{"id":"bgbl1-1984-53-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":53,"date":"1984-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_53.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung)","law_date":"1984-12-12T00:00:00Z","page":1536,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn\n(Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung)\nVom 12. Dezember 1984\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung    2. die Beförderung mit einem Seeschiff vorausging oder\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)        folgt.\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Absender bei\nbehörden verordnet:\nder Beförderung mit der Eisenbahn ein Abdruck der Aus-\nnahmegenehmigung für den Seeverkehr dem Fracht-\n§ 1                             brief beizugeben. Der Absender hat im Frachtbrief\n( 1 ) Abweichend von den §§ 3, 4 und 14 der Gefahr-    zusätzlich die Nummer der Ausnahmegenehmigung für\ngutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekannt-       den Seeverkehr wie folgt anzugeben:\nmachung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) dürfen\ngefährliche Güter unter den Voraussetzungen und           ,,AG Nr. See ... \".\nBedingungen der in der Anlage 1 enthaltenen Ausnah-\nmen mit der Eisenbahn befördert werden.                                               §3\n(2) Die in der Anlage 1 ohne Bezugnahme auf eine          Abweichend von den§§ 3 und 4 der Gefahrgutverord-\nVorschrift aufgeführten Paragraphen, Anhänge, Klas-       nung Eisenbahn dürfen gefährliche Güter unter den Vor-\nsen und Randnummern sind die der Gefahrgutverord-         aussetzungen und Bedingungen der in der Anlage 2 auf-\nnung Eisenbahn.                                           geführten Ausnahmegenehmigungen bis zum 30. April\n1985 mit der Eisenbahn befördert werden.\n§2\n( 1) Abweichend von den §§ 3 und 4 der Gefahrgutver-                               §4\nordnung Eisenbahn dürfen gefährliche Güter unter den         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nVoraussetzungen und Bedingungen einer Ausnahme-           tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\ngenehmigung nach§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die        über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom        Berlin.\n5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), geändert durch Verord-\nnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. I S. 1113), von und nach                                §5\n·einem deutschen Seehafen mit der Eisenbahn befördert\nwerden, wenn                                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Die\nGefahrgutausnahmeverordnung vom 18. Dezember\n1 . der Absender die Ausnahmegenehmigung für die          1981 (BGBI. 1 S. 1481) tritt mit Wirkung vom\nSeebeförderung in Anspruch nehmen darf und           1 . September 1983 außer Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                         1537\nAnlage 1\n(zu § 1)\nAusnahme Nr. E 1                               flüssigkeitsdichtem Schraubverschluß ver-\n(Beförderung bestimmter Stoffe                        packt werden, das in ein Metallgefäß mit fest\nals Expreßgut mit der Eisenbahn)                       schließendem Überwurfdeckel einzubetten ist.\nDas Metallgefäß ist in eine widerstandsfähige,\n1        Abweichend von § 3 in Verbindung mit den                 feste Papphülse mit Metallschraubdeckel ein-\nRandnummern 651,651 a, 662,664,665,666,                  zusetzen.\n670, 672 und 675 dürfen Stoffe der Klasse 6.2,   2.1.3   Abfertigungsbeschränkung\nZiffer 11 sowie leere Verpackungen, die Stoffe           Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\ndieser Ziffer enthalten haben, unter nachfol-\n30kg.\ngenden Bedingungen als Expreßgut mit der\nEisenbahn befördert werden:                      2.1.4   Baumusterprüfung\nGruppe 1:                                                Die Eignung der Außenverpackung gemäß\nNummer 2.1.2 muß durch eine Baumusterprü-\nDie Stoffe der Ziffer 11,\nfung gemäß den „Richtlinien für das Verfahren\nGruppe II:                                               der Bauartprüfung, die Erteilung der Kenn-\nDie festen Stoffe der Ziffer 11,                         zeichnung und Zulassung von Verpackungen\nfür die Beförderung gefährlicher Güter mit See-\nGruppe III:\nschiffen - RM 001 -\" (Beilage Nr. 51 /82 zum\na) Die entleerten Gefäße der Verpackungen                Bundesanzeiger Nr. 232 vom 14. Dezember\nzu I und II                                          1982) nachgewiesen sein.\nb) Blut- und Milchproben,                                Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-\nausgenommen jeweils Proben und Kulturen                  kungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien\nvon Krankheitserregern sowie ansteckungs-                anzuwenden.\ngefährliche Abfälle aus Krankenhäusern und\nanderen Einrichtungen des Gesundheitswe-         2.2     Verpackung für Stoffe der Gruppe II\nsens.                                                    Die Stoffe sind in zusammengesetzte Verpak-\nkungen zu verpacken.\n2        Verpackung                                       2.2.1   Innenverpackung\n2.1      Verpackung für Stoffe der Gruppe 1                       Die Stoffe sind in Mengen von höchstens\nDie Stoffe sind in zusammengesetzte Verpak-              200 g in zwei ineinandergesetzte dicht zu ver-\nkungen zu verpacken.                                     schließende Beutel aus geeignetem Kunst-\nstoff mit einer Mindestwanddicke von 0,05 mm\n2.1.1    Innenverpackung\nzu verpacken.\nDie Stoffe sind bis zu höchstens 200 g oder\n200 cm 3 in dicht zu verschließende Spezial-     2.2.2   Außenverpackung\ngefäße aus Glas, Porzellan, Metall oder geeig-           Die Beutel sind mit geeigneten Füllstoffen in\nnetem Kunststoff oder flüssigkeitsdicht zu               eine Kiste aus Pappe (Typ 4G1 der in Nummer\nverschließende Beutel aus geeignetem Kunst-              2.1.4 genannten Richtlinien) einzusetzen.\nstoff zu verpacken.                              2.2.3   Abfertigungsbeschränkung\n2.1.2    Außenverpackung                                          Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n2.1.2.1  Diese Gefäße oder Beutel sind einzeln mit                30kg.\ngeeigneten Saugstoffen, deren Menge ge-          2.2.4   Baumusterprüfung\nnügen muß, die gesamte Flüssigkeit aufzu-                Siehe Nummer 2.1.4.\nsaugen, in eine Kiste aus Naturholz (Typ 4C1 ),\naus Sperrholz (Typ 401) oder aus Holzfaser-      2.3     Zulassung und Kennzeichnung der\nwerkstoffen (Typ 4F1 der in Nummer 2.1.4                 Verpackungen gemäß der Nummern\ngenannten Richtlinien) einzusetzen.                      2.1 und 2.2\n2.1 .2.2 Die Gefäße dürfen auch zu mehreren in eine       2.3.1   Die Bauart der Außenverpackungen muß\ninnen mit Schaumstoff gepolsterte Holzkiste              gemäß den in Nummer 2.1.4 genannten Richt-\n(Codierung siehe Nummer 2.1 .2.1) eingesetzt            linien zugelassen sein. Die Zulassung darf\nwerden, wenn sie in einem der jeweiligen                 abweichend von Abschnitt 4.1 dieser Richtli-\nGefäßbauart      angepaßten      Spezialgestell          nien auch vom Bundesbahnzentralamt Minden\nbruchsicher untergebracht sind. Hinsichtlich             erteilt werden.\nder Saugstoffe gelten die Vorschriften der\n2.3.2   Jede auf Grund einer zugelassenen Bauart\nNummer 2.1.2.1.\nhergestellte Außenverpackung muß gemäß\n2.1.2.3  Die Stoffe dürfen in Mengen bis zu 200 g oder             den in Nummer 2.1.4 genannten Richtlinien\n200 cm 3 auch in ein Spezialgefäß aus Glas mit            gekennzeichnet sein.","1538                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2.4        Freistellung der Gegenstände der                                         Stoffe und Gegenstände\nGruppe III Buchstabe a\nDie Gegenstände sind den Vorschriften der                  Klasse      Ziffer    Benennung\nGefahrgutverordnung Eisenbahn nicht unter-\nstellt, wenn sie vor ihrer Auflieferung zur Beför-\n1C          alle      Gefährliche Stoffe und\nderung gründlich gereinigt und sterilisiert sind.\nbis 8                 Gegenstände in Versand-\nstücken in gedeckten\n2.5       Freistellung der Stoffe unter Gruppe                                              und bedeckten Straßen-\nIII Buchstabe b                                                                   fahrzeugen\nDie Stoffe sind den Vorschriften der Gefahr-\ngutverordnung Eisenbahn nicht unterstellt,                  2           3 b)      verflüssigte Gase,\nwenn sie in Mengen bis zu 1 1 in flüssigkeits-\ndicht zu verschließende Gefäße aus Metall                               3 c)\noder geeignetem Kunststoff verpackt und mit                             4 b)\ngeeigneten Saugstoffen in ausreichender\nMenge in vollwandige Schutzbehälter einge-                  3           1 a)      Benzine,\nsetzt sind.                                                             4         Heizöle und Dieseltreiböle\nin Straßentankfahrzeugen\n3         Sonstige Vorschriften\nund Straßenfahrzeugen\nFür Versandstücke mit zerbrechlichen Gefä-                                         mit Aufsetztanks\nßen sind die Vorschriften der Randnummer\n664, Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\n2      Verladung\n4         Vermerke in der Expreßgutkarte\n2.1    Versandstücke\nUnter den vorgeschriebenen Angaben ist zu\n2.1.1  Die Versandstücke sind zur Beförderung zu-\nvermerken:\ngelassen, wenn sie\na) bei Stoffen der Gruppen I und II:\na) den Vorschriften der Verordnung über die\n„Verpackung      zugelassen,      Ausnahme                 Beförderung gefährlicher Güter auf der\nNr. E 1\".                                                  Straße (GGVS) in der jeweils gültigen Fas-\nZusätzlich ist unter der Inhaltsangabe der                 sung oder\nVermerk „In den Güterhallen und in den\nb) dem Europäischen Übereinkommen über\nWagen getrennt von Nahrungs- und                           die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nGenußmitteln lagern!\"\nStraße (ADA) in der jeweils gültigen Fas-\nin roter Schrift anzubringen oder rot zu                    sung entsprechen oder\nunterstreichen.\nc) gemäß den Vorschriften der Straßen-\nb). bei Gegenständen und Stoffen der Gruppe                      Gefahrgutausnahmeverordnung in der je-\nIII:                                                       weils gültigen Fassung oder\n,,Von den Vorschriften der GGVE freige-                d) gemäß den Vorschriften einer gültigen Ver-\nstellt, Ausnahme Nr. E 1 \".                                einbarung gemäß Randnummer 2010 des\nADA oder\n5         Übergangsvorschriften\ne) gemäß den Vorschriften einer gültigen Aus-\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr.                        nahme, die nach§ 11 der GGVS von einer\nE 372 (2. Neufassung vom 22. November                            nach Landesrecht zuständigen Behörde\n1983) geprüften und zugelassenen Verpak-                         erteilt wurde, zugelassen sind und\nkungen dürfen noch bis zum 31. Dezember\n1986 weiter verwendet werden.                               entsprechend gekennzeichnet und in gedeck-\nten oder bedeckten Straßenfahrzeugen vor-\nschriftsgemäß verladen sind.\nAusnahme Nr. E 2                       2.1.2   Die Deutsche Bundesbahn trägt dafür Sorge,\n(Beförderung gefährlicher Güter                         daß die Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-\nüber den Hindenburgdamm von und nach Sylt)                        nung und die ADA-Ausnahmeverordnung in\nder jeweils gültigen Fasung bei den zuständi-\n1         Abweichend von den §§ 3 und 14 in Verbin-                    gen Abfertigungsstellen vorliegen.\ndung mit den Randnummern 1 und 12 dürfen\nnachfolgend genannte gefährliche Güter unter         2.1.3   Bei Beförderungen, die gemäß gültigen Aus-\nden in den nachfolgenden Abschnitten ange-                   nahmen der nach Landesrecht zuständigen\nführten Bedingungen im Übersetzverkehr mit                   Behörden nach § 11 GGVS zugelassen sind,\nder Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwi-                   ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahme bei\nschen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert                der Abfertigungsstelle der Deutschen Bundes-\nwerden:                                                      bahn vorzulegen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984                          1539\n2.2    Straßentankfahrzeuge und Straßen-                4         Vermerke im Begleitpapier\nfahrzeuge mit Aufsetztanks\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im\nDie Straßentankfahrzeuge und Straßenfahr-                  Begleitpapier nach AT 471 muß den Vorschrif-\nzeuge mit Aufsetztanks müssen                              ten des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die\na) den Vorschriften der Verordnung über die                Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisen-\nBeförderung gefährlicher Güter auf der                 bahn (GGVE) in der jeweils gültigen Fassung\nStraße (GGVS) oder                                     entsprechen.\nb) den Vorschriften des Europäischen Über-\neinkommens über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße (ADA)\nAusnahme Nr. E 3\nin der jeweils gültigen Fassung entsprechen.\n(Beförderung bestimmter Peroxid-Lösungen\n2.3    Erlaubnispflichtige Güter                                in zusammengesetzten Verpackungen)\nBeförderungen von Gütern, die in dem in § 7\nGGVS festgelegten Rahmen erlaubnispflichtig       1        Abweichend von § 3 in Verbindung mit den\nsind, sind nicht zugelassen.                               Randnummern 550 und 551 dürfen\nLösungen (Härterlösungen) von\n3     Sonstige Vorschriften\na) Cyclohexanonperoxid als Lösung mit min-\n3.1    Beladu ngsvoschriften\ndestens 30 % Phlegmatisierungsmitteln\n3.1.1  Die Beladungsvorschriften des Ausnahme-                        (Stoff der Ziffer 9 d) in einer Menge von\ntarifs (AT) 471 des Deutschen Eisenbahn-                       höchstens 18 % in Lösungen,\nGüter- und Tiertarifs in der jeweils gültigen\nFassung sind anzuwenden.                                   b) Cumolhydroperoxid (Stoff der Ziffer 10) in\neiner Menge von höchstens 30 % in Lösun-\n3.2   Zwischenwagen                                                  gen,\n3.2.1 Zwischen den Güterwagen, auf denen mit\nc) Methyläthylketonperoxide mit mindestens\ngefährlichen Gütern beladene Straßenfahr-\n50 % Phlegmatisierungsmitteln (Stoffe der\nzeuge verladen sind, und den übrigen Güter-\nZiffer 34) in einer Menge von höchstens\nwagen, auf denen sich Personenkraftfahr-\n18 % in Lösungen,\nzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse\nbefinden, ist mindestens ein unbeladener                   d) Gemische der in den Buchstaben a bis c\nGüterwagen oder ein Güterwagen, der mit                        genannten organischen Peroxide der Zif-\neinem Straßenfahrzeug ohne gefährliches Gut                    fern 9 d, 10 oder 34 in einer Gesamtmenge\nbeladen ist, zu befördern.                                     von höchstens 18 % in Lösungen in indiffe-\nrenten Lösemitteln wie Äthylacetat, Toluol,\n3.3   Unfallmerkblätter\nMethylenchlorid oder Äthylglykolacetat\n3.3.1  Unfallmerkblätter sind in den Straßenfahrzeu-                 (dabei dürfen die in den Buchstaben a bis d\ngen gemäß den Vorschriften der GGVS oder                      aufgeführten Härterlösungen einen Zusatz\ndes ADA mitzuführen. Von den Fahrern der                      von höchstens 15 % Collodiumwolle oder\nStraßenfahrzeuge sind die vorgeschriebenen                    solchen Kunstharzen, die gegen die organi-\nUnfallmerkblätter - versehen mit dem polizeili-               schen Peroxide indifferent sind, enthalten),\nchen Kennzeichen des Straßenfahrzeuges -\nals Stoffe der Klasse 5.2 in der in Nummer 2\ndem Zugführer vor Abfahrt des Zuges zu über-\nbeschriebenen Verpackung unter den Bedin-\ngeben. Dieser hat sie während der Eisenbahn-\ngungen der nachfolgenden Abschnitte beför-\nbeförderung mitzuführen.\n\\                                                       dert werden.\n3.4   Gefahrzettel\nSoweit sich an den Straßenfahrzeugen außen        2        Verpackung\nkeine Gefahrzettel befinden, sind diese in den\nDie Stoffe sind in zusammengesetzte Verpak-\nZettelhaltern der Güterwagen anzubringen.\nkungen zu verpacken.\n3.5   Beförderu ngsausschl uß\n2.1      1n nenverpacku ng\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit\ngefährlichen Gütern in Versandstücken, Stra-               Die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genann-\nßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen                    ten Härterlösungen sind in Gefäße aus Weiß-\nmit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn                  blech, aus verzinntem oder lackiertem Stahl-\nwährend der Beförderungsdauer mit einer                    blech (Typ 8A 1 des ab 1. Mai 1985 gültigen\nWindstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-                Anhangs V des RIO) oder in Fässer aus Stahl\nSkala) gerechnet werden kann.                              mit einer Auskleidung aus geeignetem Kunst-\nstoff (Typ 1A 1 der in Nummer 2.3 genannten\n3.6   Straßenfahrzeuge mit leeren, unge-                         Richtlinien) zu verpacken.\nreinigten Tanks\nDie Vorschriften dieser Ausnahme sind auch        2.2       Außenverpackung\nbei der Beförderung von Straßenfahrzeugen                   Die Gefäße sind in Schutzbehälter einzuset-\nmit leeren, ungereinigten Tanks anzuwenden.                 zen, sofern Schutzbehälter gemäß Randnum-","1540                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil         1\nmer 304 für die in den Gefäßen enthaltenen        4            Frachtbriefvermerke\nLösemittel vorgeschrieben sind. In solchen\nUnter den vorgeschriebenen Angaben ist zu\nFällen sind zu verwenden: Kiste aus Stahl\nvermerken: ,, ... *), 5.2, GGVE, Ausnahme\n(Typ4A1), aus Aluminium (Typ4B1), aus\nNr. E 3\".\nNaturholz (Typ 4C1 ), aus Sperrholz (Typ 401 ),\naus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F1 ) oder aus\n5            Übergangsvorschriften\nPappe (Typ 4G1 der in Nummer 2.3 genannten\nRichtlinien).                                                   Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung\nNr. E 147 (2. Neufassung vom 1. Februar\n2.3   Baumusterprüfung                                                1984) geprüften, zugelassenen und gekenn-\nDie Eignung der Außenverpackung muß durch                      zeichneten Verpackungen dürfen bis zum\neine Baumusterprüfung gemäß den „Richt-                        31. Dezember 1986 weiterverwendet werden.\nlinien für das Verfahren der Bauartprüfung, die\nErteilung der Kennzeichnung und Zulassung\nvon Verpackungen für die Beförderung gefähr-                                Ausnahme Nr. E 4\nlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -\" (Bei-                         (Spediteure als Absender\nlage Nr. 51 /82 zum Bundesanzeiger Nr. 232             bei Gefahrgutbeförderungen mit der Eisenbahn\nvom 14. Dezember 1982) nachgewiesen sein.                  auf Grund von Ausnahmegenehmigungen)\n1            Abweichend von § 4 Abs. 1 dürfen Spediteure\nEs sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-\nals Absender unter den nachfolgend genann-\nkungsgruppe II der in Nummer 2.3 genannten\nten Bedingungen Gefahrgüter, deren Beför-\nRichtlinien anzuwenden.\nderung nur auf Grund von Ausnahmege-\nnehmigungen gemäß § 4 zulässig ist, auf\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung                                    Grund dieser Ausnahmegenehmigungen mit\n2.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den in                     der Eisenbahn versenden, wenn ihr Auftrag-\nNummer 2.3 genannten Richtlinien zugelassen                    geber (Versender) unter Angabe der Ver-\nsein. Die Zulassung darf abweichend von                        sandbahnhöfe für die jeweilige Ausnahme-\nAbschnitt 4.1 dieser Richtlinien auch vom Bun-                 genehmigung bei der Deutschen Bundesbahn -\ndesbahnzentralamt Minden erteilt werden.                       Zentrale Verkaufsleitung, Rhabanusstraße 3,\n2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-                    6500 Mainz 1, registriert ist.\ngestellte Verpackung muß gemäß den in Num-        2            Werden die Sendungen auf einem für die\nmer 2.3 genannten Richtlinien gekennzeichnet                  jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten\nsein.                                                          Versandbahnhof aufgeliefert, so ist im Fracht-\nbrief unter den vorgeschriebenen Angaben\n2.5    Abfertigungsbeschränkung                                    . zusätzlich die dem Auftraggeber (Versender)\nvon der Deutschen Bundesbahn erteilte\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\nRegistriernummer und die Nummer dieser\n30kg.\nAusnahme wie folgt zu vermerken:\n,,Registriert ZVL Nr.... , Ausnahme Nr. E 4\".\n3      Sonstige Vorschriften\n3             Werden die Sendungen nicht auf einem für die\n3.1    Die für flüssige, nicht explosive organische                  jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten\nPeroxide der Gruppe A zu beachtenden Vor-                     Versandbahnhof aufgeliefert, ist zusätzlich zu\nschriften der GGVE sind entsprechend anzu-                    den Vermerken gemäß Nummer 2. ein Abdruck\nwenden.                                                       der jeweiligen Ausnahmegenehmigung der\nAbfertigung der Deutschen Bundesbahn vor-\n3.2   Bei Lösemitteln mit einem Flammpunkt unter\n21 ° C sind die Versandstücke zusätzlich mit                   zulegen.\neinem Gefahrzettel nach Muster 2 A des           *) Stoffbezeichnung wie in Nummer 1 angegeben, bei den in Buchstabe d genann-\nAnhang IX der GGVE zu kennzeichnen.                 ten Stoffen noch zusätzlich „organisches Peroxid\".","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984             1541\nAnlage 2\n(zu § 3)\nNachfolgend sind diejenigen Ausnahegenehmigungen aufgeführt, die auf\nGrund des § 4 GGVE erteilt wurden und die gemäß § 3 dieser Ausnahmever-\nordnung bis zum 30. April 1985 weiter gelten, abweichend von dem jeweils\nin Nummer 5 der Ausnahmegenehmigung genannten Datum für den Ablauf der\nGeltungsdauer „31. Dezember 1984\". Sofern in Nummere der jeweiligen Aus-\nnahmegenehmigung für den Ablauf von Übergangsvorschriften das Datum\n,,31. Dezember 1984\" genannt ist, gelten diese Übergangsvorschriften unver-\nändert bis zum 30. April 1985 weiter.\nAusnahme-\ngenehmigung       Fassung vom                            Bemerkungen\nNr.\nE 78              2. Neufassung vom 25. 11. 1983\nE 217             2. Neufassung vom 19. 12. 1983\nE 241             2. Neufassung vom   2. 2. 1984\nE 243             2. Neufassung vom   5.12.1983\nE 244             2. Neufassung vom 6.12.1983\nE 251             2. Neufassung vom 9.12.1983\nE 257             2. Neufassung vom   2. 2. 1984         nur bezüglich\nKlasse 6.1\nE 268             2. Neufassung vom 27.  1. 1984\nE 276             2. Neufassung vom   6.12.1983\nE 288             2. Neufassung vom 29. 3. 1984\nE 294             3. Neufassung vom 6.12.1983\nE 306             2. Neufassung vom 23.  1. 1984\nE 309             2. Neufassung vom   6.12.1983\nE 323             2. Neufassung vom   6.12.1983\nE 328             2. Neufassung vom   6.12.1983\nE 346             2. Neufassung vom 6.12.1983\nE 347             2. Neufassung vom   9.12.1983\nE 355            2. Neufassung vom   9. 3. 1984\nE 360             2. Neufassung vom 24.  4. 1984         nur bezüglich\nKlasse 8\nE 387            2. Neufassung vom 25.  4. 1984\nE394             5. Neufassung vom 28. 12. 1983\nE 410            2. Neufassung vom 11.   1. 1984\nE 445            2. Neufassung vom   3.  2. 1984\nE 453            2. Neufassung vom 24.   1. 1984\nE 460            4. Neufassung vom 21.  5. 1984\nE 463            2. Neufassung vom 25.   1. 1984\nE 484            2. Neufassung vom   5.12.1983\nE 491            2. Neufassung vom 12.   1. 1984\nE 494            2. Neufassung vom   5.12.1983\nE 508            5. Neufassung vom   1.10.1981\nE 521            2. Neufassung vom 20.  3. 1984\nE 525            2. Neufassung vom   2.  2. 1984\nE 527            2. Neufassung vom 27.   1. 1984","1542                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAusnahme-\ngenehmigung     Fassung vom                               Bemerkungen\nNr.\nE 529           2. Neufassung vom 20. 3. 1984\nE 32/77         2. Neufassung vom    6. 6. 1984\nE 35/77         2. Neufassung vom    9. 3. 1984\nE 14/78         2. Neufassung vom 13.   1. 1984\nE 27/78         2. Neufassung vom 18.   1. 1984\nE 50/78         2. Neufassung vom 13.   1. 1984\nE 53/78         2. Neufassung vom 30.   1. 1984\nE 54/78          2. Neufassung vom    9. 5. 1984\nE 8/79           2. Neufassung vom 23. 3. 1984\nE 23/79          2. Neufassung vom    1. 2. 1984\nE 24/79          2. Neufassung vom 20.   1. 1984\nE 25/79          2. Neufassung vom 19.   1. 1984\nE 27/79          2. Neufassung vom    9. 5. 1984\nE 33/79         2. Neufassung vom     9.12.1983\nE 34/79         2. Neufassung vom 15. 12. 1983\nE 40/79          1. Neufassung vom 14. 5. 1981\nE 16/80         1. Neufassung vom 17. 1. 1984\nE 1/81          1. Neufassung vom 27.    1. 1984\nE 2/81          3. Neufassung vom 23. 3. 1984\nE 6/81          1. Neufassung vom 12. 3. 1984\nE 9/81          1. Neufassung vom 27. 3. 1984\nE 13/81         1. Neufassung vom     3. 5. 1984\nE 14/81         1 . Neufassung vom    5. 1. 1984\nE 2/82          1. Neufassung vom     2.12.1983\nE 3/82          1. Neufassung vom 22. 12. 1983\nE 4/83          Fassung vom 11. 5. 1983\nE 5/83          Fassung vom 10.5.1983                     siehe Änderung\nvom 3. 11 . 1983\nDie in dieser Anlage aufgeführten Ausnahmegenehmigungen dürfen außer\nin den Fällen der Ausnahme Nr. E 4 der Anlage 1 dieser Verordnung nur von\nFirmen in Anspruch genommen werden, die unter Angabe der Versandbahn-\nhöfe bei der Deutschen Bundesbahn - Zentrale Verkaufsleitung, Rhabanus-\n. str 3, 6500 Mainz 1, registriert sind."]}