{"id":"bgbl1-1984-51-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":51,"date":"1984-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung","law_date":"1984-12-05T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":1,"num_pages":41,"content":["1437\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                      Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1984                                                                                                                 Nr. 51\nTag                                                                        Inhalt                                                                                            Seite\n5. 12. 84   Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1437\nneu: 925-1-4; 925-1-3\n5. 12. 84   Postgiroordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1478\nneu: 901-1-22; 901-1-10\n5. 12. 84   Postgirogebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1484\nneu: 901-1-23; 901-1-10-4\n6. 12. 84   Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz\nfür das Jahr 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1487\nneu: 754-2-2-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1488\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1489\nVerordnung\nüber die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nVom 5. Dezember 1984\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                       § 15        Einnahmen aus Zuschlägen und Gebühren\nAllgemeine Vorschriften                                                   § 16 Organischer Tarifaufbau und Abrundung\n§       Anwendungsbereich\n§ 2 Unternehmenstarif\nAbschnitt IV\n§ 3 Verbindlichkeit des Unternehmenstarifes\nAntrags- und Genehmigungsverfahren\n§ 4 Genehmigungsbehörde\n§ 17        Antrag\n§ 18 Genehmigung\nAbschnitt II\nAufbau des Unternehmenstarifes\nAbschnitt V\n§ 5     Allgemeine Grundsätze                                                                                    Anwendung des Unternehmenstarifes\n§ 6 Gefahrenmerkmale\n§ 19        Allgemeine Grundsätze\n§ 7 Versicherungssummen\n§ 20 Schadenfreiheit\n§ 21 Wohnort des Versicherungsnehmers\nAbschnitt III\nBerechnung des Unternehmenstarifes                                                                                          Abschnitt VI\n§ 8     Allgemeine Grundsätze                                                                                         Gesetzliche Beitragsermäßigung\n§ 9     Übersicht über den Schadenverlauf                                                   § 22        Allgemeine Grundsätze\n§ 10    Schadenbedarf                                                                       § 23 Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen\n§ 11    Voraussichtliche Schadenentwicklung                                                 § 24 Verwendung des technischen Überschusses\n§ 12    Verwaltungskosten                                                                   § 25 Erträge aus den Zinsträgern\n§ 13    Gemeinschaftsaufgaben                                                               § 26 Verteilung der für die gesetzliche Beitragsermäßigung\n§ 14    Gewinn                                                                                           zu verwendenden Beträge","1438                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 27    Auszahlung der gesetzlichen Beitragsermäßigung                                 Abschnitt IX\n§ 28 Prüfung und Veröffentlichung der gesetzlichen Bei-                      Übergangs- und Schlußvorschriften\ntragsermäßigung\n§ 35 Übergangsvorschriften\n§ 36 Berlin-Klausel\nAbschnitt VII\n§ 37 Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\nSonderregelungen\n§ 29   Ausländer-Pflichtversicherung\nAnlage 1 (zu§ 6 Abs. 4)\n§ 30 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11  Gliederung nach Gefahrenmerkmalen\nAbs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut genannten Personen                              Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)\nÜbersicht über den Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haft-\npflichtversicherung\nAbschnitt VIII\nEntgelte für Versicherungsvermittler             Anlage 3 (zu § 17 Abs. 1 )\nAntrag auf Genehmigung des Unternehmenstarifes in der\n§ 31   Hauptberufliche Versicherungsvermittler                Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\n§ 32 Nebenberufliche Versicherungsvermittler\nAnlage 4 (zu § 28 Abs. 5)\n§ 33 Organisationsverträge                                    Abrechnung zur Ermittlung der für die gesetzliche Beitrags-\n§ 34 Verbindlichkeit der Entgelte für Versicherungsvermittler ermäßigung zu verwendenden Beträge\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversiche-         gen Versicherungsschutz zu gewähren hat; eine\nrungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom                  Beschränkung auf bestimmte Wagnisse ist nur zulässig,\n5. April 1965 (BGBI. I S. 213) sowie auf Grund des durch       wenn und soweit der genehmigte Geschäftsplan des\nArtikel 3 Nr. 4 des letztgenannten Gesetzes neu gefaß-         Versicherungsunternehmens sachliche oder örtliche\nten § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversi-         Beschränkungen der Geschäftstätigkeit enthält.\ncherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBI. 1 S. 667) wird              (2) Das Entgelt für die im Versicherungsvertrag ver-\nverordnet:                                                     sprochene Leistung des Versicherungsunternehmens\nbemißt sich nach dem im Unternehmenstarif für das ein-\nzelne Wagnis ausgewiesenen Beitrag (Tarifbeitrag),\nAbschnitt 1                          erhöht oder vermindert um die in den Tarifbestimmun-\nAllgemeine Vorschriften                       gen vorgesehenen Wagniszuschläge oder -abschläge\n(Versicherungsbeitrag).\n§ 1                                  (3) Die Tarifbestimmungen regeln die Anwendung des\nAnwendungsbereich                          Unternehmenstarifes, insbesondere die Voraussetzun-\ngen von Beitragszuschlägen und -abschlägen, die\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die nach          Berechnung des Versicherungsbeitrages sowie die\na) § 8 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes und             Zahlungsweise. Das Versicherungsunternehmen hat\ndie Tarifbestimmungen dem Versicherungsnehmer auf\nb) § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversiche-       Antrag kostenlos auszuhändigen.\nrung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuganhänger                                                  (4) Hebegebühren dürfen nicht erhoben werden. Wer-\nden Ausfertigungsgebühren erhoben, so ist ihre Höhe in\ngenehmigungspflichtigen Tarife der Versicherungsun-\nden Tarifbestimmungen anzugeben.\nternehmen, die im Geltungsbereich des Pflichtversiche-\nrungsgesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-\npflichtversicherung befugt sind.                                                            §3\n(2) Diese Verordnung findet ferner Anwendung auf die                Verbindlichkeit des Unternehmenstarifes\nEntgelte für haupt- und nebenberufliche Versicherungs-\n( 1) Wer als Inhaber oder Angehöriger eines Unterneh-\nvermittler in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nmens oder sonst als Vermittler Versicherungsverträge\n(§§ 31 bis 34).\nabschließt oder vermittelt, darf Beiträge oder Leistungen\n§2                               für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur in der\nUnternehmenstarif                         Form und Höhe fordern, versprechen, vereinbaren,\nannehmen oder gewähren, die einem genehmigten Tarif\n(1) Der Tarif jedes Versicherungsunternehmens              entsprechen. Neben den Leistungen auf Grund des Ver-\n(Unternehmenstarif) muß Beiträge und Tarifbestimmun-           sicherungsvertrages dürfen dem Versicherungsnehmer\ngen für alle Wagnisse enthalten, für die das Versiche-         keine Zuwendungen oder sonstigen Vergünstigungen\nrungsunternehmen nach§ 5 Abs. 2 des Pflichtversiche-           versprochen, gewährt oder mit ihm vereinbart werden.\nrungsgesetzes und nach § 3 des Gesetzes über die\nHaftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-               (2) Haben mehrere Versicherungsunternehmen ein\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Verbindung mit              oder mehrere Wagnisse durch Vertrag mit dem Versi-\nden genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingun-             cherungsnehmer anteilig übernommen (Mitversiche-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                           1439\nrung), so kann auf Antrag genehmigt werden, daß auf         pen (Wagnisgruppe) zusammenzufassen. Gleichartige\nden Versicherungsvertrag abweichend von Absatz 1 der        Wagnisgruppen sind zu Gruppen zusammenzufassen,\nTarif des Unternehmens angewandt wird, das den höch-        die groß genug sind, um einen versicherungstechni-\nsten Anteil am Gesamtwagnis trägt und den Versiche-         schen Ausgleich zu ermöglichen (Gefahrengruppe).\nrungsvertrag verwaltet (führendes Versicherungsunter-       Dabei ist darauf zu achten, daß die Vergleichbarkeit der\nnehmen). Haben mehrere Versicherungsunternehmen             Unternehmenstarife untereinander gewährleistet ist.\nvertraglich vereinbart, für die Wagnisse aus bestimmten\nVersicherungsverträgen anteilig zu haften, so kann auf          (2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Wagnisse müssen\nAntrag genehmigt werden, daß auf diese Versiche-             eindeutig einer bestimmten Wagnisgruppe zugeordnet\nrungsverträge abweichend von Absatz 1 der Tarif des          sein.\nführenden Versicherungsunternehmens angewandt\nwird. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn und\n§6\nsolange die Summe der Beitragseinnahmen eines betei-\nligten Versicherungsunternehmens aus den in den Sät-                            Gefahrenmerkmale\nien 1 und 2 genannten Versicherungsverträgen weniger           ( 1) Der Unternehmenstarif ist nach Gefahrenmerkma-\nals 1O vom Hundert seiner gesamten Beitragsein-              len zu gliedern, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug\nnahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\noder Anhänger verbunden und für die Art und Größe des\nbeträgt.\nVersicherungsrisikos bestimmend sind (objektive Ge-\nfahrenmerkmale). Hierzu gehören insbesondere techni-\n(3) Hat ein Versicherungsunternehmen den Versiche-       sche Merkmale der Bauart sowie der Verwendungs-\nrungsbestand eines anderen Versicherungsunterneh-           zweck des Kraftfahrzeuges oder Anhängers, sofern sie\nmens übernommen (§ 14 des Versicherungsaufsichts-           durch amtliche Urkunden nachweisbar sind.\ngesetzes), wird sein Tarif auf die übernommenen Versi-\ncherungsverträge vom Beginn der nächsten Versiche-             (2) Bei der Gestaltung des Unternehmenstarifes kön-\nrungsperiode ab angewandt. Auf Antrag kann dem Ver-         nen Gefahrenmerkmale, die mit der Person des Versi-\nsicherungsunternehmen genehmigt werden, auf die             cherungsnehmers verbunden und für die Art und Größe\nübernommenen Versicherungsverträge für eine Uber-           des Versicherungsrisikos bestimmend sind (subjektive\ngangszeit, längstens bis zum Inkrafttreten eines neu        Gefahrenmerkmale), berücksichtigt werden, wenn sie\nberechneten Unternehmenstarifes den bisherigen Tarif        eindeutig bestimmbar sind, die Gruppe dieser Versiche-\ndes anderen Versicherungsunternehmens weiter anzu-          rungsnehmer groß genug ist, um einen versicherungs-\nwenden. Wird ein Fahrzeug, auf das sich ein zum über-       technischen Ausgleich zu ermöglichen, und ihr Scha-\nnommenen Versicherungsbestand im Sinne von Satz 1           denbedarf von dem entsprechenden Schadenbedarf\ngehörender Versicherungsvertrag bezieht, veräußert          aller Versicherungsnehmer wesentlich abweicht. Hierzu\noder tritt ein sonstiger Halterwechsel ein, so gilt Satz 2  gehören insbesondere die Dauer der Schadenfreiheit,\nauch für einen neuen Versicherungsvertrag über ein          die Anzahl der Schäden sowie der Wohnort des Versi-\nanderes Fahrzeug, der im unmittelbaren zeitlichen           cherungsnehmers. Bei Leasing-Fahrzeugen findet\nAnschluß an den bisherigen Versicherungsvertrag mit         Satz 1 entsprechend Anwendung, wenn die subjektiven\ndem bisherigen Versicherungsnehmer abgeschlossen            Gefahrenmerkmale mit der Person des Leasing-Neh-\nwird.                                                      mers verbunden sind.\n§4\n(3) Merkmale oder Verwendungszwecke des Kraft-\nGenehmigungsbehörde                        fahrzeuges oder Anhängers, die das Versicherungs-\nrisiko erhöhen oder vermindern, können bei der Gestal-\nGenehmigungsbehörde ist die nach dem Gesetz über\ntung des Unternehmenstarifes zusätzlich berücksich-\ndie Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-      tigt werden. Das gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge\nsicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\noder Anhänger, die zusätzliche Einrichtungen für die\nGliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinig-\nBeförderung bestimmter Güter besitzen.\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des\nGesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), oder die\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für        (4) In der Anlage 1 ist im einzelnen bestimmt, nach\ndie Aufsicht über das Versicherungsunternehmen             welchen Gefahrenmerkmalen der Unternehmenstarif zu\nzuständige Behörde:                                        gliedern ist und in welcher Art und Weise andere Gefah-\nrenmerkmale berücksichtigt werden können.\nAbschnitt II                                                     §7\nVersicherungssummen\nAufbau des Unternehmenstarifes\n(1) Der Unternehmenstarif muß Beiträge für alle in der\n§5                              Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes\nbestimmten Mindestversicherungssummen enthalten.\nAllgemeine Grundsätze\n(1) Bei der Gestaltung des Unternehmenstarifes sind          (2) Die Beiträge für einen Versicherungsschutz, der\nWagnisse, die durch gleichartige Gefahrenmerkmale           höher ist als die Mindestversicherungssummen, müs-\ngekennzeichnet sind, zu eindeutig abgrenzbaren Grup-        sen dem erhöhten Deckungsumfang Rechnung tragen.","1440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAbschnitt III                       lieh sind, um die für die endgültige Abwicklung der Schä-\nden notwendigen Zahlungen zu leisten, ohne daß unan-\nBerechnung des Unternehmenstarifes                gemessen hohe Überschüsse entstehen.\n§8                                (2) Der Schadenbedarf ist für jede einzelne Wagnis-\ngruppe grundsätzlich mit dem Wert anzusetzen, der dem\nAllgemeine Grundsätze\ngesamten Schadenverlauf im letzten erfaßten Kalender-\njahr (§ 9) aller Versicherungsunternehmen entspricht,\n( 1 ) Der Unternehmenstarif muß unter Berücksichti-     die in ihrem Tarif dieselbe Wagnisgruppe verwenden\ngung des Schaden- und Kostenverlaufes des einzelnen         (allgemeiner Schadenbedarf). Als allgemeiner Sch~-\nVersicherungsunternehmens sowie des gesamten               denbedarf können die Werte angesetzt werden, die ein\nSchadenverlaufes aller Versicherungsunternehmen ein        Verband von im Geltungsbereich des Pflichtversiche-\nangemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag           rungsgesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-\nund Versicherungsleistung dauernd gewährleisten. Er        pflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunter-\nmuß ferner dem Schutzbedürfnis des Geschädigten,            nehmen durch Zusammenfassung einer genügend\ndem Interesse des Versicherungspflichtigen an einem        großen Zahl von Übersichten nach dem Muster der\nwirksamen Versicherungsschutz zu einem angemesse-          Anlage 2 ermittelt hat.\nnen Beitrag und der Gefahrengemeinschaft aller Ver-\nsicherungsnehmer Rechnung tragen.                             (3) Bei der Ermittlung des allgemeinen Schaden-\nbedarfes für die einzelne Wagnisgruppe können mit\n(2) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes\nZustimmung der Genehmigungsbehörde der Schaden-\nsind der Schadenverlauf der Vergangenheit, die voraus-\nbedarf früherer Jahre einbezogen und mathematisch-\nsichtliche Schadenentwicklung sowie die Verwaltungs-\nstatistische Ausgleichsverfahren verwendet werden,\nkosten angemessen zu berücksichtigen.\nwenn dies erforderlich ist, um Zufallsschwankungen\n(3) Die Beiträge des Unternehmenstarifes müssen         auszugleichen. Ist ein Ausgleich von Zufallsschwan-\nunbeschadet des § 12 Abs. 2 für alle Wagnisse einer        kungen nach Satz 1 nicht möglich, weil die erfaßten\nWagnisgruppe gleich sein; sie sind grundsätzlich als       Wagnisse zu gering oder zu unterschiedlich sind, ist der\nJahresbeiträge zu berechnen.                               Schadenbedarf         nach    mathematisch-statistischen\nGrundsätzen zu schätzen, ein Mindest- und Höchst-\n§9                             betrag festzusetzen oder der Beitrag auf Anfrage von\nder Direktion des Versicherungsunternehmens zu\nÜbersicht über den Schadenverlauf              bestimmen. Die Grundsätze des § 8 sind zu wahren.\n(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,\nfür jedes Kalenderjahr gesonderte Übersichten über            (4) Versicherungsunternehmen, deren eigener Scha-\nden Schadenverlauf zu führen und der Genehmigungs-        denbedarf für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nbehörde bis zum 30. April eines jeden Jahres für das vor- in jedem der vorangegangenen drei Jahre niedriger war\nangegangene Kalenderjahr einzureichen. In besonderen       als der vergleichbare allgemeine Schadenbedarf, kön-\nnen bei der Berechnung des Unternehmenstarifes den\nFällen kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die\nFrist verlängern.                                          eigenen Schadenbedarf berücksichtigen, wenn bei der\nAbwicklung ihrer Rückstellungen für noch nicht abge-\n(2) Die Übersicht muß insbesondere Angaben über         wickelte Versicherungsfälle in keinem der vorangegan-\ndie Anzahl der Wagnisse und der Schäden sowie über         genen drei Jahre ein Verlust entstanden ist. Die Berück-\ndie Aufwendungen für Versicherungsfälle, die Schaden-      sichtigung des eigenen Schadenbedarfes erfolgt durch\nhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schaden-      einen Abschlag vom vergleichbaren allgemeinen Scha-\nbedarf enthalten. Dabei sind die in Rückdeckung gege-      denbedarf der Wagnisgruppen. Der Abschlag darf\nbenen Wagnisse (passive Rückversicherung) in voller       jedoch nicht höher sein als der Unterschied zwischen\nHöhe, die in Rückdeckung übernommenen Wagnisse             dem allgemeinen und dem unternehmenseigenen Scha-\n(aktive Rückversicherung) dagegen nicht zu berück-         denbedarf.\nsichtigen. Für die Übersicht sind Vordrucke nach dern\nMuster der Anlage 2 zu verwenden. In einer gesonderten        (5) Versicherungsunternehmen, deren eigener Scha-\ndenbedarf im letzten erfaßten Kalenderjahr ( § 9) höher.\nÜbersicht sind die Verteilung der Aufwendungen für\nVersicherungsfälle auf Aufwendungen für Personen-         war als der vergleichbare allgemeine Schadenbedarf,\ndürfen bei der Berechnung des Unternehmenstarifes\nund für Sachschäden sowie die Anzahl der getöteten\nund verletzten Personen nachzuweisen. Für diese Über-      den allgemeinen Schadenbedarf nur dann zugrunde\nsicht sollen Vordrucke verwendet werden, für die die       legen, wenn sie nachweisen, daß der erforderliche Aus-\nGenehmigungsbehörde ein Muster bestimmt.                   gleich erzielt werden kann oder die Ursachen für die\nÜberschreitung des allgemeinen Schadenbedarfes\nbeseitigt sind.\n§ 10\n(6) Werden bei der Berechnung des Unternehmens-\nSchadenbedarf\ntarifes subjektive Gefahrenmerkmale berücksichtigt,\n( 1 ) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes ist    so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß der\nvon den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszuge-      Ansatz des Schadenbedarfes für bestimmte Gruppen\nhen, die im Durchschnitt auf jedes versicherte Wagnis     von Versicherungsnehmern unter Berücksichtigung\nim Kalenderjahr entfallen (Schadenbedarf). Dabei sind      der Gefahrengemeinschaft aller Versicherungsnehmer\nRückstellungen für noch nicht abgewickelte Versiche-      gekürzt wird, wenn der Ansatz des Schadenbedarfes für\nrungsfälle insoweit zu berücksichtigen, wie sie erforder-  die vergleichbaren übrigen Gruppen von Versicherungs-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                           1441\nnehmern entsprechend erhöht wird. Dabei sind die              (3) Verwaltungskosten, die aus besonderem Anlaß,\nGrundsätze der §§ 5 und 8 zu wahren. Das Versiche-         insbesondere der Neuaufnahme des Betriebes der\nrungsunternehmen hat die Gründe für die Kürzung des        Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, entstehen, kön-\nAnsatzes darzulegen und nachzuweisen, wie der erfor-       nen unberücksichtigt bleiben, wenn· sie durch einen\nderliche Ausgleich erzielt werden soll.                    ausreichenden Organisationsfonds gedeckt sind und\nein entsprechender Nachweis geführt wird. In diesen\nFällen sind jedoch mindestens die durchschnittlichen\n§ 11                             Verwaltungskostensätze der vergleichbaren Versiche-\nVoraussichtliche Schadenentwicklung               rungsunternehmen anzusetzen.\n(1) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes ist\n§ 13\nder voraussichtlichen Schadenentwicklung durch einen\nbesonderen Zuschlag oder Abschlag Rechnung zu tra-                          Gemeinschaftsaufgaben\ngen. Dabei ist auch die Entwicklung des Schadenbedar-\nBei der Berechnung des Unternehmenstarifes können\nfes in der Vergangenheit zu berücksichtigen.\nbesondere Aufwendungen für Gemeinschaftsaufgaben\n(2) Der Zuschlag ist angemessen zu erhöhen oder der     berücksichtigt werden, sofern sie nicht bereits im Scha-\nAbschlag angemessen zu ermäßigen, wenn die bean-           denbedarf oder in den Verwaltungskosten enthalten\ntragte Tarifgestaltung zu einer Verschlechterung des       sind. Dabei ist nachzuweisen, daß die Aufwendungen für\nVersicherungsbestandes führen kann. Das gleiche gilt,      die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Ver-\nwenn das Versicherungsunternehmen bei der Berech-          gangenheit laufend in bestimmter Höhe entstanden sind\nnung des Unternehmenstarifes seinen eigenen Scha-          oder ihre künftige Entstehung gewiß ist.\ndenbedarf berücksichtigt und dieser sich in den voran-\ngegangenen drei Jahren ungünstiger entwickelt hat als                                §14\nder vergleichbare allgemeine Schadenbedarf oder wenn\ndas Versicherungsunternehmen einen Schadenbedarf                                   Gewinn\n- ansetzt, der unter seinem eigenen Schadenbedarf liegt,        Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes darf je\nund der erforderliche Ausgleich gemäß § 10 Abs. 5 nicht    Wagnisgruppe ein Ansatz für Gewinn bis zu 3 vom Hun-\noder nicht vollständig nachgewiesen werden kann.           dert des Versicherungsbeitrages vorgesehen werden.\n(3) Bei der Bemessung des Zuschlages oder\nAbschlages kann ein Ansatz für Gewinn (§ 14) berück-                                 §15\nsichtigt werden.\nEinnahmen aus Zuschlägen und Gebühren\n§ 12                               (1) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes\nVerwaltungskosten\nsind Einnahmen aus Zuschlägen für Versicherungsver-\nträge mit anderer als jährlicher Zahlungsweise als Ab-\n(1) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes ist     schlag anzusetzen. Dabei ist von den Einnahmen im vor-\nvon den tatsächlichen Aufwendungen für den Versiche-      angegangenen Kalenderjahr auszugehen. Von den Ein-\nrungsbetrieb (Verwaltungskosten) des Versicherungs-       nahmen sind die Beträge abzusetzen, die gemäß § 10\nunternehmens, die in der letzten Gegenüberstellung der    Abs. 5 als Ausgleich für einen über dem allgemeinen\nErträge und Aufwendungen nach § 23 ausgewiesen            Schadenbedarf liegenden unternehmenseigenen Scha-\nsind, auszugehen. Hat das Versicherungsunternehmen        denbedarf geltend gemacht worden sind.\nProvisionen nach § 31 Abs. 2 buchmäßig getrennt\nerfaßt, so können diese Aufwendungen von den in der          (2) Werden Ausfertigungsgebühren erhoben, so kön-\nletzten Gegenüberstellung nach § 23 ausgewiesenen         nen auch diese Einnahmen bei der Berechnung des\ntatsächlichen Verwaltungskosten abgesetzt werden,         Unternehmenstarifes berücksichtigt werden.\nwenn diese Aufwendungen bei der Berechnung des               (3) Der Ansatz für Einnahmen aus Zuschlägen und\nUnternehmenstarifes in anderer Weise berücksichtigt       Gebühren muß einheitlich sein. Einnahmen aus\nworden sind.                                              Zuschlägen sind nur bei den Wagnisgruppen zu berück-\n(2) Beim Ansatz für Verwaltungskosten sind die         sichtigen, für die nach den Tarifbestimmungen solche\nfesten und die beweglichen Kosten nach der Verursa-       Zuschläge erhoben werden.\nchung angemessen zu verteilen. Ersparnisse bei Provi-\nsionen für Verträge von Versicherungsnehmern, die                                   §16\nmindestens 30 auf ihren Namen zugelassene Kraftfahr-              Organischer Tarifaufbau und Abrundung\nzeuge bei einem Versicherungsunternehmen versichert\nhaben, können auf Antrag des Versicherungsunterneh-          (1) Die nach den Vorschriften der§§ 8 bis 15 berech-\nmens als Beitragsnachlaß bis zur Höhe der nachgewie-      neten Beiträge können abgerundet werden, um eine\nsenen Ersparnis berücksichtigt werden, die sich gegen-    Staffelung entsprechend dem Aufbau des Unterneh-\nüber dem durchschnittlichen Provisionssatz der übrigen    menstarifes nach Wagnisgruppen zu erreichen.\nVerträge ergibt. Dabei sind die im Durchschnitt auf die       (2) Die Beiträge können auf volle Deutsche Mark\nübrigen Verträge entfallenden Provisionen bei der         abgerundet werden.\nBerechnung des Unternehmenstarifes bei den bewegli-\nchen Kosten anzusetzen. Entgelte nach§ 31 Abs. 2 bis          (3) Die Abrundungen nach den Absätzen 1 und 2 sol-\n4 bieiben bei der Berechnung der Provisionsersparnis       len sich innerhalb der einzelnen Gefahrengruppen des\nunberücksichtigt.                                         Unternehmenstarifes ausgleichen.","1442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAbschnitt IV                                                   § 18\nGenehmigung\nAntrags- und Genehmigungsverfahren\n(1) Die Genehmigung kann befristet, unter Bedingun-\n§ 17                            gen erteilt und mit Auflagen versehen werden. Sie soll\nmindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten des Tari-\nAntrag                           fes dem Versicherungsunternehmen zugestellt werden.\n(1) Anträge auf Genehmigung neu berechneter Unter-\n(2) Die Genehmigung kann ganz oder teilweise wider-\nnehmenstarife sind spätestens sechs Monate vor dem          rufen werden, wenn infolge der Entwicklung des Scha-\nbeabsichtigten Inkrafttreten bei der Genehmigungs-\ndenbedarfes oder anderer Umstände, die für die Berech-\nbehörde einzureichen. Diese Unternehmenstarife sind\nnung des Unternehmenstarifes von Bedeutung sind,\nnach den Vorschriften der §§ 8 bis 16 zu berechnen.         Grund zu der Annahme besteht, daß der Unternehmens-\nFür den Antrag sind Vordrucke nach dem Muster der           tarif nicht mehr den Grundsätzen des § 8 entspricht.\nAnlage 3 zu verwenden.\n(2) Anträge auf Verlängerung geltender Unterneh-\nmenstarife sind nur zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt                             Abschnitt V\ndes lnkrafttretens des letzten neu berechneten Unter-\nAnwendung des Unternehmenstarifes\nnehmenstarifes gemäß Absatz 1 nicht mehr als drei\nJahre vergangen sind und sich der allgemeine Schaden-\nbedarf      der    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                              §19\ngegenüber dem Jahr der letzten Antragstellung gemäß                         Allgemeine Grundsätze\nAbsatz 1 um nicht mehr als 15 vom Hundert geändert\nhat. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.                        ( 1) Die Anwendung des Unternehmenstarifes auf den\neinzelnen Versicherungsvertrag, insbesondere die\n(3) Anträge auf Änderung geltender Unternehmensta-       Zuordnung des einzelnen Wagnisses zu einer bestimm-\nrife sind nur zulässig bei                                 ten Wagnisgruppe, ist in den Tarifbestimmungen zu\na) Änderung der Beiträge um einen Vomhundertsatz für        regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie die im Unter-\ndiejenigen Wagnis-Kennziffern oder Tarifgruppen, für    nehmenstarif berücksichtigten Gefahrenmerkmale auf\ndie das Versicherungsunternehmen den Ansatz            Verlangen des Versicherungsunternehmens nachzu-\nfür Gewinn (§ 14) gegenüber der Berechnung des         weisen sind.\nUnternehmenstarifes geändert hat. Bei Beitragssen-         (2) Wechselt der Versicherungsnehmer das Versi-\nkungen gilt dies nicht, soweit der Gewinnansatz bei     cherungsunternehmen, so hat das neue Versicherungs-\ndem Zuschlag für die voraussichtliche Schadenent-       unternehmen Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen\nwicklung mit berücksichtigt worden ist(§ 11 Abs. 3);   Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden\nb) Änderung der Beiträge um einen Vomhundertsatz,          vor dem Wechsel zu berücksichtigen, wenn sie durch\ndie auf einer Änderung des allgemeinen Schaden-         eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsun-\nbedarfes der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung     ternehmens nachgewiesen werden. Das bisherige Ver-\nberuht;                                                 sicherungsunternehmen ist verpflichtet, die entspre-\nchende Bescheinigung dem Versicherungsnehmer oder\nc) Änderung der Beiträge um einen Vomhundertsatz,          dem neuen Versicherungsunternehmen auf Verlangen\ndie auf einer Änderung der in der letzten Gegenüber-    auszustellen.\nstellung der Erträge und Aufwendungen nach § 23\nausgewiesenen Verwaltungskosten des Versiche-              (3) Geht der Versicherungsvertrag auf einen anderen\nrungsunternehmens (Anlage 4 Zeile 162) gegenüber       Versicherungsnehmer über, so entsteht unbeschadet\nden bei der Berechnung des geltenden Unter-             des§ 20 Abs. 2 für den neuen Versicherungsnehmer\nnehmenstarifes angesetzten Verwaltungskosten           kein Anspruch auf Berücksichtigung von subjektiven\n(Anlage 4 Zeile 179) beruht;                           Gefahrenmerkmalen(§ 6 Abs. 2), die in der Person des\nbisherigen Versicherungsnehmers erfüllt waren.\nd) Änderung von Tarifbestimmungen.\n(4) Zugunsten des Versicherungsnehmers kann von\nAbsatz 2 gilt entsprechend, soweit nicht eine außerge-      den Vorschriften des Abschnittes V in den Tarifbestim-\nwöhnliche Änderung des Schadenbedarfes der Kraft-          mungen abgewichen werden.\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine schnelle Anpas-\nsung der Beiträge erfordert.                                                          § 20\n(4) Der Antrag ist von jedem Versicherungsunterneh-                          Schadenfreiheit\nmen gesondert zu stellen. Bei abhängigen Versiche-             (1) Wird in dem Unternehmenstarif das Merkmal der\nrungsunternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengeset-         Schadenfreiheit berücksichtigt, so ist in den Tarifbe-\nzes kann das herrschende Unternehmen den Antrag im          stimmungen zu regeln, für welche Wagnisse, ab wann\nNamen des abhängigen Unternehmens stellen.                  und unter welchen Voraussetzungen ein Versiche-\nrungsvertrag als schadenfrei behandelt wird. § 5 Abs. 1\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen          findet Anwendung.\nFällen auf die Einhaltung der Antragsfrist oder auf die\nVerwendung des Musters oder einzelne Angaben ver-              (2) Die Zuordnung des Versicherungsvertrages zu\nzichten.                                                    einer Schadenklasse richtet sich nach der Dauer der","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                            1443\nSchadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Ver-            (5) Versicherungsunternehmen, die nach ihrer Sat-\ntrages eines Dritten, wenn der Dritte auf seinen            zung oder sonstigen zwingenden Vorschriften verpflich-\nAnspruch auf Berücksichtigung des Schadenverlaufs           tet sind, alle Überschüsse an ihre Versicherungsnehmer\nseines Vertrages zugunsten des Versicherungsneh-            auszuschütten, kann die Genehmigungsbehörde auf\nmers verzichtet und der Versicherungsnehmer nach            Antrag gestatten, die Beiträge statt nach den Vorschrif-\nMaßgabe der Tarifbestimmungen glaubhaft macht, daß          ten dieser Verordnung nach ihrer Satzung zu ermäßi-\ner das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hat und     gen, sofern sie durch Vorlage ihrer Abrechnung nach\ndaß die Berücksichtigung des Schadenverlaufs des            § 28 Abs. 1 und 5 nachweisen, daß die satzungsgemäße\nVertrages des Dritten im Hinblick auf sein bisheriges       Beitragsermäßigung für den einzelnen Versicherungs-\nFahrverhalten gerechtfertigt ist.                           nehmer höher ist als die Beitragsermäßigung aus tech-\nnischem Überschuß.\n§ 21\n§ 23\nWohnort des Versicherungsnehmers\nGegenüberstellung\nWird in dem Unternehmenstarif das Merkmal Wohnort                      der Erträge und Aufwendungen\ndes Versicherungsnehmers nach Anlage 1 Abschnitt III\nberücksichtigt, so ist in den Tarifbestimmungen anzuge-        (1) Die Versicherungsunternehmen haben für jedes\nben, welcher Regionalklasse die einzelnen Regionen          Kalenderjahr den technischen Überschuß oder Fehlbe-\nzugeordnet sind. Die Bildung und die Zuordnung der          trag des selbst abgeschlossenen Brutto-Geschäfts\nRegionen bleiben bis zum Inkrafttreten eines neu            durch Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendun-\nberechneten Tarifes (§ 17 Abs. 1) unverändert.              gen in einem gesonderten Überschußverband festzu-\nstellen.\n(2) Abweichungen der in der Übersicht nach§ 9 aus-\ngewiesenen Aufwendungen für Versicherungsfälle von\nAbschnitt VI                         den in der Gegenüberstellung nach Absatz 1 ausgewie-\nGesetzliche Beitragsermäßigung                   senen entsprechenden Werten für Geschäftsjahres-\nschäden sind betragsmäßig anzugeben und zu erläu-\n§ 22\ntern. Das gleiche gilt, wenn bei Versicherungsunterneh-\nmen, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, die in\nAllgemeine Grundsätze                       der Gegenüberstellung nach Absatz 1 angesetzten\n(1) Sind in einem Kalenderjahr ohne Berücksichti-        Erträge und Aufwendungen von den entsprechenden\ngung der aktiven und passiven Rückversicherung              Erträgen und Aufwendungen in der handelsrechtlichen\n(selbst abgeschlossenes Brutto-Geschäft) die Erträge       Gewinn- und Verlustrechnung abweichen. Die Verwal-\neines Versicherungsunternehmens in der Kraftfahr-           tungskosten sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen;\nzeug-Haftpflichtversicherung höher als die Aufwendun-       dabei dürfen jedoch die bei der Berechnung des Unter-\ngen (technischer Überschuß), so hat das Versiche-           nehmenstarifes berücksichtigten festen und bewegli-\nrungsunternehmen die Beiträge nach Maßgabe der fol-         chen Kosten (Anlage 3 Abschnitt B III Nr. 3 Spalten 1\ngenden Vorschriften zu ermäßigen (Beitragsermäßi-           und 2 sowie Nr. 4 Spalten 1 und 2) zuzüglich Provisions-\ngung aus technischem Überschuß). Dies gilt nicht für        aufwendungen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 von den\ndie Versicherung von Fahrzeugen, die ein Versiche-          Verwaltungskosten abgesetzt sind, nicht überschritten\nwerden. Die Genehmigungsbehörde kann Abweichun-\nrungskennzeichen führen müssen. Die Vorschriften des\ngen von Satz 3 zulassen, wenn der Unternehmenstarif\nSatzes 1 gelten nur für Versicherungsverträge, die von\nüber die berechnete Dauer hinaus ohne Beitragserhö-\nAnfang bis Ende dieses Kalenderjahres bestanden\nhung fortgeführt wird, die Beiträge während der Laufzeit\nhaben, ohne daß der Versicherungsschutz länger als\nsechs Monate nach § 5 AKB unterbrochen war.                 des genehmigten Unternehmenstarifes gesenkt worden\nsind oder andere Tatbestände vorliegen, die die\n(2) Sind mehrere Wagnisse Gegenstand eines ein-          Gesamtheit der Versicherungsunternehmen treffen.\nheitlichen Versicherungsvertrages, so gilt für die Bei-\ntragsermäßigung aus technischem Überschuß jedes                (3) Die Genehmigungsbehörde kann zulassen, daß in\neinzelne Wagnis als durch gesonderten Vertrag versi-        der Gegenüberstellung nach Absatz 1 ein herrschendes\nchert.                                                      und die von ihm abhängigen Versicherungsunterneh-\nmen (§ 17 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt wer-\n(3) Wechselt der Versicherungsnehmer das Ver-            den, wenn das herrschende Unternehmen für die Ver-\nsicherungsunternehmen, so sind die Dauer und die            bindlichkeiten der abhängigen Unternehmen aus der\nSchadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertra-        Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gesamtschuld-\nges sowie die Anzahl der Schäden vor dem Wechsel für        nerisch haftet.\ndie Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß zu\nberücksichtigen, wenn sie durch eine Bescheinigung             (4) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 hat das beteiligte Ver-\nnach § 19 Abs. 2 nachgewiesen werden.                       sicherungsunternehmen die anteiligen Beitragseinnah-\nmen und die Schadenquote in einer gesonderten Über-\n(4) Ist der Versicherungsvertrag auf einen anderen       sicht auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn und solange die\nVersicherungsnehmer übergegangen, so entsteht für           Summe der Beitragseinnahmen des beteiligten Versi-\nden Erwerber im Kalenderjahr des Vertragsüberganges         cherungsunternehmens aus diesen Versicherungsver-\nkein Anspruch auf Beitragsermäßigung aus techni-            trägen weniger als 1O vom Hundert seiner gesamten\nschem Überschuß. Das gilt nicht in den Fällen des§ 20       Beitragseinnahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\nAbs. 2.                                                     sicherung beträgt.","1444                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 24                           Anlage 4 zugunsten der Versicherungsnehmer zu ver-\nVerwendung des technischen Überschusses            wenden. Betragen die verbleibenden Rein-Zinserträge\nmehr als 3 vom Hundert der verdienten Netto-Beiträge,\n(1) Versicherungsunternehmen, deren technischer       so hat das Versicherungsunternehmen mindestens\nÜberschuß in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 vom      diese Beträge für die Beitragsermäßigung zugunsten\nHundert der verdienten Beiträge beträgt, sind zur Ermä-   der Versicherungsnehmer zu verwenden und der Über-\nßigung der Beiträge nicht verpflichtet.                   schußrückstellung ( § 24 Abs. 3) zuzuführen.\n(2) Beträgt der technische Überschuß mehr als 3 vom      (4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit\nHundert der verdienten Beiträge, so hat das Versiche-     1 . unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 1 die Sol-\nrungsunternehmen mindestens den über 3 vom Hundert            vabilitätsspanne, mindestens aber das Verhältnis\nhinausgehenden Betrag bis zur Höhe von 6 vom Hundert           des offen ausgewiesenen Eigenkapitals zu den\nin vollem Umfang, den über 6 vom Hundert hinausge-             gebuchten Netto-Beiträgen für das Gesamtgeschäft\nhenden Betrag bis zur Höhe von 1 5 vom Hundert zu zwei\nvon 20 vom Hundert unterschritten wird und das Ver-\nDritteln und den 15 vom Hundert übersteigenden Betrag          sicherungsunternehmen in dem dem Abrechnungs-\nwieder in vollem Umfang für die Beitragsermäßigung\njahr folgenden Kalenderjahr das offen ausgewiesene\nzugunsten der Versicherungsnehmer zu verwenden.                Eigenkapital um einen entsprechenden Betrag ver-\n(3) Die für die Beitragsermäßigung zugunsten der           stärkt, oder\nVersicherungsnehmer zu verwendenden Beträge des           2. der vorläufige Jahresüberschuß durch die Verwen-\ntechnischen Überschusses sind einer Rückstellung               dung von Rein-Zinserträgen zugunsten der Versiche-\n(Überschußrückstellung) zuzuführen. Die Versiche-              rungsnehmer in einen Jahresfehlbetrag umgewan-\nrungsunternehmen sind verpflichtet, die mindestens             delt wird.\nzwölf Monate in der Rückstellung befindlichen Beträge\nzu verzinsen und die Zinsen der Überschußrückstellung        (5) Versicherungsunternehmen; deren handelsrecht-\nzuzuführen. Rückstellungsbeträge und Zinsen dürfen        liche Gewinn- und Verlustrechnungen mit einem Jah-\nnur für die Beitragsermäßigung zugunsten der Versiche-    resfehlbetrag abschließen, sind nicht verpflichtet, die\nrungsnehmer verwandt werden. Das gleiche gilt für         nach Absatz 2 verbleibenden Rein-Zinserträge für die\nBeträge, die das Versicherungsunternehmen von sei-        Beitragsermäßigung zu verwenden.\nnem eigenen Anteil am technischen Überschuß zusätz-\nlich für die Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt.\n§ 26\n(4) Solange die Überschußrückstellung weniger als\nVerteilung der für die gesetzliche\n3 vom Hundert der verdienten Beiträge enthält, kann\nBeitragsermäßigung zu verwendenden Beträge\neine Beitragsermäßigung unterbleiben. Die Genehmi-\ngungsbehörde kann jedoch anordnen, daß die in der            (1) Die in der Überschußrückstellung enthaltenen\nÜberschußrückstellung vorhandenen Beträge ganz           Beträge (§ 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 Satz 2) sind als\noder teilweise an die anspruchsberechtigten Versiche-    gesetzliche Beitragsermäßigung nach Maßgabe des\nrungsnehmer auszuzahlen sind, wenn das Versiche-         § 22 und der folgenden Absätze zu verteilen.\nrungsunternehmen in den letzten fünf Jahren keine Bei-\ntragsermäßigung aus technischem Überschuß gezahlt            (2) Die Verteilung kann an alle anspruchsberechtig-\nhat.                                                     ten Versicherungsnehmer gleichmäßig oder nach der\nDauer der Schadenfreiheit gestaffelt oder gleichmäßig\nan die Versicherungsnehmer vorgenommen werden,\n§ 25\nderen Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Vertei-\nErträge aus den Zinsträgern               lung als schadenfrei behandelt wird. Enthält die Über-\nschußrückstellung 15 vom Hundert oder mehr der ver-\n(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,\ndienten Beiträge, so sind mindestens 3 vom Hundert der\nbei der Gegenüberstellung nach § 23 Abs. 1 zusätzlich\nverdienten Beiträge an alle anspruchsberechtigten Ver-\ndie Erträge aus den Zinsträgern in der Kraftfahrzeug-\nsicherungsnehmer gleichmäßig zu verteilen.\nHaftpflichtversicherung abzüglich der anrechenbaren\nAufwendungen (Rein-Zinserträge) gemäß Anlage 4               (3) Bei der Verteilung ist von dem Versicherungsbei-\nfestzustellen und nach Maßgabe der folgenden Absätze      trag des Versicherungsvertrages am Ende des Kalen-\nfür die Beitragsermäßigung zugunsten der Versiche-        derjahres auszugehen. Besteht am Ende des Kalender-\nrungsnehmer zu verwenden.                                 jahres kein Versicherungsvertrag, weil das versicherte\nWagnis weggefallen ist, so ist von dem Versicherungs-\n(2) Die Rein-Zinserträge gemäß Absatz 1 sind von       beitrag auszugehen, der bei Wegfall des versicherten\nden Versicherungsunternehmen vorrangig zur Deckung        Wagnisses maßgebend war. Bei einer Verteilung nach\neines technischen Fehlbetrages aus dem Vorjahr oder       der Sehader ,freiheit ist die Schadenklasse maßgebend,\neines versicherungstechnischen Fehlbetrages des           in der sich der Versicherungsvertrag im Kalenderjahr\nGeschäftsjahres zu verwenden, der in der Gegenüber-       der Verteilung befindet.\nstellung nach § 23 Abs. 1 ausgewiesen ist.\n(4) Ist der Beitrag für einen Versicherungsvertrag in\n(3) Versicherungsunternehmen, deren handelsrecht-     einem Kalenderjahr nach den Tarifbestimmungen des\nliche Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Jahres-       Unternehmenstarifes bereits in anderer Weise ermäßigt\nüberschuß abschließen, sind nicht verpflichtet, von den   worden, so darf die gesetzliche Beitragsermäßigung für\nverbleibenden Rein-Zinserträgen einen Betrag bis zu       dieses Kalenderjahr zusammen mit den anderen Bei-\n3 vom Hundert der verdienten Netto-Beiträge gemäß         tragsermäßigungen 80 vom Hundert des Tarifbeitrages","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                           1445\nnicht übersteigen; dabei bleibt ein Beitragsnachlaß für   den Beträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen,\nKriegs- und Schwerbeschädigte sowie Körperbehin-          wenn die Genehmigungsbehörde nicht widersprochen\nderte unberücksichtigt. Aus diesem Grunde nicht           hat.\ngezahlte Beträge verbleiben in der Überschußrückstel-\nlung.                                                        (4) Eine Veröffentlichung, Verrechnung oder Auszah-\nlung der gesetzlichen Beitragsermäßigung vor Ablauf\n(5) Die gesetzliche Beitragsermäßigung kann auf        der in Absatz 2 bestimmten Frist ist unzulässig. Die\nvolle Vomhundertsätze und auf volle Deutsche Mark         Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen\nabgerundet werden. Beträgt die gesetzliche Beitragser-    Ausnahmen zulassen.\nmäßigung bei einem Versicherungsvertrag weniger als\n1O Deutsche Mark, so kann sie unterbleiben. Die Rest-        (5) Für die Abrechnung zur Ermittlung der für die\nbeträge verbleiben in der Überschußrückstellung.          gesetzliche Beitragsermäßigung zu verwendenden\nBeträge sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4\n(6) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 können die beteiligten zu verwenden.\nVersicherungsunternehmen für ihren Anteil am Vertrag\ndie Beiträge bis zur Höhe der vom führenden Versiche-                           Abschnitt VII\nrungsunternehmen vorgenommenen gesetzlichen Bei-\ntragsermäßigung ermäßigen, wenn eine entsprechende                           Sonderregelungen\nvertragliche Verpflichtung besteht und soweit die für die\ngesetzliche Beitragsermäßigung zu verwendenden                                       § 29\nBeträge des beteiligten Versicherungsunternehmens\nausreichend sind. Dadurch darf jedoch der Anteil der                   Ausländer-Pflichtversicherung\nanderen Versicherungsnehmer des Versicherungsun-             (1) Für die Unternehmenstarife der Kraftfahrzeug-\nternehmens an den für die gesetzliche Beitragsermäßi-     Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes\ngung zu verwendenden Beträgen nicht beeinträchtigt        über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraft-\nwerden.                                                   fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gelten die Vor-\n§ 27                            schriften der§§ 1 bis 18, soweit in den folgenden Absät-\nzen nichts anderes bestimmt ist.\nAuszahlung der gesetzlichen Beitragsermäßigung\n(2) Für die Ausländer-Pflichtversicherung kann ein\nDas Versicherungsunternehmen kann den Ermäßi-\nbesonderer Tarif beantragt werden. Bei der Berechnung\ngungsbetrag mit dem im Kalenderjahr der Verteilung\ndes Tarifes kann abweichend von § 1O Abs. 1 von den\nnächstfällig werdenden Beitrag (Teilbeitrag) verrechnen\nAufwendungen für Versicherungsfälle ausgegangen\noder unmittelbar an den Versicherungsnehmer auszah-\nwerden, die im Durchschnitt auf alle Wagnisse der Aus-\nlen. Wird im Kalenderjahr der Verteilung kein Beitrag\nländer-Pflichtversicherung insgesamt im Kalenderjahr\nmehr fällig oder besteht ein Versicherungsvertrag mit\nentfallen.\ndem Versicherungsnehmer nicht mehr, so ist der Ermä-\nßigungsbetrag auf Antrag des Versicherungsnehmers            (3) Der Antrag kann abweichend von § 17 Abs. 4 auch\nauszuzahlen. Der Versicherungsnehmer darf seinen          von einer Gemeinschaft mehrerer Versicherungsunter-\nAnspruch auf gesetzliche Beitragsermäßigung nicht         nehmen gestellt werden. In diesem Falle kann die\ngegen seine Beitragsschuld aufrechnen.                    Genehmigungsbehörde auf die Verwendung des\nMusters der Anlage 3 oder einzelne Angaben verzich-\nten. Wird die Ausländer-Pflichtversicherung von einer\n§ 28                            Gemeinschaft mehrerer Versicherungsunternehmen\nPrüfung und Veröffentlichung der              betrieben, so sind die Ergebnisse über den Schadenver-\ngesetzlichen Beitragsermäßigung               lauf von dieser Gemeinschaft in der Übersicht nach § 9\nauszuweisen.\n(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,\nder Genehmigungsbehörde bis zum 31. Mai eines jeden                                  § 30\nJahres die Abrechnung zur Ermittlung der für die gesetz-           Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nliche Beitragsermäßigung zu verwendenden Beträge              der in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens\ndes vorangegangenen Kalenderjahres in zweifacher              zum NATO-Truppenstatut genannten Personen\nAusfertigung vorzulegen sowie Art und Höhe der vorge-\nsehenen· Beitragsermäßigung anzugeben.                       (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der\nin Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann binnen sechs          3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (BGBI. 1961\nWochen nach Vorlage der Abrechnung die Verrechnung        II S. 1183, 1218) genannten Personen gelten die Vor-\noder Auszahlung des Überschußbetrages untersagen,         schriften der§§ 1 bis 28, soweit im folgenden Absatz\nwenn die Abrechnung, die Verwendung oder die Vertei-      nichts anderes bestimmt ist.\nlung nicht den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nspricht. Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-       (2) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der\ntet, die Abrechnung auch nach Ablauf der Frist zu         in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-\nberichtigen oder zu ergänzen.                             Truppenstatut genannten Personen kann ein besonde-\nrer Tarif beantragt werden. Der Tarif kann nach anderen\n(3) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,    als den in § 6 genannten Gefahrenmerkmalen gegliedert\nunverzüglich nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten       werden. Bei der Berechnung des Tarifes kann abwei-\nFrist die vorgesehene Verwendung und Verteilung der       chend von § 10 Abs. 1 von den Aufwendungen für Ver-\nfür die gesetzliche Beitragsermäßigung zu verwenden-      sicherungsfälle ausgegangen werden, die im Durch-","1446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nschnitt auf alle Wagnisse der Versicherung nach Satz 1       zusätzliche Provision von höchstens 2,5 vom Hundert\ninsgesamt im Kalenderjahr entfallen. Die Genehmi-            des vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrages\ngungsbehörde kann auf Antrag zulassen, daß die Vor-          gewährt wird, wenn und solange dies wegen der\nschriften des Abschnittes VI keine Anwendung finden.         betrieblichen Organisationsform oder der technischen\nAusrüstung des Versicherungsunternehmens wirt-\nschaftlich gerechtfertigt ist.\nAbschnitt VIII                          (5) Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den\nEntgelte für Versicherungsvermittler                Abschluß von Versicherungsverträgen, so darf nur ein-\nmalig eine Abschlußprovision bis zu der nach Absatz 1\n§ 31\nzulässigen Höhe vereinbart, angenommen oder gewährt\nwerden. Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den\nHauptberufliche Versicherungsvermittler              Nachweis von Anschriften, so darf nur einmalig eine\n(1) Für die hauptberufliche Vermittlertätigkeit dürfen\nAbschlußprovision von höchstens 2,75 vom Hundert\nhöchstens 11 vom Hundert des vom Versicherungsneh-            des vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrages\nmer zu zahlenden Beitrages (§ 2 Abs. 2) jährlich als          vereinbart, angenommen oder gewährt werden.\nAbschluß- oder Folgeprovision vereinbart, angenom-\nmen oder gewährt werden; bei Verträgen, die ein Versi-\ncherungsnehmer für mindestens 30 auf seinen Namen                                        § 32\nzugelassene Kraftfahrzeuge bei einem Versicherungs-                   Nebenberufliche Versicherungsvermittler\nunternehmen abgeschlossen hat sowie bei entspre-\nchenden Mitversicherungsverträgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 )           (1) Für die nebenberufliche Vermittlertätigkeit dürfen\nbeträgt der Höchstsatz für die Abschluß- oder Folgepro-      höchstens 5 vom Hundert des vom Versicherungsneh-\nvision 8,5 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer            mer zu zahlenden Beitrages (§ 2 Abs. 2) jährlich als\nzu zahlenden Beitrages. Eine hauptberufliche Vermitt-        Abschluß- oder als Folgeprovision vereinbart, angenom-\nlertätigkeit liegt vor, wenn eine natürliche oder eine juri- men oder gewährt werden; bei Verträgen, die ein Versi-\nstische Person oder eine Personenvereinigung ge-             cherungsnehmer für mindestens 30 auf seinen Namen\nwerbsmäßig als Vermittler in der Kraftfahrzeug-Haft-         zugelassene Kraftfahrzeuge bei einem Versicherungs-\npflichtversicherung tätig ist und regelmäßig den über-       unternehmen abgeschlossen hat sowie bei entspre-\nwiegenden Teil ihrer Einnahmen aus der Vermittlung von       chenden Mitversicherungsverträgen(§ 3 Abs. 2 Satz 1 ),\nVersicherungsverträgen zieht; dabei bleiben Einnahmen        beträgt der Höchstsatz für die Abschluß- oder Folgepro-\naus Haus- und Grundbesitz und aus Kapitalvermögen            vision 3 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer zu\nsowie Pensionsbezüge außer Betracht.                         zahlenden Beitrages.\n(2) Hat ein Versicherungsunternehmen die regelmä-            (2) In den Fällen des § 31 Abs. 3 kann die Genehmi-\nßige Bearbeitung und Erledigung von Schäden auf einen        gungsbehörde auf Antrag des Versicherungsunterneh-\nhauptberuflichen Versicherungsvermittler übertragen,         mens zulassen, daß dem nebenberuflichen Versiche-\nso kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Ver-          rungsvermittler neben der nach Absatz 1 zulässigen\nsicherungsunternehmens zulassen, daß dem Versiche-           Provision die durch die Ausübung dieser zusätzlichen\nrungsvermittler eine zusätzliche Provision von höch-         Tätigkeiten entstehenden Kosten ganz oder teilweise\nstens 2,5 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer            erstattet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine\nzu zahlenden Beitrages gewährt wird, wenn und solange         unbillige Härte zu vermeiden.\ner für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine\nschriftliche Regulierungsvollmacht über mindestens              (3) Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den\n2 000 Deutsche Mark je Schadenfall hat und diese             Abschluß von Versicherungsverträgen, so darf nur ein-\nSchäden tatsächlich abschließend reguliert.                  malig eine Abschlußprovision bis zu der nach Absatz 1\nzulässigen Höhe vereinbart, angenommen oder gewährt\n(3) Hat ein Versicherungsunternehmen Verwaltungs-          werden. Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den\naufgaben, die sonst üblicherweise von dem Unterneh-          Nachweis von Anschriften, so gilt § 31 Abs. 5 Satz 2\nmen erledigt werden, auf einen Versicherungsvermittler       entsprechend.\nübertragen und gehen dessen Tätigkeiten dadurch\nwesentlich über die in den vorstehenden Absätzen                                        § 33\ngenannten hinaus, so kann die Genehmigungsbehörde\nauf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen,                            Organisationsverträge\ndaß dem hauptberuflichen Versicherungsvermittler\nHat ein im Geltungsbereich des Pflichtversicherungs-\nneben der nach den vorstehenden Absätzen. zulässigen\ngesetzes zugelassenes Versicherungsunternehmen,\nProvision die durch die Ausübung dieser zusätzlichen\ndas infolge der Spartentrennung oder aus anderen\nTätigkeit entstandenen Kosten ganz oder teilweise\nrechtlichen Gründen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\nerstattet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine\ncherung ganz oder zum Teil nicht selbst betreiben darf,\nunbillige Härte zu vermeiden. Absatz 4 bleibt unberührt.     seine Organisation einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\n(4) Hat ein Versicherungsunternehmen die regel-           sicherungsunternehmen für die Vermittlung von Verträ-\nmäßige Ausfertigung von Versicherungsscheinen und            gen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur\n-nachträgen auf einen hauptberuflichen Versicherungs-        Verfügung gestellt, so finden die Vorschriften dieser\nvermittler übertragen, so kann die Genehmigungsbe-           Verordnung nur auf das Entgelt für die Vermittlertätig-\nhörde auf Antrag des Versicherungsunternehmens               keit der Organisation, nicht jedoch auf die Vergütung für\nzulassen, daß dem Versicherungsvermittler eine               das Zurverfügungstellen der Organisation Anwendung.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                 1447\n§ 34                                und -nachträge ausgefertigt haben, für eine Übergangs-\nVerbindlichkeit                           zeit von längstens 3 Jahren die mit der Umstellung ver-\nder Entgelte für Versicherungsvermittler                bundenen Kosten erstattet werden. Die Übergangszeit\nbeginnt mit dem Tage der Übernahme der Ausfertigung\nWer als Inhaber oder Angehöriger eines Unterneh-             durch das Versicherungsunternehmen. Die Kostener-\nmens oder sonst als Vermittler Versicherungsverträge            stattung darf im ersten Jahr der Übergangszeit 2,5 vom\nabschließt oder vermittelt, darf für die Vermittlertätigkeit    Hundert, im zweiten Jahr 2 vom Hundert und im dritten\nkeine höheren als die nach den§§ 31 bis 33 zulässigen           Jahr 1 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer zu\nEntgelte fordern, versprechen, vereinbaren, annehmen            zahlenden Beitrages nicht übersteigen. Das Versiche-\noder gewähren. Entgelte sind auch Organisationszu-              rungsunternehmen hat der Genehmigungsbehörde bin-\nschüsse und sonstige Zuschüsse sowie Erstattungen               nen einem Monat nach der Übernahme der Ausfertigung\nim Sinne des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 2, jedoch            Höhe und Dauer der Kostenerstattung zu melden.\nnicht Aufwendungen auf Grund des § 89 b HGB oder\nvergleichbare Aufwendungen und Aufbauhilfen für die                (4) Der am 31. Dezember 1984 in der Überschußrück-\nDauer bis zu zwei Jahren an hauptberufliche Vermittler.         stellung der Fahrzeugteilversicherung befindliche\nBetrag ist in die Überschußrückstellung der Kraftfahr-\nzeug-Haftpflichtversicherung zu überführen.\nAbschnitt IX                               (5) Der Unternehmenstarif 1985 hat eine stufenweise\nAnpassung der Beiträge für Leichtkrafträder (im Sinne\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a StVZO) an den\nSchadenbedarf der Wagnis-Kennziffer 002 vorzusehen.\n§ 35                               Die Beiträge für diese Fahrzeugart sind im Kalenderjahr\nÜbergangsvorschriften                         1985 nur unter Berücksichtigung der halben Differenz\nzwischen dem vor dem 31. Dezember 1984 gültigen Bei-\n(1) Die in der Satzung des Versicherungsverbandes          trag und dem neu berechneten Beitrag zu erhöhen.\nDeutscher Eisenbahnen enthaltenen Beitragsbestim-\nmungen gelten in der im Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieser Verordnung maßgebenden Fassung als geneh-                                            § 36\nmigter Tarif dieses Versicherungsunternehmens.                                         Berlin-Klausel\nAbschnitt VI findet für diesen Versicherungsverband\nkeine Anwendung.                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-\n(2) Die von der Genehmigungsbehörde nach § 30                zes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversi-\nAbs. 2 bis 4 und § 31 Abs. 2 der Verordnung über die           cherung für Kraftfahrzeughalter auch im Land Berlin.\nTarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November\n1967 (Beilage zum BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember\n1967), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                                            § 37\n2. Dezember 1982 (BAnz. Nr. 228 vom 8. Dezember                             Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\n1982), erteilten Genehmigungen für Entgelte der Versi-\ncherungsvermittler in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsicherung gelten als Genehmigungen auf Grund der               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Tarife\nVorschriften dieser Verordnung, solange die der Geneh-         in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967\nmigung zugrundeliegenden Voraussetzungen unverän-              (Beilage zum BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember 1967),\ndert sind.                                                     zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember\n1982 (BAnz. Nr. 228 vom 8. Dezember 1982), außer\n(3) Wird die Ausfertigung von Versicherungsscheinen         Kraft, soweit sie die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nund -nachträgen von dem Versicherungsunternehmen               rung betrifft; soweit sie die Fahrzeugteilversicherung\nselbst übernommen, so dürfen hauptberuflichen Versi-           betrifft, tritt sie mit Ablauf des 31. März 1985 außer\ncherungsvermittlern, die bisher Versicherungsscheine           Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1448                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 4)\nGliederung nach Gefahrenmerkmalen\n1.\nDer Unternehmenstarif ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 nach fol-\ngenden objektiven Gefahrenmerkmalen (§ 6 Abs. 1) zu gliedern:\nWagnis-           Wagnis-          Versicherungsrisiko\nKennziffer        stärke\n0                 Krafträder\n001               ohne            Leichtkrafträder im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b StVZO\n002               ohne            Leichtkrafträder einschließlich Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch-\nstabe a StVZO\n003               kW              Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum\n001    kW       bis       7 kW\n008    kW       über 7 bis 13 kW\n014    kW       über 13 bis 20 kW\n021    kW       über 20 bis 37 kW\n038    kW       über 37 kW\n005               ohne            Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein\nVersicherungskennzeichen führen müssen\n006               ohne            maschinell angetriebene Krankenfahrstühle im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO, die ein\nVersicherungskennzeichen führen müssen\n1                 Personenkraftwagen\n11 2              kW              Personenkraftwagen bis 9 Plätze, Eigenverwendung\n001    kW       bis       17 kW\n018    kW       über 1 7 bis 25 kW\n026    kW       über 25 bis 29 kW\n030    kW       über 29 bis 33 kW\n034    kW       über 33 bis 40 kW\n041    kW       über 40 bis 44 kW\n045    kW       über 44 bis 55 kW\n056    kW       über 55 bis 66 kW\n067    kW       über 66 bis 85 kW\n086    kW       über 85 bis 110 kW\n111    kW       über 11 0 kW\n127               kW               sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge)\n001    kW       bis 22 kW\n023    kW        über 22 bis 29 kW\n030    kW        über 29 bis 37 kW\n038    kW        über 37 bis 44 kW\n045    kW       über 44 bis 51 kW\n052    kW        über 51 kW\n141               ohne             Personenmietwagen in Standorten *) bis 50 000 Einwohner\n142               ohne             Personenmietwagen in Standorten *) über 50 000 Einwohner (außer Wagnis-Kenn-\nziffer 149)\n149               ohne             Personenmietwagen im Land Berlin\n150               ohne             Kraftdroschken (außer Wagnis-Kennziffer 159)\n159               ohne             Kraftdroschken im Land Berlin\n162               kW               Selbstfahrervermietfahrzeuge (Personenkraftwagen bis 9 Plätze)\nkW-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 112\n•) Standort im Sinne der Wagnis-Kennziffern 141-159 ist der Ort der Gewerbezulassung (nicht der Wohnort)","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984        1449\nWagnis-    Wagnis-      Versicherungsrisiko\nKennziffer stärke\n2           Lastkraftwagen bis 1 t Nutzlast\n20         Werkverkehr und gewerblicher Güterverkehr\n202        kW           Lastkraftwagen bis zu 1 t Nutzlast (Lieferwagen)\n001    kW    bis 22 kW\n023    kW    über 22 bis 29 kW\n030    kW    über 29 bis 37 kW\n038    kW    über 37 bis 44 kW\n045    kW    über 44 bis 51 kW\n052    kW    über 51 kW\n204        kW          bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\n262        kW           Selbstfahrervermietlieferwagen\nkW-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 204 und 262 wie Wagnis-Kennziffer 202\n3          Lastkraftwagen über 1 t Nutzlast\n30         Werkverkehr\n301        t           Lastkraftwagen\n011    dt    über 1 bis 2 t\n021    dt    über 2 bis 3 t\n031    dt    über 3 bis 4 t\n041    dt    über\" 4 bis 5 t\n051    dt    über 5 bis 6 t\n061    dt    über 6 bis 8 t\n081    dt    über 8 bis 10 t\n101   dt    über 10 t\n303        t            bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\n31         gewerblicher Güternahverkehr\n311        t           Lastkraftwagen\n313        t            bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\ndt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 303 bis 313 wie Wagnis-Kennziffer 301\n32         gewerblicher Güterfernverkehr\n322        t           Lastkraftwagen\n011 dt      über 1 bis 3 t\n031 dt      über 3 bis 5 t\n051 dt      über 5 bis 6 t\n061 dt      über 6 bis 8 t\n081 dt      über 8 bis 10 t\n101 dt      über 10 t\n324        t            bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\n33         Umzugsverkehr\n332        t           Lastkraftwagen im Umzugsverkehr\ndt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 324 und 332 wie Wagnis-Kennziffer 322\n362        t            Selbstfahrervermietlastkraftwagen\ndt-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 301\n4          Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Raupenschlepper\n40          Werkverkehr\n401         kW          Zugmaschinen usw.\n001 kW       bis      26 kW\n027 kW      über 26 bis 59 kW\n060kW       über 59 bis 110 kW\n111 kW      über 110 bis 180 kW\n181 kW      über 180 kW","1450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nWagnis-    Wagnis-      Versicherungsrisiko\nKennziffer stärke\n403        kW          bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\nkW-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 401\n41         gewerblicher Güternahverkehr\n411        kW          Zugmaschinen usw.\n001    kW   bis      88 kW\n089    kW   über 88 bis 147 kW\n148    kW   über 14 7 bis 206 kW\n207    kW   über 206 kW\n413        kW          bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\nkW-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 411\n42         gewerblicher Güterfernverkehr\n422        kW          Zugmaschinen usw.\n001 kW      bis 221 kW\n222 kW      über 221 kW\n424        kW          bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl.\n43         Umzugsverkehr\n432        kW          Zugmaschinen usw. im Umzugsverkehr\nkW-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 424 und 432 wie Wagnis-Kennziffer 422\n44         und\n45         sonstige Güterfahrzeuge\n451        kW          landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, die ein amtliches grünes Kenn-\nzeichen führen\n001    kW   bis 12 kW\n013    kW   über 1 2 bis 1 8 kW\n019   kW    über 18 bis 26 kW\n027    kW   über 26 bis 33 kW\n034    kW   über 33 bis 44 kW\n045    kW   über 44 bis 55 kW\n056    kW   über 55 bis 7 4 kW\n075    kW   über 74 kW\n5          Anhänger und Auflieger zur Güterbeförderung\n50         Werkverkehr und Privatverkehr\n501                    Anhänger usw.\n001    dt   bis       1t\n011    dt   über 1 bis 3 t\n031    dt   über 3 bis 5 t\n051    dt   über 5 bis 10 t\n101 dt      über 1 O bis 15 t\n151 dt       über 1 5 bis 20 t\n201 dt       über 20 t\n503        t           bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\n51         gewerblicher Güternahverkehr\n511        t            Anhänger usw.\n513        t            bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\n52         gewerblicher Güterfernverkehr\n522        t            Anhänger usw.\n524        t            bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl\n53         Umzugsverkehr\n532        t            Anhänger usw. im Umzugsverkehr\ndt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 503 bis 532 wie Wagnis-Kennziffer 501","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                         1451\nWagnis-    Wagnis-     Versicherungsrisiko\nKennziffer stärke\n54          bis\n56          sonstige Anhänger und Aufl ieger\n541        ohne        Woh nwagenan häng er\n542        ohne        Anhänger und Auflieger in Sonderausführung\n551        ohne        Anhänger zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit amtlichem grünen Kennzeichen\n561        ohne        Anhänger des Deutschen Roten Kreuzes und des Arbeitersamariterbundes oder anderer\nals gemeinnützig anerkannter Hilfsorganisationen zur Rettung von Gesundheit und Men-\nschenleben bei Katastropheneinsatz und Übungsfahrten\n6           Kraftomnibusse\n601         Platz       Kraftomnibusse .und Obusse\nDie Wagnisstärke wird durch die Anzahl der Sitz- und Stehplätze (ohne Fahrersitz) laut\nZulassung bestimmt.\n009 PI         9 bis 19 Plätze\n020 PI       20 bis 29 Plätze\n030 PI       30 bis 39 Plätze\n040 PI       40 bis 49 Plätze\n050 PI       50 bis 59 Plätze\n060 PI       60 bis 69 Plätze\n070 PI       70 bis 79 Plätze\n080 PI       80 bis 89 Plätze\n090 PI       90 bis 99 Plätze\n100 PI      100 bis 109 Plätze\n110 PI      110 bis 119 Plätze\n120 PI      120 und mehr Plätze\n7           übrige Wagnisse\n70          und\n71          Sonderfahrzeuge\n701         ohne      Abschleppwagen bis 1O t, die behördlich als Arbeitsmaschinen anerkannt sind\n702         ohne      Abschleppwagen über 10 t sowie sonstige Arbeitsmaschinen\n703         ohne      fahrbare Küchen, Feuerwehr-Mannschafts- und Gerätewagen\n704         ohne      Melkwagen, Milchsammeltankwagen (nicht Milchtankwagen) und landwirtschaftliche\nSonderfahrzeuge\n705         ohne      Straßen-Reinigungs- und Sprengwagen, Müll- und Fäkalienabfuhrwagen (ohne Fahrzeuge\nnach Wagnis-Kennziffer 716)\n706         ohne       Krankenomnibusse ab 8 Personen\n707         ohne       Krankenwagen\n709         ohne      Leichenwagen\n710         ohne       Autoschütter\n711         ohne       Polizei-Mannschaftswagen, Mannschaftswagen des Deutschen Roten Kreuzes\n715         ohne       Selbstfahrervermietfahrzeuge mit Ausnahme der unter einer besonderen Wagnis-Kenn-\nziffer (162, 262, 362) ausgewiesenen Selbstfahrervermietfahrzeuge\n716         ohne       Kommunale Straßen-Reinigungs- und Sprengwagen, Müll- und Fäkalienabfuhrwagen\n719         ohne       Wagnisse, die nicht an anderer Stelle genannt sind\n72          Elektrofahrzeuge\n722         ohne       Elektrofahrzeuge einschließlich Elektroschlepper\n74          Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller\nohne       im Eigentum oder in der Obhut von Kraftfahrzeugherstellern befindliche Kraftfahrzeuge und\nAnhänger, die für Produktionszwecke, insbesondere für Versuchs- oder Erprobungs-\nzwecke sowie für Verkaufszwecke verwendet oder überführt werden","1452                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nWagnis-        Wagnis-       Versicherungsrisiko\nKennziffer     stärke\n75             Wagnisse des Kraftfahrzeughandels und -handwerks\n750            ohne         ständige rote Kennzeichen für Krafträder\n751            ohne         ständige rote Kennzeichen für Anhänger\n752            ohne         ständige rote Kennzeichen für alle sonstigen Kraftfahrzeuge\n753            ohne         nicht ständige rote Kennzeichen\nII.\nDer Unternehmenstarif kann in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerdem nach folgenden Merkmalen\noder Verwendungszwecken des Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die das Versicherungsrisiko erhöhen oder vermin-\ndern (§ 6 Abs. 3), gegliedert werden:\nWagnis-         Wagnis-      Versicherungsrisiko\nKennziffer      stärke\n309                          Lehrlastkraftwagen\ndt-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 301\n602             Platz        Hotelomnibusse\n603             Platz        Werkomnibusse\n604             Platz        Lehromnibusse\nPlatz-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 602 bis 604 wie Wagnis-Kennziffer 601\n81              Versicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Zollkennzeichen\n810             ohne         Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein\nVersicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005)\n811             ohne         Leichtkrafträder im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b StVZO (wie Wagnis-Kenn-\nziffer 001)\n812             kW           Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 11 2)\n813             ohne         Leichtkrafträder einschließlich Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch-\nstabe a StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 002)\n814             kW           Lastkraftwagen bis 1 t Nutzlast (Lieferwagen)\n815            t             Lastkraftwagen über 1 t Nutzlast\n816            t             Anhänger und Auflieger\n817             Platz        Kraftomnibusse\n818             ohne         sonstige Kraftfahrzeuge und Anhänger\n819             kW           Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)\nIn der Übersicht nach Anlage 2 sind die Wagnisse des Abschnittes II wie die entsprechenden Grundwagnisse\naufzuteilen.\nIII.\n1. Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers geglie-\ndert wird (§ 6 Abs. 2), sind die Versicherungsverträge nach Regionen jeweils zusammenzufassen. Regionen\nbilden:\na) die Länder Saarland und Schleswig-Holstein sowie die Regierungsbezirke in den Ländern Baden-Württem-\nberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, mit Ausnahme der kreis-\nfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern,\nb) die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern in den\nübrigen Ländern.\nDie unter den Buchstaben a und b genannten Regionen sind jeweils zu einer Gefahrengruppe zusammenzufas-\nsen. Die beiden Gefahrengruppen sind in jeweils 4 Regionalklassen zu unterteilen, denen die einzelnen Regionen\nentsprechend ihrem durchschnittlichen Schadenbedarf in den letzten 5 Jahren, gewichtet mit dem Gesamtbe-\nstand der Gefahrengruppe, zuzuordnen sind. Die beiden mittleren Regionalklassen, die jeweils an den mittleren","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                             1453\nSchadenbedarfsindex von 100% grenzen, haben eine Klassenbreite von 94, 1 bis unter 100, 1 und 100, 1 bis unter\n106, 1. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Schadenbedarfes bleiben Schadenaufwendungen, soweit sie\n100 000 Deutsche Mark je Schadenfall überschreiten, unberücksichtigt.\nWeicht in der Tarifgruppe R der durchschnittliche Schadenbedarf einer Region in den letzten 5 Jahren vom durch-\nschnittlichen Schadenbedarf der Regionalklasse um mehr als 5 Prozentpunkte ab, so hat die Genehmigungs-\nbehörde einen Zu- oder Abschlag für diese Region in Höhe von 4 Prozent der für diese Regionalklasse ermittelten\nBeiträge zuzulassen.\n2. Die Genehmigungsbehörde kann bei einer Gliederung des Unternehmenstarifes nach dem Wohnort und berufs-\nbezogenen Merkmalen des Versicherungsnehmers abweichend von Nummer 1 eine Unterteilung in weniger\nGefahrengruppen und Regionalklassen zulassen.\nIV.\nSieht der Unternehmenstarif einen Beitragsnachlaß für Kriegs- und Schwerbeschädigte sowie Körperbehinderte\nvor, so ist für diese Gruppe von Versicherungsnehmern in der Übersicht nach Anlage 2 folgende Aufteilung vorzu-\nnehmen:\nWagnis-        Wagnis-      Versicherungsrisiko\nKennziffer     stärke\n76             Fahrzeuge mit Nachlaß für Schwerbeschädigte\n760            ohne         Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein\nVersicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005)\n761            ohne         Leichtkrafträder im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b StVZO (wie Wagnis-Kenn-\nziffer 001)\n762            kW           Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 11 2)\n763            ohne         Leichtkrafträder einschließlich Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch-\nstabe a StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 002)\n764            kW           sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge) (wie Wagnis-Kennziffer 127)\n765            kW           Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)\nAufteilung nach der Wagnisstärke entsprechend dem Grundwagnis.\nV.\nIn den Fällen des § 29 Abs. 2 ist der Tarif für die Ausländer-Pflichtversicherung mindestens nach folgenden\nGefahrenmerkmalen zu gliedern:\nWagnis-        Wagnis-     Versicherungsrisiko\nKennziffer     stärke\n82/83          Aus I änder-Pfl i chtversi c heru ng\nVersicherungsdauer 15 Tage\n820            ohne         Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen\n821            ohne         Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstaben a und b StVZO\n822            ohne         Personenkraftwagen\n824            ohne         Wohnwagenanhänger\n825            ohne         Güterfahrzeuge und Kraftomnibusse\n826            ohne         Anhänger\nVersicherungsdauer 1 Monat\n830            ohne         Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen\n831            ohne         Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstaben a und b StVZO\n832            ohne         Personenkraftwagen\n834            ohne         Wohnwagenanhänger\n835            ohne         Güterfahrzeuge und Kraftomnibusse\n836            ohne         Anhänger","1454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVI.\nIn den Fällen des § 30 Abs. 2 ist die Übersicht nach Anlage 2 für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der\nin Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut genannten Personen mindestens wie folgt\nzu gliedern:\nWagnis-       Wagnis-    Versicherungsrisiko\nKennziffer    stärke\n78           Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut genannten Personen\n780                     Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kenn-\nziffer 005)\n•  781                     Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstaben a und b StVZO\n782                     Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 11 2)\n785                     Lastkraftwagen bis 1 t Nutzlast (Lieferwagen)\n786                     sonstige Kraftfahrzeuge\n787                     Anhänger\nDie Genehmigungsbehörde bestimmt, wie besondere Gefahrenmerkmale in der Übersicht nach Anlage 2 zu\nerfassen sind.\nVII.\nWird der Unternehmenstarif nach anderen als den in den vorstehenden Abschnitten genannten Gefahrenmerk-\nmalen gegliedert(§ 6 Abs. 4), so ist von dem Versicherungsunternehmen darzulegen, daß diese Gefahrenmerkmale\nin besonderem Maße zu einer risikogerechten Gestaltung des Unternehmenstarifes geeignet sind und § 5 beachtet\nist. Die Gefahrenmerkmale müssen sich von den in den vorstehenden Abschnitten genannten wesentlich unter-\nscheiden.\nDie Genehmigungsbehörde bestimmt, wie diese Gefahrenmerkmale in der Übersicht nach Anlage 2 zu erfassen\nsind.","Name des Versicherungsunternehmens:\nz\n~\n01\n....l.\n1\n--t\nÜbersicht über den Schadenver1auf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                  1) 2 ) für das Kalenderjahr 19_                                       !l>\n<O\na.\nAufwendungen für Versicherungsfälle 7)                                                 CD\n....\nAnzahl der                                                                        Schaden-       Schaden-\nLfd.     Wagnis-                                 Regional- Schaden-               Anzahl der                                           Schaden-\nNr.     Kennziffer\nWagnisstärke Tarifgruppe 3)\nklasse 3) klasse 4)\nJahres-\neinheiten 5)\nSchäden 6) gezahltB)   zurückgestellt 9)  insgesamt häufigkeit 10)\ndurchschnitt 11) bedart 12)\n•u,\nC:\nDM             DM               DM                        DM            DM           <O\n1              2             3            4         5          6           7          8              9                10        11             12             13           !l>\nO\"\n~\n(lJ\n0\n:::,\n_:::,\na.\nCD\n:::,\n~\nC,\nreCD\n3\n0-\nCD\n....\n....l.\nCO\n(X)\n~\nN'\nC:\ncq,\ncol>\n•C\" a.D> ....\nCJ>C0\n•   (D\n.s:.\n01\n~III)    01","1456                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErläuterungen zur Anlage 2\n1) Die Angaben in der Übersicht sind jeweils für die kleinste    5) Der Bestand an Wagnissen ist nach der Versicherungs-\nWagnisgruppe des Unternehmenstarifes zu machen. Die              dauer im Kalenderjahr zu ermitteln (Jahreseinheit). Bei\nkleinste Wagnisgruppe wird durch die Wagnis-Kennziffer           der Ermittlung der Jahreseinheiten ist - soweit sie nicht\nsowie in der Regel durch die Wagnisstärke, die Tarif-            genauer erfaßt werden - regelmäßig das „Vierundzwan-\ngruppe, die Schadenklasse und die Regionalklasse                 zigstel-System\" anzuwenden. Es kann auch das „Zwölf-\nbestimmt. Für die Bezeichnung und die Einteilung gilt            tel-System\" oder ein vereinfachtes Pauschal-System\nAnlage 1. Wagnisse, auf welche die Verordnung keine              (Bewertung der Wagnisse zum Jahresanfang mit 25%, zur\nAnwendung findet, sind nicht aufzunehmen.                        Jahresmitte mit 50% und zum Jahresende mit 25%) ange-\nAus den Zahlenangaben für die kleinsten Wagnisgruppen            wandt werden; es darf jedoch zu keinem gröberen als dem\nsind folgende Summenergebnisse zu bilden:                        bisher angewandten System übergegangen werden. Das\na) für die Tarifgruppen der einzelnen Wagnisstärke-              angewandte System ist anzugeben.\ngruppe,                                                      In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind alle Wagnisse vom füh-\nb) für die Schadenklassen der einzelnen Wagnisstärke-             renden Versicherungsunternehmen in seiner Übersicht zu\ngruppe,                                                      erfassen.\nc) für die einzelne Wagnisstärkegruppe,                          In der Übersicht für die Ausländer-Pflichtversicherung ist\nd) für die Schadenklassen der einzelnen Tarifgruppe              anstelle der Anzahl der Jahreseinheiten die Anzahl der\njeder Wagnis-Kennziffer,                                     Verträge anzugeben.\ne) für die Tarifgruppen der einzelnen Wagnis-~ennziffer,      6) Anzusetzen ist die Gesamtzahl der im Kalenderjahr\nf) für die Schadenklassen der einzelnen Wagnis-Kenn-             gemeldeten Schäden. Dabei sind auch die Meldungen von\nziffer,                                                      Versicherungsfällen zu berücksichtigen, für die bis zum\nEnde des Kalenderjahres weder eine Zahlung geleistet\ng) für die einzelne Wagnis-Kennziffer,\nwurde, noch am Ende des Kalenderjahres eine Rückstel-\nh) für die Übersicht insgesamt.                                 lung besteht (O2-Schaden). Nach Ende des Kalenderjah-\nres gemeldete Schäden sind im nächsten Kalenderjahr zu\nWeitere Zusammenfassungen sind nach Maßgabe der\nGenehmigungsbehörde vorzunehmen.                                erfassen.\n2) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie für       7) Zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle gehören die\ndie Ausländer-Pflichtversicherung und für die Kraftfahr-        Zahlungen und die Rückstellung für noch nicht abgewik-\nzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des       kelte Versicherungsfälle einschließlich der Schadenregu-\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut genannten                lierungsaufwendungen für Schadenfälle des Kalenderjah-\nPersonen sind jeweils gesonderte Übersichten zu erstel-          res. Die Aufwendungen für Schadenregulierung sind\nlen.                                                            gesondert in DM anzugeben. Werden die Schadenregulie-\nrungsaufwendungen auf die einzelnen Wagnisse unter-\na) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:\nschiedlich aufgeteilt, so ist die Aufschlüsselung zu erläu-\nDie Übersicht ist für alle Wagnisse ohne Berücksichti-      tern.\ngung der abgeschlossenen Versicherungssummen zu\nerstellen.                                               8) Gezahlte Aufwendungen für Versicherungsfälle sind alle\nb) Ausländer-Pflichtversicherung (§ 29):                        im Kalenderjahr geleisteten Entschädigungen einschließ-\nlich Renten an Geschädigte, Versicherungsnehmer oder\nIn den Fällen des§ 29 Abs. 2 sind zusätzlich für jede       Versicherte sowie gezahlte Schadenregulierungsaufwen-\nWagnisgruppe die Beitragseinnahmen in DM, die               dungen für im Kalenderjahr gemeldete Versicherungs-\nZunahme der Beitragseinnahmen gegenüber dem Vor-            fälle. Dabei sind erhaltene Rückflüsse zu berücksichtigen.\njahr und die Schadenquote anzugeben.\nc) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11   9) Zurückgestellte Aufwendungen für Versicherungsfälle\nAbs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-                sind die Beträge, die zurückgestellt sind, um alle Aufwen-\nstatut genannten Personen (§ 30):                           dungen einschließlich der Schadenregulierungsaufwen-\ndungen für die endgültige Abwicklung der im Kalenderjahr\nIn den Fällen des§ 30 Abs. 2 ist die Übersicht nach den\ngemeldeten, aber noch nicht erledigten Schäden zu\nWagnisgruppen und Wagnis-Kennziffern des beson-\ngewährleisten. Hierbei sind zu erwartende Rückflüsse zu\nderen Tarifes zu gliedern.\nberücksichtigen.\n3) Angaben zu den Spalten 3 und 4 sind nur erforderlich,\nsoweit der Unternehmenstarif nach Tarifgruppen und          10) Die Schadenhäufigkeit ist das Verhältnis der Anzahl der\nRegionalklassen gegliedert ist. Dabei ist die Gliederung         Schäden zur Anzahl der Jahreseinheiten, bezogen auf\ngemäß Anlage 1 Abschnitt III zu verwenden. Sieht der             1 000 Jahreseinheiten.\nUnternehmenstarif zusätzliche Tarifgruppen vor, so gibt\n11) Der Schadendurchschnitt ist das Verhältnis der Aufwen-\ndie Genehmigungsbehörde bekannt, wie sie zu bezeich-\ndungen für Verstcherungsfälle zur Anzahl der Schäden.\nnen sind.\n4) Angaben zu Spalte 5 sind nur erforderlich, soweit der        12) Der Schadenbedarf ist das Verhältnis der Aufwendungen\nUnternehmenstarif nach Schadenklassen gegliedert ist.           für Versicherungsfälle zur Anzahl der Jahreseinheiten.","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                1457\nAnlage 3\n(zu § 17 Abs. 1)\nAntrag\nauf Genehmigung des Unternehmenstarifes\nin der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nName des Versicherungsunternehmens: .................................................................. .\nGeschäftssitz: .......................................................................................... .\nRechtsform: ............................................................................................ .\nSachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan\n(§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz): ......................................... : .................. .\nEntwicklung der gebuchten Beitragseinnahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Anlage 4 Abschnitt A,\nUnterabschnitt I Nr. 1):\nJahr                            inTDM                in v.H.            Änderung gegenüber Vorjahr in v. H.\n19_\n19_\n19_\nWir beantragen die Genehmigung des als Anlage beigefügten Unternehmenstarifes (Tarifbestimmungen und\nBeitragsteil) für die Zeit vom\n................................................ bis ................................................... .\nSoweit wir im Einzelfall keine konkreten Zahlenangaben machen können, haben wir die in unserem Antrag\nangegebenen Zahlen gewissenhaft geschätzt und dies kenntlich gemacht.\nA. Inhalt des Unternehmenstarifes\n1. Tarifbestimmungen (TB)\nDie Tarifbestimmungen entsprechen den Vorschriften des§ 2 Abs. 3. Sie stimmen mit den in .............. .\nveröffentlichten Mustertarifbestimmungen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung überein/nicht überein*).\nDie Abweichungen sind in einer besonderen Anlage im einzelnen aufgeführt*).\n1. Für andere als jährliche Zahlungsweise sollen folgende Beitragszuschläge erhoben werden:\n½jährliche Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . v. H.\n¼jährliche Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . v. H.\nMindestbetrag für die einzelne Teilzahlung......................................................... DM.\n2. Die Versicherungsteuer ist im Tarifbeitrag enthalten.\n3. Der Mindestbeitrag bei kurzfristigen Versicherungen soll................................... DM betragen.\n4. Nach der von uns abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung werden folgende Ausfertigungsgebühren\nerhoben: ........................................................................................ DM.\n5. Für die qesonderte Ruheversicherung sollen folgende Beiträge erhoben werden:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","-6\n.,:.\n01\n0)\n6. Nach unserer Übersicht über den Schadenverlauf (§ 9) für das Kalenderjahr 19_ setzt sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unser Bestand an Jahres-\neinheiten in der Wagnis-Kennziffer 112 wie folgt zusammen:\nAnteil am                          Jahreseinheiten der Schadenklassen in v. H. des Gesamtbestandes der Tarifgruppe,\nTarif-\nGesamt-                                     Gefahrengruppe und der WKZ. 112 insgesamt\ngruppe/        Anzahl der\nbestand der\nGefahren-     Jahreseinheiten                                                                     Schadenklasse\nWKZ 112\ngruppe\nin v.H.   S3     S2    S1    0 SF1/2    SF1      SF2      SF3     SF4        SF5      SF6     SF7      SF8       SF9 SF10 SF11 SF12 SF13\nCD\n100  C:\n:::,\na.\n100  CD\nC/l\n(0\nCD\n100 C/l\nCD\nr+\nN\n100 C\"'\n100 ~\nc..\nll>\n:::r\n100 eoll>\n:::,\n100 (0\n........\nCO\n100 (X)\n~~\n100 -i\n~\n100\n100\n100\nWKZ\n112\ninsgesamt\n100                                                                                                                                     -","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                                    1459\nII. Beitragsteil\n1. Für folgende Tarifpositionen soll ein Mindest- und Höchstbetrag erhoben werden:\nWagnis-Kennziffer                    Mindestbeitrag                                                Höchstbeitrag\n2. Für folgende Wagnisse soll der Beitrag auf Anfrage von unserer Direktion bestimmt werden:\nunternehmenseigener\nWagnis-Kennziffer                                                   allgemeiner Schadenbedarf                  durchschnittlicher Beitrag\nSchadenbedarf\n3. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beziehen sich die in der Spalte 17 c und in den folgenden Spalten\ndes Berechnungsbogens beantragten Beiträge auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen (§ 7 Abs. 1) .\nB. Berechnung des Unternehmenstarifes\nDie Berechnung der Tarifbeiträge ergibt sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen. Die Grundsätze des § 8\nsind beachtet.\nZu den einzelnen Ansätzen erklären wir folgendes:\n· 1. Schadenbedarf (§ 10)\n1. In Spalte 6 des Berechnungsbogens haben wir den allgemeinen Schadenbedarf (§ 1O Abs. 2) angesetzt:\nja/nein.*)\n2. In Spalte 6 des Berechnungsbogens haben wir den nach mathematisch-statistischen Grundsätzen ermittelten\nallgemeinen Schadenbedarf (§ 1O Abs. 3) angesetzt: ja/nein.*)\n3. In Spalte 6 des Berechnungsbogens haben wir den unter Berücksichtigung unseres unternehmenseigenen\nSchadenbedarfes um einen Abschlag in Höhe von ................ v. H. ermäßigten vergleichbaren allgemei-\nnen Schadenbedarf (§ 10 Abs. 4) angesetzt: ja/nein.*)\nDie Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 sind auf einem besonderen Blatt nachgewiesen. Dabei haben wir die all-\ngemeinen Schadenbedarfswerte der kleinsten Wagnisgruppen mit unseren Jahreseinheiten gewichtet.\n4. Vergleich des unternehmenseigenen Schadenbedarfes mit dem angesetzten Schadenbedarf:\nAnzahl der Jahreseinheiten          unternehmenseigener        angesetzter Schadenbedarf            in Spalte 3                     Spalte 4\n(Sp.3 des               Schadenbedarf (SP-. 4 des            (Sp.6 des             + mehr       - weniger                    mal\nBerechnungsbogens)               Berechnungsbogens)            Berechnungsbogens)              als in Spalte 2                   Spalte 1\n1                              2                              3                            4                              5\n•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","1460                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n5. Vergleich des unternehmenseigenen Schadenbedarfes mit dem umgewichteten Schadenbedarf:\nJahres-              unternehmens-                                  in Spalte 4             Spalte 5                 Spalte 2\nJahr                                                              um gewichteter\neigener                                 +mehr -weniger           in v. H. von                 mal\neinheiten                                     Schadenbedarf\nSchadenbedarf                                als in Spalte 3           Spalte 4                 Spalte 5\n1                      2                       3                      4                      5                     6                       7\n'\n2. Vorjahr\n1. Vorjahr\nGrundjahr\nZur Ermittlung des umgewichteten Schadenbedarfes haben wir die allgemeinen Schadenbedarfswerte der klein-\nsten Wagnisgruppen mit unseren Jahreseinheiten gewichtet.\n6. Die Abwicklungsergebnisse in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind in einer besonderen Anlage dar-\ngelegt. Die Abwicklung der Schadenrückstellungen haben wir für die letzten 12 Jahre für jeden Schadenjahrgang\ngetrennt und für die davorliegenden Schadenjahrgänge zusammengefaßt dargestellt. In gleicher Weise haben\nwir die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellungen aufgezeigt.\n7. In einer weiteren Anlage haben wir aufgezeigt, wie die Differenzbeträge in Spalte 5 der Tabelle 814 durch\nAbwicklungsergebnisse korrigiert und durch Einnahmen aus Zuschlägen und kalkuliertem Gewinn ausgeglichen\nwerden. Dabei haben wir das Ergebnis der Tabelle 8 1 5 berücksichtigt. Soweit wir Einnahmen aus Zuschlägen\naufgeführt haben, erklären wir, daß wir diese an keiner anderen Stelle der Kalkulation berücksichtigt haben.\nII. Voraussichtliche Schadenentwicklung (§ 11)\n1. Der voraussichtlichen Schadenentwicklung haben wir durch einen für alle Wagnis-Kennziffern einheitlichen\nZuschlag/ Abschlag von ............... v. H. - durch unterschiedliche Zuschläge/ Abschläge *) - Rechnung\ngetragen. Die Berechnung ist auf einem besonderen Blatt erläutert.\nZu-/Abachlag fOr vorraussichtliche Schadenentwicklung\nin v. H. des Schadenbedarfes                                       in DM                                             Spalte 2\n(Sp. 7 a des Berechnungsbogens)                         (Sp. 7 b des Berechnungsbogens)                    mal Anzahl der Jahreseinheiten\n2                                                 3\n2. Der voraussichtlichen Schadenentwicklung wird außerdem in folgender Weise Rechnung getragen:\nIII. Verwaltungskosten (§ 12)\n1. Unser Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen setzt sich nach der Art der Vermittlung wie folgt\nzusammen:\nBeiträge\nArt der Vermittlung                                                   im vorangegangenen Kalenderjahr\nin TOM                                 in v.H.\ndurch Makler und Mehrfachagenten\ndurch hauptberufliche Vertreter\ndurch fremde Versicherungsunternehmen\ndurch Organisationsverträge mit fremden\nVersicherungsunternehmen (§ 33)\ndurch Angestellte im Außendienst\ndurch nebenberufliche Vertreter\nohne Vermittlung\ninsgesamt                                                                                                                                100\n•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                              1461\nDie Vertragsausfertigung, die Bestandsverwaltung, der Beitragseinzug und die Schadenregulierung werden wie\nfolgt durchgeführt:\nUnsere Annahmerichtlinien haben wir beigefügt.\n2. Nach der Abrechnung des technischen Überschusses der vorangegangenen drei Kalenderjahre haben wir\nfolgende Verwaltungskosten gehabt:\n19_               19_             19_\n1. Provisionen gemäß Anlage 4, A II 10 a (1)\na) in 1 000 DM\nb) in v. H. der gebuchten Beiträge\n2. Übrige Verwaltungskosten gemäß Anlage 4, A II 10 a (2)\na) in 1 000 DM\nb) in v. H. der gebuchten Beiträge\n3. Verwaltungskosten gesamt gemäß Anlage 4, A II 10 a (3)\na) in 1 000 DM\nb) in v. H. der gebuchten Beiträge\nFür die Versicherung nach § 30 Abs. 2 sind in der vorstehenden Position „Verwaltungskosten gesamt\" folgende\nBeträge enthalten:\nJahr                             DM\n19_\n19_\n19_\n3. Der Ansatz für feste und für bewegliche Verwaltungskosten in den Spalten 8 und 1O des Berechnungsbogens\nergibt insgesamt folgende Verwaltungskosten:\nbewegliche Kosten\nVersicherungs-                         Kosten\nfeste Kosten in DM         in v. H. des                                                                                        (Spalte 5)\nSpalte 4 mal         beitrag in DM       Spalte 6 mal\n(Sp. 8 des          Versicherungs-                                                                                       in v.H. des\nAnzahl der           (Sp. 15a des        Anzahl der\nBerechnungsbogens)            beitrages                   Kosten     Jahreseinheiten                                          Versicherungs-\nBerechnungs-      Jahreseinheiten\n(Sp. 10 des                 insgesamt                              bogens)                           beitrages\nBerechnungsbogens)       in DM    in DM                                                                  (Spalte 7)\n1                      2                3        4               5                     6                 7               8\nDie beweglichen Kosten haben wir um ............... DM für Provisionen nach§ 31 Abs. 2 gekürzt(§ 12 Abs. 1\nSatz 2).\nDie Berechtigung dieses Abzugs haben wir in einer besonderen Anlage begründet.\nDie Berechnung der festen und beweglichen Kosten ist auf einem besonderen Blatt erläutert.\n4. Für die in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Versicherungsverträge betragen die festen und die beweglichen\nVerwaltungskosten:\nfeste Kosten in DM                                   bewegliche Kosten in v. H. des Versicherungsbeitrages\n2\nDer Beitragsnachlaß gemäß Tarifbestimmung ... entspricht der Ersparnis, die sich bei den beweglichen Kosten\ndieser Verträge gegenüber den im Berechnungsbogen angesetzten beweglichen Kosten (vgl. Tabelle Nr. 3\nSpalte 2) ergibt.","1462                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nIV. Aufwendungen für Gemeinschaftsaufgaben (§ 13)\nDen Ansatz in Spalte 11 des Berechnungsbogens begründen wir wie folgt:\nV. Gewinn (§ 14)\nIn Spalte 1 2 des Berechnungsbogens haben wir folgenden Gewinn angesetzt:\nGewinn\nin 1 000 DM                                      in v. H. des Versicherungsbeitrages (Sp. 12 des Berechnungsbogens)\nVI. Einnahmen aus Zuschlägen und Gebühren (§ 15)\nIm vorangegangenen Kalenderjahr haben wir folgende Einnahmen aus Zuschlägen und Gebühren gehabt:\n1. Einnahmen aus Zuschlägen bei Versicherungsverträgen mit anderer als jährlicher Zahlungsweise:\n.Zahlungsweise                           Anzahl der Jahreseinheiten (geschätzt)                     Einnahmen in TOM\n1/2jährlich\n1/4jährlich\ninsgesamt\n2. Einnahmen aus Ausfertigungsgebühren: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.\n3. Wegen der in den Nummern 1 und 2 angegebenen Einnahmen haben wir in Spalte 13 des Berechnungsbogens\nfür alle Wagnis-Kennziffern, für die die Tarifbestimmungen entsprechende Zuschläge und Gebühren vorsehen,\nfolgenden Abschlag angesetzt:\nAbschlag\nSpalte 2\nin v. H. des Versicherungsbeitrages                                                     mal Anzahl der Jahreseinheiten\n(Spalte 13 des Berechnungsbogens)                                   in DM\n2                                   3\nVII. Bedarf für feste Beitragsermäßigung und -erhöhung\nIn Spalte 16 des Berechnungsbogens haben wir den Bedarf für feste Beitragsermäßigung und -erhöhung ange-\nsetzt, der sich auf Grund der Gliederung unseres Unternehmenstarifes ergibt. Dabei haben wir die Bestandszusam-\nmensetzung zugrunde gelegt, die dem allgemeinen Schadenbedarf entspricht.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                                             1463\nVIII. Organischer Tarifaufbau (§ 16)\nWir haben folgende Abrundungen (Spalte 17 c gegenüber Spalte 17 b des Berechnungsbogens) vorgenommen:\ndurchschnittlicher Beitrag in DM                                    in Spalte 3\nAnzahl\nberechnet                          beantragt                                + mehr                Spalte 4\nder Jahreseinheiten                                                                                            -weniger              mal Spalte 1\n(Spalte 17b                        (Spalte 17 c\ndes Berechnungsbogens)           des Berechnungsbogens)                        als in Spalte 2\n1                             2                                  3                                         4                    5\nIX. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut genannten Personen (§ 30 Abs. 2)\nZu den Ansätzen im Berechnungsbogen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut genannten Personen erklären wir folgendes:\nWir beantragen die Genehmigung, daß die Vorschriften des Abschnitts VI der Verordnung auf den besonderen\nTarif gemäß§ 30 Abs. 2 keine Anwendung finden: ja/nein.*)\nWir versichern, daß wir alle Angaben nach bestem Wissen gemacht haben .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .................... .\n(Unterschriften)\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Name des Versicherungsunternehmens:                                 Berechnungsbogen für die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                                                                                                                                     .....\nDie Nummern 1) bis 8) beziehen sich auf die Erläuterungen zum Berechnungsbogen                                                                                                       Seite:                               ~\nAnlage zum Antrag vom                                                                                                                                                                                             a,\n~\nLfd.  Wagnis- Wagnis-   Anzahl der   U11ternehmens-, allgenlliiner angesetzter    Zu- oder Abschlag       feste Ver-     Summme         „  0       -=' j1;l\n'.g>      .;,c 1   .   1aus\nEinnahmen\nZuschlä-  Summe       Versicherungs-       te~d~:nr'.::;sJ                             Beitrag\nNr   1zi:~n1)  stärke\n1)\nJahres-\neinheiten 2)\neigener\nSchaden-\nSchaden-\nbedarf\nSchaden-\nbedarf\nfür voraussichtliche\nSchadenentwicklung\nwaltungs\nkosten 3)\nder Spalten\n6 bis 8       i~i         ~ .5 ~\n.! ~ g,\nGewinn    gen und\nGebühren\nder\nSpalten\nbeitrag\n(Spalten 9 und 14)\nermaßigung\nund\nTarif- Beitrags-\nbedarf 2)\n!ll      , ' -,                    IAb~hJ'° \"\"        1'\n-erhöhung 6) geltender   berechneter                 beantragter 7)\ngruppe   klasse                                                           inv H.                                                                                                                               in v.H.\nDM              DM           DM                         DM          DM        DM                  in v. H. der Spalte 15 a                               DM                                     DM           DM          DM         DM            DM 1 DM\nder Sp. 6                                                                                                                         der Spalte 17 b\n1       2          3             4              5            6          7a             7b            8       9a          9b     10           11          12         13          14      15a             15b          16      1 17 a    1    17 b     1 17c    1    17d     1    17e 1 17 f\nOJ\nC\n::J\nCl.\n(D\n(/)\nCO\n(D\n(/)\n1 1            1         1      1         1                1      1             1         1            1          1              1         1             1       1             1        1      (D\nN\nO\"\n-~\nc....\nß)\n:::;\neo\nß)\n::J\nCO\n.....\n(0\n(X>\n-~\n~\n~\ninsgesamt 8)","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                   1465\nErläuterungen zum Berechnungsbogen\n1) Die Wagnis-Kennziffer und die Wagnisstärke ergeben           wenn das Versicherungsunternehmen in Spalte 6 den um\nsich aus der Anlage 1. Wagnisstärkegruppen können            einen Abschlag ermäßigten allgemeinen Schadenbedarf\nzusammengefaßt werden, wenn dies aus Gründen der             (§ 1O Abs. 4) angesetzt hat.\nKalkulation oder für einen organischen Tarifaufbau erfor-    Ist der Unternehmenstarif für einzelne Wagnis-Kennzif-\nderlich ist.                                                 fern nicht nach Tarifgruppen gegliedert und sehen die\n2) Die Anzahl der Jahreseinheiten und der Schadenbedarf         Tarifbestimmungen keine Zu- und Abschläge für Scha-\nsind unverändert aus den entsprechenden Übersichten          denklassen vor, so ist in Spalte 17 b der gleiche Betrag\ndes Versicherungsunternehmens nach Anlage 2 für das         wie in Spalte 15 a einzusetzen.\nvorangegangene Kalenderjahr zu entnehmen. Bei der         7) Die Spalten 17 d ff. sind nur auszufüllen, wenn sich die\nAusländer-Pflichtversicherung tritt in Spalte 3 an die      Beitragskalkulation auf eine Zusammenfassung von Tarif-\nStelle der Jahreseinheiten die Anzahl der Verträge.         gruppen bezieht. In diesen Fällen ist in Spalte 17 c der für\ndie Zusammenfassung beantragte Beitrag und in den\n3) Feste Verwaltungskosten sind die sogenannten Stück-\nSpalten 17 d ff. der Beitrag einzusetzen, der für die einzel-\nkosten.\nnen Tarifgruppen beantragt wird.\n4) Bewegliche Verwaltungskosten sind in der Hauptsache\nIn allen übrigen Fällen ist der beantragte Beitrag in\nProvisionen.\nSpalte 17 c einzusetzen.\n5) Ein Ansatz ist nur zulässig, wenn solche Aufwendungen\n8) In der Zeile „insgesamt\" ist der nach dem Bestand des\nentstehen.\nVersicherungsunternehmens gewichtete Wert anzuge-\n6) Der Bedarf für feste Beitragsermäßigung und -erhöhung        ben. Die Summenergebnisse der einzelnen Wagnis-\nist nach der zum allgemeinen Schadenbedarf gehörenden       Kennziffern sind zu einem Summenergebnis zusammen-\nBestandszusammensetzung zu berechnen. Das gilt auch,        zufassen.","1466                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 28 Abs.- 5)\nLJ .                          I _P_B_*)-L--VU--A-*)__..__Kl_d_j._*)___,\nAbrechnung 1)\nzur Ermittlung der für die gesetzliche Beitragsermäßigung\nzu verwendenden Beträge\nfür das Kalenderjahr 19_\n(Name des Versicherungsunterneh'mens) **)\n(Sitz des Versicherungsunternehmens)**)\n*) Wird von der Genehmigungsbehörde ausgefüllt.\n..) Nur auf einer der beiden vorzulegenden Ausfertigungen anzugeben.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                                                             1467\nReg.-Nr.:\nRechen-               Kraftfahrzeug-\nA) Erträge/Aufwendungen                     1)                       Zeile                Haftpflichtversicherung\nzeichen\nDM 2)\n1. Brutto-Erträge\n1.   fällige Brutto-Beiträge           •••••••••••••••••••••••                   • ••••    101           ·················································\n2.   Nebenleistungen der Versicherungsnehmer (VN) ....                                     102      +    ·················································\n3.    fällige Brutto-Beiträge einschließlich Nebenleistungen                                103     ==   .................................................\n4.   Veränderung der Brutto-Beitrags-Überträge (BBÜ)\na)    BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres(Gj.) . . . . . .                            . 104      +    . ......           . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . ·······\nb) BBÜ am Ende des Gj.                   •••••••••••••••••••••••                    1 105      1-   ·················································\n5.   verdiente Brutto-Beiträge einschließlich Neben-\nleistungen derVN            ••••••••••••••            • ••••••••••••••••              106      =    ·················································\n6.   Erträge aus der Verminderung versicherungstech-\nnischer Rückstellungen, soweit sie nicht zu den BBÜ\nund der Schwankungsrückstellung gehören 3 ) ......                                    107      +    ·················································\n7.   technischer Zinsertrag 4 ) .......... - ..............                                108      +    ·················································\n8.   sonstige versicherungstechnische Erträge 5)                            .... . .. .    109      +    . ................................................\n9.   versicherungstechnischer Brutto-Ertrag - ...........                                  110      =    ·················································\n10.   Zusammensetzung der Beträge aus Zeile 103\n10.1 Beiträge für das deutsche·· Geschäft (ohne Fahrzeug-\nflotten und NATO)           •••••••••••••••••••••••                    • •••••••      111           ·················································\n10.2 Beträge für die Versicherung der in § 12 Abs. 2\nSatz 2 genannten Kraftfahrzeuge (Fahrzeugflotten) ..                                  112      +    ·················································\n10.3' Beträge für die Versicherung nach § 30 Abs. 2\n(NATO) ........................................                                       113      +    ·················································\n10.4 Summe wie Zeile 103 ...........................                                        114      -    ·················································\nII. Brutto-Aufwendungen\n1. gezahlt für Versicherungsfälle des Gj. für:\na)    Entschädigungen (außer Renten) ..............                                   120           ·················································\nb) Renten        .....................................                                121      +    ·················································\nc)    Schadenregulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            122      +    . ................... , ...........................\nd) Summe II 1 .................................                                       123      =    ·················································\n2.   zurückgestellt für Versicherungsfälle des Gj. für:\na) Entschädigungen (außer Renten)                          ..............             124           ·················································\nb) Renten        . .. . .. .. .. ... . . .. . . .... . . . . . . . . .. ....          125      +    .................................................\nc) Schadenregulierung                  •••••••••••••••             • •••••••••        126      +    ·················································\nd) Summe 112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        127      .... .................................................\n3.   Aufwendungen für Versicherungsfälle des Gj.\n(Zeilen 123-127)            ••  • •••••••••••••••••••••••••                    • ••   128           ·················································\n4.   im Gj. gezahlt für Versicherungsfälle der\nVorjahre (Vje.) 6) für:\na) Entschädigungen (außer Renten) einschließlich\ndes im Gj. von Zeile 138 nach Zeile 139\nüberführten Betrages\nvon ································································· DM29)      130          ·················································\nb) Renten .....................................                                       131      +    ·················································\nc) Schadenregulierung                  .........................                      132      +    ·················································\nd) Summe 114 .................................                                        133      ==\n·················································","1468                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nReg.-Nr.:\nRechen-                Kraftfahrzeug-\nA) Erträge/Aufwendungen   1)               Zeile  zeichen       Haftpflichtversicherung\nDM 2)\n5. am Ende des Gj. zurückgestellt für Versicherungsfälle\nder Vje. 6) für:\na) Entschädigungen (außer Renten) ............. .         134\nb) Renten .................................... .          135       +\nc) Schadenregulierung ........................ .          136       +\nd) Summe 115 ................................ .           137\n6. am Ende des Vj. 6 ) zurückgestellt für noch nicht abge-\nwickelte Versicherungsfälle für:\na) Entschädigungen (außer Renten) 2 9 )    ••••••••••••   138\nb) Renten (davon im Gj. von Zeile 138 nach\nZeile 139 überführt:\nDM) 139       +\nc) Schadenregulierung ........................ .          140       +\nd) Summe 116 ................................ .           141\n7. Ergebnis aus der Abwicklung der vorjährigen Rück-\nstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-\nfälle 6 ) für:\na) Entschädigungen (außer Renten)\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 138 1. 130 '/. 134)    142       '/.\n(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 130 + 134 1. 138)     143       +\nb) Renten\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 139 '/. 131 '/. 135)   144        '/.\n(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 131 + 135 '/. 139)     145      +\nc) Schadenregulierung\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 140 '/. 132 '/. 136)   146       '/.\n(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 132 + 136 '/. 140)     147       +\nd) insgesamt\n(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 141 '/. 133 '/. 137)   148       '/.\n(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 133 + 137 1. 141)     149       +\n8. Ergebnis aus der Abwicklung des im Vj. zur Verteilung\nan die VN vorgesehenen Betrages:\na) Zahlungen im Gj. . .......................... .         150\nb) Restverbindlichkeiten gegenüber VN ........... .        151      +\nc) Zwischensumme ............................ .            152\nd) für die Beitragsermäßigung waren am Ende des Vj.\nvorgesehen (Zeilen 218 1 223 aus der Abrech-\nnung des Vj.) ............................... .       153       1.\ne) Mehraufwand (Zeilen 152 '/. 153) oder ......... .       154       +\nf)   Minderaufwand (Zeilen 153 '/. 152) ............ .     155       '/. ( ............................................... )\n9. Aufwendungen aus der Erhöhung versicherungstech-\nnischer Rückstellungen, soweit sie nicht zu den BBÜ\nund der Schwankungsrückstellung gehören 3)                 156","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                                            1469\nReg.-Nr.:\nRechen-             Kraftfahrzeug-\nA) Erträge/Aufwendungen                       1)                        Zeile zeichen      Haftpflichtversicherung\nDM 2 )\n10. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb\n(Verwaltungskosten)\na) tatsächliche Verwaltungskosten\n(1) Provisionen 7 )        ••••••••••••••••••••••••••••                            160\n(2) übrige Verwaltungskosten 8 )                     ••••••••••••••.               161      +\n(3) gesamte tatsächliche Verwaltungskosten ....                                    162\nb) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen\nGeschäfts (ohne Fahrzeugflotten)\n(1) feste Kosten in DM\nlt. Anlage 3 B III 3 Spalte 1 ............... .                               163\n(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden\nKalenderjahres .......................... .                                    164           ..................................... Stck.\n(3) feste Kosten\n(Zeilen 163 x 164) ....................... .                                  165      +\n(4) bewegliche Kostensätze\nlt. Anlage 3 B III 3 Spalte 2 ............... .                                166                       ······························· %\n(5) bewegliche Kosten\n(Zeile 166 : 100 X Zeile 111) ............. .                                 167      +\n(6) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen\nGeschäfts\n(Zeilen 165 + 167) ...................... .                                   168\nc) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeugflotten\n(1) feste Kosten in DM\nlt. Anlage 3 B III 4 Spalte 1 ............... .                                169\n(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden\nKalenderjahres .......................... .                                    170           .................................. Stck.\n(3) feste Kosten\n(Zeilen 169 x 170) ....................... .                                   171      +\n(4) bewegliche Kostensätze\nlt. Anlage 3 B III 4 Spalte 2 ............... .                                172           .........................................   %\n(5) bewegliche Kosten\n(Zeile 172 : 100 x Zeile 112) ............. .                                 173      +\n(6) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeug-\nflotten (Zeiten 171 + 173) ................ .                                  174\nd) kalkulierte Verwaltungskosten für die Versicherung\nnach § 30 Abs. 2 (NATO)\n(1) Kostensätze lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 8 .....                                175           .................. ········· ·············· %\n(2) kalkulierte Verwaltungskosten\n(Zeile 175: 100 x Zeile 113) ............. .                                  176\ne) kalkulierte Verwaltungskosten insgesamt\n(Zeilen 168 + 174 + 176) .................... .                                    177\nf) Schadenregulierungsprovisionen gern. § 23 Abs. 2\nSatz 3 9 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 178      +\ng) zu berücksichtigende kalkulierte Verwaltungs-\nkosten insgesamt ........................... .                                     179","1470                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nReg.-Nr.:\nRechen-                     Kraftfahrzeug-\nA) Erträge/Aufwendungen                     1)                        Zeile                 Haftpflichtversicherung\nzeichen\nDM 2 )\nh) anrechnungsfähige Verwaltungskosten\n(1) Beträge aus Zeile 162 jedoch nicht mehr als\ndie aus Zeile 179 ....... ·..................                              180             ..........               ...... ·················\n(2) Überschreitungen auf Antrag gern. § 23 Abs. 2\nSatz 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181      +    .......................................... ....\n(3) anrechnungsfähige Verwaltungskosten ......                                 182      =    ·········································· ... ..\n11. sonstige versicherungstechnische Aufwendungen:\na) Aufwendungen für Schadenverhütung und\n-bekämpfung .........................· .......                                 183                  . .....               ........\nb) Aufwendungen für die Vereine Solidarhilfe und\n.\nVerkehrsopferhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         184      +      .... . . . . . .. . . .    ...............\nc) Aufwendungen aus der Erhöhung der Pauschal-\nwertberichtigung zu den Forderungen an VN ....                                 185      +\nd) übrige Aufwendungen . . . . . . . . .. . ,. .............                       186      +    ····················· ........................\ne) Summe 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      187      ==   ......................... , ........ .............\n,\n12. versicherungstechnischer Brutto-Aufwand (Zeilen\n128 1- 148 + 149 + 154 + 156 + 182 + 187) ......                                   190           . ....  ··········                . . . . . . . .. . . . . . . . . ..","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                                  1471\nReg.-Nr.:\nRechen-               Kraftfahrzeug-\n8) Abschluß                                          Zeile zeichen        Haftpflichtversicherung\nOM2)                    % 10)\n1. technischer Fehlbetrag aus dem Vj.\n(Zeile 209 der Abrechnung des Vj.) ................. .                     201      I\n2. abzüglich Rein-Zinserträge 11 )  .•.••••...••.••••.....•                    202      +\n3. abzüglich freiwilliger Verzicht auf den\nFehlbetragsvortrag 12) ••••••••••••••.•••••••••••••.•                       203      +\n4. verbleibender technischer Fehlbetrag aus dem Vj.                 13) •••    204      I\n5. versicherungstechnisches Ergebnis des Gj.\na) Überschuß (Zeilen 110 / 190) ................... .                       205      +\nb) Fehlbetrag (Zeilen 190 / 110) .................. ..                      206      I\n6. abzüglich Rein-Zinserträge 14 )                                             207      +\n7. technisches Ergebnis\na) technischer Überschuß (Zeilen 205 I 204)                                 208      +\nb) technischer Fehlbetrag (Zeilen 206 + 204 oder\n204 I 205 oder 206 I 207) ..................... .                      209      I\n8. von 208 beansprucht das W ...................... .                          210      1-\n9. für die Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß\nverbleiben ....................................... .                        211      -\n10. Minderaufwand bei der Beitragsermäßigung im Gj.\nlt. Zeile 155 ...................................... .                      212      +\n11. in der ÜberschußrOckstellung des Vj. verbliebene, noch\nnicht zur Ausschüttung vorgesehene Beträge (Zeile 223\nder Abrechnung des Vj.) 1s) ........................ .                      213      +\n12. Restverbindlichkeiten gegenüber VN in Höhe der noch\nnicht abgehobenen und noch nicht verjährten Beitrags-\nermäßigung aus Vorjahren 1s) ....................... .                      214           ( .......................... ) ( ........... )\n13. verjährte Restverbindlichkeiten gegenüber VN ........ .                     215      +\n14. Zinsen auf die Beträge der Zeilen\n212 + 213 + 214 + 215 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216      +\n15. verbleibende Rein-Zinserträge gemäß Zeile 420 ...... .                      217      +\n16. für die Beitragsermäßigung zu verwendender Betrag\n(Zeilen 211 bis 213 + 215 bis 217) ................. .                     218\n17. abzüglich der gemäß § 26 Abs. 2 zur Verteilung vorge-\nsehenen Beträge für die anspruchsberechtigten Verträge\ngemäß § 22 Abs. 1 Satz 3:\na) gleichmäßig an alle VN ......................... .                       219      1-\nb) gleichmäßig an alle schadenfreien VN ............ .                      220      I\nc) gestaffelt nach der Dauer der Schadenfreiheit\n(- Zeile 312) .................................. .                     221      1-\nd) sonstige ...................................... .                        222      1-\n18. In der ÜberschußrOckstellung verbleiben ............ .                      223      -\n19. Ausschüttungssatz (in v. H. des Versicherungsbeitrages)\nlt. Zeile 219 ...................................... .                      224\n20. Ausschüttungssatz (in v. H. des Versicherungsbeitrages)\nlt. Zeile 220 ...................................... .                      225","1472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nReg.-Nr.\nC) Ausschüttungssätze und Beträge der                     Rechen-       Kraftfahrzeug-\nBeitragsermäßigung, gestaffelt nach der Dauer          Zeile  zeichen  Haftpflichtversicherung\nder Schadenfreiheit                                      %                DM 2 )\n1. aus anspruchsberechtigten Verträgen gemäß § 22 Abs. 1\nSatz 3, die im Kalenderjahr der Verteilung der Schaden-\nklasse mit der geringsten Schadenfreiheit zugeordnet\nsind                                                        301\n2. aus im Kalenderjahr der Verteilung als schadenfrei zu\nbehandelnden anspruchsberechtigten Verträgen gemäß\n§ 22 Abs. 1 Satz 3 von\na) einem Kalenderjahr ............................ .        302       +\nb) zwei Kalenderjahren ............................ .       303       +\nc) drei Kalenderjahren                                      304       +\nd) vier Kalenderjahren                                      305       +\ne) fünf Kalenderjahren                                      306       +\nf)  sechs Kalenderjahren ...........•............... .      307       +\ng) sieben Kalenderjahren .......................... .       308       +\nh) acht Kalenderjahren ............................ .       309       +\ni)  neun Kalenderjahren ........................... .       310       +\nj)  zehn Kalenderjahren ........................... .       311       +\nk) elf Kalenderjahren ................ -............. .     312       +\n1)  zwölf Kalenderjahren ........................... .      313       +\nm) dreizehn und mehr Kalenderjahren .............. .        314       +\nn) insgesamt (Zeilen 301 bis 314) .................. .      315","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                                 1473\nReg.-Nr.:\nRechen-               Kraftfahrzeug-\nD) Ermittlung und Verwendung der Rein-Zinserträge für             Zeile               Haftpflichtversicherung\ndie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                       zeichen\nDM 2)\n1.  Ermittlung der Zinsträger\n1. Beiträge\na) Verdiente Brutto-Beiträge - absolut   18 ) . . . . . . • •  401\nb) Verdiente Netto-BE-Quote 19)    ••.•.•.•••••••.••           402           ............................................. %\nc) Verdiente Netto-Beiträge - absolut\n(Zeile 402 : 100 X Zeile 401) ................ .            403\nd) 40 % von Zeile 403 ......................... .              404      +\n2. Rückstellung für noch nicht abgewickelte\nVersicherungsfälle\n(ohne Rentendeckungsrückstellung)\na) Brutto-Rückstellung insgesamt am Ende des\nVj. 20) ...••..••.•.••••••••••.•.•••••••.•.••             , 405\nb) Netto-Rückstellungs-Quote 19)                               406           ............................................. %\nc) Netto-Rückstellung - absolut\n(Zeile 406 : 100 x Zeile 405) ................ .            407\nd) 50 % von Zeile 407 ......................... .              408      +\ne) Brutto-Rückstellung für Vj.-Versicherungsfälle\nam Ende des Gj. 2 1) ..••..••••••••••.••••••••              409\nf)  Netto-Rückstellungs-Quote 19)                               410           ····························· ................ %\ng) Netto-Rückstellung - absolut\n(Zeile 410 : 100 x Zeile 409) ................ .            411\nh) 50 % von Zeile 411 ......................... .              412      +\n3. Zinsträger·insgesamt (Zeilen 404      + 408 + 412) ...           413\nII. Ermittlung und Verwendung der Rein-Zinserträge\n1. Rein-Zinserträge (Zeile 517: 100 x Zeile 413) ...           414\n2. Kürzung des techn. Fehlbetrages aus dem Vj.\nwie in Zeile 202 ............................ .             415      \"/.\n3. Kürzung des vers.-techn. Fehlbetrages des Gj.\nwie in Zeile 207 ............................ .             416      \"/.\n4. Handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag 22)     • ••      TOM    417      \"/.\n5. Von dem VU beanspruchter Betrag gern. § 25\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 23 ) •••••••••••••           418      \"/.\n6. Differenz-Betrag gern. § 25 Abs. 4 Nr. 2 24 )    •••••      419      \"/.\n7. Verbleibende Rein-Zinserträge ............... .              420","1474                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nReg.-Nr.:\nE) Ermittlung der Rein-Zinserträge für das                 Rechen-                     Betrag\ngesamte Versicherungsgeschäft                   Zeile\nzeichen                     DM 2 )\n1.   1. Kapitalanlagen 25) gemäß Sch I Aktiva II Nr. 1 bis 9       501\nabzüglich:\n2. Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und\nRentenschulden gemäß Sch I Passiva X Nr. 1 ..... .        502       -;.\n3. Wertberichtigungen gemäß Sch I Passiva III\nNr. 1 und 2 ................................... .         503       -;.\n4. Pauschalwertberichtigungen zu Kapitalanlagen\ngemäß Sch I Passiva IV Nr. 1 ................... .        504       -;.\n5. Depotverbindlichkeiten gemäß Sch I Passiva VI ... .        505       -;.\n6. Rein-Kapitalanlagen ............................ .         506\nII. Erträge aus Kapitalanlagen\ngemäß Sch II Nr. 14 a) bis d) ....................... .       507\nIII. Anrechenbare Aufwendungen\n1. Aufwendungen für Kapitalanlagen\ngemäß Sch II Nr. 18 a) 26 ), b) und d)                    508\n2. Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-\nstützung gemäß Sch II Nr. 19 ................... .        509       +\n3. Sonstige Abschreibungen und Wertberichtigungen\ngemäß Sch II Nr. 20 ........................... .         510       +\n4. Depotzinsen 27 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••         511       +\n5. Schuldzinsen für Hypotheken auf dem eigenen\nGrundbesitz aus Sch II Nr. 21 ................... .       512       +\n6. Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer u'. a. ertrags-\nunabhängige Steuern aus Sch II Nr. 22 .......... .        513        +\n7. Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes\nbetreffen aus Sch II Nr. 24 a) 2a) ................. .    514       +\n8. Aufwendungen - absolut ....................... .           515\nIV. 1. Rein-Zinserträge (Zeilen 507 -;. 515) ............ .        516\n2. Rein-Zinsertragssatz (Zeile 516 in v. H. von Zeile 506)    517            ............................................. %","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                        1475\nReg.-Nr.:\nKraftfahrzeug-\nHaftpflichtversicherung\nF) Kennzahlen 2 )\nGi.             1. Vi.        2. Vi.\n%                %             %\n1. relativer Ertrag (+) / Aufwand (!)\nbei der Abwicklung der vorjährigen Rückstellung für\nnoch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Zeilen 148\nbzw. 149 in v. H. von Zeile 141) ..................... .\n2. Rückstellungsquoten\na) Rückstellungen zu Zahlungen -\njeweils für Gj.-Versicherungsfälle\n(Zeile 127 in v. H. von Zeile 123)\nb) Rückstellungen für Gj.-Versicherungsfälle zu den\nverdienten Beiträgen (Zeile 127 in v. H. von Zeile 106)\nc) Rückstellungen zu Zahlungen - jeweils für Vj.-Ver-\nsicherungsfälle (Zeile 137 in v. H. von Zeile 133) ...\nd) Rückstellungen für Vj.-Versicherungsfälle zu den\nverdienten Beiträgen (Zeile 137 in v. H. von Zeile 106)\n3. Schadenquoten für Gj.-Versicherungsfälle\n(Zeile 128 in v. H. von Zeile 106) .................... .\n4. Verwaltungskostenquoten\na) tatsächliche Verwaltungsquoten\n(1) Zeile 162 in v. H. von Zeile 106\n(2) Zeile 162 in v. H. von Zeile 103\nb) anrechnungsfähige Verwaltungskostenquoten\n(1) Zeile 182 in v. H. von Zeile 106 .............. .\n(2) Zeile 182 in v. H. von Zeile 103 .............. .","1476                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErläuterungen zur Anlage 4\n1) Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bundesauf-          Kostenverursachungsprinzips zuzuordnen. Zu den vorge-\nsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) bzw. den            nannten Aufwendungen gehören auch die Ausgleichs-\nLandesaufsichtsbehörden für die selbst abgeschlossene          zahlungen nach § 89 b HGB.\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1\nNr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-      9) Die gezahlten Schadenregulierungsprovisionen gemäß\nsicherungsunternehmen gegenüber dem BAV vorzule-                § 31 Abs. 2 können, soweit sie buchmäßig gesondert fest-\ngenden Gewinn- und Verlustrechnungen nach dem Form-            gehalten worden sind, hier zugesetzt werden, sofern sie\nblatt 450 bzw. den entsprechenden Vorschriften der             bei der Berechnung des Unternehmenstarifes in anderer\nLandesaufsichtsbehörden auszugehen. Der Inhalt der             Weise berücksichtigt worden sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2).\neinzelnen Posten bestimmt sich nach den vom BAV erlas-     10) In vom Hundert der verdienten Brutto-Beiträge laut\nsenen Richtlinien für die Aufstellung des zu veröffent-         Zeile 106.\nlichenden Rechnungsabschlusses von VU (RRVU) vom\n2. November 1981 bzw. den entsprechenden Vorschriften      11) Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein Fehl-\nder Landesaufsichtsbehörden.                                   betrag des Vorjahres vorhanden ist, und zwar nur bis zur\nHöhe dieses Betrages.\nDer in der Überschußabrechnung verwendete Begriff\n„Beitragsermäßigung\" ist inhaltlich gleichbedeutend mit    12) Auf den Fehlbetragsvortrag bzw. den nach Verrechnung\ndem nach den Rechnungslegungsvorschriften zu verwen-           mit den Rein-Zinserträgen verbleibenden Vortrag kann\ndenden Begriff „Beitragsrückerstattung\". lnhaltsgleich         mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ganz oder\nsind außerdem die Begriffe „Überschußrückstellung\" und         teilweise verzichtet werden.\n,,Rückstellung für die gesetzliche Beitragsrückerstat-\n13) Der Vortrag eines Fehlbetrages aus Vorjahren ist nur\ntung\". Betragsmäßige Abweichungen gegenüber der\ninsoweit zulässig, als er nicht durch die Rein-Zinserträge\nhandelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung gemäß\nausgeglichen wird.\nFormblatt 450 sind auf einem Beiblatt anzugeben und zu\nerläutern (§ 23 Abs. 2).                                   14) Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein Fehl-\nFür die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist das         betrag des Geschäftsjahres vorhanden ist, und zwar nur\nvon der Genehmigungsbehörde veröffentlichte Formblatt          bis zur Höhe dieses Betrages und auch nur insoweit, als\nzu verwenden.                                                  die Rein-Zinserträge nicht zum Ausgleich eines Fehl-\nbetrages des Vorjahres benötigt worden sind.\nAbweichungen der Aufwendungen für Versicherungsfälle\nfür Geschäftsjahresschäden von den Aufwendungen für        15) Es handelt sich hierbei um Rückstellungsbeträge, die\nVersicherungsfälle in der Übersicht gemäß § 9 sind              a) insgesamt niedriger als 3 v. H. der verdienten Beiträge\nbetragsmäßig anzugeben und zu erläutern.                           sind (§ 24 Abs. 4),\n2) Die in der Abrechnung angesetzten Beträge sind auf volle         b) sich bei der Beitragsermäßigung aus der Abrundung\nDeutsche Mark auf- oder abzurunden, die einzusetzenden            auf volle DM-Beträge ergeben haben (§ 26 Abs. 5\nProzentsätze sind auf eine Dezimalstelle nach dem                  Satz 1 ),\nKomma zu berechnen.\nc) sich aus Beitragsermäßigungsbeträgen, die geringer\n3) Die Erträge aus der Verminderung bzw. die Aufwendun-                als 10 DM sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3), ergeben.\ngen aus der Erhöhung der Rückstellung für drohende Ver-\nluste sind jeweils unberücksichtigt zu lassen.            16) Hier sind auszuweisen die am Ende des Kalenderjahres\nausgewiesenen\n4) Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur\ndie Zinsen auf die Renten-Deckungsrückstellung gemäß          a) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßigung\nNummer 53 Abs. 2 Ziffer 1 der RRVU bzw. der entspre-              des ersten Vorjahres (siehe Zeile 151) und\nchenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden zu           b) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßigung\nerfassen. Die Zinsen auf die Überschußrückstellung                des zweiten Vorjahres.\n(Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 3 RRVU bzw. die entsprechen-\nVerjährte Verbindlichkeiten sind in Zeile 215 auszu-\nden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden), auf die\nweisen.\nnoch nicht abgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehe-\nnen Beträge sowie auf die verjährten Ausschüttungs-       17) Technische Zinsen auf die am Ende des Kalenderjahres\nbeträge (Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 4 RRVU bzw. die ent-         vorhandenen Beträge gemäß Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 3\nsprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden)         und 4 der RRVU bzw. der entsprechenden Vorschriften\nsind in Zeile 216 auszuweisen.                                der Landesaufsichtsbehörden in Höhe von 3,5 v. H. (vgl.\nErl. 4).\n5) Die nicht abgehobenen verjährten Beträge aus der Bei-\ntragsermäßigung, die der Überschußrückstellung erneut     18) Laut Überschußabrechnung des Gj. Zeile 106 Spalte 1.\nzuzuführen sind, sind nicht hier, sondern in Zeile 215 zu\n19) Sofern die verdienten Netto-Beiträge bzw. die Netto-\nerfassen.                                                     Rückstellungen für das tarifgebundene Geschäft nicht\n6) Hier sind jeweils nur die nach dem 21./25. Juni 1948 ein-      erfaßt werden, ist hilfsweise von den sich aus dem han-\ngetretenen Versicherungsfälle zu berücksichtigen.            delsrechtlichen Rechnungsabschluß ergebenden Rela-\ntionen der verdienten Netto-Beiträge zu den verdienten\n7) Die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versiche-\nBrutto-Beiträgen bzw. der Netto-Rückstellungen zu den\nrungsvertreter im Sinne von§ 92 HGB sind den einzelnen\nBrutto-Rückstellungen auszugehen.\nVersicherungsarten der Kraftfahrtversicherung direkt\nzuzuordnen.                                              20) Laut Überschußabrechnung des Gj. Zeilen 138 und 140,\njeweils Spalte 1.\n8) Die übrigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb\n(Verwaltungskosten) sind den einzelnen Versicherungs-    21) Laut Überschußabrechnung des Gj. Zeilen 134 und 136,\narten der Kraftfahrtversicherung unter Beachtung des         jeweils Spalte 1.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984                                1477\n22) Ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag ist in der Text-        Schaden- und Unfallversicherung entfallende Anteil der\nspalte nachrichtlich in tatsächlicher Höhe anzugeben. In        Kapitalanlagen hilfsweise nach dem sich aus dem han-\nSpalte 1 ist dann aus Gründen edv-mäßiger Bearbeitung           delsrechtlichen Rechnungsabschluß ergebenden Ver-\nein Betrag in Höhe der verbleibenden Rein-Zinserträge           hältnis der auf die Lebens- und Schaden- und Unfallver-\n(Zeilen 414 ·1. 415 ·1. 416) einzusetzen. In der Zeile 420      sicherung entfallenden Kapitalerträge zu ermitteln.\nmuß folglich eine Null erscheinen.          ·\n26) Ohne die hierin enthaltenen Sonderabschreibungen auf\n23) Der im Falle des § 25 Abs. 4 Nr. 1 vom Versicherungs-           Kapitalanlagen auf Grund des § 6 b EStG.\nunternehmen für die Eigenkapitalbildung beanspruchte\nBetrag ist auf einem Beiblatt formlos zu erläutern. Hierbei 27) Die in Abzug gebrachten Depotzinsen sind auf einem Bei-\nist die Art und Höhe der im Folgejahr vorgesehenen Eigen-       blatt zu erläutern.\nkapitalstärkung anzugeben, wobei bei den Einstellungen\naus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen von einem       28) Die Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes\nfiktiven Steuersatz bei Aktiengesellschaften von 60 v. H.       betreffen, ergeben sich aus Nummer 76 Abs. 2 Ziffer 4 der\nund bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und           RRVU sowie aus VerBAV 1979 S. 177. Bei den inländi-\nöffentlich-rechtlichen Anstalten von 54 v. H. sowie bei den     schen Niederlassungen ausländischer Versicherungsun-\nErhöhungen des Grundkapitals (nur der eingezahlte               ternehmen gehört hierzu auch der Zentralverwaltungsauf-\nBetrag) und bei einer Verminderung der ausstehenden             wand, soweit er unter den sonstigen Aufwendungen im\nEinlagen auf das Grundkapital von einem fiktiven Steuer-        allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung aus-\nsatz von 40 v. H. auszugehen ist. Sofern die tatsächliche       gewiesen wird.\nEigenkapitalverstärkung im Folgejahr nicht mit der über-\neinstimmt, von der der Vorstand des Versicherungsunter-     29) Beträge, die im laufe des Geschäftsjahres aus der am\nnehmens zum Zeitpunkt der Abgabe der Überschußab-               Ende des Vorjahres gebildeten Rückstellung für Entschä-\nrechnung an das Bundesaufsichtsamt ausgegangen ist,             digungen (außer Renten) (Zeile 138) in die Rentendek-\nist ein entsprechender Korrekturposten im folgenden             kungsrückstellung (Zeile 139) überführt werden, sind bei\nKalenderjahr zu berücksichtigen.                                der Zahlung für Entschädigungen (außer Renten) für Vor-\njahre (Zeile 130) auszuweisen (vgl. auch Anmerkung 2 zur\n24) Die Berechnung ist auf einem Beiblatt darzustellen.             Nachweisung 469). Diese Beträge verbleiben dennoch in\n25) Sofern bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten,       der am Ende des Vorjahres gebildeten Rückstellung für\ndie gleichzeitig das Lebensversicherungsgeschäft betrei-        Entschädigungen (außer Renten) (Zeile 138), weil nur so\nben, die Kapitalanlagen für die Schaden- und Unfallversi-       das Abwicklungsergebnis zutreffend ermittelt werden\ncherung nicht getrennt erfaßt werden, ist der auf die           kann."]}