{"id":"bgbl1-1984-54-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":54,"date":"1984-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_54.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)","law_date":"1984-12-17T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerc,rdnung\nüber die Haftpflichtversicherung für Schausteller\n(Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)\nVom 17. Dezember 1984\nAuf Grund des§ 55 f der Gewerbeordnung in der Fas-                                   §2\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1\nVorzeigen der Versicherungsunterlagen\nS. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom\n25. Juli 1984 (BGBI. I S. 1008) eingefügt worden ist, ver-      Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer\nordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustim-         Zweitschrift (§ 60 c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist\nmung des Bundesrates:                                        verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbe-\n§ 1                              betriebes Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der\nnach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt,\nVersicherungspflicht                       auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen\n(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach            Behörde vorzuzeigen.\nSchaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungs-\npflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich                               §3\nund die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Perso-\nOrdnungswidrigkeiten\nnen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch\nseine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und           Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der\nSachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner           Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nTätigkeit aufrechtzuerhalten.                                lässig\n(2) Versicherungspflichtig sind:                          1. entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in\n1. Schaustellergeschäfte, mit denen Personen beför-\nder vorgeschriebenen Höhe abschließt oder auf-\ndert oder bewegt werden,                                     rechterhält,\n2. Schießgeschäfte,                                          2. entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Ver-\nlangen nicht vorzeigt.\n3. Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,\n4. Zirkusse,\n§4\n5. Schaustellungen von gefährlichen Tieren,\nBerlin-Klausel\n6. Reitbetriebe.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen               leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-\nbeträgt je Schadenereignis                                   ordnung auch im Land Berlin. .\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für\nPersonenschäden 2 000 000 DM und für Sachschä-\n§5\nden 300 000 DM,\nInkrafttreten\n2. in den übrigen Fällen für Personenschäden\n1 000 000 DM und für Sachschäden 300 000 DM.               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBon~den 17.Dezember1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}