{"id":"bgbl1-1984-45-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":45,"date":"1984-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_45.pdf#page=9","order":4,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1984-10-23T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984                        1313\nnach § 9 Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt                             Artikel 2\nworden ist.                                                                 Berlin-Klausel\n(4) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nVeranlagung zur Einkommensteuer gehört der steu-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermö-\nerfrei gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1        gensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983\nnachversteuerte Vorteil zum Arbeitslohn des Kalen-      (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land Berlin.\nderjahrs, in das die schädliche Verfügung fällt. Eine\nfestgesetzte Pauschsteuer ist anzurechnen.\"\nArtikel 3\n5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden §§ 11 und 12.\nInkrafttreten\n6. In dem neuen § 11 wird die Jahreszahl „1980\"              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\njeweils durch die Jahreszahl „ 1983\" ersetzt.          in Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 23. Oktober 1984\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) wird\nnachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der\nab 1. November 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1\nS. 2309),\n2. die am 1. November 1984 in Kraft tretende Verordnung vom 23. Oktober\n1984 (BGBI. 1 S. 1311 ).\nDie Rechtsvorschrift zu Nummer 2 wurde erlassen auf Grund des § 3 Nr. 52,\ndes§ 19 a Abs. 8 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und auf Grund des§ 41\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113).\nBonn, den 23. Oktober 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(LStDV 1984)\n§1                              2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                        Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen\nfür den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität,\n(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem          des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zu-\noder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind           kunftssicherung), auch wenn auf die Leistungen aus\noder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder             der Zukunftssicherung kein Rechtsanspruch be-\neinem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.           steht. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der\nArbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser              Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschwei-\nPersonen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren               gend zustimmt. Diese Ausgaben gehören nur inso-\nDienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.               weit zum Arbeitslohn, als sie im K·alenderjahr ins-\ngesamt 312 Deutsche Mark übersteigen. Übernimmt\n(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der\nder Arbeitgeber Ausgaben, die der Arbeitnehmer auf\nAngestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche\nGrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu\nKörperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine\nleisten hat, so gehören diese Ausgaben in voller\nArbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige\nHöhe zum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftssicherung für\nPerson in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens\nmehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende\nunter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im\nPersonen (Sammelversicherung, Pauschalversiche-\ngeschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen\nrung) der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete\nWeisungen zu folgen verpflichtet ist.\nTeil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermit-\n(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und son-        teln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesi-\nstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig aus-         cherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Ausga-\ngeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im              ben für die Zukunftssicherung, die nur dazu dienen,\nInland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die            dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem\nEntgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistun-           Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaf-\ngen handelt.                                                    fen (Rückdeckung des Arbeitgebers), gehören nicht\nzum Arbeitslohn;\n§2                             3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienst-\nArbeitslohn                             verhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnis-\nses gewährt werden, z. 8. Zuschüsse im Krankheits-\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeit-         fall;\nnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren\nDienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter       4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die\ndie in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgül~         regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,\ntig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen            z. B. Entlohnung für Überstunden, Überschichten,\nhandelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und              Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des§ 3 b des Ein-\nunter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie              kommensteuergesetzes bleiben unberührt;\ngewährt werden.                                             5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der\nArbeit gewährt werden;\n(2) Zum Arbeitslohn gehören\n6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-\n1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantie-       schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis-\nmen und andere Bezüge und Vorteile aus einem                ses.\nDienstverhältnis;\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-\n§3\nder und andere Bezüge und Vorteile für eine frühere                             Sachbezüge\nDienstleistung, gleichgültig, ob sie dem zunächst\n( 1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, gehört\nBezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger\ninsbesondere der Bezug von Kleidung, Wohnung, Hei-\nzufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf frühe-\nzung, Beleuchtung, Kost, Deputaten und sonstigen\nren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder\nSachbezügen, die aus einem Dienstverhältnis gewährt\nseines Rechtsvorgängers beruhen, gehören. nicht\nzum Arbeitslohn.                                        werden. Für die Bewertung der Sachbezüge sind die\nüblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts maßgebend.\n(3) Zum Arbeitslohn gehören auch                            (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-\n1. unbeschadet der Vorschriften des§ 3 Nr. 9 und 1O         sten Landesbehörden können den Wert von bestimmten\ndes Einkommensteuergesetzes Entschädigungen,            Sachbezügen unter Berücksichtigung von Durch-\ndie dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfol-         schnittswerten festsetzen, soweit nicht § 8 Abs. 2\nger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden         Satz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist.\nArbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung     Sie können die Festsetzung den Oberfinanzdirektionen\neiner Tätigkeit gewährt werden;                         übertragen.","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984                           1315\n§4                               tag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird jedoch\ninsgesamt höchstens der volle Höchstbetrag aner-\nJubiläumsgeschenke\nkannt.\n( 1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nJubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Arbeitneh-               (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen\nmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhält-       Kalendertag beanspruchen, gilt der für das Land des\nnis stehen, im zeitlichen Zusammenhang mit einem             Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für\nArbeitnehmerjubiläum, soweit sie die folgenden Beträge       das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende\nnicht übersteigen:                                           Höchstbetrag.\n1. bei einem 10jährigen                                        (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise dürfen\nArbeitnehmerjubiläum             600 Deutsche Mark,      die Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des\n2. bei einem 25jährigen                                      Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur\nArbeitnehmerjubiläum           1 200 Deutsche Mark,      Höhe folgender Teilbeträge des in B~tracht kommenden\nHöchstbetrags anerkannt werden:\n3. bei einem 40-, 50-\noder 60jährigen                                          1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,\nArbeitneh merjubi Iäu m        2 400 Deutsche Mark.          wenn sie angetreten wird\n10\nDie Steuerfreiheit tritt auch dann ein, wenn das             vor 12 Uhr                                         /10,\nJubiläumsgeschenk innerhalb eines Ze•traums von              ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                        8/10,\n5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wird.           ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr                        5/10,\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit-        ab 17 Uhr                                         3/10;\ngeber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzei-\n2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-\nten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines\ndienstreise beendet wird\nArbeitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.                                                            10\nnach 12 Uhr                                        /10,\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht           nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr                      8/10,\nJubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine Arbeit-                                                               5/10,\nnach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr\nnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit seinem\nbis 7 Uhr                                         3/10.\nGeschäftsjubiläum, soweit sie bei dem einzelnen Arbeit-\nnehmer 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen und\n(5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag des\ngegeben werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein\nGrenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-\nMehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für\nbeträge und die Ländergruppeneinteilung richten sich\ndie Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der\nnach den entsprechenden Vorschriften der Auslands-\nBerechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen\nreisekostenverordnung des Bundes.\nGeschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen ver-\nfährt.                                                          (6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem\n§5                               Dienstgang dürfen als Werbungskosten nur bis zum '\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen              Höchstbetrag von 16 Deutsche Mark anerkannt werden,\nbei Dienstreisen und Dienstgängen\nin den Fällen des Einzelnachweises                   (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-\nsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug\n(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienst-          einer Haushaltsersparnis von einem Fünftel dieser Auf-\nreisen dürfen als Werbungskosten nur bis zu den              wendungen, höchstens sechs Deutsche Mark täglich.\nfolgenden Höchstbeträgen anerkannt werden:\n1. bei Dienstreisen im Inland bis zu 54 Deutsche Mark,\n§6\n2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\nder Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark,\nbei doppelter Haushaltsführung\nder Ländergruppe II bis zu 84 Deutsche Mark,                       in den Fällen des Einzelnachweises\nder Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark,\nMehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer\nder Ländergruppe IV bis zu 124 Deutsche Mark.\ndoppelten Haushaltsführung dürfen als Werbungs-\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für          kosten nur bis zu - den folgenden Höchstbeträgen\neinen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen             anerkannt werden:\nAbwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-             1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die ersten\nbeträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die           zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Beschäf-\nAbwesenheit                                                      tigungsort bis zu 54 Deutsche Mark und für die Fol-\nnicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als                        gezeit bis zu, 1~ Deutsche Mark täglich,\n10 Stunden gedauert hat,                          auf 8/io,\n2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für die\nnicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als                        ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am\n7 Stunden gedauert hat,                            auf 5/10,     Beschäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 2\nnicht mehr als 7 Stunden gedauert hat             auf 3/10.     bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis zu\n40 vom Hundert dieser Beträge täglich.\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-\nsehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalender-         § 5 Abs. 7 ist anzuwenden","1316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§7                               5. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\nLohnkonto                                Kalenderjahren gehören, und die davon einbehaltene\nLohnsteuer;\n(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das              6. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und\nFolgende anzugeben:                                              die davon einbehaltene Lohnsteuer nach§ 3 der Ver-\n1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburtstag,               ordnung über die steuerliche Behandlung der Ver-\nden Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse sowie            gütungen für Arbeitnehmererfindungen;\ndie auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen-\n7. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie\nden Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinder, in           steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die steuer-\nden Fällen des§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommen-              liche Behandlung von Prämien für Verbesserungs-\nsteuergesetzes den Großbuchstaben B, das Reli-               vorschläge). Das Finanzamt der Betriebsstätte kann\ngionsbekenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuer-           auf Antrag Ausnahmen von der Eintragung der Prä-\nkarte ausgestellt hat, und das Finanzamt, in dessen          mien in die Lohnkonten der Arbeitnehmer zulassen,\nBezirk die Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.           wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\nÄndern sich im laufe des Jahres die Steuerklasse             Weise sichergestellt ist;\noder die auf der Lohnsteuerkarte oder einer entspre-\nchenden Bescheinigung eingetragene Zahl der Kin-         8. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nder, ist auch der Zeitpunkt, von dem an die Änderung          (§ 40 Abs. 2, § 40 a und§ 40 b des Einkommensteu-\ngilt, anzugeben;                                             ergesetzes) oder nach besonderen Pauschsteuer-\nsätzen (§ 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-\nbesteuert worden sind, und die darauf entfallende\nbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf\nLohnsteuer. Lassen sich in Fällen des § 40 Abs. 1\nder Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden\nNr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die\nBescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, für\nauf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden\nden die Eintragung gilt;\nBeträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine              einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammel-\nBescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Einkommen-              konto muß die folgenden Angaben enthalten: Tag der\nsteuergesetzes vorgelegt hat, einen Hinweis darauf,          Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe\ndaß eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für           der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohn-\nden die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das         steuer sowie Hinweise auf die als Belege zum ·sam-\ndie Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der           melkonto aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungs-\nAusstellung.                                                 nachweise, Bestätigung des Finanzamts über die\nZulassung der Lohnsteuerpauschalierung). In den\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei jeder\nFällen des § 40 a des Einkommensteuergesetzes\nLohnabrechnung über den laufenden Arbeitslohn und\ngenügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen\nüber sonstige Bezüge das Folgende einzutragen:\nführt, aus denen sich für den einzelnen Arbeitnehmer\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungszeit-             Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag\nraum;                                                        der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen\n2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kürzung             des § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\num den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts-              auch die Art der Beschäftigung ergeben.\nFreibetrag und um den Altersentlastungsbetrag,              (3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag bei\ngetrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die          Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschi-\ndavon einbehaltene Lohnsteuer; Versorgungs-             nelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vor-\nbezüge sind als solche kenntlich zu machen und          schriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Mög-\nohne Kürzung um den nach § 19 Abs. 2 des Einkom-        lichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt\nmensteuergesetzes steuerfreien Betrag einzutragen.      ist.\nTrägt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung\ndie auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist      (4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,\nin jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die    wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während des\nnach den Nummern 3 bis 8 gesondert einzutragen-         ganzen Kalenderjahrs 540 Deutsche Mark monatlich\nden Beträge sind nicht mitzuzählen;                      ( 126 Deutsche Mark wöchentlich, 18 Deutsche Mark\ntäglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem\n3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeits-     Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist.\nlohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Ausnahme der\nTrinkgelder, wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgel-                                  §8\nder 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-\nsteigen. Das Finanzamt der Betriebsstätte kann                  Festlegung von Vermögensbeteiligungen\nzulassen, daß die in § 3 des Einkommensteuer-              (1) Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des\ngesetzes bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht        § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes\nangegeben werden, wenn es sich um Fälle von gerin-     dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen eines\ngerer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit      gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder\nzur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;   verbilligt überlassen, so sind die Wertpapiere unverzüg-\n4. Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung          lich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf den\nder Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvor-      Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie\nbehalt nach § 34 c Abs. 5 des Einkommensteuer-         für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben\ngesetzes von der Lohnsteuer freigestellt sind;         werden.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984                          1317\n(2) Die Wertpapiere können in Verwahrung gegeben         3. vom Arbeitnehmer, wenn er über Vermögensbeteili-\nwerden                                                           gungen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 5 und 6 des\n1. bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer die             Einkommensteuergesetzes, die an anderen Unter-\nWertpapiere erworben hat, oder                              nehmen als dem des Arbeitgebers bestehen, vor\nAblauf der Sperrfrist verfügt hat.\n2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung oder\nSam melverwah ru ng.                                      (4) Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 ent-\nfällt bei Entnahme von Wertpapieren aus der Verwah-\n(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen:\nrung, wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditinstitut\n1. Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber ver-          durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die\nwahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist auf-  Wertpapiere nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2\nzuzeichnen (§ 9 Abs. ·1 und 2).                        erneut in Verwahrung gegeben worden sind. Die An-\n2. Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut ver-     zeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem in den\nwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in     Fällen einer unschädlichen Verfügung nach § 19 a\nden Depotbüchern ein Sperrvermerk für die Dauer        Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes.\nder Sperrfrist anzubringen. Bei Drittverwahrung oder\nSammelverwahrung genügt ein Sperrvermerk im                                        § 10\nKundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.\nNachversteuerung bei schädlicher Verfügung\n(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat                 über Vermögensbeteiligungen\nder Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem\n(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (§ 9\nErwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Beschei-\nAbs. 3 Satz 1) hat im Falle einer schädlichen Verfügung\nnigung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die\nüber Vermögensbeteiligungen (§ 19 a Abs. 2 Satz 2 des\nüberlassenen Wertpapiere unter Beachtung von\nEinkommensteuergesetzes) vom Arbeitnehmer eine\nAbsatz 3 Nr. 2 in Verwahrung genommen worden sind.\npauschale Lohnsteuer durch Steuerbescheid zu er-\n(5) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der Sperr-      heben. Die pauschal zu erhebende Lohnsteuer beträgt\nfrist ist zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.              20 vom Hundert des steuerfrei gebliebenen Vorteils.\nDie Nachversteuerung unterbleibt, wenn der nach-\n§9                              zufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nAufzeichnungs- und Anzeigepflichten                (2) Einer Verfügung über Vermögensbeteiligungen im\nbei Überlassung von Vermögensbeteiligungen           Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer\n(1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu          die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach\nschaffen, die zur Durchführung des Verfahrens bei der       Erwerb in Verwahrung gegeben hat(§ 8 Abs. 2) oder die\nNachversteuerung des steuerfrei gebliebenen Vorteils        Wertpapiere aus der Verwahrung genommen hat, ohne\nerforderlich sind; hierzu hat der Arbeitgeber insbeson-     sie innerhalb von drei Monaten erneut in Verwahrung\ndere die steuerbegünstigte Überlassung von Vermö-           gegeben zu haben.\ngensbeteiligungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers\noder in einem Sammellohnkonto(§ 7) oder in sonstigen           (3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften für\nAufzeichnungen zu vermerken und dabei Beginn und            die nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine nach\nEnde der Sperrfrist aufzuzeichnen.                          § 9 Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt worden\nist.\n(2) Bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen im\nSinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommen-            (4) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der\nsteuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er die Wert-      Veranlagung zur Einkommensteuer gehört der steuer-\npapiere verwahrt, ein Verzeichnis über die bei ihm         frei gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1 nachver-\nverwahrten Wertpapiere zu führen.                          steuerte Vorteil zum Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in\ndas die schädliche Verfügung fällt. Eine festgesetzte\n(3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers            Pauschsteuer ist anzurechnen.\n( § 42 c Abs. 2, § 46 Abs. 6 des Einkommensteuergeset-\nzes) ist es innerhalb eines Monats anzuzeigen,\n§ 11\n1 . vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die\nBescheinigung nach § 8 Abs. 4 nicht fristgemäß vor-                     Anwendungszeitraum\ngelegt hat, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeit-        Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\ngeber verwahrten Wertpapiere innerhalb der Sperr-     anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für\nfrist veräußert oder aus der Verwahrung genommen      einen nach dem 31. Dezember 1983 endenden Lohn-\nhat oder wenn der Arbeitnehmer über Vermögens-        zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge,\nbeteiligungen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 5 bis 8  die nach dem 31. Dezember 1983 zufließen.\ndes Einkommensteuergesetzes, die am Unterneh-\nmen des Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der\n§ 12\nSperrfrist durch Veräußerung, Rückzahlung, Abtre-\ntung oder Beleihung verfügt hat;                                            Berlin-Klausel\n2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nwenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Ver-\nder Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung      mögensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983\ngenommen hat;                                         (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land Berlin."]}