{"id":"bgbl1-1984-53-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":53,"date":"1984-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/53#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_53.pdf#page=26","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin (Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung - BürstPiAusbV)","law_date":"1984-12-14T00:00:00Z","page":1558,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["1558                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin\n(Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung - BürstPiAusbV) *)\nVom 14. Dezember 1984\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           6. Verarbeiten von Best(,ickungsmaterialien,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                          7. Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25                           8. Verarbeiten von Metallen,\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                            9. Verarbeiten von Hilfsstoffen,\nchung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der\nzuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August                        10. Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel,\n1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-                     11 . Instandhalten von Handwerkszeugen,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                            12. Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydrau-\nWissenschaft verordnet:                                                          lischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschi-\nnen,\n§ 1\n13. Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und\nAnwendungsbereich                                        Maschinen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                    14. Überwachen des Produktionsablaufs, Produktions-\nAusbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten-                              kontrolle.\nund Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nfür die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nAusbildungsberuf.\nund Kenntnisse:\n§2\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           1. in der Fachrichtung Bürstenherstellung: .\na) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und\nDer Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/\nBe_stückungsmaterials,\nBürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt.\nb) Herstellen von Bürsten;\n§3                                     2. in der Fachrichtung Pinselherstellung:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen -                                a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und\nBestückungsmaterials,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                   b) Herstellen von Qualitätspinseln.\n1 . Bürstenherstellung und\n§5\n2. Pinselherstellung\nAusbildungsrahmenplan\ngewählt werden.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n§4                                     der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsberufsbild                                und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-                         dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                            Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1 . Berufsbildung,                                                        Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,                                                                                            §6\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsplan\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n5. Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von                        Ausbildungsplan zu erstellen.\nSkizzen,\n§7\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-                           Berichtsheft\ndungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nRahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                            Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                            1559\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         durchführen und in insgesamt höchstens 12 Stunden\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft        5 Prüfungsstücke anfertigen:\nregelmäßig durchzusehen.\n1. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:\n§8                                    a) in der Fachrichtung Bürstenherstellung:\nZwischenprüfung                                 aa) Abteilen von Bestückungsmaterialien,\nbb) Einziehen nach verschiedenen Methoden für\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nunterschiedliche Bürsten,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           cc) Einstanzen in verschiedene Formen,\ndd) Beschneiden von Bürsten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufen-               ee) Anbringen der Deckel auf Bürsten;\nder Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10, Buch-              b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:\nstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-                 aa) Wegbinden von Bestückungsmaterialien,\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen                    bb) Einzwingen in verschiedene Formen,\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\ncc) Einlegen in verschiedene Fassungen,\nbildung wesentlich ist.\ndd) Einsetzen in Stiele und Kiele.\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nin insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben              2. Als Prüfungsstücke        kommen    insbesondere  in\ndurchführen.                                                      Betracht:\na) in der Fachrichtung Bürstenherstellung:\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\naa) Schuhbürsten,\n1. einfache Kleider- oder Schuhbürste,\nbb) Besen,\n2. ein Satz .einfacher Auftragepinsel,\ncc) Kleiderbürsten,\n3. ein Satz einfacher Haarpinsel,\ndd) Haushaltsbürsten,\n4. ein Satz einfacher Rundpinsel,\nee) Industriebürsten,\n5. einfache Haushalts- oder Industriebürste.\nff)  gedrehte Bürsten;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling             b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus\naa) Ringpinsel,\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:\nbb) Lackierpinsel,\n1. Unfallverhütung, Arbeitsschutz,\ncc) Aquarellpinsel,\n2. Holz, Metall, Kunststoff,\ndd) Plakatschreiber rund und flach,\n3. flüssige und feste Bindemittel,\nee) Gussowpinsel,\n4. Bestückungsmaterialien,\nff) .Kosmetikpinsel.\n5. Fertigungsablauf für Bürsten und Pinsel,\n6. Lohnberechnungen,                                            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n7. Anfertigen einer Arbeitsskizze,                           matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n8. Verwendung der Handwerkszeuge.                            Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es komman\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nG~bieten in Betracht:\nFälle berücksichtigen.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-             a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              Energieverwendung,\nb) Arten, Eigenschaften und        Verwendung   der\nBestückungsmaterialien,\n§9\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung\nc) Arten und Verwendung der Hilfsstoffe,\nd) Herstellen von Bürsten und Pinseln,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung\nerstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten                e) Fertigungsmaschinen und Antriebsarten;\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die     2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                  a) Materialberechnungen,\nb) Lohriberechnungen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ,\ninsgesamt höch$tens 6 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben             c) Mischungsrechnungen;","1560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                        Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\na) Skizze mit Maßen und Toleranzen,                         stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nb) maßstabsgerechte Zeichnung;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                           §10\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                          Aufhebung von Vorschriften\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene              pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nFälle berücksichtigen.                                          Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nsondere für die Ausbildungsberufe Bürsten- und Pinsel-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nmacher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des\n1. im Prüfungsfach                                              § 11 nicht mehr anzuwenden.\nTechnologie                              120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,                                  § 11\n3. im Prüfungsfach                                                                 Übergangsregelung\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,          Auf aerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n4. im Prüfungsfach                                              treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.       Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         schriften dieser Verordnung.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- -                                 §12\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nBerlin-Klausel\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat              leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                  bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nauch im Land Berlin.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach. Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                                          §13\nInkrafttreten\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der               Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1984\nDer Bundesminister-für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                       1561\nAnlage\n(zu §5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/\nzur Bürsten- und Pinselmacherin\n1. Erstes und zweites Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                     in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1     1   2    1   3\n1                2                                          3                                 4\n1   Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)              sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und Organi-           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nsation des                      Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nC) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen .\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben           während der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-\ngesetze nennen\n4   Unfallverhütung,             a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und                bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-\nb) unfallverursachendes Verhalten sowie\nverwendung\nberufstypische Unfallquellen und Unfall-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nSituationen beschreiben\nc) Verhalten bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben","1562                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                   in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                       3                                  4\nd) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen\nund leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,\nbeschreiben\nf) Gefahren des elektrischen Stroms\nbeschreiben\ng) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-\nbelastungen nennen und zu deren Ver-\nmeidung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten           während der gesamten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten          Ausbildung zu vermitteln\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Lesen einfacher         a) Zeichengeräte handhaben\nZeichnungen und\nb) Skizzen und Zeichnungen anfertigen\nAnfertigen von\nSkizzen                 c) Skizzen und Zeichnungen lesen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n6  Verarbeiten von         a) Arten und Bezeichnungen der Bestückungs-\nBestückungsmaterialien      materialien nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Eigenschaften und Verwendung der\nBestückungsmaterialien nennen                    6\nc) Bestückungsmaterial zur Weiterverarbeitung\nvorbereiten\n7  Verarbeiten von         a) berufsübliche Hölzer nach Arten, Eigen-\nHolz- und Kunststoff-       schatten und Fehlern beschreiben\nzubehör\nb) Trocknen sowie Quellen und Schwinden des\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nHolzes beschreiben\nc) Werkzeuge und Maschinen für die Holz-            10\nbearbeitung nennen\nd) Bürstenkörper herstellen, insbesondere durch\nSägen, Hobeln, Bohren, Schleifen und Kleben\ne) Werkzeuge warten\n..\nf) Arten der berufsüblichen Kunststoffe nennen\ng) Eigenschaften und Verwendung der Kunst-\nstoffe beschreiben                                         6\nh) Kunststoffe für ihren Verwendungszweck aus-\nwählen","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                       1563\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                     in Wochen\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n'•\n1     1    2       3\n1                2                                            3                              ·4\n8  Verarbeiten                  a) Arten und Eigenschaften der berufs-\nvon Metallen                     üblichen Metalle beschreiben                  4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Metalle bearbeiten\n9  Verarbeiten von              a) Hilfsstoffe für die Pinsel- und Bürsten-\nHilfsstoffen                     herstellung nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Hilfsstoffe nach Arten, Eigenschaften und     10\nVerwendungszweck unterscheiden\nc) Hilfsstoffe verarbeiten\n10   Herstellen einfacher         a) Bestückungsmaterial auswählen und vor-\nBürsten und Pinsel              bereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall   14\nfür die Befestigung des Bestückungsmaterials,\ninsbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen,\nDrähte, auswählen\nc) einfache Bürsten und Pinsel herstellen                   20\n11   Instandhalten von           a) Handwert<szeuge für die Bürsten- und\nHandwerkszeugen                 Pinselherstellung nennen\n(§ 4 Abs .. 1 Nr. 11)\nb) Verwendungszweck der verschiedenen             8\nHandwerkszeuge beschreiben\nc) Handwerkszeuge instandhalten\n12   Kenntnisse                  a) mechanische Vorrichtungen, insbesondere\nmechanischer,                   Förder- und Sortiergeräte, Kupplungen,\npneumatischer,                  Bremsen und Antriebselemente, beschreiben\nhydraulischer und\nb) pneumatische Vorrichtungen, insbesondere\nelektrischer Vor-\nGebläse, Kompressoren, Förder- und Steuer-\nrichtungen an\ngeräte, beschreiben                                      4\nMaschinen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)         c) Wirkungsweise hydraulischer Vorrichtungen\nbeschreiben\nd) Zweck und Wirkungsweise von Sicherungs-\nund Schaltelementen beschreiben\n13   Einrichten, Bedienen        a) Aufbau, Antrieb und Regelung der Produk-\nund Warten von                  tions- und Hilfsmaschinen beschreiben\nAnlagen und\nb) Arbeitsweise der Maschinenwerkzeuge,\nMaschinen\nVorrichtungen, Geräte und Ausrüstungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nbeschreiben                                              10\nc) einfache Armaturen, Messer, Stempel und\nMatrizen ein- und ausbauen\nd) Produktionsmaschinen einrichten, einfahren\nund bedienen\nl","1564                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                 in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                  2                                        3                                4\ne) Werkzeuge lagern und instandhalten\nf) Produktions- und Hilfsmaschinen warten\n14      Überwachen des            a) Fertigungsablauf überwachen\nProduktionsablaufs,\nb) Störungen erkennen und lokalisieren\nProduktkontrolle\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)       c) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen                 12\nergreifen\nd) gebräuchliche Kontrolleinrichtungen nennen\ne) Qualitätskontrolle durchführen\nII. Drittes Ausbildungsjahr\nA. Fachrichtung Bürstenherstellung\n1     Arten, Eigenschaften      a) Kunstfasern, Pflanzenfasern, Grobhaare,\nund Lagern des Roh-           Borsten und Drähte nach ihren Erkennungs-\nund Bestückungs-              merkmalen und Eigenschaften unterscheiden\nmaterials\nb) Verarbeitungsmerkmale der verschiedenen                          12\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBestückungsmaterialien beschreiben\nBuchstabe a)\nc) Roh- und Bestückungsmaterialien lagern\n2     Herstellen von            a) Bürstenkörper schleifen, beizen und lackieren\nBürsten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Feinbürsten in Handeinzug herstellen,\ninsbesondere durch Abwiegen, Einziehen,\nBuchstabe b)\nEinstanzen, Beschneiden und Ausputzen\n40\nc) gedrehte Bürsten herstellen\nd) gestanzte Bürsten herstellen\ne) Bürsten verpacken und etikettieren\nB. Fachrichtung Pinselherstellung\n1     Arten, Eigenschaften      a) Feinhaare, Imitationen und Mischungen\nund Lagern des Roh-           nach ihren Erkennungsmerkmalen und\nund Bestückungs-              Eigenschaften unterscheiden\nmaterials\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb) Erkennungsmerkmale verschiedener\nBorstenarten beschreiben\nBuchstabe a)\nc) Verarbeitungsregeln für die verschiedenen\nBorstenarten und Haarsorten nennen                              12\nd) Borstenarten und Haarsorten zurichten\ne) synthetische Haare und Borsten nach Eigen-\nschaften und Verwendung unterscheiden\nf) Borsten und Haare lagern","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                     1565\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                    in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                           3                               4\n2   Herstellen von               a) Borsten und Haare abwiegen oder proportio-\nQualitätspinseln                 nieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)                 b) Pinselkopf herstellen, insbesondere durch\nEinzwingen, Wegbinden, Einsetzen, Einlegen,\nAufstoßen, Einstoßen und Einsanden\nc) Pinselarten in unterschiedlichen Techniken\nkitten und trocknen                                             40\nd) Pinsel montieren, insbesondere durch Auf-\nstielen und Pressen\ne) Pinsel konfektionieren, insbesondere durch\nAusputzen, Abnehmen, Spitzen, Prägen,\nGummieren\nf) Pinsel verpacken und etikettieren"]}