{"id":"bgbl1-1984-46-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":46,"date":"1984-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes","law_date":"1984-11-05T00:00:00Z","page":1321,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1321\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                       Ausgegeben zu Bonn am 9. November 1984                                                                                                                      Nr. 46\nTag                                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n5. 11.84    Gesetz zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes...................................                                                                                   1321\n213-13\n31. 10.84     Fünfte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (5. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1323\nneu: 7134-2-5\n6. 11.84     Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                                    1324\nneu: 7400-1-1/1; 7400-1-1\n6. 11. 84   Erste Verordnung zur Bereinigung des Lebensmittelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1329\n2125-4-23, 2125-40-5, 2125-4-19, 2125-4-24, 2125-4-15\n6. 11.84    Verordnung zur Änderung der Anrechnungsvorschrift der Industriemeisterverordnungen . . . . . .                                                                           1330\n800-21-7-7, 800-21-7-10, 800-21-7-11, 800-21-7-13, 800-21-7-16, 800-21-7-18, 800-21-7-19, 800-21-7-21,\n800-21-7-22, 800-21-7-23, 800-21-7-27, 800-21-7-12\n29. 10.84     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 139 Satz 1 und 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1332\n1104-5, 810-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1333\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1333\nGesetz\nzur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes\nVom 5. November 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                               führung eines vereinfachten Verfahrens die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                                   Sanierung voraussichtlich erschweren würde.\"\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,Hierbei ist- außer im vereinfachten Verfahren -\nÄnderung des Städtebauförderungsgesetzes                                                                     auf die §§ 15, 17, 18 und 23 hinzuweisen.\"\nDas Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der                                                          d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\nBekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1                                                                         „Im vereinfachten Verfahren finden die Sätze 1\nS. 2318, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 37 des                                                               und 2 keine Anwendung.\"\nG~setzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\n'-\"ird wie folgt geändert:\n2. § 6 Abs. 8 wird aufgehoben.\n1 . § 5 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n,,In der Satzung ist die Anwendung der §§ 6,                                                  4. § 10 wird aufgehoben.\n15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und des § 42 aus-\nzuschließen, wenn sie für die Durchführung der                                                5. In § 15 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5 a ein-\nSanierung nicht erforderlich ist (vereinfachtes                                                     gefügt:\nVerfahren).\"\n,,(5 a) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle der\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:                                                        Absätze 1 und 2 die Genehmigung für das Sanie-\n„Die Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn                                                       rungsgebiet oder Teile desselben allgemein ertei-\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die Durch-                                                     len; sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.\"","1322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n6. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte                         2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt\nist.\na) ,,den vorhandenen baurechtlichen Festsetzun-\ngen eines Bebauungsplans im Sinne des § 1O\"               Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die\ndurch die Worte „den Zielen und Zwecken der               Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen\nSanierung\",                                               zu erklären.\"\nb) ,,den mit ausreichender Sicherheit bestimm-\nbaren künftigen Festsetzungen eines Bebauungs-        9. § 51 Abs. 4 wird aufgehoben.\nplans im Sinne des § 1O\" durch die Worte „den\nmit ausreichender Sicherheit bestimmbaren\n10. § 54 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nZielen und Zwecken der Sanierung\"\nersetzt.\n11 . § 92 wird wie folgt geändert:\n7. In § 41 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8 a                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt:\n,,(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfal-\n,,(8 a) Die Gemeinde kann für das Sanierungs-                   len die in§ 5 Abs. 2 Satz 1 und§ 51 Abs. 3 Satz 2\ngebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanie-                  vorgesehenen Genehmigungen sowie die nach\nrungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs-                   § 41 Abs. 8 a Satz 3 vorgesehene Zustimmung;\nbetrags absehen, wenn                                             das Land Bremen kann bestimmen, daß diese\n1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutacht-                  Genehmigungen sowie die Zustimmung ent-\nlich ermittelt worden ist und                                fallen.\"\n2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des                b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAusgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den\nmöglichen Einnahmen steht.\nDie Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen                                   Artikel 2\nwerden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. Die                               Berlin-Klausel\nEntscheidung bedarf der Zustimmung der höheren\nVerwaltungsbehörde.\"                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\n8. § 50 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                       im Land Berlin.\n,,(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein\nGrundstück als abgeschlossen erklären, wenn ent-                                   Artikel 3\nsprechend dem Sanierungszweck\nInkrafttreten\n1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger\nWeise genutzt wird oder                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. November 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}