{"id":"bgbl1-1984-47-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":47,"date":"1984-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_47.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGIV)","law_date":"1984-11-12T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":6,"num_pages":24,"content":["1342                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil                    1\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes\n(Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGIV)\nVom 12. Nov~mber 1984\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                                                                                                 §\nVolksentscheid                                                          Zählung der Abstimmenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nErster Unterabschnitt                                                     Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nBekanntgabe des Abstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . 29\nAbstimmungsorgane                                                    §   Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse 30\nAbstimmungsleiter ................................. .                                          Abstimmungsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 31\nAufforderung zu Vorschlägen für die Berufung                                                   Übergabe und Verwa_hrung der Abstimmungsunterlagen 32\nder Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen\nBehandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe 33\nund Abstimmungsvorständen ....................... .                                        2\nVorbereitung der Ermittlung und Feststellung\nBildung der Abstimmungsausschüsse ............... .                                        3\ndes Briefabstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nTätigkeit der Abstimmungsausschüsse .............. .                                       4\nBehandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe 35\nAbstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand ... .                                         5\nZulassung der Stimmbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nBriefabstimmungsvorsteher\nErmittlung und Feststellung\nund Briefabstimmungsvorstand ..................... .                                       6\ndes Briefabstimmungsergebnisses\nBeweglicher Abstimmungsvorstand ................. .                                        7   in den Kreisen und kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . . 37\nEhrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld                                               8   Ermittlung und Feststellung\ndes Briefabstimmungsergebnisses\nZweiter Unterabschnitt                                                     bei weniger als 50 eingegangenen Stimmbriefen . . . . . . 38\nVorbereitung des Volksentscheides                                                 Nachträgliche Ermittlung und Feststellung\ndes Briefabstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39\n1. Stimmbezirke                                                          Ermittlung und Feststellung\nAllgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke ....                                        9   des Abstimmungsergebnisses\nin den Kreisen und kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . . 40\n2. Stimmrecht, Stimmscheine                                                        Ermittlung und Feststellung\nStimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis .......... .                                     10   des Abstimmungsergebnisses im Land . . . . . . . . . . . . . . . 41\nZuständige Behörde ............................... .                                      11   Abschließende Ermittlung und Feststellung\nStimmscheinanträge ............................... .                                           des Abstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42\n12\nEntscheidung über die Stimmscheinanträge ......... .                                           Niederschriften der Abstimmungsausschüsse . . . . . . . . . 43\n13\nErteilung von Stimmscheinen ....................... .                                          Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse 44\n14\nStimmscheinverzeichnisse ......................... .                                           Überprüfung der Abstimmung\n15\ndurch die Landesabstimmungsleiter\nUngültigkeitserklärung von Stimmscheinen .......... .                                     16   und den Gesamtabstimmungsleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nVerlorene Stimmscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            17\nErteilung von Stimmscheinen\nZweiter Abschnitt\nan bestimmte Personengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    18\nVermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis . . . . . . . . . . . .                           19                         Volksbegehren\nErster Unterabschnitt\n3. Abstimmungsräume,\nAbstimm u ngsbekan ntm ach u ng                                                                       Zulassungsverfahren\nAbstimmungsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20  Zulassungsantrag                                                                        46\nAbstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde                                             21  Form des Zulassungsantrages ...................... .                                    47\nUnterzeichnung des Zulassungsantrages ............ .                                    48\nDritter Unterabschnitt                                                   Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung ........ .                                  49\nAbstimmungshandlung                                                       Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen\nder Unterschriftsblätter ............................. .                                50\nAusstattung des Abstimmungsvorstandes . . . . . . . . . . . .                             22  Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages                                         51\nAnwendbarkeit der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . .                           23  Kostentragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52\nBriefabstimmunQ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   24\nZweiter Unterabschnitt\nVierter Unterabschnitt                                                                         Eintragungsorgane\nErmittlung und Feststellung                                                 Eintragungsleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nder Abstimmungsergebnisse\nAufforderung zu Vorschlägen\nErmittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten . . . . . .                                 25  für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer . . . .                               54\nErmittlung und Feststellung                                                                   Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse . . . . .                               55\ndes Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk . . . . . . . .                                 26  Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld . . . . . . . .                            56","Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                                                                           1343\nDritter Unterabschnitt                                                                                                                                    §\nVorbereitung des Volksbegehrens                                              Eintragung in Sondereintragungsbezirken . . . . . . . . . . . .                   82\n1. Eintragungsbezirke                                                  §  Eintragung in gesperrten Wohnstätten . . . . . . . . . . . . . . .                83\nAllgemeine Eintragungsbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               57\nFünfter Unterabschnitt\nSondereintragungsbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          58\nErmittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse\n2. Eintragungsberechtigung,                                                   Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten . . . . . .                         84\nEintragungsscheine\nAbschluß der Eintragungsblätter\nEintragungsberechtigung,                                                                    in den Eintragungsbezirken .. .. . .. . .. . . .. . . .. . . . .. . ..            85\nEintragungsberechtigtenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 59  Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen                                 86\nBeantragung von Eintragungsscheinen . . . . . . . . . . . . . . .                      60  Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde                                 87\nErteilung von Eintragungsscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                61  Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses\nVerzeichnisse der Eintragungsscheine . . . . . . . . . . . . . . .                     62  in den Kreisen und kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . .               88\nUngültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen . . . . . .                             63  Ermittlung und Feststellung\nVerlorene Eintragungsscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .             64  des Eintragungsergebnisses im Land.................                                89\nErteilung von Eintragungsscheinen                                                          Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses\nan bestimmte Personengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 65  im Raum des zugelassenen Volksbegehrens . . . . . . . . . .                        90\nVermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis . . . . . .                              66  Sitzungsniederschriften\nund Bekanntgabe der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             91\nEinspruch und Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           67\nÜberprüfung des Volksbegehrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             92\n3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume,\nBekanntmachung                                                                            Dritter Abschnitt\nEintragungsblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68                       Volksbefragung\nEintragungsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   69\nAbstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des\nBekanntmachung zum Volksbegehren . . . . . . . . . . . . . . . .                       70  Ersten Abschnitts . . . . . . . . .. .. . . . . .. . . .. . . . . . .. . . . .. .  93\nVierter Unterabschnitt\nVierter Abschnitt\nEintragungshandlung\nSchlußbestimmungen\nAuslegung der Eintragungsblätter ................... .                                 71\nÖffentliche Bekanntmachungen ..................... . 94\nAufsichtsführender ................................. .                                 72\nZustellungen ...................................... . 95\nAusstattung des Aufsichtsführenden ................ .                                  73\nBeschaffung von\nBerichtigung\nAbstimmungs- und Eintragungsunterlagen ........... . 96\ndes Eintragungsberechtigtenverzeichnisses ......... .                                  74\nSicherung der Stimmberechtigten-\nÖffentlichkeit ...................................... .                                75  und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse .......... . 97\nOrdnung im Eintragungsraum ....................... .                                   76  Vernichtung von Unterlagen ........................ . 98\nPrüfung der Eintragungsberechtigung ............... .                                  77  Stadtstaatenklausel ................................ . 99\nEintragung in die Eintragungsblätter ................ .                                78\nInkrafttreten                                                                     100\nVermerk über die Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            79\nEintragung von Inhabern eines Eintragungsscheines . .                                  80  Anlage\nSchluß der Eintragungshandlung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .               81  (zu den §§ 47 und 49)","1344                                   Bundesgesetzblatt, J3/1'rg~ng 1984, Teil 1\nAuf Grund des§ 40 des Gesetzes über das Verfahren             (2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende\nbei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefra-            Stelle weist unter Fristsetzung auch darauf hin, daß\ngung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom            Stimmberechtigte als Beisitzer für die Abstimmungsvor-\n30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1317) wird verordnet:               stände vorgeschlagen werden können und an welche\nfür die Berufung der Beisitzer zuständigen Stellen die\nErster Abschnitt                         Vorschläge zu richten sind.\nVolksentscheid\n§3\nErster Unterabschnitt                                Bildung der Abstimmungsausschüsse\nAbstimmungsorgane                            (1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach\nAblauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer\nder Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer\n§ 1.\neinen Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertreten-\nAbstimmungsleiter                     den Beisitzer sind nach Möglichkeit aus den Stimmbe-\nrechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen\n(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesab-\nGebietes zu berufen.\nstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre\nStellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzüg-             (2) Bei der Auswahl der Beisitzer und. der stellvertre-\nlich nach der Bestimmung des Abstimmungstages               tenden Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in\nernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht die            der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der\nNamen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter         letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errunge-\nund die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech-       nen Zahlen der Stimmen und solche Vereinigungen, die\nund Fernschreibanschluß unverzüglich öffentlich              ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen\nbekannt. Sie teilt die bezeichneten Angaben über den         berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschla-\nLandesabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter            genen Stimmberechtigten(§ 2) berufen werden.\ndem Gesamtabstimmungsleiter und über die Kreisab-\nstimmungsleiter und ihre Stellvertreter dem jeweiligen           (3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der\nLandesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstim-                 Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem die Amts:-\nmungsleiter mit.                                             zeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter\nendet.\n(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter\nüben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus. Ihre Amts-                                    §4\nzeit endet auch in Fällen einer Nachabstimmung sechs\nMonate nach dem Tage der Abstimmung oder dem Tage\nTätigkeit der Abstinimungsausschüsse\nder Wiederholung der Abstimmung, wenn diese n~ch                 (1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rück-\n§ 16 des Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeit-          sicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschluß-\npunkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet, noch Prü-       fähig.\nfungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhängig,\nso endet die Amtszeit mit dem rechtskräftigen Abschluß            (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-\ndes letzten Prüfungsverfahrens, es sei denn, daß die          gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist\nWiederholung der Abstimmung angeordnet wird.                  dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf\ndie Zahl der erschienenen,,Beisitzer beschlußfähig ist.\n§2                              An ·stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen\nBeisitzers wird sein Stellvertreter geladen.\nAufforderung zu Vorschlägen\nfür- die Berufung der Beisitzer                    (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind\nIn den Abstimmungsausschüssen                    öffentlich bekanntzumachen.\nund Abstimmungsvorständen\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;\n(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2         dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-\nist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hin-      sitzer ist.\nzuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmbe;;\nrechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer       (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den\nfür die Abstimmungsausschüsse vorzuschlagen.                  Schriftführer, bevor sie erstmals ihr Amt ausüben, zur","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                                 1345\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-              (8) Während der Abstimmungshandlung müssen\nschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig-     immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvor-\nkeit bel<anntgewordenen Tatsachen, insbesondere             standes, darunter der Abstimmungsvorsteher und der\nüber alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden           Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.\nAngelegenheiten.                                            Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs-\nergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvor-\n(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe    standes anwesend sein.\nund Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.\n(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nie-         (9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig .\nderschrift zu fertigen; sie Ist vom VorsitzendenJ von den   während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mit-\nBeisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. ·         glieder,\nbei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs-\n§5                              ergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,.\nAbstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand               darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der\nSchriftführer oder ihre_ Stellvertreter,\n(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk,\ngegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungs-           anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstim-\nräumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks,           mungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen,\nein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu          wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des\nernennen. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bil-       Abstimmungsvorstandes erforderlich ist. ~ie sind vom\nden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwal;.     Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.\ntung und sein Vertreter ernannt werden.\n(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem\n(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter        Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur\nund die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes sollen          Verfügung.\nmöglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde\nund des Abstimmungsbe~eiches, zu denen der Stimm-                                            §6\nbezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmbe-\nrechtigten des Stimmbezirks berufen werden. DerStell-                         Briefabstimmungsvorsteher\nvertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Bei-                       und Briefabstimmungsvorstand\nsitzer des Abstimmungsvorstandes. Im übrigen gilt § 3            Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefab-\nAbs. 2 entsprechend.                                        stimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden\n(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter     Maßgaben:\nwerden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflich-     1.. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für\ntet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der                  jeden , von mehreren Abstimmungsbereichen, zu\nAbstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrneh- ·                 denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstim-\nmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die                mungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstim-\nihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen             mungsvor$teher und seinen Stellvertreter ernen-\nTatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungs-                nende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in\ngeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflich-              dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde\ntet. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes dürfen              unverzüglich nach der Bestimmung des Abstim-\nwährend ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Über-            mungstages mit der Durchführung der Briefabstim-\nzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur                    mung zu betrauen; über diese Anordnung sind. der\nAbstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen                 Gesamtabstimmungsleiter,           der     Landesabstim-\nsichtbar tragen.                                                  mungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unver-\n(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Bei-             züglich zu unterri.chten.\nsitzern den Schrift~ührer und dessen Stellvertreter.         2. Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes sind\n(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des                 nach   Möglichkeit  aus  denjenigen   Stimmberechtigten\nAbstimmungsvorstandes vor der Abstimmung so über ·                des  jeweiligen  Kreises   oder der jeweiligen kreisfreien\nihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemä-              Stadt  zu berufen,  die am  Sitz des  Kreisabstimmungs-\nßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermitt-              leiters wohnen,    bei  Bildung  von  Briefabstimmungs-\nlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses                  vorständen    für die einzelnen   Abstimmungsbereiche\ngesichert ist.                                                    aus   den  Stimmberechtigten,     die  in dem  jeweiligen\n- Abstimmungsbereich wohnen. -\n(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemein-         3. Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des\ndebehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvor-               Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes\nsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstage recht-             öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstim-\nzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstim-                  mungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unpar-\nmungsraum zusammen.                                               teiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ver-\n(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungs-            schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen\ngemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstim-                   Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbeson-\nmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungs-              dere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterlie-\nvorstandes.                                                       genden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefab-","1346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft        2. Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstan-\nihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden           des,\nAbstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bil-      3. im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe\nden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeinde-\nbefindliche Personen und andere Untergebrachte,\nbehörde diese Aufgaben wahr.\ndie keine Wohnung innehaben und nach den Vorschrif-\n4. Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig          ten des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlord-\nbei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimm-         nung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerver-\nbriefe nach § 36, wenn mindestens drei Mitglieder,      zeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein\nbei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstim-    Wählerverzeichnis am Abstimmungstage seit minde-\nmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1,      stens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in\nwenn mindestens fünf Mitglieder,                        dem Abstimmungsgebiet liegt.\ndarunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und         (2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die\nder Schriftführer oder ihre Stellvertreter,             Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wähler-\nverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine\nanwesend sind.                                          Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durch-\n§7                              schnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich\nein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.\nBeweglicher Abstimmungsvorstand\n(3) Wer vor dem Abstimmungstage seine Hauptwoh-\nFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,         nung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsge-\nkleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthe-   bietes verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeich-\nrapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten         nis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstim-\nsowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche             mungstage eine andere Voraussetzung für die Auf-\nAbstimmungsvorstände gebildet werden. Der bewegli-         nahme in das Stimmberechtigenverzeichnis entfällt.\nche Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstim-\nmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder\nseinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstim-                                 § 11\nmungsvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch                              Zuständige Behörde\nauch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines\nanderen Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen           Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde\nAbstimmungsbereich gehört, mit der Entgegennahme           erteilt, in deren Stimmberechtigenverzeichnis der\nder Stimmzettel beauftragen.                               Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra-\ngen werden müssen.\n§8\nEhrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld                                      §12\nStimmscheinanträge\nDie Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehren-\nämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern         (1) Die Erteilung eines Stimmscheines kann schrift-\nund über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.            lich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt\nwerden; eine fernmündliche Anstragstellung ist unzu-\nlässig.\nZweiter Unterabschnitt                        (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung\nVorbereitung des Volksentscheides                 eines Stimmscheines glaubhaft machen.\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch\n1. Stimmbezirke                         Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß\ner dazu berechtigt ist.\n§9\n(4) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor\nAllgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke\nder Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werder,. Ein\n(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt.    Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu ver-\nDie Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstim-           tretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis\nmungsbereiche nicht überschreiten.                        nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimm-\nschein noch bis zum Abstimmungstage, 12.00 Uhr,\n(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahl-    beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener\nordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.      plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht\noder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufge-\n2. Stimmrecht, Stimmscheine                      sucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebe-\nhörde vor Erteilung des Stimmscheines den für den\n§10                             Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen\nAbstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.\nStimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis\n(5) Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das\n(1) Stimmberechtigt nach§ 4 des Gesetzes sind auch\nStimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt\n1 Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstandes,         der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                           1347\nStimmscheines, es sei denn, der Stimmberechtigte will      einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder\nvor dem Abstimmungsvorstand seines Stimmbezirks            wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten\nabstimmen.                                                 erscheint.\n§15\n§13\nStimmscheinverzeichnisse\nEntscheidung über die Stimmscheinanträge\n(1) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemein-\n(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf         debehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die bei-\nErteilung eines Stimmscheines unverzüglich zu ent-         den Fälle des§ 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehal-\nscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die    ten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form\nMöglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.       geführt werden, daß in einem Stimmscheinblock Durch-\n(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind    schriften der erteilten Stimmscheine zurückbehalten\nunbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen         werden.\nzu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung           (2) W~den nach Abschluß des Stimmberechtigten-\nder Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98             verzeichnisses noch Stimmscheine erteilt, so ist dar-\nAbs. 1 ).                                                  über ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften\n(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über         des Absatzes 1 zu führen.\nden Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines            (3) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie\nund die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.           nicht selbst für die Durchführung der Briefabstimmung\nzuständig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allge-\n§14                             meine Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluß\ndes Stimmberechtigtenverzeichnisses auf schnellstem\nEr,teilung von Stimmscheinen                 Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmschein-\n(1) Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung       verzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am\nbeauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben       Abstimmungstage vormittags bei der Verwaltungsbe-\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die         hörde des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde\nVerwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift ein-    noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3\ngedruckt ist, ist unzulässig.                              erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am\nAbstimmungstage unverzüglich, spätestens bis 15.00\n(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetra-       Uhr, fernmündlich der Verwaltungsbehörde des Kreises\ngen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15          mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Ver-\nAbs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der    zeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach\nder Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis       § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung\ngeführt wird. Bei nicht in das Stimmberechtigtenver-       betraut worden, sind die Verzeichnisse entsprechend\nzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf          Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2\ndem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2       gilt entsprechend.\nzweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.\n§16\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimm-\nUngültigkeitserklärung von Stimmscheinen\nberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstim-\nmen will, so sind dem Stimmschein beizufügen                  (1) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen\nStimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenver-\n1. ein amtlicher Stimmzettel,\nzeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein für ungültig\n2. ein amtlicher Stimmumschlag,                            zu erklären. Die Gemeindebehörde verständigt über den\n3. ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die voll-     Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter;\nständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersen-   dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter des\nden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebe-         Abstimmungsbereiches, und diese unterrichten alle\nhörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausga-     Abstimmungsvorstände ihres Kreises oder ihrer kreis-\nbestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben         freien Stadt über die Ungültigkeit des Stimmscheines.\nsind und                                               Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.\n4. ein Merkblatt für die Briefabstimmung.                     (2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im\nStimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme\nDer Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich\neines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung\nbis spätestens am Abstimmungstage, 12.00 Uhr, anfor-\nbereits teilgenommen hat, nicht ungültig ist.\ndern.\n(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten per-                                  § 17\nsönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsun-\nVerlorene Stimmscheine\nterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechti-\ngung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schrift-            Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versi-\nlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen          chert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der\nsind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Ge-         beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm\nmeindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten             bis zum Tage vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer\nStimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luft-       Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3\npost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus       und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.","1348                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§18                                                        § 21\nErteilung von Stimmscheinen                                Abstimmungsbekanntmachung\nan bestimmte Personengruppen                                     der Gemeindebehörde\n(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am               (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nachten Tage vor der Abstimmung von den Leitungen            sechsten Tage vor der Abstimmung Beginn und Ende\nder Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und\n1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk         Abstimmungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der\ngebildet worden ist, und                                Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und\n2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder       ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der\nPflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstal-    Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden.\nten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimm-      Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,\nberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen\nAbstimmungsvorstand vorgesehen ist,                    1. daß jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme hat,\nein Verzeichnis der stimmberechtigten Insassen und          2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im\nBediensteten aus der Gemeinde, die am Abstimmungs-              Abstimmungsraum bereitgehalten werden,\ntage in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt       3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu\ndiesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersen-              kennzeichnen ist,\ndet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen\n4. in welcher Weise mit Stimmschein und besonders\nAushändigung.\ndurch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,\n(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der     5. daß nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes jeder Stimmbe-\nim Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen              rechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persön-\nspätestens am 13. Tage vor der Abstimmung,                      lich ausüben kann,\ndie stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die        6. daß nach den §§ 108 d und 107 a Abs. 1 und 3 des\nin Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemein-              Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nden des gleichen Abstimmungsbereiches geführt wer-              Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer un-\nden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur            befugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis\nabstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindebe-             einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nhörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie ein-           fälscht oder eine solche Tat versucht.\ngetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben,\n(2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Aus-\ndie stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die        zug aus ihr ohne die Aufzählung der Stimmbezirke und\nin Stimmberechtigtenverzeichnissen von Gemeinden            Abstimmungsräume sowie ohne den im Absatz 1 Satz 2\nanderer Abstimmungsbereiche geführt werden, zu ver-         Nr. 4 bezeichneten Hinweis ist vor Beginn der Abstim-\nständigen, daß sie ihr Stimmrecht nur durch Briefab-        mungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in\nstimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich aus-             dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.\nüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde,         Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.\nin deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen\nsind, einen Stimmschein mit Briefapstimmungsunter-\nlagen beschaffen müssen.\nDritter Unterabschnitt\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\n13. Tage vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren                    Abstimmungshandlung\nStandort im Gemeindegebiet haben, die stimmberech-\ntigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän-                                     § 22\ndigen.                                                             Ausstattung des Abstimmungsvorstandes\n§19                                Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungs-\nVermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis             vorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der\nAbstimmungshandlung\nHat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhal-\nten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der         1. das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,\nSpalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Stimm-         2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtig-\nschein\" oder „S\" eingetragen.                                  ten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigten-\nverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden\nsind,\n3. Abstimmungsräume,\n3. amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genü-\nAbstimmungsbekanntmachung\ngender Zahl,\n§ 20                            4. Vordruck der Abstimmungsniederschrift,\nAbstimmungsräume                        5. Vordruck der Schnellmeldung,\nAuf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der      6. Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei\nBundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend              Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung\nanzuwenden.                                                    nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                          1349\nVerordnung und der Bundeswahlordnung, die die           3. die Zahl der gültigen Stimmen,\nAnlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten\n4. die Zahl der ungültigen Stimmen,\nbrauchen,\n5. die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen\n7. Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder\nLänder wie bisher abgegebenen gült:gen Stimmen\neinen der Vorschrift des §-21 Abs. 2 entsprechenden\nund\nAuszug aus ihr,\n6. die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu\n8. Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie\numgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial\nzum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge\nund Stimmscheine.                                                                 § 27\nZählung der Abstimmenden\n§ 23\nVor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht\nAnwendbarkeit der Bundeswahlordnung\nbenutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom\nAuf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften        Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmum-\nder Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung ent-           schläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet\nsprechend anzuwenden.                                      gezählt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabga-\nbevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis· und die\n§ 24                            Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt.\n~rgibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine\nBriefabstimmung                        Ubereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsnie-\n(1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter       derschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.\neingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstim-\nmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6\n§ 28\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei\nder Gemeinde eingehen, die nach§ 6 Nr. 1 dieser Ver-                         Zählung der Stimmen\nordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung\n(1) Nachdem die Stimmumschläge sowie die Stimm-\nbetraut worden ist.\nabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden\n(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vor-    sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des\nschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl         Abstimmungsvorstehers die Stimmumschläge, nehmen\nentsprechend anzuwenden.                                   die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimm-\nzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:\n1. zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen\nVierter Unterabschnitt                         getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die\nStimme zweifelsfrei gültig für die jeweilige Frage\nErmittlung und Feststellung                       abgegeben worden ist,\nder Abstimmungsergebnisse\n2. einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlä-\n§ 25\ngen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.\nStimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Beden-\nErmittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten\nken geben, und Stimmumschläge, die mehrere Stimm-\nAm Tage der Abstimmung ermittelt die Gemeinde-          zettel enthalten, werden ausgesondert und von einem\nbehörde                                                    vom Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Bei-\nsitzer in Verwahrung genommen.\n1. für die Gemeinde insgesamt und\n2. für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der             (2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung\nGemeinde liegt,                                        gestellten Fragen geordneten Stimmzettel (Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den\ndie Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag              einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den\nWahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreis-     anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob\nabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens      die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen überge-\neine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei        benen Stapels gleichlautet, und sagen zu dem Stapel\ndem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.               laut an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fra-\ngen er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem\n§ 26                            Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter\nErmittlung und Feststellung                 Anlaß zu Bedenken, so fügen sie ihn den nach Absatz 1\ndes Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk             Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.\nIm Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt           (3) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher die lee-.\nder Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstim-           ren Stimmumschläge und ungekennzeichneten Stimm-\nmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest               zettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem\nBeisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.\n1. die Zahl der Stimmberechtigten,                         Der Abstimmungsvorsteher sagt an, daß hier die Stim-\n2. die Zahl der Abstimmenden,                              men ungültig sind.","1350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(4) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorste-            (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet.\nher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstim-         Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Anga-\nmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den            ben.\nAbsätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter\ngegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der        (3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund\nfür die eine und die andere der zur Abstimmung gestell-      der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und\nten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen sowie die            der Mitteilungen der Gemeinden nach§ 25 Satz 1 das\nZahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als           vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gege-\nZwischensummen in die Abstimmungsniederschrift               benenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder\nübertragen.                                                  seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6\nbezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstim-\n(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand           mungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt\nüber die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgeson-       unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstim-\nderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der               mung ( § 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungser-\nAbstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich          gebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstim-\nbekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche         mungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet\nder zur Abstimmung gestellten Fragen die Stimme              dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden\nabgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite          Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den\njedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungül-     kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.\ntig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit\nfortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen             (4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den\nwerden als Zwischensummen in die Abstimmungsnie-             Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vor-\nderschrift übertragen.                                       läufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden\n(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen     Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf\nder ungültigen und der für die einzelnen der zur Abstim-     schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.\nmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen\nwerden. vom Schriftführer in der Abstimmungsnieder-             (5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den\nschrift zusammengezählt. Zwei vom Abstimmungsvor-            Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das\nsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammen-          vorläufige Abstimmung·sergebnis im Abstimmungsge-\nzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvor-          biet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister\nstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungs-             des Innern über die vorläufigen Abstimmungsergeb-\nniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist       nisse.\ndiese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die\n(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung\nGründe für die erneute Zählung sind in der Abstim-\nder ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften\nmungsniederschrift zu vermerken.\nmöglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstim-\n(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Bei-          mungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer\nsitzer sammeln                                               Form bekannt.\n1. die Stimmzettel getrennt nach den zur Abstimmung\ngestellten Fragen, denen die Stimme zugefallen ist,\n§ 31\n2. die leer abgegebenen Stimmumschläge und die\nAbstimmungsniederschrift\nungekenrizeichneten Stimmzettel,\n3. die Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu             (1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermitt-\nBedenken gegeben haben, und die Stimmumschläge          lung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist\nmit mehreren Stimmzetteln                               vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.                 sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstim-\nmungsvorstandes\n§ 29                             über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmab-\ngabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeich-\nBekanntgabe des Abstimmungsergebnisses\nnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimm-\nIm Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der     scheinen,\nAbstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im\nStimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten       über die Gültigkeit abgegebener Stimmen(§ 28 Abs. 5),\nAngaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung         über Anstände bei_ der Abstimmungshandlung oder bei\nder Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den         der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungser-\nim § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des          gebnisses.\nAbstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.\n(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend\n§ 30                             von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu\nunterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstim-\nSchnellmeldungen,\nmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hier-\nvorläufige Abstimmungsergebnisse\nfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit\n(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbe-            ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des\nzirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorste-      Abstimmungsvorstandes          die    Abstimmungsnieder-\nher dem Kreisabstimmungsleiter.                              schrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                            1351\ndie Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der             (2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinba-\nAbstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders            rung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür,\nbeschlossen hat, sowie                                    daß alle am Abstimmungstage bei dem Zustellpostamt\ndie Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand         ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit ein-\nbesonders beschlossen hat.                                 gegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten\nund von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr\n(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungs-       erteilten Ausweises am Abstimmungstage bis zum\nniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis-      Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen\nabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersen-         werden.\nden.\n§ 34\n(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstim-\nmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstim-              Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung\nmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten                        des Briefabstimmungsergebnisses\nnicht zugänglich sind.\n(1) Sind bis zum Abstimmungstage, 13.00 Uhr, bei der\nfür den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in\n§ 32                            den Fällen des§ 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der\nÜbergabe und Verwahrung                     Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50\nder Abstimmungsunterlagen                    Stimmbriefe eingegangen, so ist darüber auf schnell-\nstem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten.\n(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben          Dieser betraut unverzüglich den Abstimmungsvorstand\nerledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für      eines Stimmbezirks in seinem Kreis oder in seiner kreis-\nsich                                                       freien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Fest-\n1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den        stellung des Briefabstimmungsergebnisses und des\nzur Abstimmung gestellten Fragen und nach unge-        Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks. Der\nkennzeichneten Stimmzetteln,                           Kreis&bstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand\neines Stimmbezirks zu betrauen, der zu demselben\n2. die leer abgegebenen Stimmumschläge,\nAbstimmungsbereich gehört wie das Gebiet, für das der\n3. die eingenommenen Stimmscheine,                         Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.\nsoweit sie nicht der Abstimi:nungsniederschrift beige-,\n(2) Über die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzüg-\nfügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie\nlich und auf schnellstem Wege der Briefabstimmungs-\nmit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde-\nvorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Lan-\nbehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat\ndesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungs-\nder Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die\nleiter zu unterrichten.\nunter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen\nUnbefugten nicht zugänglich sind.                             (3) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwah-       Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchfüh-\nren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen         rung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,\nzugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen,     übergibt dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungs-\ndaß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.           bereich innerhalb des Kreises(§ 6 Nr. 1) oder die kreis-\nfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die\n(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeinde-\nbehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten         Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15\nUnterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die         Abs. 3),\nGe!lleindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für           sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraumes\nkünftige Wahlen oder Abstimmungen auf.                     und\n(4) Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1             stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige\nbezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisab-       Hilfskräfte zur Verfügung.\nstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines\nPaketes angefordert, so bricht die Gemeindebehörde\ndas Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt                                  § 35\nihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket                                Behandlung\nerneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fer-           der verspätet eingegangenen Stimmbriefe\ntigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.\n(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige\nStelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe\n§ 33                             an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach\nBehandlung                           Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimm-\nder rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe            brief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom näch-\nsten Tage an eingehenden Stimmbriefen nur den Ein-\n(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige      gangstag.\nStelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet\nund hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe      (2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden\nnach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach            von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das\nden darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).          Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe","1352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nversehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimm-             (4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die\nbriefe zugelassen ist ( § 98 Abs. 1) . Sie hat sicherzustel-  Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüg-\nlen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.           lich dem Kreisabstimmungsleiter.§ 31 Abs. 4 gilt ent-\nsprechend.\n§ 36                                  (5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die\nZulassung der Stimmbriefe                    Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6\nNr. 3 und 5 für die Einberufung des Briefabstimmungs-\n(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes           vorstandes zuständigen Stellen, die die Unterlagen ver-\nMitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die            wahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98\nStimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den               Abs. 1 ); § 32 gilt entsprechend.\nStimmschein und den Stimmumschlag. Wenn der\nSchriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimm-                (6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstim-\nscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken             mungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand\nerhoben werden, wird der Stimmumschlag ungeöffnet in          geltenden Bestimmungen entsprechend.\ndie Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftführer die\nStimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unter-                (7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung\nstreichen des Namens des Abstimmenderwermerkt hat.            wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung\nDie Stimmscheine werden gesammelt.                            nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des end-\ngültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder\n(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erho-           der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.\nben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über\ndie Zulassung oder Zurückweisung. Der Stimmbrief ist\nvom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn                                          § 38\nein Tatbestand nach§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des                         Ermittlung und Feststellung\nGesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach                   des Briefabstimmungsergebnisses\nbesonderer Beschlußfassung zugelassenen und die                                    bei weniger als 50\nZahl der zurückgewiesenen Stimmbriefe sind in der                      rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen\nAbstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückge-\nwiesenen Stimmbriefe sind samt Inhalt auszusondern,               (1) Im Falle des§ 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstim-\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu            mungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und\nversehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu           ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der ·\nnumerieren. Die Einsender zurückgewiesener Stimm-            abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des§ 27.\nbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stim-      Im Anschluß daran werden die Stimmumschläge unge-\nmen gelten als nicht abgegeben ( § 1 2 Abs. 3 Satz 2 des     öffnet in die Stimmurne zurückgelegt.\nGesetzes).\n(2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzu-\n§ 37                             wenden. Die Niederschrift ( § 37 Abs. 3) ist in zweifacher\nAusfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der Erstaus-\nErmittlung und Feststellung                  fertigung beizufügen.\ndes Briefabstimmungsergebnisses\nin den Kreisen und kreisfreien Städten                  (3) Der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stell-\n(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen           vertreter und ein Beisitzer des Briefabstimmungsvor-\nentnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind,            standes überbringen die Stimmurne mit d~n Stimmum-\njedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungs-          schlägen und die Zweitausfertigung der Niederschrift\nzeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das              unverzüglich und auf schnellstem Wege dem nach § 34\nAbstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6               Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwe-\nbezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis        senheit werden die Stimmurne geöffnet und die ungeöff-\n29 gelten entsprechend.                                       neten Stimmumschläge gezählt. Ergibt sich auch nach\nwiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der\n(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festge-            Zahl der Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvor-\nstellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf       stand nach Absatz 1 festgestellt hat, so hc1t der Briefab-\nschnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.                  stimmu ngsvorstand zu versuchen, die Unstimmigkeit zu\nklären. Kann die Unstimmigkeit nicht geklärt werden, so\n(3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die           hat der Briefabstimmungsvorstand das in beiden Aus-\nErmittlung und Feststellung des Briefabstimmungser-           fertigungen der Niederschrift zu vermerken und mög-\ngebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu         lichst zu erläutern.\nfertigen. Dieser sind beizufügen:\n1. die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der               (4) Nachdem der nach§ 34 Abs. 1 betraute Abstim-\nBriefabstimmungsvorstand entsprechend            §   28   mungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebe-\nAbs. 5 besonders beschlossen hat,                         nen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die\nZahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher überge-\n2. die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand          benen Stimmumschläge festgestellt hat, vermischt er\nzurückgewiesen hat,          ·                            die Stimmumschläge der im Stimmbezirk abgegebenen\n3. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungs-           Stimmen mit den vom Briefabstimmungsvorsteher über-\nvorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe        gegebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den\nzurückgewiesen wurden.                                    §§ 28 bis 32.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                            1353\n(5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvor-       7. die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu\nstand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungs-           umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.\nvorsteher übergebenen Stimmumschläge in der Abstim-        Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechne-\nmungsniederschrift und weist sie bei der Feststellung      rische Berichtigungen an den Feststellungen der\ndes Abstimmungsergebnisses als Zahl der Briefabstim-       Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gül-\nmenden neben der Zahl der im Stimmbezirk Abstimmen-        tigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschlie-\nden aus. Der Abstimmungsniederschrift ist als Anlage       ßen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-\ndie Zweitausfertigung der Niederschrift des Briefab-       schrift.\nstimmungsvorstandes beizufügen.\n(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusam-\n§ 39                            menstellung des festgestellten Abstimmungsergebnis-\nses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden\nNachträgliche Ermittlung und Feststellung           Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des\ndes Briefabstimmungsergebnisses                Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur\nStellt der Gesamtabstimmungsleiter fest,· daß im        Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl\nBundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähn-       1. der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahl-\nlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige              berechtigten,\nBeförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die\ndadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Post-       2. der Stimmberechtigten und\nstempel spätestens am Tage vor der Abstimmung zur         3. der abgegebenen gültigen Stim_men\nPost gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.\nsowie\nIn einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen\ndes Ereignisses behoben sind, spätestens aber am          4. den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen\n21. Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis           an der Zahl der Stimmberechtigten\nbetroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Brief-       enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und\nabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung       kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1\ndes Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.               bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen\nzu werden.\n§ 40                               (4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem\nErmittlung und Feststellung                 Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstim-\ndes Abstimmungsergebnisses                   mungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung\nin den Kreisen und kreisfreien Städten            der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses\nmit der dazugehörigen Zusammenstellung.\n(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstim-\nmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf\nVollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf\nGrund der Abstimmungsniederschriften das endgültige                                  § 41\nErgebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenen-\nErmittlung und Feststellung\nfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder sei-\ndes Abstimmungsergebnisses im Land\nner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufü-\ngen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und             (1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstim-\nbildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit           mungsniederschriften       der     Kreisabstimmungsaus-\nmöglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Erge-      schüsse und ·stellt danach die endgültigen Abstim-\nben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus        mungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreis-\nsonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmä-          freien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungs-\nßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der        bereichen ( § 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des\nKreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.            Landes zusammen.\n(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstim-         (2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstim-\nmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß        mungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsaus-\ndas Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls       schuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt\ngetrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreis-       getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstim-\nfreien Stadt und stellt fest                              mungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2\n1. die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag          Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Lan-\nWahlberechtigten,                                     desabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische\nBerichtigungen an den Feststellungen der Abstim-\n2. die Zahl der Stimmberechtigten,\nmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse\n3. die Zahl der Abstimmenden,                             vorzunehmen.\n4. die Zahl der gültigen Stimmen,\n(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das\n5. die Zahl der ungültigen Stimmen,                       Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach\n6. die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen   Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen\nLänder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen        Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu\nund                                                   bilden.","1354                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem          das Abstimmungsergebnis seines Gebietes mündlich\nGesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Nie-          bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im\nderschrift des Landesabstimmungsausschusses mit             § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich\nder dazugehörigen Zusammenstellung.                         bekannt.\n§ 42                                                      § 45\nAbschließende Ermittlung und Feststellung                        Überprüfung der Abstimmung\ndes Abstimmungsergebnisses                           durch die Landesabstimmungsleiter\n(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstim-                  und den Gesamtabstimmungsleiter\nmungsniederschriften der Landesabstimmungsaus-                 (1) Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtab-\nschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes-     stimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den\nund Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden          Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei\nAbstimmungsbereich und gesondert für jedes der              Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung\nbetroffenen Länder                                          nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf\n1. das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2           Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben                durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prü-\nfung entscheiden sie, ob Einspruch gegEfn die Abstim-\nzusammen und ermittelt                                      mung einzulegen ist.\n2. die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten\nVom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-       (2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungslei-\nchend.                                                 ter dem Landesabstimmungsleiter und über diesen dem\nIm Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätz-   Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemein-\nlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile          den und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen\nnach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und        Abstimmungsunterlagen zu übersenden. Der Gesamt-\nauszuweisen.                                               abstimmungsleiter kann verlangen, daß ihm die Landes-\nabstimmungsleiter die bei ihnen vorhandenen Abstim-,\n(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstim-     mungsunterlagen übersenden.\nmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß\nfest\n1. getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit\nsich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht                         zweiter Abschnitt\netwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstim-\nmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis                         Volksbegehren\nim Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1' bis 7 bezeichneten Angaben,                                     Erster Unterabschnitt\n2. ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3\nund 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist                          Zulassungsverfahren\noder nicht.\n§ 46\n(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das\nAbstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1                                   Zulassungsantrag\nSatz 2 und 3 auszuweisen.                                     Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist\n(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem          nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des\nBundesminister des Innern eine Ausfertigung der Nie-        Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstel-\nderschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit            lung der Formblätter(§ 50) beizufügen. Der Bundesmi-\nder dazugehörigen Zusammenstellung.                        nister des Innern bestätigt den Eingang des Antrages.\n§ 43\nNiederschriften der Abstimmungsausschüsse                                     § 47\nForm des Zulassungsantrages\nIn den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift\nüber die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsaus-               ( 1) Die für den Zulassungsantrag erforderlichen\nschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusam„        Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster\nmenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen           der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Größe DIN A4\nMitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der         (21 0 mm Breite, 297 mm Länge). Die Beschaffung der\nVerhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.         Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern. Jedes\nUnterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthal-\n§ 44                           ten. Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und\nseines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche\nBekanntgabe\nAngabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unter-\nder endgültigen Abstimmungsergebnisse\nschriftsblattes als Vertrauensmann und der Unterzeich-\nIm Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen       ner des zweiten Unterschriftsblattes als sein Stellver-\nAbstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter          treter.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                           1355\n(2) Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Num-                                § 52\nmern versehen werdE)n.                                 -                           Kostentragung\nDie Kosten des Zulassungsantrages sowie die\n§ 48\nKosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulas-\nUnterzeichnung des Zulassungsantrages                sungsantrages werden nicht erstattet.\n(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages müs-\nsen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und hand-                     Zweiter Unterabschnitt\nschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. ber\nUnterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und                               Eintragungsorgane\nGeburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren\nWohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzuge-                                         § 53\nfügt werden.\nEintragungsleiter\n(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unter-               Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintra-\nzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach         gungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellver-\nden Vorschriften des Melderechts.                            treter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich\nnach der Bestimmung der Eintragungsfri~t ernannt.§ 1\n(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeich-       Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.\n§ 54\n§ 49                                 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung\nder Eintragungsausschußbeisitzer\nBescheinigung der Unterschriftsberechtigung\nIn den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2,\n(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner      § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die\ndes Zulassungsantrages ist durch eine Bescheinigung          Möglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte als\nnachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnortes,            Beisitzer für die Eintragungsausschüsse und als stell-\nbei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohn-            vertretende Beisitzer vorzuschlagen.\nortes der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die\nBestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem\n§ 55\nMuster der Anlage zu erteilen.\nBildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse\n(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften\nUnregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde            (1) Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach\ndies zu vermerken.                                          Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der\nEintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen\nStellvertreter.\n§ 50\n(2) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer\nOrdnung, Zusammenstellung und Einreichen             des Gesamteintragungsausschusses sind aus allen\nder Unterschriftsblätter                   betroffenen Ländern und, soweit es möglich ist, aus ver-\n(1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstel-    schiedenen Gebieten und Gebietsteilen des Raumes\nlern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach          des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen. Die Bei-\nkreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen           sitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landes-\nGemeinden zu ordnen. Sie.sind auch dann nach Regie-         eintragungsausschusses sollen nach Möglichkeit aus\nrungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht       allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem\ninsgesamt zum Neugliederungsraum gehören.                   Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegen, beru-\nfen werden und, soweit es danach möglich ist, am Sitz\n(2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammen-     des Landeseintragungsleiters wohnen. Die Beisitzer\nstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen       und die stellvertretenden Beisitzer des Krt;)iseintra-\nund von den Gemeinden nach§ 49 Abs. 1 bestätigten            gungsausschusses sind aus den Eintragungsberech-\nUnterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unter-       tigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen.\nschriften muß aufgerechnet sein.                             Sie sollen möglichst am Sitz des· Kreiseintragungslei-\nters wohnen.\n(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertre-\n§ 51\ntenden Beisitzer der Eintragungsausschüsse und auf\nZurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages              deren Tätigkeit sind§ 3 Abs. 2 und§ 4 entsprechend\nanzuwenden.\n(1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulas-\nsungsantrages gelten die§§ 47 bis 50 entsprechend.                                       § 56\nEhrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld\n(2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung\neines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels                 Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehren-\nerforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrau-    ämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern\nensmannes oder seines Stellvertreters.                        und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.","1356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nDritter Unterabschnitt                    Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des zugelas-\nsenen Volksbegehrens liegt, zuständig ist.\nVorbereitung des Volksbegehrens\n(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind\ndie Vorschriften der Bundeswahlordnung über das\n1. Eintragungsbezirke\nWählerverzeichnis entsprechend anzuwenden.\n§ 57                                (3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige\nAllgemeine Eintragungsbezirke                 Wohnung in eine Gemeinde außerhalb des Raumes des\nzugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere\n(1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke ein-     Voraussetzung für die Aufnahme in das Eintragungsbe-\ngeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintra-      rechtigtenverzeichnis nicht mehr erfüllt, ist aus dem Ein-\ngungsbezirke zu bilden sind.                               tragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Ein-\n(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen    tragungsberechtigtenverzeichnis ist unter Angabe des\nVerhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintra-      Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Vorausset-\ngungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegeh-         zungen eingetreten sind, zu berichtigen.\nren möglichst erleichtert wird.\n§ 60\n(3) Gemeinden mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern                Beantragung von Eintragungsscheinen\nbilden in der Reget einen Eintragungsbezirk. Größere\nGemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke ein-           (1) Eintragungsscheine können für jedes Volksbe-\ngeteilt.                                                   gehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist\nbis zu deren Ablauf beantragt werden. Fällt der letzte\n(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten,       Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzli-\nabgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeinde-            chen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die\nteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwer-      Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den\npunkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbe-          Fällen des§ 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift\nzirke entsprechend einer derartigen räumlichen, sied-      des Satzes 2 nicht anzuwenden.\nlungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung\ndes Gemeindegebietes zu bilden.                               (2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemein-\ndebehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt,\n(5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht        den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsbe-\nmehr als 2 500 Einwohnern können als Teileintragungs-      rechtigten zuständigen Eintragungsraumes davon zu\nbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammen-         unterrichten.\ngefaßt werden. Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht\nmehr als 5 000 Einwohner umfassen.                            (3) Die§§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und§ 13 Abs. 1\nund 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ableh-\nnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Ein-\n§ 58\nspruchs hinzuweisen.\nSondereintragungsbezirke\n§ 61\n(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,\nPflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrich-                 Erteilung von Eintragungsscheinen\ntungen einschließlich kleinerer Krankenhäuser und klei-       Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vor-\nnerer Alten- oder Pflegeheime sowie für sozialtherapeu-    schriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzu-\ntische Anstalten und Justizvollzugsanstalten werden      , wenden. Im Falle des§ 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem\nSondereintragungsbezirke zur Eintragung für Inhaber        Eintragungsschein vermerkt, daß er nach§ 29 Abs. 2\neines Eintragungsscheines gebildet. Auf Antrag der Lei-    des Gesetzes erteilt wurde.\ntung eines Klosters kann die Gemeindebehörde für das\nKloster einen Sondereintragungsbezirk bilden.                                          § 62\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstätten               Verzeichnisse der Eintragungsscheine\nentsprechend anzuwen_den, soweit deren eintragungs-\nDie Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der\nberechtigte Bewohner aus Gründen der Gesundheits-\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Ver-\noder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Eintra-\nzeichnissen über die erteilten Eintragungsscheine die\ngungsraum nicht aufsuchen sollen oder dürfen.\nFälle des§ 29 Abs. 1 und des§ 29 Abs. 2 des Gesetzes\ngetrennt gehalten werden.\n2. Eintragungsberechtigung,\nEintragungsscheine                                                   § 63\nUngültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen\n§ 59\nEintragungsberechtigung,                    Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen\nEintragungsberechtigtenverzeichnis\nEintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberech-\ntigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungs-\n(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes       schein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf\nsind auch die im § 1O Abs. 1 bezeichneten Personen,       schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit\nwenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am       des Eintragungsscheines die Gemeindebehörde den\nletzten Tage der Eintragungsfrist seit mindestens drei   Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintra-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. November 1984                           1357\ngungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese                               § 67\nalle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt,\nEinspruch und Beschwerde\ndie unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten.\nDas Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des          (1) Der Einspruch gegen die Versagung des Eintra-\nTages, an dem die im§ 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten        gungsscheines wird bei der Gemeindebehörde schrift-\nVoraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungs-      lich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt.\nberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berich-    Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig\ntigen.                                                     sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen\n§ 64                            Beweismittel beizubringen. In einer ablehnenden Ent-\nscheidung ist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist\nVerlorene Eintragungsscheine\nder Beschwerde hinzuweisen.\nVerlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt.\n(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde\nVersichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß      schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einge-\nihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegan-\nlegt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den\ngen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1        Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde\nSatz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungs-     vor. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu ent-\nschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.             scheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem\nBeschwerdeführer und der Gemeindebehörde bekannt-\n§ 65                           zugeben.\nErteilung von Eintragungsscheinen\nan bestimmte Personengruppen                    3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume,\nBekanntmachung\n(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am ach-\nten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist von den Leitun-                             § 68\ngen der Einrichtungen, für die ein Sondereintragungsbe-\nEintragungsblätter\nzirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis\nder eintragungsberechtigten Insassen und Bedienste-           Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und\nten aus der Gemeinde, die ihr Eintragungsrecht in der     durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der ·\nEinrichtung ausüben wollen. Sie erteilt diesen Eintra-    erforderlichen Anzahl zugewiesen.\ngungsberechtigten Eintragungsscheine und übersendet\nsie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aus-                              § 69\nhändigung.\nEintragungsräume\n(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der        (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden allge-\nEinrichtungen spätestens am 13. Tage vor Beginn der       meinen Eintragungsbezirk, jeden Gesamteintragungs-\nEintragungsfrist, die eintragungsberechtigten Insassen    bezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk\nund Bediensteten, die in Eintragungsberechtigtenver-      gelegene Eintragungsräume. Die Eintragungsräume\nzeichnissen anderer Gemeinden im Raum des zugelas-        sind so zu bestimmen, daß allen Eintragungsberechtig-\nsenen Volksbegehrens geführt werden, zu verständi-        ten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst\ngen, daß sie sich in der Einrichtung nur eintragen kön-   erleichtert wird. Die Gemeinde stellt möglichst Eintra-\nnen, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren      gungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.\nEintragungsberechtigtenverzeichnis sie aufgenommen\nsind, einen Eintragungsschein beschafft haben.                (2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintra-\ngungsberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, können\n(3) Die Gemeindebehörde benachrichtigt spätestens      Eintragungsblätter in verschiedenen Räumen des-\nam 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Bewoh-    selben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des-\nner gesperrter Wohnstätten, daß sie in diesen ihr Eintra- selben Eintragungsraumes ausgelegt werden.\ngungsrecht nur ausüben können, wenn sie sich einen\nEintragungsschein von der Gemeindebehörde beschafft           (3) Am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich\nhaben, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie    ein Eintragungsraum befindet, ist durch besonderen\ngeführt werden.                                           Anschlag auf die für den Eintragungsraum festgesetz-\nten Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Fällen des\n(4) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am          § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzweisen, wann der Ein-\n13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Truppen-    tragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk und\nteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die    wann die Eintragungsräume in den Teileintragungsbe-\neintragungsberechtigten Soldaten entsprechend Ab-        zirken geöffnet sind.\nsatz 3 zu verständigen.\n§ 70\n§ 66                                      Bekanntmachung zum Volksbegehren\nVermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nHat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungs-      sechsten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist unter\nschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenver-    Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden\nzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Aus-       die Eintragungsbezirke und Eintragungsräume öffent-\nübung des Eintragungsrechts „Eintragungsschein\"            lich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Eintragungs-\noder „E\" eingetragen.                                      bezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsräu-","1358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nmen kann auf die Benachrichtigung der Eintragungsbe-                                     § 73\nrechtigten verwiesen werden. Dabei weist die Gemein-                    Ausstattung des Aufsichtsführenden\ndebehörde darauf hin,\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführen-\n1. daß sich nur die Eintragungsberechtigten eintragen\nden eines jeden Eintragungsraumes vor Beginn der Ein-\nkönnen, die das Volksbegehren unterstützen wollen,\ntragungshandlung\n2. in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbeson-\n1 . das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,\ndere mit einem Eintragungsschein, ausgeübt werden\nkann,                                                    2. ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsbe-\nrechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungs-\n3. daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1\nberechtigtenverzeichnisses      noch   Eintragungs-\ndes Gesetzes jeder Eintragungsberechtigte sein Ein-\nscheine erteilt worden sind,\ntragungsrecht nur einmal und nur persönlich aus-\nüben kann,                                               3. amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,\n4. daß nach den §§ 108 d und 107 a Abs. 1 und 3 des          4. einen Vordruck der Schnellmeldung,\nStrafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf        5. Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich            Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung\nunbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis         nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser\ndes Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis              Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die\nverfälscht oder eine solche Tat versucht.                     Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brau-\n(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen                 chen,\nAmtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf  6. einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbe-\nder Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der          gehren,\nEintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäu-\ndes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzu-         7. Papierbeutel, oder Packpapier und Siegel material\nbringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu           zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbe-\nbelassen.                                                         gehren sowie\n8. Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender\nMenge.\nVierter Unterabschnitt                                                  § 74\nEintragungshandlung                                               Berichtigung\ndes Eintragungsberechtigtenverzeichnisses\n§ 71\nAuslegung der Eintragungsblätter                     (1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt\nder Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenver-\n(1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter       zeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausge-\nin den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist        stellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem\nzu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amt-           Verzeichnis aufgeführten Eintragungsberechtigten in\nlicher Aufsicht öffentlich aus.                              der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Ein-\ntragungsrechts „Eintragungsschein\" oder „E\" einträgt.\n(2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamtein-         Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheini-\ntragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen,       gung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der\nsoweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken auslie-      daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an\ngen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintra-       der vorgesehenen Stelle.\ngungsblätter nicht während der gesamten Eintragungs-\nfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festge-         (2) Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen\nsetzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeinde-          nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von· Eintragungs-\nbehörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den         scheinen, .verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er\nTeileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Ein-         legt über die Mitteilungen ein Verzeichnis an. Unverzüg-\ntragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll       lich nach Ablauf der Eintragungsfrist verfährt er entspre-\nmöglichst Gelegenhei't gegeben werden, sich in ihrem         chend Absatz 1 Satz 2.\nTeileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu betei-\nligen.                                                                                  § 75\n§ 72                                                 -  Öffentlichkeit\nAufsichtsführender                           Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum\nEintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der\n(1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der\nEintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amt-         Eintragungshandlung möglich ist.\nliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Auf-\nsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Auf-                                         § 76\nsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Auf-                          Ordnung im Eintragungsraum\nsichtsführenden auf mehrere verteilen.\nDer Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im\n(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführen-         Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum\nden jederzeit ablösen.                                       Eintragungsraum.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                              1359\n§ 77                                                        . § 80\nPrüfung der Eintragungsberechtigung                  Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheines\n(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechti-           Der Inhaber eines Eintragungsscheines nennt seinen\ngung zu prüfen. Wer sich in die Eintragungsblätter ein-       Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungs-\ntragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benach-       schein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Ein-\nrichtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Ver-       tragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit\nlangen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung          des Eintragungsscheines oder über den rechtmäßigen\nvon dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Per-         Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglich-\nson auszuweisen.                                             keit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Auf-\nsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintra-\n(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis         gungsschein fügt er der Anlage bei.\naufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen wer-\nden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von\n§ 81\ndem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird.\nIn diesen Fällen ist in der Spalte „Bemerkungen der  11\nSchluß der Eintragungshandlung\nEintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzu-\n(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind,\nnehmen. Der Aufsichtsführende hat die Bedenken\ngibt der Aufsichtsführende dies bekannt, sperrt den\ngegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintra-\nZutritt zum Eintragungsraum und läßt nur noch diejeni-\ngungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu\ngen Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich\nerläutern.\nim Eintragungsraum befinden; die Öffentlichkeit der Ein-\n(3) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilli-     tragongshandlung ist nach Möglichkeit dadurch zu wah-\ngen zurückzuweisen, der                           ·          ren, daß in den Eintragungsraum von seinem Zugang her\nhineingesehen werden kann.\n1 . nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein-\ngetragen ist und keinen Eintragungsschein besitzt,          (2) Der Aufsichtsführende verpackt die ausgefüllten\nund die noch nicht benutzten Eintragungsblätter sowie\n2. keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im\ndie Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die\nEintragungsberechtigtenverzeichnis ein          Eintra-\nGemeindebehörde hält die Unterlagen über das Volks-\ngungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Ein-\nbegehren bis zum Beginn der Eintragungsstunden am\ntragungsscheinverzeichnis eingetragen ist.\nfolgenden Tage unter Verschluß.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige\ndarauf hinzuweisen, daß er innerhalb der im § 60 Abs. 1                                 § 82\nbezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde einen Ein-\ntragungsschein beantragen kann, wenn er eintragungs-                 Eintragung in Sondereintragungsbezirken\nberechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die      (1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken\nBestimmung des § 64 hinzuweisen.                             (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende\nEintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintra-\n§ 78                              gungsschein hat.\nEintragung in die Eintragungsblätter                 (2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen\nmit der Leitung der Einrichtung\n(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen\nEintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen        1. einen oder mehrere Eintragungsräume,\nwährend der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben         2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.\nwerden.\nEintragungsräume und Eintragungszeit sind so zu\nbestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte an dem\n(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle\nSpalten des Eintragungsblattes mit Ausnahme der             Volksbegehren teilnehmen kann. Soweit es erforderlich\nSpalte „Bemerkungen\" vollständig und leserlich auszu-       ist, sind die Eintragungsblätter auf Verlangen der Eintra-\nfüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der     gungsberechtigten in deren Zimmern und an deren\nnicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden       Betten vorzulegen.\nin dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages be-               (3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungs-\nurkundet.                                                    berechtigten am Tage vor dem Beginn der Eintragungs-\n.zeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit\n(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintra-\nbekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Ein-\ngungsberechtigte eintragen.\ntragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.\n(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll\n§ 79\nnach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Ein-\nVermerk über die Eintragung                     tragungsberechtigter gewährleistet werden.\nDie Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem             (5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonde-\nNamen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsbe-           rung von Kranken verantwortlich, die ansteckende\nrechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte         Krankheiten haben.\nvermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer die-\nselbe Spalte benutzt werden.                                     (6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.","1360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 83                            Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem\nEintragung in gesperrten Wohnstätten              Wege der Gemeindebehörde. Während der Übermitt-\nlung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren\n(1) Zur Eintragung in gesperrten Wqhnstätten sind        nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.\nderen Bewohner zugelassen, die einen Eintragungs-\nschein haben.                                                 (3) Der Aufsichtsführende verpackt\n1. die Eintragungsblätter, auf denen sich Eintragungen\n(2) Die Gemeindebehörde bestimmt\nbefinden,\n1. einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperr-\n2. die unbenutzten Eintragungsblätter,\nten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter\nausgelegt werden,                                      3. die Eintragungsscheine und\n2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.     4. die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte\nAnlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen,\n§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nversiegelt das Paket und übergibt es zusammen mit den\n(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag       anderen Unterlagen über das Volksbegehren unverzüg-\nvor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und    lich der Gemeindebehörde.\ndie Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die\nMöglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.       (4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für\njeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3\n(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsbe-       verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigten-\nrechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden,    verzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend\nso wird diese durch die Feststellung der Erklärung        geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbe-\nersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.            zirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.\n(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.        (5) In Sondereintragungsbezirken und gesperrten\nWohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten\nEintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren.\nDie Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu,\nFünfter Unterabschnitt\nlegen. Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor\nErmittlung und Feststellung                  dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt\nder Eintragungsergebnisse                   darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht\nmitteilen.\n§ 84                                                        § 86\nErmittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten          Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen\nAm letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt die          (1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach\nGemeindebehörde die Zahl der an diesem Tage in der        den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vor-\nGemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.                  läufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusam-\nmen. Dabei ergänzt sie\n§ 85                           1. die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Ein-\nAbschluß der Eintragungsblätter                    tragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der\nin den Eintragungsbezirken                      Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2\ndes Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde,\n(1) Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt der      und\nAufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungs-         2. das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der\nhandlung ohne Unterbrechung                                    am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag\n1. die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Ein-          Wahlberechtigten\ntragungsberechtigtenverzeichnis,                      und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf\n2. die Zahl der Eintragungen insgesamt,                   schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.\n3. die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der       (2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den\nAufsichtsführende keine Bedenken erhoben hat,          Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläu-\n4. die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der   fige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner\nAufsichtsführende nach den Vorschriften des § 77       kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem\nAbs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben      Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungslei-\nhat.                                                   ter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehen-\nden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreis-\nEingetragene, die im Eintragungsberechtigtenverzeich-      freien Städten sofort und laufend weiter.\nnis gestrichen worden sind, sind als Eintragungsbe-\nrechtigte nach Satz 1 Nr. 1 mitzuzählen, wenn sie sich        (3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den\nvor dem Tage eingetragen haben, an dem die Voraus-        Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vor-\nsetzungen für die Streichung im Eintragungsberechtig-     läufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf\ntenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind.            schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.\n(2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach Ab-           (4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den\nsatz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die  Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                            1361\nvorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelas-        einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses\nsenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundes-          des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintra~\nminister des Innern über die vorläufigen Eintragungs-      gungsausschuß vor: Für die einzelnen Gemeinden sind\nergebnisse.                                                in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.\n(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung           (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintra-\nder ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbe-        gungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß\ngehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintra-     über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Ein-\ngungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer        tragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt\nForm bekannt.                                              und stellt fest\n§ 87                           1 . die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum\nBundestag Wahlberechtigten,\nAbschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde\n2. die Zahl der Eintragungsberechtigten,\n(1) Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach\ndem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter     3. die Zahl der Eintragungen insgesamt,\nab und bestätigt                                           4. die Zahl der gültigen Eintragungen und\n1. auf den Eintragungsblättern, daß die Eingetragenen      5. die Zahl der ungültigen Eintragungen.\nam Tage der Eintragung eintragungsberechtigt\nDer Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechneri-\nwaren,\nsche Berichtigungen an den Feststellungen in den von\n2. in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt.    den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzu-\nnehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nie-\n(2) In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die\nderschrift.\nEintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach\nAbsatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültig-      (3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusam-\nkeit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen. Haben        menstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen,\nInhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintra-       die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragun-\ngungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der        gen an der Zahl\nAnlage beizufügen.\n1. der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bun-\n(3) Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungs-          destag Wahlberechtigten und\nleiter unverzüglich\n2. der Eintragungsberechtigten\n1. die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum\nBundestag Wahlberechtigten,                                sowie\n2. die Zahl der Eintragungsberechtigten                    3. den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt\nan der Zahl der Eintragungsberechtigten\nmit und übersendet ihm zugleich\nenthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen\n3. die Eintragungsblätter oder gegebenenfalls die Mit-     die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht\nteilung, daß in der Gemeinde keine Eintragungen vor-  ausgewiesen zu werden;\ngenommen worden sind,\n(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.·\n4. die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beige-\nfügten Eintragungsscheinen und\n§ 89\n5. die von dem Aufsichtsführenden nach § 77 Abs. 2\nSatz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den bei-                Ermittlung und Feststellung\ngefügten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht                des Eintragungsergebnisses im Land\nder im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind.       (1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Nieder-\n§ 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                       schriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt\ndanach die endgültigen Eintragungsergebnisse der ein-\n(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Ein-    zelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens\ntragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das       gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes\nVolksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungs-       zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und\nleiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu ver-      erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.\nwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen\nist(§ 98 Abs. 1 ). Sie hat sicherzustellen, daß die Unter-     (2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Ein-\nlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Auf Anforde-       tragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1\nrung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter         Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind\nvorzulegen.                                                 § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 88\n§ 90\nErmittlung und Feststellung\ndes Eintragungsergebnisses                                Ermittlung und Feststellung\nin den Kreisen und kreisfreien Städten                         des Eintragungsergebnisses\nim Raum des zugelassenen Volksbegehrens\n(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der\nGemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Voll-              (1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Nieder-\nständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit         schriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt","1362                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nnach den Niederschriften der Kreiseintragungsaus-          teln zu bilden und davon nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zwei\nschüsse und der Landeseintragungsausschüsße das            Stapel dem Abstimmungsvorsteher zur Prüfung zu über-\nEintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen           geben sind.\nVolksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamt-\neintragungsausschuß Bericht.\nVierter Abschnitt\n(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das\nEintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen                         Schlußbestimmungen\nVolksbegehrens und stellt fest\n§ 94\n1. das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des\nzugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88                        Öffentliche Bekanntmachungen\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und\n(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei\n2. ob danach das Volksbegehren zustande gekommen          Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung\nist.                                                   nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-\n(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entspre-\ngen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen\nchend anzuwenden.\nerfolgen,\n§ 91                           soweit der Bundesminister des Innern zuständig ist,\nSitzungsniederschriften                    im Bundesanzeiger,\nund Bekanntgabe der Ergebnisse                 soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,\nIn den Fällen der§§ 88 bis 90 sind die§§ 43 und 44       in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für\nSatz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintra-          Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte\ngungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeich-    des jeweiligen Gebietes bestimmt sind,\nnete Feststellung mündlich bekannt.                        soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,\nin ortsüblicher Weise.\n§ 92\nÜberprüfung des Volksbegehrens                     (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4\nAbs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sit-\nDie Landeseintragungsleiter und der Gesamteintra-       zungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt\ngungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den          zu der Sitzung hat.\nVorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei\nVolksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung                                       § 95\nnach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf                               Zustellungen\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen\ndurchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2         Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-\ngilt entsprechend.                                         gesetz des Bundes.\n§ 96\nDritter Abschnitt                                                Beschaffung\nvon Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen\nVolksbefragung\n(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft\n§ 93\n1. die Stimmscheinvordrucke,\nAbstimmungsbereiche,                      2. gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die\nGeltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts              Merkblätter für die Briefabstimmung,\n(1) Stellt das Gesetz, das Gegenstand der Volks-        3. die Vordrucke für Schnellmeldungen,\nbefragung ist, zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so\n4. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgül-\nbilden Gebiete oder Gebietsteile eines betroffenen Lan-\ntigen Abstimmungsergebnisse,\ndes, soweit sie nach dem Inhalt des einen Änderungs-\nvorschlages zu einem anderen Abstimmungsbereich im         5. die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften\nSinne des § 2 des Gesetzes gehören als nach dem                zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstim-\nInhalt des anderen Änderungsvorschlages, einen eige-            mungsergebnisses\nnen Abstimmungsbereich. Bei der Feststellung, ob eine      für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreis-\nMehrheit für einen Änderungsvorschlag gestimmt hat,        eintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine\nwird dieser Abstimmungsbereich demjenigen Abstim-          kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterla-\nmungsbereich zugerechnet, zu dem er nach § 2 des           gen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3\nGesetzes und dem Inhalt des jeweiligen Änderungsvor-       und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.\nschlages gehört.\n(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft\n(2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1\nbis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe ent-        1. die Stimmzettel,\nsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 1          2. die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimm-\nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 drei Stapel mit Stimmzet-        urnen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                              1363\n(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm-      .(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach\nund Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforder-       dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstim-\nlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder       mungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse\nKreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Liefe-       und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsbe-\nrung übernehmen.                                           rechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.\n§ 97                                                         § 99\nSicherung der Stimmberechtigten-                                   Stadtstaatenklausel\nund Eintragungsberechtigtenverzeichnisse\n(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und\nDie Vorschriften der Bundeswahlordnung über die         kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land\nSicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimm-      im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als\nberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeich-         Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und\nnisse entsprechend anzuwenden.                             dieser Verordnung.\n§ 98                                 (2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt\nder Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,\nVernichtung von Unterlagen                   die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-\n(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das         behörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises\nVolksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs           übertragen sind.\nMonate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses                                     § 100\ndurch den Bundesminister des Innern(§§ 17 und 37 des                             Inkrafttreten\nGesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwe-\nbendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBedeutung sein können.                                    in Kraft.\nBonn, den 1 2. November 1984\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1364                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\n(zu den §§ 47 und 49)\n(Vorderseite)\nAn den\nBundesminister des Innern\nPostfach 17 02 90\n5300 Bonn 1                                                                                                                                   Lfd. Nr.: ................... .\nAntrag auf Zulassung eines Volksbegehrens\nDie Unterzeichneten, die zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, beantragen die Durchführung eines\nVolksbegehrens folgenden Inhalts:\nFür den zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, bestehend aus:\n1\n1. den Regierungsbezirken: ............................................................................................................                                      ),\nkreisfreien Städten: .....................................                                     2 ), Kreisen: .........................................................  2)\nGemeinden: ...............................................                                     3),  (Kreis: ............................................................ ),\n4\ndes Landes ............................................................................................................................. ,                                )\n2. den Regierungsbezirken: ............................................................................................................                                     1)\nkreisfreien Städten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 ), Kreisen: .........................................................  2)\nGemeinden: ...............................................                                     3 ), (Kreis: ............................................................ ),\ndes Landes .......................................................·...................................................................... ,5 )\nsoll eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden, indem\naus den unter Nummer 1 bis ........ genannten Gebietsteilen der Länder ................................................... .\nein neues Bundesland ..............................................................................................                                    6) gebildet wird     7)\ndie unter Nr. 2 bis ........ genannten Gebietsteile aus dem Land/den Ländern ............................................ .\nausgegliedert und in das Land ........................................................................................................... -\neingegliedert werden. 7)\nDie Unterzeichner dieses Antrages sind seit mindestens drei Monaten Einwohner des oben bezeichneten Neu-\ngliederungsraumes.\nVertrauensmann ist: .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. . . .. .. . .. . .. . . .. . . . .             Sein Stellvertreter ist: ........................................ ..","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                                                                                                      1365\n(Rückseite)\n(Die Eintragungen sind von dem Unterzeichner persönlich und handschriftlich vorzunehmen) S)\nBitte in Druckbuchstaben ausfüllen\nFamilienname                                        Vorname                           Geburtstag                               Geburtsort                            Wohnort, Straße, Nr.\n(Nur Hauptwohnung!)              Unterschrift\n·························· ···················· ·····················                                                         ···················· ·························································\n• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••• • •• • •• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ~ •••••••• 1 ••••\nBestätigung der Gemeinde 9 )\nDie Zusammenstellung umfaßt ........ Blätter, die durchnumeriert sind.\nEs wird hiermit bestätigt, daß die auf den Blättern mit den laufenden Nummern .......................................... .\neingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags zum Bundestag wahlberechtigt sind und seit mindestens drei\nMonaten in dem oben bezeichneten Neugliederungsraum wohnen. Die auf den Blättern mit den laufenden Nummern\n............................. eingetragenen Unterzeichner sind nicht zum Bundestag wahlberechtigt oder wohnen noch\nnicht drei Monate in dem oben bezeichneten Neugliederungsraum. Die Zusammenstellung enthält damit die Unter-\nschriften von .......... unterschriftsberechtigten Unterzeichnern. Bei der Sammlung der Unterschriften wurden -fol-\ngende - Unregelmäßigkeiten - nicht - festgestellt:\n·····················································································································································\n·····································································································································,···············\n······································································                                                          '         den ................................................................. .\n(Dienststempel)                                      (Gemeinde)\n(Unterschrift)\nAnmerkungen zur Anlage\n1)     Es sind nur die Regierungsbezirke aufzuführen, die insgesamt zum Neugliederungsraum gehören. An Stelle von Regierungs-\nbezirken können andere Verwaltungsbezirke -z. B. Siedlungs- oder Planungsverband, Großraum -genannt werden, die mehr\nals eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis umfassen und insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes liegen.\n2)     Es sind nur die kreisfreien Städte und Kreise aufzuführen, die nicht zu einem Regierungsbezirk - oder einem anderweitigen\nVerwaltungsbezirk, wenn ein solcher an Stelle eines Regierungsbezirkes genannt ist-gehören, der insgesamt innerhalb des\nNeugliederungsraumes liegt.\n3)     Es sind nur die Gemeinden aufzuführen, die nicht zu einem Kreis gehören, der insgesamt innerhalb des Neugliederungs-\nraumes liegt.\n4)     Unter Nummer 1 ist dasjenige Land aufzuführen, in das gegebenenfalls Gebietsteile eines oder mehrerer anderer Länder ei_n-\ngegliedert werden sollen.\n5)     Gebietsteile weiterer von der vorgeschlagenen Neugliederung betroffener Länder sind getrennt für jedes Land unter der fort-\nlaufenden Nummer nach dem Muster der Nummern 1 und 2 aufzuführen.\n6)     Hier ist der vorgeschlagene Name des neu zu bildenden Bundeslandes einzusetzen.\n7)     Der Zulassungsantrag darf nur eine der beiden Neugliederungsmöglichkeiten nennen.\n8)     Auf dem ersten Unterschriftsblatt unterschreibt der Vertrauensmann, auf dem zweiten sein Stellvertreter. Fehlen diese\nAngaben, so gilt der Unterzeichner auf dem ersten Unterschriftsblatt als Vertrauensmann, der Unterzeichner auf dem zweiten\nUnterschriftsblatt als sein Stellvertreter.\n9)     Die Gemeinde bestätigt nur einmal auf einem Formblatt für alle Unterschriftsblätter aus der Gemeinde."]}