{"id":"bgbl1-1984-5-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":5,"date":"1984-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1984-01-24T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":1,"num_pages":82,"content":["113\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                     Z 5702 A\n1984                    Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1984                                                                           Nr. 5\nTag                                              1n halt                                                                            Seite\n24. 1. 84 Neufassung des Einkommensteuergesetzes .....                                                                                 113\n611-1\n19. 1. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                195\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 24. Januar 1984\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249), der\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)\ngeändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-\ngesetzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1249, 1560),\n2. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\n3. den am 19. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 16. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1738),\n4. den am 24. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\n5. den am 1. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes\nvom 28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377),\n6. den am 1 . Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1577),\n7. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583) und\n8. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1 592).\nBonn, den 24. Januar 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nEinkommensteuergesetz 1983\n(EStG 1983)\nInhaltsübersicht\nSteuerpflicht                                                   4. Überschuß der Einnahmen über die\nWerbungskosten\nSteuerpflicht                                   § 1\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8\nII. Einkommen                                                          Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 9\nPauschbeträge für Werbungskosten . . . .                          § 9a\n1. Sachliche Voraussetzungen für die Be-\nsteuerung                                                4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestim-                         Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                            § 9b\nmungen...............................        § 2\n5. Sonderausgaben\nNegative ausländische Einkünfte              § 2a\nSonderausgaben                                                    §10\n2 Steuerfreie Einnahmen                                             Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nSteuerfreie Einnahmen ................ .     §3                 nen Gewinns ......................... .                           §10a\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen .... .      § 3a               Steuerbegünstigte Zwecke .......... : ..                          §10b\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum                         Sonderausgaben-Pauschbetrag,\nArbeitslohn .......................... .      §3b               Vorsorge-Pauschbetrag,\nAnteilige Abzüge                                                Vorsorgepauschale ................... .                            § 10c\n§ 3c\nVerlustabzug ......................... .                           §10d\n3. Gewinn\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\nGewinnbegriff im allgemeinen                  §4\nVereinnahmung und Verausgabung .....                               § 11\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts-\njahr .................................. .     §4a            7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nDirektversicherung ................... .      § 4b\nNicht abzugsfähige Ausgaben                                        § 12\nZuwendungen an Pensionskassen ..... .         § 4c\nZuwendungen an Unterstützungskassen           §4d            8. Die einzelnen Einkunftsarten\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-                           a) Land- und Forstwirtschaft\nstimmten anderen Gewerbetreibenden ..         §5                    Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nBewertung ........................... .       §6                    schaft ............................ .                          §13\nPensionsrückstellung ................. .      § 6a                  Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter                               Forstwirtschaft nach Durchschnitts-\nAnlagegüter .......................... .      §6b                   sätzen ............................ .                          §13a\nGewinn aus der Veräußerung von Grund                                Veräußerung des Betriebs ......... .                           §14\nund Boden, Gebäuden sowie von Auf-                                  Vergünstigungen bei der Veräußerung\nwuchs auf oder Anlagen im Grund und                                 bestimmter land- und forstwirtschaft-\nBoden bei der Ermittlung des Gewinns                                licher Betriebe .................... .                         §14a\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitts-\nb) Gewerbebetrieb\nsätzen ............................... .      § 6c\nBefristete Rücklage bef Erwerb von Betrie-                          Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... .                          § 15\nben, deren Fortbestand gefährdet ist ....     § 6d                  Verluste bei beschränkter Haftung .. .                         §15a\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-                              Veräußerung des Betriebs ......... .                           §16\nverringerung ......................... .      §7                    Veräußerung von Anteilen an Kapital-\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte                                 gesellschaften bei wesentlicher Beteili-\nAbsetzungen und Sonderabschreibungen          § 7a                  gung ............................. .                           § 17\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-                            c) Selbständige Arbeit\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-                               Selbständige Arbeit ................ .                         §18\ntumswohnungen ...................... .        §7b               d) Nichtselbständige Arbeit\n(weggefallen) ........................ .      §7c                   Nichtselbständige Arbeit ........... .                         § 19\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,                          Überlassung von Vermögensbeteili-\ndie dem Umweltschutz dienen ......... .      §7d                   gungen an Arbeitnehmer ........ ·... .                         §19a\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,                          e) Kapitalvermögen\nLagerhäuser     und     landwirtschaftliche\nKapitalvermögen .................. .                           § 20\nBetriebsgebäude ..................... .      § 7e\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-                        f) Vermietung und Verpachtung\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-                            Vermietung und Verpachtung ....... .                           § 21\nter Krankenhäuser .................... .     § 7f                  Pauschalierung des Nutzungswerts der\nSonderabschreibung zur Förderung klei-                             selbstgenutzten Wohnung im eigenen\nner und mittlerer Betriebe ............. .   § 7g                  Haus ............................. .                           § 21 a","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                                           115\ng) Sonstige Einkünfte                                 VI. Steuererhebung\nArten der sonstigen Einkünfte             § 22        1. Erhebung der Einkommensteuer\nSpekulationsgeschäfte ............. .     § 23\nEntstehung und Tilgung der Einkommen-\nh) Gemeinsame Vorschriften                                   steuer ............................... .                              § 36\nGemeinsame Vorschriften .......... .      § 24           Ausschluß der Anrechnung von Körper-\nAltersentlastungsbetrag ............ .    § 24a          schaftsteuer in Sonderfällen ........... .                            § 36 a\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag             § 24 b         Vergütung von Körperschaftsteuer ..... .                              § 36 b\nVergütung von Körperschaftsteuer auf\nIII. Veranlagung                                                     Grund von Sammelanträgen ........... .                                § 36c\nVergütung von Körperschaftsteuer in\nVeranlagungszeitraum ................... .       § 25\nSonderfäl.len ......................... .                             § 36d\nVeranlagung von Ehegatten .............. .       § 26\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten .... .       § 26a          hungsbetrags an beschränkt Einkommen-\nZusammenveranlagung von Ehegatten .... .         § 26b          steuerpflichtige ....................... .                            § 36e\n(weggefallen) ........................... .      § 27           Einkommensteuer-Vorauszahlung                                         § 37\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-                   2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohn-\nschaft .................................. .      § 28\nsteuer)\n(weggefallen) ........................... .      § 29\n§ 38\nErhebung der Lohnsteuer ............. .\n(weggefallen) ........................... .      § 30\n§ 38 a\nHöhe der Lohnsteuer ................. .\nPauschbesteuerung                                § 31\nLohnsteuerklassen ................... .                               § 38b\nLohnsteuertabellen ................... .                              § 38c\nIV. Tarif                                                            Lohnsteuerkarte ...................... .                              § 39\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-                         Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... .                               § 39a\nbeträge, Kinder ......................... .      § 32           Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nEinkommensteuertarif ................... .       § 32 a         unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nProgressionsvorbehalt ................... .      § 32 b         Arbeitnehmer ........................ .                               § 39 b\nAußergewöhnliche Belastungen .......... .        § 33           Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne\nLohnsteuerkarte ...................... .                              § 39c\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen\nFällen .................................. .      § 33a          Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nPauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-                     beschränkt          einkommensteuerpflichtige\n§ 33b          Arbeitnehmer ........................ .                               § 39 d\nterbliebene ............................. .\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-                      Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-\n§ 34           deren Fällen ......................... .                              § 40\nten ..................................... .\n(weggefallen) ........................... .      § 34a          Pauschalierung der Lohnsteuer für Teil-\nzeitbeschäftigte ...................... .                             § 40a\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nten aus Forstwirtschaft .................. .     § 34b          Pauschalierung der Lohnsteuer bei be-\nstimmten Zukunftssicherungsleistungen .                               § 40b\nV. Steuerermäßigungen                                               Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-\nabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-                      Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer                                § 41 a\nkünften\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs                                         § 41 b\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-                      Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... .                                § 41 C\nkünften .............................. .      § 34c\nLohnsteuer-Jahresausgleich .......... .                               § 42\nAusländische Einkünfte ............... .      § 34d\nGemeinsamer               Lohnsteuer-Jahresaus-\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus                          gleich für Ehegatten .................. .                             § 42 a\nland- und Forstwirtschaft                                    Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den\nArbeitgeber .......................... .                              § 42 b\nSteuerermäßigung bei Einkünften aus\nLand- und Forstwirtschaft ............. .     § 34e          Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im\nLohnsteuerverfahren .................. .                              § 42 C\n2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\nmit zwei und mehr Kindern bei In-                            Haftung des Arbeitgebers ............. .                              § 42 d\nanspruchnahme erhöhter Absetzungen                           Anrufungsauskunft ....................-                               § 42 e\nnach§ 7 b                                                    Lohnsteuer-Außenprüfung . . . . . . . . . . . . . .                   § 42 f.\nSteuerermäßigung für Steuerpflichtige mit                 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-\nzwei und mehr Kindern bei Inanspruch-                        ertragsteuer)\nnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b         § 34 f\nKapitalerträge mit Steuerabzug ........ .                             § 43\n2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För-\nderung staatspolitischer Zwecke                              Bemessung der Kapitalertragsteuer .... .                              § 43a\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den\nSteuerermäßigung bei Ausgaben zur För-                                                                                             § 44\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\nderung staatspolitischer Zwecke .,. . . . . . § 34 g\nAbstandnahme vom Steuerabzug ...... .                                 § 44a\n3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-                      Erstattung der Kapitalertragsteuer ..... .                            § 44 b\nschaftsteuer\nErstattung von Kapitalertragsteuer an\nSteuerermäßigung bei Belastung mit Erb-                     bestimmte Körperschaften, Personenver-\nschaftsteuer ..........................      § 35           einigungen und Vermögensmassen , ....                                 § 44 C","116                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den                                           IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 . . . . . . . . . . . . § 45                                Schlußvorschriften\nAnmeldung und Bescheinigung der                                                          Prüfungsrecht ........................... .     § 50b\nKapitalertragsteuer ................... . § 45 a\nWertminderung von Anteilen durch Gewinn-\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den                                               ausschüttungen ......................... .      § 50c\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ........... . § 45 b                                                                                        § 51\nErmächtigung ........................... .\n4 Veranlagung von Steuerpflichtigen mit                                                      Einkommensteuer als Maßstabsteuer ..... .       § 51 a\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften                                                       Anwendungsvorschriften ................. .      § 52\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus                                                 (weggefallen) ........................... .     § 52 a\nnichtselbständiger Arbeit .............. .                                § 46           Schlußvorschriften (Sondervorschriften zu\nBesondere Behandlung von Einkünften                                                      einkommensteuerrechtlichen Entlastungen\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-                                                  für ein Kind, das bei dem anderen Elternteil zu\nbetrieb oder Kapitalvermögen im Sinne                                                    berücksichtigen ist) ..................... .    § 53\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. .                                 § 46a          Schlußvorschrift (Sondervorschrift zum Ab-\n(weggefallen)                                                             § 47           zug von Aufwendungen für Dienstleistungen\nzur Beaufsichtigung oder Betreuung eines\nKindes) ................................. .     § 53 a\nVII. (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 48           Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nWohngebäude, bei denen der Antrag auf Bau-\ngenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\nvor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)     § 54\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . . . § 49                                       Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-                                                    die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach\npflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50              Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflich-                                                     angeschafftem Grund und Boden) ........ .       § 55\ntigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 a         (weggefallen) ........................... .     § 56\n1. Steuerpflicht                                                  sind vorbeh,altlich des Absatzes 2 beschränkt\neinkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-\n§ 1                                                künfte im Sinne des § 49 haben.\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im                                                                      II. Einkommen\nSinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes-\nrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festland-                                                        1. Sachliche Voraussetzungen\nsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes                                                                für die B~steuerung\nund des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge-\nbeutet werden.                                                                                                               § 2\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig                                             sind    Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\nauch deutsche Staatsangehörige, die\n(1) Der Einkommensteuer unterliegen\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nlichen Aufenthalt haben und\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und                                        3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen                                     4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nKasse beziehen,\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für                                      6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren                                       7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\ndie der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-\nlediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-\nten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom\nEinkommen herangezogen werden.                                                                künfte während seiner beschränkten Einkommen-\nsteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein-\n(3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen                                         künfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                                            den §§ 13 bi.s 24.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                             117\n(2) Einkünfte sind                                       zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errich-\ntung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-\n1 . bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\nverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Ver-\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f),\npachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der          Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,\nEinnahmen über die Werbungskosten(§§ 8 bis 9a).         Erfahrungen und Kenntnissen bestehen.\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den\nAltersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-\nzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge-                           2. Steuerfreie Einnahmen\nzogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.\n§3\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um\ndie Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela-              Steuerfrei sind\nstungen, ist das Einkommen.                                    1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und\naus der gesetzlichen Unfallversicherung,\n(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfreibe-\nb) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\nträge im Sinne des§ 32 Abs. 2 und 3, den Kinderfreibe-\ngesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-\ntrag im Sinne des§ 32 Abs. 8 und um die sonstigen vom\nlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über\nEinkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteu-\nernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrund-                  eine Altershilfe für Landwirte,\nlage für die tarifliche Einkommensteuer.                          c) Geldleistungen nach § 1 240 der Reichsver-\nsicherungsordnung, § 17 des Angestelltenver-\n(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die             sicherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp-\nSteuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom-                   schaftsgesetzes und den§§ 7, 8 des Gesetzes\nmensteuer.                            ·                              über eine Altershilfe für Landwirte sowie ent-\n(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die                sprechende Geldleistungen nach § 9 . des\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein                 genannten Gesetzes,\nKalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte              d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\noder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils                gesetz, der Reichsversicherungsordnung und\nwährend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die                  dem Gesetz über die Krankenversicherung der\nStelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen                 Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-\nEinkommensteuerpflicht.                                              lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß\nzum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\n§ 2a                                     gesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die\nNegative ausländische Einkünfte                         für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-\nschaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt\n(1) Negative ausländische Einkünfte                              werden;\n1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen            2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,              Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das\n2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen              Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach\ngewerblichen Betriebsstätte,                                 dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-\nnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung\n3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als                der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger\nstiller Gesellschafter und aus partiarischen Dar-            gewährt werden;\nlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder\nGeschäftsleitung in einem ausländischem Staat hat,       3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen\nund                                                          Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nten, aus der Knappschaftsversicherung und auf\n4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg-               Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;\nlichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn\ndiese in einem ausländischen Staat belegen sind,         4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, ,\ndürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils               der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der\nselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden;               Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten\nsie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden.               der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und\nSoweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 aus-             Gemeinden\ngeglichen werden können, mindern sie die positiven                a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der              überlassenen Dienstkleidung,\nSteuerpflichtige in den folgenden sieben Veranlagungs-            b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-\nzeiträumen aus demselben Staat erzielt.                              digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die                 oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-\nnegativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebs-                 teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-\nstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast              stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,\nausschließlich die Herstellung oder Lieferung von                 c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\nWaren außer Waffen, die Gewinnung von Boden-                         der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-\nschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen                 gebenen Verpflegung,","118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgan_g 1984, Teil 1\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung,           Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher\nder freien Krankenhauspflege, des freien                oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden\nGebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der              Bestimmung oder von der Bundesregierung oder\nfreien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-            einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-\nfrauen und unterhaltsberechtigter Kinder;               gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädi-\ngung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das\n5 die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,\ngleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsent-\ndie Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche\nWehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf\nDienste leistende Personen gezahlt werden, soweit\nGrund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;\nnicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften              oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an               der dem Empfänger erwächst, offenbar über-\nWehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-                steigen;\ndigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte,\nKriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-    13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten ·Reiseko-\nsonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um               stenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.\nBezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit               Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen\ngewährt werden;                                            sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe-\nträge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;\n7 Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\n14. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-\ngesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-\nversicherung nach § 1304 e der Reichsversiche-\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen                rungsordnung;\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowje-\ntisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes-    15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10,             Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-         Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700\ndert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1              Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von\nS. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations-             500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende\nschädengesetz;                                              Betrag steuerpflichtig;\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-         16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\ngen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher            Personen für Reisekosten und für dienstlich veran-\nVorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia-            laßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die\nlistischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer-             durch die Reise oder den Umzug entstandenen\npflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-                Mehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-\nmachungsgründen neu begründeten oder wieder                 wendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4\nbegründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen              nicht übersteigen;\naus einem früheren Dienstverhältnis, die aus          17. (weggefallen);\nWiedergutmachungsgründen neu gewährt oder\nwieder gewährt werden, bleibt unberührt;               18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und\nGeschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten\n9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-               des Ausgleichsfonds ( § _5 Lastenausgleichsge-\nlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö-              setz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen\nsung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch              nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der\n24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das              Bekanntmachung vom 1 5. September 1 953 (BGBI.\n50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält-         1S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe\nnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der           abzugsfähig war;\nHöchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der\nArbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat      19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die\ndas Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan-           Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-\nden, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche            gener;\nMark;                                                  20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten\naus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten\n10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf\nZuwendungen an besonders verdiente Personen\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung\noder ihre Hinterbliebenen;\naus einem Dienstverhältnis;\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\n11 . Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln            § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ntigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer-       nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen-             sung;\nschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter\nfallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen,      22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\ndie auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer            Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-\nTarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;          setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse                       durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\ngezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder             gewährt wird;","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.. Januar 1984                             119\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der          Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer             Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß\n242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember                   schungsaufgabe oder für die Bestreitung des\n1976 (BGBI. 1 S. 3341);                                          Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-                  dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-\ngesetzes oder nachträglich auf Grund der durch                   steigen und nach den von dem Geber erlassenen\ndas      Bundeskindergeldgesetz        aufgehobenen              Richtlinien vergeben werden,\nKindergeldgesetze gewährt werden;                            b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-\npendium nicht zu einer bestimmten wissen-\n25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche Mark\nschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung\nnicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land-\noder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet\noder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils\nist,\noder Grundstücks oder aus einer bei der Veräuße-\nrung derartiger Vermögensgegenstände vorbehal-               c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-\ntenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B.                 lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-\nAltenteil) nach Maßgabe der§§ 48, 42 und 35 des                  punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen\nBundesvertriebenengesetzes;                                      Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung\ndes Empfängers nicht länger als zehn Jahre\n26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche                      zurückliegt;\nTätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher\noder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig-      45. (weggefallen);\nkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und      46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nkirchlicher Zwecke(§§ 52 bis 54 Abgabenordnung)              mannsprämien;\nim Dienst oder Auftrag einer inländischen juristi-\nschen Person des öffentlichen Rechts oder einer         47. Leistungen nach§ 14aAbs. 4 und§ 14b des_\nunter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-           Arbeitsplatzschutzgesetzes;\nzes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi-       48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\ngungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne-           soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2\nten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400             steuerpflichtig sind;\nDeutsche Mark im Jahr anzusehen;\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\n27. - 28. (weggefallen);                                         Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen            des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie\nVertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen             auf diese Zuwendungen angewiesen ist;\nBeamten und die in ihren Diensten stehenden Per-        50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\nsonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche                erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende\nStaatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt               Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des\nund die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats-             Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden\nangehörigen und deren Personal, soweit sie Ange-             (Auslagenersatz);\nhörige des Entsendestaates sind und in der\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nBundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin             gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-\n(West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-\nauf besteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im\nnen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-\nKalenderjahr nicht übersteigen;\nbringende Tätigkeit ausüben;\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den\n30. - 41. (weggefallen);\nArbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-                verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder\nAbkommens gezahlt werden;                                    zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus             geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder\nMitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich            teilweise steuerfrei zu belassen;\num Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die         53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-\nwegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer-           nen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar\nden;                                                         vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln         Abs. 2 gilt entsprechend;\noder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen       54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-\nEinrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-             sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des\nland als Mitglied angehört, zur Förderung der For-           Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-\nschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen             bonds in der im Bundesgesetzblatt TeHIII, Gliede-\noder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung              rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten\ngewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die         Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-\nzu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer              che gegen den Bund oder die Länder richten. Das\nEinrichtung, die von einer Körperschaft des öffent-          gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun-\nlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder      - gen und Schuldbuchforderungen, die nach den\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung oder             §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-\nVermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des              lung der Entschädigungsansprüche für Auslands-","120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-          Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-\nderungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig-           rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\nten Fassung vom Bund oder von den Ländern für              rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen .\nEntschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen           Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2\nwerden;                                                    und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeit-\n55. - 56. (weggefallen);                                        gebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeit-\nnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland\n57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten          beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge\ndes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz             zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei-\nVersicherten aus dem Aufkommen von Künstler-               stet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenver-\nsozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger             sicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung\nder Sozialversicherung oder an den Versicherten            sind anzurechnen;\nzahlt;\n63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in\n58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die                der Deutschen Demokratischen Republik oder in\nsonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder            Berlin (Ost) bezogen worden sind;\nBelastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge-\n64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-\nsetzes;\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds             Bezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei\nnach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini-          einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden\ngungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt            öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen\nTeil III, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent-            würde, übersteigen; bei anderen für einen begrenz-\nlichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen         ten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands\ngeleistet werden, die nach Nummer 45 und § 3 a             entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz\nsteuerfrei sind;                                           oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der\nihnen von einem inländischen Arbeitgeber\n60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-\ngewährte Kaufkraftausgleich, soweit er den für ver-\nmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-\ngleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des\nbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-\nBundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag\nund Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein-\nnicht übersteigt;\nschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-\nrungsmaßnahmen;                                        65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung ( § 14\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\n61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10\nAltersversorgung in der im Bundesgesetzblatt\nAbs. 1, §§ 13, 1 5 des Entwicklungshelfer-Geset-\nTeil 111, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich-\nzes;\nten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor-\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-            gungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an\nrung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund                eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der            Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-\nBeitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kranken-         tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die               Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-\nKrankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet,          berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die\nist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken-          Leistungen der Pensionskasse oder des Unterneh-\nversicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den            mens der Lebensversicherung auf Grund der Bei-\nAusgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-            träge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu\nrung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge-          denen die Versorgungsleistungen gehören würden,\nleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse             die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen\ndes Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit-            wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-\nnehmers                                                     ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von\na) für eine Lebensversicherung,                             ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung\nb) für die freiwillige Weiterversicherung in der            der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das\ngesetzlichen Rentenversicherung der Ange-               Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeit-\nstellten,                                               geber und der Leistungsempfä_nger als Arbeit-\nnehmer;\nc) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\noder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-         66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch\ngruppe,                                                entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-                ganz oder teilweise erlassen werden.\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\n§ 3a\nbefreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit\nsteuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der               Steuerbefreiung bestimmter Zinsen\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-\n( 1) Steuerfrei sind\nversicherung der Angestellten die Hälfte und bei\nBefreiung von der Versicherungspflicht in der          1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nknappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel         oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen\nder Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers                  und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die\nnicht übersteigen und nicht höher sind als der            Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                             121\n90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh-           strieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen\nnungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der           und Gewinnobligationen), soweit und nachdem der\nAufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsein-               Zinssatz auf 5,5 vom Hunderf ermäßigt worden ist;\nrichtungen bestimmt sind;\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin\n2. Zinsen aus                                                   (West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des              des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege-\nBundes und aus Schatzanweisungen des Bundes             benen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der\nmit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,          Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen der              Ausschusses für Kapitalverkehr ( § 6 des Gesetzes\nLänder und aus Schatzanweisungen der Länder              über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -\nmit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren           Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nwenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 de~           schaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als\nGesetzes      über den Kapitalverkehr vom                besonders förderungswürdig anerkannt worden ist.\n2. September 1949- Gesetzblatt der Verwaltung           Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) fest-        gabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu\ngestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebe-           den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht\ndingungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital-           möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß\nmarkt nicht stören;                                     festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)\nvor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des             (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen         gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe\nfestverzinslichen     Wertpapieren     (ausgenommen     veräußert worden ist.\nNamenschuldverschreibungen) und aus festverzins-           (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1\nlichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem            bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des\n31. März 1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni\nAusgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der\n1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe-         Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nreich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus-      Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt\ngegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalver-        hat.\nkehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305)        (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\ngenehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht       gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1\nsich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in     Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1 . Januar 1955 ausgegeben\nBerlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des     worden sind.\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin\n(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-                                         §3b\npapieren\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-\ntq_hrungsverordnung zum Umstellungsgesetz              ( 1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die\n(Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September     für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder\n1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert       Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind\nanerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni         steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder\n1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des          in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach\nGrundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach       festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit-\nBerlin (West) verlegt haben,                        nehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das\nArbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor-\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder nach         den sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den\nBerlin (West) verlegt haben und auf deren Emis-     gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so\nsionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des         sind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des\nWertpapierwesens        (Wertpapierbereinigungs-    Gesetzes oder Tarifvertrages halten.\ngesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,          (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich\nGliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten          geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben\nbereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom      dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), - in Berlin (West)   sie\n§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-\npapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)         1. für Sonntagsarbeit 50 vom.Hundert,\nvom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für        2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli-\nGroß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.            chen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-          fallen, 125 vom Hundert,\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im      3. für Arbeiten an den, Weihnachtsfeiertagen und am\nSaarland nach dem 19. November 194 7 und in Berlin          1. Mai 150 vom Hundert,\n(West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor-\nden sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen       4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für\nund Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen          regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert\naus vor dem 1 . Januar 1952 ausgegebenen lndu-          des Grundlohns nicht übersteigen.","122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\n(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-       als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über\ngendes:                                                      die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden\nBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im\n1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für\nNamen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt\nihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem\nund verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die\njeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-\nVorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder\nund laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag\nSubstanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-\nist auf einen Stundenlohn umzurechnen.\nfungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare\n2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des           Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im\nAbsatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von    Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-\nO Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage       schaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.\ngesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der     Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nArbeitsstätte geltenden Vorschriften.                    mögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung\n3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die         oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-\nArbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.                 lungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts\nin besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-\nnehmen.\n§ 3 C\nAnteilige Abzüge                           (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\nunmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-                (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den\nhen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer-         Gewinn nicht mindern:\nbungskosten abgezogen werden.                                1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht\nArbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt\nnicht für Gegenstände, auf denen der Name oder die\n3. Gewinn                                Firmenbezeichnung des Gebers oder ein sonstiger\nWerbehinweis dauerhaft und von außen leicht\n§4                                  erkennbar angebracht ist (Werbeträger), wenn die\nGewinnbegriff im allgemeinen                       Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem\nEmpfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Ge-\n( 1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem           genstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über-\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und              steigen;\ndem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegange-\nnen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Ent-          2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die\nnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.                  nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,\nEntnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen,              soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung\nWaren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die               als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre\nder Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen            Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach-\nHaushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im                gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der\nlaufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt-              betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat\nschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der                 der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschrie-\nSteuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3              benen Vordruck die folgenden Angaben zu machen:\noder nach§ 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung              Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen,\neines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach             Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen;\nSatz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt-            hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,\nlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme.              so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir-\nEinlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen             tung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben\nund sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige         sein muß, beizufügen;\ndem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt          3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-\nhat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-          gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder\nten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und            Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer\nüber die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-            des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)\ngerung zu befolgen.                                              und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des\nSteuerpflichtigen befinden;\n(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht\n(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt          4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-\nändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger               jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche\nBuchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses              Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden\nGesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine               Bewirtungen;\nÄnderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit\nZustimmung des Finanzamts zulässig.                          5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher        Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-\nVorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und             beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, ·und die auch keine             140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge\nBücher führen und keine Abschlüsse machen, können                des Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen;","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              123\n6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen                den und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu-\nzwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-            rechnen, in dem sie entstanden sind;\nlienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen-     2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\nder Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs.            schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem\n2 ergebenden Beträge übersteigen;\ndas Wirtschaftsjahr endet.\n7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten\nAufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-                                       §4b\npflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit\nDirektversicherung\nsie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan-\ngemessen anzusehen sind;                                    Der Versicherungsanspruch aus einer Direktver-\n8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17       sicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb-\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-          lichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-\nstehende Anteilseigner geleistet werden.                 mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-\nDas Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-          stungen des Versicherers die Person, auf deren Leben\nmern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer            die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre\nmit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-          Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,\npflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.\nwenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer          sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern\nZwecke ( § 10 b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.         er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber\nschriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-\n(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis\nrungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-\n5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-            hung nicht erfolgt wäre.\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-\n§ 4c\ngeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung\nnur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson-                   Zuwendungen an Pensionskassen\nders aufgezeichnet sind.\n( 1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von\n§ 4a                              dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr            gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen\nwerden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im\n(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-        Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung\nbenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu            oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-\nermitteln. Wirtschaftsjahr ist                               behörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis    bei der Kasse dienen.\nzum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nZeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-\nlichen Gründen erforderlich ist;\nnehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-        betrieblich veranlaßt wären.\nster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-\nmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-\n§4d\nschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\nden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im              Zuwendungen an Unterstützungskassen\nEinvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen\n(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse\nwird;\ndürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.           leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-\nSind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-      gezogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht\nwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts       übersteigen:\nden nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als\nWirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,        1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-\nwenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und            fende Leistungen gewähren:\nfür diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.            a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-\ngen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg-\n(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-\nten Tabelle,,.\nbenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderj~hr\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Fo;stwirtschaft           b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs„\noder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-                  anwärter,\nkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:                       aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-                     oder nur Hinterbliebenenversorgung ge-\nschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-                   währt, jeweils 6 vom Hundert,\nschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem            bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder\ndas Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-                   ohne Einschluß. von lnvaliditätsversorgung\nchen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-                 oder Hinterbliebenenversorgung gewährt,\näußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei-                        25 vom Hundert","124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im              den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorge-\nWirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die              nommenen Zuwendungen abzüglich der in dem glei-\nKasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an           chen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwen-\ndie Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch-               dungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezo-\nschnittsbetrags der durchschnittliche Höchst-              gen werden, wenn das Vermögen der Kasse am\nbetrag der jährlichen Leistungen, den die Lei-             Schluß des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der\nstungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts-             durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehalts-\njahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie-       summe der letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-\nbene erhalten können; hat eine Unterstützungs-             unternehmens übersteigt (zulässiges Kassenver-\nkasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär-            mögen); für die Bewertung des Vermögens der\nter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten      Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der\nLeistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede              Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des\nPerson, die von der Unterstützungskasse Lei-               Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von\nstungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter-            Personen, die von der Kasse keine nicht lebensläng-\nbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs-           lich laufenden Leistungen erhalten können, auszu-\n. anwärter die Person, deren Hinterbliebene die              scheiden.\nHinterbliebenenversorgung erhalten können,\nGewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht\nc) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an            lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-\neinen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel     mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter-\nfür ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi-         nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs-\ncherung verschafft; die Zuwendungen nach den            kassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der\nBuchstaben a und b sind in diesem Fall in dem           Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.\nVerhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen\nder Kasse durch die Versicherung gedeckt sind,            (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von\nd) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-             dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als\nwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin-     Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-\ndung für künftige Versorgungsleistungen gewährt         den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach\noder den sie an einen anderen Versorgungsträger         Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-\nzahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver-          unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs\npflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver-           geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen\nmindert sich in den Fällen des Buchstabens c um         noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine\nden Anspruch gegen die Versicherung.                    Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.\nÜbersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten\nZuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen              Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen\nnicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,                Beträge, so können die übersteigenden Beträge im\nwenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-              Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei\ngung künftiger Kassenleistungen am Schluß des               Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für\nWirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen               diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als\nübersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der            Betriebsausgaben behandelt werden.\nKasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,\nmit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver-           (3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nmögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu-             Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nsetzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts-            Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-\njahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei-         nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht\nnen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer-           betrieblich veranlaßt wären.\nten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus\ndem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt-                                       §5\nschaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem\nGesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem ·                           Gewinn bei Vollkaufleuten\nAchtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen                 und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden\nZuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für             (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-\nihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung           cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und\nverschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach     regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine\nBuchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch             solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig\ngegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt-             Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts-\nzungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden           jahrs das Betriebsvermögen anzusetzen .( § 4 Abs. 1\nLeistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten        Satz 1 ), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen\n10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag         ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.\neiner lebenslänglich laufenden Leistung;\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-\n2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-         mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie\nstungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom         entgeltlich erworben wurden.\nHundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-\nunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der                 (3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder\nvon der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten           Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen\nLeistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in       erst gebildet werden, wenn","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn; tlen'     3'L'J'anuar 1984                              125\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen·der Rechtsver-                · anset~en, ·wenn er höher ist als der letzte Bitanzan-\nr,,etzung geltend gemacht ·hat oder                                   satz; .es dürfen jedoch höchstens·die Anschaffungs-\n,                                 ~ ~. ·,\n~- mit ~iner lnansprµ<:;hnahme wegen .der Rechtsver-                     oder •·Herstellungskosten angesetzt ·• werden. Bei\n,. letzung. ernsthaft. ZU, rechnen ist ~              .    '            land- und forstwirtschaftlichen Betrieben :ist auch der\n. Ansatz· des höheren Teilwerts zulässig, wenn das\n.Eine nach Satz·:t Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spä-                . den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung\ntestens-. in -der Bilanz des dritt.en auf ihre erstmalige                ~ntsp1yht.\nBi\\dung folgenden •· Wirtschaftsjahrs ·gewinnerhöhend                                         .                         ''\naubulösen; wenn ·Ansprüche nicht geltend' gemacht                  3,... ~l~r:bl~lichl;(eit~n _sind unter- sinngemäßer. Anwen-\nworden sind.                    ; , . · · •·                             dung der Vorschriften der ~umm.er 2 a,nzusetzen.\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen\n(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu-                    Haushalt oder für andere befr1ebsfremde Zwecke\nsetzen                                                                   sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-\n1 . ·auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich-                  schaftsgut im unmittelbar~n Anschluß an seine Ent-\ntag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach          ·. inahrne\ndiesem Tag darstellen;                              ·              a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß- .                          steuergesetzes von der Körperschaftsteuer\nstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit ·                   befreiten Körperschaft, Personenvereinigung\nnach diesem Tag darstellen.                                             oder Vermö~ensma~se,, die ausschließlich und\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher\nAuf der Aktivseite sind. ferne~ anzusetzen                                    Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks-\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-                           und BeJufsbildung dient, oder\nsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu-                 b) einer ·Körperschaft,~ Anstalt oder Stiftung des\nweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens                          öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-\nentfallen,                                                              telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am                         . oder ·der.·Förderung der Erziehung, Volks- und\nAbschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.                             Berufsbildung dient,.·\nunentgeltlich überlassen, so kann die. Entnahme mit\n(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-                dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für\nlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über                    die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.\ndie Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung                 5. Einlagen sind mit dem.Teilwert für den Zeitpunkt der\nsind zu befolgen.                                   ·                   Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens\nmit· den Anschaffungs.;. oder Hersteltungskosten\n§6                                        anz1,.1setzen; wenn das zugeführte Wirtschaftsgut\nBewertung                                     a)   innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt\nder Zuführung. angeschafft oder hergesteüt wor-\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,                     den ist oder                                 ·\ndie nach § 4 Abs~ 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen                   b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der\nanzusetzen sind, gilt das Folgende:                                           Steuerpflichtige an der Gesellscnatt im Sinne des\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der                              § 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2·satz 2.gilt ent-\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-                       sprechend.\noder. Herstellungskosten, vermindert um. die Abset-                Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so\nzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der                 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um\nTeilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.                Absetzungen für· Abnutzung zu kürzen, di~ auf den\nTeilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen                Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung\nBetriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das                   des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die\neinzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist                  Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung\ndavon auszugehen, daß der ~rwerber ·den Betrieb                    aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen\nfortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am                   entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum                    Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, ·\nAnlageyermögen des Steuerpflichtigen geh\">rt                       mit dem die Entnahme angesetzt worden ist~ µnd an\nhaben, darf der Bilanzansatz. nicht über den letzten               die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Her-\nBilar'lzansatz hina\\,lsgehen. . '                                  stellun'g der Zeitpunkt de~ ~ntnahme •.\n2. Andere als -die 'in Nummer. t· _t)ezei.chneten·Wirt~           6.''Bei Eröffriun~reines Betriebs isfNummer 5 entspre-\n. schaftsgüter des Betriebs (Grund und Bodeni Betem~·             1' ·ch~d,:arizu~nden-' •\ngungen, Geschäft$~ oder Firmenwert,. Umlaufvermö-\ngen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\ni. Bef 'entgeltlichem        Erwe~b ~f~es···setriebs sind'd,ie\n· Wirtschaftsgüter mit dem'reilwert, höchsten:s jedoch\nkosten timzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder                  ·r:nit .den Anschaff1.,1hgs- oder Herstellungskqsten\nHerstellungskosten kann· der ·-niedrigere· Teilwert               anzusetze.n..\n(Nummer 1 Satz 3) angesetzt ·wer<;ien, Bei Wirt-\nschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-                (2) Oie'Anschaffungs- oder Herstelfung.skosf8f'I von\n. gan.Q~nen Wirtschaftsjahrs zum ·Betriebsvermögen             abnutzbaren bewe.glich~n Wirtschaftsgütern des Anla-\ngehört. haben, kann ·der Steu~rpflichtige in den fol-       geverrnöge·ns, die einer selbstä,ndigen Nutzung fähig\ngenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann             sihd, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung","126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nin voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden,             Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen\nwenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-              am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge\nmindert um einen darin -enthaltenen Vorsteuerbetrag               zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-\n( § 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deut-        jahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis\nsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist               zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit-\neiner selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach              punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-\nseiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen                  mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-\nmit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens                 derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß\ngenutzt werden kann und die in den Nutzungszusam-                 des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts\nmenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf-               ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß\neinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirt-           sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf-\nschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammen-                tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst\nhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nut-               zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird\nzungszusammenhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist               die Pensionszusage erst nach dem Beginn des\nnur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter                   Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit\nAngabe des Tages der Anschaffung oder- Herstellung                für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit\nund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in                  als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions-\neinem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis                zusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver-\naufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt            hältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-\nzu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung                 jahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es\nersichtlich sind.                                                 als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu\ndessen Mitte der Pensionsberechtigte das\n30. Lebensjahr vollendet;\n§ 6a\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nPensionsrückstellung\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner\n( 1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-            Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-\nstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,              gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei-\nwenn                                                              stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1\nSatz 4 gilt sinngemäß.\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,           Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-\npflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hun-\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß           dert und die anerkannten Regeln der Versicherungs-\ndie Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung        mathematik anzuwenden.\ngemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-\ncher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,           (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-\nbei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-         schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen\nsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine            dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des\nMinderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-             Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen\nschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und        Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr,\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.                in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü-\nhestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-\n(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet       stellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver-\nwerden                                                        pflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer-\nden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-     beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt\njahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe-      werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber\nstens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen       äem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der\nMitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr          künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun-\nvollendet,                                                dert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-           Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-\nschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.        schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre\ngleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt-\n(3) .Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit          schaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen-\ndem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-         sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-\nden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt            sionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein-\ntritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\ndes Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer-\nsionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-\nden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung\nsionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nder Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts-\nabzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-\njahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich-\nden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-\nmäßig verteilt werden.\nresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,\ndaß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das                (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn\nDienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich         der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-\ndem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;         ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem\ndie künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem        Dienstverhältnis steht.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              127\n§6b                                       eines Wirtschaftszweigs zu verbessern oder einer\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter                     breiten Eigentumsstreuung zu dienen.\nDer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder\n(1) Steuerpflichtige, die\nSchiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr\nGrund und Boden,                                              Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem\nAufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nUm.bau der Gebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nvon Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\nGeschäftsleitung. im· Inland ist nur zulässig, wenn die\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören,\nKapitalgesellschaft überwiegend die Herstellung oder\nGebäude,                                                       Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-\nschätzen, den Betrieb einer Land- Ul'.ld Forstwirtschaft\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer\noder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens\nGegenstand hat, soweit diese nicht in der Vermietung\n25 Jahren,\nund Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich\nSchiffe,                                                      der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                         fahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das\nHalten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-           nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusam-\ndes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe         menhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehalten\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung           wird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung be-\nvon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in           steht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-\nSatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-             stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-\nschaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge-            schaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem aus-\nstellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom      ländischen Staat ist nur· zulässig, wenn die Kapitalge-\nHundert des bei der Veräußerung entstandenen                  sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die\nGewinns abziehen; bei Veräußerung von Grund und               Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die\nBoden oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vollen            Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung\nHöhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns             gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit\nabgezogen werden. Der Abzug ist zulässig bei den              diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von                     Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der\nVermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,                 einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,\n2. Grund und Boden,                                            Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-\nstehen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätig-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund         keiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung mindestens\nund Bo9en entstanden ist,                              25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in wirtschaft-\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit            lichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der.Auf-           Art gehalten wird und die Gesellschaft, an der die\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-       Beteiligung besteht, ausschließlich oder fast aus-\nschaftlichen Betriebs_vermögen gehören,                    schließlich Tätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund            (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nund Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs            Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\nauf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem            Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem\ndazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,          das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver-\n4. Gebäuden,                                                  äußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der\nWert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund        ist.\nund Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im\nGrund und Boden mit dem dazugehörigen Grund                (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1\nund Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an           nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts-\nKapitalgesellschaften entstanden ist, oder             jahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn\nmindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück-\n5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nlage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Antei-       lungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-\nlen an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in    schaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah-\nSatz 5 oder 6 genannten Voraussetzungen vor-           ren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt-\nliegen und der Bundesminister für Wirtschaft im        schaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,          Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän-\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung        kungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie\nund der von der Landesregierung bestimmten             Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei\nStelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile     Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden\nunter Berücksichtigung der Veräußerung der             und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung\nAnteile volkswirtschaftlich besonders förderungs-      vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück-\nwürdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur      lage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.","128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nDie Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags             1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,\ngewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am                  soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-\nSchluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-              rung von\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-          Grund und Boden,\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein\nAbzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder               Gebäuden oder\nSchiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu         Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\ndiesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage           dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nam Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-           wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-          schaftlichen Betriebsvermögen gehören.\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist\n2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet\nnur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahres-\nwerden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe\nbilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens\n(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme\ngleicher Höhe ausgewiesen wird.\n(Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1             Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die\nund 3 ist, daß                                                   Rücklage bestanden hat.\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder         (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\n§ 5 ermittelt,                                           ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der         den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor-\ngenommen worden ist, in besondere, laufend zu füh-\nVeräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-\nchen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-           rende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Ver-\nzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstel-\ntriebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren\nentfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt-      lung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der\nAbzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit\nschaftlicher Betriebe,\nAbsatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschrei-\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-         bungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b\ngüter zum Anlag~vermögen einer inländischen Be-          Abs. 3 in Verbit::1dung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsaus-\ntriebsstätte gehören,                                    gaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der        behandelt worden sind.\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\nnicht außer Ansatz bleibt und                                                        § 6d\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-             Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,\nsung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung                    deren Fortbestand gefährdet ist\nverfolgt werden können.                                     (1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-            30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-       obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-\nlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit         akts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne\ndienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver-         des Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr\näußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe-                der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage\nbetriebs entstanden ist.                                     bilden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf-\nfungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird\n(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-          nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die\nkosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1        Umsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugs-\noder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-        größe des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deut-\nbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs-        sche Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur\nkosten des Wirtschaftsguts.                                  Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der\nKapitalanlage gebildet werden.\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der Gewinn\ndes Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen            (2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind\nist, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage    1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder\nbestanden hat, um 6 vom Hundert des aufzulösenden                Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-\nRücklagenbetrags zu erhöhen.                                     stätte,\n2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils(§ 15 Abs. 1\n§ 6c                                 Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit\nGewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,                Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen\nGebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen                  Einlagen erworben werden,\nim Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns           3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen               Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und\nGeschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei-\n(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit\nlen, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesell-\nder folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nschaft gegen Einlagen erworben werden.\nwenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus\nLand- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen              (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die\nermittelt werden:                                           folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 31. Januar 1984                                 129\n1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung           dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die\nnach, daß                                                    Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedri-\ngeren Teilwert entspricht.\na) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage\nder Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte\nstillgelegt oder von der Stillegung bedroht war,                                 § 7\nb) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand       Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\ndes Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte\nzu sichern,                                              ( 1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\nc) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende            Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von\nDauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion     Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum\nund für den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonde-      von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr\nrem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern,              der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nabzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser\nd) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhält-\nnisse unbedenklich ist und                            Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-\nzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in\ne) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem         gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich\nWirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital-      hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer\nanlage endete, weniger als 200 Millionen Deut-       des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschafts-\nsche Mark betragen haben. Ist das Unternehmen        gütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaft-\nein abhängiges oder herrschendes Unternehmen         lich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach\nim Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein        Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-\nKonzernunternehmen im Sinne des § 18 des             men, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt\nAktiengesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller       der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\nherrschenden und abhängigen Unternehmen oder         gen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent-\ndie Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen            fallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen\nzusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Liefe-           für außergewöhnliche tech.nische oder wirtschaftliche\nrungen und Leistungen zwischen diesen Unter-         Abnutzung sind zulässig.\nnehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen abgezogen\nwerden. An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei       (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nKreditinstituten und Bausparkassen die Bilanz-       vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-\nsumme, bei Versicherungsunternehmen die Prä-         zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die\nmieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um dieje-        Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nnigen Ansätze gemindert werden, die für Beteili-     bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden\ngungen an im Sinne des. Satzes 2 verbundenen         Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen\nUnternehmen ausgewiesen sind.                        Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vor-\nDie Bescheinigung wird von der obersten Wirt-            genommen werden; der dabei anzuwendende Hundert-\nschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten          satz darf höchstens das Dreifache des bei der Abset-\nFinanzbehörde des Landes erteilt, das für die            zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in\nBesteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen             Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und\nund Ertrag zuständig ist.                                30 vom Hundert nicht übersteigen. Durch Rechtsverord-\nnung kann die Anwendung anderer Verfahren der\n2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4        Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nAbs. 1 oder§ 5.                                         zugelassen werden, wenn sich danach für das erste\n3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-   Jahr der Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nut-\nposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.         zung insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnut-\nzung als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren erge-\n4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach\nben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für\nAbsatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,\nkönnen.\nsind Absetzungen für außergewöhnliche technische\n(4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf         oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Voraus-\nihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich       setzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß\nmindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.          über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Absetzung für\nDie Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn                 Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnun-\n1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-  gen geführt werden.\ngelegt oder die Kapitalanlage veräußert· oder ent-\nnommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräu-         (3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in\nßert oder entnommen, ist die Rücklage im Verhältnis     fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung\ndes Anteils der veräußerten oder entnommenen             in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall\nKapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig      bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt\ngewinnerhöhend aufzulösen,                              des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen\n2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die     Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für\nBeteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt      Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung\nwird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des     für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht\nAnteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der        zulässig.","130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als            (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur        zungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah-\nvollen-Absetzung abzuziehen:                                 lungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel-\nlungskosten in Anspruch genommen werden, so sind\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924\ndie Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder-\nfertiggestellt worden sind,    jährlich 2 vom Hundert,\nabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\n2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925                 die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nfertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert    die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil-\nherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die       Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung\ntatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den             oder Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Her-\nFällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den Fällen      stellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen\nder Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können an Stelle       oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie\nder Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nut-       nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnut-\noder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen\nzung vorgenommen werden. Die Vorschrift des Absat-           worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nzes 1 letzter Satz bleibt unberührt.\nsind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen-\ndet. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten\n(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steu-       durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in\nerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres       dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten\nder Fertigstellung angeschafft worden sind, können           durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das\nabweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung          Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an\ndie folgenden Beträge abgezogen werden:                      Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.                ·\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung                     (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-\nund in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,         zungen in Anspruch genommen werden, müssen in\nin den darauffolgenden 6 Jahren                              jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens\njeweils 2,5 vom Hundert,   Absetzungen in Höhe der Absetzur:,gen für Abnutzung\nnach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.\nin den darauffolgenden 36 Jahren\njeweils 1,25 vom Hundert        (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen\nder Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.          Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wer-\nIm Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden,           den, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nwenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder         Abs. 1 vorzunehmen.\nAbsetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen               (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-\nnoch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-             zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-\ngen in Anspruch genommen hat.                                zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-\n( Sa) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die      rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,             oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser\nsowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-           Vorschriften in Anspruch genommen werden.\ntum stehende Räume entsprechend anzuwenden.                     (6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\ngen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\n5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs-\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz\ngrenzen überschritten sind,. nicht zu berücksichtigen.\nmit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-\nden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub-               (7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-\nstanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver-            rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte\nringerung).                                                   Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-\nzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset-\nzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für\n§ 7a                              diese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen             Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von\nund Sonderabschreibungen                      den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür\nerfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.\n(1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-\nschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-            (8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\nbungen in Anspruch genommen werden können                    gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-\n(Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs-         vermögen gehören, nur zulässig, Wenn sie in ein beson-\nkosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der            deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen\nEntstehung der nachträglichen Herstellungskosten an          werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,\nbis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset-           die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die\nzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Son-           betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der\nderabschreibungen nach den um die nachträglichen              jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-\nHerstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Her-          zungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver-\nstellungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche       zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese\nAnschaffungskosten.                                          Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                             131\n§7b                             heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,          nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen             maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\n(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-      (3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im\nfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr        Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren\nals 66 2 13 vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann           nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das\nabweichend von § 7 Abs. 4 und 5·der Bauherr im Jahr        Jahr der· Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.\nder Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren      Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende\njeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten        des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden\noder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den       Jahres entstehen, können abweichend von§ 7 a Abs. 1\nsieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert       vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als\nder Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser        wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs-\nacht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol-   zeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den\nlen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts       Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-\nabzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über-     hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus-\nsteigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs-      bauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent-\nkosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-     sprechend.\nwohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-                (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne\nfamilienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil       Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-\nan einem dieser Gebäude oder einer Eigentums-              ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr\nwohnung den entsprechenden Teil von 200 000 Deut-          als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\nsche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist           befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume\nauf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten         für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als\noder der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden.         nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige\ndas Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentums-         (5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nwohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude          kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus\noder an einer Eigentumswohnung                             oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-\nwohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung\n1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat-\neines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses\nten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen;\noder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.\n2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der        Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nAnschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,     Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach\nZweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder       den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1\neinen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer     bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus-\nEigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn        bauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den\ndas veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums-      erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste-\nwohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten       hen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b in der jewei-\ndes Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den      ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom\nEhegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit-    16. Juni 1964 (BGBI. I S. 353) und nach§ 15 Abs. 1 bis 4\npunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des          des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des\n§ 26 Abs. 1 vorliegen;                                 Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich. Ist\n3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder        das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\nanschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die        Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen\nEigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der      nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-\nfrüheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-         rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von\npflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten      den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem\ndie Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.          weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer\nweiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-        Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das\nkosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem       Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren\nEinfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-     vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-\ntumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein-         raums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet\nfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die. Eigentums-        worden ist, anschafft oder her.stellt; Entsprechendes gilt\nwohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht    bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami-\nnach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist.         lienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-\nWeitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die        wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs-\nEigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge-      zeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veran-\nbauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als     lagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt\n80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des         dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der\nZeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen           Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranla-\nvorgenommen werden können, ist der Restwert den            gungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes         rechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen\noder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-       Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-      beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt","132                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nabweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs-              b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nzeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen               schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\nletztmals zugerechnet worden ist.                                    ist.\n(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder       (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\neine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen             wenn sie dazu verwendet werden,\nzuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu-           1 . a) den Anfall von Abwasser oder\nwenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem\ndieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung                     b) Schädigungen durch Abwasser oder\neinem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder                c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\neiner Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes                   Stoffe als Abwasser oder\ngilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-             d) Verunreinigungen der Luft oder\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-               e) Lärm oder Erschütterungen\nnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen                zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder\nsind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien-\nhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-           2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-\nnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem              gungsgesetzes zu beseitigen.\nEhegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die          Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch aus-\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                   geschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für\n(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-        Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes ver~\nsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-            wendet werden.\nchend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf-             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem\neigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-\n31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991 entste-\ntumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol-         hende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt-\ngenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom         schaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die\nHundert vornehmen.                                           vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt\nworden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nach-\n§ 7 C                           träglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen\n(weggefallen)                       bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungs-\nkosten vorgenommen werden können. Das gleiche gilt,\nwenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-\nschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach\n§7d\ndem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,           dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen\ndie dem Umweltschutz dienen                  des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen\nwerden.\n( 1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die             (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nVoraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die             bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\nnach dem 31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar            für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen\n1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können        werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nabweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung        daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hun-\noder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol-       dert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs\ngenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung            insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilher-\njeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder         stellungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den\nHerstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in                Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.\nAnspruch genommene erhöhte Absetzungen können\nnachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder              (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\nHerstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent-          bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß ·die Vor-\nstanden sind, können abweichend von § 7 a Abs. 1 so          aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1\nbehandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der       1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre\nAnschaffung oder Herstellung entstanden.                          nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können             schaftsgüter,\nnur in Anspruch genommen werden, wenn                        2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf\n1 . die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen          - Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu            lungsarbeiten\nmehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen        erfüllt wird.\nund\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember\n2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle              197 4 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines\nbescheinigt, daß                                       Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder\na) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-         Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\nzeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind         im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung\nurd                                                dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               133\nRecht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach            kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht\nMaßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die          werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau\nerhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom-           nicht oder nicht mehr voll zu einem der in Satz 1 be-\nmen werden, wenn der Empfänger                               zeichneten Zwecke verwendet werden kann.\n1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-          (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-       stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen\nschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-       Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum\narbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und         Wiederaufbau von· durch Kriegseinwirkung ganz oder\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-       teilweise zerstörten land\"'. und. forstwirtschaftlichen\nzung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt-         Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und\nschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-       Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\narbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2\n(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\nerteilt ist.\nGebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.                                     oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn\ndie Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\nten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer\nbis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch\ngewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen\ngenommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstät-\nTätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes herge-\nten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor\nstellt worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflich-\ndem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-\ntigen nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erst-\ngut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet\nmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnli-\nworden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be-\nchen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\ntriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat-\nfrühestens jedoch seit dem 1 . Januar 1950, hergestellt\nzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde\nwerden, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder\nbestätigt daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse\nAbsatz 2 nicht zulässig.\naus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.\n§7e                                                          § 7f\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser             Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude                   des Anlagevermögens privater Krankenhäuser\n(1) Steuerpflichtige, die                                    ( 1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-\n1 . auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur             kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-            des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des\ngen berechtigt sind oder                                 Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau-\nses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nund in den vier folgenden Jahren neben den Abset-\nanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschrei-\nden Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\nbungen vornehmen, und zwar\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den\nGewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im       1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\neigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar                         mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\na) der Fertigung oder                                        2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-               Hundert\nschaftsgütern oder\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder          genden Jahren bemessen sich die Absetzungen für\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum            Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für         dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäu-\nfremde Rechnung gelagert werden,                         den nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter\nBerücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt\nworden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den Her-          den Hundertsatz.\nstellungskosten zu bemessenden Absetzungen für                  (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\nAbnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in          Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten\ndem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu je 10 vom         Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\nHundert der Herstellungskosten abschreiben. In den fol-      der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme\ngenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-            der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-\nzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem               benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.\nnach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut-\nzungsdauer des Gebäudes maßgebenden Hundertsatz.                (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können.\nDen Herstellungskosten eines Gebäudes werden die             bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\nAufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezem-         für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-\nber 1951 zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwir-          den.","134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n§7g                                 nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vor-\ngesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abge-\nSonderabschreibung zur Förderung\nzogen werden;\nkleiner und mittlerer Betriebe\n(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des          2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-\nAnlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder               ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-\nHerstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-               gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände\nschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt        beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-\nwerden, kann unter den Voraussetzungen des ·Absat-              erzielung dienen;\nzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben        3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-\nden Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2            bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\neine Sonderabschreibung von 10 vom Hundert der                  lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch           4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-\ngenommen werden. In den folgenden Jahren bemessen\nschen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit\nsich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\neinem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen-\noder 2 nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.\ndungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr-\n(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur            zeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch-\nin Anspruch genommen werden, wenn                               beträge anerkannt:\n1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des            a) bei Benutzung eines Kraftwagens\nWirtschaftsguts                                                                             0,36 Deutsche Mark,\na) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage-         b) bei Benutzung eines Motorrads\nvermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr              oder Motorrollers           0, 16 Deutsche Mark\nals 120 000 Deutsche Mark beträgt und                  für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\nArbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der\nb) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe-\nEntfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-\nsteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr\nbindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom\nal_s 500 000 Deutsche Mark beträgt und\nArbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und\n2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner          Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung\nAnschaffung oder Herstellung in einer inländischen         gestellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in\nBetriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.                  Satz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-\n4. Überschuß der Einnahmen                         nehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün-\nüber die Werbungskosten                         deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und\nzwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die\ndoppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine\n§8                                 doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der\nEinnahmen                              Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, im dem.er einen\neigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und\n( 1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel-\nauch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen\ndeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah-              für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des\nmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7         eigenen Hausstands und zurück (Familienheim-\nzufließen.                                                      fahrten) können jeweils nur für eine Familienheim-\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,          fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen\nKost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den              werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-\nüblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.           fahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen\nBei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch                   dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäf-\nRechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-           tigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend anzuwen-\ngesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese               den. Bei Familienheimfahrten mit einem vom Arbeit-\nWerte maßgebend.                                                geber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist\nNummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;\n§9\n6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und\nWerbungskosten                            Berufskleidung);\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-          7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-\nbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind           gerung ( § 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5\nbei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen          und 8, §§ 7b, 54).\nsind. Werbungskosten sind auch\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-          Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\nsoweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem   1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nZusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der            Erwerbsfähigkeit. mindestens 70 vom Hundert\nAnteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22           beträgt,\nNr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den   2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nFällen des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann         Erwerbsfahigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                135\nmindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-         (2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz-\n. lieh gehbehindert sind,                                steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und         Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge\nfür Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen       als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-\nAufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der            deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei-\nNummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach-       ben unberührt.\nzuweisen.                                                     (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach\n(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den    § 30 des Umsatzsteuergesetzes in dßr Fassung der\nEinkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent-    Bekanntmachung vom 16. November 197:3 (BGBI. 1\nsprechend.                                                 S. 1681) gehört zu den Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Selbst-\n(4) Für die ~nerkennung von Mehraufwendungen für        verbrauch sie entfällt.\nVerpflegung als Werbungskosten können durch\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-\n5. Sonderausgaben\nmung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-\nden; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der\npauschalen T agegeldbeträge des Bundesreisekosten-                                      § 10\ngesetzes nicht überschreiten.                                 ( 1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-\n(5) § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.                          gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-\nbungskosten sind:                                 ·\n§ 9a                            1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder\nPauschbeträge für Werbungskosten                     dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-\nmensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-         dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.\nkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn            Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung\nnicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:               ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:            Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der\nLohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom-\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                    mensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                      Unterhaltsleistungen können bis zu 9 000 Deutsche\nein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;                    Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Entspre-\nchendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in den\nbei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen           Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe;\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag\nauf insgesamt 200 Deutsche Mark;                       1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende\nRenten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\n3. von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1 a:          in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei\nein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche               der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-\nMark.                                                     ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich\naus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis         Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Buch-\nzur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4         stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der\ngeminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2            in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung\nund 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen                zu ermitteln ist, abgezogen werden;\nwerden.\n2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-\nsicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                      sicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;\nb) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf\n§ 9b                                    den Erlebens- oder Todesfall:\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-                    aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-\nsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer                   fall eine Leistung vorsehen,\nabgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-                  bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-\noder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des-                   recht,\nsen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil             cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht\ndes Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden                       gegen laufende Beitragsleistung, wenn das\nkann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-                     Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf\nkosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung                     Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer-\noder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zu-               den kann,\ngerechnet zu werden,                                               dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und                     tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-\n500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder                           trag für die Dauer von mindestens zwölf\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-                      Jahren abgeschlossen worden ist.\nrenden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des           Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-\nGesamtumsatzes betragen.                                   geschlossen;","136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil      1\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-            1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\ndarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum             zusammen bis zu                   2 340 Deutsche Mark,\nErwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des                 im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind.                    bis zu                            4 680 Deutsche Mark.\nBeiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver-\ntragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit           Diese Beträge erhöhen sich\nabgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des             a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen\ndurchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten                 im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 um\nvier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungs-                                                 600 Deutsche Mark,\nzeitraum nicht übersteigen;                                   b) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\n§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32\n4. gezahlte Kirchensteuer;\nAbs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-\n5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-                    geordnet wird und dem gegenüber der Steuer-\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-                     pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den\ngensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der                     Veranlagungszeitraum nachkommt, um\nKreditgewinnabgabe;                                                                               300 Deutsche Mark;\n6 Steuerberatungskosten;                                     - 2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\n7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine                   zusätzlich bis zu                 3 000 Deutsche Mark,\nBerufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem            im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nnicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im            bis zu                            6 000 Deutsche Mark.\nKalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200             Diese Beträge vermindern sich\nDeutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der\nAusbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts              a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber ge-\nuntergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus-                  leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen\nstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-                Rentenversicherung sowie um steuerfreie\nchend, wenn dem Steuerpflichtigen Au_fwendungen                   Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr.\nfür eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines               62 Sätze 2 bis 4,\nEhegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus-             b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen\nsetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem               Kalenderjahrs\nFall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und                 aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\n1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil-                        sicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge-\ndung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-                     bers von der Versicherungspflicht befreit\ngesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen-                         waren und denen für den Fall ihres Ausschei-\ndungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-                       dens aus der Beschäftigung auf Grund des\nwendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder                        Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-\nWeiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be-                         längliche Versorgung oder an deren Stelle\nrufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht                         eine Abfindung zusteht oder die in der\nAufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn,                      gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-\ndaß es sich um Mehraufwendungen handelt, die                            versichern sind,\ndurch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des                  bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\nSatzes 2 entstehen.                                                     pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-\n(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2                    geübt und im Zusammenhang damit auf\nund 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen)                          Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwart-\nist, daß sie                                                                schaftsrechte auf eine Altersversorgung\nganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-\n1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar-                        stung erworben haben. Als eigene Beitrags-\nanteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit-                      leistung gilt auch die Minderung eines etwai-\ntelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-                     gen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des\nhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen,                             Handelsgesetzbuchs durch einen Versor-\n2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-                        gungsanspruch und die Anrechnung eines\nhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,                                 etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b\ndes Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-\n3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-                             gungsanspruch,\nsen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im\ncc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-\nInland haben oder denen die Erlaubnis zum\nübung eines Mandats bezogen haben,\nGeschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen\nSozialversicherungsträger geleistet werden und                    um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der\nBeschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-\n4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für                 resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der\ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach§ 12 Abs. 1                  gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetze~ gewährt                     ten,\nwird.                                                          c) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um\n(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)                     den steuerfreien Betrag im Sinne des§ 3 Nr. 57,\nkönnen je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höch.st-                   den die Künstlersozialkasse an die Bundesver-\nbeträgen abgezogen werden:                                              sicherungsanstalt für Angestellte leistet;","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              137\n3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die        d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß\nnach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge                   arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nübersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom               mindestens ein J,ahr lang ununterbrochen bestan-\nHundert des Höchstbetrags nach Nummer 1.                       den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\ngung noch besteht oder\n(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie\ne) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-\nStaates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-\nnen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bauspar-\nbarungen über Anwerbung und Beschäftigung\nbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug\nvon Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der\noder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämienge-\nnicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften\nsetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann\nist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\nfür die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheit-\nDauer verlassen hat.\nlich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im Kalen-\nderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchstbe-            Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen\ntrag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämienge-                  des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.\nsetzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich\nausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-                                      § 10 a\nausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\npflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich-\ntigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.                 ( 1) Steuerpflichtige, die\n(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im         1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nKalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der                 Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nHöchstbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämien-                   gen berechtigt sind oder\ngesetzes oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-               2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nPrämiengesetzes- zusteht, können für Bausparbeiträge            anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nden Sonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der                den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\nSteuerpflichtige oder eine der bezeichneten Personen\neine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem            ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre\nWohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulie-           Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-\nrungsverbot).                                               bebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\nkönnen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe\n(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine         der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber\nNachversteuerung durchzuführen                              20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom\nGesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-\n1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag\nnommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der\n(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),\nzur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden\nwenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-\nAbgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet\nschluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung\nwird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene\nder vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge\nTeil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung\nganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche\nbesonders festzustellen.\naus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil\nabgetreten oder beliehen werden;                           (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor           der Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) folgenden drei Jahre\nAblauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die         bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts-\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,              nachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe\ngeleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt     der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden\noder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten         Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft -und aus Ge-\noder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die         werbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehr-\nvorzeitige Verfügung, wenn                               entnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten\nBetrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü-         der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung\nche aus dem Vertrag beliehen werden und der          hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die\nSteuerpflichtige die empfangenen Beträge unver-      Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-        Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen\nwendet oder                                          auch in dies~m Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit\nEntnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den\n_b) im Fall d~r Abtretung der Erwerber.die eauspar-     Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder\nsumme oder die auf Grund einer Beleihung emp-       auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen\nfangenen Beträge unverzüglich und· unmittelbar      der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuer-\nzum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-       gesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnah-\nsen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-       men durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16)\nordnung verwendet oder                              ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit\nc) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-   den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Ver-\nernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-      äußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwand-\nabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig       lung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuer~\ngeworden ist oder                                   pflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzu-","138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nnehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine          von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-\nMehrentnahme nicht vorliegt.                                 Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere\nAufwendungen nachweist.\n· (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-\nsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit           (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2\nder Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der              und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark\nSteuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteue-          abgezogen        (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn        der\nrung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.                   Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-\nweist.\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1\nbis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der         (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt\nSteuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes          an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-\nerstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-        satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale\nwerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und      beträgt\nfür die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in An-        1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\nspruch genommen werden. Nach Ablauf von                          2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark\n20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be-               für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich\ngründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-\n2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\nhalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens\n1 170 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deuts.ehe Mark\njedoch seit dem 1 . Januar 1950, ist die Inanspruch-\nfür jedes Kind ( § 32 Abs. 4 bis 7),\nnahme der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1\nbis 3 nicht zulässig.                                        mindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 7 ge-\nnannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge\n§ 10 b                          von 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark je-\nSteuerbegünstigte Zwecke                    weils der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vor-\nsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne\n( 1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,   Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurun-\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer        den, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar\nZwecke und der als besonders förderungswürdig               ist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die\nanerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe         Freibeträge nach § 1 9 Abs. 2 und 3 und den Altersent-\nvon insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der           lastungsbetrag(§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höch-\nEinkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-           stens der Jahresbetrag der maßgebenden Beitrags-\nten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten           bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-\nLöhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.          sicherung der Angestellten.\nAusgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke kön-\nnen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen wer-             (4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\nden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g    § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4\ngewährt worden ist. Für wissenschaftliche und als           Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird\nbesonders förderungswürdig anerkannte kulturelle            und dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-\nZwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um wei-         haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-\ntere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-        kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-\nschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern       schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des\nmit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das          Absatzes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 8 Nr. 2 zur\nWirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung             Hälfte anzusetzen.\neinem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf               (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nbei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent-        zur Einkommensteuer gilt folgendes:\nnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In\nallen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus-        1 . Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1,\ngabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt-               der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2\nschaftsguts.                                                     und die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170\nDeutsche Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der\n(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer                Mindestbetrag von 300 Deutsche Mark des Ab-\nZwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politi-             satzes 3 sind zu verdoppeln;\nsche Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.\nSpenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer         2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,\nGebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-                wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn\nderjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur              bezogen hat;\nabgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Par-        3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-\nteiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet                gatten gesondert anzuwenden.\nworden sind.\nNummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des\nBetrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,\n§ 10c\nwenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6\nSonderausgaben-Pauschbetrag,                    zu ermitteln ist.\nVorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\n(6).lm Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\n(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1          zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300\nNr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag      Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu halbieren.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              139\n(7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während    vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abge-\ndes ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs                 zogen werden konnten.\n1. zu den in§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa und bb genannten Personen gehören oder                  6. Vereinnahmung und Verausgabung\n2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1\nerhalten oder                                                                       § 11\n3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver-               (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nsicherung erhalten.                                      bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen\nsind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem\n(8) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von           Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit\nEhegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten                 nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt-\nArbeitslohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in             schaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in\nAbsatz 7 genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vor-         diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus\nsorgepauschale abweichend von den Absätzen 3 bis 5            nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Sätze 2\nund 3. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4\n1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5)\nAbs. 1, § 5) bleiben unberührt.\ndes Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des\nAbsatzes 7 gehört, zuzüglich                                 (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,\nin dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder-\n2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehegatten,\nkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\nder zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehört,\nDie Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1,\na) neun_ vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche           § 5) bleiben unberührt.\nMark zuzüglich 600 Deutsche Mark für jedes Kind\n(§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nb) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche\nMark zuzüglich 300 Deutsche Mark für jedes Kind\n§ 12\n(§ 32 Abs. 4 bis 7).\nSoweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33\nDabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1\nbis 33 b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei\nund 3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der\nden einzelnen Einkunftsarten noch vom. Gesamtbetrag\nBetrag abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 bis 5\nder Einkünfte abgezogen werden\nergibt, wenn nur der zu dem Personenkreis des Absat-\nzes 7 gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte.           1. die für den Haushalt des Steuerpflichtige_n und für\nDie Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54               den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-\nohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-             wendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-\nrunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teil-           dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche\nbar ist.                                                          oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen\n§10d                                   mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des\nBerufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol-\nVerlustabzug                                gen;\nVerluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags         2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund\nder Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu              einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und\neinem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche                  Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflich-\nMark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-                 tigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-\nkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran-                berechtigte Person oder deren Ehegatten, auch .\ngegangenen        Veranlagungszeitraums        abzuziehen;        wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-\nsoweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie           einbarung beruhen;\nSonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen\nsteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nVeranlagungszeitraums abzuziehen. Sind für die voran-\ngegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-                brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun-\nscheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu                  gen, die Entnahmen sind.\nändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu\nberichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steuer-                     8. Die einzelnen Einkunftsarten\nbescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-\njährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh-                   a) Land- und For_stwirtschaft\nrungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,\nin dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die                             (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)\nnicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-\n§ 13\ngesamt 10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder\nein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den                   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nSätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den folgen-\nden fünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben               (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; der                1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-\nAbzug ist _ nur insoweit zulässig, als die Verluste in den        wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-","14()                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nbau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-      Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten über-\nzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-    tragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn\nnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein-           entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen\nkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im        Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß\nWirtschaftsjahr                                           mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.\nfür die ersten 20 Hektar                                     (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\nnicht mehr als 10      Vieheinheiten,   § 15 a sind entsprechend anzuwenden.\nfür die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als    7    Vieheinheiten,                             §13a\nfür die nächsten 10 Hektar                               Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\nnicht mehr als    3    Vieheinheiten,                   nach Durchschnittssätzen\nund für die weitere Fläche                                   (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nnicht mehr als    1 ,5 Vieheinheiten   Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig        wenn\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder          1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher\ngehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem               Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und\nFutterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51               regelmäßig Abschlüsse zu machen, und\nAbs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf\n2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deut-\nGrund des § 1 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes\nsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche.\nvom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsver-\nMark beträgt, und\nordnungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier-\nzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die    3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)               mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins-\nanzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne            gesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei\ndes Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a              einem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75\ndes Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Ein-           vom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die\nkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu          Grenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei-\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-              ten je Hektar.\nhören;                                                   Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,           Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-\nFischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,      gabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde\nImkerei und Wanderschäferei;                             auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2\nAbgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Vor-\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer      aussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.\nLandwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-\nmenhang steht;                                               (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen\nBetrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf-\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-\neinanderfolgende Wirtschaftsjahre\ngenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im\nSinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-        1. durch Betriebsvermögensvergleich .... zu ermitteln,\nzes.                                                          wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher\ngeführt werden und ein Abschluß gemacht wird,\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-\nhören auch                                                   2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-\ntriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen            dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden\nNebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der          und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs-\ndem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu           einnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet\ndienen bestimmt ist;                                          werden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-               bleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt.\ngen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art     Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,\nübliche Größe nicht überschreitet.                      jedoch spätestens 1 2 Monate nach Ablauf des ersten\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-      Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu\nden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte       stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen\nnur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000          werden.\nDeutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach               (3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus\nden §§ 26,- 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht           1. dem Grundbetrag (Absatz 4),\nsich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000\nDeutsche Mark.                                               2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers\nund seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und           (Absatz 5),\nforstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein-\n.3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),\nschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne\ndes § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer               4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines                 bers (Absatz 7),","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               141\n5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-          schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-\nnen.                                                      wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu\nerrechnen, der bei der Einheitsbewertung für den\nAbzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6\neigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirt-\nSatz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen,\nschaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.\ndie Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die\nBetriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-        3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-\ntung nicht berücksichtigt sind.                                schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-\n(4) Als Grundbetrag ist                                     dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen\nFlächen entfällt.\na) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark\nder sechste Teil,                                      4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher\nNutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und\nb) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche                 forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,\nMark der fünfte Teil                                       Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-\ndes Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den              pachtet, so sind deren Werte oder. deren nach ent-\nfolgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                        sprechender Anwendung der Nummern 2 und 3\nermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2\n1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert            genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen\ndes Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge-          Wirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu-\nwiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen            rechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen\nNutzung     einschließlich    der    dazugehörenden        abzuziehen.\nAbschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer-\ntungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum          5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen\nAusgangswert gehören ferner die im maßgebenden             und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten\nEinheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirt-         Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung\nschaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringst-             nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver-\nlandes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen,         mögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert\nder weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut-          bewertet worden sind, sind mit dem Wert anzuset-\nzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftli-        zen, der sich nach den Vorschriften über die Bewer-\nchen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzun-          tung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\ngen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und           ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert\nZuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes                 zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den\nsowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und         eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen\ndes Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen,             Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde\nNutzungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach          zu legen wäre.                       -\nden Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel-\n(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-\nten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach\nden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\nNummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deut-\nsche Mark nicht übersteigen. Maßgebend ist grund-       1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\nsätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Fest-\na) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers\nstellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor\nund der im Betrieb beschäftigten Angehörigen\ndem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem\n(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert\nBeginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das\nnach Absatz 4\nder Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschrei-\nbung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der            aa) bis      8 000 Deutsche Mark\nFortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben,                                   je 8 000 Deutsche Mark,\nbereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein-          bb) über 8 000 Deutsche Mark\ngetreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest-                 bis  12 000 Deutsche Mark\nstellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene                                 je 10 000 Deutsche Mark,\noder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die            cc) über 1 2 000 Deutsche Mark\nGewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-                     bis   25 000 Deutsche Mark\nbend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 der                                   je 12 000 Deutsche Mark,\nAbgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang                 dd) über 25 000 Deutsche Mark\noder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen                                      je 14 000 Deutsche Mark,\nNutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des\n§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-            b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-\nschreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-          gangswerts nach Absatz 4.\ngleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die      2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und\nauf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver-          über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri-\nmehren oder zu vermindern.                                  gen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15.,\nnicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-\nWert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num-\nschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den\nmer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.\nVergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für\ndie zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu       3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Pe·r-\nerhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirt-           sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der","142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nkörperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach                               §14a\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben-                      Vergünstigungen bei der Veräußerung\nden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nentsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.\nFür Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge-           (1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni\nschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der   1970 und vor dem 1. Januar 1986 seinen land- und\nArbeitsleistung.                                        forstwirtschaft-lichen Betrieb im ganzen so wird auf\n4. Der Wert der korperlichen Mitarbeit der Person, die      Antrag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur inso-\nden Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus-   weit zur Einkommensteuer herangezogen als er den\nhalt voll beköstigte und untergebrachte Person um       Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\n20 vom Hundert.                                         1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende\n5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers            Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des\nund der Angehörigen kann höchstens für die nach Art         Betriebs 30 000 Deutsche Mark- nicht übersteigt,\nund Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll-       2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2\narbeitskräften    angesetzt     werden.    Entgeltlich      Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum\nbeschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der        der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-\nDauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl          anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 18 000\nder Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen             Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-\nhöchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer-        ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit\nden.                                                        der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten\nzusammen jeweils 36 000 Deutsche Mark nicht\n(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die       überstiegen haben.\nzugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 ent-\nfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom-          Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1\nmene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den           maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder\nEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.           sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für\neine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-\n(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin-         bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als\nhabers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert        Wirtschaftswert ergeben würde.\nbesonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzuset-\nzen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kon-            (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34\nnen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe       Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und\nvon einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen           forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebaude\nwerden.                                                     mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht m1tver-\naußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit\n(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät-       dem dazugeröngen Grund und Boden als entnommen.\nzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt         Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf\n3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus          die Wohnung(§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen\n1. Sonderkulturen, weinbau11cher Nutzung, gärtneri-         Grund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im\nscher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli-   Anschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh-\ncher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie           nung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in\nGeringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften    dieser Zeit nicht veräußert.\ndes Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg-\nlich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge-     (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nbenden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen,           Betriebs, wenn\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung                            1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und\n3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-     2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-\ngangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt wor-          lichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesse-\nden sind,                                                   rung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgege-\n4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und                  ben hat und dies · durch eine Bescheinigung der\nBoden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre-          zuständigen Alterskasse nachweist.\nchend anzuwenden.\n§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\n§14                                (4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger\nVeräußerung des Betriebs                    nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar\n1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen\nZu den Einkünften aus Land- una Forstwirtschaft          Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei\ngehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines         der Veräußerung oder der Entnahme entstehende\nland- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-      Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer\ntriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-     herarigezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche\nschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16          Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nAbs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der\nMaßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16          1 . der.Steuerpflichtige\nAbs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach          a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\n§ 14 a Abs. 1 gewährt wird.                                         rungskosten innerhalb von 1 2 Monaten nach der","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                             143\nVeräußerung zur Abfindung weichender Erben           schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als\nverwendet oder                                       eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine\nb) den entnommenen Grund und Boden innerhalb            durch die Betätigung verursachte Minderung der Steu-\nvon 1 2 Monaten nach der Entnahme im Wege der ·      ern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat-\nvorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfindung         zes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Vorausset-\nweichender Erben diesen übereignet und               zungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn\ndie Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\nsichtigung des Freibetrags in dem dem Veranla-               (3) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-\ngungszeitraum der Veräußerung oder der Entnahme          licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag          aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen\nvon 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei      Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch\nEhegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen ver-         nicht nach § 10 d abgezogen werden. Die Verluste min-\nanlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000         dern jedoch nach Maßgabe des§ 10 d die Gewinne, die\nDeutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.                  der Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späte-\nVerwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis          ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder\noder entnimmt er den Grund und Boden nur zu einem             gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.\nTeil zu den in Satz 2 Nr. 1 angegebenen begünstigten\nZwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Ver-\näußerungs- oder Entnahmegewinns steuerfrei.                                            §15a\nVerluste bei beschränkter Haftung\n(5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird\ndem Steuerpflichtigen für alle Veräußerungen und Ent-            (1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil\nnahmen nach Absatz 4 in dieser Fassung und für alle          am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit\nVeräußerungen zur Abfindung weichender Erben nach            anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-\nAbsatz 4 in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fas-         künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer-\nsungen insgesamt nur einmal gewährt.                         den, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi-\ntisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch\nnicht nach § 10 d abgezogen werden. Haftet der Kom-\nb) Gewerbebetrieb\nmanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)                      schaft auf Grund des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des\n§ 15                             Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die\nim Handelsregister eingetragene Einlage des Komman-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb\nditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus-\n(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind                     geglichen oder abgezogen werden, soweit durch den\nVerlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\nerhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem\ngehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-\nder Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra-\nwirtschaftung, z. 8. aus Bergbauunternehmen und\ngen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird\naus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und\nund eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung\nErden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche\nnicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und\nNebenbetriebe sind;\nWeise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft            (2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus'-\nund einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-      geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-        Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirt-\nhen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter     schaftsjahren au.s seiner Beteiligung an der Komman-\nvon der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der   ditgesellschaft zuzurechnen sind.\nGesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder         (3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman-\nfür die Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen        ditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht\nhat;                                                     (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-         Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichti-\nschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,         gende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Komman-\nsoweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital ent-        ditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn\nfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf-     zuzurechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag ·\ntende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine      darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommandit-\nTätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-    gesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr\ngabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-     der Einlageminderung und in den zehn vorangegange-\nschaftsgütern bezogen hat.                               nen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig\ngewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des\n(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit      Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und\nder Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und         sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den\nsich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen          zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste\nVerkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-       nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig\ngung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-              gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der","144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nHaftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-          2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-\ntung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzu-            mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist\nrechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1            (§ 15 Abs. 1 Nr. 2);\nbis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die       3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-\ndem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurech-                ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ( § 15\nnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner               Abs. 1 Nr. 3).\nBeteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen\nsind.                                                           (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\n(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs-oder abzugs-       der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-\nfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die        gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am\nnach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die               Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der\nnach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen-           Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für\nbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.        den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder\nDabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange-         nach § 5 zu ermitteln.\ngangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für\nden Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die             (3) Afs Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-\ngesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes            bebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid-\nder Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststel-         meten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des\nlungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,          Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise\nals der verrechenbare Verlust gegenüber dem ver-             anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräu-\nrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-                ßert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe\nschaftsjahrs sich verändert hat.                             anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an\ndem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden ein-\n(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2        zelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschafts-\nund 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un-         güter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung\nternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi-          erhalten hat.\ntisten vergleichbar ist, insbesondere für\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-\n1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft Im       steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung\nSinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei der         des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark\nder stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-\nund bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines\nnehmer) anzusehen ist,                                  Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil\n2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-       von 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag\ngerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter        ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen 1st,         rungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-\nsoweit die Inanspruchnahme des GesellsGhafters für      bebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der· Ver-\nSchulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch          äußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am\nVertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise           Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von\ndes Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,              100 000 Deutsche Mark übersteigt. An die Stelle der\n3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-       Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der\nschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer      Betrag von 120 000 Deutsche Mark und an die Stelle\n(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung     der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der\ndes Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang        Betrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-\nmit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder          pflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder\neines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit   wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-\nbetrieb veräußert oder aufgibt.\ndie Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\nden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nausgeschlossen oder nach Art und Weise des                                         § 17\nGeschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften\n4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhan-                      bei wesentlicher Beteiligung\ngigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nVeräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-             (1 ) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nschaftsgütern zu tilgen sind.                          auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an\neiner Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-\nhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft\n§ 16\nwesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran-\nVeräußerung des Betriebs                   lagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert\ndes Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an\n(1)  Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören\neiner Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer\nauch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung        Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß-\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-            scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaf-\ntnebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an     ten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili-\neiner Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das     gung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell-\ngesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle          schaft zu mehr als eineni Viertel unmittelbar oder mittel-\nKuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;           bar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                             145\nAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-    2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\nrung 1inentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-           wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;\nchend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der      3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. 8.\nRechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander            Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,\nunentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts-          für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als\nvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich           Aufsichtsratsmitglied.\nbeteiligt war.\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\n(2) Veraußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist       pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug         Tätigkeit handelt._                .\nder Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-\nsteigt. Hat derVeräußerer den veräußerten Anteil unent-        (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört\ngeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des       auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-\nAnteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers         gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens\nmaßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben      oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der\nhat.                                                        selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter\nHalbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom\nsteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000\nHundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-\nDeutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil        stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,\nan der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag       wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die\nermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-\nanderen Einkünfte überwiegen.\nrungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark über-\nsteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesell-       (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\nschaft entspricht.                                          § 15 a sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-                    dJ Nichtselbständige Arbeit\nden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder\nwenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird,                            (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)\nsoweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-\ndende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis                                §19\nder gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil-           ( 1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell-\nschaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1         gehören\nNr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen           1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\ngehört.                                                         andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-\ngung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt\nwerden;\nc) Selbständige Arbeit\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren\nDienstleistungen.\n§18\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind               malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf\n1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe-  sie besteht.\nruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge-         (~) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\nübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelle-   Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens\nrische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,    jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark\ndie selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-       im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-\närzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patent-        Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor-\nanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi-      teile aus früheren Dienstleistungen, die\ntekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-\nberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei-    1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-\ndigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),            ~altsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nSteuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,           a}  auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-\nKrankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstat-              der gesetzlicher Vorschriften,\nter, Dolmetscher, Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher            b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-\nBerufe. Ein Angehöriger eines freien Berüfs im Sinne             perschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nder Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,            öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nwenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter                Verbänden von Körperschaften\nArbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\nGrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-           oder\nantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor-     2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\nübergehender Verhinderung steht der Annahme                  grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder\neiner leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit          als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge,\nnicht entgegen;                                              die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt","146                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nwerden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge,              eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der\nwenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder,           Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, auf-\nwenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr            genommen hat.\nvollendet hat.\n(3) Vermögensbeteiligungen sind\n(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit\nvom 8. November bis 31 . Dezember aus seinem ersten          1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen\nDienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deut-          mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nsche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei                dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an\neiner Veranlagung zur Einkommensteuer und beim                   einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge-\nLohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts-Frei-              lassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezo-\nbetrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer            gen sind,\nin _der genannten Zeit keinen Arbeitslohn- bezogen hat.     2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,\n(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von              die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung\n480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben\n(Arbeitnehmer-Freibetrag).                                      werden, wenn im Fall von Namensschuldverschrei-\nbungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten die\n( 5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen        Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver-\nzusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen                 schreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder\nFreibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abge-          durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich\nzogen werden.                                                  gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versiche-\nrungsunternehmen · im Geltungsbereich dieses\n§ 19 a                              Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,\nÜberlassung von Vermögensbeteiligungen an\nArbeitnehmer                         3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\n( 1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen-         zes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit\nwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbil-        denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens\nligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen             verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mit-\n(Vermögen$beteiligungen) nach Absatz 3, so ist der             unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzuse-\nVorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe        hen ist,\nWert der Vermögensbeteiligung (Absatz 6) ist und ins-\ngesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-       4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermö-\nsteigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß bis zum        gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\nAblauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) Vermö-        des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\ngensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt         ausgegeben werden, wenn nach dem Rechen-\nwerden und über Vermögensbeteiligungen nach Absatz             schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor\n3 Nr. 5 bis 8 nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei-       dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der\nhung oder in anderer Weise verfügt werden darf.                Aktien im Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hun-\ndert des Werts der in diesem Sondervermögen\n(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der           befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für\nArbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Juli,         neu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für\nund am 1. Juli, wenn er die Vermögensbeteiligung nach          das erste und zweite Geschäftsjahr der erste\ndem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten hat. Wird vor          Rechenschaftsbericht oder die erste Bekanntma-\nAblauf der Sperrfrist die Festlegung einer Vermögens-          chung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\nbeteiligung aufgehoben oder über eine Vermögensbe-             Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des\nteiligung verfügt, ist eine Nachversteuerung durchzu-          Sondervermögens maßgebend,\nführen; eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn\n5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit\n1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ngetrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-\ngensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfä-         dieses Gesetzes,\nhig geworden ist oder                                  6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des\n2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-          § 335 des Handelsgesetzbuchs an einem Handels-\ngung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit      geschäft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-\nmindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden          bereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer\nhat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der         nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1\nFestlegung oder vorzeitigen Verfügung noch besteht         Nr. 2 anzusehen ist,\noder\n7. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\n3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-           auf dessen Kosten die- Ansprüche des Arbeitneh-\ngung, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet         mers aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kredit_insti-\nhat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung min-         tut verbürgt oder durch ein Versicherungsunterneh-\ndestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergan-       men privatrechtlich gesichert sind und das Kreditin-\ngen sind oder                                               stitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungs-\n4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-           bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\ngung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit            befugt ist,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               147\n8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit         1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich              Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,\ndieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn        2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zweck der\ndieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitneh-         Sicherung der Nachversteuerung,\nmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15\nAbs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte    3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,\nkeine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben            4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.\nwerden.\n(4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen\ne) Kapitalvermögen\nnach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich                                  (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\ndieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung\ndurch Statut nach § 20 des Ge.setzes betreffend die                                       § 20\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ent-\ngegen.                                                         (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n(5) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3             1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son-\nNr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitge-       stige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, mit\nber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer             denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös\nanstelle der Darlehnsforderung eine andere gleichwer-           einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen\ntige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet;               an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an\nsofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei min-          Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolo-\ndestens zwei verschiedene Formen der Vermögensbe-               nialgesellschaften und an bergbautreibenden Verei-\nteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8, von denen min-       nigungen, die die Rechte einer juristischen Person\ndestens eine keine Vermögensbeteiligung am Unter-               haben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,\nnehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten.            soweit sie aus Ausschüttungen einer unl:)eschränkt\nsteuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die\n(6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der                Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des\ngemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen im              Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;\nSinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der Über-\n2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung\nlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Han-\noder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-\ndel zugelassen sind, werden vorbehaltlich des Satzes 5\ntiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im\nmit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen\nSinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für\nHandel notierten Kurs angesetzt. Liegt am Tag der\nAusschüttungen verwendbares Eigenkapital im\nÜberlassung eine Notierung nicht vor, so ist der letzte\nSinne des § 29 des Körperschaftsteuergesetzes als\ninnerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen\nverwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-\nHandel notierte Kurs maßgebend. Die Sätze 2 und 3 gel-\nmen im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1\nten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne\nSatz 2 gilt entsprechend;\ndes Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten\nFreiverkehr einbezogen sind. Überläßt eine Aktienge-        3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach\nsellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien           den§§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52\nihren Arbeitnehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle       des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende\ndes Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4            Körperschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver-\nder Tag der Beschlußfassung über die Überlassung. Der           gütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen\nWert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat-             des § 36 e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper-\nzes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über-          schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-\nlassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligun-            men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-\ngen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5 bis 7 wird mit dem            zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;\nNennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-\nUmstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün-\nwerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-\nden.                                                            schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter\n(7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im               oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt               ist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust\nzweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers für              des Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;\nden Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des          5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\nAbsatzes 3 durch den Arbeitnehmer an Unternehmen,              Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-\ndie vor dem 1. Januar 1984 gegründet wurden und deren          ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag die Beteiligung am           Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-\nUnternehmen des Arbeitgebers vorsieht, wenn die Geld-          gen Kapitalrest entfällt;\nleistungen innerhalb eines Monats vor oder nach dem\nErwerb- jedoch vor dem 1. Januar 1987 -gegeben wer-         6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-\nden. Dabei sind als Wert der Vermögensbeteiligung die         sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu\nAufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.                     Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall\nenthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Ver-\n(8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften              sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nerlassen werden über                                          stabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Ver-","148                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil     1\nsicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver-         geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger\ntrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-           als 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-\ntragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2         betrag insoweit, als er die um die Werbungskosten\nsind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen                geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über-\nLebensversicherungen entsprechend anzuwenden;              steigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-\nFreibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür-\n7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs. 3 des Aktiengesetzes;\nfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten\n8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,          geminderten Kapitalerträge.\nz.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,\naus Darlehen und Anleihen;\n9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-                       f) Ver m i et u n g u n d Ver p acht u n g\nschließlich der Schatzwechsel.                                                   (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\nauch                                                                                          § 21\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in             (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\nAbsatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren              1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von·\nStelle gewährt werden;                                         unbeweglichem Vermögen, insbesondere von\n2. Einnahmen aus der Veräußerung                                   Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-                die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rech-\nchen durch den Anteilseigner,                              ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nüber Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld-\nErbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);\nverschreibung,\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile           2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\noder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer-             Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-\nden. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der            triebsvermögen;\nAbgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver-\nmögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen            3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nsind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandglaubiger              Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,\ndie Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2             künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,\nzuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner;                     von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-\nten und Gefällen;\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,\nwenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen               4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\nmitveräußert werden und das Entgelt für die auf den            zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nZeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei-              Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nbung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah-                und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-.\nlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech-                raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer\nnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter-         war.\nveräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins-\n§ 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\nscheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt\nfür den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-\nDie Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-          tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im\nmen aus der Abtretung von Dividenden- oder 'Zinsan-           eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-\nsprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der                pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-\nNummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder            nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen\nSchuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie-            Räume und Gärten.\nren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von\nZinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein              (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-\nöffentliches Schuldbuch eingetragen sind.                     ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten\nzuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger\n§ 21 a\nArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,\nsind sie diesen Einkünften zuzurechnen.                                    Pauschalierung des Nutzungswerts\nder selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-\ngen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von              (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im\n300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).              Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird\nEhegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein             der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-\ngemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche                 werts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei\nMark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist             einer Wohnung in einem eigenem Haus, das kein Ein-\nbei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur        familienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der\nHälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten              Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                149\nWohnung oder eine anderen als Wohnzwecken die-              Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und bei\nnende Einheit von Räumen·                                   dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September\n1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entspreGhend für\n1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder\nSchuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Aus-\n2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung          bauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des\noder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung            Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\neiner Vermietung oder nach Beendigung der Selbst-       wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erwei-\nnutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder            terung nach dem 30. September 1982 begonnen wor-\n3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst          den ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem\nnutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt     1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle\nund der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken        des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige,\ngenutzte Teil des Hauses mindestens 33 1/i vom Hun-     wenn diese baurechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht an-\ndert der gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.        zuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat-\nzes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen wor-\nAls Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun-         den sind.\ndert des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks\nanzusetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1             (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb-\nund 2 nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so        lichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grund-\nist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf       stück teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über-\ndie vollen Kalendermonate entfällt, in denen diese Vor-     lassen und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\naussetzungen vorliegen.                                     Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der maßge-\nbende Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten       nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerb-\nFeststellungszeitpunkt      (Hauptfeststellungs-, Fort-     lich oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks ent-\nschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor      fällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses\ndem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem             oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus ver-\nBeginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der         mietet sind und die Einnahmen hieraus das Dreifache\nNutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus      des anteilig auf die vermieteten Teile entfallenden\noder das andere Haus erst innerhalb des Kalenderjahrs       Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark\nfertiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit-   im Kalenderjahr, übersteigen.\nteln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der zuerst\nfür das Einfamilienhaus oder das andere Haus festge-           (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn\nstellt wird.                                                die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das\nZwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer-        Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-\nden:                                                        zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde,\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek-         wenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer\nken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden          als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.\nSchuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;                 (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-\nwenden,\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus\noder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer-          1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nden, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der                30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-\nNummer 1; Absetzungen für Abnutzung nach § 7                 fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts.;.\nAbs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt            wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nwerden.                                                      oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder\n(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für           2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge\ndas der Antrag auf Baugenehmigung nach dem                       erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger\n30. September 1982 gestellt worden ist und das vom               für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-\nmer 1 vorlagen.\nSteuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt\noder angeschafft worden ist, können die mit der Nutzung      An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die\ndes Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem          Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung\nZusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der              des Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der\nHerstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-      Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerklein-\nden Kalenderjahren über die Höhe des Grundbetrags            siedlungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung\nhinaus bis zur Höhe von jeweils 10 000 Deutsche Mark         nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981\nvon dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekürzten Grundbetrag           gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-\nabgesetzt werden. Soweit der Schuldzinsenabzug nach          den, wenn die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 ange-\nSatz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch        schafft worden sind. Im Fall des Umbaus eines Ein-\ngenommen werden kann, kann er in dem dritten auf das        familienhauses zu einer anderen Gebäudeart ist\nJahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden             Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn vor dem\nKalenderjahr nachgeholt werden. Voraussetzung für die        30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten begonnen oder der\nAnwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist,        für den Umbau erforderliche Antrag auf Baugenehmi-\ndaß der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des           gung gestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf\nJahres der Fertigstellung angeschafft hat. Die Sätze 1       Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-\nbis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für das der        rechtlich ausreicht.","150                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ng) Sonstige Einkünfte                                       und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7)                                     mehrerer Personen oder einer anderen Person als\ndes Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\nrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt\n§ 22\nsind, wird durch eine Rechtsverordnung be-\nArten der sonstigen Einkünfte                                   stimmt;\nSonstige Einkünfte sind                                                 b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-\nteilen; die als wiederkehrende Bezüge gewährt\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie                          werden;\nnicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten .\n1 a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\nEinkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-                    können;          ·\npflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten\nPerson gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger                    2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\nzuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-                       § 23;\nmensteuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten              3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-\nEinkünften gehören auch                                                ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen                   den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4\ngehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal-\nlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-\nten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die\nstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-\ngesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter-\nsteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche\nschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und\ndem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung                  Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen\ndie Werbungskosten die Einnahmen, so darf der\ndes Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht-\nübersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-\nliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert\nmens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht\nnach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des\nnach § 1 0 d abgezogen werden;\nRentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-\nstehenden Tabelle zu entnehmen:                                4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu\nKrankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,\nBei Beginn   Ertrags-   Bei Beginn   Ertrags-   Bei Beginn  Ertrags-\nder Rente    anteil     der Rente    anteil     der Rente   anteil      Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-\nvollendetes             vollendetes             vollendetes              gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-\nLebensjahr              Lebensjahr              Lebensjahr\ndes Renten-      in     des Renten-      in     des Renten-     in        setzes oder d~s Europaabgeordnetengesetzes,\nberechtigten    v.H.    berechtigten    v.H.    berechtigten   v.H.\nsowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der ent-\nsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.\n0  bis    2   72         -42          48           66        23         Werden zur Abgeltung des durch das Mandat ver-\nanlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen\n3  bis    5   71      43 bis 44       47           67        22\ngezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaß_ten\n6  bis    8   70           45         46           68        21         Aufwendungen nicht als Werbungskosten abge- -\n9  bis  10    69           46         45           69        20         zogen werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung\n11   bis  12    68           47         44           70        19         eines Mandats im Bundestag, im Europäischen\n13   bis  14    67           48         43           71        18         Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen\n15   bis  16    66           49         42           72        17         nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es\ngelten entsprechend\n17   bis  18    65           50         41           73        16\na) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-\n19   bis  20    64           51         39           74        15\ngen § 3 Nr. 62 Satz 1,\n21   bis  22    63            52        38           75        14\nb) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim zusam-\n23   bis  24    62           53         37      76 bis 77      13            mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von\n25   bis  26    61            54        36           78        12            § 1 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-\n27        60            55        35           79         11           stens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark im Ver-\n28 bis    29    59            56        34           80        10            anlagungszeitraum steuerfrei,\n30        58            57        33      81 bis 82         9       c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe\ngezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung\n31 bis    32    57            58        32           83           8\n§ 34 Abs. 3.\n33        56            59        31      84 bis 85         7                              § 23\n34        55           60         29      86 bis 87         6\nSpekulationsgeschäfte\n35        54            61        28      88 bis 89         5\n36 bis 37       53            62        27      90 bis 91         4      (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind\n38        52            63        26      92 bis 93         3   1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum\n39        51            64        25      94 bis 96         2       zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:\n40        50            65        24         ab 97          1       a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-\n41        49                                                           ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke\nunterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht,\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor                   Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei\ndem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,                         Jahre,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               151\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei                                   § 24  a\nWertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;                           Altersentlastungsbetrag\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung\nAltersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom\nder Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.\nHundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver-        Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger\näußerung von                                                  Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von\n3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versorgungs-\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-\nbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibren-\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im\nten im Sinne des§ 22 Nr. 1 Buchstabe a und Einkünfte\nInland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der\nim Sinne des§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei\nfesten Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesell-\nder Bemessung des Betrags außer Betracht. Der Alters-\nschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatz-\nentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen ge-\nverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnaus-\nwährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er\nschüttung des Schuldners richtet, eingeräumt ist\nsein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr voll-\noder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland\nendet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von\nerworben worden sind;\nEhegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches          für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.\nSchuldbuch eingetragen sind.\n§ 24 b\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Ein-                    Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen           (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1985\nist.                                                          finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung\nnach § 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften         gesetzes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen\nist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis            zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-\neinerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehö-\nkosten und den Werbungskosten andererseits.                   ren, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe\nGewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-\nder finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwen-\nfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte\ndungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind,\nGesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut-\nzusätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.\nsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsge-\nschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsge-             (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im\nwinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender-         Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-\njahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht       unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in\nnach§ 10d abgezogen werden.                                   Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem\nVerhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers ein-\nschließlich der Vergütungen zum Gewinn der Gesell-\nh) Gemeinsame Vorschriften                      schaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nund die Anteile der Mitunternehmer am Ausbildungs-\n§ 24                            platz-Abzugsbetrag sind gesondert festzustellen ( § 179\nAbgabenordnung).\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören\nauch\nIII. Veranlagung\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-                                     § 25\nnahmen oder                                                           Veranlagungszeitraum\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-         (1) Die Einkommensteuer wird nach Ab.lauf des\nkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder   Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-\neiner Anwartschaft auf eine solche;                  kommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem\nVeranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter\nden §§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt.\nnach§ 89b des Handelsgesetzbuchs;\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren\nrend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen\nRechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,\nzugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung\nund zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen\nbei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer-\nals Rechtsnachfolger zufließen;\nden.\n3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von                                         § 26\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen                        Verahlagung von Ehegatten\nauf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi-\ngungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund-              (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig\nstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.           sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen","152                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndiese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs-          rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,\nzeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla-      die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger\ngungszeitraums eingetreten sind, können zwischen           behandelt.\ngetrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenver-                                       § 27\nanlagung (§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im laufe des\nVeranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für                             (weggefallen)\ndie Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn\neiner der Ehegatten in demselben Veranlagungszeit-                                     § 28\nraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen           Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nEhegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls\nvorliegen.                                                     Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer     überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten       steuerpflichtig ist.\nwerden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die\nZusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der                                  §§ 29 und 30\nWahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt                               (weggefallen)\nschriftlich oder zu Protokoll abzugeben.\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-                                  § 31\nrungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die                           Pauschbesteuerung\nEhegatten die Zusammenveranlagung wählen.\nBei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland\nunbeschränkt steuerpflichtig werden, können die ober-\nsten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des\n§ 26a\nBundesministers der Finanzen die Einkommensteuer\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten               bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der\nunbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den\nfestsetzen.\nin § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die\nvon ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte\neines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem                               IV. Tarif\nanderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der\nErzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.                                                § 32\n(2) Sonderausgaben ( §§ 10 und 10 b) und außerge-          Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge,\nwöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 b) werden, soweit                                  Kinder\nsie die Summa der bei der Veranlagung jedes Ehegatten\n(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach\nin Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha-\nden Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder-\nlen (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer\nfreibeträge, den Kinderfreibetrag nach Absatz 8 und um\nZusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-\ndie sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge\nmenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranla-\nverminderte Einkommen.\ngung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat-\nten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.               (2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird\nSonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 können        einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn\nnur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer-       des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen\nden, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über-   hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Ehegatten,\ntragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge-        die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-\nsamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur         steuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Altersfrei-\nHälfte gewährt. Die nach § 34 f zu gewährende Steuer-      betrag, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzung des\nermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in     Satzes 1 erfüllt.\ndem sie erhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch\nnehmen.                                                        (3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-\nzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der\n(3) Die Anwendung der§§ 10 a und 10 d für den Fall      nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen-\ndes Übergangs von der getrennten Veranlagung zur           steuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag\nZusammenveranlagung und von der Zusammenver-               von 4 212 Deutsche Mark gewährt, wenn er im Veranla-\nanlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden       gungszeitraum mindestens ein Kind hat.\nEhegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht aus-\ngeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver-           (4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 sind:\nordnung geregelt.                                           1 . Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen\nverwandt s_i nd,\n§ 26 b\n2. Pflegekinder,\nZusammenveranlagung von Ehegatten\n3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haus-\nBei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-               halt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht,\nden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,            durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet\nzusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-               worden ist.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                          153\nEin Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichti-           tigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis\ngen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des              7, das nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Eltern-\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil        teil zugeordnet wird und demgegenüber der Steuer-\nzugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-            pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den Veran-\nderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind            lagungszeitraum nachkommt, wird ein Kinderfreibetrag\nnicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in        von 216 Deutsche Mark gewährt. Werden Ehegatten\neiner gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh-             nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder\nnung gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es            Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht\nwird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine              ein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewäh-\nBescheinigung der zuständigen Behörde nachweist,               ren ist.\ndaß es zu seinem Haushalt gehört hat.                                                              § 32a\n(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum, in                                   Einkommensteuertarif\ndem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden               (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach\nVeranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es das                  dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-\n16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.      haltlich der §§ 32b, 34 und 34b jeweils in Deutsche\n(6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-          Mark\nraums das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das                  1. für zu versteuernde Einkommen bis 4 212 Deutsche\n27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn            Mark (Grundfreibetrag): 0;\nes                                                             2. für zu versteuernde Einkommen von 4 213 Deutsche\n1.    für einen Beruf ausgebildet wird oder                        Mark bis 18 000 Deutsche Mark:\n1 a. bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Be-               0,22 X - 926;\nwerber um eine berufliche Ausbildungsstelle             3. für zu versteuernde Einkommen von 18 001 Deut-\ngemeldet ist oder nach Beratung durch die Berufs-            sche Mark bis 59 999 Deutsche Mark:\nberatung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung\nsteht und auch die übrigen Voraussetzungen des               {[(3,05 y - 73,76) y + 695] y + 2 200) y + 3 034;\n§ 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes für die         4. für zu versteuernde Einkommen von 60 000 Deut-\nGewährung von Kindergeld vorliegen oder                      sche Mark bis 129 999 Deutsche Mark:\n. 2.    den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst            (H0,09 z- 5,45) z + 88,131z+5040) z + 20 018;\nleistet oder\n5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut-\n3.    freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jah-\nsche Mark an:\nren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an\nStelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder               0,56 X - 14 837.\nZivildienstes abgeleistet wird, oder                    ,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.\n4.    eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-       „y\" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer      übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-         den Einkommens. ,,z\" ist ein Zehntausendstel des\nGesetzes ausübt oder                                    60 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-\nrundeten zu versteuernden Einkpmmens.\n5.    ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-       (2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-\nstet oder                                               sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-\nMark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch\n6.    wegen körperlicher, geistiger oder seelischer           54 ohne Rest teilbar ist.\nBehinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-\nhalten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld                (3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-\nnach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf                 steuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-\nandere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundes- .        folge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema\nkindergeldgesetz) besteht.                               ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen\nergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren\nIn den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,\nRechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die\ndaß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit\nnachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der\neine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.\nsich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-\n(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-           len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.\nraums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berück-\nsichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder              (4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031\nseelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu         Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1\nunterhalten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld              bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der\nnach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-           diesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen-\nstungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeld-               steuer-Grundtabelle)*).\ngesetz) besteht.                                                  (5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusam-\nmen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt\n(8) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne der\nAbsätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 432 Deut-       *) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im\nsche Mark gewährt. Für jedes Kind des Steuerpflich-              BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.","154                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil            1\ndie tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der                       sten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kürzen, soweit\n§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags,                  sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb-\nder sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern-                 ständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.\nden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt\n(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen\nbis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1                                                   § 33\nberechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem                                  Außergewöhnliche Belastungen\nGesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-\ntingtabelle) *).                                                           (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-\n(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-                  zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-\nden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer                     nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen\nfür das zu versteuernde Einkommen                                      Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird\n1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-                auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß\nanlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in                der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-\ndem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-                 gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom\npflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-                Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen \"Yird.\npunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen\nAbs. 1 Satz 1 erfüllt haben,\nzwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-\n2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem                      sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen ·\nKalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen                   kann und soweit die Aufwendungen den Umständen\nhat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst               nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag\nworden ist, wenn in diesem Kalenderjahr                          nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-\na) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte             ausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1                    gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf-\nerfüllt haben,                                                wendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit,\nb) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und              als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.\nAufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,\nc) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-\nkönnen nicht als außergewöhnliche Belastung berück-\ngatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26\nsichtigt werden.\nAbs. 1 Satz 1 erfüllen.\nVoraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach                    (3) Die zumutbare Belastung beträgt\nden §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-\nüber\nlagt wird.                                                                                                          30000\nbei einem Gesamtbetrag       bis\n30000   DM   über\n§ 32 b                                             der Einkünfte\nDM     bis 100000\n100000 DM\nProgressionsvorbehalt                                                                         DM·\n( 1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger\n1. bei Steuerpflichtigen,\n1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-                     die keine Kinder haben und\ngeld, Arbeitslosenhilfe oder                                          bei denen die Einkommensteuer\n2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen                         a) nach § 32a Abs. 1, ....... .      5      6     7\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei\nsind,                                                                 b) nach§ 32a Abs. 5 oder 6\n(Splitting-Verfahren) ...... .   4      5     6\nbezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteu-\nernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwen-                         zu berechnen ist;\nden.\n2. bei Steuerpflichtigen mit\n(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der\nSteuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung                       a) einem Kind oder\nder Einkommensteuer einbezogen werden:                                         zwei Kindern, ............ .     2      3     4\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach                      b) drei oder mehr Kindern ... .             1     2\nAbzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen-\nden gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des                                                            vom Hundert des\nArbeitsförderungsgesetzes die ausgezahlten Lei-                                                           Gesamtbetrags\nstungen ergeben;                                                                                          der Einkünfte.\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen\nkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-\nordentlichen Einkünfte.                                           1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und\nDie nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Frei-                    2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7,\nbeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Werbungsko-                          die nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen\nElternteil zugeordnet werden und denen gegenüber\nder Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung\n*) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im\nBGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.                                für den Veranlagungszeitraum nachkommt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               155\n§ 33 a                            dung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\nDeutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um\ndie von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig       Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür\n( § 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine      öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für\netwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Ver-      ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges\nanlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch           Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maß-\neine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem         gabe d~s Absatzes 1 Satz 4. l,.iegen bei einem unbe-\nBundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen           schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die\nfür Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so       Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor und\nwird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,       hat ein Elternteil für das in Berufsausbildung befindliche\ndaß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag           Kind Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nvon 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede            geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8\nunterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte         Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz), so wird bei jedem\nabgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unter-         Elternteil, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung\nhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen          des Kindes erwachsen, die Hälfte des sich nach den\nbesitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte       Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags abgezogen. Die\noder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts              Eltern können bei einer Veranlagung zur Einkommen-\nbestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der         steuer gemeinsam für den Veranlagungszeitraum eine\nBetrag von 3 600 Deutsche Mark um den Betrag, um            andere Aufteilung beantragen; eine Änderung der bean-\nden diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 4 200         tragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat nachweislich\nDeutsche Mark übersteigen. Ist die unterhaltene Person      ein Elternteil allein Aufwendungen für die Berufsausbil-\nnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so kön-        dung des Kindes getragen, so wird bei seiner Veranla-\nnen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit           gung zur Einkommensteuer der sich nach den Sätzen 1\nsie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der          bis. 3 ergebende Betrag in voller Höhe abgezogen, auch\nunterhaltenen Person notwendig und angemessen sind,         wenn dieser Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld\nhöchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sät-         nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-\nzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den Auf-    stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-\nwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt-         setz) hat. Die Sätze 4 bis 6 sind auf die Fälle entspre-\nlichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländi-      chend anzuwenden, in denen für ein Kind ein anderer\nschen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwen-           Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind unter-\ndungen für eine unterhaltene Person von mehreren            haltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach\nSteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil      dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere\ndes sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der         Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-\nseinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-           setz) hat.\nspricht.\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-\n(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den ,Veranla-       gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder\ngungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-         Haushaltshilfe, wenn\nüber einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zu-         1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt\nzuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist ( § 32            lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat\nAbs. 4 bis?), so wird auf Antrag ein Betrag von 600              oder\nDeutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der\nEinkünfte abgezogen.                                         2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt\nlebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt\n(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-             gehöriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 oder\ngen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er            eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhal-\nAnspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-               tene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1\ngesetz oder auf andere Leistungen für Kinder ( § 8 Abs. 1       gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich\n· Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf Antrag die            hilflos oder schwer körperbehindert ist oder die\nfolgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Ge-               Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haus-\nsamtbetrag der Einkünfte abgezogen:                             haltshilfe wegen Krankheit einer der genannten Per-\n1: für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,          sonen erforderlich ist,\na) ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-      so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-\njahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich-    ßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche\ntigen untergebracht ist,                             Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nb) ein Betrag von 2 100 Deutsche Mark im Kalender-      abgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßi-\njahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;     gung nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deut-\nsche Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-\n2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-    tige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte\nendet hat, ein Betrag von 900 Deutsche Mark im          in einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist\nKalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge-          und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für\nbracht ist.                                             Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder\nDie Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um       Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten,\ndie eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur        bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-\nBestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil-     gen, können für die Zeit des Vorliegens der Vorausset-","156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 984, Teil 1\nzungen des Satzes 1 oder 2 den Betrag von 1 200 Deut-             (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge\nsche Mark insgesamt nur einmal abziehen.                      bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen\nPauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den       bliebenenbezüge geleistet werden\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne-           1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nten Beträge um je ein Zwölftel.                                     anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nversorgungsgesetzes über Hi nterbliebenenbezüge\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der                  für entsprechend anwendbar erklärt, oder\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften\nbezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine            2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-\nSteuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh-                   sicherung oder\nmen.                                                           3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-\n§ 33 b                                  terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls\nverstorbenen Beamten oder\nPauschbeträge für Körperbehinderte\nund Hinterbliebene                        4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\ngesetzes über die Entschädigung für Schäden an\n( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nLeben, Körper oder Gesundheit.\nKörperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe-\nhinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um           Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\ndie zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pausch-              Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\nbetrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge-              Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-\nwiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen-           den ist.\ndung des § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.\n(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder\n(2) Die Pauschbeträge erhalten                               der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-              Steuerpflichtigen (§ 32 Abs .. 4 bis 7) zu, so wird vor-\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber min-        behaltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf\ndestens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn              Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn\nda~ Kind nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fällen,\na) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-             in denen bei einem unbeschränkt einkommensteuer-\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder       pflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26\nandere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch        Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, für den einen Elternteil ein\ndann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder         Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der\nder Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines        andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-\nKapitals abgefunden worden ist, oder                   über dem Kind für den Veranlagungszeitraum nach, so\nb) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-        wird der Pauschbetrag auf jeden Elternteil zur Hälfte\nbaren dauernden Einbuße der körperlichen               übertragen. Die Eltern können bei einer Veranlagung zur\nBeweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-        Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungs-\nschen Berufskrankheit beruht;                         zeitraum eine andere Aufteilung beantragen; in diesem\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-             Fall kann eine Steuerermäßigung nach§ 33 wegen der\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt       Aufwendungen, für die der Pauschbetrag für Körper-\nist.                                                       behinderte gilt, nicht in Anspruch genommen werden, es\nsei denn, daß der andere Elternteil keine steuerpflichti-\n(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der        gen Einkünfte hat. Eine Änderung der beantragten Auf-\ndauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körper-          teilung ist nicht zulässig. Hat im Fall des Satzes 2 nach-\nbehinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-       weislich ein Elternteil allein Aufwendungen für den\nerscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden                Unterhalt des Kindes getragen, so wird bei seiner Ver-\ngewährt:                                                      anlagung zur Einkommensteuer der Pauschbetrag auf\nihn in voller Höhe übertragen.\nStufe             Bei einer Minderung\nder Erwerbsfähigkeit um                          (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nv.H.                             DM           bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß \"die Vorausset-\nzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge\n1         25 bis    34                         600\nvorliegen.\n2         35 bis    44                         840\n3         45 bis    54                       1110                                      § 34\n4         55 bis    64                       1410                 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\n5         65 bis   74                        1740\n6         75 bis    84                       2070             (.1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\n7         85 bis    90                       2400         künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende\n8         91 bis  1 00 (Erwerbsunfähigkeit)  2760         Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz\nzu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die\n·Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der         Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich\nKörperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht      ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer\nohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,               nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen\nerhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.         zuzüglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              157\nder Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer frei-               festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-\ngestellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre.              men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-\nAuf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe-            zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des\nhaltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen-             Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berück-\nsteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten                sichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein-\nnicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordent-             nahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf\nlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c             diese zu verteilen;\nanwendet.                                                    2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des               Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht                                 auf diese zu verteilen.\n1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a                 (3) Die Einkommensteuer bemißt sich\nAbs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;                      im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät-\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des§ 24               zen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ;\nNr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei  2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im\nJahren nachgezahlt werden.                                  Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt-\nlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein-\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit\nkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne\ndarstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter-\nBerücksichtigung der Einkünfte aus außerordent-\nliegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen\nlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und\nSteuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran-\nlagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt             Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, minde-\nwerden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein-        stens jedoch auf 1O vom Hundert der Einkünfte aus\nkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden,                nachgeholten Nutzungen;\nvorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre           3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer\nnicht überschreitet.                                             Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\n§ 34a                               a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes\n(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen\n(weggefallen)                               der Nummer 1,\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach\n§ 34 b                                   den halben Steuersätzen der Nummer 1,\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften                c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-\naus Forstwirtschaft                              gen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num-\nmer 1.\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz\nnicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten            (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nSteuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den           den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nfolgenden Holznutzungsarten anzuwenden:\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun-               achtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch\ngen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat-            für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.\nzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt-             Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter\nschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes-            Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig-\nsung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden          keit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar\nWirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt-            sind;\nschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte        2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen\nNutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen             Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen\nund nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit Vor,           werden;\nals die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt\n(Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-            3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-\nzungssatz übersteigt;                                        lich nach Feststellung des Schadensfalls dem\nzuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts-\nnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch\nEis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,                        V. Steuerermäßigungen\nBergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes\nNaturereignis, das in seinen Folgen den angeführten                        1. Steuerermäßigung\nEreignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu                        bei ausländischen Einkünften\ndiesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forst-\nwirtschaft regelmäßig entstehen.\n§ 34c\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-\nHolznutzungsarten sind\nländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,        künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den        steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,","158                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-       diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des\ngungsanspruch mehr unterliegende ausländische              Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermit-\nSteuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-          telt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzu-\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die  wenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im\nauf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche     Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen\nEinkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die     Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der\nsich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-      Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt-\nmens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach     schaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen\nden§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-      Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen\nkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-       oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.     dem Meeresboden eingesetzt werden.\nDie ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech-         (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können\nnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen     mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die\nEinkünfte entfallen.                                       auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein-\n(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-  kommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in\nsche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt-      einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-\nbetrags der Einkünfte abzuziehen.                          schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-\ndung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.\n(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen\n(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2\neine ausländische Steuer vom Einkommen nach\nAbsatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die           und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem\nSteuer nicht der deutschen Einkommensteuer ent-            ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So-\nspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem\ndie Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen       weit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer\nEinkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte\nund keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende          auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind\nAbsatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf\nausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbe-\ntrags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte   die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische\nSteuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem\nentfällt, die der deutschen Einkommensteuer unter-\nliegen.                                                    ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-\n(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus-    schriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung\nländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe-          nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht\nschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländi-    auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind\nsche Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im      die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\ninternationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer           (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschr:iften\nnach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1             erlassen werden über\nSatz 1 zu bemessen; auf das restliche zu versteuernde\nEinkommen ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwen-        1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die\nden. Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr          ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden\nbetrieben, wenn eigene oder gecharterte Handels-               Staaten stammen,\n. schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem       2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und           gezahlten ausländischen Steuern,\ndie Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in\ndiesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung         3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.\nvon Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen\nausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen\nHafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und                                   § 34d\nder freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Han-                     Ausländische Einkünfte\ndelsschiffen im internationalen Verkehr gehört auch die\nVercharterung von Handelsschiffen für die in Satz 2          Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1\nbezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom          bis 5 sind\nVercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit       1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\ndem Betrieb und derVercharterung von Handelsschiffen          betriebenen Land- und Forstwirtschaft ( §§ 13 und\nin unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben-                14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8\nund Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im             Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-\nSinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb            künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\nausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im\ninternationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom        2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),\nHundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist               a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-\nGegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließ-               gene Betriebsstätte oder durch einen in einem\nlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen          ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter\nVerkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des                  erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-\nGewinns des Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von             mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als         soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb\nausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; in                 gehören,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              159\nb) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt                         2. Steuerermäßigung\nwerden,     wenn    der Schuldner Wohnsitz,             bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\nGeschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nschen Staat hat, oder                                                           § 34 e\nc) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-           (1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-\ngen zwischen ausländischen oder von ausländi-        behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die\nschen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein-     auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem\nschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen    land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch-\nBeförderungen zusammenhängenden, sich auf            stens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der\ndas Ausland erstreckenden Beförderungsleistun-       Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden\ngen;                                                 Wirtschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist\nund den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht über-\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in         steigt. Beträgt der Gewinn mehr. als 50 000 Deutsche\neinem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet         Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die\nwird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-       Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des Betrags, um\nmern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit      den der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark\nsie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö-      übersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirt-\nren;                                                      schaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiJigt,\nso ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von\ndie Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzu-\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen              teilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag\neines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-        für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen\ngüter in einem ausländischen Staat belegen sind,     (§ 179 Abgabenordnung).\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\nGesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem        (2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen\nausländischen Staat hat;                             nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra-\ngen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die in     nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer\neinem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im          bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz\nInland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in         der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser\neinem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-        Gewinn um den Teil 9es Freibetrags nach§ 13 Abs. 3 zu\nden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-     kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-\nlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges         künften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-\noder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-       schaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden\nkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-     Ehegatten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt,\nschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn           wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten\nund der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf            gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-\nein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis          ner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne\ngewährt werden, gelten auch dann als inländische          des Absatzes 1 Satz 1 sind.\nEinkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen\nStaat ausgeübt wird oder worden ist;\n2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 20), wenn der           mit zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in                    erhöhter Absetzungen nach § 7 b\neinem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-\nmögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert\n~ 34f\nist;\nBei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),\n§ 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche\nsoweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-\nEinkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuer-\ninbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder\nermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je\ndie Rechte zur Nutzung in einem ausländischen\n600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des\nStaat überlassen worden sind;\nSteuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn                setzung ist,\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge           1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-\nVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder            familienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen\nSitz in einem ausländischen Staat hat,                   Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-          Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen\nschaftsgüter in einem ausländischen Staat bele-          kann und\ngen sind,                                            2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin-\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der          der im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 han-\nEinkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49               delt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören\nAbs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Ver-         oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßge-\npflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in       benden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn\neinem ausländischen Staat hat.                           diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.","160                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2 b. Steuerermäßigung                             diesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper-\nbei Ausgaben zur Förderung                           schaftsteuer höchstens 9 /10 des Betrags, der auf die\nstaatspolitischer Zwecke                           veräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die\nAnrechnung erfolgt unabhängig von der Entrichtung\n§ 34 g                                 der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird\nBei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung              nicht angerechnet:\nstaatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif-        a) in den Fällen des § 36 a,\nliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen                b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-\nSteuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50                      schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-\nvom Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deut-                     gung nicht vorgelegt worden ist,\nsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-               c) wenn die Vergütung nach den§§ 36 b, 36 c oder\ngatten höchstens um 1 200 Deutsche Mark.                             36 d beantragt oder durchgeführt worden ist,\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen\n3. Steuerermäßigung                                 durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü-\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                          che erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer-\nden, das auf den Veranlagungszeitraum folgt,\n§ 35                                 e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-\nSind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte                  ren Vertragsstaat besteuert werden können.\nberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum\noder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-             (3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind\nräumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-            jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den\nsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son-     durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die\nstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-           Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-\nkommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt,    runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im\num den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der       Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag-\nHundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem         steuer ist gesondert aufzurunden.\ndie festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,\nder sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen           (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß\nErwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Frei-        zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der\nbeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie           Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag,\nBetrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzuge-        soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten\nrechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit     Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort,\nErbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen          im übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\nwird.                                                      des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\nWenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun-\nsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem\nVI. Steuererhebung                        Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbe-\nscheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26,\n26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wor-\n1. Erhebung der Einkommensteuer                  den sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch\nfür und gegen den anderen Ehegatten.\n§ 36\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer                                        § 36a\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem                       Ausschluß der Anrechnung\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-               von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\nanlagungszeitraums.                                             ( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:          § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-\nschendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-       oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm\nkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);                    rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,          perschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende\nsoweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-    gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-\nkünfte entfällt Ufld nicht die Erstattung beantragt     ginn der ·vollstreckung wegen dieser rückständigen\noder durchgeführt worden ist;                           Körperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-        dige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche\ngilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso-\n9\nnenvereinigung in Höhe von /15 der Einnahmen im         beherrschenden Einfluß.\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt        (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-\nbei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch-       schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu\nstabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von         einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen             Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner\ndurch den Anteilseigner erzielt worden sind; in          gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               161\nwenn er zu mehr als 25 vor:n Hundert unmittelbar oder         1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1\nmittelbar beteiligt war.                                          Satz 3 oder des§ 45 des Körperschaftsteuergeset-\nzes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich-\n(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist             net oder nach den Angaben des Anteilseigners\nder Steuerbescheid zu ändern.                                     abhanden gekommen oder vernichtet ist,\n(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich           2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-\ngezahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung             men in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-\ndurchzuführen und der Steuerbescheid zu·ändern.                   tenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-\nzeichnet war,\n§ 36 b\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-\nVergütung von Körperschaftsteuer                      gung vorliegt und\n(1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des      4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres           nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden\nZufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,             sind.\nwird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag\nÜber Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert,.daß\nvergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-\ndie Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder\nlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.\nnach den Angaben des Anteilseigners abhanden\n§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e\ngekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen\nist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver-\nzu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung\ngütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-\ndes Sachverhalts bleibt unberührt.\nnigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des\n§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft-              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die\nsteuergesetzes nachzuweisen.\n1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung             nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus\ndes für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu-               Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der\nweisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig              Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von\nist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-               ihr oder einem Kreditinstitut verwahrt werden;\nsteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die\nBescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs          2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-\nauszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei             der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-\nJahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs            sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus\nenden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung                   Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der\nzurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraus-           Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von\nsetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der        dem Treuhänder oder einem Kreditinstitut verwahrt\nAnteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung                    werden;\nzurückzugeben.                                              3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen          Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um\nzuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-            Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft\nnem Muster zu stellen und zu unterschreiben.                     handelt.\n(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah-      Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-\nres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen       hen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft\nzugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert           gleich.\nwerden.\n(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor\n(5) Die Vergütung ist au_sgeschlossen,                    Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169\n1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder             bis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz\ndurchgeführt worden ist,                                oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat\ner dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht           Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte\nvorgelegt oder durch einen Hinweis nach§ 45 Abs. 2      Vergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern, für\ndes Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet           den sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des An-\nworden sind.                                            teilseigners haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.\n§ 36c\n(4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.\nVergütung von Körperschaftsteuer                Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner\nauf Grund von Sammelanträgen                  die beantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4\n(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf   bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-\nVergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des          lung beauftragt hat.\nAnteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut\ngestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b                                     § 36d\nAbs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder         Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\nin § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten\nBescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit-              (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-\ninstitut versichert,                                        bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\ntreter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteils-       lungen an die Einkommensteuer anpassen, die ·sich für\neigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine       den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben\nBescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt          wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei-\nwird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag         träge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen-\nbereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteils-   dungen im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der\neigner entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1          §§ 1O b und 33 sowie die abzieh baren Beträge nach\nwird nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im         § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a, wenn die Aufwendungen\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr        und abziehbaren Beträge insgesamt 1 800 Deutsche\n100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.                  Mark nicht übersteigen, außer Ansatz. Negative Ein-\nkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines\n(2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-        Gebäudes im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der\npflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in         Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalender-\n§ 36c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-      jahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder\ntung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner     Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein\neinen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft-          Gebäude vor. dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung\nsteuer zu stellen,                                          angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fer-\n1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß ist,      tigstellung. Satz 5 gilt nicht für negative Einkünfte aus\nder Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal-          das erhöhte Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a\ntung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus-   oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch\nschüttet und                                           genommen werden. Satz 5 gilt für negative Einkünfte\n3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Ab-              aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen\nsatzes 1 erfüllt sind.                                 Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die\n(3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig,       Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Auf-\ndem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters           nahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.\nobliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen\nbinden, die die steuerliche Erfassun·g der Kapitalerträge       (4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-\nsichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzu-       zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-\nwenden.                                                     gungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist\n§ 36 e                          innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-\nzahlungsbescheids zu entrichten.\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags\nan beschränkt Einkommensteuerpflichtige                 (5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie\nmindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und\nFür die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-           mindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah-\nhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich-           lungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun-\ntige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn-         gen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe-\ngemäß.                                                      trag im Fall des Absatzes 3 Sätze,2 bis 4 für einen Vor-\n§ 37                           auszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Oeutsche\nEinkommensteuer-Vorauszahlung                   Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000\nDeutsche Mark beläuft.\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\ndie Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-\n(Lohnsteuer)\nfenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden\nwird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht\njeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die                                § 38\nVorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die                           Erhebung der Lohnsteuer\nSteuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs\nbegründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.              ( 1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird\nEinkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-         ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und         Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz,\nForstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei-        seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftslei-\nchende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das              tung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständi-\ngleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein-     gen Vertreter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenord-\nkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit    nung hat (inländischer Arbeitgeber). Der Lohnsteuer\nerzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.             unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses\n(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch        üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung\nVorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen            gezahlte Arbeitslohn.\nbemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-                (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.\nsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs-          Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der\nbeträge und der Körperschaftsteuer ( § 36 Abs. 2 Nr. 2      Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.\nund ·3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das\nFinanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-              (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung\ngungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah-        des Arbeitnehmars bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                         163\nlohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des             2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1\nöffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den             bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie mindestens\nArbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.                 ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7) haben;\n(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn          3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\nzur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der                a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nAroeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver-                   schränkt einkommensteuerpflichtig sind und\nfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-                  nicht dauernd getrennt leben und\nchenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers                      aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen\nzurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver-                         Arbeitslohn bezieht oder\npflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den\nFehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen                     bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\nBezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der                            beider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-\nArbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a                        gereiht wird,\nAbs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu-                b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\nwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-                     Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-\nfordern.                                                               schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in\n§ 38a\ndiesem Zeitpunkt nicht dauernd getr~nnt gelebt\nhaben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-\nHöhe der Lohnsteuer                                jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,\n(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem                   c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn\nArbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr                      aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide\nbezieht (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt                       Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-\nin dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-                          pflichtig waren und nicht dauernd getrennt\nlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5                          gelebt haben und\nSatz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle                 bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,\ndes Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als                        von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd\nlaufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),                         getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte\nwird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeit-                       unbeschränkt               einkommensteuerpflichtig\nnehmer zufließt.                                                              sind,\n(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres-                      für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst\narbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer                   worden ist;\nentspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-\nschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt\nerzielt.\neinkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd\n(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer               getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers\njeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-               ebenfalls Arbeitslohn bezieht;\nden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich\nbei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen         5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4\nJahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird               bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des\ndie Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen               Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\nmit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des              Steuerklasse III eingereiht wird;\nKalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits          6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die\ngezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres-             nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-\nlohnsteuer ergibt.                                                lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer\n(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die               vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren\nBesteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-             Dienstverhältnis.\nreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b),                                              § 38c\nAufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen\n(§ 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn-\nLohnsteuertabellen\nsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträ-            (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der\ngen ( § 39 a) berücksichtigt.                               Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1\nund 2 (Einkommensteuertabellen)·•) eine allgemeine\n§ 38b                             Jahreslohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu\nLohnsteuerklassen                        1 20 000 Deutsche Mark und für Arbeitnehmer mit bis zu\n12 Kindern aufzustellen und bekanntzumachen. In der\nFür die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden          allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-            einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden\nmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:      Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahre$-\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die           lohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen 1, II und IV\naus der Anlage 1, für die Steuerklasse III aus der An-\na) ledig sind,\nlage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und\nbei denen die Voraussetzungen für die Steuer-        *) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Einkommensteuer-\nklasse III oder IV nicht erfüllt sind;                  tabellen sind im BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.","164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSteuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck        3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3\nzusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle                 Satz 3 mit der Abweichung, daß an die Stelle der\nabzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a             Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des § 1 0 c\nAbs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein-             Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und\nkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,                  1 50 Deutsche Mark treten.\ndie sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den\nkommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Ein-\nnach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres-\nkommensteuer für das Eineinhalbfache des abgerunde-\nlohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuer..;\nten zu versteuernden Einkommens nach der Anlage 2\ntabelle für Arbeitslöhne bis zu 1 0 000 Deutsche Mark,\nergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt\neine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne\njedoch mindestens 22 vom Hundert des abgerundeten\nbis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuer-\nzu versteuernden Einkommens. Die in den Einkommen-\ntabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark\nsteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteu-\nabzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die\nernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn\nAnfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohn-\numzurechnen durch Hinzurechnung\nsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit\n1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die        einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit\nSteuerklassen I bis V,                                   7 /360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1 /360\n2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1)            der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berechnung der\nfür die Steuerklassen I bis V,                           Lohnsteuerbeträge für die Wochen- und Tageslohn-\nsteuertabellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer\n3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags(§ 10 c Abs. 1)           Ansatz. Bei der Berechnung d~r Lohnsteuerbeträge für\nvon 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II        die Monatslohnsteuertabellen sind die Lohnsteuerbe-\nund IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer-         träge auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbe-\nklasse 111,                                              trag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß\n4. der Vorsorgepauschale ( § 10 c Abs. 3)                    anzuwenden.\na) für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c\nAbs. 3 Satz 2,                                                                  § 39\nb) für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 5                        Lohnsteuerkarte\nNr. 1,\nc) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3        (1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-\nSatz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der     mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen-\nBeträge von 600 und 300 Deutsche Mark des            derjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich\n§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und    vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit-\n150 Deutsche Mark treten,                            teln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre-\nren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die\n5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 3) für die           Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-\nSteuerklasse 11,                                         ten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn\n6. des Kinderfreibetrags ( § 32 Abs. 8)                      eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar\na) für die Steuerklassen II und III                     geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde\nin Höhe von 432 Deutsche Mark,                       eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann\ndie ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine\nb) für die Steuerklasse IV\nGebühr bis 3 Deutsche Mark erheben; das Verwal-\nin Höhe von 216 Deutsche Mark\ntungskostengesetz ist anzuwenden.\nfür jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7,\n(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die\n7. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für            Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-\ndie Steuerklasse VI.                                     nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für\nDer allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser      das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres\nVorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der        oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-\nLohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark überstei-           nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen\ngenden Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit           gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten\nmehr als 12 Kindern anzufügen.                               Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh-\nnung der Familie oder in Ermangelung einer Familien-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-       wohnung die Hauptwohnung des älteren Ehegatten,\ndere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom         wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteu-\nArbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und        erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.\nbekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des\n§ 10 c Abs. 7 gehören. Für die Aufstellung dieser              (3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-\nJahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des            sondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die\nAbsatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden;            Steuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder des\ndie Vorsorgepauschale ( § 10 c Abs. 3) ist anzusetzen       Steuerpflichtigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben(§ 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für die\n1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c        Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des\nAbs. 3 Satz 3,                                          Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte\n2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 5       gilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn des\nNr. 1,                                                  Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr vollendet haben ( § 32","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                165\nAbs. 6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte ein-       2.    die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-\ngetragene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom                      terbliebene (§ 33 b),\nFinanzamt auf Antrag geändert. Die Eintragung des             3.    Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nFamilienstands, der Steuerklasse und der Zahl der Kin-              selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-\nder ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-               bungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) überstei-\ngrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenord-                gen,\nnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.\nDer Eintragung braucht eine Belehrung über den zuläs-         4.    Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,\nsigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.                       1 a, 4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonder-\nausgaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark\n(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung            übersteigen,\nder Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der\n4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark für\nKinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu\njedes Kind im Sinne des§ 32 Abs. 8 Satz 2,\nlassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte\nvon den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs             5.    der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen\nzugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die Änderung                  außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,\nvon Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei      6.     der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung\nder Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne                und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme\ndes Absatzes 3 Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen.                 erhöhter Absetzungen nach§ 7 b oder nach§ 14 a\nKommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht                  oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes ergeben\nnach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Ein-              wird. Dies gilt nicht für negative Einkünfte aus Ver-\ntragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer                  mietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-\nhat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem                       setzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3\nFinanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die                Sätze 5 bis 8 nicht zu berücksichtigen sind.\nÄnderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig\nerhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,              (2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach\nwenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die       Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör-\nGemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen        perbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung\neine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.        der Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen\neinzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in\n(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des            Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und\nKalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor-    Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kaienderjahr gleich-\naussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse            mäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanz-\noder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis       amt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be-\nzum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des         tracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag\n§ 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung der Ein-       kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis\ntragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von         zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden,\ndem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vor-            für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsicht-\naussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die       lich eines Freibetrags aus der Summe der nach Ab-\nbeide in einem Dienstverhältnis stehen, können im            satz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommenden Aufwendun-\nlaufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum           gen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen\n30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf           im Sinne des§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der\nihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen           §§ 10 b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach\nin andere nach§ 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende        § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a insgesamt 1 800 Deut-\nSteuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Ände-          sche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den\nrung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung       Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erfor-\nfolgenden Kalendermonats an vorzunehmen.                     derlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils\nauf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalen-\n(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-\nderjahrs gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon ·\nkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-\ndarf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalender-\nkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche\njahrs beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses\nLandesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,\nKalenderjahrs an eingetragen werden.\nden Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts\nnachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen-                 (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-\nfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich        mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nzuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der        leben, ist jeweils die Summe der nach Absat~ 1 ~!.r,. 1, 2,\nArbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra-          4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gem~insam zu\ngung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergän-        ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die\nzen.                                                         Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270\nDeutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag\n§ 39 a                             von 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Absat-\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug                   zes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in\nBetracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9,\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn      des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10 b und 33\nabzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden             sowie der abzlehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2\nBeträge eingetragen:                                         und § 33 a maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte\n1.    der Altersfreibetrag ( § 32 Abs. 2),                   Summe ist je zur Hälfte auf die ,Ehegatten aufzuteilen,","166                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nwenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-           (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-\nschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere         den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau-\nAufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen       fenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum\nEhe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte        festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn-\ngilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehe-       zahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-\ngatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat,      Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag\nsind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge        (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum\nausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten     entfallende Anteil      des Altersentlastungsbetrags\nVoraussetzungen zu ermitteln.                               (§ 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den\nAbzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat\n(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\nder Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maß-\nsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer\ngabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar-\nBesteuerungsgrundlage im Sinne des§ 179 Abs. 1 der\nbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so\nAbgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-\ngekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den\nfung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über\nLohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohn-\nden zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nsteuertabelle ( § 38 c Abs. 1 ) oder aus der besonderen\nEin mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbe-\nLohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) oder nach der diesen\nhelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu\nLohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;\nerteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in\ndie besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn\nvollem Umfang entsprochen wird.\nder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversiche-\n(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153 Abs. 2     rung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in\nder Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die           § 10 c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis gehört.\nÄnderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetra-         Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\ngenen Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Er-        Steuerklasse und Zahl der Kinder maßgebend. Die sich\nmittlung                                                    danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn ein-\nzubehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein\n1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen\noder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren\nKraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und\nzulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Voraus-\nArbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),\nsetzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraussicht-\n2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung           lichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährlei-\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),                                     stet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer ( § 38 a\n3. Unterhaltsaufwendungen(§ 33 a Abs. 1 und 2) oder         Abs. 2) nicht unterschritten wird.\n4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-            (3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem\ngleichbare Dienstleistungen ( § 33 a Abs. 3)            sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-\nberücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im     chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-\nlaufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-      zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn\ndungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer             sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der\nsein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt         Weihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent-\nunberührt.                                                  lastungsbetrag(§ 24a), wenn die Voraussetzungen für\nden Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein\n(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-       etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-\nsteuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl-       gen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so\nbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20           gekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres-\nDeutsche Mark übersteigt.                                   arbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen\nJahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus\n§ 39 b                            der besonderen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2)\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                 oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen ange-\nfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige            fügten Anleitung zu ermitteln; die b{:3sondere Lohn-\nArbeitnehmer                         steuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer\nin der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versiche-\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat        rungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 bezeich-\nder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-          neten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der Lohn-\nnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-          steuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der\njahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine       Kinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer\nLohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die         für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbe-\nLohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-        ziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist\nzubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des         der sonstige Bezug um den Versorgungs-Freibetrag,\nKalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der       den Weihnachts-Freibetrag und den Altersentlastungs-\nGemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner-           betrag zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für den\nhalb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst-         Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie\nverhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die       nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahres-\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur          arbeitslohns berücksichtigt worden sind. Der Unter-\nfür die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf      schiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn-\nsie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba-          steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonsti-\nren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.                 gen Bezug einzubehalten ist. Im übrigen gilt folgendes:","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              167\n1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu      steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe\nbehandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-          der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft\nsteigt.                                                  verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der\nSteuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer\n2. Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)\nnach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe\nkann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die       der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der\nLohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem\nArbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung d.ie ihm\nSteuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird,\nbekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers\nwenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-\nzugrunde zu legen.\nschließlich des sonstigen Bezugs\na) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen 1, II und IV      (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\n23 000 Deutsche Mark,                                 Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs\nabweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen\nb) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III\nauf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalen-\n44 000 Deutsche Mark,\nderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-\nc) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und VI       steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohn-\n16 000 Deutsche Mark                                  abrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohn-\nnicht übersteigt.                                        steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat\nJanuar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.\nEin sonstiger Bezug im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 ist\nLegt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohn-\nbei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur\nsteuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.\nHälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft;\nDie zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist\ner ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als\njeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszuglei-\nzwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des\nchen.\nBezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten\nBetrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn-        (3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-\nsteuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten.          schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-\ngeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-\n(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-\nkarte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl\ntabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn-\nder Kinder maßgebend, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf\nsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder\neiner Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen\nWochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der\nwären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das\nLohnsteuertagestabelle        oder    Lohnsteuerwochen-\nBetriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1 ) über die\ntabelle.\nmaßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder und\n(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-        einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag(§ 39 a)\nraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine           eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die\nLohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohn-            Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-\nabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab-           wenden sind.\nrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan-\n§ 39 d\ndeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei\nder Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn                  Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nder Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt                    für beschränkt einkommensteuerpflichtige\noder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei                                     Arbeitnehmer\nWochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstät-            ( 1 ) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-\ntenfinanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer von           den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-\nden Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die           mer in die Steuerklasse I oder, wenn sie mindestens ein\nErhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert                Kind haben(§ 38 b Nr. 2), in die Steuerklasse II einge-\nerscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungs-          reiht.§ 38b Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betriebsstätten-\nart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohn-            finanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Ar-\nabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als       beitnehmers über die maßgebende Steuerklasse und\nLohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen             Zahl der Kinder eine Bescheinigung, für die die Vor-\nArbeitstage oder Arbeitswochen.                              schriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\n(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der            mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der\nDoppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit-         Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis zum\ngeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-        Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanz-\nstellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf         amt beantragen kann.\nAntrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine\nentsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat                 (2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\ndiese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto ( § 41           trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als\nAbs. 1) aufzubewahren.                                       vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe\nder folgenden Beträge ein:\n§ 39 C\n1. den Altersfreibetrag ( § 32 Abs. 2),\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                   2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nohne Lohnsteuerkarte                            selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den\n(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-                  Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-\npflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-                steigen,","168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,        1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs-\n4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-          beihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher\nben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark (§ 10 c)             gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den\nübersteigen.                                                Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem                gatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das\nVordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt               auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einge-\nwerden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt            trag7n ist, nicht übersteigen.\nhat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-          2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,\nbeträge,- erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-            muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen\nbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des             LU Erholungszwecken verwendet werden.\nDienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu\nverteilen.§ 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.         (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\nübernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-\n(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte       steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die\nBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des              pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung\nKalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis     zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nvorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf-       gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist\nzubewahren.§ 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.       weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres-\nDer Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug           lohnsteuer anzurechnen.\nnach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und des § 39 c\nAbs. 1 und 2 durchzuführen; dabei tritt die nach                                        § 40a\nAbsatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-\nsteuerkarte.                                                               Pauschalierung der Lohnsteuer\nfür Teilzeitbeschäftigte\n§ 40\nPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen              (1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-\nlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur\n(1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)    kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen\nkann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die           Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit\nLohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor-         einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des\nschriften des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz        Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgendes:\nerhoben wird, soweit\n1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der\n1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-           Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht\nren Zahl von Fällen gewährt werden oder                      regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-          Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende\nerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht       Arbeitstage nicht übersteigt und\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                            a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-\ndauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je\nBei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu\nArbeitstag nicht übersteigt oder\nberücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene\nÜbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den                    b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert                 Zeitpunkt sofort erforderlich wird.\nbestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt        2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen\n(Nettosteuersatz). Voraussetzung für die Pauschalie-             geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh-\nrung der Lohnsteuer ist, daß die Ermittlung der Lohn-            mer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die\nsteuer nach den §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder              Tätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer\neinen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern               20 Stunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark\nwürde. Die Pauschalierung ist in den Fällen der                  wöchentlich nicht übersteigt.\nNummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber\neinem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als                 (2) Abweichend, von Absatz 1 kann der Arbeitgeber\n1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der             unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei\nArbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü-          Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst-\ngen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter     wirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-\nZugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeits-         schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen\nlöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in         Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem\njeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt,       Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns\ndenen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt          erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind\nworden sind.                                                 Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus\nbestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebs-            Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit-\nstättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit\nnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen\neinem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen,          Fachkräften gehören.\nsoweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen\nArbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen               (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2\nzahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer        sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn\ngrößeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt,         während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark\nunter folgenden Voraussetzungen:                             durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 31. Januar 1984                               169\n(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1         haltene oder übernommene Lohnsteuer nach der\nund 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.                           besonderen Lohnsteuertabelle(§ 38 c Abs. 2) ermittelt\nworden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchsta-\n§ 40b                            bens B zu vermerken. Ferner sind das ausgezahlte\nKurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sowie die\nPauschalierung der Lohnsteuer\ndiesen Leistungen entsprechenden Beträge im Sinne\nbei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen\ndes § 32 b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes-\n(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei-     regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers        Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche\nund von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit           Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei\neinem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei-          können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und\nträge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht           für die Fälle der §§ 4Ö bis 40 b Aufzeichnungserleich-\nsteuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer      terungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen\nvon Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs-    außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die\nsig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall       Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-\neines früheren als des 60. Lebensjahrs abgesc„lossen        derjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung\nund eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver-         folgt, aufzubewahren.\ntrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden\n(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des\nist.\nBetriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden     rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn\nBeiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den           ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in\nArbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im KalenderJahr            dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitge-\nübersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-        bers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebs-\nhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer           stätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des\ngemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in       Arbeitgebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der\neiner Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder    inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe,\nZuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil-          wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.\nbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei-\nträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl\nder begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil-                               § 41 a\nbetrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei               Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\nsind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen\nvon mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-           (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\nleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und       nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nZuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer       raums\naus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses            1 . dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-\nerbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400          stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-\nDeutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in              amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die\ndenen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem             Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungsze,traum ein-\nArbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2            zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer\nnicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert        angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),\nsich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Bei-\nträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem           2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt\nKalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird,         einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das\nund in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren                Betriebsstättenfi nanzamt abzuführen.\nerbracht hat.                                               Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-\n(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des       schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber\n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1        odervon einer zu seiner Vertretung berechtigten Person\nSatz 1 ist ausgeschlossen.                                  zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver-\npflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun-\ngen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach§ 41 ein\n§ 41\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das\nAufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug          dem Finanzamt mitteilt.\n( 1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte        (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-\n(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender-     lich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\njahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die    raum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufüh-\nfür den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus        rende Lohnsteuer für das vorangegangene KalenderJahr\nder Lohnsteuerkarte oder aus e.iner entsprechenden         mehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000\nBescheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung         Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs-\nfür das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im  zeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende\nLohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns      Lohnsteuer für das vorangegangene Kalendenahr nicht\neinschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die ein-      mehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die\nbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen;         Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan-\nan die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des      genen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vor-\n§ 39 b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Ist die einbe-    angegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer","170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nfür die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeit-            (2) Der Arbeitgeber hat ferner\nraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die         1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder\nBetriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch             IV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über-\nnicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag           . steigt,\numgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat\nnach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende         2 für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 111, des-\nLohnsteuer maßgebend.                                           sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,\n(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann           3 für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-\nbestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät-           sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,\ntenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse     4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,\nanzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse          5. für einen Arbeitnehmer, der. Kurzarbeitergeld oder\nerhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde ..       Schlechtwettergeld bezogen hat,\nDas Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige\nandere öffentliche Kasse können anordnen, daß die          einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nLohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßge-         druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die\nbenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn       Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist\ndie Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.    dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abge-\nlaufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-\n§ 41 b\nreichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs                  Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag\numgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-\n( 1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder\nzettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach\nam Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das\nKenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-\nLohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der\nnehmers zuständig ist.\nArbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn-\nkonto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,\nsoweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den\n1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des\n§§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.\nKalenderjahrs; für das die Lohnsteuerkarte gilt,\n2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,                                       § 41 C\n3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den                     Änderung des Lohnsteuerabzugs\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor\n( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils\nAblauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitneh-\nnächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-\nmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum\nsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-\noder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs\nsteuer nachträglich einzubehalten,\nnach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c\nAbs. 2) zu besteuern war,                              1 . wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit\nEintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-\n4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwet-\nlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder\ntergeld sowie die diesen Leistungen entsprechenden\nBeträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1               2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.\nzu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem\nArbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers             (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\nnicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach         entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\neinem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-         insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über-\ndruck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer    nommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus\ndie Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn            dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt\ndas Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs          an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,\nbeendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer         wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom\nveranlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-         Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.\nJahresausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das\nArbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Be-\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet,\ntriebsstättenfinanzamt einzureichen .. Kann ein Arbeit-\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände-\ngeber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles\nrung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung\nVerfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung\nder Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels\nnach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstver-\nzulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach\nhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte\nAblauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzube-\nbis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung\nhaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf\nzurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Beschei-\nGrund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine\nnigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh-\nErstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalen-\nmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in\nderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresaus-\ndieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-\ngleichs nach § 42 b zulässig.\ntragen, zu dem das Dienstverhältn.is beendet worden ist.\nIn diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbe-         (4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei-\nscheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.         ner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von","Nr. 5 - Tag der Ausgabe Bonn, den 31. Januar 1984                             171\nLohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder        3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr\ndie Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden           empfangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeits-\nkann, weil                                                     losenhilfe und die diesen Leistungen entsprechen-\n1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-          den Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1.\nnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses         (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des§ 42 a hat das\nvorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor      Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den\nBeginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,          Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen\n2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslo'1n rncnt     des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben Bezüge\nmehr bezieht oder                                     im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteu-\nerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen außer\n3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs           Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbe-\nbereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen        ziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.\nLohnzettel ausgeschrieben hat,                        Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kom-\ndem Betnebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-          mende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-Frei-\ngen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-          betrag und der etwa in Betracht kommende Altersentla-\nsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern wenn der             stungsbetrag abzuziehen, soweit diese Beträge nicht\nnachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt.        bei den nach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen\n§ 42 d bleibt unberührt.                                   und Vergütungen abgezogen worden sind. Danach ist\nals Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermit-\n§ 42                            teln, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-\nLohnsteuer-Jahresausgleich                  schließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminderten\nJahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat;\n(1) Den unbeschrankt einkommensteuerpflichtigen        dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 anzuwen-\nArbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran-        den, die§§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht anzuwenden.\nlagt werden, wird die für das abgelaufene. Kalenderjahr    Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende\n(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit          Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die für\nerstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal-   das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben worden ist, hat\nlende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahres-      das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der\nausgleich). Hat ·die unbeschränkte Einkommensteuer-        Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die\npflicht des Arbeitnehmers nicht während des ganzen         Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2\nKalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbe-       außer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen\nschränkten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr          einbehalten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinn..;\nals Ausgleichsjahr und der während dieses Zeitraums        gemäß.\nbezogene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.\n(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf    resausgleich dem Antragsteller ei'len Steuerbescheid.\ndes Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom\nFinanzamt durchgeführt, soweit er nac'1 § 42 b nicht                                 § 42a\nvom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall\nder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann der                Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nLohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt wer-                              für Ehegatten         ~\nden. Der Antrag ist spätestens am 30. September des           (1) Bei Aroeitnehmern, die die Voraussetzungen für\ndem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs nach amt-       die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein\nlich vorgeschriebenem Vordruck LU stellen; die Frist       Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge-\nkann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom            meinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus-\nArbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe-        gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\ngatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen,       erzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-\nauch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.        Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu\nHat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung       stellen, es sei dern, daß einer der ·Ehegatten dazu aus\ndes Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An-       zwingenden Gründen nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2\nschrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag       Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden.\nanzugeben.\n(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sina        (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-\nbeizufügen:                                               gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn\nder Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis-\n1 . die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-     sen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwe'lden.\nsteuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen      Von dem· Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten\nLohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in      sind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor-\ndenen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht      gungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der\nvorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach        etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag\nentsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor-          abzuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den nach\ndruck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);                         Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütun-\n2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während       gen abgezogen worden sind. Danach ist als Jahreslohn-\ndes Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-     steuer die Einkommensteuer zu ermitteln, die die Ehe-\nhältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die    gatten schulden, wenn sie ausschließlich die sich aus\nDauer dieser Zeiträume;                                den nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöhnen","172                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nergebenden Einkünfte erzielt haben; dabei ist § 32 b        hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die §§ 34,        der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist\n34 c, 34 f und 35 sind nicht anzuwenden. Den Betrag,        die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2\num den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer         außer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen\ndie Lohnsteuer unterschreitet, die für das Ausgleichs-      einbehalten worden ist.\njahr von beiden Ehegatten insgesamt erhoben worden\nist, hat das Finanzamt zu erstatten.§ 42 Abs. 4 Sätze 6        (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-\nund 7 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.               gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den 1.etz-\nten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,\nspätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten\n§ 42 b\nLohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber           Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-\nführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\n( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während\nfür den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-\ndes Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis\nsteuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung\ngestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich\ngesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\ndurchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-\nwenden.\nJahresausgleichs      verpflichtet,    wenn     er   am\n31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn               (4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-\nArbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohn-       gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-\nsteuer-Jahresausgleich ist, daß dem Arbeitgeber die         gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den Lohn-             Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-\nsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegan-              steuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichs-\ngenen Dienstverhältnissen vorliegt und der Arbeitgeber      jahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete\nfür den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch nicht aus-       Lohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete\ngeschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-       Lohnsteuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer\nJahresausgleich nicht durchführen, wenn                     insgesamt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf\n1. der Arbeitnehmer es beantragt oder                       der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohn-\nzettel an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich\n2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für         nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der\neinen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-     erstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erho-\nsen V oder VI zu besteuern war oder                     bene Lohnsteuer eintragen.\n3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs\nnach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war\noder                                                                               § 42 C\n4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld                Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter\noder Schlechtwettergeld bezogen hat oder                                  im lohnsteuerverfahren\n5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge-          ( 1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\nmeinen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 1) und nach      steuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig,\nder besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) zu    in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der\nbesteuern war.                                          Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus er sei-\nner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten,\n(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der\ndie beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen\nArbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm            Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn-\nbestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn-             sitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn\nsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus\nbeziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das\netwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen fest-          für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende\nzustellen. Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34\nFinanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des§ 1 Abs. 2\nAbs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für       ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\nArbeitnehmererfindungen außer Ansatz, wenn de.r             sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn\nArbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den\nzahlt.\nLohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. Vom Jahres-\narbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Ver-            (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nsorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag, der         gleichs ( §§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän-\netwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag           dig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des\nund ein etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragener          Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung\nFreibetrag abzuziehen. Für den so geminderten Jahres-       eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt\narbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuer-        hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich\nkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse und der Zahl       des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich\nder Kinder die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohn-         der Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei\nsteuertabelle zu ermitteln, die für den Arbeitnehmer        mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitneh-\nbeim Lohnsteuerabzug maßgebend war. Den Betrag, um          mers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt\nden die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die        lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Fami-\nLohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde geleg-      lie vorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des\nten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist,         Satzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami-","Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                             173\nlienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten                                § 42 f\nnach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig.\nLohnsteuer-Außenprüfung\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-\n§ 42 d                           nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-\nHaftung des Arbeitgebers                  stättenfi nanzamt zuständig.\n( 1) Der Arbeitgeber haftet                                (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei\nder Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.\n1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-\nDarüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit-\nren hat,\ngebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede\n2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-      gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah-\nausgleich zu Unrecht erstattet hat,                    men zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem\n3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund      Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege\nfehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohn-        über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt\nsteuerbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt        auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie\nwird.                                                  Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\n1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6\nund in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des\n§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,                                  3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n(Kapitalertragsteuer)\n2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975                                    § 43\ngeltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen                      Kapitalerträge mit Steuerabzug\nRechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch-\nzuführen ist.                                             ( 1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital-\n(3} Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind    ertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\nder Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-\nner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer-          1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;\nschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem              2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen\nErmessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend                neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch\nmachen. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch              in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine\ngenommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Ein-                 Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der\nkommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitnehmer kann              Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Ge-\nim Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch             winnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus\ngenommen werden,                                                Genußscheinen, mit denen nicht das Recht am\n1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-               Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapital-\nschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,             gesellschaft verbunden ist. Zu den Gewinnobliga-\ntionen gehören nicht solche Teilschuldverschreibun-\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die          gen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herab-\neinbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig             gesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen\nangemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitneh-       Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige\nmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich             Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen\nmitgeteilt hat.                                            Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitalerträ-\n(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf         gen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die\nes keines Haftungsbescheids und keines Leistungs-               Bundesbankgenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1\ngebots, soweit der Arbeitgeber                                  des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen\nReichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in\n1 . die einzubehaltende Lohnsteuer ·angemeldet hat              der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\noder                                                       mer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Auß.enprüfung                 zuletzt    geändert    durch    das   Gesetz    vom\nseine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.         17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);\n(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-         3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-\nrung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese           werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-\ninsgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.                    tiarischen Darlehen ( § 20 Abs. 1 Nr. 4);\n4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;\n§ 42 e\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder\nAnrufungsauskunft                          in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem\nDas Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines          1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen\nWertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:\nBeteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit\nim einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer          a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb\nanzuwenden sind.                                                    eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an","174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\neiner Börse in der Bundesrepublik Deutschland            (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn\noder in Berlin (West) zugelassen werden;              Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-       ner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.\nstens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück-\n(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-\nzahlbar sein;\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit         In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 2 sind Stück-\nder Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge-         zinsen inländische Kapitalerträge, wenn der Schuldner\nsehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf        der Anleihe oder Forderung und die die Kapitalerträge\nJahren nicht geändert werden.                         auszahlende Stelle ( § 45 Abs. 2 Nr. 2) Wohnsitz,\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus        Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.\nAnleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,\nund nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind.       (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\nDie in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt         wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-\nnicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach§ 33      ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,\ndes Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerb-       aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und\nlichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelas-         Verpachtung gehören.\nsen sind. § 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein                                      § 43a\nöffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die                     Bemessung der Kapitalertragsteuer\nTeilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn\nder Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeit-        ( 1 ) Die Kapitalertragsteuer beträgt\npunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge                   1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie,\na) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der               falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festverzins-\nForderung ist und im Inland weder einen Wohnsitz          lichen Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5\nnoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder              handelt, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:\nb) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung              25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\noder der Forderung ist, es sei denn, daß der Gläu-        biger die Kapitalertragsteuer trägt,\nbiger im Inland einen Wohnsitz oder seinen                331 '3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\ngewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil-           Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nschuldverschreibung, die bei einem inländischen           übernimmt;\nKreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor der\nFälligkeit der Kapitalerträge der Inhaber der Teil-   2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\nschuldverschreibung gewesen ist.                          30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\nBei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzunehmen,              biger die Kapitalertragsteuer trägt,\nwenn der Veräußerer der Teilschuldverschreibung               42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\noder der Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung oder           Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nGutschrift der Stückzinsen im Inland weder einen\nübernimmt;\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalerträge, die    3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8:\nnach den§§ 3 und 3 a steuerfrei sind oder nach den            25 vom Hundert des Kapitalertrags.\nNummern 2 und 5 dem Steuerabzug unterliegen, und\nnicht für Zinsen aus Anleihen, die                           (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-\nerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist\na) auf Grund der Regelung von Goldmarkverbindlich-        nicht anzuwenden.\nkeiten mit spezifisch ausländischem Charakter\ngemäß Anlage VII des Abkommens über deutsche\n§ 44\nAuslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl.11\nS. 333, 456) ausgegeben worden sind oder                          Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nb) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden sind               in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\nund deren Nennwert auf eine ausländische                 ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\nWährung lautet;                                       des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubiger der Kapi-\n7. Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7;                    talerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-\npunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflie-\n8. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-\nßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital-\nsteuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52         erträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers\ndes Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug\nder Kapitalerträge vorzunehmen. Die innerhalb eines\nwird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag-\nKalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis\nsteuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1\nzum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzu-\nin voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.\nführen, das für die Besteuerung des Schuldners der\nDem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte          Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig ist.\noder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben      Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu\nden in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapital-             demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf\nerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Das gilt       den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-\nauch für Stückzinsen im Sinne der Nummer 6 Satz 2.           runden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              175\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-           (3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-\nerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft            zahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter-\nbeschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-          lagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat,\nerträge an dem Tag zu (Absatz 1 ), der im Beschluß als        den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in\nTag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus_.         der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-\nschüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt        nummer zu vermerken.\nder Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt\nals Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Be-                (4) Ist der Gläubiger\nschlußfassung.                                                1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem            gensmasse oder\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-\nligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung            2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nkeine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag           Rechts,\nam Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son-        so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich\nstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen             bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die\nGesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach          der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer\nAblauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag       befreiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß\nausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als           der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitaler-\nzugeflossen. Bei Zim:en aus partiarischen Darlehen gilt      träge auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch\nSatz 1 entsprechend.                                         eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital-           seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er\nerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des          eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nKapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-        gensmasse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3\ngehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steu-    und § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die\nerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzuneh-          in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, .\nmen.                                                          wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1\nin einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für\n(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die       den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-\nKapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-        geschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Sat-\nren hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in         zes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer\nAnspruch genommen,                                            befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-\nschriftsmäßig gekürzt hat,                                                         § 44 b\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein-                    Erstattung der Kapitalertragsteuer\nbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig\nabgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver-         ( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1\nzüglich mitteilt oder                                   und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt\ndes Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-\n3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän-\nkommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-\ndische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht\nführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen\nohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.\nist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler-         nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-\nträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der          setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des.\nSchuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig        § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung\nangemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich-        ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-\ntung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs-               nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b\nbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.                 Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 44 a                            § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d\nAbstandnahme vom Steuerabzug\nKörperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers\n( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3,   vergütet, so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraus-\n4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn           setzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer\nder Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbe-               an den Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist§ 36 d sinn-\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzuneh-            gemäß anzuwenden.\nmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer nicht in Betracht kommt.                                  (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem           pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge\nSchuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden            auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem\ninländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung          gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen\ndes für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts         worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab-\nnachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent-           hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-\nsprechend anzuwenden.                                        zes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestell-","176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder         nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der\nTreuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem       Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\nSammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag      anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaft-\nfür den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung          steuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen\nwird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im     der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-\nSinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absat-    schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.\nzes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapital-          Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2\nerträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht         eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3\nüberstiegen haben. § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß.            beizufügen.\n(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1        (2) Ist der Gläubiger\nNr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbehalten und      1. eine inl.ändische Körperschaft, Personenvereinigung\nabgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu              oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1\nnicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a         bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes\ndem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlen-            oder\nden inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst\nin einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag-     2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des             Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\nSchuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden         so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die\ninländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung            Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des§ 43 Abs. 1 -\n(§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech-      Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,\ntigt ist der Antragsteller.                                 daß· der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für\nseine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen\n(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im     Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland       Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-\nweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-        sprechend.\nhalt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung\noder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens          (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und\ndes Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei-       § 36c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für\ntung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an        Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des\ndas die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf       Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die\nAntrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von        Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor\nder Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in§ 43  Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.\nAbs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwen-\ngilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger\nden, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs- oder Wirt-\nnach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8\nschaftsgenossenschaft ist und die Erstattung nach\ndes Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte\n§ 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt worden ist.\nim Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind.\n§ 45\n§ 44 C                                     Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nErstattung von Kapitalertragsteuer                        in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6\nan bestimmte Körperschaften,                   ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen               des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in den Fällen\n( 1 ) Ist der Gläubiger                                  des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Veräußerer der Teil-\nschuldverschreibung oder der Forderung.\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung\noder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9          (2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat die\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder                     Kapitalertragsteuer für Rechnung des Schuldners der\nKapitalertragsteuer einzubehalten. Die die Kapital-\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die\nerträge auszahlende Stelle ist\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder\nmildtätigen Zwecken dient, oder                         1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1\n3. eine inländische juristische Person des öffentlichen         a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder Sitz\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli-             im Inland oder die inländische Zweigstelle eines\nchen Zwecken dient,                                             ausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53\ndes Gesetzes über das Kreditwesen (inländi-\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des              sches Kreditinstitut), das die Kapitalerträge dem\nGläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer.                    Gläubiger oder einer Stelle im Ausland auszahlt\nVoraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt                  oder gutschreibt, oder\nfür Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine\nb) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er ohne\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-\nEinschaltung eines inländischen·· Kreditinstituts\namts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-\ndem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland die\nvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-\nKapitalerträge auszahlt oder gutschreibt;\nzes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf\nhöchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß            2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die natür-\neines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird               liche Perser,, Körperschaft, Personenvereinigung","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               177\noder Vermögensmasse, die dem Veräußerer die              Abs. 1 Nr. 6 ge.sondert auszuweisen. § 44 Abs. 1 Satz\nStückzinsen auszahlt oder gutschreibt.                   5 und Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen                          (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haftet\n1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn           für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und\nabzuführen hat.§ 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinngemäß. In den\na) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an       Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der\neiner Sammelschuldbuchforderung bei einem            Gläubiger weder einen Anspruch auf Anrechnung(§ 36\ninländischen Kreditinstitut für eine natürliche Per- Abs. 2 Nr. 2) noch auf Erstattung der Kapital-\nson, die im Inland weder einen Wohnsitz noch         ertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Kapitalerträge als\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, verwahrt oder     Nießbraucher oder Pfandgläubiger, der zur Einziehung\nverwaltet wird oder als Inhaber einer Einzel-        berechtigt ist, zustehen und er nachweist, daß er und\nschuldbuchforderung im öffentlichen Schuldbuch       der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der For-\neine natürliche Person, die im Inland weder einen    derung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt          einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nhat, eingetragen ist, und wenn die Kapitalerträge    Inland haben. Der Gläubiger wird nur in Anspruch\ndem Inhaber der Teilschuldverschreibung oder         genommen, wenn die die Kapitalerträge auszahlende\nder Forderung oder einer Stelle im Ausland aus-      Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt\ngezahlt oder gutgeschrieben werden, oder             hat.\nb) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an\neiner Sammelschuldbuchforderung nicht bei\neinem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder                                 § 45 a\nverwaltet wird und der Gläubiger zwar nachweist,                   Anmeldung und Bescheinigung\ndaß er der Inhaber der Teilschuldverschreibung                         der Kapitalertragsteuer\noder der Forderung ist, aber nicht nachweist, daß\ner einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf-         ( 1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 fest-\nenthalt im Inland hat, oder                          gesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nc) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an einer     druck die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-\nSammelschuldbuchforderung oder eine Einzel-          steuer in den Fällen des\nschuldbuchforderung als Inhaber zusteht              1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner der\naa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland             Kapitalerträge,\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz     2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge auszah-\nhat, oder                                           lenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\ndem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt ent-\noder einer sonstigen Personenvereinigung,\nsprechend, wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des\nwenn nicht nachgewiesen wird, daß alle\n§ 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe\nBeteiligten der Gesellschaft oder Personen-\nvorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist\nvereinigung einen Wohnsitz oder ihren ge-\nanzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;\nversehen, daß die Angaben vollständig und richtig sfnd.\n2. nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn der        Die Anmeldung ist im Fall des Satzes 1 Nr. 1 von dem\nGläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber der        Schuldner oder einer vertretungsberechtigten Person,\nTeilschuldverschreibung oder der Forderung ist oder       im Fall des Satzes 1 Nr. 2 von einer Person, die bei der\ndaß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-      auszahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu unter-\nlichen Aufenthalt hat und bei einer Teilschuldver-       schreiben.\nschreibung, die bei einem inländischen Kreditinstitut\nverwahrt wird, am 15. Tag vor der Fälligkeit der Zin-       (2) In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ist\nsen der Inhaber der Teilschuldverschreibung gewe-        der Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-\nsen ist;                                                 pflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen-\nden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster\n3. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräußerer        zu bescheinigen:\nnicht nachweist, daß er im Inland einen Wohnsitz\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vor-         1 . den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nschrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt entsprechend.      2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;\n(4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,    3. den Zahlungstag;\nin dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer           4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren\nStelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben wer-            Kapitalertragsteuer;\nden. In diesem Zeitpunkt hat die die Kapitalerträge aus-\nzahlende Stelle den Steuerabzug vorzunehmen. Die             5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden\ninnerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene                ist.\nSteuer ist jeweils bis zum 10. des dem Kalenderviertel-      Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis\njahr folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen,           5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die\ndas für die Besteuerung der die Kapitalerträge auszah-       Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung\nlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist. Wird         braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in\ngleichzeitig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abge-         einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist\nführt, ist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43         und den Aussteller erkennen läßt.","178                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des             1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach\nSchuldners durch ein inländisches Kreditinstitut                  § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deut-\ngezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinsti-         sche Mark,\ntuf die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheini-       , 2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\ngung des Kreditinstituts muß auch der Schuldner                   mehr als 24 000 Deutsche Mark\nhervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden;\nbeträgt.\ndie Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertrag-\nsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben.                  (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten\nBeträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3\nist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers      1.    wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu\nein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach              unterwerfen waren, einschließlich der ausländi-\n§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.         schen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-\n(5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die              kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr\nKapitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45                 als 800 Deutsche Mark betragen;\nAbs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen.\nAbsatz 2 gilt sinngemäß.                                      2.    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-\nreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und\n(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5                 das zu versteuernde Einkommen\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und            a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche\ndurch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die                   Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu\nberichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich-                  ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,\nnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht                  b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche\ninnerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig-\nMark\nten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben,\nhat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den               übersteigt;\nEmpfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-         2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder\nrichtigen.                                                         Schlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich nach den §§ 42, 42 a nicht\n(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den\ndurchzuführ~n ist;\nAbsätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu            2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Per-\nUnrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-                sonenkreis des § 1 0 c Abs. 7 gehört, die Lohn-\ngung nach Absatz 3 durch ein inländisches 'Kreditinsti-             steuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil\ntut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er             des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklas-\nzum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben                      sen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle\nmacht. Der Aussteller haftet nicht                                  ( § 38 c Abs. 1 ) tu erheben war;\n1. in den Fällen des Satzes 2,                                2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\nzusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen\n2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-\nsind,\npflichtungen erfüllt hat.\na) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den\n§ 45 b                                      Veranlagungszeitraum · oder für einen Teil des\nVeranlagungszeitraums nach der Steuerklasse\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer                        V oder VI besteuert worden ist und das zu ver-\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8                        steuernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark\nIn den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8 entsteht die Kapi-                übersteigt oder\ntalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-                b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das                 bezogen hat und der andere Ehegatte für den\nBundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital-                     Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des\nertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von                      Veranlagungszeitraums nach der Steuer-\nder Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36 e                   klasse III besteuert worden ist;\ndieses Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaft-              3.     wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\nsteuergesetzes vergütet wird.                                        Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge\nim Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü-\nheren Dienstverhältnis enthalten sind und die\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nSumme der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\ntigen im Veranlagungszeitraum 12 000 Deutsche\n§ 46                                    Mark übersteigt;\n3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften\nderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,\naus nichtselbständiger Arbeit\ndas 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-\n( 1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus               ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus-\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein             genommen Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19\nSt~uerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine                    Abs. 2, von· insgesamt mehr als 7 500 Deutsche\nVeranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen                  Mark bezogen hat;","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                179\n4.     wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti-      Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-\ngen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6    ständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch\neingetragen worden ist;                               den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für\n4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die     zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen\nVoraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 4 oder         werden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.\nSatz 7 oder des§ 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein       (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des\nAusbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör-      Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen\nperbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter-       der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur       worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-\nHälfte aufgeteilt werden soll ( § 33 a Abs. 2 Sätze 5 steigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf\nund 6, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5);                  die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise\n5.    wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-        übergeleitet wird.\nraum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt          (6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl-\neinkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im      len der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich\nVeranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben        zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am\nund für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat-     Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz\nten vor der Eheschließung die Vorschriften des§ 32    oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-\nAbs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden waren;       lichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\n6.    wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-       Sätz€ 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nzeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung\naufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der                                § 46 a\naufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder\ngeheiratet hat;                                                Besondere Behandlung von Einkünften\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\n7.    wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte              oder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5\ngetrennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a\nbeantragt;                                               Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen\n8.    wenn die Veranlagung beantragt wird\nist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-\na) zur Anwendung der Vorschriften der§§ 34, 34 c,      gegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des\n34 f und 35,                                       § 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer        der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen\nanderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-     werden kann. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von\nselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von     der Anwendung des Sat;zes 1 abzusehen und die Veran-\ndenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht        lagung der Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5\nvorgenommen worden ist, zusammen einen Ver-        zusammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.\nlustbetrag ergeben,                                Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des\nc) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen             § 46 Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800 Deutsche Mark\n(§ 10 d),                                          nicht erreicht ist. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die      den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalen-\nSteuerschuld,                                      derjahrs zu stellen. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Arbeit-\ne) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die       nehmer entsprechend.\nSteuerschuld.\n§ 47\nDer Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern\n7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungs-                               (weggefallen)\nzeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im\nFall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vor-\nangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf                                          VII.\ndes diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den\n(weggefallen)\nersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis\nzum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs\n§ 48\nzu stellen.\n(weggefallen)\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8\nBuchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein-\nkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn\nnicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu-             VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\nziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als\n800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1                                       § 49\nvermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\ndieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme\nder Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2                 (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\nübersteigt.                                                 Einkommensteuerpflicht ( § 1 Abs. 3) sind\n(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla-        1.    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\ngung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die           und Forstwirtschaft(§§ 13, 14);","180                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2.   Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),               8.     sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit\nes sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi-\na) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten\nwird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,             schen Grundstücken oder mit inländischen Rech-\nten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen\nb) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter               Rechts über Grundstücke unterliegen;\nSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-\ngen zwischen inländischen und von inländi-           8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;\nschen zu ausländischen Häfen erzielt werden,        9.     sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch\neinschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol-           wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer\nchen Beförderungen zusammenhängehden,                       anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit\nsich auf das Inland erstreckenden Beförde-                  es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher\nrungsleistungen, oder                                       Sachen im Inland oder aus der Überlassung der\nc) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer               Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb-\nKapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die              lichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli-\nihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland             chen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,\nhat;                                                        z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im\nInland genutzt werden oder worden sind; dies gnt\n3.  Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im               nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden                 im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.\nist;\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale\n4.  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19), die     bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-         gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1\nden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent-     nicht angenommen werden könnten.\nlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut-\nschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-                  (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die\nbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-       Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b\nheres Dienstverhältnis gewährt werden;                   mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen\nvereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn\n5.  Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des               solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der Schuld-    oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im          den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).\nInland hat;\n(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte\nb) § 20 Abs. 1 Nr. 3;                                     steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit\nc) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn                          Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-\nländischen Staat durch d.en Betrieb eigener oder\naa) das Kapitalvermögen durch inländischen\ngecharterte'r Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die\nUnternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts\ndem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für\nüber Grundstücke unterliegen, oder durch\ndie Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat\nSchiffe, die in ein inländisches Schiffs-\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\nregister eingetragen sind, unmittelbar oder\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-\nmittelbar gesichert ist, oder\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte\nbb) das Kapitalvermögen in Anleihen und For-         gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die\nderungen besteht, die in ein öffentliches       Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe-\nSchuldbuch eingetragen oder über die            denklich erklärt hat.\nTeilschuldverschreibungen       ausgegeben\nsind, und der Schuldner Wohnsitz, Ge-\n§ 50\nschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Das\ngilt nicht für Kapitalerträge aus Anleihen,       Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nbei denen der Steuerabzug vom Kapitaler-\n( 1 ) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\ntrag nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz nicht\ngaben(§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten(§ 9) nur\nvorzunehmen ist und für Kapitalerträge aus\ninsoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in\nfestverzinslichen Wertpapieren im Sinne\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme von\nWandelanleihen und Gewinnobligationen.          des § 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben\nabzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen-\nDie Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;         den. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§ 21 ),          Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän-\nwenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe-             dischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen\ngriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein          ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vor-\ninländisches öffentliches Buch oder Register ein-         schriften des§ 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie\ngetragen sind oder in einer inländischen Betriebs-        sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und\nstätte verwertet werden;                                  forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbe-\nbetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17)\n7.  sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit       oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18\nsie dem Steuerabzug unterworfen werden;                  -Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 10 und","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               181\n34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4           beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesell-\nSatz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a    schaften, Genossenschaften und Personenvereinigun-\nund 33 b sind nicht anzuwenden.                               gen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen\ndie Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter-\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,\nnehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen\nund bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und\njeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen\n8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit\nfür die Überwachung der Geschäftsführung gewährt\nVerlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.\nwerden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug\nEinkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-\n(Aufsichtsratsteuer).\nlustabzug ( § 10 d) nicht berücksichtigt werden.\n(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt\nder Aufsichtsratsvergütungen.\nSteuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a\nAbs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche         (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nMark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommen-                 Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden\nsteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom-          Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson-\nmens; Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche      ders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver-\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt            gütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Ausla-\nin der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin          gen übersteigen.\n(Ost).\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei           Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-\nmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger       a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\neiner Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-\nArbeit im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vor-\nschriften der§ 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7,        steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-\nc\n§ 10 Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat-             schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder\nsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32                 Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),\nAbs. 2 sowie Abs. 4 bis 8 anzuwenden. Absatz 3 Satz 2         b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung\nist nicht a.nzuwenden. Arbeitnehmern, die mindestens              beweglicher Sachen oder für die Überlassung der\nein Kind ( § 32 Abs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag          Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,\nvon 351 Deutsche Mark monatlich gewährt. Die Jahres-              insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen\nund Monatsbeträge nach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen               Schutzrechten, von gewerblichen, technischen,\nsich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49               wiss~nschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,\nAbs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs             Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern\noder Kalendermonats zugeflossen sind.                             und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und\n9).\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-\nerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder           Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-\ndem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt        men. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im\nbei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab-          Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der\nzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen-      Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen.\nden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte\nBetriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.              (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\nAufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-\n(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-       tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-          gütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem\nger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,   Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun-\nentsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte         gen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech-\naus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit             nung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers\ndenen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der       (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb\nunbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu            · eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils\neiner Steuer vom Einkommen herangezogen wird.                 bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden\nMonats an das für ihn zuständige Finanzamt\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei\nabzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlas-\nSteuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von\nsen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es\nVergütungen Steuerschuldner. Der Schuldner .der Auf-\naus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder\nsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet\neine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders\naber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der\nschwierig ist.\nSteuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,\n§ 50a                              1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung odei·\nder Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen                gekürzt hat oder\n( 1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des      2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger\nAufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen                  weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf                 nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem\nAktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit                    Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.","182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,         gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft\ndaß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf      unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfah-\nNutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b),          ren eröffnet worden ist.\nwenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi-\nger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an        (4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nStelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte         den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des\ndie Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die     Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten,\nEinbehaltung und Abführung haftet.                          tritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermitt-\nlung maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich,\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von           soweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht an-\nbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese       erkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabset-\nnicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege          zung sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft\ndes Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel-         erhöht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapi-\nlung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz-        tals, der auf den erworbenen Anteil entfällt und im Zeit-\namt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.             punkt des Erwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaft-\nsteuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der\nKapitalgesellschaft gehört.\n(5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-\nIX. Sonstige Vorschriften,                    pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                 gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4\nsinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf\n§ 50 b                            anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen.\nPrüfungsrecht                         Satz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille\nGesellschafter, die Mitunternehmer sind.\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die\nfür die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-            (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-\nsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von          eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft\nKapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf-        anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 inso-\nklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu       weit sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu\nprüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten         einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaf-\nsinngemäß.                                                  fungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vor-\nschriften über die steuerliche. Gewinnermittlung in einer\n§ 50c                             Bilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die\nAnrechnungsberechtigung eintritt.\nWertminderung von Anteilen\ndurch Gewinnausschüttungen                        (7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech-\ntigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in\n(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer        Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind\nberechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer        während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft          bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder\nvon einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner        weiteren Rechtsnachfolge.\nerworben, sind Gewinnminderungen, die\n(8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder          die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum\n2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme         erworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark\ndes Anteils                                             betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit-\ninstitut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse\nim Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun        ausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht an-\nJahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu          zuwenden.\nberücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren\nTeilwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttun-\ngen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminde-                                       § 51\nrungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Ab-\nsatzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des                                Ermächtigung\nSatzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch       ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nVermächtnis.\nmung des Bundesrates\n(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb         1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\ndes Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge-          nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nmäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer-             Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-\npflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des               gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-\n§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-              einfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich\nwendet gilt.                                                     ist, und zwar:\n(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs          a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\noder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und             b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-\nabgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende                   lung des Einkommens einschließlich der abzugs-\nGewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das                 fähigen Baträge,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              183\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-                schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser\nvorschriften und die Regelung der Steuerentrich-             Wirtschaftsgüter erworben wird. Die Abschrei-\ntung einschließlich der Steuerabzüge,                        bungsfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-                   der vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;               kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen\nwerden, die im Veranlagungszeitraum 1964\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nbeginnen;\na) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\nvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden               1) (weggefallen);\nRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der               m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur                 güter des Umlaufvermögens ausländischer Her-\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen                kunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor-\nerforderlich ist;                                            aussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-                   weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind,\nschaftsgüter des Umlaufvermögens eine den                    statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergeben-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für                   den Wert mit dem folgenden Wert angesetzt wer-\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat-               den können:\nzes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1                    aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-\nergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüterzuge-                     markt wesentlichen Schwankungen unter-\nlassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder                        liegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun-\nMarktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am                         dert unter den Anschaffungskosten oder dem\nBilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder                         niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nMarktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am                       derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\nvorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich                         liegt,\ngestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem\nUmfang dieser Preissteigerung zu bestimmen,                  bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-\ndabei ist ein angemessener Teil der Preissteige-                  ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur\nrung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für                 Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-\nPreissteigerungen ist spätestens bis zum Ende                     schaft erforderlich sind (Waren des volks-\n, des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt-                      wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit\nschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei                       einem Wert, der bei einem Mehrbestand an\nwesentlichen Preissenkungen, die auf die Preis-                   diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei\nsteigerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann                   dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert\ndie volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu                unter den Anschaffungskosten oder dem\neinem früheren Zeitpunkt bestimmt werden;                         niedrigeren     Börsen-     oder    Marktpreis\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich-\nc) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-\ntags liegt; statt des Abschlags auf einen\nben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im\nMehrbestand kann bei den einzelnen Waren\nSinne des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte\ndes volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nKörperschaften, Personenvereinigungen oder\ndarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von\nVermögensmassen sowie über eine Anerkennung                       den Anschaffungskosten oder dem niedrige-\ngemeinnütziger Zwecke als besonders förde-\nren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nrungswürdig;\nschaffungspreis) des Bilanzstichtags zuge-\nd) - f) (weggefallen);                                                lassen werden, soweit diese Waren im Gel-\ng) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-                       tungsbereich dieses Gesetzes neben den\nlungstermine;                                                     handelsüblichen Vorräten eingelagert wer-\nh) (weggefallen);                                                     den und nur unter besonders zu bestimmen-\ni) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des                  den Bedingungen dem Lager (Sonderlager)\nBaues von Landarbeiterwohnungen und über eine                     entnommen werden können.\nSteuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und                     Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der\nWerkwohnungen für ländliche Arbeiter;                             mengenmäßige Bestand der Waren am\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-                       Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen\nermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge-                        und insgesamt den Bestand an einem noch\nbäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsge-                   zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem\nbäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschafts-                    31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei\nwege, für bestimmte bewegliche Güter des                         sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich\nAnlagevermögens einschließlich Betriebsvorrich-                  im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-\ntungen bei buchführenden und nichtbuchführen-                    den.\nden Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese              Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann\nWirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbau-                nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die\nten von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-                vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-\ndauer auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit                 schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-\noder Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüs-                buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so\nsen zur Finanzierung der Anschaffung oder                   kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich-\nHerstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des              tigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder\nSatzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu-                nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden.","184                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\nFür Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver-          bescheinigt worden ist. Die Sonderabschrei-\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene                 bungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nPreisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz              fung oder Herstellung und in den vier folgenden\nnach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-                   Wirtschaftsjahren neben den _Absetzungen für\nbuchstabe bb nicht zulässig;                                Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen wer-\nn) über Sonderabschreibungen                                   den, und zwar\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-                  bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei                des Anlagevermögens\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens                                  bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nunter Tage und bei bestimmten mit dem Gru-                bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nbenbetrieb unter Tage in unmittelbarem                    des Anlagevermögens\nZusammenhang stehenden, der Förderung,                                  bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nSeilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie\nsowie der Aufbereitung des Minerals dienen-\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nfungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-\ngens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter\nlassen werden.\nfür die Errichtung von neuen Förder-\nschachtanlagen, auch in Form von                  Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube-\nAnschlußschachtanlagen,                           trieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann\naußerdem zugelassen werden, daß die aufgewen-\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie\ndeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom\ndie Erweiterung des Grubengebäudes                Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus-\nund den durch Wasserzuflüsse aus still-\ngaben behandelt werden;\nliegenden Anlagen bedingten Ausbau der\nWasserhaltung bestehender Sehacht-             o) (weggefallen);\nanlagen,\np) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der\nzung oder Substanzverringerung bei· nicht zu\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strek-\neinem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nken- und Abbauförderung, im Strecken-\nschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-\nvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-\nschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und\nerworben sind. Hierbei kann bestimmt werden,\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-\ndaß die Absetzungen für 'Abnutzung oder Sub-\ntung,\nstanzverringerung nicht nach den Anschaffungs-\nfür die Zusammenfassung von mehreren              oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswer-\nFörderschachtanlagen zu einer einheitli-          ten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,\nchen Förderschachtanlage                          Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nund                                               Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-\nfür den Wiederaufschluß stilliegender             nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-\nGrubenfelder und Feldesteile,                     kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und                  tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här-\nErzbergbaues                                           ten kann zugelassen werden, daß an Stelle der\nAbsetzungen für Abnutzung, die nach dem am\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des\n21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu\nbeweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-\nbemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der\nschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte\nfür das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeit-\nsowie Einrichtungen des Grubenrettungs-\nraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend\nwesens und der Ersten Hilfe und im Erzberg-\ngemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt\nbau auch Aufbereitungsanlagen), die         ·\nin den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni\nfür die Erschließung neuer Tagebaue,               1948 jeweils der 1. April 1949;\nauch in Form von Anschlußtagebauen, für\nRationalisierungsmaßnahmen bei laufen-         q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-\nden Tagebauen,                                     kosten\nbeim Übergang zum Tieftagebau für die              aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines\nFreilegung und Gewinnung der Lager-                     im Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-\nstätte                                                  wärmeversorgung einschließlich der Anbin-\nund                                                     dung an das Heizsystem erforderlich sind,\nwenn die Fernwärmeversorgung überwie-\nfür die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-                gend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\nter Tagebaue                                            lung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5                   wertung von Abwärme gespeist wird,\nermitteln, angeschafft oder hergestellt werden.\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der                  bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,\nSonderabschreibungen ist, daß die Förderungs-                   Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerück-\nwürdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der                    gewinnung in einem im Inland belegenen\nobersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver-                Gebäude einschließlich der Anbindung an\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft                    das Heizsystem,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                             185\ncc) für die Errichtung von Windkraftanlagen,                Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art\nwenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener-            und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-\ngie überwiegend entweder unmittelbar oder             denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-\ndurch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen            derlich sind, durch eine Bescheinigung der nach\ndes Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-            Landesrecht zuständigen oder von der Landes-\ntätsversorgungsunternehmen zur Versor-                regierung bestimmten Stelle nachzuweisen;\ngung eines im Inland belegenen Gebäudes            s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\ndes Steuerpflichtigen verwendet wird, ein-            abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\nschließlich der Anbindung an das Versor-              abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern\ngungssystem des Gebäudes,                             des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewin-               der Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-\nnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tie-          raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur\nrischen Abfallstoffen durch Gärung unter              Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs-\nSauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses              oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter\nGas zur Beheizung eines im Inland belegenen           vorgenommen werden kann, wenn eine Störung\nGebäudes des Steuerpflichtigen oder zur               des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-\nWarmwasserbereitung in einem solchen                  getreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\nGebäude des Steuerpflichtigen verwendet               haltige Verringerung der Umsätze oder der\nwird, einschließlich der Anbindung an das             Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,\nVersorgungssystem des Gebäudes.                       insbesondere bei einem erheblichen Rückgang\nder Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau-\nVoraussetzung für die Gewährung der erhöhten\nleistungen. Bei der Bemessung des von der Ein-\nAbsetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen\nkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur\nvon Doppelbuchstabe aa vor dem 1 . Juli 1983 fer-\nberücksichtigt werden\ntiggestellt worden sind; die Voraussetzung ent-\nfällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusam-              aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nmenhang mit der Errichtung des Gebäudes mög-                     von beweglichen Wirtschaftsgütern, die\nlich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-                  innerhalb eines jeweils festzusetzenden\nlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht                       Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf\nübersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen                      (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder\nnicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maß-                     hergestellt werden,\nnahme eine Investitionszulage in Anspruch                   bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\ngenommen wird. Sind die Aufwendungen für die                     von beweglichen Wirtschaftsgütern, die\nerstmalige      Durchführung      der   Maßnahme                 innerhalb des Begünstigungszeitraums be-\nErhaltungsaufwand und entstehen sie bei Ein-                     stellt und angezahlt werden oder mit deren\nfamilienhäusern oder Wohnungen in anderen                        Herstellung innerhalb des Begünstigungs-\nGebäuden, deren Nutzungswert nach § 21 a                         zeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb\nermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen                 eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier\ndes Satzes 2 vorliegen, so kann der Abzug dieser                 Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeit-\nAufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf                    raums geliefert oder fertiggestellt werden.\ndas Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abge-                      Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im\nschlossen worden sind, und die neun folgenden                    Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schif-\nKalenderjahre zugelassen werden;                                 fen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf\nzweier Jahre nach dem Ende des\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-                    Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-\ngen                                                              tiggestellt werden, dürfen bei Bemessung\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-               des Abzugs von der Einkommensteuer die bis\nvermögen gehörenden Gebäuden, die über-                    zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des\nwiegend Wohnzwecken dienen,                                Begünstigungszeitraums         aufgewend_eten\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-                  Anzahlungen und Teilherstellungskosten\nlich festgelegten Sanierungsgebiet oder                    berücksichtigt werden,\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich, die für           cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei\nMaßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun-                      denen innerhalb des Begünstigungszeit-\ndesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2                   raums der Antrag auf Baugenehmigung\ndes Städtebauförderungsgesetzes aufge-                      gestellt wird, wenn .sie bis zum Ablauf von\nwendet worden sind,                                         zwei Jahren nach dem Ende des Begünsti-\ncc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den                      gungszeitraums fertiggestellt werden;\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften              dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im\nBaudenkmäler sind, soweit die Aufwendun-               Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung des              gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von\nGebäudes als Baudenkmal und zu seiner                  der Begünstigung können außerdem Wirtschafts-\nsinnvollen Nutzung erforderlich sind,                  güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-           schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die\n, nen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind               Investitionszulage nach § 19 des Berlinförde-\ndie Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die                  rungsgesetzes in Anspruch genommen werden. In","186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nden Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc kön-            Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.\nnen bei Bemessung des von der Einkommen-                  Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder\nsteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im               Entwicklung, wenn sie verwendet werden\nBegünstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuch-            aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli-\nstabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines                 chen oder technischen Erkenntnissen und\nJahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-                     Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenfor-\nraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher-                    schung) oder\nstellungskosten berücksichtigt werden; der                bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder\nAbzug von der Einkommensteuer kann insoweit                     Herstellungsverfahren oder\nschon für den Veranlagungszeitraum vorgenom-\nmen werden, in dem die Anzahlungen oder Teil-             cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen\noder Herstellungsverfahren, soweit wesentli-\nherstellungskosten aufgewendet worden sind.\nche Änderungen dieser Erzeugnisse oder\nÜbersteigt der von der Einkommensteuerabzugs-\nfähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum                  Verfahren entwickelt werden.\nder Anschaffung oder Herstellung geschuldete              Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nEinkommensteuer, so kann der übersteigende                schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und\nBetrag von der Einkommensteuer für den darauf-            in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\nfolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen                  den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\nwerden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen           oder 4 in Anspruch genommen werden, und zwar\nder Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von              aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nder Einkommensteuer bereits für Anzahlungen                     gevermögens\noder Teilherstellungskosten geltend gemacht                                bis zu insgesamt 40 vom Hundert,\nwird. Der Abzug von der Einkommensteuer darf              bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\njedoch die für den Veranlagungszeitraum der                     Anlagevermögens,\nAnschaffung oder Herstellung und den folgenden                                       2\ndie zu mehr als 66 /3 vom Hundert der For-\nVeranlagungszeitraum insgesamt zu entrich-                      schung oder Entwicklung dienen,\ntende Einkommensteuer nicht übersteigen. In den                            bis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nFällen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies                die nicht zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Veranla-                 zu mehr als 33 1 /3 vom Hundert der For-\ngungszeitraums der Anschaffung oder Herstel-                    schung oder Entwicklung dienen,\nlung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt                        bis zu insgesamt 10 vom Hundert,\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge-            cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-\nwendet worden sind. Werden begünstigte Wirt-                    henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-\nschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des                    tumswohnungen oder im Teileigentum ste-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder herge-                 henden Räumen, wenn die ausgebauten oder\nstellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem                 neu hergestellten Gebäudeteile\nVerhältnis der Gewinnanteile einschließlich der                 zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der For-\nVergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs-                      schung oder Entwicklung dienen,\noder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter,                              bis zu insgesamt 1 5 vom Hundert,\ndie bei Bemessung des von der Einkommensteuer                   zu nicht mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber zu\nabzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden                     mehr als 33 1 /3 vom Hundert der Forschung\nsind, werden durch den Abzug von der Einkom-                    oder Entwicklung dienen,\nmensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnungen                              bis zu insgesamt 10 vom Hundert\nauf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie\nstimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nals erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier\nfungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-\nWochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-\nlassen werden. Die Sonderabschreibungen sind\nregierung die Zustimmung verweigert hat;\nnur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Wirt-\nt) (weggefallen);                                            schaftsgüter und die ausgebauten oder neu her-\nu) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren                 gestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der           nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem\nForschung oder Entwicklung dienen und nach               erforderlichen Umfang der Forschung oder Ent-\ndem 18. Mai 1 983 und vor dem 1 . Januar                 wicklung in einer inländischen Betriebsstätte des\n1990 angeschafft oder hergestellt werden. Vor-           Steuerpflichtigen dienen;\naussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-        v) (weggefallen);\nabschreibungen ist, daß die beweglichen Wirt-        w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,\nschaftsgüter ausschließlich und die unbewegli-            die in einem inländischen Seeschiffsregister ein-\nchen Wirtschaftsgüter zu mehr als 331 13 vom              getragen sind und vor dem 1. Januar 1990 von\nHundert der Forschung oder Entwicklung dienen.            Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermit-\nDie Sonderabschreibungen können auch für Aus-             teln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im\nbauten und Erweiterungen an bestehenden Ge-               Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist\nbäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen                weitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge-\noder im Teileigentum stehenden Räumen zuge-              brauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-\nlassen werden, wenn die ausgebauten oder neu             den ist. Die Sonderabschreibungen können im\n1\nhergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 13 vom         Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                               187\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren           Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7          erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder\nbis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaf-          erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage\nfungs- oder Herstellungskosten in Anspruch            nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange-\ngenommen werden. Sie können bereits für Anzah-        bot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von\nlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-        Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen\nstellungskosten zugelassen werden. Die Sonder-        sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in\nabschreibungen sind nur unter der Bedingung           fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-\nzuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb          den\neines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer            1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines\nAnschaffung oder Herstellung nicht veräußert              jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens\nwerden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt           mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung\ndies entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für           ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und\nSchiffe, die der Seefischerei dienen, entspre-\nder ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder\nchend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßi-            hergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter,\ngen Beförderung von Personen oder Sachen im               die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange-\ninternationalen Luftverkehr oder zur Verwendung\nzahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor\nzu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland              Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist,\nbestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der\ndarf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderab-\nMaßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Ein-\nschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die\ntragung in ein inländisches Seeschiffsregister die        Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nEintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an          den Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;\ndie Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert\nein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der         2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,\nVorschrift des Satzes 5 an die Stelle des Zeit-           die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum\nraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs              bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem\nJahren treten;                                            Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-              gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag\nsten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs-            auf Baugenehmigung gestellt wird.\nmaßnahmen im Sinne des§ 39 e des Bundesbau-           Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\ngesetzes und für Maßnahmen im Sinne des§ 43           bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des\nAbs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,        Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der\ndie für Gebäude in einem förmlich festgelegten        Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag\nSanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-        nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der\nlungsbereich aufgewendet worden sind. Die             Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.\nerhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nHundert der Aufwendungen nicht übersteigen;\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko-          Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-\nsten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan-        steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-\ndesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind,        lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des\nsoweit die Aufwendungen nach Art und Umfang           Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen\nzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und         1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden\nzu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die       kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,\nDenkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor-              darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem\naussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und             Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine\nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-                Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-           eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\nderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der           haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-\nnach Landesrecht zuständigen oder von der                 tigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson-\nLandesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-              dere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage\nsen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich             nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-\n10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-               brauchsgütern;\nsteigen;\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.\n3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10      Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr\nAbs. 6, § 19 a Abs. 8, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a        nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr\nAbs. 3, § 34 c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und§ 50 a Abs. 6          decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des\nvorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.                 gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach                 rungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-\ndenen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-                besondere, wenn die Nachfrage nach lnvestitions-\ngen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung                g'ütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern\nder Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-           das Angebot wesentlich übersteigt.\ngen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön-          Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nnen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen           bedürfen der Zustimmung des Bundestages.","188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        Betriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts-\njahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden.\n1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nEntsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von\nder Länder die Vordrucke für\nGrund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land-\na) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,          und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn,\nb) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,         so ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund\nc) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung               und Boden vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnom-\nsowie die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorge-       men worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach\nsehenen Anträge,                                        dem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem\nd) die Lohnsteueranmeldung ( § 41 a Abs. 1 ), die          1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-\nLohnsteuerbescheinigung(§ 41 b Abs. 1 Satz 3),          rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nden Lohnzettel ( § 41 b Abs. 2),                        beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund\nund Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-\ne) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45\nAbs. 1)                                                 nenden Vermögen oder der- bei Gewinnermittlung nach\n§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört,\nund die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör-          mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der\nperschaftsteuer ( § 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte      14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der\n(§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen         15. August 1971 tritt.\nBescheinigungen zu bestimmen;\n2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 maß-             (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des\ngebenden Beträge festzusetzen;                             Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der\nGrund und Boden\n3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der                1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter               mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge                30. Juni 1970 enden,\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im               2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu\nWortlaut zu beseitigen.                                        einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen\ngehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\n§ 51 a                                31. Dezember 1970 enden.\nEinkommensteuer als Maßstabsteuer                   Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für\nandere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-\nFür Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-\nvermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden\nsteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt\nfür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970\nals Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer\nenden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder\noder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600 Deut-\nHerstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als\nsche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark für\nBetriebsausgaben abgesetzt worden sind.\ndas zweite Kind und 1 800 Deutsche Mark für jedes wei-\ntere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7). Bei          (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nEhegatten, die nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein-          wenden, die nach dem 24. Dezember 1982 enden. In frü-\nkommensteuer veranlagt werden oder bei denen die               heren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellungen, die\nLohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, wird         nach§ 5 Abs. 3 nicht gebildet werden dürfen, sind in der\nder Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je            Bilanz des nach dem 24. Dezember 1982 endenden\nzur Hälfte berücksichtigt.                                     Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.\n(5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste\n§ 52\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-\nAnwendungsvorschriften                       ber 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des\n§ 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nder Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Über-\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\ngangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\n' ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu\n1983 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\nlegen. Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pen-\nsung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-\nsionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von\nden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1982\n6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pensions-\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in\nsonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1982\nHöhe des übersteigenden Betrags am Schluß des Über-\nzufließen.\ngangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde\n(1 a) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu den Auf-     Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei\nwendungen für die Krankenversicherung anzuwenden,              einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im\ndie für das Jahr 1983 gezahlt werden.                          Übergangsjahr und in den folgenden elf Wirtschafts-\njahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-\n(2) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes\nerhöhend aufzulösen.\n1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2265) ist bei Grund und              (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwen-\nBoden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen             den, die nach dem 30. September 1982 enden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                189\n(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen         Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,              worden.sind, ist§ 7 bin den bisherigen Fassungen wei-\ndie nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt        ter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nworden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des             bei Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilien-\nAnlagevermögens, die nach dem 31 . August 1977 und             haus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-\nvor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-        nung.\nden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung                   (11) § 7 d ist erstmals anzuwenden\nvom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1 249, 1560) weiter           1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember\nanzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des                  1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,\nAnlagevermögens, die vor dem 1. September 1977                 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach\nangeschafft. oder hergestellt worden sind, sind § 7                dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei\nAbs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen-                 nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem\nsteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-                  31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,\nchung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165) weiter\nanzuwenden.                                                   3. bei nach dem 31 . Dezember .1980 aufgewendeten\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei\n(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden,           nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilher-\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem                   stellungskosten und\n29. Juli 1981 geste:lt worden ist oder die auf Grund\n4. be: Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern\neines nach- dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-\nim Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem 31. Dezem-\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-\nber 1980 erworben worden sind.\nhenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der\nAntrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981               Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder herge-\ngestellt worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit          stellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-\nden Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen wor-          chen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg-\nden ist. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember              lichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten\n1978 hergestellt worden sind, ist, vorbehaltlich der          auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der\nSätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-           Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 weiter\n. zes 1981 weiter anzuwenden, bei nicht im Inland bele-         anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981\ngenen Gebäuden jedoch nur, wenn sie vor dem                   aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\n1. Januar 1983 hergestellt worden sind. Bei Gebäuden,         sowie bei vor dem 1. Januar 1981 entstandenen Teilher-\ndie vor dem 1. Januar 1979 und nach dem 31. August            stellungskosten.\n1977 hergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkom-\n(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\nmensteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft\nmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2365), bei\noder hergestellt worden sind.\nGebäuden, die vor dem 1 . September 1977 hergestellt\nworden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-             ( 12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\nzes 1975 weiter anzuwenden.                                   wenden, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder\nhergestellt worden sind.\n(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-\nden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder             (13) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge\nhergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her-        an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach\nstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1974             dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-\nabgeschlossen worden sind.§ 7 a Abs. 6 des Einkom-            stet werden.\nmensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letzt-            (14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist\nmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem              letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzu-\nWirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals an-        wenden.\nzuwenden ist.                                                    (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-\n(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-        rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-               beitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach              des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die\ndem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund       vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gel-\neines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-               ten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist.\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\n( 16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-\nstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der\nverträgen, wenn die Beiträge nach§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des\nAntrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981\nEinkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor\ngestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit den\ndem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten,\nBauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden\nals Sonderausgaben abgezogen worden sind. § 10\nist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder\nAbs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflichtige, die den\nEigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-\nGeltungsbereich        dieses    Gesetzes     nach     dem\nnehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen\n30. September 1983 verlassen haben.\nmit den Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen\nworden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli              ( 17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor\n1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen            dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10","190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984; Teil     1\nAbs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor                   von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller\ndem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden.                      erworbenen Seeschiffen, die in einem in-\nländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,\n(17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nraum 1984 anzuwenden.                                             entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt Num-\nmer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.\n(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs-     § 15 a ist erstmals anzuwenden\nzeitraum 1985 anzuwenden.\n1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,\n(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verluste des           die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden\nVeranlagungszeitraums 1982 mit der Maßgabe anzu-                  Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num-\nwenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 10              mer 1 tritt an die Stelle des 31 . Dezember 1984 der\nMillionen Deutsche Mark ein Betrag von 5 Millionen                31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus\nDeutsche Mark tritt.                                              dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffs-\n(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5              register eingetragenen Handelsschiffen Verluste\nerzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und\nund des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinngemäß.\nder 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem\n(20a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräußerungen             10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,\nanzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 1983 vorge-            2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verluste,\nnommen werden.                                                    die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden\n(20b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den Veran-           Wirtschaftsjahren entstehen.\nlagungszeitraum 1982 anzuwenden.                              Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-\n(21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die     nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-\nin dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-           gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-\nschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht                       bilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder\nabzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der\n1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980          Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Ge-\neröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-          sellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunter-\ngen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh-             nehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsge-\nrungsverordnung können nur in dem Umfang berück-         winn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als\nsichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und       Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen\nAbs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-         Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung             rechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust-\nvom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entste-        anteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a\nhung oder Erhöhung von Verlusten führen durften.         Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die\nWird mit der Erweiterung oder Umstellung eines            § 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.\nBetriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so\nist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit     ,     (21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen\nder Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erwei-       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorge-\nterten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-          nommen werden.\nschaftlich zusammenhängen und in nach dem                    (21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteiligun-\n31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren\n.gen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem\nentstehen,\n31. Dezember 1983 erhalten hat.\n2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-\n(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem\ntung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-\nnen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge-        31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-\nwerbes, die überwiegend der Beherbergung dient,,         sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.\nentstehen,\n3. für Verluste, die im .Zusammenhang mit der Errich-            (23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-\ntung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen,           dung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder\ndie mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1      des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für\noder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes            die Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli            der Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch\n1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen       Landesgesetze bestimmt.\nMitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des            (24) § 33 a Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas-          Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Jtmi 1980\nsung der Bekanntmachung vom 15. September 1953\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind,         (BGBI. 1 S. 1355) gelten auc.h weiterhin mit der Maß-\n4. für Verluste, soweit sie                                  gabe, daß\na) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein-        1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils\nkommensteuer-Durchführungsverordnung,                     nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-\nb) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden              setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-\nJahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel-           getreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\nlungskosten oder von den Anschaffungskosten               jahre anzuw6nden sind und","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                                191\n2. der Freibetrag                                             2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Ver-\na) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5             äußerungen oder Entnahmen\noder 6 anzuwenden ist,                                     a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und\n720 Deutsche Mark,                                            Boden zum Anlagevermögen eines land- und\nb) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,                      forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,\n840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche                 b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und\nMark für das dritte und jedes weitere Kind und                Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen\nBetriebsvermögens oder eines der selbständigen\nc) bei anderen Steuerpflichtigen\nArbeit dienenden Vermögens\n540 Deutsche Mark\ngehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\nbeträgt.                                                      einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam\nFür ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine           abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\nSteuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur                   gleichstehenden Rechtsakt.\nWiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean-\ntragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.\n§ 52a\n(25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veran-                             (weggefallen)\nlagungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Satz 2 bis 7\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwen-\n§ 53\nden. Für den Veranlagungszeitraum 1983 ist § 33 a\nAbs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1981 an-                               Schlußvorschriften\nzuwenden.                                                       (Sondervorschriften zu einkommensteuerrechtlichen\n(26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-         Entlastungen für ein Kind, das bei dem anderen\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-                          Elternteil zu berücksichtigen ist)\nden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach                (1) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz, § 10 c Abs. 4, § 33\ndem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund      Abs. 3, § 33 b Abs. 5 Satz 2 sind bei Steuerfestsetzun-\neines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-            . gen für die Kalenderjahre 1975 bis 1978 un.d § 33 a\nschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-             Abs. 2 Satz 3 sowie Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 bei\nakts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau-         Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 1977 und\ngenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist        1978 anzuwenden, soweit sich diese Vorschriften\n§ 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach              jeweils zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Am\ndem 29. Juli 1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1            3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftige oder\nund 2 gelten entsprechend bei Ausbauten oder Erweite-         unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer-\nrungen an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilien-            festsetzungen sind auf Antrag entsprechend zu ändern·.\nhaus oder an einer Eigentumswohnung.                          Nach dem 8. Juni 1977 bestandskräftig gewordene\n(26a) § 34 g ist erstmals für den Veranlagungszeit-        Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu ändern,\nraum 1984 anzuwenden.                                         wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von\nsechs Monaten nach Verkündung des Steuerände-\n(26b) § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals auf den\nrungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. 1\nVorauszahlungszeitraum anzuwenden, der nach dem\nS. 1849) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-\n31. Dezember 1983 beginnt.\nrung zur Niederschrift die Anwendung der in Satz 1\n(26c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der Eintra-     bezeichneten Vorschriften beantragt.\ngung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 1984 anzu-\nwenden.                                                          (2) § 33 a Abs. 2 ist bei Steuerfestsetzungen für die\n(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49       Kalenderjahre 1975 und 1976 in der folgenden Fassung\n· anzuwenäen, soweit sich diese Vorschrift zugunsten\nAbs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember\n1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen           des Steuerpflichtigen auswirkt:\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-\nErwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für\nschlossen worden sind.\ndie auswärtige Unterbringung eines in der Berufsausbil-\n(28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum      dung befindlichen Kindes, für .das er Anspruch auf Kin-\n1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß              dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf\nder anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil        andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-\nin einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen              geldgesetz) hat, so wird auf Antrag ein Betrag von 1 200\nWirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat.         Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der\nHat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem          Einkünfte abgezogen. Ehegatten, bei denen die Voraus-\n1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben,         setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, erhalten für\nist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus-        dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur\nsetzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in          einmal. Werden die Aufwendungen in Fällen, in denen\nder bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt         bei dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\nsind.                                             ·           Elternpaar die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1\nnicht vorliegen, auch von dem anderen Elternteil getra-\n(29) § 55 ist erstmals anzuwenden                          gen, so wird bei jedem Elternteil ein Betrag von 600\n1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-         Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Hat nach-\nschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,           weislich der andere Elternteil allein die Aufwendungen","192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ngetragen, so wird bei ihm der Betrag von 1 200 Deut-           (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und\nsche Mark abgezogen. Die Sätze 3 und 4 sind auf die         Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften des\nFälle entsprechend anzuwenden, in denen für ein Kind        Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nein anderer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem         den, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe von\nKind unterhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kin-     7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom Bauherrn,\ndergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf          ~ im übrigen vom Ersterwerber in Anspruch genommen\nandere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-       werden können. Für den Ersterwerber treten an die\ngeldgesetz) hat.                                            Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten\nAbsatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.                  und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr\ndes Ersterwerbs.\n§ 53 a                                 (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohm,mgen im\nSchlußvorschrift                         Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der\n(Sondervorschrift zum Abzug                   ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzun-\nvon Aufwendungen für Dienstleistungen                gen bis zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei\nzur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes)           können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr\nihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten\n(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-      Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung              bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr\nvom 6. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1249) ist bei Steuer-       der Fertigstellung und den beiden folgenden Jahren\nfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis         müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Abnut-\n1982 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am           zung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3\n24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung         gelten für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit\nnoch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt     der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom\nder Nachprüfung steht:                                      Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen\nErwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für           nachholen kann.\nDienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung             (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind zum\neines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag      Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre\ndie Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-          tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu\nwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200            behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personen-\nDeutsche Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das       kraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Woh-\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamt-        nung untergestellt werden kann. Räume für die Unter-\nbetrag der Einkünfte abgezogen werden.                      stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-\n(2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig            zwecken dienend zu behandeln.\ngewordene Steuerbescheide sind auf Antrag enstspre-             (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für\nchend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende       Gebäude und Eigentumswohnungen, die im Bundesge-\nFassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der        biet ausschließlich Berlin (West) errichtet worden sind.\nAntrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-\nrung zur Niederschrift zu stellen.\n§ 55\n§ 54\nSchlußvorschriften\nSchlußvorschriften                         (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach\n(Sondervorschriften für Wohngebäude,                    § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung                    1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)\nnach dem 9. Oktober 1962\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)             ( 1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-\nschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5\n(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigenge-         zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf\nnutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf        des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat,\nBaugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor             als Anschaffungs- oder Herstellungskosten ( § 4 Abs. 3\ndem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die zu mehr      Satz 4 und§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des\nals 662/s vom Hundert Wohnzwecken dienen, können            nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs-\n_ abweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung und in        betrags.\ndem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5\nvom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.           (2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum\nFerner können in den darauffolgenden acht Jahren an         land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1\nStelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für            Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nAbnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstel-         machung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -,\nlungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht       zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-\nJahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen       setz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. I S. 1157) gehören-\nAbsetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts            den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-\nabzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die        zungen und Wirtschaftsgütern ( § 34 Abs. 2 Bewer-\nSätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungskosten,     tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind\nder 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwen-        die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten .im\nden.                                                        Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984                              193\ndie einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-         8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0, 10\nsetzen:                                                       Deutsche Mark.\n1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz           (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist\nmer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,     der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des\nzuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einfüh-   Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-\nrungsgesetzes        zur   Abgabenordnung         vom schnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen     Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage\nsind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück   für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den\nder Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn   1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unbe-\ndie für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen    rührt.\nVerzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung\n(Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß-          (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nzahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind     mögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangs-\nfür Flächen der Nutzungsteil~                          betrag anzusetzen:\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau               1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar\n4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,        1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau                             1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder\nsowie Baumschulen                                      hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem\n5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter         1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so\nist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde,\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-\nwenn das Grundstück nach seinem Bestand vom\namt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung\n1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom\nüber die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden\n1. Januar 1964 zu bewerten wäre;\nFlächen abgibt,\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je\nNummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück\nQuadratmeter 1,00 Deutsche Mark,\nunbebaut wäre.\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,\nder sich unter Berücksichtigung der maßgebenden           (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert\nLagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen      für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli\nWeinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewer-        1970 höher ist als das zweifache des Ausgangs-\ntungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit     betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil-\nFaßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste-      wert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu-\nhenden Tabelle ergibt: ,                               setzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei\ndem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des\nAusgangsbetrag          Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist\nLagenvergleichszahl          je Quadratmeter        gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 197 4\nin DM            braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein\nberechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben\nbis  20                      2,50           ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der\n21 bis   30                      3,50          Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-\nlung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-\n31 bis   40                      5,00\nchend.\n41 bis   50                      7,00\n51 bis   60                      8,00              (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme\nvon Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entste-\n61 bis   70                      9,00\nhen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des\n71 bis  100                    10,00           Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräu-\nüber 100                    12,50           ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-  nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zwei-\nlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung      fachen des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt\nfindet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,           bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.\n5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im          (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des\nSinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je       Einkommensteuergesetzes 1969 nichtanzusetzen war,\nQuadratmeter 5,00 Deutsche Mark,                      ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem\nnach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.\n6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter\n0,25 Deutsche Mark,\n§ 56\n7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50\nDeutsche Mark,                                                                (weggefallen)","194                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlagen 1 und 2\n(zu § 32 a Abs. 4 und 5)\nEinkommensteuer-Grundtabelle und\nEi nkommensteuer-Spl ittingtabel le\n(abgedruckt im BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff.)\nAnlage 3\n(zu § 4 d Abs. 1)\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür lebenslänglich laufende Leistungen\nvon Unterstützungskassen\nDie Jahresbeträge der laufenden\nLeistungen sind zu vervielfachen\nErreichtes Alter              bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers\n(Jahre)          an männliche       an weibliche\nLeistungs-        Leistungs-\nempfänger mit     empfänger mit\n1                   2                 3\nbis 26                        11                17\n27  bis    29            12                17\n30                       13                17\n31  bis    35            13                16\n36  bis    39            14                16\n40  bis    46            14                15\n47  und    48            14                14\n49  bis    52            13                14\n53  bis    56            13                13\n57  und    58            13                12\n59  und    60            12                12\n61  bis    63            12                11\n64                       11                11\n65  bis    67            11                10\n68  bis    71            10                  9\n72  bis    74             9                 8\n75  bis    77             8                  7\n78                        8                 6\n79  bis    81             7                  6\n82  bis    84             6                 5\n85  bis    87             5                 4\n88                        4                 4\n89  und    90             4                 3\n91  bis    93             3                 3\n94                        3                  2\n95  und älter             2                  2"]}