{"id":"bgbl1-1984-51-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":51,"date":"1984-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/51#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_51.pdf#page=42","order":2,"title":"Postgiroordnung","law_date":"1984-12-05T00:00:00Z","page":1478,"pdf_page":42,"num_pages":6,"content":["1478                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nPostgiroordnung\nVom 5. Dezember 1984\n1n ha ltsü be rs icht\n1. Abschnitt                                                                                 §\nAllgemeine Vorschriften                     Mitteilungen über den Kontostand                        13\n§   Postüberweisung                                          14\nPostgirodienst                                               Postscheck und Zahlungsanweisung                         15\nWahrnehmung des Postgirodienstes                         2   Euroscheck und Euroscheck-Karte                          16\nPostgiroteilnehmer                                       3   Dauerauftrag                                             1t\nKontonummer und Kontobezeichnung                         4   Lastschrifteinzug                                        J8\nPostgirovollmacht                                        5   Sammelauftrag                                            19\nZeichnungsbefugnis                                       6   Kontoanweisungen                                         20\nÄnderungen in den rechtlichen Verhältnissen                  Zahlkarte                                                21\ndes Postgiroteilnehmers                                  7   Scheckeinzug                                             22\nÜbertragung des Postgirokontos                           8   Eilaufträge und telegrafische Übermittlung von Aufträgen 23\nBeendigung des Postgiroteilnehmerverhältnisses           9   Widerruf von Aufträgen                                   24\nNachforschungen                                          25\nBuchung von Gebühren und Auslagen                        26\nII. Abschnitt\nBenutzung der Einrichtungen des Postgirodienstes                                   III. Abschnitt\nFormblätter und andere Datenträger                      1O                          Schlußvorschriften\nPostgirobrief                                           11    Berlin-Klausel                                           27\nLast- und Gutbuchungen                                  12    Inkrafttreten                                            28\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in               (2) Die Postgirokonten werden bei den Postgiro-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          ämtern geführt. Für die Kontoführung wird eine Gebühr\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-         erhoben; ausgenommen sind hiervon:\nordnet:\n1. Abschnitt                            1. Postgirokonten von Kreditinstituten, über die netz-\nüberschreitender Zahlungsverkehr abgewickelt wird,\nAllgemeine Vorschriften\n2. Postgirokonten von öffentlichen Kassen des Bundes,\n§ 1                                 der Länder und der Gemeinden.\nPostgirodienst\n(1) Die Postgiroordnung enthält die Benutzungs-                                             §3\nbedingungen für den Postgirodienst.                                                Postgiroteilnehmer\n(2) Die Deutsche Bundespost übernimmt im Postgiro-             ( 1) Postgiroteilnehmer ist jeder Inhaber eines Post-\ndienst die bargeldlose und halbbare Übermittlung von           girokontos.\nGeldbeträgen.\n§2                                 (2) Das Postgiroteilnehmerverhältnis wird durch die\nEröffnung eines Postgirokontos bei einem Postgiroamt\nWahrnehmung des Postgirodienstes                     begründet. Anderkonten werden nur für Rechtsanwälte,\n(1) Der Postgirodienst wird von den Postgiroämtern,          Notare, Patentanwälte und für Angehörige der öffentlich\nden Postämtern und ihren Amtsstellen sowie von den             bestellten wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und\nLandzustellern wahrgenommen.                                   steuerberatenden Berufe eröffnet.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                           1479\n§4                             Der Postgiroteilnehmer kann dieses Recht im Unter-\nschriftsblatt beschränken oder ausschließen.\nKontonummer und Kontobezeichnung\n(3) Die Zeichnungsbefugnis gilt so lange, bis sie vom\n(1) Jedes Postgirokonto erhält eine Kontonummer\nPostgiroteilnehmer, im Falle seines Todes von einem\nund eine Kontobezeichnung.\nErben oder einer anderen zur Verfügung über den Nach-\nlaß berechtigten Person, widerrufen wird.\n(2) Das Postgirokonto muß so bezeichnet sein, daß\nüber den Kontoinhaber kein Zweifel besteht. Anderkon-\nten müssen in der Kontobezeichnung auch den Beruf                                       §7\ndes Kontoinhabers und den Zusatz „Anderkonto\" ent-\nhalten.                                                                   Änderungen in den rechtlichen\nVerhältnissen des Postgiroteilnehmers\n(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeichnung\n(1) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, Änderun-\nder Postgirokonten können die Postgiroämter Dritten\ngen in seinen rechtlichen Verhältnissen, die für sein\nAuskunft erteilen, soweit dem kontoführenden Postgiro-\nPostgirokonto von Bedeutung sind, dem Postgiroamt\namt keine gegenteilige Erklärung des Kontoinhabers          unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Nachteile,\nvorliegt.\ndie sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtung\nergeben, hat die Deutsche Bundespost nicht zu ver-\n§5                             treten.\nPostgirovollmacht\n(2) Nach dem Tod des Postgiroteilnehmers kann das\n(1) Durch Postgirovollmacht können andere Perso-        Postgirokonto bis zu sechs Monaten von den Berechtig-\nnen bevollmächtigt werden, die Rechte des Postgiroteil-    ten unter der bisherigen Kontobezeichn.ung weiterge-\nnehmers wahrzunehmen oder die Eröffnung von Postgi--       führt werden. Danach kann das Postgiroamt das Konto\nrokonten zu beantragen. Werden mehrere Personen             löschen, sofern die Erben oder andere zur Verfügung\nbevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt, wenn in der  über den Nachlaß berechtigte Personen keinen Antrag\nPostgirovollmacht nichts anderes bestimmt ist.             auf Weiterführung unter neuer Kontobezeichnung\ngestellt haben.\n(2) Die Postgirovollmacht ist auf einem Formblatt\nnach amtlichem Muster zu erteilen und beim Postgiro-                                   §8\namt einzureichen. Sie gilt bis zum Widerruf durch den\nÜbertragung des Postgirokontos\nVollmachtgeber, im Falle seines Todes bis zum Widerruf\ndurch die Erben oder andere zur Verfügung über den            ( 1) Ein Postgirokonto kann mit Zustimmung des Post-\nNachlaß berechtigte Personen. ,                            giroamts übertragen werden, wenn der Postgiroteilneh-\nmer den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und\n(3) Das Postgiroamt kann andere, öffentlich beglau-     der später unter der bisherigen Kontobezeichnung ein-\nbigte Vollmachten als Postgirovollmacht anerkennen;        gehenden Beträge an den künftigen Postgiroteilnehmer\nes ist nicht verpflichtet, derartige Vollmachten auf ihre  abtritt und sich unwiderruflich mit der Übertragung des\nfortdauernde Wirksamkeit zu prüfen.                        Kontos einverstanden erklärt.\n(2) Die Übertragung des Postgirokontos einer natür-\n§6                             lichen Person, das nicht geschäftlichen oder gewerb-\nZeichnungsbefugnis                       lichen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.\n( 1) Der Postgiroteilnehmer kann anderen Personen\ndie Befugnis erteilen, Aufträge zu Lasten seines Post-\ngirokontos zu unterzeichnen. Er hat dem Postgiroamt                                    §9\ndie Unterschriftsproben der Personen, die Aufträge            Beendigung des Postgiroteilnehmerverhältnisses\nunterzeichnen werden, neben seiner eigenen Unter-\n(1) Das Postgiroteilnehmerverhältnis wird durch die\nschriftsprobe auf amtlichem Unterschriftsblatt einzu-\nreichen. Jede Person, der Zeichnungsbefugnis erteilt       Löschung des Postgirokontos beendet.\nworden ist, kann allein unterzeichnen, wenn der Post-\n(2) Der Postgiroteilnehmer kann         jederzeit  die\ngiroteilnehmer im Unterschriftsblatt nichts anderes be-\nLöschung seines Kontos verlangen.\nstimmt hat.\n(2) Die Zeichnungsbefugnis schließt auch das Recht         (3) Das Postgiroamt kann ein Postgirokonto von Amts\nein,                                                        wegen löschen, wenn\n1. Formblätter zu bestellen,                                1. der Postgiroteilnehmer die Einrichtungen des Post-\n2. neue Unterschriftsblätter anzufordern,                       girodienstes mißbräuchlich benutzt hat,\n3. schriftliche Auskunft über den Kontostand zu ver-        2. ein Jahr lang weder Gut- noch Lastbuchungen für\nlangen,                                                    das ·Konto eingegangen sind und der Postgiroteil-\nnehmer vom Postgiroamt nicht zu ermitteln ist,\n4. das Konto nach dem Tod des Postgiroteilnehmers\nbis zu sechs Monaten weiterzuführen, die Löschung     3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Postgiro-\ndes Kontos zu beantragen und über das Restgut-             teilnehmer trotz Aufforderung nicht für Guthaben\nhaben zu verfügen.                                         sorgt.","1480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nII. Abschnitt                             (3) Das Postgiroamt ist berechtigt', Lastschriften, die\nvon Dritten zum Einzug eingereicht worden sind, von\nBenutzung der Einrichtungen                     dem in der Lastschrift angegebenen Postgirokonto\ndes Postgirodienstes                       abzubuchen. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, einen\nWiderspruch gegen die Abbuchung dem Postgiroamt\n§ 10                            gegenüber unverzüglich vorzubringen. Ein Widerspruch\nFormblätter und andere Datenträger                gegen die Abbuchung einer Lastschrift, für die dem\nPostgiroamt ein Abbuchungsauftrag des Kontoinhabers\n(1) Bei der Benutzung der Einrichtungen des Post-        vorliegt, ist unwirksam.\ngirodienstes sind die von der Deutschen Bundespost\nausgegebenen oder zugelassenen Formblätter zu ver-               (4) Die auf ein Postgirokonto überwiesenen oder ein-\nwenden. Der Postgiroteilnehmer hat die Formblätter          gezahlten Beträge werden gutgebucht. Ein Widerspruch\nvom Postgiroamt zu beziehen, soweit keine Ausnahme-         des Postgiroteilnehmers gegen die Gutbuchung von\nregelung besteht.                                           Beträgen ist unwirksam.\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung von           (5) Fehlerhafte Last- und Gutbuchungen werden vom\nAuslagen für die von ihr gelieferten Formblätter ver-       Postgiroamt berichtigt. Nachteile aus fehlerhaften Last-\nlangen.                                                     und Gutbuchungen, die darauf beruhen, daß Bank-\nleitzahl, kontoführendes Geldinstitut, Kontonummer,\n(3) Die Formblätter sind dem Vordruck entsprechend\nKontobezeichnung oder Betrag unrichtig, unvollständig\nvollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Die Schrift\noder voneinander abweichend angegeben sind, hat die\nmuß -so beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht\nDeutsche Bundespost nicht zu vertreten.\nwerden kann.\n(4) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, die Form-\n§13\nblätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt die\nNachteile, die aus dem Verlust oder Mißbrauch von                        Mitteilungen über den Kontostand\nFormblättern entstehen, wenn er das Postgiroamt nicht\n.. (1) Das Postgiroamt teilt dem Postgiroteilnehmer\nso zeitig benachrichtigt hat, daß eine Überweisung oder\nAnderungen des Kontostandes durch einen Konto-\nZahlung an einen Unberechtigten noch verhindert              auszug mit.\nwerden kann.\n(2) Der Postgiroteilnehmer kann vom Postgiroamt\n(5) Die Deutsche Bundespost kann für die elektroni-\neine besondere schriftliche Bestätigung über den\nsche Datenverarbeitung im Postgirodienst an Stelle von\nKontostand am Ende eines Buchungstages verlangen.\nFormblättern andere Datenträger zulassen.\nFür die Bestätigung wird eine Gebühr erhoben.\n§ 11\n§ 14\nPostgirobrief\nPostüberweisung\nSendungen der Postgiroteilnehmer an die Postgiro-\nämter werden als Postgirobriefe gebührenfrei befördert,          ( 1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt mit\nwenn besondere Briefumschläge nach amtlichem                 Postüberweisung beauftragen, einen Betrag von seinem\nMuster benutzt werden.                                       Postgirokonto abzubuchen und einem anderen Post-\ngirokonto oder einem Postsparkonto gutzubuchen. Wird\ndie Postüberweisung vom Zahlungsempfänger an das\n§12                            Postgiroamt eingesandt, so ist sie von ihm entspre-\nLast- und Gutbuchungen                     chend zu kennzeichnen.\n(1) Aufträge des Postgiroteilnehmers zu Lasten sei-           (2) Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer,\nnes Postgirokontos werden ausgeführt, wenn das ver-         der dem öffentlichen Fernschreibnetz angeschlossen\nfügbare Guthaben ausreicht. Das Postgiroamt kann            ist, widerruflich genehmigen, Überweisungsaufträge\nauch Aufträge ausführen, wenn das Postgirokonto da-         fernschriftlich zu erteilen. Der Postgiroteilnehmer trägt\ndurch bis zu einem bestimmten Betrag überzogen wird.        die Nachteile, die durch den Mißbrauch des Verfahrens\nDer Postgiroteilnehmer ist bei einer Überziehung ver-       in seinem Einflußbereich entstehen.\npflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen. Für die        (3) Für die Bearbeitung eines fernschriftlich erteilten\nÜberziehung erhebt das Postgiroamt bankübliche Zin-         Überweisungsauftrags beim Postgiroamt wird eine\nsen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Konto-       Gebühr erhoben.\nüberziehungen auf Grund von Barabhebungen an Geld-\nausgabeautomaten sowie für Kontoüberziehungen                                             § 15\ndurch die Abbuchung von Lastschriften, Rückschecks,\nPostscheck und Zahlungsanweisung\nGebühren und Auslagen.\n( 1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt mit\n(2) Das Postgiroamt kann eingesandte Aufträge, für\nPostscheck beauftragen, einen Betrag von seinem\ndie das Guthaben nicht ausreicht, als deckungslos\nPostgirokonto abzubuchen und auszuzahlen.\nzurücksenden. Für deckungslose Postüberweisungen\nund Postschecks sowie für deckungslose Barabhebun-              (2) Ein Postscheck, der an den Inhaber zahlbar\ngen an Geldausgabeautomaten werden Gebühren er-             gestellt ist, kann beim Postgiroamt, bei einem Postamt\nhoben.                                                      oder einer Poststelle zur Auszahlung vorgelegt werden.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                             1481\nDie Auszahlung kann betrags- und stückzahlmäßig             nen Scheck, soweit dessen Einlösung durch eine der\nbeschränkt und von der Vorlage einer besonderen Aus-        Euroscheck-Karte gleichgestellte Scheck- oder\nweiskarte abhängig gemacht werden. Der im Vordruck          Garantiekarte garantiert wird. Für die Auszahlqng eines\neines Postschecks enthaltene Zusatz „oder Überbrin-         Schecks, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist, wird eine\nger\" und der übrige Text dürfen nicht geändert oder         Gebühr erhoben.\ngestrichen werden.\n(4) Eine Euroscheck-Karte mit entsprechend\n(3) Ist in einem Postscheck mit dem eingedruckten       beschaffenem Magnetstreifen kann unter den für\nZusatz „nicht an Order\" ein Zahlungsempfänger               das institutsübergreifende Geldausgabeautomaten-\ngenannt, so weist das Postgiroamt das Zustellpostamt        System verbindlichen Bedingungen zusätzlich für\nan, den vom Konto abgebuchten Betrag an den Empfän-        Barabhebungen an institutsübergreifenden Geldaus-\nger auszuzahlen (Zahlungsanweisung). Der Zusatz            gabeautomaten (ec-Geldautomaten) verwendet wer-\n,,nicht an Order\" und der übrige vorgedruckte Text dür-    den. Für die Barabhebung an einem ec-Geldautomaten\nfen nicht geändert oder gestrichen werden. Für die Zah-    der Deutschen Bundespost unter Verwendung einer von\nlungsanweisung wird eine Gebühr erhoben. Für die           einem Kreditinstitut ausgegebenen Euroscheck-Karte\nBehandlung der Zahlungsanweisung beim Zustellpost-         wird eine Gebühr erhoben.\namt gelten die Bestimmungen der Postordnung für Post-\nanweisungen sinngemäß. Die Empfangsberechtigung                                      § 17\nfür Zahlungsanweisungen richtet sich nach den Vor-\nschriften der Postordnung für Sendungen mit Wert-                                Dauerauftrag\nangabe.                                                      (1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt mit\n(4) Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer      Dauerauftrag anweisen, bis auf Widerruf an bestimmten\nmit umfangreichem Zahlungsverkehr widerruflich            wiederkehrenden Tagen den gleichen Betrag\ngenehmigen, an Stelle von Zahlungsanweisungen              1. von seinem Postgirokonto abzubuchen und\n(Absatz 3) Zahlungsanweisungen zur Verrechnung bis             - auf ein Konto desselben Empfängers zu über-\nzu einem bestimmten Höchstbetrag in Auftrag zu geben.             weisen (Dauer-Überweisung),\nDie Zahlungsanweisung zur Verrechnung wird vom\nPostgiroamt nach der Lastbuchung als gewöhnlicher             - an denselben Empfänger auszahlen zu lassen\nBrief an den Zahlungsempfänger versandt. Die Vorle-               (Dauer-Zah Iungsanwei su ng)\ngungsfrist beträgt einen Monat. Die Zahlungsanweisung     oder\nzur Verrechnung kann dem Postgiroamt wie ein an den\n2. von einem Konto desselben Zahlungspflichtigen\nInhaber zahlbar gestellter Verrechnungsscheck zur\nunter den in § 18 genannten Voraussetzungen ein-\nGutbuchung vorgelegt werden. Ist der in der Zahlungs-\nziehen zu lassen und seinem Postgirokonto gut-\nanweisung zur Verrechnung genannte Zahlungsemp-\nzubuchen (Dauer-Lastschrift).\nfänger eine natürliche Person, so kann er, sein Ehegatte\noder ein vom Zahlungsempfänger Beauftragter die Zah-          (2) Im Dauerauftrag ist der jeweilige Tag zu bestim-\nlungsanweisung zur Verrechnung bis zum Ablauf der          men, an dem die Dauer-Überweisung oder die Dauer-\nVorlegungsfrist bei einem Postgiroamt, einem Postamt      Zahlungsanweisung abgebucht oder an dem die Dauer-\noder einer Poststelle zur Auszahlung vorlegen. Die Aus-   Lastschrift beim Postgiroamt des Auftraggebers be-\nzahlung kann betragsmäßig beschränkt werden. Für die      arbeitet werden soll (Ausführungstag). Der Dauerauf-\nZahlungsanweisung zur Verrechnung und für die Aus-        trag muß dem Postgiroamt rechtzeitig vor dem ersten\nzahlung werden Gebühren erhoben.                          Ausführungstag zugehen.\n(3) Das Postgiroamt kann einen Dauerauftrag als\n§ 16\nwiderrufen ansehen, wenn der Betrag in drei aufeinan-\nEuroscheck und Euroscheck-Karte               derfolgenden Fällen mangels Deckung nicht abgebucht\noder nicht eingezogen werden konnte.\n(1) Das Postgiroamt kann unter den für das Euro-\nscheck-System verbindlichen Bedingungen an voll\ngeschäftsfähige Postgiroteilnehmer mit ständigem                                     §18\nWohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung Euro-                            Lastschrifteinzug\nscheck-Vordrucke und Euroscheck-Karten ausgeben.\n( 1) Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer\n(2) Das bezogene Postgiroamt übernimmt für einen      mit umfangreichem Zahlungsverkehr widerruflich\nauf einem Euroscheck-Vordruck ausgestellten Post-         genehmigen, Forderungsbeträge mittels Lastschriften\nscheck, der in Verbindung mit einer dazu ausgegebenen     von Postgirokonten oder anderen Girokonten der Zah-\ngültigen Euroscheck-Karte verwendet worden ist, eine      lungspflichtigen einziehen und seinem Postgirokonto\nbegrenzte Einlösungsgarantie.                             gutbuchen zu lassen. Die Gutbuchung erfolgt unter dem\nVorbehalt des Eingangs des einzuziehenden Betrags.\n(3) Ein auf einem Euroscheck-Vordruck im Rahmen\nder Einlösungsgarantie ausgestellter Scheck, der auf          (2) Der Postgiroteilnehmer darf eine Lastschrift nur\nein Postgiroamt oder auf ein Kreditinstitut gezogen ist,   unter der Voraussetzung zum Einzug einreichen, daß\nkann in Verbindung mit einer dazu ausgegebenen gülti-      ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zah-\ngen Euroscheck-Karte bei einem Postgiroamt, einem          lungspflichtigen vorliegt (Einzugsermächtigungs-Last-\nPostamt oder einer dafür vorgesehenen Poststelle zur       schrift) oder daß dem kontoführenden Geldinstitut ein\nAuszahlung vorgelegt werden. Das gleiche gilt für einen    Abbuchungsauftrag des Zahlungspflichtigen erteilt ist\nanderen, auf ein ausländisches Kreditinstitut gezoge-      (Abbuchungsauftrags-Lastschrift). Bei Einzugsermäch-","1482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ntigungs-Lastschriften kann das Postgiroamt vom Post-                                    § 23\ngiroteilnehmer die Vorlage der Einzugsermächtigung\nverlangen.                                                                 Eilauftrag und telegrafische\nÜbermittlung von Aufträgen\n(3) Das Postgiroamt ist berechtigt, die Beträge nicht\n(1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder eines\neingelöster Lastschriften dem Postgirokonto des Zah-\nPostschecks kann verlangen, daß der Auftrag beim\nlungsempfängers zurückzubelasten. Gleiches gilt für\nEinzugsermächtigungs-Lastschriften, gegen die der            Postgiroamt mit Vorrang behandelt wird (Eilüberwei-\nsung, Eilscheck) oder daß der Auftrag telegrafisch über-\nZahlungspflichtige Widerspruch erhoben hat.\nmittelt wird (telegrafische Überweisung, telegrafische\n(4) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten und             Zahlungsanweisung).\nZinsausgleichsbeträgen, die dem Postgiroamt bei nicht\n(2) Für eine Zahlkarte kann der Absender die gleiche\neingelösten oder wegen Widerspruchs zurückzu-\nBehandlung wie nach Absatz 1 verlangen (Eilzahlkarte,\nbelastenden Lastschriften angerechnet werden, gilt\n§ 26 Satz 1 entsprechend.                                    telegrafische Zahlkarte). Die Einlieferung einer telegra-\nfischen Zahlkarte richtet sich nach den Bestimmungen\nder Postordnung für telegrafische Postanweisungen.\n§19\n(3) Für die Vorrangbehandlung und für die telegrafi-\nSammelauftrag\nsche Übermittlung werden Gebühren erhoben.\n(1) Der Postg_i_roteilnehmer kann mehrere gleichzeitig\nzu erle~_igende Uberweisungen, Zahlungsanweisungen,\n§ 24\nDauer-Uberweisungen und Dauer-Zahlungsanweisun-\ngen zu Sammelaufträgen zusammenfassen.                                        Widerruf von Aufträgen\n(2) Zahlungsanweisungen zur Verrechnung, Last-              (1) Der Postgiroteilnehmer kann einen von ihm an das\nschriften und Dauer-Lastschriften müssen zu Sammel-          Postgiroamt gesandten Auftrag widerrufen, solange der\naufträgen zusammengefaßt werden.                             Betrag noch nicht gutgebucht oder noch nicht aus-\ngezahlt ist.\n§ 20\n(2) Der Postgiroteilnehmer kann in Zahlung gegebene\nKontoanweisungen                         oder vom Empfänger eingesandte und als solche\ngekennzeichnete Postüberweisungen und Post-\nDer Postgiroteilnehmer kann verlangen, .daß die\nschecks widerrufen, solange die Lastbuchung noch\nBeträge der für ihn eingehenden Post- und Zahlungs-\nnicht ausgeführt ist. Dies gilt auch für den Widerruf von\nanweisungen seinem Postgirokonto gutgebucht werden\nZahlungsanweisungen zur Verrechnung.\n(Kontoanweisungen). Der Antrag ist an das Zustellpost-\namt zu richten.                                      ·          (3) Eine Zahlkarte kann vom Absender zurückgenom-\n§ 21                            men werden, solange der Betrag noch nicht gutgebucht\nZahlkarte                         ist. Für die Zurücknahme der Zahlkarte gelten die\nBestimmungen der Postordnung für Postanweisungen\n(1) Mit Zahlkarte können Beträge in beliebiger Höhe      entsprechend.\nzur Gutbuchung auf ein Postgirokonto eingezahlt\nwerden. Für die Einlieferung der Zahlkarte gelten die                                    § 25\nBestimmungen der Postordnung für Postanweisungen\nentsprechend.                                                                    Nachforschungen\n(2) Für die Zahlkarte wird eine Gebühr erhoben. Ein-        (1) Der Postgiroteilnehmer kann Nachforschungen\nzahlungen auf das eigene Postgirokonto sind bei Ver-         über die Ausführung der von ihm erteilten Aufträge ver-\nwendung besonderer Formblätter gebührenfrei. Die             langen. Er hat sich dabei an das für die Lastbuchung\nBerechtigung zur gebührenfreien Einzahlung ist nach-         zuständige Postgiroamt zu wenden. Bei Zahlkarten sind\nzuweisen.                                                    Nachfragen vom Absender an das Einlieferungspostamt\n§ 22                            zu richten. Für jede Nachforschung, die von der Deut-\nschen Bundespost nicht verschuldet ist, wird eine\nScheckeinzug\nGebühr erhoben.\n(1) Das Postgiroamt zieht auf Verlangen des Post-\n(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung der\ngiroteilnehmers auf ein Kreditinstitut oder ein Postgiro-\nAuslagen für sonstige Nachforschungen verlangen, die\namt gezogene Verrechnungsschecks ein. Die Beträge\nvon ihr nicht verschuldet sind.\nkönnen dem Postgirokonto des Einreichers unter dem\nVorbehalt des Eingangs gutgebucht werden. Für den\nEinzug von Schecks, die das Postgiroamt bei der Deut-                                   § 26\nschen Bundesbank zum vereinfachten Einzug von Aus-\nlandsschecks oder als Auftragspapiere einreicht, wer-                        Buchung von Gebühren\nden Gebühren erhoben. Auch für unbezahlt gebliebene                                und Auslagen\nSchecks (Rückschecks) werden Gebühren erhoben.                 Das Postgiroamt ist berechtigt, Gebühren und Aus-\n(2) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten und            lagen im Postgirodienst vom Postgirokonto des Post-\nZinsausgleichsbeträgen, die dem Postgiroamt bei             giroteilnehmers abzubuchen. Bei Lohn- und Gehalts-\nRückschecks angerechnet werden, gilt § 26 Satz 1 ent-       konten kann mit dem Arbeitgeber eine pauschale Abgel-\nsprechend.                                                  tung der Kontoführungsgebühr vereinbart werden.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                          1483\nIII. Abschnitt                                                  § 28\nSchi ußvorschriften                                             Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Novem-\n§ 27\nber 1984 in Kraft.\nBerlin-Klausel\n(2) Gleichzeitig tritt die Postscheckordnung vom\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-      1. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2159), zuletzt geändert\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-      durch die Verordnung vom 20. Juni 1983 (BGBI. I\nwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.                     S. 710), außer Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}