{"id":"bgbl1-1984-48-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":48,"date":"1984-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986 und 1987","law_date":"1984-11-15T00:00:00Z","page":1370,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986 und 1987\nVom 15. November 1984\nAuf Grund des§ 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-                                 §3\ngesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. 1S. 1587) wird          Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\n§ 1                                                        §4\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Einkom-          In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\nmensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 1980        Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem\nsind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Auf-       auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzuset-\nteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer         zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in\nfür die Jahre 1985, 1986 und 1987 maßgebend.               Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu\nfestzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-\nselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder\n§2                              umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die             genommenen Einwohner zuzurechnen.\nGemeinden ist die Hauptwohnung oder in Ermangelung\neiner Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am                                           §5\n31 . Dezember des Jahres maßgebend, für das die Sta-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntistik durchgeführt wird. Für die Zurechnung der Lohn-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-\nsteuerbeträge, die die Statistik unmittelbar aus Lohn-     finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\nsteuerkarten übernimmt, ist die Hauptwohnung oder in\nErmangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufent-                                     §6\nhalt am 20. September des Vorjahres maßgebend,\nsoweit nicht eine Veranlagung durchgeführt worden ist.        Diese Verordnung tritt am 1. Jähuar 1985 in Kraft.\nBonn, den 15. November 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHans Tietmeyer"]}