{"id":"bgbl1-1984-48-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":48,"date":"1984-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_48.pdf#page=3","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1984-11-16T00:00:00Z","page":1371,"pdf_page":3,"num_pages":28,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                                                           1371\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. November 1984\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b,                            h) Nach dem Hinweis auf § 52 wird folgender Hin-\nNr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-                               weis eingefügt:\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, ver-                             ,,Rückfahrscheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . 52 a\".\nöffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch\nArtikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1                         i) Der Hinweis auf§ 59 erhält folgende Fassung:\nS. 413) geändert worden ist, wird vom Bundesminister                                ,,Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahr-\nfür Verkehr und auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a, 7 und                              zeug-ldentifizierungsnummer . . . . . . . . .                59' '.\n10 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der\n§§ 38 und 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                                k) Der Hinweis auf die Anlage XIV erhält folgende\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), hinsichtlich des                                Fassung:\n§ 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                                       „Maßnahmen gegen die Verunreinigung\nAnhörung der beteiligten Kreise, wird vom Bundes-                                   der Luft durch Abgase von Kraftfahr-\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern                              zeugmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV''.\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n1) Nach dem Hinweis auf die Anlage XVII werden\nfolgende Hinweise eingefügt:\nArtikel 1\n·,,Zulässiger Geräuschpegel und di•e\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                     Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeu-\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                                    gen ................................. XVIII\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch                            Zulässiger Geräuschpegel und die\ndie Verordnung vom 17. April 1984 (BGBI. I S. 632), wird                            Schalldämpferanlage            von           Arbeits-\nwie folgt geändert:                                                                 maschinen und von land- oder forstwirt·-\nschaftlichen Zugmaschinen . . . . . . . . . . .              XIX\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                 Zulässiger Geräuschpegel und die\na) Nach dem Hinweis auf§ 21 a wird folgender Hin-                             Schalldämpferanlage von Krafträdern                          XX\nweis eingefügt:                                                            Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge .                     XXI\".\n„Anerkennung von Prüfungen auf Grund\nvon Rechtsakten der Europäischen                                    2. Soweit in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nGemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 b\".         nung (einschließlich Anlagen und Muster) das Wort\nb) Nach dem Hinweis auf § 30 wird folgender Hin-                          ,,Fahrgestellnummer\" oder die Worte „Fabriknum-\nweis eingefügt:                                                        mer des Fahrgestells\" verwendet werden, werden\nsie durch das Wort „Fahrzeug-ldentifiZierungsnum-\n„Änderung der durch die Bauart                                         mer\" und, soweit das Wort „Fahrgestellnummern\"\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit . . . 30 a''.                         verwendet wird, wird es durch das Wort „Fahrzeug-\nc) Nach dem Hinweis auf § 41 wird folgender Hin-                          ldentifizierungsnummern'' ersetzt.\nweis eingefügt:\n,,Druckgasanlagen und Druckbehälter . 41 a\".                        3. In § 17 Abs. 3 wird die Bezugnahme auf ,,§ 23\nAbs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1\"\nd) Der Hinweis auf§ 42 erhält folgende Fassung:                           durch die Bezugnahme auf,,§ 23 Abs. 2, den§§ 24,\n„Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen                                    27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\nund Leergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   42\".\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\ne) Der Hinweis auf§ 49 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Geräuschentwicklung           und          Schall-\ndämpferanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   49\".             ,,(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn\ndas Fahrzeug den Vorschriften dieser Verord-\nf) Der Hinweis auf§ 51 erhält folgende Fassung:                               nung, den zu ihrer Ausführung erlassenen\n,,Begrenzungsleuchten, vordere Rück-                                       Anweisungen des Bundesministers für Verkehr\nstrahler, Spurhalteleuchten . . . . . . . . . . .           51 \".          und den Vorschriften der Verordnung (EWG)\nNr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über\ng) Nach dem Hinweis auf§ 51 b wird folgender Hin-                             die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßen-\nweis eingefügt:                                                            verkehr (ABI. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert\n,,Parkleuchten, Park-Warntafeln .. _.....                 51 c\".           durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom","1372                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil       1\n19. November 1979 S. 17), entspricht. Sie ist fer-               bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der                       „9. Parkleuchten, Park-Warntafeln\nVorschriften dieser Verordnung die entspre-                                 (§ 51 c);\".\nchenden harmonisierten Vorschriften der Einzel-\nrichtlinien (,,ER\") erfüllt, die                                 cc) Folgende Nummer 12 a wird eingefügt:\n- in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des                          ,, 12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);\".\nRates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung\ndd) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge                      „ 15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51 a\nund Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42                               Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b,\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie                               § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22\n80/1267 /EWG des Rates vom 16. Dezember                                   Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ord-\n1980 (ABI. EG Nr. L 375 S. 34) oder                                        nung) ;\".\n- in Anhang II der Richtlinie 7 4/150/EWG des              b) In Absatz 3 Nr. 2 werden vor dem Wort „Glühlam-\nRates vom 4. März 197 4 zur Angleichung der                   pen\" die Worte „lichttechnische Einrichtungen\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über                   für Fahrräder und\" und nach den Worten „glei-\ndie Betriebserlaubnis für land- oder forstwirt-               cher Art entsprechen\" die Worte „und als solche\nschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABI.                     erkennbar sind\" eingefügt.\nEG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 82/890/EWG des Rates vom\n17. Dezember 1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 45)          7. Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngenannt werden.\"                                              ,,(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Per-\nsonenbeförderung verwendet, die dem Personen-\nb) In Absatz 2 werden in Satz 2 der Punkt durch ein           beförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGB!. 1\nSemikolon ersetzt und folgende Satzteile an-               S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unter-\ngefügt:                                                    liegt oder bei der es sich um die Beförderung durch\noder für Schulträger zum und vom Unterricht oder\n„in diesem Fall hat der Führer des Fahrzeugs die           von körperlich, geistig oder seelisch behinderten\nbesondere Betriebserlaubnis oder Bauartgeneh-              Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden\nmigung mitzuführen und zuständigen Personen                Einrichtungen handelt,-hat dies vor Beginn und nach\nauf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies              Beendigung der Verwendung der zuständigen\ngilt nicht, wenn ein entsprechender Eintrag im             Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzei-\nFahrzeugschein erfolgt ist.\"                               gen. Die Zulassungsstelle vermerkt die Verwen-\ndung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der\n5. Folgender § 21 b wird eingefügt:                              Fahrzeugschein ist der Zulassungsstelle zu diesen\nZwecken vorzulegen.''\n,,§ 21 b\nAnerkennung von Prüfungen                    8. § 29 e Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nauf Grund von Rechtsakten\n,, 1 . Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ;\".\nder Europäischen Gemeinschaften\nIm Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis         9. Folgender § 30 a wird eingefügt:\nwerden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmo-\nnisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2                                             ,,§ 30a\ndurchgeführt und bescheinigt worden sind.\"                           Änderung der durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit\n6. § 22 a wird wie folgt geändert:                                    Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand\nder Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          technische Veränderungen, die zu einer Änderung\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                        der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\ndigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahr-\n,,5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausge-           zeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei\nnommen Auflaufbremsen, die nach der            bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschrit-\nRichtlinie 71 /320/EWG des Rates vom           ten werden kann) führen, wesentlich erschwert\n26. Juli 1971 zur Angleichung der              sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Ver-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten         änderungen leicht erkennbar gemacht werden.\"\nüber die Bremsanlagen bestimmter\nKlassen von Kraftfahrzeugen und deren\nAnhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37),       10. § 32 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch die Richtlinie\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n79/ 489/EWG der Kommission vom\n18. April 1979 (ABI. EG Nr. L 128 S. 12),             aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Bei\ngeprüft sind und deren Übereinstim-                        Kraftfahrzeugen und Anhängern\" die Worte\nmung in der vorgesehenen Form                              „einschließlich mitgeführter austauschbarer\nbescheinigt ist;\".                                         Ladungsträger (§ 42 Abs. 3)\" eingefügt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                               1373\nbb) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem                         bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nWort „Fahrtrichtungsanzeiger,\" die Worte                       fügt:\n,,Umrißleuchten, Schlußleuchten, Park-\nleuchten, seitliche Rückstrahler,'' eingefügt.                „Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der\nletzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                Mittelpunkt der ersten · Achse eines\n1. Nach dem Wort „Außenspiegel\" werden                         Anhängers - ausgenommen Sattelkraftfahr-\ndie Worte „und Kennzeichenbeleuch-                         zeuge - muß mindestens 3,0 m, bei land-\ntung\" eingefügt.                                          .oder forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei\nZügen, die aus Zugfahrzeugen und Anhän-\n2. In Buchstabe b werden nach der Klam-                        ger-Arbeitsmaschinen bestehen, 2,5 m\nmer die Worte „und Kombinationen von                       betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen\nFahrzeugen nach Art eines Sattelkraft-                     das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahr-\nfahrzeugs\" angefügt; die Längenangabe                      zeugs nicht mehr als 7,5 t oder des Anhän-\n„ 15,0 m\" wird durch die Längenangabe                      gers nicht mehr als 3,5 t beträgt.\"\n,, 15,5 m\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,- bei\n3. Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nSattelzugmaschinen und bei Sattelanhängern\n„Bei Sonderfahrzeugen zum Transport                 auch die zulässige Aufliegelast -\" durch die\nvon Fahrzeugen bleiben Längenüber-                  Worte ,,- bei Sattelzugmaschinen auch die\nschreitungen durch Ladestützen zur                  zulässige Aufliegelast und bei Sattelanhängern\nzusätzlichen Sicherung und Stabilisie-              auch die zulässige Sattellast·-\" ersetzt.\nrung des zulässigen Überhangs von\nLadungen unberücksichtigt, sofern die\nLadung auch über die Ladestützen hin-       14. § 35 a wird wie folgt geändert:\nausragt.\"                                       a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „daß\"              b) In den'·Absätzen 6 und 7 werden jeweils nach den\ndie Worte „einschließlich mitgeführter aus-                    Worten „nicht mehr als 2,8 t\" die Worte „und mit\ntauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3)\" ein-                  einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngefügt.                                                        geschwindigkeit von mehr als 25 km/h\" einge-\nfügt.\n11. § 32 Satz 5 wird aufgehoben.\n15. § 35 e Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n1 2. § 32 b wird wie folgt geändert:                                ,,(5) Fahrgasttüren in Kraftomnibussen mit mehr\nals 16 Fahrgastplätzen müssen beim Einmann-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Kraftfahrzeuge              betrieb entweder vom Sitz des Fahrzeugführers aus\nund Anhänger'' durch die Worte „Kraftfahrzeuge,           geöffnet und geschlossen oder automatisch betätigt\nAnhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren                 werden können. Es muß sichergestellt sein, daß\nLadungsträgern'' ersetzt.                                 beim Schließen fremdkraftbetätigter Fahrgasttüren\nPersonen nicht eingeklemmt werden können; Ein-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                           richtungen, die zur Vermeidung eines nicht nur kurz-\nzeitigen Einklemmens Ansprechkräfte benötigen,\n,,(2) Der Unterfahrschutz muß der Richtlinie\ndie die Fahrgäste nicht gefährden, sind zulässig.\n70/221 /EWG des Rates vom 6. April 1970 zur\nWird die im direkten Einflußbereich und Sichtfeld\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ndes Fahrzeugführers gelegene Fahrgasttür vom\ngliedstaaten über die Behälter für flüssigen\nFahrzeugführer betätigt, genügt die Anbringung von\nKraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraft-\nSchutzleisten mit ausreichender Breite und Nach-\nfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABI.\ngiebigkeit an den Hauptschließkanten. Sind die\nEG Nr. L 76 S. 23), zuletzt geändert durch die\nKraftomnibusse mit mehr als zwei Fahrgasttüren\nRichtlinie 81 /333/EWG der Kommission vom\nausgerüstet, dürfen nur die beiden vorderen Fahr-\n18. Mai 1981 (ABI. EG Nr. L 131 S. 4), entspre-\ngasttüren vom Sitz des Fahrzeugführers aus betä-\nchen.\"\ntigt werden können. Die übrigen Fahrgasttüren, ins-\nbesondere in angelenkten Teilen der Gelenkomni-\n13. § 34 wird wie folgt geändert:                                 busse, müssen automatisch betätigt werden kön-\nnen. Der Fahrzeugführer muß von seinem Sitz aus-\na) Absatz 3 wird wie· folgt geändert:                        zum Beispiel über Spiegel - das Ein- und Ausstei-\n.gen der Fahrgäste mindestens im Bereich der von\naa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden der                ihm betätigten Fahrgasttüren beobachten können.\nNummer 2 die Worte\nDer geschlossene Zustand aller Fahrgasttüren muß\n„jedoch Kraftfahrzeuge mit zwei                     dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.\nDoppelachsen, deren Mitten min-                     Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt\ndestens vier Meter voneinander                      sein, daß eine Gefährdung von Personen innerhalb\nentfernt sind,                          30,0 t\"     und außerhalb des Kraftomnibusses durch sich öff-\nnende und schließende Türen nicht zu erwarten\nangefügt.                                           ist.\"","1374                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n16. § 35 g Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                    23. § 47 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuer-          ,,(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor\nlöscher mit einer Füllmasse von 6 kg in betriebs-           oder Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage\nfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind           XIV bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhal-\nnur Feuerlöscher, die mindestens für die Brand-             tens bei verschiedenen Betriebszuständen den\nklassen                                                     Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ 1\nA: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbil-            entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungs-\ndend),                                                motor müssen hinsichtlich der Kurbelgehäuseent-\nlüftung die Vorschriften der Anlage XIV über die Prü-\nB: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend)               fung Typ III erfüllen; sie müssen ferner hinsichtlich\nund                                                   des Gehalts an Kohlenmonoxid im Abgas bei Leer-\nC: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)             lauf im Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaub-\namtlich zugelassen sind.\"                                   nis den Anforderungen der Anlage XIV über die Prü-\nfung Typ II, sonst der Anlage XI, genügen.\n17 Dem § 35 h wird folgender Absatz 4 angefügt:                     (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf\ndie sich Anlage XV bezieht, müssen hinsichtlich der\n,,(4) Die Normen sind im Beuth Verlag GmbH,               Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestand-\nPostfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und              teile - Dieselrauch) im Abgas den Vorschriften der\nbeim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert              Anlage XV entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbst-\nniedergelegt.''                                             zündungsmotor, auf die sich Anlage XVI bezieht,\nmüssen hinsichtlich der Emission verunreinigender\n18. Folgender § 41 a wird eingefügt:                             Stoffe (feste Bestandteile.:.. Dieselrauch) im Abgas\nden Vorschriften der Anlage XV oder XVI ent-\n,,§ 41 a\nsprechen.\"\nDruckgasanlagen und Druckbehälter\n(1) Für in Fahrzeuge eingebaute Druckgasbe-          24. § 49 wird wie folgt gefaßt:\nhälter gilt die Druckbehälterverordnung vom\n27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 184).                                                   ,,§ 49\nGeräuschentwicklung und Schalldämpferantage\n(2) Andere zum Betrieb von Fahrzeugen mit Flüs-\nsiggas notwendige Einrichtungen, die nicht der                 (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so\nDruckbehälterverordnung unterliegen, müssen so              beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das\nangeordnet und beschaffen sein, daß ein sicherer            nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-\nBetrieb gewährleistet ist.                                  bare Maß nicht übersteigt.\n(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen                (2) Die in den Anlagen XVIII, XIX oder XX bezeich-\nmüssen in sinngemäßer Anwendung der Druckbe-                neten Kraftfahrzeuge - ausgenommen elektrisch\nhälterverordnung geprüft und gekennzeichnet                 angetriebene Kraftfahrzeuge - müssen hinsichtlich\nsein.\"                                                      des zulässigen Geräuschpegels und der Schall-\ndämpferanlage den Vorschriften der jeweiligen\n19. § 42 wird wie folgt geändert:                               Anlage entsprechen. Kraftfahrzeuge, auf die sich\ndie Anlage XIX bezieht, entsprechen den Anforde-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nrungen auch, wenn sie der Anlage XVIII genügen.\n,,Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leer-\n(3) Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der\ngewicht''.\nAnlage XXI entsprechen, gelten als lärmarme Fahr-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               zeuge.\n„Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge               (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahr-\nmiteinander verbinden oder Zugkräfte über-             zeug den,Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht\ntragen, sind Fahrzeugteile.\"                           entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Wei-\nsung einer zuständigen Person verpflichtet, den\n20. § 43 wird wie folgt geändert:                                Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt\ndie Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahr-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:             zeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der\n„An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf              zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km\ndiese Einrichtung hinten angeordnet sein.\"             beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine\nb) Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. Die Num-          Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu\nmern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.                   erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter\ndes Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstan-\n21. § 45 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   dende Überschreitung des für das Fahrzeug zuläs-\nsigen Geräuschpegels festgestellt wird.\"\n,,Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck,\nmindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar,        25. § 49 a wird wie folgt geändert:\ndicht sein.\"\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n22. In § 46 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „oder durch               ,,lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeu-\nÜberdruck im Kraftstoffbehälter\" gestrichen.                     gen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                               1375\n76/756/EWG des Rates vom 27 .. Juli 1976 zur                 bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mit-                        ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkraft-\ngliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs-                      räder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor,\nund Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge                    wenn eine ausreichende elektrische Ener-\nund Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 262                       gieversorgung der Beleuchtungs- und Licht-\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie                       signaleinrichtungen nur bei Verwendung\n84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember                           von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht\n1983 (ABI. EG Nr. L 9 S. 24) bezieht, müssen                       nach den Sätzen 2 und 5 sichergestellt ist.\"\ninnerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen\nWinkel und unter den dort genannten Anforde-         27. § 51 wird wie folgt geändert:\nrungen sichtbar sein.\"\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,, (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug ange-            ,,Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler,\nbrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß                 Spurhalteleuchten''.\neine ausreichende elektrische Energieversor-             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung unter allen üblichen Betriebsbedingungen\nständig sichergestellt sein.\"                                aa) In Satz 1 werden die Worte „äu_ßere Rand\nder Lichtaustrittsfläche\" durch die Worte\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                                 ,,äußerste Punkt der leuchtenden Fläche\"\n,,(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden                       ersetzt.\nFläche\", der „Lichtaustrittsfläche\" urid der „Win-           bb) In Satz 3 werden die Worte „äußeren Ran-\nkel der geometrischen Sichtbarkeit\" gelten die                     des der Lichtaustrittsfläche\" durch die\nBegriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie                   Worte „äußersten Punktes der leuchtenden\n76/756/EWG des Rates.\"                                             Fläche\" ersetzt.\ncc) Satz 8 wird wie folgt gefaßt:\n26. § 50 wird wie folgt geändert:                                        ,,Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforder-\nlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen\n,,(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so                    geführt werden oder ihre durch die Bauart\nbefestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt                 bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h\nverstellen können. Bei Scheinwerfern für Ab-                      nicht übersteigt und der Abstand des äußer-\nblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegel-                 sten Punktes der leuchtenden fläche der\nkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt                    Scheinwerfer von der breitesten Stelle des\nder leuchtenden Fläche nicht höher als                            Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm\n1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt                    beträgt.\"\nnicht für\nc) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\n1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den              Absätze 2 und 3 ersetzt:\nöffentlichen Verwaltungen oder in deren Auf-\ntrag verwendet we~den,                                  ,,(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des\nFahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den\n2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land-                äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,               Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus-\nderen Bauart eine vorschriftsmäßige Anbrin-           ragt, müssen an der Vorderseite durch zwei\ngung der Scheinwerfer nicht zuläßt und die            Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht wer-\nbei eingeschalteten Scheinwerfern mit einer           den. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite\nGeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h            mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.\nbetrieben werden (Betriebsvorschrift).\"               An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite\nb) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler ange-\nbracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden\n„Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche             Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußer-\nder Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als                 ste Punkt der leuchtenden Fläche der Rück-\n1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die                     strahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land-\nBeleuchtungsstärke unter den gleichen Bedin-               oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr\ngungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx               als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeug-\nnicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren                umrisses des Anhängers entfernt sein.\nAnbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die\nHell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer                   (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Flä-\nnur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfer-              che der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger\nmitte. ''                                                  als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchten-\nden Fläche nicht mehr als 1 500 mm über der\nc) Absatz 6 a wird wie folgt geändert:                        Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs\neine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die\naa) In Satz 1 werden die Worte „und für Klein-             Begrenzungsleuchten höher angebracht sein,\nkrafträder\" gestrichen und die Zahl „40\"           jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den vorde-\ndurch die Zahl „25\" ersetzt.                       ren Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der","1376                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nleuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm                (4) Werden Umrißleuchten an Fahrzeugen ange-\nund ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche           bracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müs-\nnicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen.         sen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ent-\nLäßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche               sprechen.\nAnbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler\nhöher angebracht sein, jedoch nicht höher als              (5) Umrißleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen\n1 500 mm.\"                                              und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite\nüber alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.\"\nd) Ab~atz 2 a wird Absatz 4.\n30. Folgender§ 51 c wird eingefügt:\n28. § 51 a wird wie folgt geändert:\n,,§ 51 C\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 7 und 8                           Parkleuchten, Park-Warntafeln\nangefügt:\n(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die\n„Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten            seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs\nmit mindestens je einem gelben Rückstrahler             an.\nausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm,\njedoch so tief wie möglich angebracht sein muß.            (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen\nDiese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen          dürfen angebracht sein:\nder Räder angebracht sein.\"                             1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes\nb) In Absatz 2 werden in Nummer 1 das Wort „und\"                Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte\nfür rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder\ndurch einen Beistrich, in Nummer 2 der Punkt\ndurch das Wort „und\" ersetzt und folgende Num-          2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schluß-\nmer 3 angefügt:                                             leuchte oder\n„3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung         3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht\nüberführt werden.\"                                     für die Vorderseite und eine abnehmbare Park-\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Rädern\" durch das                 leuchte für rotes Licht für die Rückseite oder\nWort „Reifen\" ersetzt und nach dem Wort „Kraft-          4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die\nrädern\" werden die Worte „und Krankenfahr-                  Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je\nstühlen\" eingefügt.                                         100 mm breiten unter 45° nach außen und unten\nverlaufenden roten und weißen Streifen.\n29. § 51 b wird wie folgt gefaßt:\nAn Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und\n,,§ 51 b                            nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die\nUmrißleuchten                           Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahr-\nzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem\n(1) Umrißleuchten sind Leuchten, die die Breite          Gerät vereinigt sein.\nüber alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie\nsollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begren-                   (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und\nzungs- und Schlußleuchten ergänzen und die Auf-             3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht\nmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse len-              sein, daß der unterste Punkt der leuchtenden Flä-\nken.                                                        che mehr als 350 mm und der höchste Punkt der\n(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als              leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von\n2, 10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von           der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der\nmehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2, 10 m dürfen          leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußer-\nauf jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden wei-          sten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als\nßen und einer nach hinten wirkenden roten Umriß-            400 mm entfernt sein.\nleuchte ausgerüstet sein. Diese Leuchten müssen\n(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müs-\nmöglichst nahe dem äußersten Punkt der Breite\nsen während des Betriebs am Bordnetz anschließ-\nüber alles und so hoch, wie es.mit den Anforderun-\nbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet\ngen der Anbringung in Richtung der Breite und der\nsein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz ange-\nSymmetrie der Leuchten vereinbar ist, angebracht\nschlossen sein müssen.\nwerden. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen\nzu einer Leuchte zusammengefaßt sein. In allen Fäl-            (5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur\nlen muß der Abstand zwischen den leuchtenden                 bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen,\nFlächen dieser Leuchten und der Begrenzungs-                 müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite\nleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahr-           des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und\nzeugseite mehr als 200 mm betragen.                          nicht höher -als 1 000 mm (höchster Punkt der\n(3) Umrißleuchten sind nicht erforderlich an              leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie\nmit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der\n1. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und                Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr\nArbeitsmaschinen und ihren Anhängern und               als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler\n2. allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter              und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-\nland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.         Warntafeln nicht verdeckt werden.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                             1377\n31. § 52 wird wie folgt geändert:                               4 .. Arbeitsmaschinen,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          5. Krankenfahrstühlen.\n,,(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist           (6) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen\nzulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr         angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind,\nals 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den         müssen sie den Vorschriften der Absätze 2 bis 4\nSchlußl~uchten und der Kennzeichenbeleuch-              entsprechen.\"\ntung einschaltbar sein.\"\nb) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 8 wird der Punkt durch        33. § 53 wird wie folgt geändert:\neinen Beistrich ersetzt; folg.ende Nummer 9 wird        a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nangefügt:\n,,(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen\n,;9. Fahrzeuge für den Transport austausch-                   hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schluß-\nbarer Ladungsträger.\"                                   leuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Der\nc) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:                      niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der\nSchlußleuchten darf nicht tiefer als 350. mm, bei\n,,(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die            Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der\nbeim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts                  höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht\nleuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck               höher als 1 500 mm, bei Arbeitsmaschinen und\ndürfen auch rote rückstrahlende„Mittel verwen-                land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\ndet werden.                                                   nicht höher als 1 900 mm über der Fahrbahn lie-\n(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und                       gen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung\nWohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht                   dieser Maße nicht zuläßt, darf der-höchste Punkt\nwährend der Fahrt benutzt und nur dann einge-                der leuchtenden Fläche nicht höher als\nschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß         • 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schluß-\nsie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen              leuchten müssen möglichst weit voneinander\nblenden.\"                                                    angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden\nFläche darf nicht mehr als 400 mm von der brei-\ntesten Stelle des, Fahrzeugumrisses entfernt\n32. Folgender§ 52 a wird eingefügt:\nsein. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen\n,,§ 52a                                  mit zwei zusätzlichen, höher als 1 500 mm über\nRückfahrscheinwerfer                           der Fahrb-ahn angebrachten Schlußleuchten,\nKrafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit\n(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte,                einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. Vorge-\ndie die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug ausleuchtet                 schriebene Schlußleuchten dürfen ,an einer\nund anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das                 gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen\nFahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.                 sein.\n(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder                   (2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen\nzwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht aus-                 hinten mit zwei ausreichend wirkenden Brems--\ngerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder                 leuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die\nzwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste               nach rückwärts die Betätigung der Betriebs-\nPunkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als             bremse, bei Fahrzeugen nach § 4,1 Abs. 7 der\n250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden                     mechanischen Bremse, anzeigen. Bremsleuch-\nFläche nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn                ten, die in der Nähe der Schlußleuchten ange-\nliegen.                                                         bracht oder damit zusammengebaut sind, müs-\n(3) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei einge-               sen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten\nlegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die                  sind nicht erforderlich an\nEinrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des                   1. Krafträdern mit oder ohne ·Beiwagen mit einer_\nMotors sich in der Stellung befindet, in der der Motor                durch die Bauart bestimmten Höchstge-\narbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen                    schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,\nnicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet                2. Krankenfahrstühlen und\nwerden können oder eingeschaltet bleiben.\n3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Num-\n(4) Anbau-Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit                    . mern 1 und 2. -\nnicht über eine Bauartgenehmigung eine andere                    Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht\nAusrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein,                 vorgeschrieben- sind, müs·sen den Vorschriften\ndaß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 .m hinter            dieses Absatz-es entsprechen. An Krafträdern\ndem Fahrzeug beleuchten.                                         ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zuläs-\n(5) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich              sig. Der niedrigste Punkt der leucht_enden Fläche\nan                                                              der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm\n1. Krafträdern,                                                  und der höchste Punkt der leuchtendeh Fläche\nnicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn lie- ·\n2. land- oder forstwirtschaftlichen       Zug- .oder\ngen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die\nArbeitsmaschinen,\nvon öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auf-\n3. einachsigen Zugmaschinen,                                    trag verwendet werden, darf der höchste Punkt","1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nder leuchtenden Fläche der Bremsleuchten                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „an\nhöher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An               Krafträdern\" die Worte „und für seitliche Zusatz-\nArbeitsmaschinen und land- oder forstwirt-                    blinkleuchten\" eingefügt.\nschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste\nPunkt der leuchtenden Fläche nicht höher als            c) Nach Absatz 4 Nr. 3 wird der Punkt durch einen\n1 900 mm und, wenn die Form dec Aufbaus die                  Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\nEinhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht                  fügt:\nhöher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen.\n,,4. an Kraftomnibussen, die für die Schüler-\nMehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nbeförderung besonders eingesetzt sind,\ndürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm\nüber der Fahrbahn liegenden, innen oder außen                      an der Rückseite zwei zusätzliche Blink-\nam Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten                        leuchten, die so hoch und so weit außen wie\nausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6                        möglich angeordnet sein müssen.\"\nauch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn\nangebracht sein dürfen.\"                             36. § 55 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   ,,(6) Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nc) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                    nicht mehr als 25 km/h müssen mit mindestens\n„Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der          einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Rad-\nRückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom             laufglocken und andere Einrichtungen für Schall-\näußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr            zeichen sind nicht zulässig.\"\nhöchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht\nmehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt           37. § 55 a wird wie folgt gefaßt:\nsein.\"\n,,§ 55a\nd) Im Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „möglichst\"                                   Funkentstörung\ngestrichen.\n( 1) Die Zündanlagen von Fremdzündungsmoto-\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         ren in Kraftfahrzeugen und elektrisch angetriebene\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-                 Fahrzeuge müssen funkentstört sein. Sie gelten als\nschleppwagen\" die Worte „oder Abschlepp-          funkentstört, wenn sie DIN 57 879 Teil 1 /VDE 0879\nachsen\" eingefügt.                                Teil 1 /6.79 (VDE-Bestimmung) Abschnitt 4.1, 4.2,\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Abschleppwagen\"            4.3.1 und 4.4 entsprechen. Bei Kraftfahrzeugen mit\ndurch die Worte „abschleppenden Fahr-             Zündanlagen für Fremdzündungsmotoren, die zu\nzeug\" ersetzt.                                    keinem genehmigten Typ gehören (§ 21 ), genügt\ndie Einhaltung des Abschnitts 4.5 der VDE-Bestim-\nf) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                         mung.\n,,(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote\n(2) Die Funkentstörausrüstung im Hochspan-\nRückstrahler - ausgenommen zusätzliche\nnungsleitungsweg eines bereits im Verkehr befind-\nBremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten\nlichen Fahrzeugs darf nur durch Teile verändert\n- dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen\nwerden, die mit dem Funkschutzzeichen gekenn-\nangebracht werden. Das gilt nicht für lichttech-\nzeichnet sind.\nnische Einrichtungen, die nach§ 49 a Abs. 9 und\n10 abnehmbar sein dürfen.\"                                   (3) Die VDE-Bestimmung ist im VDE-Verlag,\nBismarckstraße 33, 1000 Berlin 12, und im Beuth\n34. Dem § 53 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:            Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30,\n„Sie müssen der Nummer 20 der Technischen                    erschienen und beim Deutschen Patentamt archiv-\nAnforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprü-            mäßig gesichert niedergelegt.\"\nfung nach § 22 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (Verkehrsblatt 1973 - S. 558) entspre-          38. § 57 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nchen.\"                                                         ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das\nFahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Ver-\n35. § 54 wird wie folgt geändert:                                ordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli\n1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im\na) Folgender Absatz 1 a wird eingfügt:                       Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 164 S. 1 ), zuletzt\n,,(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrich-           geändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG\ntungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahr-          vom 19. November 1979 S. 17), ausgerüstet ist.\nzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn              Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 15 bis 18 der\nwirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die                 Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 zu betreiben; dies\nzusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger           gilt nicht für Kraftomnibusse, w~nn sie im Linien-\ndürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut            verkehr eingesetzt sind und das Kontrollgerät ent-\nsein, wenn diese Teile nur eine Normallage               sprechend Absatz 2 betrieben wird. Anstelle der\n(Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gel-        Namen der Führer kann in diesem Fall das amtliche\nten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach          Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweili-\n§ 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.\"            gen Fahrzeugs eingetragen werden.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                             1379\n39. § 59 wird wie folgt geändert:                                     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a\neingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-                  ,, 1O a. entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 die Ver-\nldentifizierungsnummer' '.                                                 wendung eines Personenkraftwa-\ngens für dort genannte Personen-\nb) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                         beförderungen nicht oder nicht\n,,4. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, \".                                    rechtzeitig schriftlich anzeigt oder\n·entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       Fahrzeugschein nicht vorlegt,''.\n„Die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer nach der             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNorm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977,\noder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates                aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nvom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der\n„3.     der §§ 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über                                 das Mitführen von Anhängern, des\nSchilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage\n§ 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1\nund Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und\noder-6 über das Schleppen von Fahr-\nKraftfahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 24 S. 1 ),\nzeugen, des § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,\ngeändert durch die Richtlinie 78/507 /EWG der\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder\nKommission vom 19. Mai 1978 (ABI. EG Nr.\n3 über Einrichtungen zur Verbindung\nL 155 S. 31 ), muß 17 Stellen haben; andere\nvon Fahrzeugen oder des § 44\nFahrzeug-ldentifizierungsnummern dürfen nicht\nAbs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 über\nmehr als 14 Stellen haben.\"\nStützeinrichtungen und Stützlast\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                            von Fahrzeugen,\".\n,,(4) Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Post-            bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim\n„4.     des § 34 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3\nDeutschen Patentamt archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\"                                                             Satz 1, 2, 4 oder 6 über die zulässi-\ngen Achslasten und Gesamtge-\nwichte sowie über den Achsabstand,\n40. In § 60 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:                                     des § 34 Abs. 4 Satz 1 über ·die\n,,(5 a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuch-                                  Beschriftung, des § 34 Abs. 6 oder 7\ntungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen                                über Gleiskettenfahrzeuge oder des\nsind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil                                 § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über\nnur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner                            die zulässige Anhängelast;\".\nohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich\num Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungs-                     cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\neinrichtungen handelt, die nach § 49 a Abs. 9 und                       „7.    des § 35 a Abs. 1, 2 oder 5 über\n10 abnehmbar sein dürfen.\"                                                     Anordnung und Beschaffenheit der\nSitze im Fahrzeug, des Betätigungs-\n41. § 61 wird aufgehoben.                                                           raums für den Fahrzeugführer oder\nder Einrichtungen zum Führen des\nFahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 Satz 1\n42. § 67 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:                                              über Sitz, Handgriff und Fußstützen\n,,(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach                            für Beifahrer auf Krafträdern, des\nAbsatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein.                                 § 35 a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 über\nEine Schaltung, die sebsttätig bei geringer                                     Verankerungen zum Anbringen von\nGeschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf                                   Sicherheitsgurten oder des § 35 a\nBatteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist                              Abs. 7 Satz 1 oder 2 über Sicher-\nzulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte                            heitsgurte und Rückhaltesysteme,\".\nallein leuchten.\"\ndd) Die Nummern 7 b und 7 c erhalten folgende\nFassung:\n43. § 69 a wird wie folgt .geändert:\n,,7 b. des § 35 c über Heizung und Belüf.;.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:.                                           tung, des § 35 d über Einrichtungen\nzum Auf- und Absteigen, über die\naa) In Nummer 9 wird nach Buchstabe f folgen-                              Beschaffenheit der Fußböden sowie\nder Buchstabe g eingefügt:                                         über die Beschaffenheit der Über-\n„g) der besonderen Betriebserlaubnis oder                          gänge in Gelenkfahrzeugen, des\nBauartgenehmigung nach § 19 Abs. 2                            § 35 e Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, 2, 4 bis\nSatz 2 Halbsatz 2,\".                                          7 oder 8 über Türen und Türeinrich-\ntungen oder des § 35 f Abs. 1 Satz 1\nDie bisherigen Buchstaben g und h werden                           oder Abs. 3 über Notausstiege in\nBuchstaben h und i.                                                Kraftomnibussen;","1380                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuer-                           Abs. 2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über\nlöscher in Kraftomnibussen oder des                           Bremsleuchten, des § 53 Abs. 4 Satz\n§ 35 h Abs. 1 bis 3 über Erste-Hilfe-                         1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des\nMaterial in Kraftfahrzeugen;\".                                § 53 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über die\nAnbringung von Schlußleuchten,\nee) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer                                      Bremsleuchten und Rückstrahlern\n13 a eingefügt:                                                         oder Satz 3 über die Kenntlichma-\n,, 13 a. des § 41 a Abs. 2 über die Gewähr-                            chung von nach hinten hinausragen-\nleistung des sicheren Betriebes von                          den Geräten, des § 53 Abs. 6 Satz 2\nFlüssiggaseinrichtungen in Fahr-                               über Schlußleuchten an Anhängern\nzeugen;\".                                                      hinter einachsigen Zug- oder\nArbeitsmaschinen, des § 53 Abs. 8\nff)  Nummer 14 erhält folgende Fassung:                                      über Schlußleuchten, Bremsleuch-\n„ 14. des § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3                             ten, Rückstrahler und Fahrtrich-\nüber Kraftstoffbehälter oder des § 46                         tungsanzeiger an abgeschleppten\nüber Kraftstoffleitungen;\".                                   betriebsunfähigen Fahrzeugen oder\ngg) Nummer 17 erhält folgende Fassung:                                       des§ 53 Abs. 9 Satz 1 über das Ver-\nbot der Anbringung von Schluß-\n„ 17. des § 49 Abs. 1 oder 2 Satz 1 über                                leuchten, Bremsleuchten oder Rück-\ndie Geräuschentwicklung oder die                              strahlern an beweglichen Fahrzeug-\nSchalldämpferanlage;''.                                       teilen;\".\nhh) Nummer 18 erhält folgende Fassung:\nkk) In Nummer 19 werden die Worte ,,§ 53 a\n„18. des§ 49 a Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2                        Abs. 1, 2, 4 oder 5\" durch die Worte,,§ 53 a\noder Abs. 10 Satz 1 über die allge-                    Abs. 1, 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5\" ersetzt.\nmeinen Bestimmungen für lichttech-\nnische Einrichtungen;\".                        II)     Nummer 20 erhält folgende Fassung:\n„20. des§ 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 1 a\nii)  Nach Nummer 18 werden folgende Num-                                      Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 Satz 1, 4,\nmern 18 a, 18 b, 18 c, 18 d, 18 e, 18 f und                              Nr. 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder Abs. 6 über\n18 g angefügt:\nFahrtrichtungsanzeiger;''.\n,, 18 a. des§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2,\nSatz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6            mm) Nummer 23 erhält folgende Fassung:\nSatz 1, 3, 4, 6 oder Abs. 6 a Satz 2                   „23. des§ 55 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nbis 5 über Scheinwerfer für Fern-.                             über Funkentstörung;\". ·\noder Abblendlicht;                             oo) Nummer 26-erhält folgende Fassung:\n18 b. des § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2                 „26. des § 58 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5\nSatz 1, 4 oder Abs. 3 über Begren-                             über Geschwindigkeitsschilder an\nzungsleuchten oder vordere Rück-                               Kraftfahrzeugen oder Anhängern\nstrahler;                                                      oder des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n18 c. des§ 51 a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3                           oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder\nSatz 1 oder Abs. 4 Satz 2 über die                             und Fahrzeug-ldentifizierungsnum-\nseitliche Kenntlichmachung von                                 mern,\".\nFahrzeugen oder des § 51 b Abs. 2              pp) Nummer 27 wird gestrichen.\nSatz 1, 2, 4, Abs. 4 oder 5 über\nUmrißleuchten;                              c) In Absatz 4 erhält Nummer 8 folgende Fassung:\n18 d. des § 51 c Abs. 3 bis 5 Satz 1 oder             „8. des § 67 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3\n3 über Parkleuchten oder Park-                        Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 oder 5, Abs. 5\nWarntafeln;                                           Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 1 oder\n18 e. des § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 über                      3, Abs. 9 Satz 1 oder Abs. 10 über lichttech-\nNebelscheinwerfer, des § 52 Abs. 2                    nische Einrichtungen an Fahrrädern und\nSatz 2 oder 3 über Suchscheinwer-                     ihren Beiwagen.\"\nfer, des § 52 Abs. 5 Satz 2 über            d) In Absatz 5 erhält Nummer 5 a folgende Fassung:\nbesondere Beleuchtungseinrichtun-\ngen an Krankenkraftwagen, des § 52             ,,5 a. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 den Schall-\nAbs. 7 Satz 2 oder 3 Halbsatz 2 über                     pegel im Nahfeld nicht feststellen läßt;\".\nArbeitsscheinwerfer oder des § 52\nAbs. 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten      44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nan Wohnwagen oder Wohnmobilen;\na)     Nach den Übergangsbestimmungen zu § 22 a\n18 f. des § 52 a Abs. 2 Satz 1 oder 3,                    Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von\nAbs. 3, 4 oder 6 über Rückfahr-                    Fahrzeugen) wird eingefügt:\nscheinwerfer;\n18 g. des § 53 Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6                 ,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)\nüber Schlußleuchten, des § 53                      tritt in Kraft am 1. Januar 1986.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                           1381\nPark-Warntafeln, die nicht in amtlich geneh-                 am 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit\nmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an                 austauschbaren Ladungsträgern, bei denen\nFahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erst-                 das jeweilige Trägerfahrzeug von diesem Tage\nmals in den Verkehr gekommen sind, weiter                    an erstmals in den Verkehr kommt,\nverwendet werden.\"\nam 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge\nb)    Nach den Übergangsbestimmungen zu § 22 a                     und Züge mit austauschbaren Ladungs-\nAbs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer) wird einge-                trägern.\"\nfügt:\ne 1) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32\n,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 a (Rückfahrscheinwerfer)              Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986.                            forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) wird ein-\ngefügt:\nRückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich\ngenehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen                   ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b (Länge von\nnur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987                    Kombinationen von Fahrzeugen nach Art\nerstmals in den Verkehr gekommen sind,                           eines Sattelkraftfahrzeugs)\nweiter verwendet werden.''\ntritt in Kraft\nc)    Nach den Übergangsbestimmungen zu§ 22 a                      am 1. März 1985 für Kombinationen, bei denen\nAbs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Her-               das jeweilige Trägerfahrzeug von diesem Tage\nkunft) wird eingefügt:                                       an erstmals in den Verkehr kommt,\n,,§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und licht-              am 31. Dezember 1991 für andere Kombinatio-\ntechnische Einrichtungen für Fahrräder)                   nen von Fahrzeugen.\"\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986\n§ 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen\nfür bauartgenehmigungspflichtige Teile, die                     und Zügen einschließlich mitgeführter aus-\nvon diesem Tage an in Gebrauch genommen                         tauschbarer Ladungsträger)\nwerden.\"\ntritt in Kraft\nc 1) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 23\nam 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit\nAbs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeich-\naustauschbaren Ladungsträgern, bei denen\nnung „Personenkraftwagen\") wirä eingefügt:\ndas jeweilige Trägerfahrzeug von diesem Tage\n,,§ 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personen-                   an erstmals in den Verkehr kommt,\nkraftwagens für bestimmte Personen-\nbeförderungen)                                           am 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge\nund Züge mit austauschbaren Ladungsträ-\ntritt in Kraft am 1. Juli 1985                              gern.\"\nfür Personenkraftwagen, die vor dem\n1. Dezember 1984 erstmals in den Verkehr ge-          f)    Die Übergangsbestimmungen zu § 32 b\nkommen sind.\"                                               (Unterfahrschutz) werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 32 b (Unterfahrschutz)\nd)   In den Übergangsbestimmungen zu § 24 letz-                   tritt in Kraft am 1. Januar 1987\nter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeich-\nnisses) wird Satz 2 gestrichen.                             für die von diesem Tage an erstmal$ in den\nVerkehr kommenden Fahrzeuge mit oder ohne\ne)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 26                      austauschbarem Ladungsträger. Für Fahr-\nAbs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der               zeuge, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis\nKartei) wird eingefügt:                                     zum 31. Dezember 1986 erstmals in den Ver-\nkehr gekommen sind, gilt § 32 b in der vor dem\n,,§ 30 a (Änderung der durch die Bauart                      1. Dezember 1984 geltenden Fassung.\"\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit)\ntritt in Kraft                                         g)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32 b\n(Unterfahrschutz) wird eingefügt:\n1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkraft-\nräder und für Leichtkrafträder am 1. Januar            ,,§ 34 Abs. 3 (Mindestabstand der ersten\n1986,                                                      Anhängerachse von der letzten Achse des\nZugfahrzeugs)\n2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar\n1988                                                   tritt in Kraft am 1. Juli 1985\nfür die von den genannten Tagen an erstmals                  für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von\nin den Verkehr kommenden Fahrzeuge                           diesem Tage an erstmals in den Verkehr\n§ 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen                      kommt.\"\nund Zügen einschließlich austauschbarer\nLadungsträger)                                     h)    Die Übergangsbestimmungen zu § 35 a Abs. 3\n(Beifahrersitz an Zugmaschinen) werden auf-\ntritt in Kraft                                                gehoben.","1382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ni)   Nach den Übergangsbestimmungen zu§ 35 e                   fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor; jedoch\nAbs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomnibus-               müssen Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungs-\nsen) wird eingefügt:                                      motor, für die nach dem 1. Dezember 1984 eine\nAllgemeine Betriebserlaubnis erteilt wird bzw.\n,,§ 35 e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemm-\nein Nachtrag zu einer Allgemeinen Betriebs-\nschutz)\nerlaubnis im Zusammenhang mit dem Motor\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986                          oder seiner Schalldämpferanlage erteilt wird,\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                die Vorschriften der Anlage XIV erfüllen.\nVerkehr kommenden Kraftomnibusse.                         Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor,\nFür die Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar             die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr\n1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind,               gekommen sind, gelten folgende Übergangs-\ngilt § 35 e Abs. 5 in der vor dem 1. Dezember             bestimmungen:\n1984 geltenden Fassung.\"\n1 Prüfung Typ 1 (Prüfung der durchschnitt-\nk)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 41                        lichen Emission von luftverunreinigenden\nAbs. 17 (Zweileitungsbremsanlage) wird ein-                   Gasen nach Kaltstart)\ngefügt:\na) Kraftfahrzeuge, deren Betriebserlaubnis\n,,§ 41 a (Druckbehälter in Fahrzeugen)                           sich auf Anlage XIII in der vor dem 20. Juli\n1972 geltenden Fassung der Verord-\ntritt in Kraft am 1. Juli 1985\nnung bezieht, gelten insoweit weiterhin\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                       als vorschriftmäßig.\nVerkehr kommenden Fahrzeuge.\"\nb) Für Kraftfahrzeuge, die\nk 1) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 42                           aa) vom 1 . Oktober 1970 an auf Grund\nAbs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus-                           einer Allgemeinen Betriebserlaub-\nreichende eigene Bremse) wird eingefügt:                              nis oder\n,,§ 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austausch-                      bb) vom 20. April 1973 an auf Grund\nbarer Ladungsträger als Fahrzeugteile)                             einer Betriebserlaubnis für Einzel-\ntritt in Kraft                                                        fahrzeuge\nam 1. März 1985 für austauschbare Ladungs-                       bis zum 30. September 1975 erstmals in\nträger auf Zügen, bei denen eines oder beide                     den Verkehr gekommen sind, gilt die\nEinzelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals                      Anlage XIV der Verordnung in der Fas-\nin den Verkehr kommen,                                           sung      der Bekanntmachung           vom\nam 31. Dezember 1991 für austauschbare                            15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193).\nLadungsträger auf anderen Zügen.\"\nc) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober\n1)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 43                           1975 bis 30. September 1980 erstmals\nAbs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten) wird ein-                   in den Verkehr gekommen sind, gilt\ngefügt:                                                          Anlage XIV in der Fassung der Verord-\nnung vom 16. Juni 1975 (BGBI. 1\n,,§ 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenk-                   S. 1398).\nflächenkupplungen)\nd) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober\nsind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor\n1980 bis zum 28. Februar 1985 erstmals\ndem 1. Dezember 1984 erstmals in den Ver-\nin den Verkehr gekommen sind, gilt\nkehr gekommen sind.\"\nAnlage XIV in der Fassung der Verord-\nm)   Die Übergangsbestimmungen zu § 45 Abs. 3                          nung vom 15. Januar 1980 (BGBI. 1\n(Kraftstoffbehälter in Kraftomnibussen) und zu                   s. 37).\n§ 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung            2 Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von\ndes Kraftstoffs bei Kraftomnibussen). werden                 Kohlenmonoxid bei Leerlauf)\naufgehoben.\na) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober\nn)   Die Übergangsbestimmungen zu § 47 Abs. 1                         1970 bis 30. September 1976 erstmals\nSatz 1 und Anlage XIV bis § 4 7 Abs. 1 Satz 2                    in den Verkehr gekommen sind, gilt die\nund Anlage XIV werden wie folgt gefaßt:                          Anlage XIV der Verordnung in der Fas-\n,,§ 47 Abs. 1 und Anlage XIV (Abgase)\nsung      der Bekanntmachung          vom\n15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193).\ntreten in Kraft am 1. März 1985\nb) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober\nfür die von diesem Tage an erstmals in den\n1976 bis zum 28. Februar 1985 erstmals\nVerkehr kommenden Kraftfahrzeuge mit\nin den Verkehr gekommen sind, gilt die\nFremdzündungsmotor und\nAnlage XIV in der Fassung der Verord-\nam 1. Oktober 1986 für die von diesem Tage an                    nung vom 16. Juni 1975 (BGBI. 1\nerstmals in den Verkehr kommenden Kraft-                         s. 1398).","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                           1383\n3 Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen               räder, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-\naus dem Kurbeigehäuse)                                  kehr gekommen sind, gilt § 49 in der vor dem\na) Kraftfahrzeuge, deren Betriebserlaubnis              1. Dezember 1984 geltenden Fassung. Bei\nsich auf Anlage XII der vor dem 20. Juli             Leichtkrafträdern, die vor dem 1 . Oktober 1985\n1972 geltenden Fassung der Verord-                   erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nnung bezieht, gelten insoweit weiterhin              genügt die Einhaltung des Grenzwertes von\nals vorschriftsmäßig.          ·                     78 dB(A).\nb) Für Kraftfahrzeuge, die                              § 49 a Abs. 1 Satz 4 (geometrische Sichtbar-\nkeit)\naa) vom 1. Oktober 1970 an auf Grund\neiner Allgemeinen Betriebserlaub-              tritt in Kraft am 1. Januar 1988\nnis oder                                       für die von diesem Tage an erstmals in den\nbb) vom 20. April 1973 an auf Grund                  Verkehr kommenden Fahrzeuge.\neiner Betriebserlaubnis für Einzel-\nfahrzeuge bis zur;n 28. Februar 1985           § 49 a Abs. 8 (ausreichende elektrische Ver-\nsorgung)\nerstmals in den Verkehr gekommen sind,\ngilt die Anlage XIV der Verordnung in der            tritt in Kraft am 1 . Januar 1988\nFassung der Bekanntmachung vom                      für die von diesem Tage an erstmals in den\n15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193).\"               Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und\no)  In der Übergangsbestimmung zu § 47 Abs. 2                   Züge.\nSatz 1 und Anlage XV (Prüfung der Emission                  § 50 Abs. 3 Satz 2 (Mindestanbauhöhe der\nverunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren)                       Seheinwerfer)\nwird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:\n,,(Prüfung der Emission verunreinigender                   tritt in Kraft am 1. Januar 1988\nStoffe - feste Bestandteile - bei Selbstzün-               für die von diesem Tage an erstmals in den\ndungsmotoren)''.                                            Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für\nKraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals\np)  Nach den Übergangsbestimmungen zu § 47\nin den Verkehr gekommen sind, gilt§ 50 Abs. 3\nAbs. 2 Satz 2 und der Anlage XVI (Prüfung der\nin der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden\nEmission verunreinigender Stoffe bei Diesel-\nFassung.\"\nmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirt-\nschaftlichen Zugmaschinen) wird eingefügt:            q)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 50\n,,§ 49 Abs. 2 und Anlage XVIII (Geräuschpegel              Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit\nund Schalldämpferanlagen von Kraftfahr-                 Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis\nzeugen)                                                 40 km/h) wird eingefügt:\ntreten in Kraft am 1. Oktober 1985                         ,, § 51 Abs. 1 (Begrenzungsleuchten an Elektro-\nkarren)\nfür die von diesem Tage an erstmals in den\nVerkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für                      tritt in Kraft am 1. Januar 1988\nKraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals               für die von diesem Tage an erstmals .in den\nin den Verkehr gekommen sind, gilt§ 49 in der              Verkehr kommenden Fahrzeuge.\nvor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fas-\nsung.                                                      § 51 Abs. 3 (Anbauhöhe der Begrenzungs-\nleuchten und vorderen Rückstrahler)\n§ 49 Abs. 2 und Anlage XIX (Geräuschpegel\nvon selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und                tritt in Kraft am 1 . Januar 1988\nvon land- oder forstwirtschaftlichen Zug-               für die von diesem Tage an erstmals in den\nmaschinen)                                              Verkehr kommenden Fahrzeuge.\"\ntreten in Kraft am 1. Oktober 1985\nr)   In die Übergangsbestimmungen zu § 51 a\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                  (seitliche Kenntlichmachung) werden nach\nVerkehr kommenden selbstfahrenden Arbeits-                  den Worten „am 1 . Januar 1981 \" die Worte\nmaschinen und land- oder forstwirtschaft-                   ,, , für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-\nlichen Zugmaschinen. Für selbstfahrende                     schinen mit einer durch die Bauart bestimmten\nArbeitsmaschinen und land- oder forstwirt-                  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nschaftliche Zugmaschinen, die vor diesem                    30 km/h am 1. Januar 1989,\" eingefügt.\nTage erstmals in den Verkehr gekommen sind,\ngilt§ 49 in der vor dem 1. Dezember 1984 gel-          s)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 51 a\ntenden Fassung.                                             (seitliche Kenntlichmachung) wird eingefügt:\n§ 49 Abs. 2 und Anlage XX (Geräuschpegel                   ,,§ 51 a (seitliche Kenntlichmachung von\nvon Krafträdern)                                            Krankenfahrstühlen)\ntreten in Kraft am 1. Dezember 1984                        tritt in Kraft am 1. Januar 1986\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                 für die von diesem Tage an erstmals in den\nVerkehr kommenden Krafträder. Für Kraft-                   Verkehr kommenden Krankenfahrstühle und","1384                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil     1\nam 1. Januar 1987 für andere Krankenfahr-                      sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer\nstühle. Sie dürfen schon vorher entsprechend                   durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n§ 51 a ausgerüstet sein.                                        schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und\n§ 51 b (Umrißleuchten)                                          ihren Anhängern)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987                             tritt in Kraft am 1. Januar 1988\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                  für die von diesem Tage an erstmals in den\nVerkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeu-                    Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.''\ngen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in\nden Verkehr kommen, dürfen Umrißleuchten               w)    Nach den Übergangsbestimmungen zu § 53\nangebracht sein und darf der Abstand zwi-                   Abs. 2 (Farbe des Bremslichts) wird eingefügt:\nschen den leuchtenden Flächen der Umriß-\nleuchte und der Begrenzungsleuchte oder                    ,,§ 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Brems-\nSchlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite                    leuchten)\nauch kleiner als 200 mm sein.\"                             tritt in Kraft am 1. Januar 1986\nt)  Die Übergangsbestimmung zu § 52 Abs. 2                      für die von diesem Tage an erstmals in den\nSatz 4 (Schaltung der Rückfahrscheinwerfer)                Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahr-\nwird aufgehoben.                                           zeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in\nden Verkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 2\nu)  Nach den Übergangsbestimmungen zu § 52                      in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden\nAbs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge) wird               Fassung.\neingefügt:\n§ 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden\n,,§ 52 a (Rückfahrscheinwerfer)                                 Fläche der Rückstrahler)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987                           tritt in Kraft am 1. Januar 1987\nfür die von diesem Tage an erstmals in den\nfür die von diesem Tage an erstmals in den\nVerkehr kommenden Kraftfahrzeuge.                          Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahr-\nBei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den               zeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in\nVerkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es,                    den Verkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 4\nwenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge-                in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden\nschaltetem Rückwärtsgang leuchten können.                  Fassung.\nBei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961          § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit Ab-\nbis zum 31. Dezember 1986 erstmals in den                     schleppachsen abgeschleppter Fahrzeuge)\nVerkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahr-\nscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie                 tritt in Kraft am 1. Januar 1986.\nweder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen\n§ 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen Fahr-\ndes Sehalterschlüssels leuchten können.\nzeugteilen)\n§ 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten)                tritt in Kraft am 1. Januar 1987\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986                           für die von diesem Tage an erstmals in den\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                 Verkehr kommenden Fahrzeuge.\"\nVerkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahr-\nzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in        x)   Nach den Übergangsbestimmungen zu§ 53 a\nden Verkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 1                Abs. 2 (Warndreiecke und Warnleuchten) wird\nin der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden                 eingefügt:\nFassung.\n,,§ 53 a Abs. 3 (Anwendung der Technischen\n§ 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten)                   Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987                         tritt in Kraft am 1. Januar 1986\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem\nVerkehr kommenden Fahrzeuge. An anderen                  Tage an bauartgenehmigt werden sollen: Auf\nFahrzeugen sind andere Schaltungen zuläs-                 Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteil-\nsig.\"                                                     ten Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche\nWarnleuchten noch bis zum 1. Januar 1988\nv) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 53                    feilgeboten oder veräußert werden; ihre Ver-\nAbs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten) wird              wendung bleibt zulässig.\"\neingefügt:\ny)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 53 a\n,,§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Kraft-             Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für\nrädern mit einer durch die Bauart bestimmten           die sie nicht vorgeschrieben sind) wird einge-\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h            .fügt:","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. _November 1984                        1385\n,,§ 53 d Abs. 2 (Schaltung der Nebelschluß-             bb) Die Übergangsbestimmungen zu § 57 a\nleuchten)                                                Abs. 1 a (Verplombung der Fahrtschreiber), zu\ntritt in Kraft am 1. März 1985                               § 57 b Abs. 1 (Änderung des Einbauschildes),\nzu§ 61 Abs. 1 (Anwendung des§ 35 e Abs. 4\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                   auf Omnibusanhänger) und zu § 61 Abs. 6\nVerkehr kommenden Fahrzeuge.\"                                (Druckluftbremsen) werden aufgehoben.\nz)   Nach den Übergangsbestimmungen zu § 54                   cc) In der Übergangsbestimmung zu § 66 a Abs. 1\n(Fahrtrichtungsanzeiger) wird eingefügt:\nwerden die Worte „Satz 3\" durch die Worte\n,,§ 54 Abs. 1 a (Anbringung der Fahrtrich-\n,,Satz 1 \" ersetzt.      ·\ntungsanzeiger an beweglichen Fahrzeug-\nteilen)                                               dd) In den Übergangsbestimmungen zu § 67\nAbs. 7 (seitliche Kenntlichmachung) werden\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987                               der Punkt am Schluß gestrichen und folgendes\nangefügt: ,,und am 1. Januar 1986 für andere\nfür die von diesem Tage an erstmals in den\nFahrräder. Bis zum 1. Januar 1989 dürfen an\nVerkehr kommenden Fahrzeuge.\"\nden Seiten vorhandene weiße rückstrahlende\nMittel weiterverwendet werden. Die in die\naa) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 54\nReifen einvulkanisierten retroreflektierenden\nAbs. 3 (Winker für gelbes Blinklich\\ und Pen-\nweißen Streifen dürfen weiter verwendet wer-\ndelwinker) wird eingefügt:\nden.\"\n,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten\nan Schulbussen)                                      ee) Nach den Übergangsbestimmungen zu Anlage\nIX (Prüfplakette) wird eingefügt:\ntritt in Kraft am 1. Januar 1986.\n„Muster\n§ 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schall-\nFahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versiche-\nzeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit\nrungsbestätigungen, Mitteilungen nach § 29 a,\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-                 sowie Anzeigen und Bescheide nach § 29 c,\ngeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und\ndie anstelle des Wortes „Fahrzeug-ldentifizie-\nK Iein krafträdern)\nrungsnummer\" das Wort „Fahrgestell.num-\ntritt in Kraft am 1. Januar 1989                              mer\" enthalten, dürfen weiter verwendet wer-\nden; Vordrucke dürfen aufgebraucht werden.\nfür die von diesem Tage an erstmals in den                    Entsprechendes gilt für Nachweise nach\nVerkehr kommenden Fahrzeuge. Andere Fahr-                     Muster 1 d, die anstelle des Wortes „Fahr-\nräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart              zeug-ldentifizierungsnummer\"      die   Worte\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr                    ,,Fabriknummer des Fahrgestells\" enthalten.\"\nals 25 km/h und Kleinkrafträder müssen mit\nmindestens einer helltönenden Glocke ausge-\nrüstet sein. Anstelle der Glocke dürfen entwe-      45. In der Anlage XI Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und\nder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein,            Satz 5 wird die Zahl „4,5\" durch die Zahl „3,5\"\nwenn eine ausreichende Stromversorgung                  ersetzt.\naller Verbraucher sichergestellt ist.\n46. Die Anlage XIV erhält die aus Anhang 1 zu dieser\n§ 55 a (Funkentstörung von Kraftfahrzeugen\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nmit Fremdzündungsmotor)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1987                     47. Als Anlagen XVIII bis XXI werden die Anhänge 2 bis\nfür die von diesem Tage an erstmals in den               5 zu dieser Verordnung angefügt.\nVerkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für\nKraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987\nerstmals in den Verkehr kommen, gilt auch                                     Artikel 2\n§ 55 a in der vor dem 1. Dezember 1984 gel-\ntenden Fassung.                                        § 5 der Sechsten Verordnung über Ausnahmen von\nden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nEntstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem             Ordnung vom 17. Juli 1962 (BGBI. 1 S. 450), zuletzt\n1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr             . geändert durch Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung vom\ngekommen sind, brauchen nicht mit dem Funk-          20. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 638), wird aufgehoben.\nschutzzeichen gekennzeichnet zu sein.\n§ 55 a (Funkentstörung von elektrisch ange-\ntriebenen Fahrzeugen)                                                     Artikel 3\ntritt in Kraft am 1. Januar 1989                       Dem § 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung über\nAusnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nfür die von diesem Tage an ~rstmals in den           Zulassungs-Ordnung vom 9. September 1975 (BGBI. 1\nVerkehr kommenden Fahrzeuge.''                       S. 2508) wird folgender Satz 3 angefügt:","1386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amt-                         Artikel 5\nlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den\nKraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung von              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nGutachten unternimmt.\"                                      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndes Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) und § 73 des Bundes-\nArtikel 4                          Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3 der Fünfundzwanzigsten Verordnung über Aus-                                Artikel 6\nnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung vom 1 . Juli 1976 (BGBI. 1S. 1778)          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nwird aufgehoben.                                           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 16. November 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 48 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                          1387\nAnhang 1                                          Anlage XIV\n(§ 47 Abs. 1)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren\n1   Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den nach Absatz 3 genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist, für alle zur\nTeilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Kompressions-\nzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von minde-\nstens 400 kg und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h; sie gilt nicht für\nland- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie andere Arbeitsmas_chinen.\n2   Prüfstelle\nTechnischer Dienst ist der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungsverein, Langemarckstraße 20,\n4300 Essen.\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach§ 21 können auch andere Prüfstellen\nfür den Kraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen zu unterrichten. In\nZweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.\n3   Anforderungen\nFür die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahr-\nzeugmotoren gelten - soweit nachfolgend nicht anders bestimmt - die technischen Anforderungen der\nAnhänge I bis VI der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie\n70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die\nVerunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 197 S. 1).\nAls Ergänzung zum Anhang VI der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates gilt:\n„Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe\nNovember 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 % ± 3 % beträgt.\"\nDie Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim Deutschen Patent-\namt archivmäßig gesichert niedergelegt.\nAnhang 2                                         Anlage XVIII\n(§ 49 Abs. 2 und§ 22)\nZulässiger Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage\nvon Kraftfahrzeugen\n1   Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den nach Absatz 3 genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist, für alle zur\nTeilnahme am Straßenverkehr bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit Ausnahme\nder Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nach Anlage XIX.\n2   Prüfstelle\nTechnischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,\n8000 München 21.                                      ·\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den Kraft-\nfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen im Zusammenhang mit Typprüfungen\nzu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.\n3   Anforderungen\nFür die Genehmigung eines Kraftfahrzeugtyps hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffvorrichtung\nsowie für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Austausch-Schalldämpferanlagen gelten die Anforderungen\nder Richlinie 70/157 /EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABi. EG\nNr. L 42 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABI. EG\n· Nr. L238 S. 31).","1388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnhang 3\nAnlage XIX\n(§ 49 Abs. 2)\nZulässiger Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage\nvon Arbeitsmaschinen und von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\n1   Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in dem nach Absatz 3 genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist, für selbstfahrende\nArbeitsmaschinen und für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Als Zugmaschine gelten alle Kraft-\nfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens 2 Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der\nZugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte,\nMaschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben\nbestimmt sind. Sie dürfen zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.\n2    Prüfstelle\nTechnischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,\n8000 München 21.\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den\nKraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen im Zusammenhang mit Typ-\nprüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er\nfederführend.\n3    Anforderungen\nFür die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geräuschpegels und der Schalldämpferanlage gilt\nAnhang VI der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zug-\nmaschinen_ auf Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 25).\nAnhang 4\nAnlage XX\n(§ 49 Abs. 2)\nZulässiger Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage\nvon Krafträdern\nTeil 1\n1   Anwendungsbereich\n1.1 Teil I gilt, soweit in den zugehörigen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, für die zur Teilnahme am Straßen-\nverkehr bestimmten Krafträder (maschinell angetriebene Fahrzeuge mit zwei Rädern) mit oder ohne Beiwagen\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h.\n1.2 Abweichend von Anhang I Abschnitt 2.1 .1 darf der Geräuschpegel von Leichtkrafträdern ( § 18 Abs. 2 Nr. 4 a\nBuchstabe a) einen Grenzwert von 75 dB(A) nicht überschreiten.\n2    Prüfstelle\nTechnischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,\n8000 München 21.\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den\nKraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen im Zusammenhang mit\nTypprüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er\nfederführend.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                                        1389\nAnhang I zu Teil 1\nBegriffsbestimmungen,\nzulässige Geräuschpegel, Schalldämpferanlage\n1      Begriffsbestimmungen                                            läßlich ist (sind), so sind dieser Filter und/oder dieser\nAnsauggeräuschdämpfer als Einzelteile anzusehen,\n1.1    Kraftradtyp hinsichtlich des Geräusch-                         denen die gleiche Bedeutung wie der Auspuffanlage\npegels und der Auspuffanlage                                   zukommt.\n„Kraftradtyp hinsichtlich des Geräuschpegels und\nder Auspuffanlage\" bezeichnet Krafträder, die sich      2       Zulässige Geräuschpegel\nin folgenden wesentlichen Punkten nicht unter-\nscheiden:                                               2.1      Fahrgeräusch\n1.1.1 Art der Antriebsmaschine (Hub- oder Kreiskolben-        2.1.1   Grenzwerte\nmotor, Zwei- oder Viertaktverfahren, Zylinderzahl               Der Geräuschpegel der Krafträder darf unter den in\nund Hubraum, Anzahl und Typ der Vergaser oder                   2.1.2 bis 2.1.5 aufgeführten Bedingungen folgende\nEinspritzanlagen, Anordnung der Ventile, Nenn-                  Grenzwerte nicht überschreiten:\nleistung und Nennleistungsdrehzahl).\nBei Anwendung dieser Anlage ist für Kreiskolben-                       Hubraumklasse                    Grenzwert\nmotoren das doppelte Kammervolumen als Hub-                                   cm 3               des Geräuschpegels\ndB(A)\nraum zu betrachten.\n1.1.2 Art der Kraftübertragung, insbesondere Anzahl der                            s   80                         78 *)\nGetriebegänge und deren Übersetzungsverhältnis;                              s  125                         80\n1.1.3 Anzahl, Art und Anordnung der Schalldämpfer-                                 s  350                         83\nanlage.                                                                      s  500                         85\n> 500                          86\n1.2   Schalldämpferanlage\n,,Schalldämpferanlage\" bezeichnet einen vollstän-               *) 75 dB(A) für Leichtkrafträder\ndigen Satz von Einzelteilen, die zur Dämpfung der\nvon der Antriebsmaschine eines Kraftrads und sei-       2.1.2    Meßgeräte\nnem Abgasausstoß hervorgerufenen Geräusche\nerforderlich sind.                                      2.1.2.1  Akustische Messungen\nAls Schallmeßgerät ist ein Präzisionsschallpegel-\n1.3   Schall däm pferanl agen verschiedener\nmeßgerät zu verwenden, das der in der Veröffent-\nBauart\nlichung Nr. 179 „Präzisionsschallpegelmesser\",\n,,Schalldämpferanlagen verschiedener Bauart\"                     2. Ausgabe, der Internationalen Elektrotechnischen\nbezeichnen Anlagen, die untereinander wesentliche               Kommission (IEC) beschriebenen Bauart entspricht.\nUnterschiede aufweisen, wobei diese Unterschiede                 Für die Messungen sind die Anzeigegeschwindig-\nsich auf folgende Merkmale erstrecken können:                    keit „schnell\" und die Bewertungskurve „A\", die\nebenfalls in dieser Veröffentlichung beschrieben\n1.3.1 Anlagen, bei denen die Einzelteile verschiedene\nwerden, zu verwenden.\nFabrik- oder Handelsmarken tragen;\nZu Beginn und am Ende jeder Meßreihe ist das\n1.3.2 Anlagen, bei denen die Materialeigenschaften eines               Schallmeßgerät nach den Angaben des Herstellers\nbeliebigen, sonst gleichen Einzelteils verschieden               mit einer geeigneten Schallquelle (z. B. Pistophon)\nsind oder die Einzelteile eine unterschiedliche Form            zu kalibrieren.\noder Größe haben;\n2.1.2.2 Geschwindigkeitsmessungen\n1.3.3 Anlagen, bei denen das Funktionsprinzip wenig-\nstens eines Einzelteils verschieden ist;                        Motordrehzahl und Geschwindigkeit auf der Meß-\nstrecke sind mit einer Genauigkeit von ± 3 % zu\n1.3.4 Anlagen, bei denen die Einzelteile auf verschiedene             bestimmen.\nWeise zusammengebaut sind.                              2.1.3   Meßbedingungen\n1.4   Einzelteil einer schalldämpfenden                       2.1.3.1 Zustand des Kraftrads\nAuspuff- oder Ansauganlage\nBei den Messungen muß sich das Kraftrad in fahrbe-\n„Einzelteil einer schalldämpfenden Auspuff- oder                reitem Zustand (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln,\nAnsauganlage\" bezeichnet eines der einzelnen                    Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und mit Fahrer)\nBestandteile, die zusammen die Auspuffanlage                    befinden.\n(z. B. Auspuffrohre und -rohrstutzen, eigentlicher\nVor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf\nSchalldämpfer) oder die Ansauganlage (Luftfilter)\nbilden.                                                         die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei\nautomatisch gesteuerten Lüftern darf anläßlich der\nIst der Motor mit einem Luftfilter und/oder einem               Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik ein-\nAnsauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der (die) für                gegriffen werden. Bei Krafträdern mit mehr als einem\ndie Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte uner-                angetriebenen Rad ist nur der für den normalen","1390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil        1\nStraßenbetrieb vorgesehene Antrieb zu verwenden.                 begrenzung die Linie 88' erreicht; sodann ist die Be-\nIst das Kraftrad mit einem Beiwagen ausgerüstet, so              tätigungseinrichtung schnellstmöglich in die Leer-\nist dieser für die Prüfung zu entfernen.                         laufstellung zurückzunehmen.\n2.1.3.2     Prüfgelände                                                     Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader\nRichtung so über die Beschleunigungsstrecke zu\nDas Prüfgelände muß aus einer zentral angeordne-\nfahren, daß die Spur seiner Längsmittelebene mög-\nten Beschleunigungsstrecke bestehen, die von\nlichst nahe an· der Linie CC' liegt.\neinem im wesentlichen ebenen Prüfgelände umge-\nben ist. Die Beschleunigungsstrecke muß eben sein;    2.1.4.3.1 Benutzung       des    gegebenenfalls       vorhandenen\nihre Oberfläche muß trocken und so beschaffen                    Getriebes\nsein, daß das Fahrgeräusch niedrig bleibt.\nAuf dem Prüfgelände müssen die Bedingungen des                   Ist das Kraftrad mit einem hand- oder fußbetätigten\nfreien Schallfeldes zwischen der Schallquelle in der             Schaltgetriebe ausgestattet, das nicht mehr als vier\nMitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikro-                  Gänge aufweist, so ist der zweite Gang einzulegen.\nphon auf ± 1 dB(A) genau eingehalten werden.                     Ist das Kraftrad mit einem hand- oder fußbetätigten\nDiese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand                Schaltgetriebe ausgestattet, das mehr als vier\nvon 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungs-                 Gänge aufweist, so ist\nstrecke keine großen, schallreflektierenden Gegen-\nstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude                   - bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht.\nvorhanden sind. Die Geländeoberfläche muß minde-                    mehr als 350 cm 3 der dritte Gang und\nstens 10 m um den Mittelpunkt der Beschleuni-                    - bei Krafträdern mit einem Hubraum von über\ngungsstrecke herum aus einem harten Material wie                     350 cm 3 der zweite Gang einzulegen.\nBeton, Asphalt oder akustisch gleichwertigem\nMaterial bestehen und frei sein von Pulverschnee,                Ist das Kraftrad mit einem automatischen Getriebe\nhohem Gras, loser Erde oder Asche.                               mit Vorwähleinrichtung ausgestattet, so ist die\nEinrichtung in der Stellung unmittelbar unter der\nIn der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hin-\nStellung, in der die Höchstgeschwindigkeit des\ndernis befinden, das das Schallfeld beeinflussen\nKraftrads erreicht werden kann, zu benutzen.\n· könnte, und zwischen Mikrophon und Schallquelle\ndarf sich niemand aufhalten. Der messende Beob-\n2.1.4.3.2 Geschwindigkeit beim Heranfahren\nachter muß sich so aufstellen, daß eine Beeinflus-\nsung der Meßgeräteanzeige ausgeschlossen ist.                    Das Kraftrad nähert sich der Linie AA' mit einer\ngleichförmigen Geschwindigkeit von\n2.1.3.3    Sonstiges\n- 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors zwi-\nDie Messungen dürfen nicht bei ungünstigem                           schen 50 % und 75 % der Nennleistungsdrehzahl\nWetter vorgenommen werden, insbesondere ist der                      gemäß Anhang II, 2.4 liegt, oder\nEinfluß von Windböen auszuschließen.\n- weniger als 50 km/h, wobei die Drehzahl des\nBei den Messungen muß der A-bewertete Schall-                       Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl gemäß\npegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden                     Anhang II, 2.4 entspricht, oder\nKraftrads oder des Windeinflusses mindestens                     - mehr als 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors\n1O dB(A) unter dem vom Kraftrad erzeugten Schall-                   50 % der Nennleistungsdrehzahl gemäß Anhang\npegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter                      II, 2.4 entspricht.\nWindschutz angebracht sein, sofern sein Einfluß auf\ndie Empfindlichkeit und die Richteigenschaften des     2.1.5      Ergebnisse (Prüfbericht)\nMikrophons berücksichtigt wird.\n2.1.5.1    In dem Prüfbericht für die Bescheinigung nach\n2.1.4      Meßmethode                                                       Anhang II sind alle Umstände und Einflüsse anzuge-\nben, die für die Meßergebnisse von Bedeutung sind.\n2.1.4.1    Art und Anzahl der Messungen\nWährend der Vorbeifahrt des Kraftrads zwischen        2. l.5.2  Die Meßwerte sind am Meßgerät abzulesen und auf\nden Linien AA' und 88' (Abb. 1) ist der A-bewertete             das nächstliegende Dezibel auf- bzw. abzurunden.\nmaximale Schallpegel in Dezibel (dB) zu messen.                 Für die Bescheinigung nach Anhang II dürfen nur\nDie Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen              Meßwerte verwendet werden, deren Differenz bei\nSchallpegel ungewöhnlich abweichender Spitzen-                  zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf der-\nwert festgestellt wird.                                         selben Kraftradseite nicht größer ist als 2 dB(A).\nAuf jeder Kraftradseite sind mindestens zwei Mes-\n2.1.5.3   Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Mes-\nsungen vorzunehmen.\nsungen gilt der am Meßgerät abgelesene und um\n2.1.4.2    Mikrophonstellung                                               1 dB(A) verminderte Wert als Meßergebnis.\nDas Mikrophon ist in 7,5 m Abstand von der Bezugs-    2.1.5.4   Die Vorschrift nach 2.1.1 gilt als erfüllt, wenn die vier\nlinie CC' (Abb. 1) der Fahrbahn in 1,2 m Höhe über              Meßergebnisse nicht über dem zulässigen Grenz-\nder Fahrbahnoberfläche anzubringen.                             wert für die betreffende Kraftradklasse liegen.\n2.1.4.3    Fahrbedingungen                                                  Übersteigt ein einziges der vier Meßergebnisse den\nzulässigen Grenzwert um höchstens 1 dB(A), so\nDas Kraftrad ist mit einer gleichförmigen Anfangs-               sind vier weitere Messungen durchzuführen. In\ngeschwindigkeit nach 2.1.4.3.1 und 2.1.4.3.2 an die              diesem Fall gilt die Vorschrift nach 2.1.1 nur dann\nLinie AA' heranzufahren. Sobald die vordere Kraft-               als erfüllt, wenn diese vier neuen Ergebnisse nicht\nradbegrenzung die Linie AA' erreicht, ist die Betäti-           über dem zulässigen Grenzwert liegen.\ngungseinrichtung der Drosselklappe möglichst\nrasch in die Vollaststellung zu bringen. Diese Stel-            In allen anderen Fällen gilt die Vorschrift nach 2.1.1\nlung ist beizubehalten, bis die hintere Kraftrad-               als nicht erfüllt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                                 1391\n2.2      Standgeräusch                                                 Mikrophons muß gegen die Ausströmöffnung der\nAbgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen\n2.2.1    Schalldruckpegel des K:aftrads im Nahfeld                    Abstand von 0,5 m haben. Die Achse der größten\nZur Erleichterung der späteren Überprüfung der                Empfindlichkeit des Mikrophons muß parallel zur\nGeräuschentwicklung der Krafträder im Straßenver-             Fahrbahnoberfläche verlaufen und einen Winkel von\nkehr ist darüber hinaus der Schalldruckpegel im               45° ± 10° zu der senkrechten Ebene bilden, in der\nNahfeld der Mündung der Auspuffanlage (Schall-                die Austrittsrichtung ,der Abgase_ liegt.\ndämpfer) gemäß den nachstehenden Vorschriften\nIn bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikro-\nzu messen und das Meßergebnis in den Prüfbericht\nphon auf der Seite aufzustellen, die den größtmög-\nfür die Bescheinigung nach Anhang II einzutragen.\nlichen Abstand zwischen dem Mikrophon und dem\nKraftradumriß (ausschließlich Lenker) ergibt.\n2.2.2   Meßgeräte\nHat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren\nEs ist ein Präzisionsschallpegelmeßgerät gemäß\nMittenabstand nicht größer als 0,3 m ist, so ist das\n2.1.2.1 zu verwenden.\nMikrophon der Mündung zuzuordnen, die dem Kraft-\nradumriß (ausschließlich Lenker) am nächsten liegt\n2.2.3   Meßbedingungen\noder die den größten Abstand von der Fahrbahn-\n2.2.3.1  Zustand des Kraftrads                                        oberfläche hat. Beträgt der Mittenabstand der Mün-\ndungen mehr als 0,3 m, so sind getrennte Messun-\nVor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf\ngen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der\ndie normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei\ngrößte gemessene Wert festzuhalten ist.\nautomatisch gesteuerten Lüftern darf anläßlich der\nGeräuschmessung nicht in die Schaltautomatik ein-   2.2.4.3  Betriebsbedingungen\ngegriffen werden.\nDie Drehzahl des Motors ist bei einem der folgenden\nWährend der Messungen muß sich der Wählhebel                  Werte konstant zu halten:\ndes Getriebes in Leerlaufstellung befinden. Ist eine\nUnterbrechung der Kraftübertragung nicht möglich,               s   wenn S > 5 000 U/min,\nso ist das Antriebsrad des Kraftrads frei laufen zu              2\nlassen, indem es beispielsweise aufgebockt wird.                3S\nwenn S :s;; 5 000 U/min,\n2.2.3.2 Prüfgelände (Abb. 2)                                              4\nAls Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden.            wobei S gleich der Nennleistungsdrehzahl gemäß\nan dem es keine nennenswerten akustischen Stö-                Anhang II, 2.4 ist.\nrungen gibt. Insbesondere eignen sich dazu ebene\nNach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die\nFlächen, die mit Beton, Asphalt oder einem anderen\nBetätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich\nharten Material überzogen sind und eine hohe Re-\nin die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Der Schall-\nflexion aufweisen; ausgeschlossen sind Flächen,\npegel ist während des Betriebsablaufs, der ein kurz-\nderen Oberfläche aus festgewalzter Erde besteht.\nzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die\nDas Prüfgelände muß mindestens die Abmessun-\ngesamte Dauer der Verzögerung umfaßt, zu mes-\ngen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3 m von\nsen, wobei als Meßwert der maximale Zeigeraus-\nden Umrissen des Kraftrads (ausschließlich Lenker)\nschlag gilt.\nentfernt sind. Innerhalb dieses Rechtecks darf es\nkeine nennenswerten Hindernisse geben, zum Bei-\nspiel andere Personen als den Fahrer und den         2.2.5   Ergebnisse (Prüfbericht)\nBeobachter. Das Kraftrad ist innerhalb des vorge-    2.2.5.1 Im Prüfbericht für die Bescheinigung nach Anhang II\nnannten Rechtecks so aufzustellen, daß das Meß-              sind allgemein alle erforderlichen, insbesondere\nmikrophon zu eventuell vorhandenen Bordstein-                auch die zur Messung des Standgeräusches ge-\nkanten einen Abstand von mindestens 1 m hat.                 hörenden Angaben zu vermerken.\n2.2.3.3 Sonstiges                                            2.2.5.2 Die Meßwerte sind am Meßgerät abzulesen und auf\nDurch Störgeräusche und durch Windeinfluß her-               das nächstliegende ganze Dezibel auf- bzw. abzu-\nvorgerufene Zeigerausschläge des Meßgeräts müs-              runden.\nsen mindestens 10 dB(A) niedriger als der zu mes-            Es sind nur Meßwerte zu verwenden, die bei drei\nsende Schallpegel liegen. Am Mikrophon darf ein              unmittelbar aufeinanderfolgenden           Messungen\ngeeigneter Windschutz angebracht sein, sofern sein           erhalten wurden und deren Abweichung vonein-\nEinfluß auf die Empfindlichkeit des Mikrophons               ander nicht größer als 2 dB(A) ist.\nberücksichtigt wird.\n2.2.5.3 Als Meßergebnis gilt der größte der drei Meßwerte.\n2.2.4   Meßmethode\n2.2.4.1 Art und Anzahl der Messungen\n3       Auspuffanlage (Schalldämpfer)\nWährend des Betriebsablaufs nach 2.2.4.3 ist der\nA-bewertete maximale Schallpegel in Dezibel (dB)     3.1     Ist das Kraftrad mit Einrichtungen zur Verringerung\nzu messen.                                                   des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen,\nso sind die Vorschriften des Abschnitts 3 zu erfüllen.\nAn jedem Meßpunkt sind mindestens drei Messun-\nIst der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfil-\ngen vorzunehmen.                                             ter und/oder mit einem Ansauggeräuschdämpfer\nausgerüstet, der (die) notwendig ist (sind), um die\n2.2.4.2 Mikrophonstellungen (Abb. 2)\nEinhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicher-\nDas Mikrophon ist in der Höhe der Auspuffmündung             zustellen, so gelten dieser Filter und/oder dieser\nanzubringen, in keinem Fall jedoch niedriger als             Ansauggeräuschdämpfer als Bestandteile des\n0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des            Schalldämpfers, und die Vorschriften des","1392                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAbschnitts 3 sind auch auf diesen Filter und/oder    3.4.1 Absorbierende Faserstoffe dürfen sich nicht in gas-\ndiesen Ansauggeräuschdämpfer anzuwenden.                   durchflossenen Teilen des Schalldämpfers befin-\nden.\n3.2  Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage      3.4.2 Durch geeignete Einrichtungen muß sichergestellt\nist der Bescheinigung nach Anhang II beizufügen.           sein, daß die absorbierenden Faserstoffe während\nder gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers\n3.3  Der Schalldämpfer muß mit einer deutlich lesbaren          in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben.\nund unverwischbaren Marken- und Typenbezeich-\nnung versehen sein.                                  3.4.3 Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer\nTemperatur beständig sein, welche mindestens\n3.4  Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende           20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt,\nFaserstoffe nur verwendet werden, wenn folgende            die an der jeweiligen Stelle des Schalldämpfers auf-\nBedingungen erfüllt sind:                                  treten kann.\nAbbildung 1\nMessung des Fahrgeräuschs\nc·\nMikrophon                                                        Mikrophon\n7,6 m                           7,6 m\np                                                                           ~--P'\nE\n-\n0\nC","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984     1393\nAbbildung 2\nMessung des Standgeräuschs\nHöhe der Achse der Au~puffmündung","1394                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnhang. II zu Teil 1\nMuster\nBescheinigung über die Messung des Geräuschpegels eines Kraftradtyps\nErstellt auf Grund v o n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nGutachten Nr. _ _ __            des Technischen Dienstes _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                 vom _ _ _ _ _ _ _ _ __\nKraftrad:----------------------------------------\n1.1       Hersteller:---------------------------------------\n1.1.1     gegebenenfalls Beauftragter des Herstellers: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1.2       Typ:---------------------------------------\n1.3       Art:--------------------------------------\n1.3.1     Ausführung:--------------------------------------\n1.4       Rahmen N r . : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n2         Motor:-----------------------------------------\n2.1       Hersteller:--------------------------------------\n2.2       Typ:--------------------------------------\n2.3       Art:--------------------------------------\n2.4       Nennleistung (angewandte Norm angeben): _ _ _ _ kW bei _ _ _ _ U/min\n2.5       Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n3         Getriebe:                   Schaltgetriebe                 Automatisches Getriebe 2)\n4         Ausrüstung:---------------------------------------\n4.1       Abgasschalldämpfer:           Hersteller, ggf. Beauftragter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nArt:--------------------------------\nTyp: - - - - - - - - - - - nach Zeichnung Nr.: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n4.2       Ansaugschalldämpfer:          Hersteller, ggf. Beauftragter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nArt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nTyp:-----------                          nach Zeichnung Nr.:   _ _ _ _ _  _ _  _ _ _ _\n4.3       Abmessung der R e i f e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n5         Messungen:---------------------------------------\n5.1       Fahrgeräusch:--------------------------------------\nMeßergebnisse\nWählhebelstellung des Getriebes\nlinks dB(A) 1)         rechts dB(A) 1)\n1. Messung                                                                             .,\n2. Messung\n3. Messung\n4. Messung\nPrüfergebnis:                                          dB(A)\nStandgeräusch:\ndB(A)                   Prüfdrehzahl U/min   Prüfbedingungen 2)\n1. Messung\nn-~\n2. Messung                                                                        2\n3. Messung\nn  -~s\nMeßergebnis:                                           dB(A)                      4\n6         Der Kraftradtyp entspricht/entspricht nicht 2) den Vorschriften des § 49 Abs. 2.\n7         Ort:\n8         Datum:\n9         Unterschrift\n1) Angegeben sind die um 1 dB(A) verminderten Meßwerte.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                                     1395\nTeil II\n1      Anwendungsbereich\nTeil II gilt, soweit in dem zugehörigen Anhang nichts anderes bestimmt ist, für die zur Teilnahme am Straßen-\nverkehr bestimmten Krafträder mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.\n2       Prüfstelle\nTechnischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,\n8000 München 21.\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den\nKraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen im Zusammenhang mit\nTypprüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er\nfederführend.\nAnhang I zu Teil II\nEs gilt Anhang I zu Teil I mit folgenden Änderungen:              2.1.4.3.1 Fahrzeuge mit Eingriffsmöglichkeit in die Kraftüber-\ntragung\n2·.1 .1       Grenzwerte\nDas Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit gleichför-\nDer Geräuschpegel der in Teil II, Abs. 1 genannten               miger Anfangsgeschwindigkeit (ohne Bremsung),\nKrafträder darf unter den in 2.1.2 bis 2.1.5 aufge-              dabei muß\nführten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht                    - die Getriebestellung benutzt werden, die für die\nüberschreiten:                                                       Höchstgeschwindigkeit vorgesehen ist und\n- die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungs-\nFahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch. die Bauart\ndrehzahl entspricht,\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nals 25 km/h                                                        betragen.\n70 dB(A)\n2.1.4.3.2 Fahrzeuge ohne Eingriffsmöglichkeit in die Kraft-\nübertragung\nKrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber                   Das Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit einer\nnicht mehr als 50 km/h                                            gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit, dabei ent-\nspricht die Drehzahl des Motors 75 % der Nenn-\n72 dB(A).                                    leistungsdrehzahl.","1396                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnhang 5\nAnlage XXI\n(§ 49 Abs. 3)\nKriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge\n1        Allgemeines\nLärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner\nLärmminderungstechnik entsprechen.\n2        Lastkraftwagen\n2.1      Geräuschgrenzwerte\nDer Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte\neingehalten oder unterschritten werden:\nTabelle 1\nMotorleistung\nweniger als 75 kW             von 75 kW        150' kW oder mehr\nbis weniger als 150 kW\nFahrgeräusch                                       77 dB(A)                  78 dB(A)             80 dB(A)\nMotorbremsgeräusch 1)                              77 dB(A)                  78 dB(A)             80 dB(A)\nDruckluftgeräusch 1)                               72 dB(A)                  72 dB(A)             72 dB(A)\nRundumgeräusch 2)                                  77 dB(A)                  78 dB(A)             80 dB(A)\n1) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.\n2)  Entfällt bei elektrischem Antrieb.\nWährend einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren\nGeräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.\nLastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie z. B. Pumpen, Standheizung, Klimaanlagen, Müll-\ntrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, daß auch diese Lärm-\nquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das\nGeräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand\nist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand\nmoderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.\n2.2       Geräuschmeßverfahren\n2.2.1 Fahrgeräusch\nDas Fahrgeräusch wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m seit-\nlicher Entfernung von der Fahrspurmitte nach Anlage XVIII mit folgender Abweichung ermittelt:\nEin nach Anlage XVIII notwendiges Hochschalten der Gänge aus ~ ist _i_n dem Gang zu beenden, in dem die\nhöchstzulässige Motordrehzahl (z. B. Abregeldrehzahl) erstmals bei Uberfahren der Linie 88' nicht mehr\nerreicht wird.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984                         1397\nAbbildung 1\nMarkierung der Meßstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs\nC\n1\nD                  ~·                  D'\nFahrz.lg.\n8-------l--, '          ----------B'\n.\n10m      !\nMi;----J.5ffl:¼ ____ t---- 7.5 m~'\nl =f~·\n10m\nlt\nA--~--\n~,\n'--·\nC\nA'\n2.2.2 Motorbremsgeräusch\nDie Messung wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen Fahrzeug vorgenommen.\nDabei ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungs-\ndrehzahl des tv1otors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden\nGeschwindigkeit heraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA' voll eingeschaltet und der\nhöchste A-Schallpegel an den Meßorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA' und 88'\ngemessen.\n2.2.3 Rundumgeräusch\nDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Meßpunkten in 7 m Entfernung vom\nFahrzeugumriß und in 1,2 m Höhe.","1398                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAbbildung 2\nLage der Meßpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs\n7\"',\"'                             1\n6<>-·------1\n5                                   3\n4\nVor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.\nDie Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:\nDer Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, daß die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird\n(Beschleunigungsstoß).                                             _\nFür jeden der acht Meßpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.\nLäßt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie\nfolgt durchzuführen:\nDie Drehzahl wird zunächst auf ¾ der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie\nmöglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.\nFür jeden der acht Meßpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhaltung\nder oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung\ndieses Meßverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der\nTabelle 1 um 5 dB(A) niedriger anzusetzen.\n2.2.4 Druckluftgeräusche\nDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Meßpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.\nErmittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräusches und des Entlüftungs-\ngeräusches nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.\nDas Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.\nDas Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder\nMessung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.\n2.2.5 Auswertung der Ergebnisse\nDie Messungen werden für alle Meßpunkte zweimal ausgeführt.\nZur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Meßgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) ver-\nringerte Wert als Meßergebnis. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der\nam gleichen Meßpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das\nhöchste Meßergebnis aller unter 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Meßpunkte. Übersteigt dieser Wert\nden zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Meßpunkt zwei weitere Messungen\ndurchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte\nliegen.\n2.2.6 Sonstiges\nHinsichtlich der Meßgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften\nder Anlage XVIII."]}