{"id":"bgbl1-1984-53-9","kind":"bgbl1","year":1984,"number":53,"date":"1984-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/53#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_53.pdf#page=43","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin (Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV)","law_date":"1984-12-18T00:00:00Z","page":1575,"pdf_page":43,"num_pages":7,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21 Dezember 1984                          1575\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin\n(Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV)\nVom 18. Dezember 1984\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der         10. Fertigen von Litzen, Schlagen und Flechten von\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965               Faserseilen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-\n11 . lmprägnierverfahren,\n.\n12. Arten, Eigenschaften und Verwendung von Draht-\ndert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:               seilen,\n13. Seilverbindungsarten,\n§1                             14. Prüfen von Seilen, Spleißen, Garnen und Bändern,\nAnwendungsbereich\n15. Herstellen von Netzen.\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-\nbildungsberuf Seiler/Seilerin nach der Handwerksord-\nnung.                                                                               §4\n§2                                             Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsdauer\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                     der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§3                            dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsberufsbild                   Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens       zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:               Abweichung erfordern.\n1. Berufsbildung,\n§5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,                                                                     Ausbildungsplan\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-    Ausbildungsplan zu erstellen.\ngieverwendung,\n5. Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen\nund Einrichtungen,\n§6\n6. Arten und Eigenschaften natürlicher und chemi-\nBerichtsheft\nscher Rohstoffe,\n7. Arten und Eigenschaften von Garnen und Zwirnen,          Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n8. Messen von Längen und Berechnen von Massen,           zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n9. Arten, Eigenschaften und Verwendung von Faser-        zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nseilen,                                              regelmäßig durchzusehen.","1576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§7                                   c) Legen von endlosen Schlingen und Verspleißen\nder Litzen,\nZwischenprüfung\nd) Anfertigen von Kurz- oder Langspleißen an Seilen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              e) Legen einer Seilschlinge im Grummetverfahren.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere eine Fiecht-\noder Knüpfarbeit in Betracht.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufen-           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nder Nummer 7, 8 und 10 für das zweite Ausbildungsjahr        den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den       matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-            geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nlehrplänen zu v_ermittelnden Lehrstoff, soweit er für die    besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nBerufsausbildung wesentlich ist.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         a) Unfallverhütung und Umweltschutz,\ninsgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben durch-\nb) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Roh-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nstoffen,\n1 . Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten              c) Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur\nvon Seilen,                                                      Herstellung und Weiterverarbeitung von Seilen,\n2. Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfaser-,              d) Verwendung von Naturfaser-, Chemiefaser- und\nChemiefaser- oder Drahtseile,                                    Drahtseilen;\n3. Anfertigen eines Kurz- oder Langspleißes am Seil,         2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n4. Legen einer endlosen Schlinge.                                 a) Litzenaufbauberechnungen sowie Litzen- und\nSeilquerschnittsberechnungen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nb) Höchstzugkraftberechnungen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                c) Tragfähigkeitsberechnungen;\n1. Unfallverhütung und Umweltschutz,                         3. im Prüfuf\"\\gsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. Rohstoffe,                                                     allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n3. Herstellungsverfahren für Naturfaser-, Chemiefaser-\nund Drahtseile,                                         Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n4. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-\nspezifische Aufgaben.                                       (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene        den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nFälle berücksichtigen.                                       1. im Prüfungsfach\nTechnologie                              120 Minuten,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-      2. im Prüfungsfach\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            Technische Mathematik                     90 Minuten,\n3. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n§8\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nGesellenprüfung                       besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          ,einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ninsgesamt höchstens 5 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben          Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ndurchführen und in insgesamt höchstens 16 Stunden             gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nein Prüfungsstück anfertigen.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\n1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-             fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\ntracht:                                                 fungsfächer das doppelte Gewicht.\na) Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nvon Seilen,                                       ,\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nb) Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfa-         Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nser-, Chemiefaser- oder Drahtseile,                  stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                          1577\n§9                               Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nAufhebung von Vorschriften                    tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-\n§ 11\nberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-\nbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,                         Berlin-Klausel\ninsbesondere für den Ausbildungsberuf Seiler/\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSeilerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzu-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nwenden.\nordnung auch im Land Berlin.\n§10\nÜbergangsregelung                                                   § 12\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen            Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1578                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\n(zu §4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1    1    2     1 3\n1                 2                                        3                                 4\n1    Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\n(§ 3 Nr. 1)                    sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                  a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 3 ~r. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, 'Absatz und\nVerwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der gesamten\n3    Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages      Ausbildung zu vermitteln\nArbeitsschutz                  nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nC) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4    Unfallverhütung,            a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und               bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und\nverwendung\nEntstehungsbränden beschreiben und\n(§ 3 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen 'und Brandschutzeinrichtungen sowie\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften,· Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren Stoffen sowie vom\nelektrischen Strom ausgehen, beachten","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                         1579\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                      in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                           3                                  4\ne) für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie Ober\ndie Reinhaltung der Luft nennen\nf) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Verringerung beitragen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen                                      während der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n5  Pflegen und Warten           a) Ordnung am Arbeitsplatz halten\nvon Werkzeugen,\nb) Arbeitsplatz reinigen\nMaschinen und\nEinrichtungen                c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und\n(§ 3 Nr. 5)                      Einrichtungen pflegen und warten\nd) Energiequellen und Wärmeträger. pflegen\nund warten\ne) Aufbau und Funktion betrieblicher\nArbeitsgeräte und Maschinen beschreiben\n6  Arten und                    a) Herkunft, Arten, Eigenschaften und\nEigenschaften                    Verwendung von Naturfasern, insbesondere\nnatürlicher und                  von Bast-, Blatt- und Fruchtfasern, nennen\nchemischer Rohstoffe                                                             2\nb) Herkunft, Arten, Eigenschaften und\n(§ 3 Nr. 6)\nVerwendung von chemischen Fasern und\nGarnen, insbesondere von Multifil-, Monofil-,\nSplit- und Stapelfasern, nennen\nc) Rohstoffe auf ihre Qualität prüfen\nd) einfache Methoden zur Erkennung von\nFaserarten nennen\n2\ne) Rohstoffe lagern\nf) Spinnverfahren und Verspinnungsfehler\nnennen\n7  Arten und                    a) Arten, Eigenschaften und Konstruktions-\nEigenschaften von                merkmale von Garnen und Zwirnen\nGarnen und Zwirnen               beschreiben\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Gebräuchliche Feinheitsbezeichnungen von         1         2\nGarnen und Zwirnen erklären\nc) Feinheiten umrechnen\n8  Messen von Längen            a) Längen, Schlaglängen, Durchmesser und\nund Berechnen von                Umfang messen und Auswirkungen nennen\nMassen                                                                                     1\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Flechtigkeit, Seileinlage, Kern und Mantel von   1\ngeflochtenen· Seilen bestimmen","1580                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                               in Monaten\nNr. Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1              2                                      3                                4\nc) Durchmesser von Drähten bestimmen\nd) Massen von Rohstoffen und Fertigwaren\nwiegen und berechnen\ne) Höchstzug- und Bruchkraft berechnen\n9  Arten, Eigenschaften    a) Arten und Eigenschaften von Naturfaser-\nund Verwendung von          und Chemiefaserseilen verschiedener\nFaserseilen                 Macharten beschreiben\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Einsatz und Verwendung von Naturfaser-        1\nund Chemiefaserseilen nennen\nc) Verschiedene Schlagarten, insbesondere\nKabel- und Trossenschlag, nennen\n10  Fertigen von Litzen,    a) Garne zu Zwirnen, zu Schnüren, zu 3- und\nSchlagen und Flechten       4-litzigen Seilen verarbeiten\nvon Faserseilen\nb) einfache Seile flechten\n(§ 3 Nr. 10)\n4          3\nc) Seilschlagmaschine bedienen\nd) Arbeitsweise von Flechtmaschinen\nbeschreiben\ne) Garne zu Kabelschlagseilen und Spezial-\nerzeugnissen verarbeiten                                          4\nf) Spezialseile flechten\n11  lmprägnierverfahren     a) Verschiedene lmprägnierverfahren nennen\n(§ 3 Nr. 11)\nb) Auswirkungen von Versteifungs- und                                 1\nAppreturmitteln auf Natur- und Chemiefasern\nerklären\nC) Bedeutung von Seilfetten, Öl- und             1\nBitumenpräparaten erklären\n12  Arten, Eigenschaften    a) Verschiedene Herstellungsverfahren und\nund Verwendung von          Drahtqualitäten nennen\nDrahtseilen                                                              1\nb) Verfahren der Drahtseilherstellung\n(§ 3 Nr. 12)\nund des Drahtziehens beschreiben\nC) Drahtseilarten beschreiben                                         2\n13  Seilverbindungsarten    a) Normengerechte Ösen- und Kauschenspleiße\n(§ 3 Nr. 13)                anbringen\nb) Kurz- und Langspleiße anfertigen              1\nC) endlose Schlingen legen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                     1581\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                     in Monaten\nNr.  Ausbi ldu ngsberufsbi ldes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                2                                            3                                4\nd) Seilverbindungen im mechanischen Prozeß-\nverfahren, insbesondere durch Pressungen,              2\nherstellen\ne) Bedeutung der Klemme, der Kausche, der\nPreßdrücke und des Backenkalibers erklären\nf) Drahtseilenden durch Glüh- und Schmelz-\nprozesse vorbereiten                                             2\ng) Seilenden vergießen\nh) gebräuchliche Knoten anwenden\n14   Prüfen von Seilen,             a) verschiedene Prüfverfahren beschreiben\nSpleißen, Garnen\nb) Auswirkungen von Elastizität, Drehung und\nund Bändern                                                                                         1\n(§ 3 Nr. 14)\nFlechtung unter Berücksichtigung der\nDehnung beschreiben\n15   Herstellen von Netzen          a) Netze flechten und ·knoten\n(§ 3 Nr. 15)                                                                              2         2\nb) maschinengefertigte Netze weiterverarbeiten"]}