{"id":"bgbl1-1984-50-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":50,"date":"1984-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/50#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_50.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1984-11-27T00:00:00Z","page":1434,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1434                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 27. November 1984\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-    3. § 7 wird wie folgt geändert:\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch        a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verpach-\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                   tung\" die Worte „und Verkauf\" eingefügt.\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund          b) In Absatz 2 werden die Worte „übergeben oder\ndes § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur              überlassen\" durch die Worte „übergeben, über-\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                  lassen oder zurückgewährt'' und die Worte „des\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der                  Absatzes 4\" durch die Worte „der Absätze 3\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                            bis 4\" ersetzt. Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt\nArtikel 1                               nicht im Falle der Rückgewähr einer Pachtsache,\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai                die zwischen dem 2. April 1984 und dem\n1984 (BGBI. 1S. 720), geändert durch die Verordnung               30. September 1984 dem Pächter überlassen\nvom 27. September 1984 (BGBI. 1 S. 1255), wird wie                 worden ist.\"\nfolgt geändert:\nc) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          „Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum\n30. September 1984 geschlossen worden oder\na) Die Worte „unbeschadet der §§ 5, 6 und 18\"                ist die Fläche in dieser Zeit übergeben, überlas-\nwerden durch die Worte „unbeschadet der §§ 5,             sen oder zurückgewährt worden, geht auch dann\n6, 8 und 18\" ersetzt.                                     keine Referenzmenge über, wenn die Fläche\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                           kleiner als 5 ha ist.\"\n,,Wird die Lieferung nach dem 1. April 1984 auf-       d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\ngenommen, erfolgt die Berechnung durch den                gefügt:\nKäufer, an den der Milcherzeuger dann liefert.\"             ,,(3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für\ndie Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 eines Pachtvertrages, der vor dem 2. April\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „In diesem            1984 geschlossen worden ist, nach dem\nFalle\" durch die Worte „In den Fällen der                 30. September 1984 an den Verpächter zurück-\nAbsätze 2 bis 7\" ersetzt.                                 gewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Flä-\nche keine Referenzmenge über. Dies gilt nicht,\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „tritt\" durch die        wenn Verpächter und Pächter eine abweichende\nWorte „zugrunde gelegt wird\" ersetzt.                     Vereinbarung treffen oder der Verpächter nach-\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                         weist, daß er auf die Referenzmenge für die\nMilcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder\n,,(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach\nseine Kinder angewiesen ist; in diesen Fällen\nMaßgabe des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der\ngehen jedoch höchstens 5 000 kg je Hektar auf\nVerordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom\nden Verpächter über.\"\n31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90/13) folgende\nAnl ieferungs-Referenzmengen zur Verfügung:\nSchleswig-Holstein:              3 760 Tonnen       4. § 8 wird wie folgt geändert:\nHamburg:                             25 Tonnen         a) In Absatz 3 werden die Worte „In den Fällen der\nNiedersachsen:                 10 570 Tonnen              Absätze 1 und 2\" durch die Worte „Im Falle des\nBremen:                                                   Absatzes 2\" ersetzt.\n40 Tonnen\nNordrhein-Westfalen:             6 520 Tonnen          b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nHessen:                          3 950 Tonnen               ,,(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten\nRheinland-Pfalz:                 2 730 Tonnen             in Verbindung mit§ 7 Abs. 1 eine Referenzmenge\nBaden-Württemberg:               8 800 Tonnen             auf den Milcherzeuger übergegangen, finden die\nSaarland:                          290 Tonnen             Absätze 1 bis 3 nur Anwendung, wenn sich dar-\naus eine Referenzmenge ergibt, die größer ist als\nBerlin:                               5 Tonnen            die Summe aus der Referenzmenge auf Grund\nBayern:                        23 310 Tonnen.\"            eigener Anlieferung des Milcherzeugers und der","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1984                              1435\nübergegangenen Referenzmenge; in diesem             1O. § 19 wird wie folgt geändert:\nFalle umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Käu-\noder 2 die übergegangene Referenzmenge.\"\nfer\" ein Komma und das Wort „Milcherzeuger\"\n5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              eingefügt.\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,3. in den Fällen des Übergangs von Referenz-                  ,,(3) Die Käufer melden an das Bundesamt fer-\nmengen, welche Referenzmengen, zu wel-                 ner bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Viertel-\nchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger              jahres die Summen der Mengen, um die bei den\nauf ihn übergegangen sind,\".                           einzelnen· Milcherzeugern die tatsächliche An-\nlieferung seit Beginn des jeweiligen Zwölf-\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma                    monatszeitraums niedriger oder höher als die\nersetzt; folgende Nummern 5 und 6 werden an-                sich ergebende Summe der auf die abgelaufenen\ngefügt:                                                     Vierteljahre des Zwölfmonatszeitraumes entfal-\n,,5. im Falle der Wiederaufnahme der Anliefe-               lenden Referenzmengenanteile war.\"\nrung, die vor dem 2. April 1984 eingestellt\nworden ist, daß er Erzeuger im Sinne der       11. § 21 wird wie folgt geändert:\nin § 1 genannten Rechtsakte ist, sofern er\na) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm werden\neine Anlieferungs-Referenzmenge geltend\ndie Worte „15. November'' durch die Worte\nmachen will,\n,, 14. Dezember\" ersetzt.\n6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm\neine zusätzliche Referenzmenge zusteht.\"            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über\n6. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lie-                  § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung\nferung\" die Worte „sowie im Falle des § 6 Abs. 8\"                 vorgenommen worden ist, erfolgt eine Neube-\neingefügt.                                                        rechnung durch den. Käufer insoweit nur, wenn\nder Milcherzeuger dies von dem Käufer ver-\n7. In § 11 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:                      langt.\"\n,,(1 a) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten,\n1 2. Die Anlage 3 wird gestrichen.\ndaß der Abgabebetrag größer sein wird als das Lie-\nferungsentgelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist\nder Käufer berechtigt, in Höhe des zu erwartenden\nUnterschiedsbetrages das Lieferungsentgelt für                                      Artikel 2\nvorausgehende Kalendermonate zurückzubehal-                 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung         und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-\neiner anderen Sicherheit abwenden.\"                     gen-Verordnung in der vom 5. Dezember 1984 an gel-\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n8. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Jeder Direktverkäufer, der Milch oder Milcherzeug-\nArtikel 3\nnisse unmittelbar an Verbraucher abgabepflichtig\nverkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach den         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nin § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-       leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes\nReferenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem         zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nfür seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen       nen auch im-Land Berlin.\nRegistrierungsantrag zu stellen.\"\n9. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                Artikel 4\n„Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer              Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe a\ndem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt        bis c, Nr. 4 und 7 tritt mit Wirkung vom 2. April 1984, Nr. 3\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten abzugeben        Buchstabe d mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in Kraft.\nhat, muß dem vom Bundesminister der Finanzen           Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-\nbekanntgegebenen Muster entsprechen.''                 kündung in Kraft.\nBonn, den 27. November 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}