{"id":"bgbl1-1984-48-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":48,"date":"1984-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/48#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_48.pdf#page=31","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs","law_date":"1984-11-18T00:00:00Z","page":1399,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                             1399\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Sechsten Verordnung über die Höchstzahlen\nder Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs\nund der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs\nVom 18. November 1984\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-         3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 „2. Von der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten\n10. März 1983 (BGBI. I S. 256) wird mit Zustimmung des               Höchstzahl entfallen auf ·\nBundesrates verordnet:\nBaden-Württemberg                        1 286\nBayern                                   1 667\nArtikel 1                                   Bremen                                     160\nDie Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der                   Hamburg                                    356\nKraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahr-                   Hessen                                     672\nzeuge des Möbelfernverkehrs vom 3. Juli 1970 (BGBI. 1                Niedersachsen                            1 115\nS. 1101 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n24. November 1978 (BGBI. 1 S. 1909), wird wie folgt                  Nordrhein-Westfalen                      2532\ngeändert:                                                            Rheinland-Pfalz                            644\nSaarland                                   184\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               Schleswig-Holstein                         319\".\n,,(1) Die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die als\ngenehmigte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güter-       4. Dem § 2 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nkraftverkehrsgesetzes) im Güterfernverkehr einge-             ,,(2) Anstelle von Genehmigungen für den Bezirks-\nsetzt werden dürfen, werden wie folgt festgesetzt:          güterfernverkehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2)\ndürfen Genehmigungen für den allgemeinen Güter-\n1. 18 322 Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güter-\nfernverkehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1) mit der\nfernverkehr,\nBeschränkung erteilt werden, daß sie ausschließlich\n2. 8 935 Kraftfahrzeuge für den Bezirksgüterfern-           dazu berechtigen, Beförderungen von Gütern in Sat-\nverkehr,                                               telanhängern von und nach Seehäfen der Länder\nBremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-\n3. 1 020 Kraftfahrzeuge für den grenzüberschreiten-\nHolstein durchzuführen, die in diesen Sattelanhän-\nden Güterfernverkehr.\ngern über See eingeführt worden sind oder aus-\nDarüber hinaus dürfen 1 102 Kraftfahrzeuge als für          geführt werden.\"\nden grenzüberschreitenden Verkehr genehmigte\nDer bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1.\nKraftfahrzeuge(§ 12 Abs. 1, § 13 des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes) mit der Maßgabe eingesetzt werden,\ndaß in Verbindung mit jeder Fahrt im grenzüber-                                   Artikel 2\nschreitenden Güterkraftverkehr ( § 6 b Abs. 1 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes), und zwar entweder auf         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nder Hin- oder auf der Rückfahrt, mit demselben Kraft-   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-\nfahrzeug eine Beförderung im Binnenverkehr durch-       kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeführt werden darf.\"\nArtikel 3\n2. In § 1 Abs~ 2 Nr. 1 wird die für Berlin genannte\nHöchstzahl von „ 1 308\" durch die Höchstzahl               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n,, 1 415\" ersetzt.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 18. November 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}