{"id":"bgbl1-1984-50-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":50,"date":"1984-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Preisangaben","law_date":"1984-12-03T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1429\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1984                    Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1984                                                                                                                       Nr. 50\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n3. 12. 84 Gesetz zur Regelung der Preisangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1429\nneu: 720-17; 453-11\n3. 12. 84 Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1430\nneu: 750-17\n27. 11. 84   Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-\ngesetzes für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 (GräbPauschSV 1983/84) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1433\nneu: 2184-1-4-5\n27. 11. 84  Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1434\n7847-11-55\n25. 11. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 des Bundes-\npersonalvertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1436\n1104-5, 2035-4\n25. 11. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1436\n1104-5, 611-1\nGesetz\nzur Regelung der Preisangaben\nVom 3. Dezember 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                             ten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen\nsowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.\nArtikel 1                                                                    (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nPreisangabengesetz                                                               che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\noder einen der in§ 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\n§ 1                                                                nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nZum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der                                              Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nVerbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie\nzur Durchführung von diesen Zwecken dienenden\nRechtsakten der Organe der Europäischen Gemein-                                                                                                       §3\nschaften wird der Bundesminister für Wirtschaft                                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n, ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                                Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art                                             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nund Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen                                                erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für                                             Dritten Überleitungsgesetzes.\nWaren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern\nPreise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie\nArtikel 2\nGütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen,\nanzugeben sind.                                                                                           Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\n§2\nDas Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der\n(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer                                         Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-                                                geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen                                                20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912), wird wie folgt\nBehörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Aus-                                              geändert:\nkünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch\nseine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanla-                                                   In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Preisauszeichnun-\ngen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-                                              gen\" durch das Wort „Preisangaben\" ersetzt."]}