{"id":"bgbl1-1984-50-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":50,"date":"1984-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra","law_date":"1984-12-03T00:00:00Z","page":1430,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. Dezember 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nGesetz\nüber den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra\nVom 3. Dezember 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             p)  1 und m beim Abbaugebiet B 7,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               q)  m, n, o und 40 beim Abbaugebiet A 9,\nr)  39/2, p, q und r beim Abbaugebiet B 8,\n§ 1                                 s)  621 und s sowie t, u und 572 beim Abbaugebiet\n(1) Abbaugebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die              A10,\nGebiete, die in der als Anlage beigefügten Karte blau          t) s und t sowie 572, v und 493 beim Abbaugebiet\n(Abbaugebiete A) oder rot (Abbaugebiete B) schraffiert             89\nsind und von\nund\n1. den Verbindungslinien der Punkte\n2. jeweils deF Grenze zwischen der Bundesrepublik\na) 187 und 155/1 beim Abbaugebiet B 1,                     Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nb) 155/1 und a beim Abbaugebiet A 1,                       Republik (Grenze) - mit Ausnahme dieser Grenze\nc) 19 und b beim Abbaugebiet A 2,                          jeweils zwischen den Punkten t und 572 (Abbau-\nd) b und 25 beim Abbaugebiet B 2,                          gebiet A 10) sowie s und t (Abbaugebiet B 9) -\ne) 25 und c beim Abbaugebiet B 3,                      umschlossen sind.\nf) c und 32 beim Abbaugebiet A 3,\n(2) Die Karte ist Bestandteil dieses Gesetzes.\ng) 62, d und e beim Abbaugebiet A 4,\nh) e und f beim Abbaugebiet B 4,\ni) f, g und h beim Abbaugebiet A 5,                                                §2\nk) h und 37 beim Abbaugebiet B 5,                         ( 1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht\n1) 36, i und 31 beim Abbaugebiet B 6,                  1. Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 des Bun-\nm) 22 und 18 beim Abbaugebiet A 6,                         desberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1\nn) 17 und 11 beim Abbaugebiet A 7,                         s. 1310)\no) 119, k und I b_eim Abbaugebiet A 8,                      a) in den Abbaugebieten A 6 und A 7,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1984                               1431\nb) in dem Teil des Abbaugebietes A 8, das von der      2. die für Unternehmer und untertage Beschäftigte gel-\nVerbindungslinie der Punkte a 1 und 1, der Grenze       tenden\nzwischen den Punkten 1 und a2 und von der               a) sonstigen arbeitsschutzrechtlichen und\nBegrenzung der Bergwerksfelder, des im Berg-\nb) sozial-rechtlichen\ngrundbuch von Schenklengsfeld Band II Blatt 39\nund 40 eingetragenen Bergwerkseigentums                 Rechtsvorschriften sowie\n„Werra 1\" und „Werra 2\" zwischen den Punkten       3. sonstige, nicht unter Nummer 1 oder 2 fallende, für\na 1 und a2 umschlossen wird,                            untertägig eingesetzte oder verwendete Stoffe, Ein-\nc) in dem Gebiet, das von der Verbindungslinie der          richtungen und andere Gegenstände, für Handlungen\nPunkte 37 und 36, der Begrenzung des im Berg-           oder Unterlassungen, geltende Rechtsvorschriften\ngrundbuch von Bad Hersfeld Band III Blatt 69 ein-       des Sprengstoff- und Strahlenschutzrechts sowie\ngetragenen Bergwerkseigentums „Wintershall              des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der jeweils\nXXIII\" zwischen den Punkten a3 und a4 sowie von         geltenden Fassung.\nder Grenze jeweils zwischen den Punkten 36 und\na3 und 37 und a4 umschlossen wird,                    (2) Die auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Aus-\nund                                                übung von Befugnissen im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland errichteten Bergwerksanlagen eines Berg-\nd) in dem Teil des Abbaugebietes A 9, das von der      werksunternehmens der Deutschen Demokratischen\nGrenze zwischen den Punkten a7 und a8 und der      Republik und die durch diese Anlagen erzielten Ein-\nzwischen diesen Punkten liegenden Begrenzung       künfte werden in der Bundesrepublik Deutschland\ndes Bergwerksfeldes des im Berggrundbuch von       weder zu den Steuern vom Einkommen und Vermögen\nSchenklengsfeld Band II Blatt 42 eingetragenen     noch zur Gewerbesteuer herangezogen. Die nichtselb-\nBergwerkseigentums „Ulster'' umschlossen wird,     ständige Arbeit von Arbeitnehmern, die von dem Berg-\n2. eine Bewilligung im Sinne des § 8 des Bundesberg-       werksunternehmen der Deutschen Demokratischen\ngesetzes in dem Teil des Abbaugebietes A 8, das von    Republik in diesen Anlagen beschäftigt werden, gilt hin-\nder Verbindungslinie der Punkte a5 und a6 sowie von    sichtlich der Besteuerung der Arbeitnehmer als nicht in\nder Grenze zwischen diesen Punkten umschlossen         der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Die in den\nwird.                                                  Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen\nund die Einkünfte daraus werden in der Bundesrepublik\nBergwerkseigentum und Bewilligung gelten jeweils für\nDeutschland nicht zur Vermögensteuer und zu den\nStein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze -nebst den mit      Steuern vom Einkommen herangezogen.\ndiesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden\nSalzen.\n(2) Das nach Absatz 1 entstehende Bergwerkseigen-                                    §4\ntum wächst in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchsta-       § 3 gilt nur, wenn und solange\nben a und c dem Bergwerkseigentum „Wintershall\nXXIII\", im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b dem      1. für die Tätigkeiten in den Abbaugebieten A untertage\nBergwerkseigentum „Werra 1\" und im Falle des Absat-            die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und son-\nzes 1 Nr. 1 Buchstabe d dem Bergwerkseigentum                  stigen Vorschriften sichergestellt ist, die am Sitz des\n„Ulster'' zu, soweit dieses Bergwerkseigentum jeweils          in den Abbaugebieten untertägig tätigen Unterneh-\nnach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhalten             mens gelten und ihrem Regelungsgehalt nach den in\nwird. Die nach § 149 Abs. 6 des Bundesberggesetzes             § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften entsprechen,\nzuständige Bergbehörde ersucht das Grundbuchamt            2. von den Befugnissen aus den in § 3 Abs. 1 genannten\num eine entsprechende Berichtigung des Grundbuches.            Bergbauberechtigungen nur untertägig und nur durch\nTätigkeiten Gebrauch gemacht wird, die im Zusam-\n(3) Die nach Absatz 1 entstehende Bewilligung ist für\nmenhang mit der Gewinnung der Bodenschätze ste-\ndie Dauer von 50 Jahren befristet und steht dem Land\nhen, wobei Grubenbaue einschließlich Bohrungen\nHessen zu. Auf die im Zusammenhang mit der Regelung\nnur im Salinar angelegt werden dürfen,\nin § 3 stehende Übertragung dieser Bewilligung auf eine\nPerson mit Sitz in der Deutschen Demokratischen                und\nRepublik findet § 22 Abs. 1 des Bundesberggesetzes\n3. aufseiten des in den Abbaugebieten A tätigen Unter-\nkeine Anwendung.\nnehmens an der Markscheide entlang der in der\nanliegenden Karte rot eingezeichneten Linie zwi-\n§3                                  schen den Punkten 187 und 336\n(1) Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die         a) die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-\nsich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Berg-                zes bereits bestehenden Sicherheitspfeiler,\nbauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligun-\ngen) auf die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und               b) in den noch abzubauenden Bereichen Sicher-\nAufbereitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Boden-             heitspfeilervon je 100 Meter Stärke-rechtwinklig\nschätze ergeben, finden keine Anwendung                            gegen die Markscheiden gemessen - und\n1. die§§ 30 bis 32, 35 bis 48, 50 bis 7 4, 77 bis 106, 122      c) um die in den Abbaugebieten A gelegene, von\nbis 125 und 131 - auch in Verbindung mit den§§ 145              übertage ins Salinar reichende Bohrung ein\nbis 148 - sowie § 176 Abs. 3 des Bundesberggeset-               Sicherheitspfeiler von 50 Meter Radius\nzes in der jeweils geltenden Fassung,                       unverritzt bleiben.","1432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§5                               Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die vom Unternehmen beschäf-\n(1) Ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-       tigten Personen.\nges Unternehmen, das in den Abbaugebieten B zum                (2) Die Bußgeldvorschriften des Bundesberggeset-\nuntertägigen Abbau von Salzen berechtigt ist, ist ver-      zes und des Sprengstoffgesetzes gelten auch für Zuwi-\npflichtet,                                                 derhandlungen, die in den Abbaugebieten B begangen\n1. bei der Durchführung von Tätigkeiten in Ausübung         werden.\nder Befugnisse aus der Bergbauberechtigung des                                       §6\nUnternehmens die Gesetze, Verordnungen und son-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\nstigen Vorschriften einzuhalten, die am Sitz des       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nUnternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten\nim Land Berlin.\ngelten;\n§7\n2. die in § 4 Nr. 3 näher bezeichneten Bedingungen in\ngleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide ein-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzuhalten.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den3.Dezember1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}