{"id":"bgbl1-1984-52-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":52,"date":"1984-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Steuerbereinigungsgesetz 1985","law_date":"1984-12-14T00:00:00Z","page":1493,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["1493\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                   Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1984                                                                                                                Nr. 52\nTag                                                                       Inhalt                                                                                           Seite\n14. 12. 84   Steuerbereinigungsgesetz 1985..........................................................                                                                           1493\nneu: 611-1-17-2, neu: 611-1-18; 600-1, 610-4-13, 611-1, 611-1-1, 2330-9, 610-6-8, 707-9, 611-9-4-8, 611-1-4,\n611-1-12, 611-4-4, 604-1, 611-4-5, 610-6-2, 611-5, 4120-4, 611-10-14, 611-10-14-1, 613-6-4, 611-15, 611-15-1,\n611-14, 611-14-1, 611-14-3, 611-14-2, 610-7, 611-6-3-2, 403-1\n14. 12. 84   Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs . . . . . . . . . .                                                                  1514\n302-4\n14. 12. 84   Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1515\n753-9\n10. 12. 84   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundes-\naufsichtsamtes für das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1516\n7610-9\n10. 12. 84   Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft . . . . . . . . .                                                                  1517\n800-21-4-4\n11. 12. 84   Verordnung über die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Tarifüber-\nwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1518\nneu: 9241-26; 9241-8, 9241-8-1\n12. 12. 84   Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel .                                                                       1526\n2121-50-1-16\n12. 12. 84   Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Ver-\nschreibungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1527\n2121-51-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1531\nSteuerbereinigungsgesetz 1985\nVom 14. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                     gerichtet werden. Die Landesregierung kann die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für\ndie Finanzverwaltung zuständlge oberste Lan-\nArtikel 1                                                                     desbehörde übertragen.''\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                                                      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; dabei wird\nsein Satz 2 wie folgt gefaßt:\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971\n,,Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.\"\n(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch das\nZweite Kapitel Artikel 8 des Gesetzes vom\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), wird wie folgt                                       2. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:\ngeändert:                                                                                                                                         ,,§ 6\nSitz und Aufgaben der Landesoberbehörde\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                      (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige ober-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                                          ste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landes-\n,,(2) Durch Gesetz oder durch Rechtsverord-                                             oberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes\nnung der zuständigen Landesregierung kann                                                 bestimmt ist.\ndaneben ein Rechenzentrum der Landesfinanz-                                                    (2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die\nverwaltung als Oberbehörde, als Teil einer Ober-                                          ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen\nfinanzdirektion oder eines Finanzamtes ein-                                               werden.\"","1494                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. Dem § 8 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:                                            Artikel 2\n„Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei                   Änderung der Kleinbetragsverordnung\neiner Oberfinanzdirektion kann als besondere Lan-\ndesabteilung oder als Teil einer der Landesabteilun-             §   8 Abs. 1 der Kleinbetragsverordnung vom\ngen eingerichtet werden.\"                                    10. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2255) wird wie folgt\ngefaßt:\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                  ,,(1) Steuern mit Ausnahme der Grundsteuer und\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer\"              steuerliche Nebenleistungen sind auf volle Deutsche\ndie Worte „der Abgaben im Rahmen der Europäi-            Mark zum Vorteil des Steuerpflichtigen abgerundet fest-\nschen Gemeinschaften,\" eingefügt.                        zusetzen. In Steueranmeldungen soll auf zehn Deut-\nsche Pfennige abgerundet werden.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann                                     Artikel 3\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzoll-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\namts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben                   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nbeschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2           Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. I S. 113),\neinem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer              zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nHauptzollämter übertragen, wenn dadurch der              25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:\nVollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert\nwird.\"                                                    1 . § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\n„ 14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen\na) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                             Rentenversicherung zu den Aufwendungen\n,,Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwal-                          eines Rentners für seine Krankenversiche-\ntung handelt und der Vollzug der Aufgaben ver-                          rung;\".\nbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige            b) Nummer 25 wird gestrichen.\nLandesregierung durch Rechtsverordnung die\nZuständigkeit eines Finanzamts oder einer                     c) In Nummer 59 werden die Worte „Nummer 45\nbesonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne                       und\" gestrichen.\nAufgaben beschränken sowie einem Finanzamt                    d) Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt\noder einer besonderen Landesfinanzbehörde                         gefaßt:\nZuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanz-\n„b) für die freiwillige Weiterversicherung in einer\nämter übertragen. Die Landesregierung kann die\ngesetzlichen Rentenversicherung,\".\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die für\ndie Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-\ndesbehörde übertragen.''                                   2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\noder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle\n,,(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automati-             tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirt-\nsche Einrichtungen eingesetzt werden, können                  schaftsgütern des Anlagevermögens, die einer\ndurch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-                   selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirt-\ndesregierung damit zusammenhängende Steuer-                   schaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Ein-\nverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2                lage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des\neingerichtetes Rechenzentrum übertragen wer-                  Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-\nden. Dieses handelt insoweit für das jeweils ört-             setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Her-\nlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt              stellungskosten, vermindert um einen darin enthal-\nentsprechend.\"                                               tenen Vorsteuerbetrag(§ 9 b Abs. 1 ), oder der nach\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert\nfür das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark\nnicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selb-\n6. § 22 wird wie folgt geändert:                                     ständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner\na) In Satz 1 werden die Worte,,§§ 5, 9 Abs. 1 i'' durch          betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit\nanderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\ndie Worte ,,§§ 5, 6, 9 Abs. 1,\" ersetzt.\ngenutzt werden kann und die in den Nutzungs-\nb) In Nummer 2 werden nach Buchstabe c der Punkt                 zusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter tech-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender                 nisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch,\nBuchstabe d angefügt:                                        wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen\n,,d) Rechenzentren nach § 2 Abs. 2.\"                         Nutzungszusammenhang gelöst und in einen ande-\nren betrieblichen Nutzungszusammenhang einge-\nc) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        fügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschafts-\n,, § 8 Abs. 4, 6, 8 und 9 Satz 2 ist anzuwenden; § 8         gütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages\nAbs. 5 gilt entsprechend.\"                                   der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                              1495\nschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und          10. In § 10 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,, § 9''\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder                durch die Worte,,§ 15\" ersetzt.\ndes nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tre-\ntenden Werts in einem besonderen, laufend zu füh-        11. In§ 12 werden die Worte,,§§ 33 bis 33 b\" durch die\nrenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeich-            Worte ,,§§ 33 bis 33 c\" ersetzt.\nnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese\nAngaben aus der Buchführung ersichtlich sind.\"           12. § 14 a wird wie folgt geändert:\n3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           a) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „nach Maß-\ngabe des § 4 1 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  über eine Altershilfe für Landwirte\" gestrichen\n,,§ 7 a Abs. 8 gilt entsprechend.\"                            und die Worte „der zuständigen Alterskasse\"\ndurch die Worte „der nach Landesrecht zustän-\nb) Satz 5 wird gestrichen.\ndigen Stelle\" ersetzt.\n4. § 7 a wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                               aa) In Nummer 1 werden am Ende des Buch-\nstaben b das Wort „und'' durch das Wort\n,,(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonder-\n„oder\" ersetzt und folgender Buchstabe c\nabschreibungen in Anspruch genommen werden,\nangefügt:\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nAbs. 1 oder 4 vorzunehmen.\"                                         ,,c) Grund und Boden, den er als weichen-\nder Erbe im Wege der Erbfolge erhalten\nb) folgender Absatz 9 wird angefügt:\nhat, entnimmt und\".\n,,(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonder-\nbb) In Nummer 2 werden nach den Worten\nabschreibungen vorgenommen worden, so be-\n„ohne Berücksichtigung\" die Worte „des\nmessen sich nach Ablauf des maßgebenden\nVeräußerungs- oder Entnahmegewinns\nBegünstigungszeitraums die Absetz.ungen für\nund\" eingefügt.\nAbnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschafts-\ngütern im Sinne des§ 7 Abs. 5 a nach dem Rest-\n13. Am Ende des § 15 a Abs. 5 Nr. 4 wird der Punkt\nwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksich-\ndurch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 5 wird\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nangefügt:\nVomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern\nnach dem Restwert und der Restnutzungs-                  „5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489\ndauer.\"                                                         des Handelsgesetzbuches, bei der der Mitree-\nder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-\n5. § 7 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               sehen ist, wenn die persönliche Haftung des\na) In Satz 1 werden die Worte „neben den nach § 7                   Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reede-\nAbs. 4 von den Herstellungskosten zu bemes-                     rei ganz oder teilwe.ise ausgeschlossen oder\nsenden Absetzungen für Abnutzung\" gestrichen,                   soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für\nnach dem Wort „Wirtschaftsjahr\" das Wort                        Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und\n„Sonderabschreibungen\" eingefügt und das                        Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-\nWort „abschreiben\" durch das Wort „vorneh-                      lich ist.\"\nmen\" ersetzt.\n14. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird gestrichen.\na) In Nummer 1 wird das Wort „Genußscheinen\"\n6. § 7 f Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            durch das Wort „Genußrechten\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset-              b) Nummer 7 wird gestrichen.\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4\"             c) Die Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8.\ngestrichen und das Wort „Abschreibungen\"\ndurch das Wort „Sonderabschreibungen\"               15. In § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „Erb-\nersetzt.                                                 pachtrecht\" und das folgende Komma gestrichen.\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n16. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort\n7. § 7 g Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                         ,,Erbpachtrecht\" und das folgende Komma gestri-\nchen.\n8. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 wird das Klammerzitat wie folgt\ngefaßt:                                                 17. § 25 wird wie folgt geändert:\n,,(§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n7 und§ 7 b)\".                                                    ,, Veranlagungszeitraum,          Steuererklärungs-\npflicht\".\n9. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte,,§ 12 Abs. 1\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes\" durch                 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndie Worte ,,§ 12 des Vierten Vermögensbildungs-                     ,,(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufe-\ngesetzes\" ersetzt.                                               nen Veranlagungszeitraum eine Einkommen-","1496                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nsteuererklärung abzugeben. Ehegatten haben         20. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfür den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26 b)\n„Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind\neine gemeinsame Einkommensteuererklärung               jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.\"\nabzugeben. Wählt einer der Ehegatten die\ngetrennte Veranlagung (§ 26 a), hat jeder der\nEhegatten eine Einkommensteuererklärung ab-        21. § 36 c wird wie folgt geändert:\nzugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkom-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmensteuererklärung eigen°händig zu unter-\nschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuer-               aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils vor\nerklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig                   dem Wort „Kreditinstitut'' das Wort „inländi-\nzu unterschreiben.\"                                              schen\" eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n18. § 32 Abs. 6 Nr. 1 a wird wie folgt gefaßt:\n„Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern\n\"1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-                     1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der\nplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann                  Kapitalgesellschaft verbundenen Unterneh-\noder als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung                 mens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere\nzur Verfügung steht und auch die übrigen Vor-                Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder\naussetzungen des § 2 Abs. 4 des Bundes-                      eines mit ihr verbundenen Unternehmens\nkindergeldgesetzes für die Gewährung von                     gleich.\"\nKindergeld vorliegen oder\".\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n19. Nach § 33 b wird folgender§ 33 c eingefügt:                          ,,Den von der Kapitalgesellschaft überlas-\n,,§ 33c                                      senen Anteilen stehen Aktien gleich, die den\nArbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung\nKinderbetreuungskosten Alleinstehender\nauf Grund ihres Bezugsrechts aus den· von\n( 1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur                         der    Kapitalgesellschaft     überlassenen\nBetreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehen-                     Aktien zugeteilt worden sind oder die den\nden gehörenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 ), das                     Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhö-\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und zu                     hung aus Gesellschaftsmitteln gehören.\"\nBeginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat, gelten als außergewöhnliche           b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBelastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwen-                 ,,(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung\ndungen wegen Erwerbstätigkeit erwachsen. Die                  von Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt\nAufwendungen können nur berücksichtigt werden,                zum Empfang der Steuervergütung.\"\nsoweit sie den Umständen nach notwendig sind und\neinen angemessenen Betrag nicht übersteigen.\nAufwendungen für Unterricht, die Vermittlung           22. § 36 d wird wie folgt geändert:\nbesonderer Fähigkeiten, sportliche und andere              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nFreizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.\n,,(2) Werden in den Fällen des § 36 c Abs. 2\n(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Ver-            Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen\nheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt           Kreditinstitut in einem Wertpapierdepot ver-\nleben. Als alleinstehend gelten auch Verheiratete,            wahrt, das auf den Namen des Anteilseigners\nderen Ehegatte nicht unbeschränkt einkommen-                  lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 zusätz-\nsteuerpflichtig ist.\nlich voraus:\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf             1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der\nbei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1                       Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den\nSatz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht                  Anteilseigner kenntlich gemacht;\nübersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes\nweitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. Für jeden                2. es handelt sich nicht um Aktien, die den\nvollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen                   Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf\ndes Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt                    Grund ihres Bezugsrechts aus den von der\nsich der für das Kind in Betracht kommende Höchst-                 Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien\nbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.                       zugeteilt worden sind oder die den Arbeitneh-\nGehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von                     mern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus\nzwei Alleinstehenden, so steht jedem von ihnen der                 Gesellschaftsmitteln gehören;\nmaßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag                  3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für\nzur Hälfte zu.                                                     das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im\n(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1                    Sinne des§ 36 b Abs. 2 nicht vorgelegt und\nwird bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1             4. die Kapitalgesellschaft versichert,\nSatz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480\nDeutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Der                       a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt\nPauschbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um                     überlassenen Anteilen bei keinem der\n480 Deutsche Mark. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt ent-                     Anteilseigner den Betrag von 100 Deut-\nsprechend.'' .                                                         sche Mark überstiegen haben können und","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                              1497\nb) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt             die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erho-\nhat, daß die in den Nummern 1 bis 3                   bene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufor-\nbezeichneten Voraussetzungen erfüllt                  dern, wenn diese 20 DM übersteigt.''\nsind.\nIst die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete            25. § 39 a wird wie folgt geändert:\nErklärung des Kreditinstituts unrichtig, haftet es         a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte,,§§ 33 und\nfür die auf Grund der Erklärung zu Unrecht                      33 a\" durch die Worte,,§§ 33, 33 a und 33 c\"\ngewährten Steuervorteile.\"                                      ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie               b) In Absatz 2 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 2 werden\nfolgt gefaßt:                                                   die Worte ,,§§ 10 b und 33\" jeweils durch die\n,,(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt                  Worte,,§§ 10 b, 33 und 33 c\" ersetzt.\nsteuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen\nals den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen           26. § 39 b Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt                 a) In Satz 6 werden nach dem Wort „Bezug\" fol-\nsteuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammel-                   gende Worte eingefügt:\nantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu\nstellen,                                                      . ,, , soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug\nim Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt,\".\n1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der\nSammelantrag gestellt werden soll, beson-             b) Dem Satz 10 wird folgender Satz angefügt:\nders groß ist,                                            „Von steuerpflichtigen Entschädigungen im\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Ein-                   Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die\nschaltung eines Kreditinstituts an die Anteils-           nach Satz 7 oder nach Nummer 2 ermittelte\neigner ausschüttet und                                    Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten.\"\n3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des ,\nAbsatzes 1 erfüllt sind.                         27. In § 39 d Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „und des\n§ 39 c Abs. 1 und 2\" durch die Worte ,, , des § 39 c\nIn diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die           Abs. 1 und 2 und des § 41 c\" ersetzt.\nAnteile von einer der in § 36 c bezeichneten Stel-\nlen verwahrt werden.\"                                  28. Nach § 41 b Abs. 2 Nr. 5 wird folgende Nummer 6\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                      eingefügt:\n,,6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Ein-\n23. In § 37 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „der§§ 10 b                    künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen\nund 33\" durch die Worte „der§§ 10 b, 33 und 33 c\"                     hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung\nersetzt.                                                              der Doppelbesteuerung oder unter Progres-\nsionsvorbehalt nach § 34 c Abs. 5 von der\nLohnsteuer freigestellt waren,''.\n24. § 39 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 werde die Worte „3 Deutsche         29. § 42 Abs. 4 .wird wie folgt geändert:\nMark\" durch die Worte „5 Deutsche Mark\"\nersetzt.                                                   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „bleiben\" die\nWorte „ermäßigt besteuerte Entschädigungen im\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einer Fami-                Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2,\" ein-\nlienwohnung\" durch die Worte „einer solchen\"                   gefügt.\nersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Worte ,, , soweit diese\nc) In Absatz 3 wird am Ende des Satzes 3 der Punkt                 Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer Ansatz\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender                  bleibenden Bezügen und Vergütungen abge-\nHalbsatz angefügt:                                             zogen worden sind\" gestrichen.\n,,der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-            c) In Satz 6 werden die Worte „und Vergütungen\"\nbenem Vordruck gestellt werden.\"                               gestrichen.\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a ein-\ngefügt:                                              30. In § 42 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit\n,,(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den. eine Lohn-        diese Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer\nsteuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn              Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütungen\ndes Kalenderjahrs beschränkt einkommen-                    abgezogen worden sind\" gestrichen.\nsteuerpflichtig oder im laufe des Kalenderjahrs\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewor-           31 . § 42 b wi:-d wie folgt geändert:\nden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt durch das\nLohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das\nWort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 6\nFinanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeit-\npunkt des Eintritts der beschränkten Einkom-                   angefügt:\nmensteuerpflicht an ungültig zu machen.                        ,,6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr auslän-\nAbsatz 3 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Unterbleibt                    dische Einkünfte aus nichtselbständiger","1498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArbeit bezogen hat, die nach einem Abkom-        37. § 44 c wird wie folgt geändert:\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteue-               a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Abs. 4, 5\"\nrung oder unter Progressionsvorbehalt nach              durch die Worte „Abs. 4\" ersetzt.\n§ 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt\nwaren.\"                                              b) Absatz 4 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      38. § 45 wird aufgehoben.\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort· ,,bleiben\"\ndie Worte „ermäßigt besteuerte Entschädi-       39. § 45 a wird wie folgt geändert:\ngungen im Sinne des§ 34 Abs. 1 und Abs. 2           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 2,\" eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 6 werden die Worte „und Vergütun-\ngen\" gestrichen.                                            ,,Die Anmeldung der einbehaltenen Kapital-\nertragsteuer ist dem Finanzamt nach amt-\nlich vorgeschriebenem Vordruck einzurei-\n32. § 43 wird wie folgt geändert:                                         chen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 2 werden die Worte „Genuß-                           „Die Anmeldung ist von dem Schuldner oder\nscheinen, mit denen nicht das Recht am                      einer vertretungsberechtigten Person zu\nGewinn und Liquidationserlös einer Kapital-                 unterschreiben.  11\ngesellschaft verbunden ist\" durch die Worte\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Genußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1\ngenannt sind\" ersetzt.                                  aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1\nbb) Nummer 5 Satz 3 wird gestrichen und der                        Nr. 1 bis 5 und 7\" durch die Worte ,,§ 43\nbisherige Satz 4 wird Satz 3.                                Abs. 1 Nr. 1 bis 5\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1\ncc) Nummer 6 und Nummer 7 werden gestri-\nNr. 2 bis 5 und 7\" durch die Worte ,,§ 43\nchen und die bisherige Nummer 8 wird Num-\nmer 6.                                                       Abs. 1 Nr. 2 bis 5\" ersetzt.\nc) Absatz 5 wird gestrichen und die bisherigen\ndd) In Satz 2 werden die Worte „Nummern 1 bis\nAbsätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.\n8\" durch die Worte „Nummern 1 bis 6\"\nersetzt.                                            d) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absät-\nee) Satz 3 wird gestrichen.                                   zen 2 bis 5\" durch die Worte „Absätzen 2 bis 4\"\nersetzt.\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\ne) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis\n33. § 43 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  11\n5 durch die Worte „Absätzen 2 bis 4\"\na) In Nummer 1 werden die Worte „und 7 sowie,                         ersetzt.\nfalls es sich nicht um Kapitalerträge aus festver-            bb) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „Absatz 6\"\nzinslichen Wertpapieren im Sinne des § 43                          durch die Worte „Absatz 5\" ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 5 handelt, in den Fäll en des§ 43 Abs. 1\n1\nNr. 6\" gestrichen.                                    40. In der Überschrift des § 45 b und in § 45 b Satz 1\nb) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1                 werden jeweils die Worte,,§ 43 Abs. 1 Nr. 8\" durch\nNr. 8\" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6\"               die Worte ,, § 43 Abs. 1 Nr. 6\" ersetzt.\nersetzt.\n41. § 46 a Satz 2 bis 5 wird gestrichen.\n34. In der Überschrift des§ 44 und in§ 44 Abs. 1 Satz 1\nwerden jeweils die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5        42. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:\nund 7\" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis. 5\"            a) In Buchstabe a werden die Worte ,, § 20 Abs. 1\nersetzt.                                                         Nr. 1, 2, 4, 6 und 7\" durch die Worte,,§ 20 Abs. 1\nNr. 1, 2, 4 und 6\" ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\n35. In§ 44 a Abs. 1 werden die Worte,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3,\n4 und 7\" durch die Worte ,, § 43 Abs. 1 Nr. 3 und 4    11\n„dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen\nersetzt.                                                         und·Gewinnobligationen;\".\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n36. § 44 b wird wie folgt geändert:                                  „c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn\na) In Absatz 3 letzter Satz werden die Worte ,, § 36 d                aa) das Kapitalvermögen aus Genußrech-\nAbs. 3\" durch die Worte,,§ 36 d Abs. 4\" ersetzt.                         ten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,§ 43 Abs. 1                         Nr. 1 genannt sind, oder\nNr. 3 bis 5 oder 7\" durch die Worte,,§ 43 Abs. 1                   bb) das Kapitalvermögen durch inländi-\nNr. 3 bis 5\" ersetzt.                                                    schen Grundbesitz, durch inländische","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                              1499\nRechte, die den Vorschriften des bür-                         werte) nicht unterschritten werden.\ngerlichen Rechts über Grundstücke                             Voraussetzung ist; daß die Wirtschafts-\nunterliegen, oder durch Schiffe, die in                       güter zur Erzeugung, Be- oder Verarbei-\nein inländisches Schiffsregister einge-                       tung von Gold, Silber, Platin oder Palla-\ntragen sind, unmittelbar öder mittelbar                       dium im eigenen Betrieb bestimmt oder\ngesichert ist. Ausgenommen sind Zin-                           im eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet\nsen aus Anleihen und Forderungen, die                         oder verarbeitet worden sind. Wird die\nin ein öffentliches Schuldbuch einge-                         Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge\ntragen oder über die Samm~lurkunden                           nach Satz 1 für den Wertansatz eines\nim Sinne des§ 9 a des Depotgesetzes                           Edelmetalls oder Edelmetallgehalts\noder Teilschuldverschreibungen aus-                            unterstellt, dürfen Rücklagen wegen\ngegeben sind.\"                                                Preissteigerungen bei diesem Edelme-\ntall nicht gebildet oder we'itergeführt\n43. § 50 wird wie folgt geändert:\nwerden; die Wertansätze eines Edelme-\na) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte „und                         talls oder Edelmetallgehalts dürfen bis\n33 b\" durch die Worte ,, , 33 b und 33 c\" ersetzt.                     zur Höhe der Mindestwerte um aufgelö-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 20 Abs. 1                       ste Beträge aus Rücklagen wegen\nNr. 5 und 8\" durch die Worte,,§ 20 Abs. 1 Nr. 5                        Preissteigerungen bei diesem Edelme-\nund 7\" ersetzt.                                                        tall gemindert werden. Voraussetzung\nfür die Unterstellung der Verbrauchs-\nc) In Absatz 7 werden die Worte „Das Finanzamt                            oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 ist\nkann\" durch die Worte „Die obersten Finanz-                            ferner, daß der Wertansatz des Edelme-\nbehörden der Länder können mit Zustimmung                              talls oder Edelmetallgehalts nicht auf\ndes Bundesministers der Finanzen\" ersetzt.                             Grund der nach Buchstabe m erlasse-\nnen Rechtsverordnung ermäßigt wird.\"\n44. Dem § 50 a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nc) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem\n„Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der             Wort „in\" die Worte,,§ 39 Abs. 3 Satz 3,\" ein-\nEinnahmen. Abzüge, zum Beispiel für Betriebsaus-             gefügt.\ngaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und\nSteuern, sind nicht zulässig.\"                        46. § 52 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1983\" durch\n45. § 51 wird wie folgt geändert:                                die Jahreszahl „ 1985\" und jeweils die Jahres-\na) Dem Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden fol-                zahl „1982\" durch die Jahreszahl „ 1984\"\ngende Worte angefügt:                                     ersetzt.\n„die Beschränkung der Steuererklärungspflicht          b) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13 a ein-\nauf die Fälle, in denen eine Veranlagung in               gefügt:\nBetracht kommt, und über die den Einkommen-                 ,,(13 a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den\nsteuererklärungen beizufügenden Unterlagen,\".             Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.\"\nb) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                c) Nach Absatz 19 a wird folgender Absatz 19 b\naa) Die Buchstaben g und i werden gestrichen.             eingefügt:\nbb) In Buchstabe n Satz 3 werden die Worte                  ,,(19 b) § 14 a Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den\n„neben den Absetzungen für Abnutzung                 Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.\"\nnach § 7\" gestrichen.                             d) Absatz 21 wird wie folgt geändert:\ncc) In Buchstabe u Satz 5 werden die Worte                aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„neben den Absetzungen für Abnutzung                       ,, § 15 a ist erstmals anzuwenden\nnach§ 7 Abs. 1 oder 4\" gestrichen.\n1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf\ndd) In Buchstabe w Satz 3 werden die Worte                           Verluste, die in nach dem 31. Dezember\n„neben den Absetzungen für Abnutzung                            1984 beginnenden Wirtschaftsjahren\nnach § 7\" gestrichen.                                           entstehen; in den Fällen der Nummer 1\nee) Felgender Buchstabe z wird angefügt:                             tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984\n„z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des                        der 31. Dezember 1989, soweit die\nVorratsvermögens für den Wertansatz                         Gesellschaft aus dem Betrieb von in\nvon Gold, Silber, Platin und Palladium                      einem inländischen Seeschiffsregister\nunterstellt werden kann, daß die zuletzt                    eingetragenen Handelsschiffen Verluste\nangeschafften oder hergestellten Wirt-                      erzielt und diese Verluste gesondert\nschaftsgüter zuerst verbraucht oder                         ermittelt, und der 31. Dezember 1979,\nveräußert worden sind, soweit dies den                      wenn der Betrieb nach dem 1 0. Oktober\nhandelsrechtlichen Grundsätzen ord-                         1 979 eröffnet worden ist,\nnungsmäßiger Buchführung entspricht                    2. in den Fäilen des Satzes 2 Nr. 3 auf Ver-\nund die~in der Bilanz für das im Kalen-                     1:.iste, die in nach dem 31. Dezember\nderjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr                        1989 beginnenden Wirtschaftsjahren\nausgewiesenen Wertansätze (Mindest-                         entstehen,","1500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4                         (23 b) § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz sind\na) auf Verluste, die in nach dem                    erstmals für den Veraplagungszeitraum 1984\n31. Dezember 1989 beginnenden                   anzuwenden.''\nWirtschaftsjahren entstehen, wenn           f) Nach Absatz 26 c werden die                folgenden\ndie Gesellschaft das Schiff vor dem             Absätze 26 d und 26 e eingefügt:\n16. November 1984 bestellt oder mit\nseiner Herstellung begonnen hat,                   ,,(26 d) § 41 b Abs. 2 Nr. 6 gilt erstmals für\nb) auf Verluste, die in nach dem                    Lohnzettel, die für das Kalenderjahr 1984 aus-\n31. Dezember 1994 beginnenden                   zuschreiben sind.\nWirtschaftsjahren entstehen, wenn                    (26 e) § 42 b Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für den\ndie Gesellschaft das Schiff nach dem            Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr\n1 5. November 1984 bestellt oder mit            1984 anzuwenden.\"\nseiner Herstellung begonnen hat;\ng) Nach Absatz 27 werden folgende Absätze 27 a\nsoweit Verluste, die in dem Betrieb\nund 27 b eingefügt:\nder Gesellschaft entstehen und nach\nSatz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1               ,,(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2,\nSatz 1 ausgleichsfähig oder abzugs-             § 43 a Abs. 1 Nr. 1, § 45, § 45 a und § 49 Abs. 1\nfähig sind, zusammen das Eineinhalb-            Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Ein-\nfache der insgesamt geleisteten Ein-            kommensteuergesetzes 1983 in der Fassung\nlage übersteigen, ist § 15 a auf Ver-           der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984\nluste anzuwenden, die in nach dem               (BGBI. 1 S. 113) sind letztmals auf vor dem\n15. November 1984 beginnenden                   1. August 1984 zugeflossene Zinsen aus Anlei-\nWirtschaftsjahren entstehen.\"                   hen und Forderungen, die in ein öffentliches\nbb) Folgende Sätze werde·n angefügt:                         Schuldbuch eingetragen oder über die Teil-\nschuldverschreibungen ausgegeben sind, anzu-\n,,Bei Kommanditgesellschaften, deren allei-\nwenden. Satz 1 gilt auch für Stückzinsen, die auf\nniger persönlich haftender und geschäfts-\nGrund der Veräußerung von in Satz 1 genannten\nführender Gesellschafter eine Kapitalge-\nAnleihen und Forderungen vor dem 1. August\nsellschaft ist und deren Betätigung sich auf\n1984 zugeflossen sind. Kapitalertragsteuer im\ndie Errichtung und Verwaltung von Gebäu-\nSinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der in Satz 1\nden im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 in Berlin\nbezeichneten Fassung, die nach dem 31. Juli\n(West) beschränkt, gilt die Betätigung auf\n1984 bei nach diesem Tag fälligen Kapitalerträ-\nAntrag der Gesellschaft als Gewerbe-\ngen einbehalten und abgeführt worden ist, wird\nbetrieb; § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\nüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsge-\nDer Antrag nach Satz 7 ist unwiderruflich\nsetzes hinaus und abweichend von den Vor-\nund muß schriftlich bei dem für die einheit-\nschriften der Abgabenordnung vom Bundesamt\nliche und gesonderte Feststellung der Ein-\nfür Finanzen erstattet.\nkünfte der Gesellschaft zuständigen\nFinanzamt         spätestens     bis     zum                (27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppel-\n31. Dezember 1985, bei Gesellschaften, die              buchstabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und\nerstmals nach dem 31. Dezember 1985 eine                Stückzinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zu-\nErklärung zur einheitlichen und gesonderten             fließen.\"\nFeststellung der Einkünfte abgeben, späte-          h) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28 a ein-\nstens bei Abgabe dieser Erklärung gestellt              gefügt:\nwerden. Bei Kommanditgesellschaften im\nSinne des Satzes 7, die auch Mehrfamilien-                ,,(28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes\nhäuser im Sinne des § 14 a des Berlinförde-            1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nrungsgesetzes, die nicht unter Satz 2 Nr. 3             24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist letztmals bei\nfallen, errichten und verwalten, ist weitere            Gebäuden anzuwenden, die vor dem 1 . Januar\nVoraussetzung für die Anwendung der                     1985 angeschafft worden sind.\"\nSätze 7 und 8, daß die Gesellschaft vor dem\n1. Juli 1985 gegründet worden ist und mit      47. § 53 wird aufgehoben.\nder Herstellung der Mehrfamilienhäuser, die\nnicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, vor dem        48. In § 53 a wird in der Überschrift das Wort „Schluß-\n1. Januar 1986 begonnen hat. In den Fällen         vorschrift\" durch die Worte „Schlußvorschrift zu\nder Sätze 7 und 9 ist § 15 a des Berlinförde-       § 33 a Abs. 3 EStG 1981 \" ersetzt.\nrungsgesetzes auf Verluste, soweit sie auf\nerhöhte Absetzungen auf nach dem\n49. Nach § 53 a wird folgender§ 53 b eingefügt:\n31 . Dezember 1989 fertiggestellte Gebäude\nentfallen, nicht anzuwenden.\"                                               ,,§ 53b\ne) Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 23 a                                  Schlußvorschriften\nund 23 b eingefügt:                                                   (Sondervorschriften zum Abzug\nvon Kinderbetreuungskosten\n,,(23 a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-                        für Kalenderjahre vor 1984)\nzeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Ein-\nkommensteuererklärung noch nicht abgegeben                  (1) Für das Kalenderjahr 1983 sind § 33 c und\nworden ist.                                              § 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des § 33 c","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                           1501\nanzuwenden. Ist die Steuer auf Grund des Urteils             1974 (BGBI. 1S. 1993) erhält, so wird auf Antrag die\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 3. November                Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-\n1982 (BGBI. 1 S. 1594) vorläufig festgesetzt wor-            wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 000\nden, so ist die Steuerfestsetzung auf Antrag ent-            Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhal-\nsprechend Satz 1 zu ändern. Das gleiche gilt für am          tene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte\n1. Januar 1985 noch nicht bestandskräftige oder              abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende                 unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Ver-\nSteuerfestsetzungen. In der Zeit zwischen dem                mögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere\n3. November 1982 und dem 1. Januar 1985                      Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des\nbestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind               Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-\nentsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der                 dert sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um\nSteuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim              den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den\nFinanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur               Betrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Wer-\nNiederschrift beantragt.                                     den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person\n(2) Für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 ist§ 33 c         von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird\nan Stelle des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkom-         bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden\nmensteuergesetzes 1979 in der Fassung der                    Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt-\nBekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1                    betrag der Leistungen entspricht.\nS. 721) oder der nach§ 53 a anzuwendenden Fas-                  (2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig\nsung des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen-           gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungs-\nsteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekannt-              zeiträume 1971 bis 1974 sind auf Antrag entspre-\nmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249,                chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorste-\n1560) anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten                 hende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen\ndes Steuerpflichtigen auswirkt. Absatz 1 Satz 2 und          auswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich\n3 gilt entsprechend. Vor dem 1. Januar 1985                  oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen.\"\nbestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind\nentsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der\nArtikel 4\nSteuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim\nFinanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur                     Änderung der Einkommensteuer-\nNiederschrift beantragt.                                               Durchführungsverordnung\n(3) Für die Kalenderjahre 1971 bis 1979 sind           Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\n§ 33 c und§ 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des     der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982\n§ 33 c anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten           (BGBI. 1 S. 700), geändert durch Artikel 1 der Verord-\ndes Steuerpflichtigen auswirkt; dabei sind Aufwen-      nung vom 7. März 1984 (BGBI. 1 S. 385), wird wie folgt\ndungen, die durch die Beschäftigung einer Hausge-       geändert:\nhilfin (Haushaltshilfe) erwachsen sind, insoweit\nnicht als außergewöhnliche Belastung nach § 53 a\n1 . § 11 a wird aufgehoben.\ndes Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 zu\nberücksichtigen, als sie Aufwendungen im Sinne           2. § 11 b wird aufgehoben.\ndes§ 33 c Abs. 1 sind. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt\nentsprechend.''                                          3. Nach § 70 werden die Worte „Zu § 46 a des Geset-\nzes\" gestrichen, und § 72 wird aufgehoben.\n50. § 54 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 73 b wird aufgehoben.\n,,§ 54\nSchi ußvorschriften                    5. Nach § 7 4 wird folgender § 7 4 a eingefügt:\n(Sondervorschriften für den Abzug\nzwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen                                         ,,§ 74a\nfür die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974)                    Wertansatz bestimmter edelmetallhaltiger\n(1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes                   Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des\n15. August 1961 (BGBI. 1 S. 1253) ist bei Steuer-            Gesetzes ermitteln, können bei Wirtschaftsgütern\nfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1971             des Vorratsvermögens für den Wertansatz von\nbis 1974 in der folgenden Fassung anzuwenden,                Gold, Silber, Platin und Palladium unterstellen, daß\nwenn am 1. Januar 1985 die betreffende Steuer-               die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirt-\nfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist oder              schaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert wor-\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht:                   den sind, soweit dies den handelsrechtlichen\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-\nErwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig              spricht.\n(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und\neine etwaige Berufsausbildung von Personen, für                 (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\ndie der Steuerpfli~htige keinen Kinderfreibetrag             zes 1 ist, daß\nnach§ 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in               1. die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. August                    Verarbeitung von Gold, Silber, Platin oder Palla-","1502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndium im eigenen Betrieb bestimmt sind oder im           c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer\neigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder ver-                Absatz 4 a eingefügt:\narbeitet worden sind,                                          ,,(4 a) § 74 a ist erstmals für Wirtschaftsjahre\n2. die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach                  anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984\nAbsatz 1 auch für den Wertansatz in der han-                 enden. Soweit Rücklagen wegen Preissteigerun-\ndelsrechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird,               gen bei Gold, Silber, Platin oder Palladium in frü-\n3. keine Rücklagen für bei Gold, Silber, Platin oder            heren Wirtschaftsjahren noch nicht aufzulösen\nPalladium eingetretene Preissteigerungen gebil-              waren, sind sie spätestens im Wirtschaftsjahr\ndet werden,                                                  der erstmaligen Anwendung des § 74 a gewinn-\nerhöhend aufzulösen. Die Wertansätze nach\n4. vom Wertansatz für Gold, Silber, Platin oder Pal-            § 7 4 a dürfen im Wirtschaftsjahr der erstmaligen\nladium kein Bewertungsabschlag nach§ 80 vor-                 Anwendung um einen Betrag bis zur Höhe der in\ngenommen wird.''                                             diesem Wirtschaftsjahr aufgelösten Rücklagen\nwegen Preissteigerungen bei Gold, Silber, Platin\n6. § 75 wird aufgehoben.                                            oder Palladium gemindert werden. Die in der\nBilanz für das im Kalenderjahr 1978 endende\n7. § 76 wird wie folgt geändert:                                    Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Wertansätze für\nGold, Silber, Platin oder Palladium dürfen nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            unterschritten werden.\"\naa) In Satz 1 werden die Worte „neben den               d) Absatz 5 wird gestrichen.\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\noder 4 des Gesetzes\" gestrichen und das\nWort „Abschreibungen\" durch das Wort                                     Artikel 5\n,,Sonderabschreibungen\" ersetzt.\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                      Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1\nS. 131 ), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n8. § 79 wird aufgehoben.                                 28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt\ngeändert:\n9. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset-      1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte ,, § 12 Abs. 1 des Dritten\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des        Vermögensbildungsgesetzes\" durch die Worte,.§ 12\nGesetzes\" gestrichen und das Wort „Abschrei-     . des Vierten Vermögensbildungsgesetzes\" ersetzt.\nbungen'' durch das Wort „Sonderabschreibun-.\ngen\" ersetzt.                                    2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „zehn\" durch das\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                Wort „sieben\" ersetzt.\n,10. § 82 wird aufgehoben.                                 3. § 1 0 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1982\" durch die\n11 . § 82 d Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Jahreszahl „ 1984\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „neQen den Abset-           b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des             ,.(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der\nGesetzes\" gestrichen und das Wort „Abschrei-              Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1\nbungen\" durch das Wort „Sonderabschreibun-                S. 131) ist weiterhin auf Beiträge an Bausparkas-\ngen\" ersetzt.                                             sen anzuwenden, die auf Grund von vor dem\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                     1. November 1984 abgeschlossenen Verträgen\ngeleistet werden.''\n12. § 82 e wird aufgehoben.\n13. § 82 f Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 6\na) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset-                Änderung des Außensteuergesetzes\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des             Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nGesetzes\" durch das Wort „Sonderabschrei-         (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nbungen\" und das Wort „abschreiben\" durch das      Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember\nWort „vornehmen\" ersetzt.                         1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n1 . Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n14. § 84 wird wie folgt geändert:                                ,.(3) Jeder der an der ausländischen Gesellschaft\nbeteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und\na) Absatz 4 wird gestrichen.                              erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine\nb) Der bisherige Absatz 4 a wird Absatz 4.                Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                           1503\nDiese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer                                      Artikel 9\ngemeinsamen Erklärung erfüllt werden. Die Erklärung\nÄnderung der Verordnung über die\nist von dem Steuerpflichtigen oder von den in § 34\nder Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen-                     einkommensteuerliche Behandlung\nhändig zu unterschreiben.\"                                                      der freien Erfinder\nDie Verordnung über die einkommensteuerliche\n2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: ·               Behandlung der freien Erfinder in der im Bundesgesetz-\n,,(5) § 18 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume     blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-4, veröffentlich-\nund Erhebungszeiträume vor 1985 anzuwenden,                ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel\nwenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind.\"           16 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),\nwird wie folgt geändert:\n1. § 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 7\n„Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem\nÄnderung des Zonenrandförderungsgesetzes                         die· Erfindertätigkeit ausgeübt wird, muß bestätigt\n§ 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes vom                  haben, daß der Versuch oder die Erfindung volkswirt-\n5. August 1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch           schaftlich wertvoll ist.\"\nArtikel 6 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1545), wird wie folgt geändert:                             2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n,,§ 3a\n1. In Satz 2 werden die Worte „neben den Absetzungen\nFür das Verfahren über die Bestätigung des volks-\nfür Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 des Ein-\nwirtschaftlichen Wertes eines Versuchs oder einer\nkommensteuergesetzes\" gestrichen.\nErfindung werden keine Kosten (Gebühren und Aus-\nlagen) erhoben.\"\n2. Satz 3 wird gestrichen.\nArtikel 10\nArtikel 8                                Änderung des Gesetzes zur Überleitung\nÄnderung des Ausführungsgesetzes                          steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder\nGrenzgänger Niederlande                         In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher\nDas Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande               Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1\nvom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999) wird wie folgt          S. 141, 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ngeändert:                                                      Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\nwerden die Jahreszahl „ 1984\" durch die Jahreszahl\n,,1988\" und die Jahreszahl „1985\" durch die Jahres-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                zahl „ 1989\" ersetzt.\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. In die Steuerklasse II gehören die unter Num-                              Artikel 11\nmer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie          Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nmindestens ein Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7 Ein-\nkommensteuergesetz) haben.''                      Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                         S. 217), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n,,(2) Verheirateten Arbeitnehmern mit Wohnsitz     25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:\nim Königreich der Niederlande wird abweichend\nvon § 50 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuer-             1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die\ngesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4          Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz''\nder Freibetrag von 351 Deutsche Mark monatlich             die Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für\nnicht gewährt.\"                                           öffentliche Finanzierungen mit besct1ränkter Haftung\nBremen'' eingefügt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1979\" durch         2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Genußscheine\"\ndie Jahreszahl „ 1982\" und jeweils die Jahreszahl          durch das Wort „Genußrechte\" ersetzt.\n,, 1978\" durch die Jahreszahl „ 1981\" ersetzt.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Geset-\nzes vom 21. Oktober 1980 ist für das Kalenderjahr              „2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem\n1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die                         Einkommensteil, der ihr unterliegt,\".\nStelle des Betrages von 70 Deutsche Mark der              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBetrag von 72 Deutsche Mark tritt.\"\n,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                       Einkommensteile für den Abzug nach dieser Vor-","1504                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nschritt nicht ausreichen, treten die Einkommens-            (10) § 31 Abs. 2 ist erstmals bei der Gliederung\nteile an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember          des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des\n1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hun-            ersten Wirtschaftsjahrs anzuwenden, das nach dem\ndert unterliegen. Übersteigen die sonstigen nicht-       31. Dezember 1984 endet.\nabziehbaren Ausgaben auch diese Einkommens-\n(11) § 49 ist auch für Veranlagungszeiträume vor\nteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den fol-\n1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht\ngenden Veranlagungszeiträumen entstehenden\nabgegeben sind.\nEinkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten\nReihenfolge zuzuordnen.\"                                     (12) § 50 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Februar 1984 (BGBI. I S. 217) ist letztmals anzu-\n4. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „späteren\" durch\nwenden auf vor dem 1 . August. 1984 zugeflossene\ndie Worte „früheren oder späteren\" ersetzt.\nZinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein\nöffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die\n5. § 49 wird wie folgt geändert:                                 Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Satz 1\ngilt auch für Stückzinsen, die auf Grund der Veräuße-\na) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt\ngefaßt:                                                  rung von in Satz 1 genannten Anleihen und Forderun-\ngen vor dem 1 . August 1984 zugeflossen sind.\"\n,,§ 49\nSteuererklärungspflicht, Veranlagung                                   Artikel 12\nund Erhebung von Körperschaftsteuer\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes\n(1) Auf die Durchführung der Besteuerung ein-\nschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Ver-        Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ngütung der Körperschaftsteuer sind die für die       machung vom 25. Februar 1971 (BGBI. I S. 145), zuletzt\nEinkommensteuer geltenden Vorschriften sinn-         geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1981\ngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts        (BGBI. 1 S. 1331 ), wird wie folgt geändert:\nanderes bestimmt.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:       1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körper-              ,,(4) Körperschaften im Sinne des§ 2· Abs. 1 haben\nschaften und Personenvereinigungen, deren Lei-           für jeden Veranlagungszeitraum Erklärungen zur Zer-\nstungen bei den Empfängern zu den Einnahmen              legung der Körperschaftsteuer abzugeben. Die\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-        Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenord-\nmensteuergesetzes gehören, haben auf den                 nung bezeichneten Personen eigenhändig zu unter-\nSchluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur            schreiben.\"\ngesonderten Feststellung von Besteuerungs-\ngrundlagen nach § 4 7 abzugeben. Die Erklärun-       2. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngen sind von den in § 34 der Abgabenordnung\n,,(6) § 3 Abs. 4 ist auch auf Veranlagungszeiträume\nbezeichneten Personen eigenhändig zu unter-              vor 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch\nschreiben.\"\nnicht abgegeben sind.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 13\n6. § 50 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.                  rung der Unternehmensform vom 6. September 1976\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt     (BGBI. 1 S. 2641, 2643), zuletzt geändert durch § 24\ngefaßt:                                              Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1777), wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegol-\nten,                                                 1 . § 16 Abs. 1· wird wie folgt gefaßt:\n1 . soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-          ,,(1) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des\nabzugsbeträge in Anspruch genommen wer-             § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nden kann oder                                       nach den Bestimmungen des Ersten Teils des Vier-\n2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne            ten Buches des Aktiengesetzes oder des Zweiten\ndes § 27 herzustellen ist.\"                         Abschnitts des Gesetzes über die Kapitalerhöhung\naus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmel-\nzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n7. In § 51 werden die Worte,,§ 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\"\nauf Grund eines Verschmelzungsvertrags ver-\ndurch die Worte,,§ 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\" ersetzt.           schmolzen, so gelten die Anteile an der übertragen-\nden Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsver-\n8. Dem § 54 werden folgende Absätze angefügt:                    mögen gehören, als zum Buchwert veräußert und die\n,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt erstmals für den Ver-          an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert\nanlagungszeitraum 1985.                                       angeschafft.''","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                             1505\n2. § 28 wird wie folgt geändert:                                                               §14b\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                                Verspätungszuschlag\n,,(4) § 16 Abs. 1 ist erstmals anzuwenden, wenn               Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichten-\nder steuerliche Übertragungsstichtag nach dem                der Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu.\n31. Dezember 1980 liegt.\"                                    Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer\nbeteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                         Gemeinde zu, der der größte Zerlegungsanteil zuge-\nwiesen ist. Auf den Verspätungszuschlag ist der\nHebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.\"\nArtikel 14\nÄnderung der Verordnung über die steuerliche                   3. In § 35 c Nr. 1 wird am Ende des Buchstabens d der\nBegünstigung von Wasserkraftwerken                           Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe e angefügt:\nDie Verordnung über die steuerliche Begünstigung\nvon Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt                    „e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter\nTeil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten                      Berücksichtigung von Freibeträgen und Frei-\ngrenzen;\".\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14\ndes Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586),\nwird wie folgt geändert:                                        4. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1. In § 3 wird die Zahl „ 1985\" durch die Zahl „ 1990\"              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nersetzt.\n,,(2) § 14 a ist auch für Erhebungszeiträume vor\n2. § 8 wird aufgehoben.                                                 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch\nnicht abgegeben sind.\"\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 16\n,,§ 10                                          Änderung des Gesetzes\nAnwendungsvorschriften\".                             über Kapitalanlagegesellschaften\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlage-\n,,(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung\nderungsnummer 610-6-2, veröffentlichten berei-          vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert\nnigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre       durch das Gesetz vom 8. September 1980 (BGBI. 1\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.\"          S. 1653), wird wie folgt gefaßt:\n,,Die von Kapitalerträgen des Wertpapier-Sonderver-\nArtikel 15                           mögens erhobene Kapitalertragsteuer wird auf Antrag\nan die Depotbank erstattet.\"\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657)                                           Artikel 17\nwird wie folgt geändert:                                                 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n1. In § 3 Nr. 2 werden nach den Worten „die Finan-                 Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979\nzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz\" die             (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz\nvom 29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 796), wird wie folgt ge-\nWorte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für öffent-\nändert:\nliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung\nBremen\" eingefügt.\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Zitat\n2. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b ein-                   ,,Abs. 6\" durch das Zitat „Abs. 7\" ersetzt.\ngefügt:\n2. § 3 a wird wie folgt geändert:\n,,§ 14 a\nSteuererklärungspflicht                        a) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen~\nb) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:\nFür steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine\nErklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuer-                  „3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit\nmeßbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem                             als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuer-\neine Zerlegungserklärung abzugeben. Zur Abgabe                             berater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständi-\nverpflichtet ist der Steuerschuldner(§ 5). Die Erklä-                      ger, Ingenieur und Aufsichtsratsmitglied\nrungen müssen von ihm oder von den in § 34 der                             sowie die rechtliche, wirtschaftliche und\nAbgabenordnung bezeichneten Personen eigenhän-                             technische Beratung durch andere Unter-\ndig unterschrieben werden.                                                 nehmer;\".","1506                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nc) In Absatz 4 wird die Nummer 10 wie folgt gefaßt:          8. In § 18 Abs. 2 werden Satz 3 gestrichen und nach\nSatz 2 folgende Sätze angefügt:\n„ 10. die Vermittlung der in diesem Absatz\nbezeichneten Leistungen;\".                          ,,Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalen-\nderjahr nicht mehr als 600 Deutsche Mark. so kann\nd) In Absatz 4 wird hinter Nummer 10 folgende\ndas Finanzamt den Unternehmer von der Verpflich-\nNummer 11 angefügt:\ntung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-\n„ 11. die Vermietung beweglicher körperlicher             tung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unter-\nGegenstände, ausgenommen Beförde-                   nehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\nrungsmittel.''                                      nur in einem Teil des vorangegangenen Kalender-\njahres ausgeübt, so ist die tatsächliche Steuer in\neine Jahressteuer umzurechnen.\"\n3 § 4 Nr. 12 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,c) die Bestellung, die Übertragung und die Über-          9. In§ 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat,,§ 5 Abs. 5 Nr. 1\"\nlassung der Ausübung von dinglichen Nut-                durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 5 Nr. 1 und 3\" ersetzt.\nzungsrechten an Grundstücken.\"\n10. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n4. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum\n„Satz 1 gilt nicht, wenn der außengebietliche                   10. Tage eines Kalenderjahres gegenüber dem\nAbnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand                  Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn\nder Lieferung im persönlichen Reisegepäck aus-                  des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht\ngeführt hat.\"                                                   nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allge-\nmeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert\nwerden sollen. Die Erklärung bindet den Unterneh-\n5. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit\n,,§ 9                                Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an\nVerzicht auf Steuerbefreiungen                    widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis\nzum 1 O. Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres\n(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der\nzu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert\nnach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe\nwenmn. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie\na, Nr. 1 2, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig\nrückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig\nbehandeln, wenn der Umsatz an einen anderen\nwäre, die durch den Fristablauf eingetretenen\nUnternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt\nRechtsfolgen bestehen zu lassen.\"\nwird.\n(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz\n11. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erb-\nbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermie-               ,,(5) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf\ntung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4                    dem Grundstück errichtete Gebäude\nNr. 1 2 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Buch-\n1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist\nstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig,\nund vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden\nsoweit der Unternehmer nachweist, daß das Grund-                    ist,\nstück weder Wohnzwecken noch anderen nicht-\nunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen                  2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient\nbestimmt ist.\"                                                       oder zu dienen bestimmt ist und vor dem\n1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,\n6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                               und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem\n1. Juni 1984 begonnen worden ist.\"\n,,(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder\nWährung gelten die entsprechenden Vorschriften\nüber den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten            1 2. Die Anlage (zu § 1 2 Abs. 2 Nr. 1) wird wie. folgt\ndes Rates oder der Kommission der Europäischen                   geändert:           ·\nGemeinschaften festgelegt sind.\"                                 a) Nummer 18 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,c) Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Auf-\n7. In § 1 2 Abs. 2 Nr. 1 werden am Ende des Satzes 2                           machungen für den Küchengebrauch sowie\nder Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und                              Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und\nfolgender Satz angefügt:                                                   Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),\".\n„Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort                  b) Nummer 35 wird wie folgt gefaßt:\nund Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen\n,,35. Ammoniumcarbonat und Natriumhydro-\nder Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort ver-\ngencarbonat (aus Nr. 28.42 des Zolltarifs);\nzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in\nD-Sorbit, auch mit Zusatz von Saccharin\neinem räumlichen Zusammenhang steht, und\noder dessen Salzen (aus Nr. 29.04 und aus\nbesondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort\nNr. 38.19 des Zolltarifs)\".\nund Stelle bereitgehalten werden;\".","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                            1507\nArtikel 18                                  (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.\nHat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr\nÄnderung                                insgesamt nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark\nder Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung                       betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalender-\n§ 29 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung                  vierteljahr.\nvom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359); zuletzt                      (3) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung\ngeändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1984                    für denselben Versicherungsnehmer in der Weise\n(BGBI. 1S. 1265), wird aufgehoben.                                gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen\naus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil\nberechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Ver-\nArtikel 19                              sicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer\nÄnderung des Zwölften Gesetzes                         entrichten. Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag\nzur Änderung des Zollgesetzes                        des Versicherungsentgelts in seinen Geschäfts-\nbüchern nachrichtlich zu vermerken. Die anderen\nArtikel 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des               Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern an-\nZollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1S. 879), zuletzt            geben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n12. September 1980 (BGBI. I S. 1695), wird aufgehoben.                (4) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte\nbis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmel-\ndung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest.\nArtikel 20                             Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag\nnach Ablauf des Anmeldungszeitraums.\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes\n(5) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner\nDas Versicherungsteuergesetz in der im Bundes-                 (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, ver-              dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert               Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976               einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er\n(BGBI. 1S. 3341 ), wird wie folgt geändert:                       seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen\nWohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n1 . § 5 wird wie folgt geändert:                                  Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fünf-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:               zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Ver-\nsicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steuer-\n„Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß             anmeldung abzugeben und die selbstberechnete\ndie Steuer nicht nach der lsteinnahme, sondern            Steuer zu entrichten.\"\nnach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2)\nangeforderten Versicherungsentgelt (Sollein-           3. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung\nnach der Solleinnahme ist die auf nicht verein-                                     ,,§ 10\nnahmte Versicherungsentgelte bereits entrich-                    Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung\ntete Steuer von der Steuer für den Anmeldungs-               (1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevoll-\nzeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die           mächtigte (§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, 'zur Feststel-\nVersicherung ganz oder teilweise in Abgang                lung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berech-\ngestellt hat.\"                                            nung Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an ihn                Angaben enthalten, die für die Besteuerung von\ngezahlten\" gestrichen.                                    Bedeutung sind, insbesondere\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                            1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs-\n,,(5) Werte in fremder Währung sind zur Berech-              nehmers,\nnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer             2. die Nummer des Versicherungsscheins,\ngeltenden Vorschriften umzurechnen.\"                      3. die Versicherungssumme,\n2. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                     4. das Versicherungsentgelt,\n5. den Steuerbetrag.\n,,§ 8\nAnmeldung, Fälligkeit                           (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die\nVersicherungen vermitteln oder ermäc~tigt sind, für\n(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevoll-          einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist\nmächtigte (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn             zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die\nTagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeit-                 nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine\nraums (Absatz 2)                                              Außenprüfung(§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung)\n1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklä-              auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der\nrung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeit-          steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient,\nraum entstandene Steuer selbst zu berechnen               die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur\nhat (Steueranmeldung), und                                Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.\n2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer                  (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und\nzu entrichten.                                            Personenvereinigungen zulässig, die eine Versiehe-","1508                                   Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nrung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als          Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz\nVersicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrich-             oder seinen Wohnsitz hat.\ntung der Steuer verpflichtet sind.                              (2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das\n(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-          Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevoll-\nfung nachzuentrichten sind, sind zusammen mit der            mächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder\nSteuer für den laufenden Anmeldungszeitraum fest-            seinen Wohnsitz hat.\nzusetzen.\"                                                      (3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer\nselbst zu entrichten(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist\n4. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b ein-              das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Ver-\ngefügt:                                                      sicherungsnehmer seine Geschäftsleitung, seinen\nSitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf-\n,,§ 10 a\nenthalt hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Ent-\nMitteilungspflicht                        gegennahme der Anzeigen eines Vermittlers ( § 8\n(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungs-          Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zuständig.\nunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanz-               (4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich\namt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer            nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanz-\nmit.                                                         amt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten\n(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Ver-       Gegenstände ( § 1 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind.\neinen oder Genossenschaften, die sich mit dem                Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich\nAbschluß von Versicherungen befassen, dem Fi-                zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der\nnanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine            wertvollste Teil des versicherten Gegenstands oder\noder Genossenschaften ihre Leistungen als Unter-             der versicherten Gegenstände befindet.\"\nstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.\n2. In § 4 werden nach den Worten „4, 762 vom Hundert\"\n§10b                               die Worte „und statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hun-\nAnwendungsvorschriften                        dert\" eingefügt. .\n§ 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals       3. Die §§ 3, 6 bis 9 und 11 werden aufgehoben.\nauf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 1984 beginnen. Auf Abrech-              4. § 10 wird wie folgt geändert:\nnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1985 enden,            a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nsind die bisherigen Vorschriften über das Besteue-\nb) Absatz 1 wird einziger Absatz.\nrungsverfahren weiterhin anzuwenden.\"\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 22\na) Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird gestrichen.                                         Änderung\ndes Rennwett- und Lotteriegesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Bundesminister der Finanzen kann            In § 18 Nr. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in\ndieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nerlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils         611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeltenden Fassung mit neuem Datum und unter          geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom\nneuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt-      14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird die Zahl\nmachen.\"                                             ,,48 000\" durch die Zahl „75 000\" und die Zahl „ 120\"\ndurch die Zahl „200\" ersetzt.\nArtikel 21\nArtikel 23\nÄnderung der Versicherungsteuer-\nDurchführungsverordnung                           Änderung der Ausführungsbestimmungen\nzum Rennwett- und Lotteriegesetz\nDie Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und\n611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird         Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nwie folgt geändert:                                         derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 der Ver-\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                               ordnung vom 21. Mai 1976 (BGBI. I S. 1249), werden wie\n,,§ 1                         folgt geändert:\nÖrtliche Zuständigkeit                   1. § 18 wird wie folgt geändert:\n(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen        a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „in je zwei\nBezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, sei-              Stücken\" gestrichen und nach dem Satz 1 folgen-\nnen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte               der Satz eingefügt:\n- bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich\nbedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrich-             „In der Nachweisung haben die Vereine und die\ntung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen,               Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen\nso ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der             (Steueranmeldung).\"","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                         1509\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel 24\n,,(2) Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Ein-               Aufhebung der Verordnung\nreichung der Nachweisung an die Kasse des                     über die Umstellung d~r Rennwett-\nFinanzamts zu entrichten. Bei der Entrichtung                     und Lotteriesteuer auf Gold\ndurch Übersendung oder Überweisung des\nBetrags ist anzugeben, daß es sich um Wett-           Die Verordnung über die Umstellung der Rennwett-\nsteuer handelt und auf welchen Zeitraum der         und Lotteriesteuer auf Gold in der im Bundesgesetzblatt\nBetrag entfällt.\"                                   Teil III, Gliederungsnummer 611-14-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung wird aufgehoben.\n2. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.\nb) Absatz 2 wird einziger Absatz.                                             Artikel 25\nÄnderung der Verordnung\n3. § 21 wird aufgehoben.\nüber die Versteuerung von Wettscheinen\nim Abrechnungsverfahren\n4. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.                             Die§§ 6 und 7 der Verordnung über die Versteuerung\nvon Wettscheinen im Abrechnungsverfahren in der\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.               im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n611-14-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden\n5. § 46 Abs. 4 wird gestrichen.                           aufgehoben.","1510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 26                            22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt\ngeändert:\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\n1. In § 104 Abs. 12 Nr. 2 werden die Worte „9 und 12\"\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-              durch die Worte „ 12 und 13\" ersetzt.\nmachung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom            2. Die Anlagen 1O bis 13 werden wie folgt gefaßt:\nAnlage 10                                                                                                       Anlage 11\n(zu § 104)                                                                                                      (zu § to4)\nVervielfältiger für die Anwartschaft                     Vervielfältiger für die Anwartschaft eines\neines Arbeitnehmers auf Altersrente                      vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem\nund Witwen- oder Witwerrente                    Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers\nauf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente\nLebensalter                Anwartschaft von                  Lebensalter                  Anwartschaft· von\nin Jahren,                                                   in Jahren,\ndem der               Männern              Frauen            dem der               tv1ännern             Frauen\nnach Spalte 2 a                                              nach Spalte 2 a\noder 3 a           auf      auf       auf         auf        oder 3 a           auf        auf      auf         auf\nBerechtigte       Alters- Witwen-    Alters-     Witwer-     Berechtigte       Alters- Witwen- Alters-         Witwer-\nam nächsten ist      rente    rente     rente       rente    am nächsten ist      rente      rente    rente       rente\n(1)            (2 a)    (2 b)     (3 a)       (3b)           (1)            (2 a)      (2b)     (3 a)       (3b)\nbis 31              3,5      1,3        4,1        0,3       bis 31              1,7        0,7       2,0        0,2\n32              3,6      1,4        4,2        0,3           32              1,8        0,8-      2,1        0,2\n33              3,7      1,4        4,4        0,3           33              1,9        0,8       2,2        0,2\n34              3,8      1,4        4,5        0,3           34              2,0        0,8       2,3        0,2\n35              3,9      1,5        4,6        0,3           35              2,1        0,9      2,4         0,2\n36              4,0      1,5        4,8        0,3           36              2,2        0,9       2,6        0,3\n37              4,2      1,6        4,9        0,3           37              2,3        1,0      2,7         0,3\n38              4,3      1,6        5,0        0,4           38              2,4        1,0       2,8        0,3\n39              4,4      1,7        5,2        0,4           39              2,6        1,1       3,0        0,3\n40              4,6      1,7        5,4        0,4           40              2,7        1,1      3,2         0,3\n41              4,7      1,7        5,5        0,4           41              2,8        1,2      3,3         0,3\n42              4,8      1,8        5,7        0,4           42              3,0        1,2       3,5        0,3\n43              5,0      1,8        5,9        0,4           43              3,2        1,3       3,7        0,3\n44              5,2      1,9        6,1        0,4           44              3,3        1,3      3,9         0,3\n45              5,3      1,9        6,3        0,4           45              3,5        1,4       4,1        0,3\n46              5,5      1,9        6,5        0,4           46              3,7        1,4       4,3        0,3\n47              5,7      2,0        6,7        0,4           47              3,9        1,5      4,6         0,3\n48              5,9      2,0        6,9        0,4           48              4,1        1,5       4,8        0,3\n49              6,1      2,1        7,1        0,4           49              4,3        1,6       5,1        0,3\n50              6,3      2,1        7,3        0,4           50              4,6        1,6       5,3        0,3\n51              6,5      2,1        7,6        0,4           51              4,8        1,7       5,6        0,4\n52              6,7      2,2        7,8        0,4           52              5,0        1,8       5,9        0,4\n53              6,9      2,2        8,1        0,4           53              5,3        1,8       6,2        0,4\n54              7,1      2,3        8,4        0,4           54              5,6        1,9       6,6        0,4\n55              7,4      2,3        8,6        0,4           55              6,0        2,0       7,0        0,4\n56              7,6      2,3        8,9        0,4           56              6,4        2,1       7,5        0,4\n57              7,9      2,4        9,2        0,4           57              6,8        2,1       7,9        0,4\n58              8,1      2,4      , 9,5        0,4           58              7,2        2,2       8,4        0,4\n59              8,4      2,4        9,8        0,4           59              7,6        2,3      8,9         0,4\n60              8,7      2,5     10,0          0,4           60              8,1        2,4      9,4         0,4\n61              9,0      2,6     10,3          0,5           61              8,6        2,5      9,8         0,4\n62              9,4      2,6     10,7          0,5           62              9,1        2,6     10,4         0,4\n63                                                           63\nund darüber          9,8      2,7     11, 1         0,5      und darüber          9,8        2,7     11, 1        0,5","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                1511\nAnlage 12\n(zu§ 104)\nVervielfältiger für die neben den laufe~den Leistungen bestehende Anwartschaft\ndes Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenrente\nVollendetes                                                Vollendetes\nLebensalter                                                Lebensalter\nin Jahren,                                                 in Jahren,\ndem der                                                    dem der\nEmpfänger           Männer              Frauen                              Männer      Frauen\nEmpfänger\nder laufenden                                              der laufenden\nLeistungen am                                             Leistungen am\nnächsten ist                                               nächsten ist\nbis 20                ,1,8                0,2              bis 60            2,7          0,5\n21                 1,9                0,2                  61            2,7          0,5\n22                 2,0                0,2                  62            2,7          0,5\n23                 2,1                0,2                  63            2,7          0,5\n24                 2,3                0,2                  64            2,7          0,4\n25                 2,4                0,2                  65            2,7          0,4\n26                 2,5                0,2                  66            2,7          0,4\n27                 2,6                0,2                  67            2,8          0,4\n28                 2,7                0,2                  68            2,8          0,4\n29                 2,8                0,2                  69            2,7          0,4\n30                 2,9                0,2                  70            2,7          0,4\n31                2,9                 0,2                  71            2,7          0,4\n32                3,0                 0,3                  72            2,7          0,4\n33                3,1                 0,3                  73            2,6          0,3\n34                3,1                 0,3                  74            2,6          0,3\n35                3,2                 0,3                  75            2,5          0,3\n36                3,3                 0,3                  76            2,4          0,3\n37                3,3                 0,3                  77            2,3          0,3\n38                3,3                 0,3                  78            2,3          0,2\n39                3,4                 0,3                  79            2,2          0,2\n40                3,4                 0,3                  80            2,1          0,2\n41                3,4                 0,3                  81            2,0          0,2\n42                3,4                 0,4                  82            1,9          0,1\n43                3,4                 0,4                  83            1,8          0,1\n44                3,4                 0,4                  84             1,7         0,1\n45                3,4                 0,4                  85             1,6         0,1\n46                3,4                 0,4                  86             1,5         0,1\n47                3,4                 0,4                  87             1,4         0,1\n48                3,3                 0,4                  88             1,3         0,1\n49                3,3                 0,4                  89             1,2         0,1\n50                3,2                 0,4                  90             1,1         0\n51                3,2                 0,4                  91            0,9          0\n52                 3,1                0,4                  92            0,8         ·o\n53                3,1                 0,4                  93            0,7          0\n54                3,0                 0,4                  94            0,6          0\n55                 3,0                0,4                  95            0,5          0\n56                 2,9                0,4                  96            0,4          0\n57                 2,9                0,4                  97            0,3          0\n58                 2,8                0,5                  98            0,2          0\n59                 2,8                0,5                  99            0,1          0\n100\nund darüber        0            0","1512                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 13\n(zu § 104)\nVervielfältiger für die lebenslänglich laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen\nVollendetes                                                Vollendetes\nLebensalter                                                Lebensalter\nin Jahren,                                                 in Jahren,\ndem der                                                    dem der\nEmpfänger            Männer            Frauen                             Männer           Frauen\nEmpfänger\nder laufenden                                              der laufenden\nLeistungen am                                              Leistungen am\nnächsten ist                                               nächsten ist\nbis 20                 12,4             16,5              bis 65            9,3             10,6\n21                 12,3             16,4                    66          9,0             10,3\n22                 12,2             16,4                    67          8,8             10,0\n23                 12,2             16,4                    68          8,5              9,7\n24                 12, 1            16,3                    69          8,2              9,4.\n25                 12,0             16,3                    70          7,9              9,0\n26                 12,0             16,2                    71          7,7              8,7\n27                 11,9             16,2                    72          7,4              8,4\n28                 11,9             16, 1                   73          7,1              8,1\n29                 11,8\n-\n16, 1                   74          6,9              7,8\n30                 11,7             16,0                    75          6,6              7,4\n31                 11,7             15,9                    76          6,3              7,1\n32                 11,6             15,9                    77          6,1              6,8\n33                 11,6             15,8                    78          5,8              6,5\n34                 11,5             15,7                    79          5,6              6,2\n35                 11,4             15,7                    80          5,3              5,9\n36                 11,4             15,6                    81          5,1              5,6\n37                 11,3             15,5                    82          4,9              5,3\n38                 11,3             15,4                   83           4,6              5,1\n39                 11,2             15,3                    84          4,4              4,8\n40                 11,2             15,2                    85          4,2              4,6\n41                 11,2             15, 1                   86          4,0              4,3\n42                 11, 1            15,0                   87           3,8              4,1\n43                 11, 1            14,9                    88          3,7              3,9\n44                 11, 1            14,7                    89          3,5              3,6\n45                 11, 1            14,6                    90          3,3              3,4\n46'                11, 1            14,5                    91          3,2              3,2\n47                 11,0             14,4                    92          3,0              3,1\n48                 11,0             14,2                    93          2,9              2,9\n49                 11,0             14,1                    94          2,7              2,7\n50                 11,0             13,9                    95          2,6              2,5\n51                 11,0             13,7                    96          2,4              2,4\n52                 10,9             13,6                    97          2,3              2,3\n53                 10,9             13,4                    98          2,2              2,1\n54                 10,9             13,2                    99          2,1              2,0\n55                10,8              13,0                  100           2,0              1,9\n56                 10,8             12,8                  101           1,9              1,8\n57                 10,7             12,6                  102           1,8              1,6\n58                 10,6             12,4                  103           1,7              1,5\n59                10,5              12, 1                 104           1,6              1,5\n60                10,4              11,9                  105           1,5              1,4\n61                10,2              11,7                  106           1,4              1,3\n62                10,0              11,4                  107           1,3              1,2\n63                  9,8             11, 1                 108           1,2              1,1\n64                  9,6             10,9                  109           1,0              0,9\n110\nund darüber        0,5              0,5","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984                            1513\nArtikel 27                                                 Artikel 30\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                            Neufassung der betroffenen Gesetze\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der\nund Rechtsverordnungen, Rückkehr\nBekanntmachung vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949),                   zum einheitlichen Verordnungsrang\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom               (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt          laut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-\ngeändert:                                                    ten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die              (2) Für die durch die Artikel 2, 9, 14, 21., 23 und 25\nFinanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz''\ngeänderten Rechtverordnungen gilt Absatz 1 entspre-\ndie Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für\nchend.\nöffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung\nBremen\" eingefügt.                                          (3) Die auf den Artikeln 2, 4, 21, 23 und 25 beruhen-\nden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-\nnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun-\n2. In§ 25 wird die Jahreszahl„ 1984\" durch die Jahres-\ngen durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.\nzahl „ 1985\" ersetzt.\nArtikel 31\nBerlin-Klausel\nArtikel 28\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\nÄnderung des Wohnungseigentumsgesetzes                   des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nDie§§ 61.und 62 des Wohnungseigentumsgesetzes             im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer     dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergeset-\n403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt        zes in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember        gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\n1982 (BGBI. 1 S. 1615), werden aufgehoben.                   leitungsgesetzes.\nArtikel 32\nInkrafttreten\nArtikel 29                             ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nGesetz                             am 1. Januar 1985 in Kraft.\nzur Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe                  (2) Artikel 1 mit Ausnahme der Nummer 5 Buch-\nstabe a und Artikel 3 Nr. 45 Buchstabe a treten am Tage\n§ 1                             nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buch-\nstabe a tritt mit Wirkung vom 3. September 1971 und\nRückzahlung\nArtikel 17 Nr. 1 und 10 und Artikel 26 treten mit Wirkung\n(1) Die Finanzämter haben die auf Grund des Investi-      vom 1. Januar 1984 in Kraft. Artikel 29 tritt mit Wirkung\ntionshilfegesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1            vom 6. November 1984 in Kraft.\nS. 1857, 1867), geändert durch das Gesetz vom                   (3) Die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), gezahlten               geänderten Vorschriften sind bis zum 31. Dezember\nBeträge unverzüglich zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei       1984 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwen-\nnicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten.                    den, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\n(2) Die Investitionshilfeabgabe ist aus den Kassen-       ist.\nmitteln des Bundes zurückzuzahlen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\n§2                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nRechtsweg\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegen-      Bonn, den 14. Dezember 1984\nheiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg ge-\ngeben. Rechtsbehelfe, über die noch nicht entschieden                        Der Bundespräsident\nist, gelten als erledigt.                                                          Weizsäcker\n§3                                               Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                Der Bundesminister der Finanzen\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                                  Stoltenberg"]}