{"id":"bgbl1-1984-53-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":53,"date":"1984-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/53#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_53.pdf#page=13","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)","law_date":"1984-12-13T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984          1545\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG,\nder Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über- die Personenbeförderung\nim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)\nVom 13. Dezember 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Durch-\nführung des Übereinkommens über die Personenbeför-\nderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr\nmit Kraftomnibussen (ASOR) vom 13. Dezember 1984\n(BGBI. 1 S. 1543) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung zur Durchführung der Verordnung\nNr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68\nund des Übereinkommens über die Personenbeförde-\nrung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr\nmit Kraftomnibussen (ASOR) in der ab 22. Dezember\n1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 13. Dezember 1975 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 12. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3085) und\n2. den am 22. Dezember 1984 in Kraft tretenden Arti-\nkel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBonn,den 1aDezember1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nVerordnung\nzur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG,\nder Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung\nim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)\nAbschnitt 1                          Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung\nauszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der\nVorschriften über die Bescheinigung\nFahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beför-\nfür die Beförderung von Arbeitnehmern                derung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.\ndes eigenen Betriebes durch den Unternehmer\n(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung\n§ 1                              können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sicht-\nvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen\nEinreichung der Bescheinigung                  anbringen.\n(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß ausge-\nfüllte und unterschriebene Bescheinigung nach Artikel 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission                                    Abschnitt 2\nvom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-                   Vorschriften über das Fahrtenheft\nschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei                       und die Fahrtenblätter\nder nach§ 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-\nzes zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.                                       §7\n(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufügen,                    Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes\naus denen sich ergibt, daß der zu verwendende Kraft-\nomnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf             Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens\nAbzahlung gekauft worden ist.                               jedoch 5 Jahre gerechnet ab dem Tage der Ausgabe.\n§2                                                          §8\nFestsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung                   Aufbewahrung der Kontrolldokumente\nDie Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer            (1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrten-\nder Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer        blätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr\nbeträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung    lang aufzubewahren.\nzu vermerken.                                                  (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original\n§3                               des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin ange-\ngebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschrif-\nAushändigung der Bescheinigung                 ten der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das\nDas Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer      Fahrtenheft gilt.\nauszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung              (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-\nverbleibt bei der Genehmigungsbehörde.                      sprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar\ngewordene Fahrtenblätter.\n§4\nMitführen der Bescheinigung                                               §9\nDer Fahrer hat das Original der Bescheinigung wäh-                        Maßnahmen der Kontrolle\nrend der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mit-       ( 1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3\nzuführen.                                                    der Verordnung Nr. 117 /66/EWG und nach Artikel 2 des\n§5                                Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Personen-\nbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheits-\nAufbewahrung der Bescheinigung                   verkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABI. EG 1982\n(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr       Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen\nlang aufzubewahren.                                          Kontrollbeamten auf Verlangen das Original des für die\nFahrt erforderlichen Fahrtenblattes zur Prüfung auszu-\n(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der    händigen. Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Arti-\nGültigkeit der Bescheinigung.                               kel 2 des ASOR-Übereinkommens hat er außerdem das\nMuster des Deckblattes des Kontrolldokuments nach\n§6                                Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens den Kontrollbe-\nrechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fah-\nMaßnahmen der Kontrolle                     rer das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist\n(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der         er das Muster des Deckblattes nicht vor, oder ist das\nVerordnung Nr. 117 /66/EWG des Rates vom 28. Juli            erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvoll-\n1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften             ständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung nicht\nS. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen         den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung,\nKontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die       kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonh, den 21. Dezember 1984                           1547\n(2) Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrtenblatt           e) entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nkönnen die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sicht-             1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des\nvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen                     ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine\nanbringen.                                                        andere Person überträgt.\n2. als Fahrer\nAbschnitt 3                             a) entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen\nArtikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nAufsicht\nNr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung\n§10\noder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Über-\nDer Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung           einkommens das Original des Fahrtenblat_tes oder\nder Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung                 entgegen Artikel 5 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung\nNr. 117 /66/EWG, des ASOR-Übereinkommens sowie                     (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1\nder Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Verord-                  Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das\nnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABI. EG Nr. L 265 S. 5) geän-              Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11\nderten Fassung der Auf6icht der Genehmigungsbe-                    des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt,\nhörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach          b) entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheini-\nden Vorschriften der§§ 54 und 54 a des Personenbe-                 gung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original\nförderungsgesetzes.                                                des Fahrtenblattes den Kontrollberechtigten auf\nVerlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder\nihnen entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des\nAbschnitt 4                                Deckblattes des Kontrolldokuments auf Verlan-\ngen nicht vorweist,\nOrdnungswidrigkeiten\nc) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt\n§ 11                                   der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung\nNr. 117 /66/EWG entspricht,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des\nPersonenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätz-              d) die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 der\nlich oder fahrlässig                                               Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach Arti-\nkel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens nicht,\n1. als Unternehmer                                                nicht rechtzeitig ·oder nicht ordnungsgemäß\na) entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG)                    erstellt,\nNr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der Ver-       e) im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung\nordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung               (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der\noder entgegen Artikel 9 des ASOR-Übereinkom-               Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fas-\nmens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig             sung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Über-\noder nicht ordnungsgemäß vor Beginn einer jeden            einkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht\nFahrt ausfüllt,                                            rechtzeitig oder nicht richtig angibt.\nb) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt\nder Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung\nNr. 11 7 /66/EWG entspricht,\nAbschnfü 5\nc) entgegen§ 5 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 1 oder 3 die dort            Übergangs- und Schlußvorschriften\nbezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang auf-\nbewahrt,                                                                       §12\nd) entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung                           Berlin-Klausel\nNr. 117/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nVerordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Arti-     leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-\nkel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) 2485/82 geän-      beförderungsgesetzes auch im Land ~erlin.\nderten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1\ndes ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt\n§ 13\nzuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht\nvorzeigt,                                                                 (Inkrafttreten)"]}