{"id":"bgbl1-1984-48-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":48,"date":"1984-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/48#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_48.pdf#page=41","order":7,"title":"Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung","law_date":"1984-11-19T00:00:00Z","page":1409,"pdf_page":41,"num_pages":6,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984            1409\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung\nVom 19. November 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Bienen-\nseuchenverordnung vom 20. Juni 1984 (BGBI. 1S. 765) wird nachstehend der\nWortlaut der Bienenseuchen-Verordnung in der ab 29. Juni 1984 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 661 ),\n2. die am 25. April 1980 und am 1. Oktober 1980 in Kraft getretene Ver-\nordnung vom 18. April 1980 (BGBI. 1 S. 441 ),\n3. die am 8. August 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Juli 1982\n(BGBI. 1 S. 1121 ),\n4. die am 29. Juni 1984 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes,\nzu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, den §§ 22,\n23, 24 Abs. 1 und § 78 des Tierseuchengesetzes,\nzu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindug mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nund des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 22 und 23 des\nTierseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn,den 19.November1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle·","1410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBienenseuchen-Verordnung\n1. Begriffsbestimmungen                                             § 2a\nDie Varroatose unterliegt der Anzeigepflicht im Sinne\n§ 1\ndes § 9 des Tierseuchengesetzes.\n(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in\neiner Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut                                     §3\nund ihren Waben.\nIst zu befürchten, daß sich die börartige Faulbrut, die\n(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die       Acariose (Milbenseuche) oder die Varroatose ausge-\nRäume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker           breitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde\ngehalten werden oder gehalten worden sind.                eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und\nBienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.\nII. Allgemeine Vorschriften\n§4\n§2                             Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen\n( 1) Betriebe, in denen                                oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von\nUntersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.\n1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,\n2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden                                     §5\noder\n(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung,\n3. Seuchenwachs be- oder'verarbeitet wird,                Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-\nunterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige      nen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort\nBehörde.                                                  verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der\nfür den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer\n(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig          von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für\nbehandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und          den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes\nVerarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von    vorzulegen. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen,\nHonig benutzte Gegenstände nach Gebrauch                  daß die Bienen\n1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,              1. als frei von bösartiger Faulbrut befunden worden sind\nund der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faul-\n2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von\nmindestens 230 °C ausgesetzt oder                         brut-Sperrbezirk liegt,\n2. nicht aus einem Bienenstand stammen, in dem die\n3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugäng-          Milbenseuche amtlich festgestellt worden ist,\nlich sind.\n3. als frei von Varroatose befunden worden sind und\nDie Betriebsräume sind bienendicht zu halten.                  daß im Umkreis von mindestens fünf Kilometern um\nden Bienenstand Fälle von Varroatose amtlich nicht\n(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbs-\nbekanntgeworden sind.\nmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, daß\ner Bienen nicht zugänglich ist.                               (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für\nden neuen Standort zuständigen Behörde oder der von\n(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung    ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker,\nvon Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem       die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht\nVerfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer       werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den\nBienenkrankheiten abgetötet werden.\nBeginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der\n(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen           Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte\nnach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach         Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem\nAbsatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienen-    Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung\nwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder        oder Pflege der Bienenvölker. betrauten Personen wie-\nverarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung      der ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem\nder Verschleppung der bösartigen Faulbrut notwendig        Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden.\nist. Sie kann ferner anordnen, daß Plätze der in Absatz 1     (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\ngenannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder auf-      Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der\nbewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs,        Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\ndas zur HerstellUng von Mittelwänden für Bienenwaben\nverwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird,                                    §5a\ndurch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten\nabgetötet werden, soweit dies zur Verhütung der Ver-          Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorüberge-\nschleppung der bösartigen Faulbrut notwendig ist.          hend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                         1411\ndem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und sei-       2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,\nner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutli-       Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienen-\ncher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er        wohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in\nhat dafür zu sorgen, daß die Bienenvölker in seiner            dem Bienenstar;,d oder außerhalb des Bienenstandes\nGegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten           auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem\nvon dem beamteten Tierarzt untersucht werden können,           Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen\nsoweit eine solche Untersuchung aus Gründen der                nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist.                            des beamteten Tierartzes entfernt werden.\n3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-\n§ 5b                                stand verbracht werden.\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem       4. Waben, Wabenteile verseuchter oder seuchen-\nSperrbezirk oder Beobachtungsgebiet die Besitzer von          verdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus\nBienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der            Bienenwohnungen verseuchter oder seuchenver-\nBienenstände anzuzeigen haben.                                dächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen\nnur nach Durchführung eines Kunstschwarmver-\nfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen des\nIII. Schutzmaßregeln                        Bienenstandes verbracht werden.\ngegen die bösartige Faulbrut                  5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an\nBienen nicht verfüttert werden.\n1. Verschluß von Bienenwohnungen\n6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile\nund Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig ent-\n§6                                halten und Gerätschaften, denen Honig anhaftet,\nVon Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen              müssen so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht\nsind stets bienendicht verschlossen zu halten.                zugänglich sind.\n7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige\n2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung             Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, fer-\nder bösartigen Faulbrut                      ner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer\noder des Seuchenverdachts                      Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu\nbeseitigen.\n§7                             8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-          solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach\nbruchs der bösartigen Faulbrut gilt vor der amtlichen         näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und\nFeststellung für den betroffenen Bienenstand folgen-          unter amtlich-er Überwachung zu reinigen und zu ent-\ndes:                                                          seuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu ver-\nbrennen.\n1. An dem Bienenstand dürfen keine Veränderungen\nvorgenommen werden, insbesondere dürfen                9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuch-\nten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und,\na) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,         soweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter-        derlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anwei-\nvorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-           sung des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder\nschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und        unschädlich zu beseitigen.\nb) Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienen-\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An-\nstand verbracht werden.\nwendung- auf\n2. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem       1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nsie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die\nPflege der Bienenvölker betrauten Personen, von           erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag          Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung\nbetreten werden.\n„Seuchenwachs\" abgegeben werden, und\n2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt\n3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nist.\nder bösartigen Faulbrut\n§9\n§8\n(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amtlich      ( 1 ) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der\nfestgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe      seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon\nfolgender Vorschriften der Sperre:                         absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarm-\nverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des\n1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem       beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und    zu erwarten ist.\nPflege der Bienenvölker betrauten Personen, von\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag         (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach\nbetreten werden.                                       der Tötung oder Behandlung der an der Seuche","1412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nerkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienen-           (2) Die bösartige Faulbrut im Bienenstand gilt als er-\nstandes zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzu-        loschen, wenn\nuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden Unter-          1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes\nsuchungen muß mindestens acht Wochen betragen.                   verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nworden sind oder\n§ 10                              2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des ver-\nseuchten Bienenstandes\n(1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienenstand\namtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das          a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nGebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilo-                    oder\nmeter um den Bienenstand zum Sperrbezirk.                         b) behandelt worden sind und\n(2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wanderbienen-          c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen\nstand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde              Befund ergeben hat\nauch das Gebiet um die früheren Standorte des                     und\nerkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären,\nwenn anzunehmen ist, daß die Seuche bereits an den           3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung\nfrüheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht                durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-\nhat. Die zuständigen Behörden können genehmigen,                 men worden ist.\ndaß der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstand-\n(3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als er-\nort verbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein\nloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2\nGebiet gemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären.\nerfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1\nNr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.\n§ 11\n(1 ) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:                   IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche\n1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk\nsind unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstier-                                  §13\närztHch zu untersuchen; diese Untersuchung ist\nfrühestens zwei, spätestens neun Monate nach der                                (weggefallen)\nTötung oder Behandlung der an der Seuche erkrank-\nten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu                   1. Schutzmaßregeln nach amtlicher\nWiederholen.                                                           Feststellung der Milbenseuche\n2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort\nnicht entfernt werden.                                                              §14\n3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,              (1) Ist der Ausbruch der Milbenseuche amtlich fest-\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervor-      gestellt, hat der Besitzer nach näherer Anweisung des\nräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften        beamteten Tierarztes\ndürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.     1. alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die\n4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperr-          Milbenseuche zu behandeln und\nbezirk verbracht werden.                                2. tote Bienen unschädlich zu beseitigen.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine        (2) Die zuständige Behörde kann die Entfernung von\nAnwendung auf                                               Bienenvölkern aus dem Bienenstand, das Verbringen\n1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn          von Bienenvölkern in den Bienenstand oder das Verbrin-\nsie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die        gen des Bienenstandes untersagen, wenn dies zur Ver-\nerforderliche Einrichtung zur Entseuchung des           hütung der Verschleppung der Milbenseuche erforder-\nWachses verfügen, unter der Kennzeichnung               lich ist.\n„Seuchenwachs\" abgegeben werden, und\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der an\n2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt     der Seuche erkrankten und auch der übrigen Bienenvöl-\nist.                                                    ker anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbe-\nkämpfung erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daß\n(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker,\nvon allen behandelten Bienenvölkern des verseuchten\nBienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie\nBienenstandes Proben des Wintertotenfalles zur Unter-\nFuttervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn\nsuchung an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden\neine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.\nsind.\n§ 15\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n( 1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand amt-\n§ 12                             lich festgestellt, kann die zuständige Behörde das\nGebiet in einem Umkreis bis zu zwei Kilometern zum\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,         Beobachtungsgebiet erklären und die Entfernung von\nwenn die bösartige Faulbrut erloschen ist.                  Bienenvölkern und Bienen aus diesem Gebiet sowie das","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                            1413\nVerbringen von Bienenvölkern und Bienen in dieses             2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nGebiet von einer Genehmigung abhängig machen.                                    der Varroatose\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,\n§16b\ndaß\n1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes           (1) Ist der Ausbruch der Varroatose amtlich festge-\nalle Bienenvölker nach näherer Anweisung des           stellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgen-\nbeamteten Tierarztes zu behandeln sind;                der Vorschriften der Sperre:\n2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes Pro-          1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,\nben des Wintertotenfalles zur Untersuchung an eine          Wabenabfälle und Bienenwohnungen dürfen von\nvon ihr bestimmte Stelle einzusenden sind.                  ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen\ndürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach\nAnweisung des beamteten Tierarztes entfernt wer-\n2. Aufhebung der Schutzmaßregeln                    den.\n2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-\n§16                                  stand verbracht werden.\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,        3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige\nwenn die Milbenseuche erloschen ist.                            Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes,\nferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach\n(2) Die Milbenseuche im Bienenstand gilt als erlo-           näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nschen, wenn                                                     unschädlich zu beseitigen.\n1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes         4. Die Bienenstände und 1;3ienenwohnungen sowie\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-       Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des\nden sind oder                                               beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwa-\n2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des            chung zu reinigen und mindestens zwei Wochen lang\nverseuchten Bienenstandes verendet oder getö-           so zu verschließen oder aufzubewahren, daß sie\ntet und unschädlich beseitigt und die übrigen Bie-     Bienen nicht zugänglich sind, oder zu entseuchen.\nnenvölker behandelt worden sind oder               5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuch-\nb) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan-           ten Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung\ndes behandelt worden sind und,                         des beamteten Tierarztes mindestens zwei Wochen\nlang so aufzubewahren, daß sie Bienen nicht zugäng-\nc) soweit eine Anordnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2\nlich sind, oder zu entseuchen oder unschädlich zu\nergangen ist, die.Untersuchung der behandelten\nbeseitigen.\nVölker einen negativen Befund ergeben hat.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waben,\n(3) Die Milbenseuche im Beobachungsgebiet gilt als      Wabenteile und Wabenabfälle, die an wachsverarbei-\nerloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2         tende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur\nerfüllt sind und,                                          Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kenn-\n1. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 ergan-     zeichnung „Seuchenwachs\" abgegeben werden; diese\ngen ist, wenn alle Bienenvölker behandelt worden       Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Gegen-\nsind, oder,                                            stä.nde mindestens zwei Wochen lang so aufbewahrt\nworden sind, daß sie Bienen nicht zugänglich waren.\n2. soweit eine Anordnung nach§ 15 Abs. 2 Nr. 2 ergan-\ngen ist, wenn die Untersuchung einen negativen            (3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange\nBefund ergeben hat.                                    der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Aus-\nnahmen zulassen\n1. von Absatz 1 Nr. 1 für brutfreie Honigwaben, soweit\nV. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose                    dies zur Verwertung der Tracht erforderlich ist,\n2. von Absatz 1 Nr. 1 und 2 für das Verbringen von\n1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\nder Varroatose oder des Seuchenverdachts                 a) einzelnen lebenden Bienen zu Zuchtzwecken,\nb) Bienenvölkern, lebenden Bienen und Bienenwoh-\n§16a                                     nungen innerhalb eines Beobachtungsgebietes\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-               oder eines bestimmten befallenen Gebietes oder\nbruchs der Varroatose dürfen vor der amtlichen Fest-               von einem dieser Gebiete in ein anderes solches\nstellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vor-               Gebiet.\ngenommen werden, insbesondere dürfen\n§16c\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,\nWabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnungen und             ( 1) Der Besitzer hat nach näherer Anweisung des\nbenutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand       beamteten Tierarztes alle Bienenvölker des Bienen-\nentfernt und                                            standes gegen Varroatose zu behandeln.\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand           (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung sowohl\nverbracht werden.                                       der seuchenkranken als auch der übrigen Bienenvölker","1414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndes Bienenstandes anordnen, soweit dies aus Gründen         2. soweit eine Anordnung nach § 16 d Abs. 3 Satz 1\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                         ergangen ist, alle Bienenvölker behandelt worden\nsind.\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß von\nallen Bienenvölkern des Bienenstandes das Gemüll an\neine von ihr bestimmte Stelle einzusenden ist. ·                            VI. Ordnungswidrigkeiten\n§ 17\n§ 16d\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n(1) Ist die Varroatose in einem Bienenstand amtlich\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet\nfahrlässig\nin einem Umkreis von mindestens fünf Kilometern zum\nBeobachtungsgebiet erklären. Bienenvölker und Bienen         1 . einer Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder\ndürfen aus dem Beobachtungsgebiet nur mit Genehmi-               4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder\ngung der zuständigen Behörde entfernt werden.                     § 16 b Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 über Reinigung, Entseu-\nchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus              oder Verschließung zuwiderhandelt,\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nanordnen, daß im Beobachtungsgebiet alle Bienen-             2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,\nvölker und Bienenstände nach näherer Anweisung des           3. der Vorschrift des§ 5 Abs. 1 über die Vorlage einer\nbeamteten Tierarztes auf Varroatose zu untersuchen               Bescheinigung, des § 5 a Satz 1 über das Anbrin-\nsind. Sie kann ferner anordnen, daß vön allen Bienen-            gen eines Schildes oder des § 5 a Satz 2 über die\nvölkern des Beobachtungsgebietes Gemüll zur Unter-               Untersuchung zuwiderhandelt,\nsUchung an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden\n4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienen-\nist.\ndicht verschlossen hält,\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit es au·s           5. entgegen § 7 Nr. 1 oder§ 16 a eine dort bezeichnete\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                  Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,\nanordnen, daß im Beobachtungsgebiet oder in Teilen\ndes Gebietes alle Bienenvölker nach näherer An-              6. entgegen § 7 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 einen\nweisung des beamteten Tierarztes zu behandeln sind.              Bienenstand betritt,\nSie kann das Verbringen von Bienenvölkern und Bienen         7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 16 b\nin das Beobachtungsgebiet sowie von Bienenständen                Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 d Abs. 1 Satz 2 ein Bienen-\ninnerhalb des Beobachtungsgebietes von einer Geneh-              volk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegen-\nmigung abhängig machen.                                          stand entfernt,\n8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 16 b Abs. 1 Nr. 2\nein Bienenvolk oder Bienen in einen Bienenstand\n3. Aufhebung der Schutzmaßregeln                    verbringt oder entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Bienen oder\neinen dort bezeichneten Gegenstand in eine unver-\n§ 16e                                 seuchte Bienenwohnung verbringt,\n(1) Angeordnete Schutzmaßr'3geln sind aufzuheben,         9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,\nwenn die Varroatose erloschen ist.                         10. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbe-\n(2) Die Varroatose im Bienenstand gilt als erloschen,         wahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes\nwenn                                                             zuwiderhandelt,\n1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes         11. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand ent-\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-        fernt,\nden sind oder                                         12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder\n2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des              Bienen in einen Sperrbezirk verbringt,\nverseuchten Bienenstandes verendet oder ge-       13. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 c Abs. 1 ein\ntötet und unschädlich beseitigt und die übrigen         Bienenvolk nicht behandelt.\nBienenvölker behandelt worden sind oder\nb) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan-\ndes behandelt worden sind\nVII. Schlußvorschriften\nund, soweit eine Anordnung nach § 16 c Abs. 3\nergangen ist, die Untersuchungen negative Befunde\n§ 18\nergeben haben.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt als       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nerloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2         zes vom 26. Jul_i .1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land\nerfüllt sind und,                                          Berlin.\n1. soweit eine Anordnung nach§ 16 d Abs. 2 ergangen                                      § 19\nist, die Untersuchungen negative Befunde ergeben\nhaben, oder,                                                         (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}