{"id":"bgbl1-1984-52-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":52,"date":"1984-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/52#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_52.pdf#page=26","order":6,"title":"Verordnung über die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)","law_date":"1984-12-11T00:00:00Z","page":1518,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["1518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz\n(Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)\nVom 11. Dezember 1984\nAuf Grund des§ 20 a Abs. 6 in Verbindung mit§ 20 a      2. Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Sendungen\nAbs. 5 und § 28 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 4, des § 28         nach demselben Tarif mit Einzelgewichten bis zu tau-\nAbs. 2, des § 43 Abs. 2, des § 58 Abs. 3 und des § 97 d        send Kilogramm oder mit einem benötigten Lade-\nAbs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung           raum bis zu acht Kubikmetern dürfen diese unter\nder Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1                  Angabe des ersten Versandortes und des letzten\nS. 256) wird verordnet:                                        Bestimmungsortes sowie des gesamten Brutto-\ngewichts oder benötigten Laderaums und der Anzahl\nder Sendungen wie eine Sendung eingetragen\nErster Abschnitt                           werden.\nTarifüberwachung                        3. Bei Verwiegung nach § 7 ist das Gewicht der Ladung\nim Güterfernverkehr und                         unverzüglich nach der Verwiegung einzutragen.\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\n4. Wird die Genehmigung oder das angegebene Kraft-\n§ 1\nfahrzeug nur auf einer Teilstrecke der Beförderung\nverwendet, so ist die jeweilige Teilstrecke zusätzlich\n(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat für           einzutragen.\njede Genehmigung für den Güterfernverkehr das nach         5. Die Uhrzeiten der Verwendung der Genehmigung\n§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vor-         brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die\ngeschriebene Fahrtenbuch nach Muster der Anlage zu             Genehmigung an einem Kalendertag nur für dasselbe\nführen. Das Fahrtenbuch wird von der Bundesanstalt für         Kraftfahrzeug verwendet wird.\nden Güterfernverkehr (Bundesanstalt) herausgegeben.\n(4) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für\n(2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat,\nsoweit er von der Deutschen Bundesbahn beschäftigt         1. Gemeinschaftsgenehmigungen - Verordnung über\nwird (§ 47 des Güterkraftverkehrsgesetzes), an Stelle          den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit\ndes Fahrtenbuchs nach Absatz 1 das von der Deut-               Gemeinschaftsgenehmigungen vom 19. Dezember\nschen Bundesbahn vorgeschriebene und herausgege-               1968 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch\nbene Fahrtenbuch (Auftragbuch) ·zu führen. Dieses hat          Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1984 (BGBI. 1\nmindestens die Angaben des Fahrtenbuchs nach                   s. 764) -,\nAbsatz 1 zu enthalten. Das Fahrtenbuch nach Satz 1 ist     2. Genehmigungen nach § 19 a des Güterkraftver-\nvon der Deutschen Bundesbahn auch im Güterfern-                kehrsgesetzes, die für eine Einzelfahrt oder für meh-\nverkehr mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen zu               rere Einzelfahrten innerhalb von sieben aufeinander-\nführen.                '                                       folgenden Tagen erteilt sind.\n(3) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unternehmer und\ndie Genehmigung, für die es ausgestellt ist. Der Unter-                                §2\nnehmer oder die in seinem Geschäftsbetriebfür die Füh-        Der Unternehmer des Güterfernverkehrs, der ein\nrung des Fahrtenbuchs bestimmte Person hat in das          Fahrtenbuch nach§ 1 Abs. 1 zu führen hat, hat die noch\nFahrtenbuch alle Beförderungen im Güterfernverkehr,        unbenutzten Urschriften der Fahrtenbuchblätter des\ndie mit der Genehmigung durchgeführt werden, vor           jeweiligen Fahrtenbuchs innerhalb eines Monats der\nBeginn der Beförderung in zeitlicher Reihenfolge mit den   Bundesanstalt zurückzugeben, wenn\nvorgeschriebenen Angaben vollständig, unauslöschlich\n1 . die Genehmigung zurückgenommen, widerrufen,\nund dauerhaft gut lesbar einzutragen; ferner sind bei\nzurückgegeben worden oder sonst ungültig gewor-\nBeendigung der Beförderung Datum und Uhrzeit des\nden ist,\nEndes der Verwendung der Genehmigung für die Beför-\nderung einzutragen. Ergänzend gilt:                        2. der Unternehrner die Frachtenprüfstelle gewechselt\nhat,\n1. Die Angaben für die Sendung sind dem Beförde-\nrungspapier zu entnehmen; die Maßeinheit für die       3. der Unternehmer Beförderungen nach § 1 Abs. 2\nGütermenge ist dem jeweils anzuwendenden Tarif             oder 6 der Verordnung über den grenzüberschreiten-\nentsprechend anzukreuzen.                                  den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                          1519\nBinnenwasserstraße-Straße in der Fassung der                                       §4\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1396) nicht mehr durchführen will oder sechs            (1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat der\nMonate lang nicht mehr durchgeführt hat.                Außenstelle der Bundesanstalt (Außenstelle) bis zum\nZehnten des dem Beförderungsbeginn folgenden\nKalendermonats für jede Genehmigung gesondert fol-\n§3                              gende, in zeitlicher Reihenfolge geordnete Prüfungs-\nDer Unternehmer des Güterfernverkehrs hat sowohl         unterlagen oder eine Fehlanzeige vorzulegen:\nin die Urschrift (Erstschrift, Originalausfertigung) als    1. die Urschriften der Fahrtenbuchblätter des vorher-\nauch in die von ihm nach § 29 des Güterkraftverkehrs-           gehenden Kalendermonats. (Vormonats);\ngesetzes aufzubewahrende Ausfertigung des Beförde-\n2. eine Zusammenstellung über die im Verlaufe des\nrungspapiers zusätzlich zu den in den Tarifen vor-              Vormonats begonnenen Beförderungen im Güter-\ngeschriebenen Angaben einzutragen:\nfernverkehr in zweifacher Ausfertigung auf Formblät-\n1. das Entgelt für die Beförderung mit den die Berech-          tern, deren Muster von der Bundesanstalt im Bun-\nnung bestimmenden Angaben;                                  desanzeiger veröffentlicht werden (Monatszusam-\n2. die Entgelte für Nebenleistungen;                            menstellung);\n3. die Vergütung für die Tätigkeit des Abfertigüngs-        3. für die in der Monatszusammenstellung in zeitlicher\nspediteurs;                                                 Reihenfolge aufzuführenden Beförderungen\n4. für das jeweils verwendete Kraftfahrzeug und den             a) die Urschriften der Beförderungspapiere und der\njeweils verwendeten Anhänger                                   im Tarif oder vom Bundesminister für Verkehr\nnach § 28 des. Güterkraftverkehrsgesetzes vor-\na) die amtlichen Kennzeichen,                                   geschriebenen Ladelisten und Begleitpapiere,\nb) die Fahrzeug- und Aufbauart, soweit der jeweils          b) die Urschriften der Empfangsbescheinigungen,\nanzuwendende Tarif auf den Einsatz bestimmter               sofern die Beförderungspapiere sie nicht ent\"\".\nFahrzeuge abstellt,                                         halten,\nc) die Nutzlasten,                                          c) die Wiegekarten bei der Beförderung von Gütern\nd) bei Sattelkraftfahrzeugen an Stelle der Nutzlast             im Ladungsverkehr, soweit diese nach § 7 zu ver-\ndes Kraftfahrzeugs die Angabe „Szgm\" (Sattel-               wiegen waren.\nzugmaschine) und an Stelle der Nutzlast des\nAnhängers die Nutzlast des Sattelkraftfahrzeugs       (2) Hat der Unternehmer bei einer Beförderung meh-\nsowie                                               rere Kraftfahrzeuge jeweils mit einer anderen Genehmi-\ngung nacheinander verwendet, so hat er das Beförde-\ne) bei Einsatz von Fahrzeugen mit Einrichtungen für     rungspapier mit den übrigen Prüfungsunterlagen für die\naustauschbare Ladungsträger unter Verwendung        Genehmigung, mit der die gesamte Beförderung hätte\neiner nutzlastbeschränkten Genehmigung das          ausgeführt werden können, oder, wenn dieses für meh-\nEigengewicht des jeweils verwendeten Ladungs-       rere Genehmigungen zutrifft, für die zuerst eingesetzte\nträgers (Wechselaufbau, Wechselbehälter);          Genehmigung vorzulegen. In die Monatszusammenstel-\n5. die Ordnungsnummern der jeweils verwendeten             lungen für die übrigen Genehmigungen sind jeweils nur\nGenehmigungen; im Güterfernverkehr der Deutschen       das Datum des Beförderungsbeginns und die Ord-\nBundesbahn tritt an die Stelle der Ordnungsnummer      nungsnummer der Genehmigung einzutragen, für die\nder Genehmigung die von der Deutschen Bundes-          das Beförderungspapier vorgelegt wird.\nbahn verwendete Ordnungsnummer;\n(3) Für Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-\n6. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güterkraft-      kraftverkehrsgesetzes hat der Unternehmer, der den\nverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 2 oder 6 der       Vertrag über die Beförderung auf der Gesamtstrecke\nVerordnung über den grenzüberschreitenden kombi-      abgeschlossen und selbst kein für ihn genehmigtes\nnierten Güterverkehr Schiene-Straße und Binnen-       Kraftfahrzeug eingesetzt hat, die Prüfungsunterlagen\nwasserstraße-Straße außerdem                          vorzulegen. Unberührt bleibt die sich nach Absatz 1\na) die Teilstrecke, auf der die Güter mit der Eisen-  ergebende Verpflichtung.\nbahn oder mit einem Binnenschiff befördert\n(4) In die Monatszusammenstellung sind unter Hin-\nwerden,\nweis auf die zugrunde liegende Beförderung auch aus-\nund                                               gegllchene Unterschiedsbeträge aufzunehmen, soweit\nb) die an der An- und Abfuhr im Geltungsbereich des   für sie nach § 75 des Güterkraftv~rkehrsgesetzes\nGüterkraftverkehrsgesetzes beteiligten Unter-     Umlage zu zahlen ist.\nnehmer mit Namen und Anschriften;\n(5) Die Prüfungsunterlagen oder eine Fehlanzeige\n7. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels, wenn die Sen-      sind der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich 'die\ndung mit mehreren Kraftfahrzeugen befördert wird.     Genehmigung erteilt worden ist; in den Fällen des\nDie Angaben zu Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind spätestens bis     Absatzes 3 sowie bei Gemeinschaftsgenehmigungen\nzur Vorlage der Unterlagen zur Tarifüberwachung nach      oder bei CEMT-Genehmigungen - Verordnung über den\n§ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit    grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-\n§ 4 dieser Verordnung, die Angaben zu Satz 1 Nr. 4 bis    Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1521),\n7 vor Beginn der Beförderung einzutragen.                 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni","1520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 984, Teil 1\n1984 (BGBI. 1S. 764) -, sind sie der Außenstelle vorzu-     Durchführung ihres Güternahverkehrs beschäftigt.\nlegen, in deren Bereich der Unternehmer seinen Sitz hat.    Unberührt bleibt die sich nach § 7 ergebende ent-\nsprechende Verpflichtung.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Güterfern-\nverkehr der Deutschen Bundesbahn mit bundesbahn-\n§9\neigenen Kraftfahrzeugen sowie für Unternehmer des\nGüterfernverkehrs, soweit die Deutsche Bundesbahn               (1) Ergibt die Prüfung der von dem Unternehmer des\ndiese zur Durchführung ihres Güterfernverkehrs be-          Güterfernverkehrs über Beförderungen im Binnenver-\nschäftigt.                                                  kehr ( § 6 b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes) vor-\ngelegten Unterlagen eine Abweichung des Beförde-\n§5                             rungsentgelts vom Tarif, so ist eine Unterschiedsbe-\n(1) Beauftragt der Unternehmer des Güterfernver-         rechnung auszustellen. Die Unterschiedsberechnung\nkehrs eine von der Bundesanstalt nach § 59 des Güter-       wird von der Außenstelle und, sofern der Unternehmer\nkraftverkehrsgesetzes zugelassene Frachtenprüfstelle        seine Prüfungsunterlagen über eine Frachtenprüfstelle\n(Frachtenprüfstelle) mit der Vorprüfung seiner Unter-       vorlegt, von dieser gleichzeitig dem Forderungsberech-\nlagen, so hat er die Prüfungsunterlagen oder eine Fehl-     tigten und dem Zahlungspflichtigen übersandt. Besteht\nanzeige der Frachtenprüfstelle entsprechend§ 4 Abs. 1       Grund zu der Annahme, daß der Forderungsberechtigte\nbis 5 vorzulegen.                                           vorsätzlich im Sinne des § 23 Abs. 3 des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes gehandelt hat, so hat die Frachtenprüf-\n(2) Der Unternehmer hat jede Beauftragung einer          stelle lediglich den Unterschiedsbetrag zu errechnen\nFrachtenprüfstelle der nach § 4 Abs. 5 zuständigen          und die Prüfungsunterlagen der Außenstelle vorzulegen.\nAußenstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n(2) Bei Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, ist\nein dem Wert der Zuwendung entsprechender Geld-\n§6                             betrag in die Unterschiedsberechnung einzusetzen.\nDer Unternehmer des Expreßgut-Rollfuhrdienstes\n§ 10\nund der Unternehmer des DB-Stückgut-Hausverkehrs\nkann die Prüfungsunterlagen für die Genehmigungen,            Der nach § 23 Abs. 1 oder 2 des Güterkraftverkehrs-\nmit denen er Fahrzeuge nicht im Auftrage der Deutschen     gesetzes Forderungsberechtigte hat ohne besondere\nBundesbahn eingesetzt hat, durch die Deutsche Bun-          Aufforderung unverzüglich den Erhalt des Unter-\ndesbahn vorprüfen lassen. Für ihn gilt die Deutsche         schiedsbetrages durch Vorlage eines Zahlungsbelegs\nBundesbahn insoweit als zugelassene Frachtenprüf-          nachzuweisen. Hat er einen solchen Beleg nicht erhal-\nstelle.                                                    ten, so hat er statt dessen eine schriftliche Erklärung\ndarüber abzugeben, wann und in welcher Form der\n§7                             Unterschiedsbetrag gezahlt worden ist. Der Forde-\nrungsberechtigte hat den Beleg oder die Erklärung der\nIst bei der Beförderung von Gütern im Ladungsverkehr     Stelle zur Einsicht vorzulegen, die die Unterschieds-\ndas Bruttogewicht für die Entgeltberechnung maß-           berechnung ausgestellt hat.\ngebend und ist es im Beförderungspapier nicht oder\noffenbar unrichtig angegeben, so hat der Unternehmer\n§ 11\ndes Güterfernverkehrs die Fahrzeuge unverzüglich\nnach der Beladung auf einer geeichten Waage wiegen            Ist ein Unterschiedsbetrag nicht höher als dreißig\nzu lassen. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich          Deutsche Mark oder nicht höher als zwei vom Hundert\nnach der Verwiegung in das Beförderungspapier einzu-       des Tarifentgelts, so kann davon abgesehen werden,\ntragen. Die Verpflichtung und die Verantwortlichkeit des    eine Unterschiedsberechnung nach § 23 des Güter-\nAbsenders für die richtige Gewichtsangabe im Beförde-      kraftverkehrsgesetzes auszustellen.\nrungspapier nach den §§ 28 und 30 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes bleiben unberührt.\n§12\n§8                                 (1) Ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Unter-\nschiedsbetrages voraussichtlich vergeblich und\n(1) Auf Beförderungen im Güternahverkehr nach           erkennt die Bundesanstalt den hierüber vom Forde-\nBeförderungsentgelten, die unter die Verordnung             rungsberechtigten geführten Nachweis an, so ist der\n(EWG) Nr. 3568/83 des Rates vom 1 . Dezember 1983          Berechtigte von seinen Verpflichtungen nach § 23\nüber die Bildung der Beförderungsentgelte im Güter-        Abs. 1 oder 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes befreit.\nkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr.\nL 359 S. 1) fallen, sind die §§ 4 bis 7 entsprechend            (2) Die Bundesanstalt kann von der Verfolgung der\nanzuwenden; die Prüfungsunterlagen oder Fehlanzei-         Ansprüche, die nach § 23 des Güterkraftverkehrsgeset-\ngen sind für jedes Kraftfahrzeug gesondert bei der         zes auf sie übergegangen sind, dann absehen, wenn die\nAußenstelle vorzulegen, in deren Bereich der Unter-         Zwangsvollstreckung voraussichtlich vergeblich ist.\nnehmer seinen Sitz hat.\n§ 13\n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Güternahverkehr der\nDeutschen Bundesbahn mit bundesbahneigenen Kraft-              Soll wegen einer Tarifausgleichsforderung ein\nfahrzeugen sowie für Unternehmer des Güternahver-          gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich ge-\nkehrs, soweit die Deutsche Bundesbahn diese zur             schlossen werden, so hat der nach § 23 Abs. 1 oder 2","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                               1521\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes Forderungsberech-                                   Dritter Abschnitt\ntigte vorher die Zustimmung der Bundesanstalt einzu-                          Gemeinsame Vorschriften\n, holen.\nund Schlußvorschriften\n§ 16\nzweiter Abschnitt\nDie Frachtenprüfstellen haben die zur Prüfung vor-\nTarifüberwachung im Umzugsverkehr\ngelegten Unterlagen unbeschadet weitergehender Vor-\nschriften drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-\n§14\nrung~frist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das die\n(1) Der Unternehmer des Umzugsverkehrs hat für         Unterlagen gelten.\nBeförderungen im Umzugsverkehr(§ 37 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes) der Bundesanstalt nach Maßgabe\n§ 17\nder Absätze 2 und 3 Unterlagen zur Tarifüberwachung\nvorzulegen ..                                                   (1) Die Bundesanstalt regelt die Einzelheiten der Vor-\nprüfungstätigkeit der Frachtenprüfstellen durch Richt-\n(2) Der Unternehmer hat der Außenstelle bis zum\nlinien. Die Frachtenprüfstellen haben bei der Tarif-\nZehnten des dem Beförderungsbeginn folgenden\nüberwachung die Richtlinien einzuhalten und bei der\nKalendermonats für jedes Kraftfahrzeug gesondert fol-\nTarifauslegung die Auffassung der Bundesanstalt zu-\ngende, in zeitlicher Reihenfolge geordnete Prüfungs-\ngrunde zu legen.\nunterlagen oder eine Fehlanzeige vorzulegen:\n1. eine Zusammenstellung über die im Verlaufe des vor-          (2) Die Frachtenprüfstellen werden von der Bundes-\nhergehenden Kalendermonats (Vormonats) begon-         anstalt überwacht.\nnenen Beförderungen im Umzugsverkehr, für die der\nTarif Mindest-/Höchstentgelte bestimmt, in zwei-\n§18\nfacher Ausfertigung auf Formblättern, deren Muster\nvon der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffent-       Ordnungswidrig im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nlicht werden (Monatszusammenstellung);                Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n2. für die in der Monatszusammenstellung in zeitlicher       oder fahrlässig\nReihenfolge aufzuführenden Beförderungen\n1. entgegen§ 1 Abs. 3 Satz 2 oder 3 in das Fahrtenbuch\na) die nach dem Tarif für die Tarifüberwachung            die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nbestimmten Ausfertigungen der Umzugsverträge          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\neinschließlich der Ausfertigungen der Umzugs-         rechtzeitig einträgt,\ngutlisten zur Ermittlung des benötigten Lade-\nraums,                                             2. entgegen§ 2 die Fahrtenbuchblätter nicht oder nicht\nrechtzeitig zurückgibt,\nb) die Durchschriften der Rechnungen des Unter-\nnehmers an seine Kunden.                           3. entgegen\n,. (3) Die Prüfungsunterlagen oder eine Fehlanzeige            a) § 4 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 jeweils in Ver-\nsind der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich der               bindung mit Absatz 5 oder§ 5 Abs. 1, jeweils auch\nUnternehmer seinen Sitz hat.                                         in Verbindung mit§ 8 Abs. 1, oder\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Umzugs-        b) § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder§ 15\nverkehr der Deutschen Bundesbahn mit bundesbahn-                     Abs. 1 Satz 2\neigenen Kraftfahrzeugen sowie für Unternehmer des                 die vorgeschriebenen Prüfungsunterlagen nicht,\nUmzugsverkehrs, soweit die Deutsche Bundesbahn                   nicht rechtzeitig, nicht geordnet oder nicht vollstän-\ndiese zur Durchführung ihres Umzugsverkehrs beschäf-             dig vorlegt,\ntigt.\n4. entgegen\n§ 15                                a) § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 oder\n· § 5 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8\n(1) Der Unternehmer des Umzugsverkehrs kann eine\nnach § 59 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach                  Abs. 1, oder\nAbsatz 2 dieser Vorschrift zugelassene Frachtenprüf-            b) § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder§ 15\nstelle mit der Vorprüfung seiner Unterlagen beauftragen.            Abs. 1 Satz 2\nIn diesem Fall hat er die Prüfungsunterlagen oder eine\neine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nFehlanzeige der von ihm beauftragten Frachtenprüf-\nstelle entsprechend § 14 Abs. 2 vorzulegen. Der Unter-       5. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8\nnehmer hat jede Beauftragung einer Frachtenprüfstelle            Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 3 die Beauftragung\nder nach § 14 Abs. 3 zuständigen Außenstelle unver-              einer Frachtenprüfstelle nicht rechtzeitig mitteilt,\nzüglich schriftlich mitzuteilen.\n6. entgegen § 7 Satz 1 das Fahrzeug nicht oder nicht\n(2) Die Bundesanstalt kann eine Frachtenprüfstelle          rechtzeitig wiegen läßt,\nnur für den Umzugsverkehr zulassen; § 59 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes findet entsprechende Anwen-            7. entgegen § 1O den Beleg oder die Erklärung nicht,\ndung.                                                            nicht rechtzeitig oder nicht '1'0llständig vorlegt oder","1522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n8. entgegen § 13 die vorgeschriebene Zustimmung                (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nnicht oder nicht rechtzeitig einholt.                    1. die Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1973\n§19                                  (BGBI. 1S. 573), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 4. September 1979 (BGBI. 1 S. 1566);\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-          2. die Verordnung über die Tarifüberwachung im\nkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.                      Umzugsverkehr vom 25. Mai 1983 (BAnz. S. 5001).\n(3) Fahrtenbüchet nach Muster der Anlage 1 oder 2\n§ 20                              der nach Absatz 2 Nr. 1 außer Kraft tretenden Ver-\nordnung dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985 ver-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.   wendet werden.\nBonn, den 11. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                 1523\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\n(Format: DIN A 5)\n,----------------------------7\n1\n(Umschlag 1. Außenseite)\n1                                            (Farbe: rot)\n1\n1                                            Nr.\n1\n1\n1\n1\nFahrtenbuch                                              1\n1\nfür den\n1\n1\n1\nGüterfernverkehr                                                1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\nL __ _\n------------------------~","1524                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n,----------------------------7\n(1. Innenseite)                           1\n1\nNr.                                       1\n1\n1\n1\n1\nFahrtenbuch                                              1\n1\nfür den                                            1\n1\nGüterfernverkehr                                              1\n1\n1\n1\nGenehmigungsurkunde Nr...... _ _ _ _ _ _ __\n1\nfür                                                                                                       1\n1\n1\n1\nin        ............................· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1\nNr. _ __\nStraße · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -                                                    1\n. 1\n-   sämtl. Angaben lt. Genehmigungsurkunde -                          1\n1\n- - - - - - , den _ _ _ _ __\n(Ort und Tag der Ausgabe)\n(Unterschrift und Stempel\nder Ausgabestelle)\n1\n1\nEintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit Unter-\n1\nschrift und Stempel zu versehen.\n1\nL----------------------------~","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                                                                                                                                                                 1525\n1                                                                                                                                 -------------7\n1\n1\nDieses Blatt ist verbunden mit der zugehörigen Monats-                                                                                                                                                                                 Blatt\n1\nzusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle\noder der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr einzu-\nreichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförde-\nNr             •\n1 rungsbeginns. Am Monatsende nicht verwendete Felder                                                                  1--:cc---::-::----:---;-----;:::::;-;\ndes Blattes sind durchzustreichen.                                                                                        Zutreffendes ankreuzen                                   IXI\n1\nVerwendung der Genehmigung für die Beförderung\n1\n1 mit Kfz ................................................................. Beginn ..........................,..................................... Ende - - - -\namtl. Kennzeichen                                                                       Datum, Uhrzeit•>                                                               Datum, Uhrzeit*)\n1\n1\nc~Q)       ...\n......... .o\nO> ...\nVersandort                         ..................................................................................................................  ____                   ...................................................\n1   c.c\n:J 0           Bestimmungsort ···············•·····························································································..···························-----························\n'\"O ~\n1   C LL\nQ)\nCl)\n•\n.!::.\nGüterart                             ························································----·········.....................................-----· ..............................\n1\nD           Bruttogewicht                      kg\n1\nD           benötigter Laderaum                                m3            .................................................................................................................................................................\n1\nBeförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke/den Teilstrecken\n1\nvon (Ort) .................................................................................................... bis (Ort) ... _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1\n1 Verwendung der Genehmigung für die Beförderung\n1\nmit Kfz................................................................ Beginn .............· - - - - - · ·........... Ende ______ ... ____ _\namtl. Kennzeichen                                                                      Datum, Uhrzeit•)                                                                 Datum, Uhrzeit\")\n1\n1 --c.~\nQ) ...         Versandort                           .................................................................  __________\n1\n1\n-.o\nO> ...\nC .C\n:J 0\n'\"O ~\nC LL\nBestimmungsort                        ___                     ............................................................................................ __________\n1\nQ)\n(/) ~\n•\nGüterart                              ................................................................... -------·-----------\n1      •           Bruttog~wicht                      kg\n1\n•           benötigter Laderaum                                m3            .........................................................................................................................- - - -\nBeförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke/den Teilstrecken\n1\n1 von (Ort) ..................................................................................................... bis (Ort) ..................................................................................................\n1  Verwendung der Genehmigung für die Beförderung\n1 1\nmit Kfz ................................................................. Beginn .............................................................. Ende\namtl. Kennzeichen                                                                       Datum, UhrzeW)                                                                   Datum, Uhrzeit•)\n--\n1\n1\nc.~           Versandart\n.!..o\n1\n1\ng>.E\n.gC LL~          Bestimmungsort .......................................................................................................................................                       ____\n1\nQ)\n(/)~\n•  Güterart                            ·················.. ··················································................................................................. -----\n1       •           Bruttogewicht                      kg\n1       •           benötigter Laderaum                                m3\n1   Beförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke/den Teilstrecken\n1\nvon (Ort) ··---·········································································· bis (Ort) ............................................................................._.....................\n1\nBel Änderungen müssen die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.\n1   •>         Die Uhrzeiten brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die Genehmigung an einem Kalendertag nur für das-\nselbe Kraftfahrzeug verwendet wird.\n1\nL --------------·-------------~"]}