              dung von Sperrstoffen gegen auf-\nvon Zusatzmitteln und Farben;                              steigende und seitlich eindringende\nFeuchtigkeit,\nbb) Arbeitskunde:\nfff)  Arten, Eigenschaften und Verwen-\naaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-                         dung von Dämmstoffen in Steinen,\nrichtungen von Werkzeugen, Ver-                            Platten, Schüttungen,\nmessung_sgeräten, Baugeräten und\nBaumaschinen, insbesondere für                      ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-\nBeton- und Stahlbetonarbeiten,                             dung von Betonstahl;\nbbb) Herstellung,     Verarbeitung    und            bb) Arbeitskunde:\nNachbehandlung von Beton; Beton-                    aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-\nfestigkeitsklassen und Betonkonsi-                         richtungen von Werkzeugen, Ver-\nstenz,                                                     messungsgeräten, Baugeräten und","1602                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBaumaschinen, insbesondere für                 b) Versetzen von bis zu 10 m Begrenzungsstei-\nFeuerungs- und Schornsteinbau-                    nen nach Vorgabe von Flucht, Höhe und Nei-\narbeiten,                                         gung sowie Verlegen von Gehwegplatten bis\nbbb) Verbandsregeln für Feuerungs- und                 zu 6,0 m2 in Sand- oder Mörtelbett;\nSchornsteinmauerwerk sowie für           2. In der Schwerpunktausbildung Rohrleitungsbau-\ntragendes Mauerwerk,                          arbeiten:\nccc) Aufgaben und Anwendung von ein-               a) Verlegen und Einbauen von Rohren ein-\nfachem Wand- und Deckenputz                       schließlich Abdichten der Rohrverbindungen\nsowie Zementestrich,                              und Mauern eines Schachtbauwerkes,\nddd) Sperrungen und Dämmungen gegen                b) Herstellen einer Druckrohrleitung aus ver-\nBrand, Wärme und Feuchtigkeit,                    schiedenen Materialien einschließlich Druck-\nprüfung;\neee) Herstellung,    Verarbeitung    und\nNachbehandlung von Beton; Beton-          3. In der Schwerpunktausbildung Kanalbauarbei-\nfestigkeitsklassen und Betonkonsi-            ten:\nstenz,                                        a) Herstellen eines Schachtbauwerkes mit Ein-\nfff) Lage der Bewehrung, Betondek-                     bau der Rohranschlüsse,\nkung, Mindest- und Höchstabstände             b) Herstellen einer Sohlenrinne einschließlich\nnach Bewehrungsvorschriften für                   des Podestes und der Rohranschlüsse,\nStahlbeton,\nc) Herstellen     eines  offenen  Gerinnes    mit\nggg) Arbeitssicherheit,    Arbeitsschutz               Absturz;\nund     Unfallverhütung,    Arbeits-\n4. In der Schwerpunktausbildung Brunnenbauar-\nhygiene, Erste Hilfe;\nbeiten:\nb) Prüfungsfach Technische Mathematik:                      a) Herstellen einer Bohrung bis mindestens\naa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen                 10 m, Aufstellen des Schichtenverzeichnis-\nim Feuerungs- und Schornsteinbau,                       ses,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-            b) Abteufen eines Sehachtbrunnens bis auf\nchen im Feuerungs- und Schornsteinbau,                  2,0 m unter gleichzeitigem Absenken der\ninsbesondere von Boden-, Wand- und                      Rohre;\nDeckenflächen,\n5. In der Schwerpunktausbildung Gleisbauarbei-\ncc) Ermitteln von geradlinig und parallel\nten:\nbegrenzten Körpern, insbesondere Bau-\ngruben, Fundamente, Mauerkörper,                    a) Herstellen eines Schienenstoßes,\ndd) Baustoffbedarfsberechnung für Feue-                 b) Aufarbeiten einer Holzschwelle.\nrungs- und Schornsteinbauarbeiten so-              (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nwie für Betonarbeiten;                          ling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-\nc) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:               sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nWirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden\naa) Darstellen von Mauerwerksteilen und\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nBetonteilen als Skizze im Grundriß oder\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nAufriß oder Schnitt,\nBetracht:\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\ngen und. Verlegeplänen;                        1. In der Schwerpunktausbildung Straßenbauar-\nbeiten:\nd) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-\na) Im Prüfungsfach Technologie:\nkunde:\naa) Baustoffkunde:\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem                       aaa) Natürliche Steine für Pflaster- und\nArbeitsrecht in Betracht.\"                                            Straßenbauarbeiten,\nbbb) Künstliche Steine und Platten für\n14. § 43 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                                       Beläge und Pflasterungen,\n,, (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-                    ccc) Eigenschaften und Verwendung von\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-                              Sand und Kies für Mörtel und Beton,\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in                          ddd) Eigenschaften, Handelsformen und\nBetracht:                                                                      Verwendung von Normenzementen,\n1. In der Schwerpunktausbildung Straßenbauar-                                  Bitumen und Teer,\nbeiten:                                                              eee) Arten, Eigenschaften und Verwen-\ndung von Sperrstoffen,\na) Versetzen von bis zu 10 m Begrenzungsstei-\nnen nach Vorgabe von Flucht, Höhe und Nei-                      fff)  Arten, Bezeichnung und Verwen-\ngung sowie Herstellen einer Pflasterrinne,                            dung von Betonstahl,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezembe,r 1984                           1603\nggg) Normengrößen, Bezeichnungen und                        bbb) Dichtungen und Dichtungsmassen\nMuffenarten von Rohren aus Stein-                           für Rohrverbindungen, Korrosions-\nzeug, Beton, Stahl, Gußeisen,                               schutzmittel,\nKunststoff und Faserzement;\nccc) Arten, handelsübliche Querschnitte,\nbb) Arbeitskunde:                                                     Eigenschaften und Verwendung von\naaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-                            Bauholz,\nrichtungen von Werkzeugen, Ver-                       ddd) Arten, Formate, Eigenschaften, Han-\nmessungsgeräten, Baugeräten und                             delsformen und Verwendung von\nBaumaschinen, insbesondere für                              künstlichen Steinen und Platten,\nStraßen- und Tiefbauarbeiten,\neee) Eigenschaften, Handelsformen und\nbbb) Bezeichnung und Benennung von                               Verwendung von Normenzementen,\nBodenarten und Böschungen,\nfff)  Eigenschaften und Verwendung von\nccc) Herstellung, Verarbeitung, Nachbe-\nSand und Kies für Mörtel und Beton,\nhandlung von Beton; Festigkeits-\nklassen und Betonkonsistenz,                          ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-\nddd) Lage der Stähle, Betondeckung,                               dung von Betonstahl;\nMindest- und Höchstabstände nach                 bb) Arbeitskunde:\nBewehrungsvorschriften für Stahl-\nbeton,                                                aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-\nrichtungen von Werkzeugen, Ver-\neee) Bauweisen im Straßen- und Tiefbau;                          messungsgeräten, Baugeräten und\nPflasterarbeiten; Herstellen von                           Baumaschinen, insbesondere für\nUnterbau und Straßendecken aus                             Rohrleitungs- und Tiefbauarbeiten,\nbituminösem Mischgut und aus\nBeton,                                                bbb) Bezeichnung und Benennung von\nfff) Be- und Entwässerungsarbeiten,                               Bodenarten und Böschungen,\nHerstellen von Schächten,                             ccc) Herstellung, Verarbeitung, Nachbe-\nggg) Arbeitssicherheit,     Arbeitsschutz,                       handlung von Beton; Festigkeits-\nArbeitshygiene,      Unfallverhütung,                      klassen und Betonkonsistenz,\nErste Hilfe;                                          ddd) Lage der Stähle, Betondeckung,\nb) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                Mindest- und Höchstabstände nach\naa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen                          Bewehrungsvorschriften für Stahl-\nim Tief- und Straßenbau,                                        beton,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-                   eee) Bauweisen im Tief- und Rohrlei-\nchen im Tief- und Straßenbau,                                    tungsbau,\ncc) Ermitteln von geradlinig und parallel                      fff)  Einbau von Rohren, Verbindungen,\nbegrenzten Körpern, insbesondere von                             Entkeimung     und Abdichtungen\nBaugruben, Einschnitten, Dämmen und                              sowie von Ummantelungen,\nFundamenten,\nggg) Arbeitssicherheit,    Arbeitsschutz,\ndd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen                              Arbeitshygiene,    Unfallverhütung,\nfür Straßenabschnitte;                                            Erste Hilfe;\nc) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                   b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Darstellen von Bauteilen und -abschnit-               aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen\nten, insbesondere als Skizzen in Grund-                    im Rohrleitungs- und Tiefbau,\nriß, Ansicht oder Schnitt,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-.\nbb) Lesen und Erläutern von Zeichnungen\nund Plänen;                                                 chen im Tief- und Rohrleitungsbau,\ncc) Ermitteln von geradlinig und parallel\nd) Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbegrenzten Körpern, insbesondere von\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der                      Baugruben, Einschnitten, Dämmen, Grä-\nWirtschaftskunde;der Sozialkunde und dem                       ben und Fundamenten,                ,\nArbeitsrecht in Betracht;\n2. In der Schwerpunktausbildung Rohrleitungsbau-                  dd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen\narbeiten:                                                          für Rohrleitungsarbeiten;\na) Im Prüfungsfach Technologie:                            c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\naa) Baustoffkunde:                                        aa) Darstellen von Bauteilen und -abschnit-\nten, insbesondere als Skizzen und\naaa) Normgrößen, Bezeichnungen und                         Grundriß, Ansicht oder Schnitt,\nMuffenarten von Rohren aus Stahl,\nGußeisen, Kunststoff, Beton und                  bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\nFaserzement,                                          gen und Verlegeplänen;","1604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nd) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-                     bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nkunde:                                                          chen im Kanal- und Tiefbau,\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der                   cc) Ermitteln von geradlinig und parallel\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem                       begrenzten Körpern, insbesondere von\nArbeitsrecht in Betracht;                                       Baugruppen, Einschnitten, Dämmen und\n3. In der Schwerpunktausbildung Kanalbauarbei-                         Fundamenten,\nten:                                                            dd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen\na) Im Prüfungsfach Technologie:                                     für Kanal- und Tiefbauarbeiten;\naa) Baustoffkunde:                                       c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\naaa) Normgrößen, Bezeichnungen und                    aa) Darstellen von Bauteilen und -abschnit-\nMuffenarten von Rohren aus Stein-                     ten, insbesondere als Skizzen in Grund-\nzeug, Beton, Gußeisen, Kunststoff                     riß, Ansicht oder Schnitt,\nund Faserzement,                                 bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\nbbb) Dichtungen und Dichtungsmassen                        gen und Verlegeplänen;\nfür Rohrverbindungen, Korrosions-            d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-\nschutzmittel,                                    kunde:\nccc) Arten, handelsübliche Querschnitte,              Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der\nEigenschaften und Verwendung von                 Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem\nBauholz,                                         Arbeitsrecht in Betracht;\nddd) Arten, Formate, Eigenschaften, Han-\ndelsformen und Verwendung von             4. In der Schwerpunktausbildung Brunnenbauar-\nkünstlichen Steinen und Platten,             beiten:\neee) Eigenschaften, Handelsformen und              a) Im Prüfungsfach Technologie:\nVerwendung von Normenzementen,                   aa) Baustoffkunde:\nfff)  Eigenschaften und Verwendung von                      aaa) Normengrößen, Bezeichnungen und\nSand und Kies für Mörtel und Beton,                         Muffenarten von Rohren und Bautei-\nlen aus Metall, Faserzement und\nggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-                               Kunststoff,\ndung von Betonstahl,\nbbb) Dichtungen für Rohrverbindungen,\nhhh) Arten, Eigenschaften und Verwen-                            Korrosionsschutzmittel, Dichtungs-\ndung von Sperrstoffen;                                       stoffe,\nbb) Arbeitskunde:                                               ccc) Arten, handelsübliche Querschnitte,\naaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-                            Eigenschaften und Verwendung von\nrichtungen von Werkzeugen, Ver-                             Bauholz,\nmessungsgeräten, Baugeräten und                      ddd) Arten, Formate, Eigenschaften, Han-\nBaumaschinen, insbesondere für                              delsformen und Verwendung von\nKanal- und Tiefbauarbeiten,                                 künstlichen und natürlichen Pfla-\nbbb) Bezeichnung und Benennung von                               stersteinen und Platten,\nBodenarten und Böschungen,                           eee) Eigenschaften, Handelsformen und\nccc) Herstellung,     Verarbeitung    und                         Verwendung von Zusatzstoffen für\nNachbehandlung von Beton; Festig-                           Spülbohrverfahren, Dämmer für\nkeitsklassen und Betonkonsistenz,                           Injektionen,\nddd) Lage der Stähle, Betondeckung,                        fff)   Eigenschaften und Verwendung von\nMindest- und Höchstabstände nach                            Filterkies und Ton,\nBewehrungsvorschriften für Stahl-                     ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-\nbeton,                                                       dung von Stahl und Kunststoff;\neee) Herstellung, Aufgaben und Anwen-                  bb) Arbeitskunde:\ndungsbereiche von Zementestrich,\naaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-\nfff)  Bauweisen im Kanal- und Tiefbau,                            richtungen von Werkzeugen, Ver-\nggg) Entwässerungsarbeiten, Einbau von                             messungsgeräten und Baumaschi-\nRohren sowie Herstellung von Ver-                           nen, insbesondere für Brunnenbau-\nbindungen und Abdichtungen,                                 arbeiten,\nhhh) Arbeitssicherheit,    Arbeitsschutz,                  bbb) Bezeichnung und Benennung von\nArbeitshygiene,    Unfallverhütung,                         Bodenart,\nErste Hilfe;\nccc) Herstellung,      Verarbeitung    und\nb) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                  Nachbehandlung von Beton; Festig-\naa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen                            keitsklassen und Betonkonsistenz,\nim Kanal- und Tiefbau,                                      ddd) Lage von Rohren, Betonwiderlager,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                           1605\neee) Bauweisen im Tief- und Brunnen-                    bb) Arbeitskunde:\nbau,                                                   aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-\nfff)  Brunnenbauarbeiten, Einbau von                              richtungen von Werkzeugen, Ver-\nRohren, Verbindungen und Abdich-                            messungsgeräten, Baugeräten und\ntungen sowie Ummantelungen,                                 Baumaschinen, insbesondere für\nTief- und Gleisbauarbeiten,\nggg) Arbeitssicherheit,    Arbeitsschutz,\nArbeitshygiene,     Unfallverhütung,                  bbb) Bauweisen im Tief- und Gleisbau,\nErste Hilfe;                                          ccc) Bezeichnung und Benennung von\nb) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                 Bodenarten und Böschungen,\naa) Ermittlung von Längen, Breiten und                           ddd) Herstellung, Verarbeitung, Nachbe-\nHöhen im Tief- und Brunnenbau,                                    handlung von Beton; Festigkeits-\nklassen und Betonkonsistenz,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nchen im Tief- und Brunnenbau,                                eee) Lage der Stähle, Betondeckung,\nMindest- und Höchstabstände nach\ncc) Ermitteln von geradlinig und parallel                              Bewehrungsvorschriften für Stahl-\nbegrenzten Körpern, insbesondere von                               beton,\nBaugruben, Bohrungen und Fundamen-\nten,                                                         fff)  Einbau von Rohren, Herstellen von\nVerbindungen und Abdichtungen,\ndd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen\nfür Brunnenbauarbeiten;                                      ggg) Arbeitssicherheit,    Arbeitsschutz,\nArbeitshygiene,    Unfallverhütung,\nc) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                                  Erste Hilfe;\naa) Darstellen von Zeichnungen mit Schnitt-              b) Im-Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbild des Brunnenbaues,                                  aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-                        im Tief- und Gleisbau,\ngen und Verlegeplänen für den Brunnen-                  bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nund Rohrleitungsbau,                                         chen im Tief- und Gleisbau,\ncc) Darstellen von Bauteilen mit Ansicht oder               cc) Ermitteln von geradlinig und parallel\nSchnitt;                                                     begrenzten Körpern, insbesondere von\nDämmen, Einschnitten und Fundamen-\nd) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-                         ten,\nkunde:\ndd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der                        für Gleisbauarbeiten;\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem                c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nArbeitsrecht in Betracht;\naa) Darstellen von Querprofilen, Längsprofi-\n5. In der Schwerpunktausbildung Gleisbauarbei-                         len und Schnitten,\nten:                                                           bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\na) Im Prüfungsfach Technologie:                                     gen und Verlegeplänen;\naa) Baustoffkunde:                                       d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-\naaa) Arten, Formate, Abmessungen und                    kunde:\nVerwendung von Schienen,                          Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem\nbbb) Arten und Beschaffenheit der Bet-\nArbeitsrecht in Betracht.\"\ntungsstoffe,\nccc) Arten, Eigenschaften und Abmes-         15. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nsungen von Holz-, Beton- und Stahl-        stabe cc wird das Wort „Asbestzementplatten\"\nschwellen,                                 durch das Wort „Faserzementplatten\" ersetzt.\nddd) Arten, handelsübliche Querschnitte,\nEigenschaften und Verwendung von       16. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nBauholz,                                   stabe aa und in § 57 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Dop-\npelbuchstabe aa wird jeweils das Wort „Asbest-\neee) Eigenschaften, Handelsformen und\nzement\" durch das Wort „Faserzement\" ersetzt.\nVerwendung von Normenzementen,\nfff)  Eigenschaften und Verwendung von       17. Dem § 59 wird folgender Satz angefügt:\nSand und Kies für Mörtel und Beton,         „Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nggg) Arten, Eigenschaften und Verwen-            sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\ndung von Metallen,                         dungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine\nberufsfeldbezogene Grundbildung vorangegangen\nhhh) Normen, Größen, Bezeichnungen               ist oder betriebspraktische Besonderheiten die\nund Muffenarten von Rohren;                Abweichung erfordern.\"","1606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n18. Dem § 63 wird angefügt:                                    b) Nach III. wird angefügt:\n,,(6) Auf am 1. August 1985 bestehende Berufs-               ,,IV. In drei Monaten der betrieblichen Ausbil-\nausbildungsverhältnisse sind die bis zum 31. Juli                   dung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\n1985 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden                       nach 1. und II. zu vertiefen.\"\nes sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren di~\nAnwendung der vom 1. August 1985 an geltenden         21. In Anlage 9 wird unter II., lfd. Nr. 3 in Spalte 3 Buch-\nFassung dieser Verordnung.\"                               stabe c das Wort „Asbestzement-\" durch das Wort\n,,Faserzement-\" ersetzt.\n19. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die Fassung der Anla-                             Artikel 2\ngen 1 bis 3 zu dieser Verordnung.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n20. Die Anlagen 4 bis 8 werden jeweils wie folgt ge-      dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch\nändert:                                               im Land Berlin.\na) In der Überschrift bei 1. wird das Wort „neun\"                              Artikel 3\ndurch das Wort „zwölf\" ersetzt.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn.den 17.Dezember1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                          1607\nAnlage 1\n(zu den§§ 9, 27 bis 29)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Hochbaufacharbeiter\n1. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)\nLfd.               Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten          zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                             und Kenntnisse                        in Wochen\n1                    2                                             3                                  4\n1   Grundkenntnisse der                  a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen\nBaustelleneinrichtungen,             b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,\ndes Baustellenablaufs und               Unterkünfte, Reparaturwerkstatt\nder Baustellensicherungs-\nmaßnahmen                            c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-\n(§ 5 Nr. 1)                             und Straßenbau\nd) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,\nVerkehrssicherung auf der Grundlage der\nbehördlichen Vorschriften\ne) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und\nStraßenbaustellen von der Baustellen-\neinrichtung bis zur Abnah_me\n2   Arbeitsschutz und Unfall-            a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-\nverhütung                               vorschritten in Gesetzen und Verordnungen\n(§ 5 Nr. 2)                          b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und                         '\nExplosionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und        während der\nGeräten, insbesondere bei elektrischen          gesamten\nAnlagen                                         Ausbildungszeit\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe              zu vermitteln\n3   Grundfertigkeiten der Hand-          a) Grundkenntnisse der Anwendung und\nhabung der Werkzeuge, Bau-              Wartung der Werkzeuge und Geräte für\ngeräte und Baumaschinen                 Bauarbeiten\n(§ 5 Nr. 3)\nb) Grundkenntnisse der Beze1chnung und Wir-\nkungsweise der Baumaschinen sowie der\nmit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren\nc) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge\nund Geräte\n1\n4   Handhaben einfacher                  a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des\nVermessungsgeräte                       Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-\n(§ 5 Nr. 4)                             instrument\nb) Kenntnisse der Bedeutung von NN,\nFestpunkten und Meterriß\nc) Ausführen von Längenmessungen mit\nMeterstab, Bandmaß und Meßlatte\nd) Übertragen und Einmessen von Höhen mit\nWasserwaage und Schlauchwaage\ne) Ausfluchten von Geraden","1608                            B4ndesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.             Teil des                         zu vermittelnde Fertigkeiten         zeitliche Richtwerte\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                       in Wochen\n1                  2                                         3                                 4\nf) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen\ng) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten       während der\ngesamten\nh) Anlegen und Überprüfen von rechten              Ausbildungszeit\nWinkeln                                        zu vermitteln\ni) Einmessen einfacher Bauteile nach\nRichtung, Lage und Höhe\n5 Grundkenntnisse der             a) Bodenarten und Bodenklassen\nBodenarten, Böschungen,         b) einfache Gründungen\nBaugruben und Gräben,\nder Herstellung von Aushub      c) Herstellung von Gräben, Verbauung und\nund der einfachen Aus- und          Aussteifung von Gräben\nAbsteifungen                    d) Abhebung und Andeckung von Mutter-\n(§ 5 Nr. 5)                         boden, Lösung, Einbau und Verdichtung\nvon Bodenmassen\ne) Herstellung und Verdichtung eines Planums                  2\n6 Grundkenntnisse der Haus-       a) Muffenarten, Verbindungen und Formstücke\nentwässerung, Oberflächen-      b) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-\nentwässerung, Kanalisation          und Mörtelbettung\nund des Einbaus von Kanali-\nsationsroh ren                  c) Herstellung und Abdichtung von Rohr-\n(§ 5 Nr. 6)                         verbindungen\n7 Herstellen einfacher Holz-      a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-\nverbindungen, Schalungen            schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-\nund Formen                          holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-\n(§ 5 Nr. 7)                         linge, der Fehler, des Holzschutzes, der\nLagerung und des Transportes von Bauholz\nb) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, ins-\nbesondere Messen, Anreißen, Stemmen,\nSchneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,\nRaspeln und Feilen, Bohren, Schleifen,                    5\nLeimen, Kleben und Zusammenfügen\nc) Grundfertigkeiten des Abbundes und des\nZusammenbaus einfacher Holzverbindungen\nd) Grundfertigkeiten des Schalungs- und\nFormenbaus\ne) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie\nBe- und Verkleidungen einschließlich Ober-\nflächenbehandlung\n8 Herstellen einfacher Bau-       a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigen-\nkörper aus künstlichen              schaften und Verwendung künstlicher Steine\nSteinen und Bauplatten, von         und Platten\nLeichtbauwänden und abge-       b) Grundkenntnisse der Grundregeln für Mauer-\nhängten Decken\nverbände\n(§ 5 Nr. 8)\nc) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-\ndere der Gipskartonplatten, Leichtbauplatten,\nFaserzementplatten, Akustikplatten und                    4\nKunststoffplatten\nd) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                         1609\nLfd.             Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                             und Kenntnisse                     in Wochen\n1                  2                                             3                               4\ne) Herstellen von Leichtbauwänden und\nabgehängten Decken einschließlich der\nUnterkonstruktion\n9  Herstellen von Mörtel- und         a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,\nBetonmischungen                        Handelsformen und Verwendung von Zement,\n(§ 5 Nr. 9)                            Kalk, Gips\nb) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,\nder Mischungsverhältnisse für Mörtel und\nder Mörtelgruppen\nc) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen\n10   Herstellen einfacher               a) Grundkenntnisse der Normenzemente,\nBewehrungen und Stahl-                 Zuschläge, Betonarten und Beton-\nbetonbauteile                          festigkeitsklassen\n(§ 5 Nr. 10)                      b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,\nVerdichtens und Nachbehandelns\nvon Beton bei einfachen Bauteilen                        2\nc) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-\nteilungen, Eigenschaften und Verwendung\nd) Grundkenntnisse der Anordnung\nder Bewehrung\ne) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-\nbewehrungen\nf) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen einfacher\nBewahrungen\ng) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton bei einfachen Bau-\nteilen, Herstellen von einfachen Stahlbeton-\nfertigteilen\n11  Herstellen von einfachem           a)  Grundkenntnisse der Putze und Estriche\nWandputz und von Zement-           b)  Anmachen von Gips\nestrich\n(§ 5 Nr. 11)                       c)  Herstellen von einfachen Wandputzen\nd)  Mischen und Aufbringen von Zement-\nestrichen\n2\n12  Herstellen von Sperrungen          a) Gr!Jndkenntnisse der Sperr- und Dämm-\nund Dämmungen                          stoffe\n(§ 5 Nr. 12)                       b) Herstellen von Sperrungen gegen\naufsteigende und seitlich eindringende\nFeuchtigkeit\nc) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,\nKälte und Schall\n13  Einbauen und Verlegen von          a) Grundkenntnisse der Formstähle,                wird in\nFormstählen, Verbindungs-              Verbindungs- und Befestigungsmittel           Zusammenhang\nund Befestigungsmitteln            b) Verlegen und Einbauen von Formstählen          mit lfd. Nr. 10\n(§ 5 Nr. 13)                                                                         vermittelt\nund Metallprofilen","1610                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.            Teil des                          zu vermittelnde Fertigkeiten      zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                    in Wochen\n1                  2                                          3                              4\nc) Herstellen von Verbindungen und Befesti-\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\nd) Herstellen von Klebeverbindungen\n14   Schließen von Schlitzen,        a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und\nAussparungen und Durch-            Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-\nbrüchen                            arbeiten                                     wird in\n(§ 5 Nr. 14)                    b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von         Zusammenhang\nSchlitzen in belasteten Bauteilen            mit lfd. Nr. 8\nc) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzep        vermittelt\nund Aussparungen mit verschiedenen\nMaterialien\n15   Transportieren und Einbauen     a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-   wird in\neinfacher Fertigteile              beton, aus Holz und anderen Werkstoffen      Zusammenhang\n(§ 5 Nr. 15)                    b) Transportieren und Einbauen einfacher        mit lfd. Nr. 7\nFertigteile                                  vermittelt\n16   Grundfertigkeiten der           a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-\nKunststoffbearbeitung und          harze und Kunststoffmörtel\n-verarbeitung                   b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 16)                                                                               1\nTrennen, Verbinden und Verfüllen\nc) Verarbeiten von Kunstharzen\n17   Ansetzen von Fliesen und        a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-\nPlatten                            dungsbereiche der keramischen und nicht-\n(§ 5 Nr. 17)                       keramischen Fliesen und Platten                         1\nb) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von\nBodenplatten\n18   Grundfertigkeiten des Tief-     a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe\nbaus, insbesondere des             und Materialien\nerdverlegten Rohrleitungs-,     b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffet Rohr-\ndes Kanal-, Brunnen- und           arten und Rohrverbindungen\nStraßenbaus\n(§ 5 Nr. 18)                    c) Verlegen von Begrenzungssteinen und                     2\nPlatten sowie Ausführen einfacher Pflaster-\narbeiten\nd) Herstellen von einfachen Bohrungen\ne) Herstellen von einfachen Rohrverbindungen\n19   Aufstellen einfacher Arbeits-   a) Grundkenntnisse der Gerüste\nund Schutzgerüste               b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-               1\n(§ 5 Nr. 19)\ngerüste\n20   Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne            während der\n(§ 5 Nr. 20)                                                                    gesamten\nAusbildungszeit\nzu vermitteln","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                     1611\nII. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in der\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-\nbildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf\nanzuwenden. Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaft-\nlichen Betriebes sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.\nIII. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b) und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 4 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a)\nA.    Schwerpunkt Maurerarbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\nLfd.                Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten     zeitliche Richtwerte\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                   in Wochen\n1                      2                                           3                             4\n1     Herstellen von Mörtel- und        a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschlä~e und\nBetonmischungen                       Mörtelgruppen\n(§ 6 Nr. 3)\nb) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen\n2     Herstellen von einfachem          a) Befestigen von Putzträgern                             7\nWandputz und von Zement-          b) Herstellen von einfachem Wand- und\nestrich                               Deckenputz\n(§ 6 Nr. 4)\nc) Herstellen von Verbundestrich\n3     Herstellen einfacher              a) Aufstellen und Sichern der Schalung durch\nSchalungen und Holz-                  Abstützen, Verschwerten, Versteifen\nverbindungen                      b) Abbauen von Schalungen für Wände, Decken\n(§ 6 Nr. 5)\nund freistehende Baukörper\nc) Setzen von Notstützen\nd) Herstellen einfacher Holzverbindungen für\nUnterkonstruktionen an Wänden, Decken\nund Fassaden\n4     Herstellen von                    a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-                   9\nBewehrungen und                       festigkeitsklassen\nBetonbauteilen                    b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\n(§ 6 Nr. 6)\nBetondeckung, der Mindest- und Höchst-\nabstände, der Aufbiegungen, Endhaken,\nBügel und Verteiler\nC) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von\nBetonstählen, HersteUen und Einbauen\nvon Bewehrungen\n5     Herstellen von Baukörpern         a) Kenntnisse der Arten, Formate und Ver-\naus künstlichen Steinen und           wendung künstlicher Steine und Platten\nPlatten                           b) Kenntnisse der Mauerverbände,                        23\n(§ 6 Nr. 7)\ninsbesondere Binder-Block-Kreuzverband\nund Zierverbände","1612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.                Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                             und Kenntnisse                    in Wochen\n1                      2                                            3                               4\nc) Herstellen von Wänden, Ecken, Pfeilern,\nAnschlägen für Türen und Fenster\n6     Einbauen von Fertigteilen          a) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile und der\n(§ 6 Nr. 8)                            Fertigteile aus Mauersteinen und Platten\nb) Transportieren und Einbauen einfacher\nFertigteile\n7     Herstellen von                     Herstellen von Hausschornsteinen und Abzugs-\nHausschornsteinen                  kanälen aus Mauersteinen und Fert_igteilen\n(§ 6 Nr. 9)\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,\n2, 5, 6 und 7, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse zu vermitteln.\nB. Sc h w e r p u n kt Be t o n - u n d St a h I beton a r b e i t e n\n1. Betriebliche Ausbildung\n1     Herstellen von Mörtel- und         a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und\nBetonmischungen                        Mörtelgruppen\n(§ 6 Nr. 3)                        b) Herstellen von Mörtel- und Beton-\nmischungen\n7\n2     Herstellen von einfachem           a) Befestigen von Putzträgern\nWandputz und von Zement-           b) Herstellen von einfachem Wandputz\nestrich\n(§ 6 Nr. 4)                        c) Herstellen von Verbundestrich\n3     Herstellen einfacher               a) Aufstellen und Sichern der Schalung durch\nSchalungen und Holz-                   Abstützen, Verschwerten, Versteifen\nverbindungen                       b) Abbauen von Schalungen für Wände,\n(§ 6 Nr. 5)                            Decken und freistehende Baukörper\nc) Setzen von Notstützen\nd) Herstellen einfacher Holzverbindungen für\nUnterkonstruktionen an Wänden, Decken\nund Fassaden\n4     Herstellen von Bewehrungen         a) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig-              25\nund Betonbauteilen                     keitsklassen\n(§ 6 Nr. 6)                        b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\nBetondeckung, der Mindest- und Höchst-\n· abstände, der Aufbiegungen, Endhaken,\nBügel und Verteiler\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen von\nBewehrungen","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984\nLfd.                Teil des                               zu vermittelnde Fertigkeiten     zeitliche Richtwerte\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                   und Kenntnisse                in Wochen\n1                      2                                                  3                          4\n5    Herstellen von Baukörpern              a) Kenntnisse der Arten, Formate und Verwen-\naus künstlichen Steinen                   dung künstlicher Steine und Platten\nund Platten                            b) Kenntnisse der Mauerverbände\n(§ 6 Nr. 7)\nC) Herstellen von Wänden\n6    Einbauen von Fertigteilen              a) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile                   7\n(§ 6 Nr. 8)                            b) Transportieren und Einbauen einfacher\nFertigteile\n7    Herstellen von                         Herstellen von Hausschornsteinen\nHausschornsteinen                      und Abzugskanälen aus Fertigteilen\n(§ 6 Nr. 9)\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,\n3, 4 und 6, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 2, 5 und 7 aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu vermitteln.\nC. S c h w e r p u n kt Fe u e r u n g s - u n d S c h o r n s t e i n b a u a r b e i t e n\n1. Betriebliche Ausbildung\n1    Herstellen von Mörtel- und             a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge,\nBetonmischungen                           Stampfmassen, Dämmstoffe und Mörtel-\n(§ 6 Nr. 3)                               gruppen, insbesondere für Feuerungs-\nund Schornsteinbauarbeiten\nb) Herstellen von Mörtel- und Beton-\nmischungen\n5\n2    Herstellen von einfachem               a) Befestigen von Putzträgern\nWandputz und von Zement-               b) Herstellen von einfachem Wand- und\nestrich                                   Deckenputz\n(§ 6 Nr. 4)\nc) Herstellen von Verbundestrich\n3    Herstellen einfacher                   a) Aufstellen und ,Sichern der Schalung durch\nSchalungen und Holz-                      Abstützen, Verschwerten, Versteifen\nverbindungen                           b) Abbauen von Schalungen für Wände,\n(§ 6 Nr. 5)                               Decken und freistehende Baukörper\nC) Setzen von Notstützen\nd) Herstellen einfacher Holzverbindungen für\nUnterkonstruktionen an Wänden und Decken\n4    Herstellen von Bewehrungen             a) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig-\nund Betonbauteilen                                                                               8\nkeitsklassen\n(§ 6 Nr. 6)                            b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\nBetondeckung, der Mindest- und Höchst-\nabstände, der Aufbiegungen, Endhaken,\nBügel und Verteiler","1614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.                Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                     in Wochen\n1                     2                                            3                               4\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von\nBetonstählen, Herstellen und Einbauen\nvon Bewehrungen\n5     Herstellen von Baukörpern         a) Kenntnisse der Arten, Formate und Ver-\naus künstlichen Steinen               wendung künstlicher Steine und Platten\nund Platten                           insbesondere für Feuerungs- und Schorn-\n(§ 6 Nr. 7)                           steinbaua·rbeiten\nb) Kenntnisse der Mauerverbände, insbeson-\ndere für Feuerungs- und Schornsteinbau-\narbeiten\nc) Herstellen von Einmauerungen und\nVerkleidungen\nd) Herstellen von Mauerwerk aus Dämm-\nsteinen und Einbauen von Dämmstoffen\ne) Herstellen von feuerfestem und säure-                   26\nfestem Mauerwerk\n6     Einbauen von Fertigteilen         a) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile und\n(§ 6 Nr. 8)                           der Fertigteile aus Mauersteinen und Platten\nb) Transportieren und Einbauen einfacher\nFertigteile\n7    Herstellen von                    Herstellen von Hausschornsteinen und\nHausschornsteinen                 Abzugskanälen aus Mauersteinen und Fertig-\n(§ 6 Nr. 9)                       teilen\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2, 5, 6\nund 7, während drei Wochen insbesondere die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln.\nIV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III. sollen während der gesamten Ausbildung die\nnachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:\nArbeitsschutz und Unfall-         a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\nverhütung                             schutzvorschriften in Gesetzen und\n(§ 5 Nr. 2)                           Verordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfall-            während der\nversicherung, insbesondere der Unfall-         gesamten\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und        Ausbildungszeit\nMerkblätter einschließlich der Feuerschutz-    zu vermitteln\nund Explosionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutzein-\nrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen\nAnlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                  1615\nLfd.             Teil des                          zu vermittelnde Fertigkeiten   zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                 in Wochen\n1                   2                                          3                           4\n2  Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)\n3  Handhaben der Werkzeuge,           Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nBaugeräte und Bau-                 Geräte und Maschinen, insbesondere der     während der\nmaschinen, insbesondere für        Trommelmischer, Verdichtungsmaschinen und  gesamten\nHochbauarbeiten                    -geräte, Handbohrmaschinen, Kreissägen,    Ausbildungszeit\n(§ 6 Nr. 1)                        Biegemaschinen und -geräte, Handfräsen,    zu vermitteln\nTrenn- und Schneidemaschinen, Bolzenschuß-\napparate, Stemmhämmer\n4  Grundkenntnisse der                Grundkenntnisse der Baustoffbedarfs-\nArbeitsplanung                     berechnungen und Massenberechnungen\n(§ 6 Nr. 2)","1616                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nAnlage 2\n(zu den §§ 10, 30 bis 35)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Ausbaufacharbeiter\n1. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)\nLfd.               Teil des                         zu vermittelnde Fertigkeiten         zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                       in Wochen\n1                    2                                         3                                 4\n1   Grundkenntnisse der              a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen\nBaustelleneinrichtungen,         b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,\ndes Baustellenablaufs\nUnterkünfte, Reparaturwerkstatt\nund der Baustellen-\nsicherungsmaßnah men             c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-\n(§ 5 Nr. 1)                         und Straßenbau\nd) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,\nVerkehrssicherung auf der Grundlage der\nbehördlichen Vorschriften\ne) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und\nStraßenbaustellen von der Baustellen-\neinrichtung bis zur Abnahme\n2    Arbeitsschutz und Unfall-        a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-\nverhütung                           vorschriften in Gesetzen und Verordnungen\n(§ 5 Nr. 2)\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschritten; Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen           während der\nund Geräten, insbesondere bei elektrischen     gesamten\nAnlagen                                        Ausbildungszeit\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe            zu vermitteln\n3    Grundfertigkeiten der Hand-      a) Grundkenntnisse der Anwendung und\nhabung der Werkzeuge, Bau-          Wartung der Werkzeuge und Geräte für\ngeräte und Baumaschinen             Bauarbeiten\n(§ 5 Nr. 3)                      b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und\nWirkungsweise der Baumaschinen sowie\nder mit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren\nc) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge\nund Geräte\n4   Handhaben einfacher              a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des\nVermessungsgeräte                   Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-\n(§ 5 Nr. 4)                         instrument\nb) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-\npunkten und Meterriß\nc) Ausführen von Längenmessungen mit\nMeterstab, Bandmaß und Meßlatte\nd) Übertragen und Einmessen von Höhen mit\nWasserwaage und Schlauchwaage               ,\ne) Ausfluchten von Geraden","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                          1617\nLfd.             Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten         zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                       in Wochen\n1                   2                                            3                                 4\nf) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen\ng) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten       während der\ngesamten\nh) Anlegen und Überprüfen von rechten              Ausbildungszeit\nWinkeln                                        zu vermitteln\ni) Einmessen einfacher Bauteile nach Rich-\ntung, Lage und Höhe\n5  Grundkenntnisse der Boden-         a) Bodenarten und Bodenklassen\narten.Böschungen, Bau-             b) einfache Gründungen\ngruben und Gräben, der\nHerstellung von Aushub             c) Herstellung von Gräben, Verbauung und\nund der einfachen Aus- und             Aussteifung von Gräben\nAbsteifungen                       d) Abhebung und Andeckung von Mutter-\n(§ 5 Nr. 5)                            baden, Lösung, Einbau und Verdichtung\nvon Bodenmassen\ne) Herstellung und Verdichtung eines Planums                 2\n6  Grundkenntnisse der Haus-          a) Muffenarten, Verbindungen und Formstücke\nentwässerung, Oberflächen-         b) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-\nentwässerung, Kanalisation\nund Mörtelbettung\nund des Einbaus von Kanali-\nsationsroh ren                     c) Herstellung und Abdichtung von Rohr-\n(§ 5 Nr.6)                             verbindungen\n7  Herstellen einfacher Holz-         a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-\nverbindungen, Schalungen               schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-\nund Formen                             holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-\n(§ 5 Nr. 7)                            linge, der Fehler, des Holzschutzes, der\nLagerung und des Transportes von Bauholz\nb) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, ins-\nbesondere Messen, Anreißen, Stemmen,\nSchneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,\nRaspeln und Feilen, Bohren, Schleifen,                    5\nLeimen, Kleben und Zusammenfügen\nc) Grundfertigkeiten des Abbundes und des\nZusammenbaus einfacher Holzverbindungen\nd) Grundfertigkeiten des Schalungs- und\nFormenbaus\ne) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie\nBe- und Verkleidungen einschließlich Ober-\nflächenbehandlung\n8  Herstellen einfacher Bau-          a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigen-\nkörper aus künstlichen                 schatten und Verwendung künstlicher Steine\nSteinen und Bauplatten,                und Platten\nvon Leichtbauwänden                b) Grundkenntnisse der Grundregeln für Mauer-\nund abgehängten Decken\nverbände\n(§ 5 Nr. 8)\nc) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-\ndere der Gipskartonplatten, Leichtbauplatten,\nFaserzementplatten, Akustikplatten und                    4\nKunststoff platten\nd) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper","1618                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.             Teil des                          zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                     in Wochen\n1                  2                                          3                               4\ne) Herstellen von Leichtbauwänden und\nabgehängten Decken einschließlich der\nUnterkonstruktion\n9 Herstellen von Mörtel-          a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,\nund Betonmischungen                 Handelsformen und Verwendung von Zement,\n(§ 5 Nr. 9)                         Kalk, Gips\nb) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,\nder Mischungsverhältnisse für Mörtel und\nder Mörtelgruppen\nc) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen\n10   Herstellen einfacher            a) Grundkenntnisse der Normenzemente,\nBewehrungen und Stahl-              Zuschläge, Betonarten und Beton-\nbetonbauteile                       festigkeitsklassen\n(§ 5 Nr. 10)                    b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,\nVerdichtens und Nachbehandelns von\nBeton bei einfachen Bauteilen                            2\nc) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-\nteilungen, Eigenschaften und Verwendung\nd) Grundkenntnisse der Anordnung der\nBewehrung\ne) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-\nbewehrungen\nf) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen einfacher\nBewehrungen\ng) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton bei einfachen Bau-\nteilen, Herstellen von einfachen Stahlbeton-\nfertigteilen\n11  Herstellen von einfachem        a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche\nWandputz und von Zement-        b) Anmachen von Gips\nestrich\n(§ 5 Nr. 11)                    c) Herstellen von einfachen Wandputzen\nd) Mischen und Aufbringen von Zement-\nestrichen\n2\n12  Herstellen von Sperrungen       a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-\nund Dämmungen                       stoffe\n(§ 5 Nr. 12)                    b) Herstellen von Sperrungen gegen\naufsteigende und seitlich eindringende\nFeuchtigkeit\nc) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,\nKälte und Schall\n13  Einbauen und Verlegen von       a) Grundkenntnisse der Formstähle,                wird in\nFormstählen, Verbindungs-           Verbindungs- und Befestigungsmittel           Zusammenhang\nund Befestigungsmitteln         b) Verlegen und Einbauen von Formstählen          mit lfd. Nr. 10\n(§ 5 Nr. 13)                                                                      verr,nittelt\nund Metallprofilen","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                       1619\nLfd.             Teil des                            zu -vermittelnde Fertigkeiten     zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                   in Wochen\n1                   2                                             3                             4\nc) Herstellen von Verbindungen und Befesti-\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\nd) Herstellen von Klebeverbindungen\n14   Schließen von Schlitzen,           a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und\nAussparungen und. Durch-              Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-\nbrüchen                               arbeiten                                     wird in\n(§ 5 Nr. 14)                       b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von         Zusammenhang\nSchlitzen in belasteten Bauteilen            mit lfd. Nr. 8\nc) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen        vermittelt\nund Aussparungen mit verschiedenen\nMaterialien\n15   Transportieren und Einbauen        a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-   wird in\neinfacher Fertigteile                 beton, aus Holz und anderen Werkstoffen      Zusammenhang\n(§ 5 Nr. 15)                       b) Transportieren und Einbauen einfacher        mit lfd. Nr. 7\nFertigteile               -                  vermittelt\n16   Grundfertigkeiten der              a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-\nKunststoffbearbeitung und             harze und Kunststoffmörtel\n-verarbeitung                      b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 16)                                                                                  1\nTrennen, Verbinden und Verfüllen\nc) Verarbeiten von Kunstharzen\n17   Ansetzen von Fliesen und           a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-\nPlatten                               dungsbereiche der keramischen und nicht-\n(§ 5 Nr. 17)                          keramischen Fliesen und Platten                         1\nb) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von\nBodenplatten\n18   Grundfertigkeiten des Tief-        a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe\nbaus, insbesondere des                und Materialien\nerdverlegten Rohrleitungs-,        b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohr-\ndes Kanal-, Brunnen- und              arten und Rohrverbindungen\nStraßenbaus\n(§ 5 Nr. 18)                       c) Verlegen von Begrenzungssteinen und                    2\nPlatten sowie Ausführen einfacher Pflaster-\narbeiten\nd) Herstellen von einfachen Bohrungen\ne) Herstellen von einfachen Rohrverbindungen\n19   Aufstellen einfacher Arbeits-      a) Grundkenntnisse der Gerüste\nund Schutzgerüste                 b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-               1\n(§ 5 Nr. 19)                          gerOste\n20   Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne               während der\n(§ 5 Nr. 20)                                                                       gesamten\nAusbildungszeit\nzu vermitteln","1620                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nII. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in der\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-\nbildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf\nanzuwenden. Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaft-\nlichen Betriebes sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.\nIII. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte {§ 4 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b) und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 4 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a)\nA. Schwerpunkt Zimmerarbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\nLfd.                 Teil des                          zu vermittelnde Fertigkeiten      zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                    in Wochen\n1                      2                                          3                              4\n1     Kenntnisse der Stoffe und        a) Benennung, Auswahl, Verwendung,\nMaterialien für den Ausbau           Schädlinge, Fehler und Holzschutz des\n(§ 7 Nr. 3)                          Bauholzes\nb) Werkstoffe für Montagebauarbeiten\nc) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,\nWärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer\nd) Verbindungs- und Befestigungsmittel\n2     Bearbeiten der Stoffe und        a) Kenntnisse der Schalungsregeln\nMaterialien für den Ausbau\nb) Grundkenntnisse des Aufschnürens und\neinschließlich Oberflächen-\nbehandlung                           Zureißens\n(§ 7 Nr. 4)                      c) Grundkenntnisse der Arbeitstechniken\nvon Montagebauarbeiten und der Platten-               19\ntechnik\nd) Grundkenntnisse der Holzkonstruktionen\ne) Herstellen einfacher Holzverbindungen\nf) Herstellen von Betonschalungen\ng) Herstellen einfacher Dach-, Wand- und\nDeckenschalungen sowie Verkleidungen\neinschließlich Oberflächenbehandlung\nh) Bearbeiten von Konstruktionshölzern\ni) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen\nk) Herstellen von Verbindungen und Befesti.:\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\n1) Herstellen von Leim- und Klebeverbindungen\n3     Herstellen von Bauteilen         a) HersteJlen einfacher Dach-, Wand- und\nfür den Ausbau                       Deckenkonstruktionen\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Herstellen von Leichtwänden und\nabgehängten Decken einschließlich\nUnterkonstruktionen\n20","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                     1621\nLfd.                 Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten     zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                   in Wochen\n1                      2                                           3                             4\n4     Einbauen und Montieren            a) Kenntnisse der Fertigteile\nvon Materialien, Bauteilen        b) Herstellen, Transportieren und Einbauen\nund Fertigteilen                      von Fertigteilen, insbesondere aus Holz\n(§ 7 Nr. 6)\nc) Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während elf Wochen insbesondere die in Nummer 1 .Buchstaben\na, c und d sowie den Nummern 2 und 3, während zwei Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstabe b und\nNummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.\nB. Schwerpunkt Betonstein - und Terrazzo arbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\n1     Bearbeiten der Stoffe und         a) Kenntnisse der Betonfestigkeitsklassen\nMaterialien für den Ausbau            und Verarbeitungsvorschriften\neinschließlich Oberflächen-       b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\nbehandlung                            Betondeckung, der Mindest- und Höchst-\n(§ 7 Nr. 4)\nabstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel\nund Verteiler                     )\nc) Herstellen von Betonmischungen\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen von                 15\nBewehrungen\ne) Herstellen einfacher Formen und Scha-\nlungen aus Holz, Gips, Beton und Kunst-\nstoffen, Zusammenbauen von Formen\nf) Herstellen von Terrazzomischungen\ng) Bearbeiten von Kunststoffen, Verarbeiten\nvon Kunstharzen\n2     Kenntnisse der Stoffe und         a) Stoffe für den Formen- und Schalungsbau\nMaterialien für den Ausbau        b) Bindemittel, Zuschläge, Mischungs-\n(§ 7 Nr. 3)\nverhältnisse, Mörtelgruppen\nc) Betonstahl, Stahlbeton\nd) Betonwaren und Betonwerksteine\ne) Kunststoffe, Kunstharze, Kunststoffmörtel\nf) Sperr- und Dämmstoffe\n24\n3     Herstellen von Bauteilen           a) Herstellen einfacher Betonwaren, Beton-\nfür den Ausbau                        werksteine und Betonfertigteile\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Herstellen von Terrazzofußböden\n4     Einbauen und Montieren             a) Kenntnisse der Verbindungs- und Veranke-\nvon Materialien, Bauteilen            rungsmöglichkeiten von Betonfertigteilen\nund Fertigteilen                  b) Transportieren und Einbauen einfacher\n(§ 7 Nr. 6)\nBetonfertigteile","1622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während elf Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2 und 3,\nwährend zwei Wochen insbesondere die in Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.\nC. Sc h wer p u n kt St u c k a r b e i t e n\n1. Betriebliche Ausbildung\nLfd.                Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten      zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                    in Wochen\n1                      2                                             3                               4\n1     Kenntnisse der Stoffe und           a) Bindemittel, Zuschläge, Mörtel, Mörtel-\nMaterialien für den Ausbau              gruppen\n(§ 7 Nr. 3)\nb) Arten, Lieferfirmen, Verarbeitung von Kalk,\nGips, Zement\nc) Grundkenntnisse der Werkstoffe für\nMontagebauarbeiten\nd) Kunstharze als Bindemittel, Zuschläge,\nZusätze oder zur Beschichtung\ne) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,\nWärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer                19\n2     Bearbeiten der Stoffe und           a) Kenntnisse der Arbeitstechniken von\nMaterialien für den Ausbau              Montagearbeiten und der Plattentechnik\neinschließlich Oberflächen-         b) Herstellen von Mörtelmischungen\nbehandlung\n(§ 7 Nr. 4)                         c) Anbringen von Putzträgern\nd) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbeiten\nvon Kunstharzen\ne) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen                  -\nf) Herstellen von Fugendichtungen mit dauer-\nelastischen Fugenmassen\n3     Herstellen von Bauteilen            a) Herstellen von einfachen Innen- und\nfür den Ausbau                          Außen putzen\n(§ 7 Nr. 5)                         b) Ausführen von einfachen Stuckarbeiten\nc) Herstellen von Leichtwänden und\nabgehängten Decken einschließlich der\nUnterkonstruktionen                                   20\n4     Einbauen und Montieren              a) Kenntnisse der Fertigteile\nvon Materialien, Bauteilen          b) Transportieren und Einbauen von Fertig-\nund Fertigteilen                        teilen\n(§ 7 Nr. 6)\nc) Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten\n2. Qberbetriebliche Ausbildung\nIn überbetriebli~hen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben\na bis c, Nummer 2 Buchstaben a bis d und Nummer 3, während vier Wochen insbesondere die ifl Nummer 1\nBuchstaben d und e, Nummer 2 Buchstaben e und f und Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu\nvermitteln.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                           1623\nD. Sc h w e r p u n kt F I i e s e n -, PI a tt e n - u n d M o s a i k a r b e i t e n\n1. Betriebliche Ausbildung\nLfd.                Teil des                                 zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                 und Kenntnisse                    in Wochen\n1                      2                                                   3                             4\n1     Kenntnisse der Stoffe und               a) Bindemittel, Zuschläge, Mischungs-\nMaterialien für den Ausbau                  verhältnisse, Mörtelgruppen\n(§ 7 Nr. 3)                             b) Arten, Eigenschaften und Formate der\nkeramischen und nichtkeramischen Fliesen\nund Platten\nc) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder zur\nBeschichtung, Kunststoffe als Zuschläge\nd) Sperr- und Dämmstoffe\n15\n2     Bearbeiten der Stoffe und               a) Ansetzen und Verlegen von Wand- und\nMaterialien für den Ausbau                  Bodenfliesen und -platten\neinschließlich Oberflächen-             b) Einteilen und Berechnen von Wand- und\nbehandlung\nBodenflächen\n(§ 7 Nr. 4)\nC) Bearbeiten von Kunststoffen und\nVerarbeiten von Kunstharzen\nd) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen\n3     Herstellen von Bauteilen                a) Herstellen einfacher Wand- und Boden-\nfür den Ausbau                              bekleidungen aus Fliesen und Platten\n(§ 7 Nr. 5)                             b) Verkleiden von Treppenstufen\nc) Herstellen einfacher Klein- und Mittel-\nmosaikbeläge\nd) Herstellen von Fugendichtungen                          24\n4     Einbauen und Montieren                  a) Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten\nvon Materialien, Bauteilen                  zum Herstellen vorgefertigter Trennwände\nund Fertigteilen                            aus keramischen Fliesen und Platten\n(§ 7 Nr. 6)                             b) Einbauen von Fertigteilen in Wand- und\nBodenbeläge\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben\na und b, Nummer 2 Buchstaben a bis c, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a, während drei Wochen insbeson-\ndere die in Nummer 1 Buchstaben c und d, Nummer 2Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.\nE. Schwerpunkt Estricharbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\nKenntnisse der Stoffe und               a) Bindemittel, insbesondere Zement, Gips,\nMaterialien für den Ausbau                  Anhydrit, Magnesit und Magnesiumchlorid,\n(§ 7 Nr. 3)                                 Zuschläge, Mischungsverhältnisse, Mörtel-\ngruppen\nb) Platten- und Bahnenbeläge, insbesondere\naus Kunststoffen und Textilien\nc) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,\nWärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer                 15","1624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.                Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                     in Wochen\n1                      2                                            3                               4\nd) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder\nzur Beschichtung, Kunststoffe als Zuschläge\n2     Bearbeiten der Stoffe und        a) Herstellen von Mörtelmischungen\nMaterialien für den Ausbau             für Estriche\neinschließlich Oberflächen-       b) Verarbeiten und Nachbehandeln von\nbehandlung\nEstrichen aus Zement, Gips, Anhydrit,\n(§ 7 Nr. 4)\nMagnesit und Magnesiumchlorid\nc) Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen\nd) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen\ne) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbeiten\nvon Kunstharzen\nf) Herstellen von Fugendichtungen aus dauer-\nplastischen und dauerelastischen Fugen-\nmassen\n3    Herstellen von Bauteilen          a) Kenntnisse der Verbundestriche und\nfür den Ausbau                          schwimmenden Estriche\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Herstellen von Estrichen als Unterböden\nfür Beläge und als Nutzböden, als Verbund-            24\nestriche und schwimmende Estriche\n4    Einbauen und Montieren            Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten\nvon Materialien, Bauteilen        zum Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten\nund Fertigteilen\n(§ 7 Nr. 6)\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben\na und d, Nummer 2 Buchstaben a, b, d und f, Nummern 3 und 4, während drei Wochen insbesondere die in\nNummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buchstaben c und e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu\nvermitteln.\nF. Schwerpunkt Isolierarbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\n1    Kenntnisse der Stoffe und         a) Dämm- und Sperrstoffe gegen Wärme, Kälte,\nMaterialien für den Ausbau              Schall, Feuer sowie gegen Feuchtigkeit\n(§ 7 Nr. 3)                      b)    Werkstoffe für Akustik- und Montage-\nbauarbeiten\nc)    Kunststoffolien\nd)    Bindemittel\ne)    Mörtelarten, Zuschläge und Zusätze\nf)   Blecharten\ng)    Verbindungs- und Befestigungsmittel\n19\n2    Bearbeiten der Stoffe und         a) Herstellen von mehrkomponenten\nMaterialien für den Ausbau            · Dämmungs- und Dichtungsmassen\neinschließlich Oberflächen-       b) Auftragen und Abglätten von plastischen\nbehandlung                              Massen sowie Anbringen und Abziehen von\n(§ 7 Nr. 4)                            Bandagen","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                       1625\nLfd.                 Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                     in Wochen\n1                       2                                           3                               4\nc) Herstellen von Dämmungen aus organischen\nund anorganischen Stoffen, Formstücken,\nSchnüren, Matten, Platten, Bahnen und\nSchüttungen einschließlich der Oberflächen-\nbearbeitung\nd) Herstellen von Schutzmänteln\n3     Herstellen von Bauteilen           a) Kenntnisse der Arbeitstechniken von\nfür den Ausbau                         Akustik- und Montagebauarbeiten und\n(§ 7 Nr. 5)                            der Plattentechnik\nb) Herstellen von Leichtwänden und\nabgehängten Decken einschließlich der                 20\nUnterkonstruktionen\n4     Einbauen und Montieren             a) Kenntnisse der Fertigteile\nvon Materialien, Bauteilen         b) Herstellen, Transportieren und Einbauen\nund Fertigteilen                       von Fertigteilen\n(§ 7 Nr. 6)\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während elf Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben a,\nc bis g und Nummer 2, während zwei Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 3 und 4 auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.\nG. Schwerpunkt Trocken bau arbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\n1     Kenntnisse der Stoffe und          a)  mineralische Werkstoffe\nMaterialien für den Ausbau         b)  metallische Werkstoffe\n(§, 7 Nr. 3)\nc)  Kunststoffe\nd)  Holzwerkstoffe\ne)  dekorative Verkleidungen\nf) Be- und Entlüftung, Beheizung und\nKlimatisierung\ng)  Luftschalldämmung\nh)  Schallschluckung\ni) Verbesserung der Hörsamkeit\nk)  Wärmedämmung\n1) Erhöhung oder Erzielung von Feuer-                     19\nwiderstandsklassen (Brandschutz)\nm)  Grundsysteme von Untergrundkonstruk-\ntionen und abgehängten Decken\n2     Bearbeiten der Stoffe und          a) Kenntnisse der Einbaubedingungen und\nMaterialien für den Ausbau             der Vorbereitung der Montage\neinschließlich Oberflächen-\nbehandlung\n(§ 7 Nr. 4)","1626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.                 Teil des                         zu vermittelnde Fertigkeiten        zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                      in Wochen\n1                       2                                         3                                4\nb) Kenntnisse der Verbindungsmittel im\ntragenden Bauteil, im Verbindungsglied,\nim Knotenpunkt, mit der Unterkonstruktion\nund in bezug auf den Oberflächenschutz\nC) Einbauen von Unterkonstruktionen und ihre\nBefestigung\n3     Herstellen von Bauteilen          a) Kenntnisse der Anordnung der Dämmstoffe\nfür den Ausbau                    b) Einbringen von Dämmstoffen\n(§ 7 Nr. 5)\n4     Einbauen und Montieren            a) Anschlüsse an andere Bauteile, Anschluß-\nvon Materialien, Bauteilen           glieder und anschlußfreie schwebende\nund Fertigteilen                     Decken\n(§ 7 Nr. 6)                                                                                 20\nb) Fugenausbildung\nc) Einsetzen von Fenstern und Türen ein-\nschließlich ihrer Verglasung unter Beachtung\nder im Trockenbau gegebenen Funktionen\nd) Kenntnisse der gestalterischen Gesichts-\npunkte und Anforderungen von Decken-,\nWand- und Fassadenverkleidungen\ne) Aufstellen von Gerüsten\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn 0berbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben\na bis c, e bis m, den Nummern 2 und 3 sowie Nummer 4 Buchstabe a, während drei Wochen insbesondere die in\nNummer 1 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstaben b bis e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu ver-\nmitteln.\nIV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III. sollen während der gesamten Ausbildung die\nnachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:\n1     Arbeitsschutz und Unfall-         a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\nverhütung                            schutzvorschriften in Gesetzen und\n(§ 5 Nr. 2)                          Verordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschritten, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und\nExplosionss~hutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen_ und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen\nAnlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n2     Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                     1627\nLfd.             Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten     zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                   in Wochen\n1                   2                                           3                             4\n3  Handhaben der Werkzeuge,          a) Schwerpunkt Zimmerarbeiten:\nGeräte und Maschinen,                 Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\ninsbesondere für Ausbau-              Geräte und Holzbearbeitungsmaschinen,\narbeiten                            . insbesondere der Handbohrmaschinen,\n(§ 7 Nr. 1)                           Handschleifmaschinen, Kreissägen,\nBandsägen, Handfräsen\nb) Schwerpunkt Betonstein- und Terrazzo-\narbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere\nder Trommelmischer, Zwangsmischer,\nVerdichtungsmaschinen und -geräte,\nHandfräsen, Trenn- und Schneide-\nmaschinen, Handschleifmaschinen\nc) Schwerpunkt Stuckarbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere der\nTrommelmischer, Handbohrmaschinen,\nKreissägen, Biegemaschinen und -geräte,\nPutzmaschinen, Trenn- und Schneide-\nmaschinen, Bolzenschußapparate, Stemm-\nhämmer\nd) Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik-\narbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere der\nPlattentrenngeräte, Trommelmischer, Hand-\nbohrmaschinen, Handschleifmaschinen,\nTrenn- und Schneidemaschinen, Bolzen-\nschußapparate, Stemmhämmer\ne) Schwerpunkt Estricharbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere\nder Trommelmischer, Zwangsmischer,\nVerdichtungsmaschinen und -geräte,\nBiegemaschinen und -geräte,\nHandschleifmaschinen, Handfräsen,\nHandbohrmaschinen, Trenn- und\nSchneidemaschinen, Stemmhämmer\nf) Schwerpunkt Isolierarbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere der\nHandbohrmaschinen, Schnellschrauber,\nTrommelmischer, Trenn- und Schneide-\nmaschinen, Bolzenschußapparate, Bitumen-\nkocher, Schaum- und Spritzmaschinen,\nSchlagscheren, Rundmaschinen,\nSickenmaschinen, Abkantmaschinen,\nFalzmaschinen","1628                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.             Teil des                        zu vermittelnde Fertigkeiten    zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                        und Kenntnisse                  in Wochen\n1                   2                                        3                            4\ng) Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere der\nTransportgeräte, Aufzüge, Gabelstapler,\nSchubkolbengeräte, Bohr- und Schlagbohr-\ngeräte, Bolzensetzwerkzeuge, Kreissägen,\nKnabbern, Winkelschleifer, Schnell-\nschrauber, Geräte zum Anbringen von\nNägeln, Klammem und Bauschrauben,\nHolzbearbeitungsmaschinen, Handschleif-\nmaschinen, Innen- und Außengerüste,\nfahrbaren Gerüsten\n4  Grundkenntnisse der Arbeits-    Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsberech-\nplanung                         nungen und Massenberechnungen\n(§ 7 Nr. 2)","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                           1629\nAnlage 3\n(zu den §§ 11, 36 und 37)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Tiefbaufacharbeiter\n1. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr.         1 Buchstabe a)\nLfd.               Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten           zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                         in Wochen\n1                    2                                           3                                   4\n1   Grundkenntnisse der               a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen\nBaustelleneinrichtungen,          b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,\ndes Baustellenablaufs                 Unterkünfte, Reparaturwerkstatt\nund der Baustellen-\nsicherungsmaßnah men              c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-\n(§ 5 Nr. 1)                           und Straßenbau\nd) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,\nVerkehrssicherung auf der Grundlage der\nbehöfdlichen Vorschriften\ne) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und\nStraßenbaustellen von der Baustellen-\neinrichtung bis zur Abnahme\n2   Arbeitsschutz und Unfall-         a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-\nverhütung                             vorschritten in Gesetzen und Verordnungen\n(§ 5 Nr. 2)                       b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschritten, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und\nExplosionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz„\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen             während der\nund Geräten, insbesondere bei elektrischen       gesamten\nAnlagen                                          Ausbildungszeit\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe               zu vermitteln\n3   Grundfertigkeiten der Hand-        a) Grundkenntnisse der Anwendung und\nhabung der Werkzeuge, Bau- -          Wartung der Werkzeuge und Geräte für\ngeräte und Baumaschinen               Bauarbeiten\n(§ 5 Nr. 3)                        b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und\nWirkungsweise der Baumaschinen sowie\nder mit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren\nc) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge\nund Geräte\n4   Handhaben einfacher                a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des\nVermessungsgeräte                     Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-\n(§ 5 Nr. 4)                           instrument\nb) Kenntnisse der Bedeutung von NN,\nFestpunkten und Meterriß\nc) Ausführen von Längenmessungen mit\nMeterstab, Bandmaß und Meßlatte\nd) Übertragen und Einmessen von Höhen mit\nWasserwaage und Schlauchwaage\ne) Ausfluchten von Geraden","1630                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nLfd.             Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten        zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                      in Wochen\n..\n1                   2                                           3                                4\nf) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen\ng) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten      während der\ngesamten\nh) Anlegen und Überprüfen von rechten             Ausbildungszeit\nWinkeln                                       zu vermitteln\ni) Einmessen einfacher Bauteile nach\nRichtung, Lage und Höhe\n5  Grundkenntnisse der Boden-        a) Bodenarten und Bodenklassen\narten, Böschungen, Bau-          b) einfache Gründungen\ngruben und Gräben, der\nHerstellung von Aushub           c) Herstellung von Gräben, Verbauung und\nund der einfachen Aus- und            Aussteifung von Gräben\nAbsteifungen                     d) Abhebung und Andeckung von Mutter-\n(§ 5 Nr. 5)                           boden, Lösung, Einbau und Verdichtung\nvon Bodenmassen\ne) Herstellung und Verdichtung eines Planums                  2\n6  Grundkenntnisse der Haus-         a) Muffenarten, Verbindungen und Formstücke\nentwässerung, Oberflächen-       b) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-\nentwässerung, Kanalisation            und Mörtelbettung\nund des Einbaus von Kanali-\nsationsrohren                     c) Herstellung und Abdichtung von Rohr-\n(§ 5 Nr.6)                            verbindungen\n7  Herstellen einfacher Holz-        a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-\nverbindungen, Schalungen              schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-\nund Formen                            holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-\n(§ 5 Nr. 7)                           linge, der Fehler, des Holzschutzes, der\nLagerung und des Transportes von Bauholz\nb) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, ins-\nbesondere Messen, Anreißen, Stemmen,\nSchneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,\nRaspeln und Feilen, Bohren, Schleifen,                   5\nLeimen, Kleben und Zusammenfügen\nc) Grundfertigkeiten des Abbundes und des\nZusammenbaus einfacher Holzverbindungen\nd) Grundfertigkeiten des Schalungs- und\nFormenbaus\ne) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie\nBe- und Verkleidungen einschließli_ch Ober-\nflächenbehandlung\n8  Herstellen einfacher Bau-         a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigen-\nkörper aus künstlichen                schatten und Verwendung künstlicher Steine\nSteinen und Bauplatten,               und Platten\nvon Leichtbauwänden               b) Grundkenntnisse der Grundregeln für Mauer-\nund abgehängten Decken                verbände\n(§ 5 Nr. 8)\nc) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-\ndere derGipskartonplatten, Leichtbauplatten,\nFaserzementplatten, Akustikplatten und\nKunststoffplatten                                        4'\nd) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                        1631\nLfd.             Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                     in Wochen\n1                   2                                             3                               4\ne) Herstellen von Leichtbauwänderi und\nabgehängten Decken einschließlich der\nUnterkonstruktion\n9  Herstellen von Mörtel-             a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,\nund Betonmischungen                    Handelsformen und Verwendung von Zement,\n(§ 5 Nr. 9)                            Kalk, Gips\nb) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,\nder Mischungsverhältnisse für Mörtel und\nder Mörtelgruppen\nc) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen\n10   Herstellen einfacher               a) Grundkenntnisse der Normenzemente,\nBewehrungen und Stahl-                 Zuschläge, Betonarten und Beton-\nbetonbauteile                          festigkeitsklassen\n(§ 5 Nr. 10)                       b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,\nVerdichtens und Nachbehandelns von\nBeton bei einfachen Bauteilen                            2\nc) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-\nteilungen, Eigenschaften und Verwendung\nd) Grundkenntnisse der Anordnung der\nBewehrung\ne) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-\nbewehrungen\nf) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen einfacher\nBewehrungen\ng) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton bei einfachen Bau-\nteilen, Herstellen von einfachen Stahlbeton-\nfertigteilen\n11   Herstellen von einfachem           a)  Grundkenntnisse der Putze und Estriche\nWandputz und von Zement-           b)  Anmachen von Gips\nestrich\n(§ 5 Nr. 11)                       c)  Herstellen von einfachen Wandputzen\nd)  Mischen und Aufbringen von Zement-\nestrichen\n2\n12   Herstellen von Sperrungen          a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-\nund Dämmungen                          stoffe\n(§ 5 Nr. 12)\nb) Herstellen von Sperrunger:- gegen\naufsteigende und seitlich eindringende\nFeuchtigkeit\nc) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,\nKälte und Schall\n13   Einbauen und Verlegen von          a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin-        wird in\nFormstählen, Verbindungs-              dungs- und Befestigungsmittel                 Zusammenhang •\nund Befestigungsmitteln            b) Verlegen und Einbauen von Formstählen          mit lfd. Nr. 10\n(§ 5 Nr. 13)                                                                         vermittelt\nund Metallprofilen","1632                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.            Teil des                          zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                     in Wochen\n1                 2                                          3                               4\nc) Herstellen von Verbindungen und Befesti-\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\nd) Herstellen von Klebeverbindungen\n14   Schließen von Schlitzen,         a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und\nAussparungen und Durch-             Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-\nbrüchen                             arbeiten                                     wird in\n(§ 5 Nr. 14)                                                                     Zusammenhang\nb) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von\nSchlitzen in belasteten Bauteilen            mit lfd. Nr. 8\nc) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen        vermittelt\nund Aussparungen mit verschiedenen\nMaterialien\n15   Transportieren und Einbauen      a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-   wird in\neinfacher Fertigteile               beton, aus Holz und anderen Werkstoffen      Zusammenhang\n(§ 5 Nr. 15)                                                                     mit lfd. Nr. 7\nb) Transportieren und Einbauen einfacher\nFertigteile                                  vermittelt\n16   Grundfertigkeiten der            a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-\nKunststoffbearbeitung und           harze und Kunststoffmörtel\n-verarbeitung                    b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 16)                                                                                1\nTrennen, Verbinden und Verfüllen\nc) Verarbeiten von Kunstharzen\n17   Ansetzen von Fliesen und         a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-\nPlatten                             dungsbereiche der keramischen und nicht-\n(§ 5 Nr. 17)                        keramischen Fliesen und Platten                         1\nb) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von\nBodenplatten\n18  Grundfertigkeiten des Tief-      a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe\nbaus, insbesondere des              und Materialien\nerdverlegten Rohrleitungs-,      b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohr-\ndes Kanal-, Brunnen- und            arten und Rohrverbindungen\nStraßenbaus\n(§ 5 Nr. 18)                     c) Verlegen von Begrenzungssteinen und                     2\nPlatten sowie Ausführen einfacher Pflaster-\narbeiten\nd) Herstellen von einfachen Bohrungen\ne) Herstellen von einfachen Rohrverbindungen\n19  Aufstellen einfacher Arbeits-    a) Grundkenntnisse der Gerüste\nund Schutzgerüste                b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-               1\n(§ 5 Nr. 19)\ngerüste\n20   Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne             während der\n(§ 5 Nr. 20)                                                                     gesamten\nAusbildungszeit\nzu vermitteln","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                       1633\nII. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in der\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-\nbildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf\nanzuwenden. Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftli-\nchen Betriebes sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.\nIII. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)\nA. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\nLfd.                Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                     in Wochen\n1                      2                                           3                               4\n1     Grundkenntnisse der Bau-          a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf\nstelleneinrichtungen und              im Tief- und Straßenbau\nSicherungsmaßnahmen im            b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,\nTiefbau                              Verkehrssicherung von Tief- und Straßen-\n(§ 8 Nr. 1)\nbaustellen\n2     Herstellen von Aushub,            a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-\nAus- und Absteifungen,               klassen\nVerfüllen und Verdichten          b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-\nvon Bodenmassen                      transports\n(§ 8 Nr. 5)                                                                                  12\nc) Abheben und Andecken von Mutterboden,\nLösen, Einbringen und Verdichten von\nBodenmassen\nd) Verbauen und Aussteifen von Gräben\ne) Abziehen von Böschungen nach Profilen\n3     Herstellen von Mörtel-            a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge\nund Betonmischungen                   und Mörtelgruppen\n(§ 8 Nr. 6)                       b) Herstellen von Mörtel- und Beton-\nmischungen\n4     Herstellen von Bewehrungen        a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-\nund Betonbauteilen                    festigkeitsklassen\n(§ 8 Nr. 7)                       b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften\nfür Betondeckung, Mindest- und Höchst-\nabstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel\nund Verteiler\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen von                    4\nBewehrungen\n5     Herstellen von Wandputz           a) Herstellen von einfachem Wandputz\nund Estrich                       b) Herstellen von Verbundestrich\n(§ 8 Nr. 10)","1634                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1984, Teil 1\nLfd.                 Teil des                                     zu vermittelnde Fertigkeiten  zeitliche Richtwerte\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                      und Kenntnisse                in Wochen\n1                      2                                                     3                          4\n6    Einbauen von Fertigteilen                 Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile\n(§ 8 Nr. 11)\n7    Herstellen von Straßen-                   a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien\ndecken, Gleisanlagen,                         und Bauweisen im Tiefbau, insbesondere\nSickerungen, Abflußrinnen                     im erdverlegten Rohrleitungs- und\nund Rohrleitungen                             Straßenbau\n(§ 8 Nr. 8)                               b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-\nschichten\nc) Herstellen von Straßendecken aus Beton\nd) Verarbeiten von bituminösem Mischgut\ne) Verlegen und Einbauen von Rohren\n23\nf) Prüfen von Rohrleitungen\ng) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen\n8    Verlegen von Begrenzungs-                 a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten\nsteinen und Platten, Aus-                 b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-\nführen von Pflasterarbeiten                   steinen\n(§ 8 Nr. 9)\nC) Ausführen von Pflasterarbeiten\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn Oberbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2, 6, 7\nund 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse zu vermitteln.\nB. S c h w e r p u n kt R o h r I e i t u n g s b a u a r b e i t e n\n1. Betriebliche Ausbildung\n1    Grundkenntnisse der Bau-                  a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf\nstelleneinrichtungen und                      im erdverlegten Rohrleitungs- und Tiefbau\nSicherungsmaßnahmen im                    b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,\nTiefbau                                       Verkehrssicherung von Rohrleitungs-\n(§ 8 Nr. 1)                                   baustellen\n2    Herstellen von Aushub,                    a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-\nAus- und Absteifungen,                        klassen\nVerfüllen und Verdichten                  b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-\nvon Bodenmassen                               transports\n(§ 8 Nr. 5)\nc) Abheben und Andecken von Mutterbo~en,\nLösen, Einbringen und Verdichten von\nBodenmassen\nd) Verbauen und Aussteifen von Gräben                    12\ne) Abziehen von Böschungen nach Profilen\nf) Verfüllen und Verdichten von Bohrlöchern","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                     1635\nLfd.                 Teil des                              zu vermittelnde Fertigkeiten  zeitliche Richtwerte\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                               und Kenntnisse                in Wochen\n1                       2                                              3                          4\n3    Herstellen von Mörtel- und          a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und\nBetonmischungen                          Mörtelgruppen\n(§ 8 Nr. 6)                        b) Herstellen von Mörtel- und Beton-\nmischungen\n4    Herstellen von Bewehrungen          a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-\nund Betonbauteilen                       festig keitsklassen\n(§ 8 Nr. 7)                        b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\nBetondeckung, Mindest- und Höchst-\nabstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel\nund Verteiler\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-               4\nstählen, Herstellen und Einbauen von\nBewehrungen\n5     Herstellen von Wandputz            a) Herstellen von einfachem Wandputz\nund Estrich                        b) Herstellen von Verbundestrich\n(§ 8 Nr. 10)\n6    Einbauen von Fertigteilen          Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile\n(§ 8 Nr. 11)\n7    Herstellen von Straßen-            a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien\ndecken, Gleisanlagen,                    und Bauweisen im Tiefbau, insbesondere\nSickerungen, Abflußrinnen                im erdverlegten Rohrleitungsbau\nund Rohrleitungen                  b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-\n(§ 8 Nr. 8)\nschichten\nc) Verlegen und Einbauen von Rohren\nd) Prüfen von Rohrleitungen                             23\ne) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen.\n8    Verlegen von Begrenzungs-           a) · Kenntnisse der Pflasterarbeiten\nsteinen und Platten, Aus-          b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-\nführen von Pflasterarbeiten              steinen\n(§ 8 Nr. 9)\nc) Ausführen von Pflasterarbeiten\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2,\n6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse zu vermitteln.","1636                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nC. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\nLfd.                Teil des                        zu vermittelnde Fertigkeiten        zeitliche Richtwerte\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                      in Wochen\n1                      2                                        3                                4\n1   Grundkenntnisse der Bau-          a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf\nstelleneinrichtungen und             im Tief- und Kanalbau\nSicherungsmaßnahmen im           b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,\nTiefbau                              Verkehrssicherung von Tief- und Kanal-\n(§ 8 Nr. 1)\nbau stellen\n2   Herstellen von Aushub,            a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-\nAus- und Absteifungen,               klassen\nVerfüllen und Verdichten         b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-\nvon Bodenmassen                      transports\n(§ 8 Nr. 5)                                                                                 12\nc) Abheben und Andecken von Mutterboden,\nLösen, Einbringen und Verdichten von\nBodenmassen\nd) Verbauen und Aussteifen von Gräben\ne) Abziehen von Böschungen nach Profilen\nf) Verfüllen und Verdichten von Bohrlöchern\n3   Herstellen von Mörtel-            a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge\nund Betonmischungen                  und Mörtelgruppen\n(§ 8 Nr. 6)                     b) Herstellen von Mörtel- und Beton-\nmischungen\n4   Herstellen von Bewehrungen        a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-\nund Betonbauteilen                   festigkeitsklassen\n(§ 8 Nr. 7)\nb) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften\nfür Betondeckung, Mindest- und Höchst-\nabstände, Aufbiegungen, Endhaken,\nBügel und Verteiler\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von\nBetonstählen, Herstellen und Einbauen                    4\nvon Bewehrungen\n5    Herstellen von Wandputz          a) Herstellen von einfachem Wandputz\nund Estrich                      b) Herstellen von Verbundestrich\n(§ 8 Nr. 10)\n6    Einbauen von Fertigteilen       Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile\n(§ 8 Nr. 11)\n7    Herstellen von Straßen-          a) Kenntni\"sse der Baustoffe, Materialien und\ndecken, Gleisanlagen,                Bauweisen im Tiefbau, insbesondere im\nSickerungen, Abflußrinnen           erdverlegten Rohrleitungs-, Kanal-, Brunnen-\nund Rohrleitungen                   und Straßenbau\n(§ 8 Nr. 8)                      b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-\nschichten                                               23","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                      1637\nLfd.                Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten      zeitliche Richtwerte\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                    in Wochen\n1                      2                                           3                              4\nc) Verlegen und Einbauen von Rohren\nd) Prüfen von Rohrleitungen\ne) Anlegen von Sickeru.r1gen und Abflußrinnen\n8    Verlegen von Begrenzungs-          a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten\nsteinen und Platten, Aus-          b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-\nführen von Pflasterarbeiten            steinen\n(§ 8 Nr. 9)\nc) Ausführen von Pflasterarbeiten\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,\n2, 6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu vermitteln.\nD. Schwerpunkt Brunnenbauarbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\n1   Grundkenntnisse der Bau-            a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf\nstelleneinrichtungen und               im Tief- und Brunnenbau\nSicherungsmaßnahmen im            b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,\nTiefbau                                Verkehrssicherung von Brunnenbaustellen\n(§ 8 Nr. 1)\n2    Herstellen von Aushub,              a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-\nAus- und Absteifungen,                 klassen\nVerfüllen und Verdichten           b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-\nvon Bodenmassen                        transports\n(§ 8 Nr. 5)\nc) Abheben und Andecken von Mutterboden,                12\nLösen, Einbringen und Verdichten von\nBodenmassen\nd) Verbauen und Aussteifen von Gräben\ne) Verfüllen und Verdichten von· Bohrlöchern\n3    Herstellen von Mörtel-              a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und\nund Betonmischungen                    Mörtelgruppen\n(§ 8 Nr. 6)\nb) Herstellen von Mörtel- und Beton-\nmischungen\n4    Herstellen von Bewehrungen         a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-\nund Betonbauteilen                     festigkeitsklassen\n(§ 8 Nr. 7)                       b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\nBetondeckung, Mindest- und Höchst-\nabstände,. Aufbiegungen, Endhaken,\nBügel und Verteiler\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton                                    4","1638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nlfd.                   Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten     zeitliche Richtwerte\nNr.         Ausbi ldu ngsberufsbi ldes                         und Kenntnisse                   in Wochen\n1                        2                                           3                             4\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen von\nBewehrungen\n5     Herstellen von Wandputz             a) Herstellen von einfachem Wandputz\nund Estrich                         b) Herstellen von Verbundestrich\n(§ 8 Nr. 10)\n6     Einbauen von Fertigteilen           Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile\n(§ 8 Nr. 11)\n7     Herstellen von Straßen-             a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien\ndecken, Gleisanlagen,                   und Bauweisen im Tiefbau, insbesondere\nSickerungen, Abflußrinnen               im Brunnenbau\nund Rohrleitungen                   b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-\n(§ 8 Nr. 8)\nschichten\nc) Verlegen und Einbauen von Rohren\nd) Prüfen von Rohrleitungen\ne) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen             23\nf) Herstellen von Bohrungen\n8     Verlegen von Begrenzungs-           a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten\nsteinen und Platten, Aus-           b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-\nführen von Pflasterarbeiten              steinen\n(§ 8 Nr. 9)\nc) Ausführen von Pflasterarbeiten\n1\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,\n2, 6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu vermitteln.\nE. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten\n1. Betriebliche Ausbildung\nGrundkenntnisse der Bau-            a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf\nstelleneinrichtungen und                im Tief-, Gleis- und Straßenbau\nSicherungsmaßnahmen im              b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,\nTiefbau                                  Verkehrssicherung von Tief-, Gleis- und\n(§ 8 Nr. 1)\nStraßenbaustellen\n2     Herstellen von Aushub,              a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-\nAus- und Absteifungen,                  klassen\nVerfüllen und Verdichten            b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-\nvon Bodenmassen                                                                               7\ntransports\n(§ 8 Nr. 5)\nc) Abheben und Andecken von Mutterboden,\nLösen, Einbringen und Verdichten von\nBodenmassen","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984                      1639\nLfd.                  Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten    zeitliche Ric;htwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                             und Kenntnisse                  in Wochen\n1                        2                                            3                            4'\nd) Verbauen und Aussteifen von Gräben\ne) Abziehen von Böschungen nach Profilen\nf) Einbau und Verdichten von Planumschutz-\nschichten\n3      Herstellen von Mörtel-             a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge\nund Betonmischungen                     und Mörtelgruppen\n(§ 8 Nr. 6)\nb) Herstellen von Mörtel- und Beton-\nmischungen\n4      Herstellen von Bewehrungen          a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-\nund Betonbauteilen                      festigkeitsklassen\n(§ 8 Nr. 7)                        b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften\nfür Betondeckung, Mindest- und Höchs~-\nabstände, Aufbiegungen, Endhaken,\nBügel und Verteiler\n7\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von\nBetonstählen, Herstellen und Einbauen\nvon Bewehrungen\n5      Herstellen von Wandputz             Herstellen von Verbundestrich\nund Estrich\n(§ 8 Nr. 10)\n6      Einbauen von Fertigteilen           Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile\n(§ 8 Nr. 11)\n7     Herstellen von Straßen-             a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien und\ndecken, Gleisanlagen,                   Bauweisen im Tiefbau, insbesondere im\nSickerungen, Abflußrinnen               Gleisbau\nund Rohrleitungen                   b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-\n(§ 8 Nr. 8)                             schichten\nc) Herstellen von Gleisanlagen\nd) Verarbeiten von bituminösem Mischgut\ne) Verlegen und Einbauen von Rohren\n25\nf) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen\nsowie einfachen Entwässerungen an Bahn-\nanlagen\n8     Verlegen von Begrenzungs-           a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten\nsteinen und Platten, Aus-           b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-\nführen von Pflasterarbeiten             steinen\n(§ 8 Nr. 9)\nc) Ausführen von Pflasterarbeiten\n2. Überbetriebliche Ausbildung\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,\n2, 6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse zu vermitteln.","1640                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nIV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III. sollen während der gesamten Ausbildung die\nnachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:\n!\nLfd.                Teil des                       zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                        und Kenntnisse                     in Wochen\n1                      2                                        3                              4\n1    Arbeitsschutz und Unfall-       a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\nverhütung                          schutzvorschriften in Gesetzen und\n(§ 5 Nr. 2)                        Verordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschritten, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und\nExplosionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen. an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen\nAnlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n2    Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)\n3    Handhaben der Werkzeuge,        Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nBaugeräte und Bau-              Geräte und Maschinen, insbesondere der\nmaschinen                       Verdichtungsmaschinen und -geräte, Misch-\n(§ 8 Nr. 2)                     maschinen, Stemmhämmer, Handbohr-\nmaschinen, Trenn- und Schneidemaschinen,\nBiegemaschinen und -geräte, einfachen\nErdbohrmaschinen\n4    Handhaben von                   a) Grundkenntnisse des Einsatzes von\nVermessungsgeräten                 Vermessungsgeräten\n(§ 8 Nr. 4)                     b) Abstecken von Längs- und Querneigungen\nc) Einmessen von Bauteilen nach Richtung\nund Höhe\n5    Grundkenntnisse der Arbeits-    Grundkenntnisse der Baustoffbedarfs-\nplanung                         ermittlungen und Massenberechnungen\n(§ 8. Nr. 3)"]}