{"id":"bgbl1-1984-45-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":45,"date":"1984-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/45#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_45.pdf#page=15","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1984-10-26T00:00:00Z","page":1319,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984                           1319\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 26. Oktober 1984\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                  (5) Als „Einzelhändler\" im Sinne des Artikels 4\nund Forsten verordnet auf Grund des § 9 des Weinwirt-           Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 gilt der-\nschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              jenige, dessen am 31. August eingelagerte Wein-\nvom 11. September 1980 (BGBI. 1 S. 1665) im Einver-             mengen 25 Hektoliter nicht überschreiten.\"\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf           2. § 3 erhält folgende Fassung:\nGrund des § 23 Abs. 3 Satz 2 des Weinwirtschafts-\ngesetzes:                                                                                 ,,§ 3\n(1 ) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet\nArtikel 1                             ein Exemplar der Erntemeldung und der Erzeugungs-\nmeldung oder eine Aufstellung der in ihnen enthalte-\nDie Verordnung zur Durchführung des Weinwirt-                nen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung\nschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               und Forstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exem-\nvom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 682) wird wie folgt geän-         plar oder diese Aufstellung muß eine Angabe über\ndert:                                                          den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle enthalten.\n1. § 1 erhält folgende.Fassung:                                     (2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle unter-\n,,§ 1                              richtet das Bundesamt unverzüglich über verspätet\neingegangene Bestandsmeldungen.\n(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und\ndie Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG)                    (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nNr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI.          stellt die Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1\nEG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung         zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statisti-\nsind den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf           schen Bundesamt mit.\"\nden von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstat-\nten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektroni-        3. In § 5 Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ange-\nschen Datenverarbeitung kann von der zuständigen             fügt:\nStelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke\n,,Satz 3 gilt entsprechend, wenn der Stabilisierungs-\nsämtliche erforderlichen Angaben enthalten.\nfonds für Wein nach Erteilung eines Abgabebeschei-\n(2) Traubenerzeuger, die Mitglieder einer Genos-         des auf Grund eigener Schätzung einen neuen Abga-\nsenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft          bebescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in\nsind und ihre gesamte Ernte zur Verarbeitung an             dem die festgesetzte Abgabe höher ist.\"\ndiese liefern, sind von der Erntemeldung befreit.\n(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Arti-   4. § 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nkel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 ist späte-            ,, 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Ernte-, Erzeugungs-\nstens am 10. Dezember zu erstatten.                                 oder Bestandsmeldung,\".\n(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel\n12 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84                                   Artikel 2\nentsprechen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n100 Kilogramm Trauben                  = 75 Liter Wein   tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-\n100 Liter          Traubenmost         = 95 Liter Wein   schaftsgesetzes auch im Land Berlin.\n100 Liter          konzentrierter\nTraubenmost\nArtikel 3\noder rektifizierter\nkonzentrierter                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nTraubenmost         = 500 Liter Wein  in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}