{"id":"bgbl1-1984-53-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":53,"date":"1984-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/53#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_53.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklamehersteller-Ausbildungsverordnung - SchiLichtrAusbV)","law_date":"1984-12-14T00:00:00Z","page":1548,"pdf_page":16,"num_pages":10,"content":["1548                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/\nzur Schilder- und Lichtreklameherstellerin\n(Schilder- und Lichtreklamehersteller-Ausbildungsverordnung - SchilichtrAusbV) *)\nVom 14. Dezember 1984\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                               5. Auswählen, Vorbereiten, Ordnen und Lagern von\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                   Werkstoffen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\n6. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-\nvon Werkzeugen, Geräten und Maschinen,\ndert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                7. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,\n8. Vorbereiten und Beschichten von Untergründen,\n§ 1                                         9. Zeichnen und Entwerfen:\nAnwendungsbereich                                           a) Gestalten und Anfertigen von Schrift, Zeichen\nund bildlichen Darstellungen,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Schilder- und Lichtreklameherstel-                                 b) Gestalten und Anfertigen von Skizzen und Ent-\nler/Schilder- und Lichtreklameherstellerin nach der                                    würfen,\nHandwerksordnung.                                                                   c) Anfertigen von Fertigungs- und Lesen von\nGenehmigungszeichnungen,\n§2\n10. Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit\nAusbildungsdauer                                          deckenden Werkstoffen,\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen                         11 . Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften                                transparenten Werkstoffen,\neingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres\n12. Beschriften und Bemalen von Großflächen,\nnach einer Rechtsverordnung gemäß § 27 a Abs. 1 der\nHandwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbil-                             13. Verarbeiten von Blattmetallen,\ndung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbil-                        14. Anfertigen von Siebdrucken,\ndung im zweiten Ausbildungsjahr.\n15. Zurichten von Schildern zum Beschriften und Anfer-\ntigen plastischer Buchstaben und Zeichen,\n§3\n16. Einrichten, Einbauen und anschlußfertiges Herstel-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                      len elektrischer Baugruppen von Werbeanlagen,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                         17. Montieren beleuchteter und unbeleuchteter Werbe-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                               anlagen.\nliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung\nund die Ausbildung in der Berufsschule nach den lan-                                                       §5\ndesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrund-\nbildungsjahr erfolgen.                                                                          Ausbildungsrahmenplan\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n§4                                         der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nAusbildungsberufsbild                                   die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                             sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nvom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen\n1 . Berufsbildung,                                                           Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nbes,\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                   erfordern.\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§6\nAusbildungsplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-    bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                       Ausbildungsplan zu erstellen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                           1549\n§7                                a) Anfertigen eines rückseitig und transparent zu\nbearbeitenden Glasschildes., für das auch eine\nBerichtsheft                                elektrische Ausleuchtung anschlußfertig herzu-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines            stellen ist,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit          b) Anfertigen einer Beschriftung auf vorgefertigtem\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-                beschichtetem Untergrund.\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft           Für diese Prüfungsstücke hat der Prüfling in der Prü-\nregelmäßig durchzusehen.                                      fung einen Farbentwurf im Maßstab 1 : 5 und ent-\nsprechende Fertigungszeichnungen im Maßstab\n§8                                 1 : 1 auszuführen.\nZwischenprüfung                        2. Als Arbeitsproben .kommen Techniken aus denjeni-\ngen Tätigkeitsgebieten in Betracht, die in den Prü-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         fungsstücken nicht oder nicht ausreichend gezeigt\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          wurden,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ninsbesondere:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      a) Installieren und anschlußfertiges Herstellen einer\nAnlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-           geformten Hochspannungsleuchtröhre,\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-           b) Anfertigen von Schrift, Ornamenten oder Zeichen,\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die         c) Schreiben von Schrift,\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nd) Verarbeiten von Blattmetallen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in     e) Drucken im Siebdruckverfahren,\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben                f) Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, Metallen,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:             Glas oder Holz.\n1. Zeichnen, Malen oder Konstruieren von Schrift oder       (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nZeichen,                                              den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n2. Ausführen einer Beschriftung nach Fertigungszeich-     matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nnung,                                                 Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden\n3. Ausführen einer Beschichtung.\nGebieten in Betracht:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling       1. im Prüfungsfach Technologie:\nin insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus\na) Form- und Farbenlehre, Stilkunde,\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Werk- und Hilfsstoffe,\n1. Werk- und Hilfsstoffe,\nc) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n2. Be- und Verarbeitungstechnik,\nd) Leitern und Gerüste,\n3. Technische Mathematik,\ne) Be- und Verarbeitungstechnik,\n4. Form- und Farbenlehre, Stilkunde.\nf) Elektrotechnik der Hoch- und der Niederspan-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene              nung für Werbeanlagen,\nFälle berücksichtigen.\ng) technische Richtlinien und Vorschriften,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-        h) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-             und rationelle Energieverwendung;\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Berechnen des Werkstoffverbrauchs und des\n§9                                     Zeitaufwands beim Bearbeiten von Flächen und\nAnfertigen von Körpern,\nGesellenprüfung\nb) Berechnen elektrischer Größen;\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie    3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     a) Lesen einer Genehmigungszeichnung für eine\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               Werbeanlage,\nb) Anfertigen einer perspektivischen Zeichnung;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nunter Aufsicht in insgesamt höchstens 32 Stunden           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2 Prüfungsstücke anfertigen und drei Arbeitsproben             allgemeine wirtschaftliche und. gesellschaftliche\ndurchführen.\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Be-           Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\ntracht:                                                Fälle berücksichtigen.","1550                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-        (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                         Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb\nder Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie\n1. im Prüfungsfach                                              mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nTechnologie                              120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach                                                                        §10\nTechnische Mathematik                      90 Minuten,\nÜbergangsregelung\n3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                       90 Minuten,          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n4. im Prüfungsfach\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-          schriften dieser Verordnung.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                      § 11\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-                             Berlin-Klausel\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            werksordnung auch im Land Berlin.\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n§ 12\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-                                Inkrafttreten\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                         1551\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/\nzur Schilder- und Lichtreklameherstellerin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1       1       2\n1                2                                          3                                 4\n1  Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\n(§ 4 Nr. 1)                      sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,\nerklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Nr. 2)--                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\ninsbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben           während der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,            a) berufstypische Unfallursachen, insbeson-\nUmweltschutz und                dere menschliches Fehlverhalten, beschreiben\nrationelle Energie-\nb) Gefahren des elektrischen Stroms für den\nverwendung\n(§ 4 Nr. 4)\njeweiligen Tätigkeitsbereich beschreiben und\nMöglichkeiten der Unfallverhütung nennen\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nund Brandschutzeinrichtungen im jeweiligen\nTätigkeitsbereich- nennen","1552                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.         Teil des                                                          im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1               2\n1               2                                      3                                  4\nd) Gefahren der Gase sowie der giftigen und\nleicht entzündbaren Stoffe erklären und im\njeweiligen Tätigkeitsbereich Möglichkeiten\nder Unfallverhütung nennen\ne) Sicherheitsvorschriften für Werkzeuge, Geräte\nund Maschinen sowie für Leitern und Gerüste\nerläutern\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben,\nMaßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten\ng) berufsbezogene Umweltschutzvorschriften in\nGesetzen und Verordnungen nennen                        /\nh) betriebsbedingte Umweltbelastungen und\nMöglichkeiten ihrer Vermeidung nennen\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n5  Auswählen, Vorbereiten, a) Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen\nOrdnen und Lagern von       beschreiben\nWerkstoffen\nb) Eigenschaften von Untergründen beschreiben\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf die\ntechnischen Anforderungen sowie Farb-,\nLicht- und Werbewirkung auswählen\nd) Werk- und Hilfsstoffe in der Werkstatt und\nauf Arbeitsstellen vorschriftsmäßig ordnen\nund lagern\ne) Beschichtungsstoffe mischen\nf) Verarbeitungsfähigkeit herstellen\n6  Auswählen, Handhaben,   a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen\nPflegen und Instand-        auswählen, vorschriftsmäßig handhaben,\nhalten von Werkzeugen,      pflegen und instandhalten\nGeräten und Maschinen\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Leitern und Gerüste auswählen, prüfen,\nvorschriftsmäßig handhaben, pflegen und\ninstand halten\n7  Be- und Verarbeiten     a) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere\nvon Werkstoffen             messen, anreißen, schneiden, sägen, bohren,\n(§ 4 Nr. 7)                 feilen und abkanten                              X\nb) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten,\ninsbesondere messen, anreißen, kleben,\nkitten, bohren, schleifen, sägen, schrauben\nund nageln                                       X\nc) Glas be- und verarbeiten, insbesondere\nmessen, anzeichnen, zuschneiden und\nkanten brechen                                                   X","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                             1553\nzu vermitteln\nLfd.         Teil des                                                                   im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1               2\n1               2                                           3                                     4\nd) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere\nmessen, anzeichnen, schneiden, sägen,\ntrennschweißen, bohren, feilen, schleifen,\npolieren, umformen und verbinden; Folien\naufziehen                                            X\ne) Papier, Pappe und Textilien be- und verar-\nbeiten, insbesondere messen, anzeichnen,\nschneiden, aufziehen, kaschieren, spannen\nund verbinden                                        X\n8  Vorbereiten und              a) mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit\nBeschichten von                  und Alkalität prüfen, neutralisieren, grundieren,\nUntergründen                     durch Spachteln und Schleifen ausgleichen\n(§ 4 Nr. 8)                      und glätten, mit wasser- und lösemittel-\nverdünnbaren Anstrichstoffen beschichten                             X\nb) Metalle von Korrosionsprodukten befreien,\nentfetten, mit Korrosionsschutz- und Haft-\ngrundanstrichstoffen beschichten, durch\nSpachteln und Schleifen glätten, zwischen-\nund schlußbeschichten                                X\nc) Holz- und Holzwerkstoffe grundieren, durch\nSpachteln und Schleifen glätten, mit wasser-\nund lösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen\nbeschichten                                          X\nd) Papier, Pappe und Textilien mit wasser- und\nlösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen\nbeschichten                                          X\ne) Altanstriche auf Eignung für Beschichtungen.\nprüfen, Altanstriche entfernen, grundieren,\ndurch Spachteln und Schleifen glätten, mit\nwasser- und lösemittelverdünnbaren Anstrich-\nstoffen beschichten                                  X\nf) Kunststoff säubern und beschichten                   X\ng) Glas säubern und beschichten                          X\n9  Zeichnen und\nEntwerfen\n(§ 4 Nr. 9)\n9.1 Gestalten und                a) Gestaltungsprinzipien für Schrift im Hinblick\nAnfertigen von Schrift,          auf Buchstabenbreite, Balkenstärke und\nZeichen und bildlichen           Rundungen, Buchstaben-, Wort- und Zeilen-\nDarstellungen                    abstände sowie Flächenaufteilung beschreiben         X\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)\nb) Farbordnungssysteme erläutern                                         X\nc) Schriften konstruieren                                                X\nd) Schriften zeichnen                                                    X\ne) Beschriftung im Klebe- und Abreibeverfahren\nanfertigen                                            X","1554                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                             im Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1               2\n1                2                                         3                                 4\n10   Beschriften und             a) Beschriftungsfläche säubern und zum\nBemalen von Werbe-              Ausführen von deckender Beschriftung\nflächen mit deckenden           vorbereiten                                      X\nWerkstoffen\nb) Beschriftung im Schreib- und Maiverfahren\n(§ 4 Nr. 10)\nanfertigen                                                       X\nc) Beschriftung im Schneideverfahren anfertigen\nund decken~ beschichten                          X\nd) Schablonen anfertigen und Beschriftung\nschablonieren                                                    X\n11   Beschriften und             a) Beschriftungsfläche säubern und Ausführen\nBemalen von                     von transparenter Beschriftung vorbereiten       X\nWerbeflächen mit trans-\nb) Beschriftung im Schneideverfahren anfertigen\nparenten Werkstoffen\n(§ 4 Nr. 11)\nund transparent beschichten                                      X\n12   Anfertigen von              a) Eigenschaften von Siebdruckschablonen-\nSiebdrucken                     trägem beschreiben                               X\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Werkzeuge, Geräte und Siebdruckschablonen\nreinigen                                         X\nc) Siebdruckschablonenträger entschichten            X\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                             im Ausbildungshalbjahr\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n3      4      5      6\n1                2                                         3                                 4\n1  die in § 4 Nr. 1 bis 6      die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 6 Spalte 3     während der gesamten\naufgeführten Teile des      aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse         Ausbildungszeit\nAusbildungs-                                                                 zu vermitteln\nberufsbildes\n2  Zeichnen und\nEntwerfen\n(§ 4 Nr. 9)\n2.1  Gestalten und               a) Stilelemente und Schriften historischer\nAnfertigen von Schrift,         Kunstepochen nennen                           X\nZeichen und bildlichen      b) Gestaltungsprinzipien für Zeichen, bildliche\nDarstellungen                   Darstellungen und Ornamente beschreiben       X\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)\nc) Zeichen anfertigen                             X\nd) bildliche Darstellungen und Ornamente\nanfertigen                                                         X\ne) Schriften schreiben                            X\nf) Schriften im Fotosatz anfertigen                     X","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                       1555\nzu vermitteln\nLfd.         Teil des                                                              im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4      5      6\n1               2                                           3                                4\n2.2 Gestalten und                a) Gestaltungsprinzipien für Werbeflächen und\nAnfertigen von Skizzen           -anlagen beschreiben, insbesondere im\nund Entwürfen                    Hinblick auf Verwendungszwecke, architek-\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe b)          tonische Situation, Farb- und Lichtwirkung,\nWerbewirksamkeit, Konstruktion, technische\nRegeln für Bauleistungen und Vorschriften\nder Bauaufsichtsbehörde                      X\nb) Werbeflächen gestalten, insbesondere Ideen-\nskizzen, Farbskizzen, flächige und\nperspektivische Entwürfe anfertigen          X\nc) Siebdrucke gestalten, insbesondere Ideen-\nSkizzen, Farbskizzen und Entwürfe anfertigen       X\nd) Lichtwerbeanlagen gestalten, insbesondere\nIdeenskizzen, Farbskizzen, flächige und\nperspektivische Entwürfe anfertigen                        X\n2.3 Anfertigen von               a) berufsbezogene technische Regeln für\nFertigungs- und Lesen            Bauleistungen und Vorschriften der\nvon Genehmigungs-                Bauaufsichtsbehörde erläutern                X\nzeichnungen\nb) Zeichnungen zum Pausen von Schriften,\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe c)\nZeichen und bildlichen Darstellungen in\nmaßstabgerechter Vergrößerung anfertigen     X\nc) technische Beschriftungssysteme\nbeschreiben                                                X\nd) Fertigungszeichnungen für die Herstellung\nplastischer Buchstaben und Zeichen sowie\nKonstruktionsteile lesen und anfertigen             X\ne) Genehmigungszeichnungen lesen                               X\n3  Beschriften und              Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für\nBemalen von Werbe-           deckende Beschriftung berechnen                  X\nflächen mit deckenden\nWerkstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n4  Beschriften und              Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für\nBemalen von                  transparente Beschriftung berechnen              X\nWerbeflächen mit\ntransparenten\nWerkstoffen\n(§ 4 Nr. 11)\n5  Beschriften und              a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für\nBemalen von                      Beschriftung auf Großflächen berechnen                            X\nGroßflächen                  b) Beschriftungsfläche säubern und zum\n(§ 4 Nr. 12)\nAusführen von Beschriftung vorbereiten       X\nc) Schrift, Zeichen und bildliche Darstellungen\nauf Großflächen maßstabgerecht übertragen\nund mit Anstrichstoffen beschichten                               X","1556                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nUd.          Teil des\n-                             zu vermitteln\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n3     4       5     6\n1               2                                      3                                4\n6   Verarbeiten von         a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand fOr\nBlattmetallen               Blattmetallverarbeitung berechnen                          X\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Fläche säubern und für die Blattmetall-\nverarbeitung vorbereiten                           X\nC) Blattmetalltechniken im Mattverfahren\nanwenden                                           X\nd) Blattmetalltechniken im Blank.verfahren\nanwenden                                                   X\n7   Anfertigen von          a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für die\nSiebdrucken                 Anfertigung von Siebdruck.vorlagen und\n(§ 4 Nr. 14)                Siebdruckschablonen sowie für die\nVorbereitung des Druckes und das Drucken\nberechnen                                          X\nb) Siebdruck.vorlagen anfertigen                                     X\nC) Siebdruck.vorlagen in einer kopierfähigen\nMontageform zusammenstellen                                X\nd) Siebdruckschablonen anfertigen                X\ne) Siebdruckform und Bedruckstoff einrichten\nund Siebdruck vorbereiten                          X\nf) im Siebdruck.verfahren drucken                     X\n8   Zurichten von Schildern a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für die\nzum Beschriften und         Zurichtung von Schildern zum Beschriften\nAnfertigen plastischer      und die Anfertigung plastischer Buchstaben\nBuchstaben und              und Zeichen berechnen                                      X\nZeichen\nb) Schilder zum Beschriften zurichten                  X\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Buchstaben und Zeichen aus Metall\nanfertigen                                         X\nd) Buchstaben und Zeichen aus Kunststoff\nanfertigen                                                 X\n9   Einrichten, Einbauen    a) Aufbau und Funktion von Werbeanlagen für\nund anschlußfertiges        den Betrieb mit Hoch- und mit Nieder-\nHerstellen elektrischer     spannung beschreiben                         X\nBaugruppen von\nb) Eigenschaften, Bedeutung der Kennzeichnung\nWerbeanlagen\n(§ 4 Nr. 16)                und Funktionszusammenhänge elektrischer\nBauteile und Baugruppen beschreiben          X\nC) elektrische Größen berechnen                        X\nd) VDE-Bestimmungen über Lichtwerbeanlagen\nfür den Betrieb mit Hoch- und mit Nieder-\nspannung erläutern                                 X\ne) lichttechnische Merkmale von Werbeanlagen\nbeschreiben, insbesondere Lampenarten,\nLichtfarben, Beleuchtungsstärke, Licht-\nstreuung und Farbwiedergabeeigenschaften                   X","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                          1557\nzu vermitteln\nLfd.         Teil des                                                                 im Ausbildungshalbjahr\nNr.                                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n3      4      5        6\n1               2                                           3                                   4\nf) Bedeutung des Berührungsschutzes\nerläutern, Betriebsmittel für feuchte und nasse\nRäume auswählen, Schutzmaßnahmen\nbeschreiben                                                   X\ng) Lichtwerbeanlagen prüfen, insbesondere\nSpannung, Stromstärke und Isolations-\nwiderstand messen                                                      X\nh) Schalt-, Verdrahtungs- und Anordnungspläne\nlesen                                           X\ni) Handskizzen von Schaltungen anfertigen          X\nk) elektrische Bauteile und Baugruppen\neinbauen                                                      X\n1) leitende Verbindungen unter besonderer\nBeachtung der VDE-Bestimmungen in Werbe-\nanlagen für den Betrieb mit Hoch- und mit\nNiederspannung herstellen                                              X\n10   Montieren                    a) formbedingte Merkmale von Haltekonstruk-\nbeleuchteter und                 tionen beschreiben                                            X\nunbeleuchteter                                                                                       --\nb) Werbeanlagen unter besonderer Beachtung\nWerbeanlagen\n(§A Nr. 17)                      der technischen Regeln für Bauleistungen,\nder Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde und\nder Absperrmaßnahmen im Straßenverkehr\nmontieren, insbesondere verbinden,\nbefestigen, aufstellen und anhängen                           X\nc) elektrische Betriebsmittel unter Beachtung\nder VDE-Bestimmungen in Gehäuse oder\nKästen einbauen und bis zur Anschlußklemme\nverbinden                                                              X"]}