{"id":"bgbl1-1984-53-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":53,"date":"1984-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/53#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_53.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)","law_date":"1984-12-13T00:00:00Z","page":1543,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                            1543\nVerordnung\nzur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung\nim grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)\nVom 13. Dezember 1984\nAuf Grund des § 57 a Abs. 2 des Personenbeförde-               gen das Original des für die Fahrt erforderlichen\nrungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBI. I S. 241 ), der           Fahrtenblattes zur Prüfung auszuhändigen. Bei Gele-·\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1969 (BGBI. 1            genheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-\nS. 348) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des            Übereinkommens hat er außerdem das Muster des\nBundesrates verordnet:                                           Deckblattes des Kontrolldokuments nach Artikel 11\ndes ASOR-Übereinkommens den Kontrollberechtig-\nten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fahrer\nArtikel 1                              das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist\nDie Verordnung zur Durchführung der Verordnung·                er das Muster des Deckblattes nicht vor, oder ist das\nNr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr.                      erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvoll-\n1016/68 vom 1 2. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3085)                 ständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung\nwird wie folgt geändert:                                         nicht den Bestimmungen der erforderlichen Geneh-\nmigung, kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt\nwerden.\"\n1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:\n,,Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr.           5. § 10 erhält folgende Fassung:\n117 /66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68\nund des Übereinkommens über die Personenbeför-                                         ,,§ 10\nderung im grenzüberschreitenden Gelegenheits-                   Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-\nverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) \".                         lung der Vorschriften dieser Verordnung, der Verord-\nnung Nr. 117/66/EWG, des ASOR-Übereinkommens\n2. § 7 erhält folgende Fassung:                                  sowie der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch\nVerordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABI. EG Nr. L 265\n,,§ 7                              S. 5) geänderten Fassung der Aufsicht der Genehmi-\nGültigkeitsdauer des Fahrtenheftes                  gungsbehörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet\nDas Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens          sich nach den Vorschriften der§§ 54 und 54 a des\njedoch 5 Jahre gerechnet ab dem Tage der Aus-                 Personenbeförderungsgesetzes.\"\ngabe.\"\n6. § 11 erhält folgende Fassung:\n3. § 8 erhält folgende Fassung:                                                           ,,§ 11\n,,§ 8·                                Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des\nAufbewahrung der Kontrolldokumente                   Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahr-\ntenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein              1. als Unternehmer\nJahr lang aufzubewahren.                                          a) entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG)\n(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original             Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der\ndes Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin                      Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten\nangegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die                       Fassung oder entgegen Artikel 9 des ASOR-\nDurchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten                    Übereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht\nFahrt, für die das Fahrtenheft gilt.                                 rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor\nBeginn einer jeden Fahrt ausfüllt,\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nentsprechend für verschriebene oder sonst un-                     b) eine Beförderung durchführt, die nicht dem\nbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.\"                                Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der\nVerordnung Nr. 117 /66/EWG entspricht,\n4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               c) entgegen§ 5 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 1 oder 3 die\n,,(1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Arti-                  dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr\nkel 3 der Verordnung Nr. 117 /66/EWG und nach Arti-                 lang aufbewahrt,\nkel 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über                   d) entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\ndie Personenbeförderung im grenzüberschreitenden                    nung Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Arti-\nGelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)                      kel 2 der Verordnung (EWG) Nr.. 1016/68 in\n(ABI. EG 1982 Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer ver-                  der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG)\npflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlan-                  2485/82 geänderten Fassung oder entgegen","1544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nArtikel 6 Satz 1 des ASOR-Übereinkommens                   Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens\ndas Fahrtenblatt zuständigen Kontrollbeamten               nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs-\nauf Verlangen nicht vorzeigt,                              gemäß erstellt,\ne) entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung                e) im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung\n(EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8                     (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der\nAbs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahr-                   Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten\ntenheft auf eine andere Person überträgt.                  Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des\nASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahr-\n2. als Fahrer                                                    gäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig\na) entgegen § 4 die Bescheinigung oder entge-                 angibt.\"\ngen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten                                  Artikel 2\nFassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des          Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nASOR-Übereinkommens das Original des             der Verordnung zur Durchführung der Verordnung\nFahrtenblattes oder entgegen Artikel 5 a         Nr. 117 /66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG)               und des Übereinkommens über die Personenbeförde-\nNr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5  rung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr\nder Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das             mit Kraftomnibussen (ASOR) in der vom Tage des\nMuster des Kontrolldokuments nach Artikel 11     lnkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im\ndes ASOR-Übereinkommens nicht mitführt,          Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) entgegen§ 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheini-\ngung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Ori-\nginal des Fahrtenblattes den Kontrollberech-\nArtikel 3\ntigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushän-\ndigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das      Diese- Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nMuster des Deckblattes de·s Kontrolldoku-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personen-\nments auf Verlangen nicht vorweist,             beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nc) eine Beförderung durchführt, die nicht dem\nInhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der\nVerordnung Nr. 117 /66/EWG entspricht,                                    Artikel 4\nd) die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach      in-Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}