{"id":"bgbl1-1984-48-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":48,"date":"1984-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/48#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_48.pdf#page=36","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen","law_date":"1984-11-18T00:00:00Z","page":1404,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["1404                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren\nbei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen\nVom 18. November 1984\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Versicherung von\nGüterkraftverkehrsunternehmen und über Ausnahmen von § 39 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes vom 18. November 1984 (BGBI. 1S. 1400) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung in der ab 1. Dezember 1984 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-6, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung der Verordnung,\n2. die am 24. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Oktober\n1970 (BAnz. Nr. 198 vom 23. Oktober 1970),\n3. den am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n6. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2263),\n4. die am 1. Dezember 1984 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 1 .        auf Grund des § 27 Abs. 7 und des § 39 Abs. 3 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697),\nzu 2. und 3. auf Grund des § 27 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember i 969\n(BGBI. 1970 1 S. 1 },\nzu 4.          auf Grund des § 27 Abs. 7 und des § 41 Satz 1 des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256).\nBonn, den 18. November 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                         1405\nVerordnung\nüber das Nachweis- und Meldeverfahren\nbei der Versicherung von Güterkraftverkehrsuntemehmen\n§ 1                            zum Ablauf dieser Monatsfrist nicht ein, so hat die\nGenehmigungsbehörde die Genehmigungsurkunde\n(1) Der Nachweis einer Versicherung nach § 27          unverzüglich einzuziehen. Der Unternehmer ist zur Her-\nAbs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist der Geneh-      ausgabe verpflichtet.\nmigungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung\nmit Formblatt (Anlage 1) zu erbringen. Sie ist vom Ver-      (7) Die vor dem 1. Januar 1973 für ein bestimmtes\nsicherer oder seinem Beauftragten dem Versicherungs-      F?3-hrzeug ausgestellte Versicherungsbestätigung nach\nnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes kosten-       Anlage 1 gilt für alle genehmigten Fahrzeuge im Sinne\nlos zu erteilen und von diesem der Genehmigungs-          des § 1 2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes.\nbehörde weiterzuleiten. Verlangt der Versicherungs-\nnehmer die nochmalige Ausfertigung einer Versiche-                                    § 2\nrungsbestätigung, so ist diese als „zweite Ausfertigung\"     (1) Der Versicherer hat der Genehmigungsbehörde\nusw. zu bezeichnen.                                        mit Formblatt (Anlage 2) Anzeige zu erstatten, sobald\n(2) Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder   die Voraussetzungen des§ 158 c Abs. 2 des Gesetzes\nmit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen            über den Versicherungsvertrag gegeben sind.\ngedruckt sein. Auch die Firma des Versicherers muß           (2) Kennt der Versicherer die zuständige Genehmi-\ngedruckt sein; seine Unterschrift muß faksimiliert und     gungsbehörde nicht, so genügt die Anzeige an diejenige\naußerdem in Druckschrift wiederholt sein. Wird eine in     Genehmigungsbehörde, die ihm die Ausfertigung der\nder Form vorschriftsmäßige Versicherungsbestätigung        Versicherungsbestätigung übersandt hat (§ 1 Abs. 3).\nvorgelegt, so hat die Genehmigungsbehörde weder zu\nprüfen, ob der die Bestätigung ausstellende Versicherer       (3) Geht der Genehmigungsbehörde eine Anzeige des\nin der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäfts-           Versicherers nach Absatz 1 zu oder erfährt sie auf\nbetrieb befugt ist, noch ob die Unterschrift von einer zu  andere Weise, daß die Voraussetzungen des § 158 c\nverbindlicher Unterschrift bevollmächtigten Person         Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag\nstammt. Unvorschriftsmäßige Versicherungsbestäti-          gegeben sind, so hat sie die Genehmigungsurkunde\ngungen hat die Genehmigungsbehörde zurückzu-               unverzüglich einzuziehen, es sei denn, daß der Unter-\nweisen.                                                    nehmer eine andere Versicherungsbestätigung bereits\nvorgelegt hat. Die Genehmigungsbehörde hat den Ver-\n(3) Die Genehmigungsbehörde hat gleichzeitig mit        sicherer durch Bescheid mit Formblatt (Anlage 3) über\nErteilung der Genehmigung dem Versicherer oder sei-        das Veranlaßte zu unterrichten.\nnem Beauftragten Nummer und Ausstellungsdatum der\nGenehmigungsurkunde unter Benutzung einer der Ver-\n§3\nsicherungsbestätigung anhängenden Durchschrift mit-\nzuteilen. Diese Mitteilung darf dem Unternehmer nicht         Bei Sammelversicherungsverträgen, die Wirtschafts-\nausgehändigt werden. Die Mitteilung der Genehmi-           organisationen des Verkehrsgewerbes oder andere\ngungsbehörde ist Voraussetzung für die Erfüllung der       Abrechnungsstellen mit Versicherern für die zu ver-\ndem Versicherer auferlegten Anzeigepflicht nach § 2        sichernden Unternehmer abschließen, gilt folgendes:\nAbs. 1 dieser Verordnung.                                 1. Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 sind\n(4) Die Versi~herungsbestätigung verbleibt bei der         Wirtschaftsorganisationen des Verkehrsgewerbes\nGenehmigungsbehörde. Diese hat einem geschädigten             oder andere Abrechnungsstellen.\nDritten oder dessen Beauftragten auf Verlangen Namen      2. Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des\nund Anschrift des Versicherers mitzuteilen.                   § 1 Abs. 5 nur den Nachweis über die Zahlung des\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit die             letzten Beitrages vom versicherten Unternehmer ver-\nVorlage des Versicherungsscheines und den Nachweis            langen.\nder Zahlung des letzten Beitrages verlangen.              3. Der Anzeige des Versicherers an die Genehmigungs-\nbehörde nach§ 2 Abs. 3 ist eine zweite Antwortkarte\n(6) Bei bereits bestehenden Versicherungsverhält-          nach Muster (Anlage 3) anzuhängen, die die Geneh-\nnissen hat der Versicherer der zuständigen Genehmi-\nmigungsbehörde unverzüglich an die zuständige\ngungsbehörde die Versicherungsbestätigung innerhalb           Wirtschaftsorganisation des Verkehrsgewerbes\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung\noder andere Abrechnungsstelle zu senden hat.\nzu übersenden. Absatz 3 findet Anwendung. Ist nach\nAblauf dieser Frist die Versicherungsbestätigung bei\nder Genehmigungsbehörde nicht eingegangen, so hat                                    §4\ndiese den Unternehmer aufzufordern, den Versicherer          (1) Scheidet ein Unternehmer des Güterfernverkehrs\nzur Einsendung der Bestätigung innerhalb eines weite-     aus einem mit der Deutschen Bundesbahn bestehenden\nren Monats z~ veranlassen. Geht die Bestätigung bis       Beschäftigungsverhältnis (§ 47 Abs. 1 des Güterkraft-","1406                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nverkehrsgesetzes) aus, so hat die Deutsche Bundes-                                Abs. 3 genannten Versicherer oder seinem Beauftrag-\nbahn der Genehmigungsbehörde des Unternehmers                                     ten gleichzeitig mit Erteilung der Erlaubnis für den\ndas Ausscheiden anzuzeigen.                                                       Umzugsverkehr lediglich das Ausstellungsdatum der\nErlaubnisurkunde unter Benutzung einer der Versiche-\n(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-                                   rungsbestätigung anhängenden Durchschrift mitzu-\ngungsurkunde unverzüglich einzuziehen, es sei denn,                               teilen hat.\ndaß der Unternehmer ihr eine Versicherungsbestäti-\ngung nach § 1 Abs. 1 bereits vorgelegt hat. Der Unter-                                                                  §6\nnehmer ist zur Herausgabe der Genehmigungsurkunde\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nverpflichtet.\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-\n§5                                             verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten für den Unter-                     1\nnehmer des Umzugsverkehrs ( § 37 GüKG) und für die\nErlaubnisbehörde ( § 38 Abs. 2 GüKG) entsprechend mit                                                                   §7\nder Maßgabe, daß die Erlaubnisbehörde dem ~n § 1                                                                (Inkrafttreten)\nAnlage 1\nVersicherungsbestätigung\n(für die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde bestimmt)\nDer unterzeichnete Versicherer bestätigt hiermit, daß nach Maßgabe der folgenden Kennziffern eine Versicherung\ngemäß § 27 des Güterkraftverkehrsgesetzes gegen alle Schäden besteht, für die der Unternehmer nach den\nBeförderungsbedingungen haftet:\n*)\n1. Ordnungsnummer und Ausstellungsdatum der Genehmigung:\n2. Ausstellungsdatum der Erlaubnis:\n3. Anschrift des Versicherungsnehmers: ............................................................................................. .\nBei Sammelversicherungen auch des versicherten Unternehmers: ....................................................... .\n4. Beginn des Versicherungsschutzes: ............................................................................................... .\n5. Nummer des Versicherungsscheines: ....... , ..................................................................................... .\nDie Rechte des Geschädigten aus der Pflicht-Haftpflichtversicherung des Unternehmers werden durch die\n§§ 158 b bis 158 k des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmt:\n(Unterschrift des Versicherers)\n*) Nummer 1 oder 2 ist von der Genehmigungs- bzw. Erlaubnisbehörde auszufüllen. Dabei ist Nichtzutreffendes zu streichen.\nDie Nummern 3 bis 5 sind vom Versicherer auszufüllen. Streichungen oder weitere Angaben sind dabei unzulässig.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                                       1407\nAnlage 2\nAnzeige\ndes Versicherers an die Genehmigungsbehörde\nnach § 27 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nund § 2 Abs. 1 oder § 5 der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren\nbei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen\nOrdnungsnummer der Genehmigung: .................................................................................................. .\nAusstellungsdatum der Erlaubnis: ....................................................................................................... .\nAnschrift des Versicherungsnehmers: ................................................................................................ .\nBei Sammelversicherung auch des versicherten Unternehmers: .............................................................. .\nNummer des Versicherungsscheines: ................................................................................................. .\nDie Voraussetzungen für die von uns ausgestellte Versicherungsbestätigung mit den oben angegebenen\nMerkmalen sind entfallen.\nWir bitten um baldigen Bescheid über das Veranlaßte mittels anhängender Antwortkarte .\n....................................... ,den .................................... .\n(Unterschrift des Versicherers)","1408                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 3\nBescheid\nder Genehmigungs- oder der Erlaubnisbehörde an den Versicherer\nnach § 27 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nund § 2 Abs. 3 oder§ 5 der Verordnung über das Nacnweis- und Meldeverfahren\nbei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen\nOrdnungsnummer der Genehmigung: .................................................................................................. .\nAusstellungsdatum der Erlaubnis: ...................................................................................................... .\nAnschrift des Versicherungsnehmers: ................................................................................................ .\nBei Sammelversicherungen auch des versicherten Unternehmers: ........................................................... .\n1. Die Genehmigungsurkunde ist am\neingezogen worden.*)\n2. Die Erlaubnisurkunde(n) ist/sind am\neingezogen worden.*)\n3. Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis erbracht worden, daß der Unternehmer\nwieder Versicherungsschutz nach § 27 GüKG genießt.*)\n....................................... ,den .................................... .\n(Stempel und Unterschrift der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde)\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen."]}