{"id":"bgbl1-1984-53-8","kind":"bgbl1","year":1984,"number":53,"date":"1984-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/53#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_53.pdf#page=34","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin (Orgelbauer-Ausbildungsverordnung - OrgbAusbV)","law_date":"1984-12-14T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":34,"num_pages":9,"content":["1566                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin\n(Orgelbauer-Ausbildungsverordnung - OrgbAusbV) *)\nVom 14. Dezember 1984\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                              gieverwendung,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des§ 25 der\ngen,\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der                            6. Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedie-\nzuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August                              nen von Maschinen und Einrichtungen,\n1976 (BGBI. I S. 2.525) geändert worden ist, wird im Ein-                      7. Holz und Holzwerkstoffe,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft verordnet:                                                        8. Be- und Verarbeiten von Holz,\n9. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,\n§ 1                                     10. Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Ober-\nAnwendungsbereich                                        flächen,\n11 . Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusam-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nmenhänge von Orgeln und Harmonien,\nAusbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel-\nund Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung                               12. Herstellen von Windversorgungsanlagen,\nund für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkann-                      13. Bau von Windladen,\nten Ausbildungsberuf.\n14. Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,\n§2                                      15. Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnblei-\nlegierun·g,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n16. Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,\nDer Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/\nOrgel- und Harmoniumbauerin wird staatlich anerkannt.                        17. Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,\n18. Intonieren von Pfeifen,\n19. Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.\n§3\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                  (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Nach dem                        und Kenntnisse:\n2. Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen\n1. in der Fachrichtung Orgelbau:\n1. Orgelbau und\na) Bau von Windladen,\n2. Pfeifenbau\nb) Herstellen von Spieltischteilen,\ngewählt werden.\nc) Bau von Gehäuseteilen,\nd) Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,\n§4\ne) Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;\nAusbildungsberufsbild\n2. in der Fachrichtung Pfeifenbau:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                a) Herstellen von Platten für Metallpfeifen,\nb) Herstellen von labialen Metallpfeifen,\n1. Berufsbildung,\nc) Herstellen von labialen Holzpfeifen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nd) Herstellen von lingualen Pfeifen.\nbes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                           §5\nAusbildungsrahmenplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil•       Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\ndungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der  der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene\nRahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                           dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                             1567\ndungsrahmenplan abw~ichende sachliche und zeitliche           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere       besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die    liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAbweichung erfordern.\n§6                                                           §9\nAusbildungsplan                                   Abschlußprüfung und Gesellenprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-         ( 1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen          erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer-\nAusbildungsplan zu erstellen.                            tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterrichf vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\n§7                             Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft                           (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines  durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit     ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-      sollen 2 auf die in der Anlage unter 1. genannten Fertig-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft     keiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die\nregelmäßig durchzusehen.                                 Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen\nFachrichtung sind.\n§8\n1. Als Arbeitsproben          kommen     insbesondere    in\nZwischenprüfung\nBetracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine          a) für die in der Anlage unter 1. genannten Fertigkei-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende               ten:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\naa) Pfeifen kröpfen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in                bb) Metallpfeifenfuß herstellen,\nder Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter\nlaufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer 10                    cc) Metallpfeifenkörper herstellen,\nBuchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f,                   dd) gekröpften Windkanal herstellen,\nNummer 14 und 15 für das zweite Ausbildungsjahr auf-                ee) Rollgalgen für Balgventilsteuerung herstel-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nlen,\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die                ff) labiale und linguale Pfeifen in Oktaven bei-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                         stimmen;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) in der Fachrichtung Orgelbau:\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben                        aa) Balgkasten zinken,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nbb) Rollventil herstellen,\n1. Holzverbindungen herstellen,\ncc) Notenpult graten,\n2. Holz- oder Metallwelle anfertigen,\ndd) Temperatur legen;\n3. Gewinde schneiden,\nc) in der Fachrichtung Pfeifenbau:\n4. Holzpfeife kröpfen,\naa) Labium an einer Holzpfeife ausarbeiten,\n5. Pedalobertaste anfertigen.\nbb) Labierschablone aus Metall anfertigen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in             cc) Holzpfeifenstöpsel einpassen und belegen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                               dd) 90° Kropf an konischem Becher herstellen.\n1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoff,\n2. Als Prüfungstück kommt insbesondere in Betrac~t:\n2. Werkzeuge,\na) in der Fachrichtung Orgelbau:\n3. Holzverbindungen,\naa) Tremolosteuerung mit Keilstoßbalg anferti-\n4. Stimmen von Instrumenten,                                             gen,\n5. Geschichte des Instrumentenbaus,                                 bb) eine Oktave gedeckte Holzpfeifen 8' her-\n6. Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,                            stellen,\n7. Berechnungen zur Maschinenbedienung,                              cc) Magazinbalg herstellen,\n8. Berechnungen aus der Akustik,                                     dd) Portativwindlade herstellen;\n9. normgerechte Zeichnungen von Orgelteilen.                    b) in der Fachrichtung Pfeifenbau:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene                aa) Pedalregister 2' offen zuschneiden und her-\nFälle berücksichtigen.                                                    stellen,","1568                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbb) Prospektfeld anfertigen,                                (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ncc) eine Oktave eines Zungenregisters her-               besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nstellen.                                            liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-               lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und               einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ngen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-               Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nten in Betracht:                                                 gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                     (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\na) Entwicklung der Orgel im Rahmen der Musik- und            fungsfächer das doppelte Gewicht.\nBaugeschichte,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nb) Funktionsweisen von Orgeln und Harmonien,\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nc) Arten und Eigenschaften der im Orgelbau verwen-           Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ndeten Werkstoffe,                                        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nd) Akustik;\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                                   §10\na) Hebelgesetz,                                                             Aufhebung von Vorschriften\nb) akustische Berechnungen,                                     Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nc) Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nd) Berechnungen aus der Pneumatik,                           berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\ne) maschinentechnische Berechnung~n,                         besondere für den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind\nvorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\nf) Material- und Lohnberechnungen;\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                                                   § 11\nDarstellung von Orgelteilen;                                                   Üb~rgangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene              schriften dieser Verordnung.\nFälle berücksichtigen.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                                §12\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nBerlin-Klausel\n1. im Prüfungsfach\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nTechnologie                              120 Minuten,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\n2. im Prüfungsfach                                             bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,      auch im Land Berlin.\n3. im Prüfungsfach                                                                         § 13\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,\nInkrafttreten\n4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.          Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn.den 14.Dezember1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                         1569\nAnlage\n(ZU §5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1   1    2  1  3   1   4\n1                 2                                          3                                   4\n1    Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)              insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\ninsbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben            während der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4    Unfallverhütung,             a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-             Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                      Merkblätter, anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nb) Gefahren des elektrischen Stroms\nbeschreiben\nC) unfallverursachendes Verhalten, berufs-\ntypische Unfallquellen und Unfallsituationen\nbeschreiben\nd) Verhalten bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben","1570                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                    in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1        2     3       4\n1               2                                       3                                   4\ne) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nf) bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen\nergreifen\ng) arbeitsplatzbedingte Ursachen von\nUmweltbelastungen nennen und zu deren\nVermeidung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten ratio-\n. neller Energieverwendung im beruflichen      während der gesamten\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich         Ausbildung zu vermitteln\nanführen\n5  Lesen und Anfertigen    a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und\nb) technische Tabellen, Handbücher,\nZeichnungen\nRichtlinien und Merkblätter verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung\nder Normen anfertigen\nd) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen\n6  Instandhalten von       a) Sägen schränken und feilen\nWerkzeugen, Warten\nb) Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und\nund Bedienen von\nZiehklingen schärfen                           4\nMaschinen und\nEinrichtungen           c) Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. t Nr. 6)\nd) Arbeitsschutzvorrichtungen anwenden\ne) Riementriebe unter Anleitung auflegen und\nspannen\nf) Bearbeitungsmaschinen einrichten und\nbedienen                                               4\ng) Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten\nh) Störungen an elektrischen Anlagen und\nGeräten feststellen und geeignete\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen\ni) elektrische Handmaschinen bedienen und\nwarten\nk) Leitern und Gerüste aufstellen und instand-               4\nhalten\n7  Holz und Holzwerkstoffe a) Holzarten sowie deren Struktur- und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)           Farbmerkmale nennen\nb) Holz lagern und stapeln\nc) Holzfeuchte messen\nd) natürliche und künstliche Trocknung des\nHolzes erläutern                              12","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                       1571\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                      in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1               2                                           3                                 4\ne) Schwinden und Quellen des Holzes erläutern\nf) Hölzer nach ihrem Verwendungszweck und\nihren für die Verarbeitung wichtigen Eigen-\nschatten auswählen\ng) Holz entsprechend seinem Schwind- und\nQuellmaß auswählen\nh) Krankheiten, Schädlinge und Fehler des\nHolzes und deren Bedeutung für die\nVerarbeitung nennen\ni) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-,\nFurnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten,\nnach Norm bezeichnen und deren Eigen-\nschatten und Verwendungsmöglichkeiten\nnennen\n8  Be- und Verarbeiten          a) Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre\nvon Holz                         Verwendungsmöglichkeiten nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\nc) Handsägen bezeichnen und deren Verwen-\ndungszweck beschreiben\nd) einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen\ne) Handhobel bezeichnen und deren Verwen-\ndungszweck-beschreiben\nf) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln\nausführen                                    14\ng) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen\nh) Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen\ni) Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung\nvon Bohrlehren ausführen\nk) Holzverbindungen, insbesondere Längen-,\nBreiten- und Eckverbindungen, herstellen\n1) einfache Furnierarbeiten durchführen\nm) chemische Holzschutzmaßnahmen\ndurchführen\n9  Be- und Verarbeiten          a) die berufsbezogenen Metalle und ihre\nvon Metallen und                 Verwendung nennen\nKunststoffen\nb) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nausführen\nc) Gewinde schneiden\n10\nd) Metallteile, insbesondere mit Schrauben,\nBolzen und Stiften, verbinden\ne) Kunststoffarten beschreiben\nf) Kunststoffe sägen, bohren und kleben","1572                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n1               2                                       3                                 4\n10  Arbeiten mit Klebstoffen, a) Arten der Klebstoffe beschreiben\nBehandeln von\nb) Klebstoffe verwenden                          6\nOberflächen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)       c) Kanten und Flächen verleimen\nd) Flächen furnieren\n-\ne) Mittel zur Oberflächenbehandlung nennen                6\nf) Oberflächen beizen, grundieren, lackieren\n11  Kenntnisse des Aufbaus    a) Hauptbestandteile von Orgeln und Harmonien\nund der Funktions-            nennen\nzusammenhänge von                                                          4\nb) Funktionszusammenhänge zwischen den\nOrgeln und Harmonien\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)           Hauptbestandteilen beschreiben\n12  Herstellen von Wind-      a) Schallschutzkästen für Motorgebläse\nversorgungsan lagen           herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Bälge verschiedener Systeme herstellen\nc) Kanäle anfertigen und verlegen                        10\nd) Windregulierungseinrichtungen anfertigen und\neinbauen\ne) Funktionstest an Windversorgungsanlagen\ndurchführen\n13  Bau von Windladen         a) Verschiedene Ladensysteme erläutern           2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb) einfache Windlade oder Windladenmodell\nherstellen\nC) Ventile und deren Zubehör herstellen                   6\nd) Raster anfertigen\ne) Verarbeitungseigenschaften von Dichtungs-\nund Dämpfungsmaterial beschreiben\n4\nf) verschiedene Tremulantenkonstruktionen\nerläutern\n14  Anfertigen von Holz-      a) Konstruktionen von Holzpfeifen beschreiben\npfeifen einfacher Bauart                                                            8\nb) Holzpfeifen herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\n15  Anfertigen von            a) Konstruktionen von Metallpfeifen beschreiben\nzylindrischen Pfeifen                                                               4\nb) einzelne Metallpfeifen herstellen\naus Zinnbleilegierung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                       1573\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1        2      3      4\n1                 2                                           3                                 4\n16     Aufbauen von Orgeln           a) Lager, Lagerwerk und Spieltisch aufstellen\nin der Werkstatt\nb) Windladen, Trakturen und Windversorgung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\neinbauen\n4\nc) Gehäuse montieren\nd) Pfeifen einbauen\n17     Stimmen von                   a) Orgelstimmung und Stimmungssysteme\n2\nOrgelpfeifen und                  erläutern\nHarmoniumzungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Zungenregister stimmen\nc) Labialregister stimmen                                      4\nd) Harmoniumzungen stimmen\n18     Intonieren von Pfeifen        a) Bauarten und Mensuren von Registern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)               beschreiben\nb-) lntonationsgrundlagen erläutern                             3\nc) Pfeifen für die Vorintonation aufschneiden\n19     Pflegen und Reparieren        a) Abbau und Wiederaufbau von Orgeln\nvon Orgeln und                    erläutern\nHarmonien\nb) Orgelteile verpacken und lagern.\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)\nc) defekte oder abgenutzte Teile austauschen\n10\nd) Trakturen nachregulieren\ne) Funktion verschiedener Systeme überprüfen\n-                  f) Wartungsarbeiten an Orgeln durchführen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:\nFachrichtung Orgelbau\n1     Bau von Windladen            a) Windladenteilungen übertragen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Windladenkörper anfertigen\nBuchstabe a)\nc) Ventile anfertigen\n12\nd) Windladen zusammenbauen\ne) Stöcke anfertigen\nf) Registerbetätigungseinrichtungen montieren\n2     Herstellen von               a) Aufbau von Spieltischen erläutern\nSpieltischteilen\nb) Einzelteile anfertigen                                              10\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b)                 c) Einzelteile einbauen","1574                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                    in Wochen\nNr.            Teil des           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1        2     3       4\n1                 2                                    3                                   4\n3    Bau von Gehäuseteilen   a) Aufbau von Gehäusen und Schwellern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1          beschreiben\nBuchstabe c)                                                                            8\nb) Gehäuse und Schwellerteile herstellen\nund montieren\n4   Anfertigen und Mon-      a) Verschiedene Traktursysteme beschreiben\ntieren von Trakturteilen\nb) Trakturteile anfertigen                                      15\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)             C) Trakturteile montieren\n5   Montieren von            a) Orgelplatz einmessen\nOrgeln am Aufstel-\nlungsplatz               b) Orgel montieren\n16\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1        C) Orgel einregulieren\nBuchstabe e)\nd) Funktionstest durchführen\nFachrichtung Pfeifenbau\n1   Herstellen von Platten   a) Metalle, ihre Legierungen sowie deren Einfluß\nfür Metallpfeifen           auf das Klangbild nennen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                                                                        6\nb) Schmelztemperatur und Legierung bestimmen\nBuchstabe a)\nc) Platten gießen und hobeln\n2   Herstellen von labialen  a) Bauformen beschreiben\nMetall pfeifen\nb) Mensurentabeilen und Diagramme lesen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\n18\nBuchstabe b)             c) Pfeifenmetall zuschneiden\nd) Pfeifen anfertigen\n3   Herstellen von labialen  a) Holz auswählen und zuschneiden\nHolzpfeifen                                                                              11\nb) Pfeifen anfertigen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)\n4   Herstellen von lingualen a) Bauformen beschreiben\nPfeifen\nb) Mensurentabellen und Diagramme lesen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\n26\nBuchstabe d)             c) Einzelteile herstellen\nd) Pfeifen zusammensetzen"]}