{"id":"bgbl1-1984-47-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":47,"date":"1984-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_47.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Silberschmiede-Handwerk (Silberschmiedemeisterverordnung - SiSchmMstrV)","law_date":"1984-11-09T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                          1339\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Silberschmiede-Handwerk\n(Silberschmiedemeisterverordnung - SiSchmMstrV)\nVom 9. November 1984\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            11. Kenntnisse der berufsbezogenen DIN-Normen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                RAL- und CIBJO-Bestimmungen, der gewerbe-\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des      rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Edel-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert             metallen, Edelsteinen und Perlen sowie des Geset-\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                zes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren,\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:            12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nArbeitssicherheit,\n1. Abschnitt\n13. Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes,\nBerufsbild                               insbesondere des Immissions- und des Wasser-\nschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmi-\n§1\nger, flüssiger und fester berufsbezogen verwende-\nBerufsbild                               ter Chemikalien,\n(1) Dem Silberschmiede-Handwerk sind folgende            14. Skizzieren, Zeichnen und Trassieren,\nTätigkeiten zuzurechnen:                                    15. Modellieren; Herstellen von Modellen aus Ton, Pla-\n1. Entwurf, Anfertigung, Umarbeitung und Restaurie-             stilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und Kunststoffen\nrung profaner und sakraler Geräte sowie architektur-        unter Anwendung der entsprechenden Formtechni-\nbezogener Objekte aus edlen und unedlen Metallen,           ken,                                   -\n2. Entwurf und Ausführung von Emaillierungen der            16. Legieren, Mischen und Schmelzen,\nGegenstände nach Nr. 1 und 3,                           17. Gießen in verschiedenen Techniken,\n3. Entwurf, Anfertigung und Umarbeitung von Schmuck,        18. Bearbeiten von Werkstoffen insbesondere durch\n4. Gestaltung, Einfassung und Verarbeitung von Natur-           Schmieden, Walzen, Ziehen, Biegen, Richten, Auf-\nstoffen, Edelsteinen und Perlen sowie von Kunst-            tiefen, Aufziehen, Einziehen, Spannen, Drücken,\nstoffen.                                                    Pressen, Prägen und Stanzen sowie durch Feilen,\nSägen, fräsen, Drehen, Schaben, Schmirgeln,\n(2) Dem Silberschmiede-Handwerk sind folgende                 Schleifen und Polieren,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n19. Warmbehandeln von Metallen insbesondere durch\n1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre, der           Glühen, Härten und Vergüten,\nGeschichte der Stil-Epochen, der fachbezogenen        20. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen\nKunstgeschichte, der sakralen Symbolik sowie der           insbesondere durch Schrauben, Stiften, Löten,\nHeraldik,\nDublieren, Kitten und Kleben,\n2. Kenntnisse der Formentechnik und des Modell-           21. Bearbeiten von Oberflächen insbesondere durch\nbaues,                                                     Gravieren, Ziselieren, Niellieren, Tauschieren,\n3. Kenntnisse des fachbezogenen Rechnens,                      Emaillieren, Weißsieden, Sulfidieren, Patinieren,\n4. Kenntnisse der Gieß-, Drück-, Stanz-, Präge- und            Sandeln, Mattieren, Satinieren, Strukturschweißen,\nAbdruckverfahren,                                          Granulieren und Ätzen,\n5. Kenntnisse der Säuren, Basen, Salze und Gase,          22. Veredeln von Oberflächen durch Feuervergolden,\nFärben und Galvanisieren, insbesondere durch Ver-\n6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,                       quicken, Vernickeln, Verkupfern, Versilbern, Ver-\n7. Kenntnisse des Untersuchens, Scheidens, Färbens             golden und Rhodinieren,\nund des Feuervergoldens von Metallen,                 23. Emaillieren in Siebdruck- und Betragstechnik auf\n8. Kenntnisse der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und             Metallgründen, die in Ätz-, Drück- und Silber-\nAnlagen,                                                   schmiedetechniken hergestellt sind,\n9. Kenntnisse der physikalischen und chemischen           24. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffen, insbeson-\nEigenschaften der Naturstoffe, Edelsteine und Per-         dere von Edelmetallen,\nlen sowie der Kunststoffe,                            25. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von\n10. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die             Edelsteinen mit Polariskop, Refraktometer, Mikro-\nBestimmung der Edelsteine,                                 skop, Spektroskop und Waage,","1340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n26. Einfassen von Edelsteinen durch Andrücken,                 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er die Nach-\nAntreiben, Anreiben und Verschrauben der Fas-          kalkulation und einen Arbeitsbericht abzugeben.\nsungen,\n(4) Werkzeichnung, kolorierte Zeichnung, Vor- und\n27. Passen und Montieren von Teilen zu profanen und\nNachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der\nsakralen Geräten und zu Schmuck,\nBewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksich-\n28. Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen profaner          tigen.\nund sakraler Geräte,\n29. Instandhalten, Instandsetzen, Pflegen und Restau-                                    §4\nrieren profaner und sakraler Geräte,                                           Arbeitsprobe\n30. Anfertigen gewerbeüblicher Werkzeuge,\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend\n31. Instandhalten und Instandsetzen der Betriebsein-        genannten Arbeiten auszuführen:\nrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte\nund Maschinen.                                         1. eine Zargendose,\n2. ein Besteckteil,\n2. Abschnitt                        3. ein Tischleuchter,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II              4. eine Schale,\nder Meisterprüfung                       5. eiri Tablett,\n§2                             6. eine Scharnierverbindung,\nGliederung, Dauer und Bestehen                  7. eine oder mehrere Fassungen,\nder praktischen Prüfung                   8. ein oder mehrere Teile historischer profaner oder\n(Teil 1)                              sakraler Geräte als Nacharbeit oder Ergänzung.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-                               '\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-\nkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge\nprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\ngewiesen werden konnten.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nnicht länger als 17 Arbeitstage, die Ausführung der\nArbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                                        §5\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n(Teil II)\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                  (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n§3\n1. Technische Mathematik:\nMeisterprüfungarbeit\nBerechnen von\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-              a) Längen, Flächen, Körpern und Gewichten,\nstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzu-\nfertigen:                                   ·                    b) Verschnitten,\n. c) Legierungen,\n1. ein profanes Gerät, insbesondere ein Leuchter, eine\nKanne, ein Sahneservice, ein Rauchservice oder ein           d) Edelmetallauflagen als galvanische Schichten\nKasten,                                                         oder als mechanische Plattierungen;\n2. ein sakrales Gerät, insbesondere ein Kelch, ein           2. Gestalten und Darstellen:\nKreuz oder ein Leuchter,                                     a) Gestaltungsgrundlagen,\n3. ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein             b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivi-\nPortalschmuck, ein Wandschmuck, ein Tabernakel                  sches Darstellen und Kolorieren,\noder eine Skulptur,\nc) technisches Zeichnen,\n4. ein Schmuckstück, insbesondere eine Schmuck-\ndose, ein Armreif oder eine Armspange, in Treib- oder        d) Modellieren;\nMontiertechnik mit Bearbeitung der Oberfläche ins-       3. Kunstgeschichte:\nbesondere durch Emaillieren, Ziselieren oder Fassen.\na) Geschichte der Stil-Epochen,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\nb) Geschichte der Gold- und Silberschmiedekunst,\nfungsarbeit dem Prüfungsausschuß zwei Entwurfskiz-\nzen mit Hauptabmessungen oder zwei Modelle zur                   c) sakrale Symbolik,\nGenehmigung vorzulegen. Hat er die Genehmigung                  d) Heraldik,\nerhalten, muß er eine Werkzeichnung, eine kolorierte\nZeichnung und eine Vorkalkulation abgeben, bevor er             e) zeitgenössisches Gold- und Silberschmiede-\nmit der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit beginnt.             schaffen;","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984                             1341\n4. Fachtechnologie:                                            (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län-\na) Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften           ger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht\nund Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,            länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen\nPrüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stun-\nb) Legieren und Mischen der metallischen Werk-          den geprüft werden.\nstoffe,\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nc) Edelmetalluntersuchungen und -scheidungen,           Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nd) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,            gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\ne) Werkstoffbearbeitung,                                   (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nf) Oberflächenbearbeitung,                               Teils H sind ausreichende Leistungen in jedem der\nPrüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5.\ng) Oberflächenveredlung insbesondere durch Gal-\nvanisieren, Färben und Feuervergolden,\nh) Verwendung von Säuren, Basen, Salzen und\nGasen,                                                                      3. Abschnitt\ni) Emailtechniken,                                              Übergangs- und Schlußvorschriften\nk) Gieß-, Drück-, Stanz-, Präge- und Abdruckverfah-\n§6\nren,\nÜbergangsvorschrift\n1) gewerberechtliche Vorschriften über den Verkehr\nmit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie         Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nGesetz über den Feingehalt der Gold- und Silber-    Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nwaren,                                              schriften zu Ende geführt.\nm) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-                                 §7\nheit,\nWeitere Anforderungen\nn) berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere\nImmissions- und Wasserschutz, einschließlich            Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nEntsorgung gasförmiger, flüssiger und fester         bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nberufsbezogen verwendeter Chemikalien;              Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\n5. Gemmologie:                                             geltenden Fassung.\na) Entstehung, Aufbau sowie chemische und physi-\nkalische Eigenschaften der Edelsteine, Perlen\n§8\nsowie der Natur- und Kunststoffe,\nBerlin-Klausel\nb) Bestimmen von Edelsteinen, Perlen, Korallen,\nSynthesen, Dubletten und Imitationen unter              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAnwendung der entsprechenden Untersuchungs-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nverfahren,                                           werksordnung auch im Land Berlin.\nc) Verhalten von Edelsteinen, Perlen, Korallen,\nSynthesen, Dubletten und Imitationen beim Ver-                                   §9\narbeiten,\nInkrafttreten\nd) RAL- und CIBJO-Bestimmungen über Edelsteine,\nPerlen, Korallen, Synthesen, Dubletten und Imita-       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.\ntionen.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und in den Fächern       weiter anzuwendenden Vorschriften sjnd, soweit sie\nKunstgeschichte, Fachtechnologie und Gemmologie             Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nauch mündlich durchzuführen.                                anzuwenden.\nBonn, den 9. November 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}