{"id":"bgbl1-1984-46-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":46,"date":"1984-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_46.pdf#page=4","order":3,"title":"Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1984-11-06T00:00:00Z","page":1324,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1324                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSiebenundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 6. November 1984\nAuf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung             Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und\nmit den §§ 2 und 26 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschafts-             mit der zutreffenden Tarif- oder Kapitelnummer des\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-             Warenverzeichnisses angegeben werden.\nrungsnummer 7 400-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                (2) Sollen Waren unter Vorausanmeldung ausge-\nsung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das                 führt werden, so braucht der Ausfuhrschein oder die\nGesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) und § 26               Versand-Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle\nAbs. 2 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1                 nicht vorgelegt zu werden. Der Ausführer oder Ver-\nS. 869) neu gefaßt worden sind und§ 26 Abs. 3 und 4                sender hat es der Versandzollstelle spätestens am\ndurch das letztgenannte Gesetz angefügt worden ist,                letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderviertel-\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27\njahres anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum\nAbs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 und 5               Waren auf Grund einer Zulassung nach Absatz 1\ndes Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesminister für                Satz 1 versenden will. Ergibt sich diese Absicht erst\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister                  im laufe dieses Zeitraumes, so hat der Ausführer\ndes Auswärtigen und dem Bundesminister der Finan-                  oder Versender die Anzeige nach Satz 2 späte-\nzen:\nstens am letzten Arbeitstag vor dem ersten Ver-\nArtikel 1                              packen oder Verladen zu erstatten:\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der                  (3) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens\nBekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 853),                der Waren sind der Versandzollstelle im voraus mit-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August                zuteilen; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benach-\n1984 (BGBI. 1 S. 1079), wird wie folgt geändert:                   richtigung der Versandzollstelle geändert werden.\n(4) Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhr-\n1. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                    schein oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der\nVersand-Ausfuhrerklärung zu versichern, daß er zur\n,,§ 6                             Vorausanmeldung zugelassen ist.\nBeschränkung                                 (5) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswür-\nnach den§§ 5 Und 8 Abs. 1 AWG\ndigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendun-\nDie Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste        gen ausführen, gestatten, im Verfahren der Voraus-\nmit B gekennzeichneten Waren nach Ländern                      anmeldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwen-\nschaft bedarf der Genehmigung.\"                                den, wenn bei dem Ausführer die fortlaufende, voll-\nständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsen-\n2 In § 1O Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:                  dungen nach der Art des betrieblichen Rechnun.gs-\nwesens, insbesondere mit Hilfe einer elektroni-\n„Sind auf Grund von Beschränkungen, die in                     schen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.\nRechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung                 Sie kann solchen Ausführern ferner gestatten,\nenthalten sind, die Waren einer anderen Zollstelle             einen von der Anlage A 7 abweichenden Vordruck\nvorzuführen oder zu gestellen, so kann der Ausfüh-             zu verwenden. Die Ausfuhrkontrollmeldungen müs-\nrer die Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch bei dieser          sen die Versicherung nach Absatz 4 über die Zulas-\nZollstelle erfüllen.''                                         sung zur Vorausanmeldung enthalten. Ist bei Aus-\nfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren die\n3 § 15 wird wie folgt gefaßt:                                     Abgangszollstelle zugleich Versandzollstelle, so ist\neine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei\n,,§ 15\nAusfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen\nVorausanmeldung                              Versandverfahren für Warenbeförderungen im\n(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Voraus-             Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn der\nanmeldung von Waren bei der Versandzollstelle                  Abgangszollstelle das Beförderungspapier vorzu-\nzulassen. In dem Antrag .sind die auszuführenden               legen ist. Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die\nWaren zu bezeichnen; die Nummer des Warenver-                  Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist anzu-            einzelne Ausführer für bestimmte Sendungen von\ngeben. Soll ständig eine Vielzahl verschiedener                der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmel-\nWaren ausgeführt werden, so können diese in                    dung befreien.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984                               1325\n4. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                  b) In Absatz 2 wird die Angabe „1976 (BGBI. 1976\n,,Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhr-                II S. 1389)\" durch die Angabe „ 1983 (BGBI.\nschein oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der              1984 II S. 353)\" ersetzt.\nVersand-Ausfuhrerklärung zu versichern, daß er             c) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Zahl „20\" durch die\nvon der Gestellung und Anmeldung auf Grund einer               Zahl „23\" ersetzt.\nZulassung nach Satz 1 befreit ist.\"\n5. § 16 a wird wie folgt geändert:                        10. § 27 a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976\"          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch „ 1983\" ersetzt.\n,,(1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „ 1976 (BGBI. 1976             Nr. 3) ist vorzulegen, wenn\nII S. 1389)\" durch die Angabe „ 1983 (BGBI.\n1984 II S. 353)\" ersetzt.                                   1. a) die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste\nmit 01,\nc) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl „20\" durch die\nZahl „23\" ersetzt.                                               b) die Waren der Kapitel 1 bis 6 und 9 bis 23\nder Einfuhrliste in Spalte 3 mit 00,\nd) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1976\"                    c) Waren des Kapitels 27 in Spalte 3 der Ein-\ndurch „ 1983\" ersetzt.\nfuhrliste mit 08\ngekennzeichnet sind;\n6. § 16 b wird wie folgt geändert:\n2. Waren der Warennummern 2701 110 bis\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,.§ 15 Abs. 6\"                 2701 900, 3606 000, 6004 310 bis 6004 340\ndurch die Angabe,,§ 15 Abs. 5\" ersetzt.                          der Einfuhrliste eingeführt werden;\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:               3. Waren der Kapitel 7 und 8 der Einfuhrliste\nihren Ursprung in einem anderen Land der\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn                     Länderliste A/8 (Abschnitt II der Einfuhrliste)\ndie Ware in Rohrleitungen ausgeführt wird.\"                      als einem Mitgliedstaat der Europäischen-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  Wirtschaftsgemeinschaft haben;\n,.(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1           4. das Ursprungsland der Ware in der Länder-\nist nicht erforderlich                                           liste A/8 (Abschnitt II der Einfuhrliste) nicht\ngenannt ist;\n1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder\n2. für Ausfuhren bis zu einer Menge von 200 1 je           5. die Waren zugleich\nBehältnis.\"                                                 a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 02 bis 20\ngekennzeichnet sind,\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                       b) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit,,+\" oder mit\neiner Anmerkung gekennzeichnet sind,\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               nach der die Einfuhr der Ware aus einem\n,.Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichte-                       Land der Länderliste C (Abschnitt II der\nrungen nach § 15 Abs. 5 ist die Sammelgeneh-                         Einfuhrliste) der Genehmigung bedarf, und\nmigung der Versandzollstelle vor ihrer erstmali-                 c) Einkaufs- und Ursprungsland in der Län-\ngen Ausnutzung vorzulegen.\"                                          derliste A/B (Abschnitt II der Einfuhrliste)\nb) In Absatz 4 werden die Angabe ,,§ 15 Abs. 6\"                         genannt sind;\ndurch die Angabe,,§ 15 Abs. 5\" ersetzt und hin-                  die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist\nter dem Wort „Ausfuhrkontrollmeldung\" die                        nicht erforderlich, wenn die Waren ihren\nWorte „zur Ausfuhrabfertigung\" eingefügt.                        Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft oder in Finn-\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                       land, Island, Norwegen, Österreich, Portugal,\nSchweden oder der Schweiz haben.''\na) Hinter Absatz 1 Nr. 13 wird folgende Nummer\n13 a eingefügt:                                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„ 13 a) Gegenstände zur Erledigung dienstlicher              ,,(3) Zu verwenden ist\nAufgaben der Internationalen Atom-\nEnergie-Organisation und der Kommis-             1. bei der Abfertigung von Waren\nsion der Europäischen Gemeinschaften                  a) zum freien Verkehr,\nnach dem Euratom-Vertrag;\".                           b) zur Zollgutlagerung,\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der zweite Halbsatz                     c) zur Freigutverwendung oder zur bleiben-\ngestrichen.                                                          den Zollgutverwendung,\n2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren\n9. § 20 c wird wie folgt geändert:\nzugelassen ist und die für zum Vorsteuer-\na) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976\"                  abzug berechtigte Unternehmen eingeführt\ndurch „ 1983\" ersetzt.                                         werden,","1326                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. für Waren, die aus einem offenen Zollager                          b) Kapitel I der Verordnung . (EWG)\nentnommen worden sind oder als entnommen                             Nr. 918/83 des Rates vom 28. März\ngelten,                                                              1983 über das gemeinschaftliche\n4. für den Übergang von Waren aus einem offe-                            System der Zollbefreiung (ABI. EG\nnen Zollager in einen anderen Verkehr,                               Nr. L 105 S. 1)\n5. bei der Abfertigung von Waren zur aktiven                         zollfrei eingeführt werden können; die\nVeredelung oder zur Umwandlung                                   Regelung gilt entsprechend, wenn solche\nWaren aus einem anderen Grund zollfrei\nein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vor-                     eingeführt werden können;\".\ndruck, der dem amtlich vorgesehenen Anmelde-\npapier für die Wareneinfuhr gemäß den§§ 4 und              c) Nummer 36 wird wie folgt geändert:\n6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15                  a) Die Buchstaben d, f und g werden gestrichen.\nder Außenhandelsstatistik-Durchführungsver-                   b) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.\nordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein\nVordruck nach Anlage E 2. Angaben, die im Vor-                c) Das Komma am Ende von Buchstabe d (neu)\ndruck nach Anlage E 2 nicht vorgesehen sind,                       wird durch einen Punkt ersetzt.\ngelten auch in den anderen Vordrucken der Ein-        15. § 35 b wird wie folgt geändert:\nfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.\"\na) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976\"\n11. In § 28 a Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe                            durch „ 1983\" ersetzt.\n„ 1399/82/EGKS der Kommission vom 1. Juni 1982\nb) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Zahl „20\" durch die\n(ABI. EG Nr. L 157 S. 5)\" ersetzt durch die Angabe\nZahl „23\" ersetzt.\n„ 161 /84/EGKS der Kommission vom 20. Januar\n1984 (ABI. EG Nr. L 19 S. 5)\".                                 c) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende.Fassung:\n,,3. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfah-\n1 2. § 29 a wird wie folgt geändert:                                              ren nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18\na) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976\"                            bis 20, 25, 27, 28, 34 und 36 Buch-\ndurch „1983\" ersetzt.                                                    stabe c sowie Abs. 2,\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Zahl „20\" durch die                         b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach\nZahl „23\" ersetzt.                                                       den §§ 36 oder 40 bis 42 der Allgemei-\nnen Zollordnung gewährt wird.\"\nc) Absatz 3 Nr. 3 erhält die Fassung:\n1 6. § 35 c Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n„3. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren\nnach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20,      „4. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren\n25, 27, 28, 34 und 36 Buchstabe c sowie                    nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20,\nAbs. 2,                                                    25, 27, 28, 34 und 36 Buchstabe c sowie\nAbs. 2,\nb) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach\nden§§ 36 oder 40 bis 42 der Allgemei-                 b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den\nnen Zollordnung gewährt wird;\".                            §§ 36 und 40 bis 42 der Allgemeinen Zoll-\nordnung oder nach Artikel 65 der Verord-\nd) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Jahreszahl „ 1976\"                         nung (EWG) Nr. 918/83 gewährt wird.\"\ndurch „ 1983\" ersetzt.\n17. In§ 40 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Südwestafrika\"\n13. In § 31 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 27, 27 a Abs. 1             durch das Wort „Namibia\" ersetzt.\nNr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und 4\" durch die\nAngabe ,,§§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Abs. 2 und\n18. In § 61 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort „fünf-\n3, § 28 Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt.\ntausend\" durch das Wort „zwanzigtausend\"\nersetzt.\n14. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 14 erhält die Fassung:                          19. § 68 wird aufgehoben.\n„ 14. Fische, Seetang, Seegras und andere\nWaren, die Gebietsansässige auf hoher          20. In § 70 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 6\"\nSee sowie im schweizerischen Teil des              durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 5\" ersetzt.\nUntersees und des Rheins von deutschen\nSchiffen aus gewinnen und unmittelbar in      21. In Anlage L wird in den Länderlisten D, E, F2, G1 und\ndas Wirtschaftsgebiet verbringen; in               G2 die Bezeichnung „Republik Südafrika und Süd-\ndiesen schweizerischen Gebieten erlegtes           westafrika\" durch die Bezeichnung „Republik\nWild;\".                                            Südafrika und Namibia\" ersetzt.\nb) Nummer 33 erhält die Fassung:\n22. Die Anlage A 7 zur Außenwirtschaftsverordnung\n„33. Waren, die nach                                      wird wie folgt geändert:\na) den§§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45          a) In dem Klammerhinweis unter der Überschrift\nder Allgemeinen Zollordnung,                        „Ausfuhrkontrollmeldung\", in Nummer 8 sowie in","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984                            1327\nNummer 1 der Erläuterungen wird jeweils die         b) der Ausführer in Nummer 8 die zuständige Versand-\nAngabe,,§ 15 Abs. 6\" durch die Angabe,,§ 15             zollstelle bezeichnet.\nAbs. 5\" ersetzt.\n(3) Die in den bisherigen Anlagen E 2, E 2 a, E 2 b,\nb) Der Nummer 8 wird folgende Zeile angefügt:\nE 2 c, E 2 d, E 2 e, E 2 k, E 2 1 und E 2 m zur Außenwirt-\n,,Versandzollstelle ........................ \".     schaftsvero(dnung genannten Vordrucke können in der\nbis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form\n23. Die Anlage E 2 zur Außenwirtschaftsverordnung          noch bis zum 31. Dezember 1984 verwendet werden.\nerhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verord-\nnung.\nArtikel 2                                                    Artikel 3\n(1) Nach den §§ 15 und 16 Abs. 1 in der bis zum             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nInkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nkann noch bis zum 30. Juni 1985 verfahren werden.           Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Der in der bisherigen Anlage A 7 zur Außenwirt-\nschaftsverordnung genannte Vordruck ist in der bis zum\nInkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form bis zum\n30. Juni 1985 verwendbar, wenn                                                        Artikel 4\na) von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch ge-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmacht wird oder                                         in Kraft.\nBonn, den 6. November 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Ban_gemann","1328                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 1\nAnlage E 2 zur AWV (84)\nEinfuhrverfahren\nnach der AWV                                                      Einfuhrkontrollmeldung\nEinfuhrerklärung                                         (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\na\nvom                                                                       Blatt 2 - Einfuhrkontrollmeldung\nEinfuhrgenehmigung                                                              Von Anmeldestelre an\nBundesamt fßr gewerbliche Wirtschaft\nb vom                                                                    Bundesamt flir Emlhrung und Forstwirtschaft\nNr                                                              Bundesanstalt filr landwirtschaftliche Marktordnung                     4\n) Anzukreuzen 0 wenn sich die Waren\nzuvor im freien Verkehr oder in der\n1 Einfuhrart                                                                                                                                    aktiven Veredelung eines anderen Mit-\n2 Einführer\n117\n(Name oder Firma, Anschrift)\ngliedstaates der EG befunden haben.\n5 Lieferbedingung\n6 Rechnungspreis          (in der geschuldeten Währung\nggf. ,,unentgeltlich\" eintragen)\n8 Anlaß der Einfuhr          (z.B. Kauf, Kommission, Ersatzlieferung, Lagerung für\nausl. Rechnung, Anlaß der Rücksendung Grund für die Unentgeltlichkeit)\n10 Ursprungsland\n11 Versendungsland                                                                   12 Einkaufsland\n13                                       14                          15                          16                            17\nWarenbezeichnung                                                                Menge                 Eigengewicht             Grenzübergangswert\nmit genauen Angaben über                        Codenummer                      in besonderer                     in                           in\ndie Warenart                                                              Maßeinheit                 vollen kg                   vollen DM\nn       Freier Verkehr der EG 4 )                     1 1 1 1 1 1 1 1                 1  1 1 1 1 1 1 1           1 1 1 1 1 1 1                1 1 1 1 1 1 1\nn       Freier Verkehr der EG 4 )                     1 1 1 1 1 1 1 1                 1  1 1 1 1 1 1 1           1 1 1 1 1 1 1                1 1 1 1 1 1            1\nn       Freier Verkehr der EG 4 )                     1 1 1 1 1 1 1 1                 1 1 1 1 1 1 1 1            1 1 1 1 1 1 1                1 1 II         1 1 1\nn       Freier Verkehr der EG 4 )                     1 1 1 1 1 1 1 1                 1 1 1 1 1 1 1 1            1 1 1 1 1 1 1                1 1 1 1 1 1 1\nEinfuhrbestltigung der Anmeldestelle\nDie Einfuhrart ist richtig eingetragen.                                           1                                                                                                        1\nZollstelle, Datum, Beleg- und Stat. AnmSt-Nr.                                                                      Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben.\nOrt, Datum, Unterschrift, Firmenstempel"]}