{"id":"bgbl1-1984-45-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":45,"date":"1984-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_45.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1984-10-23T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984.                          1311\nRückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen durch                                         §15\ndas Finanzamt erforderlichen Unterlagen beizufügen.\nInkrafttreten\n§14                               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nBerlin-Klausel\n1984   in Kraft.  Gleichzeitig   wird die Verordnung zur\nDurchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1976\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Vierten          (BGBI. 1 S. 1487), geändert durch die Verordnung vom\nVermögensbildungsgesetzes und des § 414 der Ab- . 5. August 1981 (BGBI. 1 S. 822), aufgehoben.\ngabenordnung auch im Land Berlin.\nBonn, den 22. Oktober 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nVerordnung\nzur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 23. Oktober 1984\nAuf Grund des § 3 Nr. 52, des § 19 a Abs. 8 in Verbin-          ,,im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeit-\ndung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und auf Grund des§ 41 Abs. 1            nehmerjubiläum'' ersetzt.\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. I S. 113)            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „anläßlich\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                   seines Geschäftsjubiläums\" durch die Worte „im\nBundesrates:                                                      zeitlichen Zusammenhang mit seinem Geschäfts-\njubiläum\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung             3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kinder,\"\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der\ndie Worte „in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980\ndes Einkommensteuergesetzes den Großbuch-\n(BGBI. 1 S. 2309) wird wie folgt geändert:\nstaben B,\" eingefügt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte                   aa) In Nummer 2 werden die Worte „Nummern 3\n,,freier\" gestrichen.                                             bis 7\" durch die Worte „Nummern 3 bis 8\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-\naa) In Satz 1 werden die Worte „und bekannt-                     mer 4 eingefügt:\ngeben\" gestrichen.\n„4. Bezüge, die nach einem Abkommen zur\nbb) In Satz 2 werden die Worte „und Bekannt-                          Vermeidung der Doppelbesteuerung\ngabe\" gestrichen.                                               oder unter Progressionsvorbehalt nach\n§ 34 c Abs. 5 des Einkommensteuerge-\nsetzes von der Lohnsteuer freigestellt\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                              sind;\".\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „anläßlich              cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden\neines Arbeitnehmerjubiläums\" durch die Worte                     Nummern 5 bis 8.","1312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n4. Nach § 7 werden die folgenden neuen §§ 8 bis 10             Wertpapiere verwahrt, ein Verzeichnis über die bei\neingefügt:                                                   ihm verwahrten Wertpapiere zu führen.\n,,§ 8\n(3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers\nFestlegung von Vermögensbeteiligungen               (§ 42 c Abs. 2, § 46 Abs. 6 des Einkommensteuerge-\n(1) Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des          setzes) ist es innerhalb eines Monats anzuzeigen,\n§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergeset-\nzes dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen              1 . vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die\neines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgelt-                Bescheinigung nach § 8 Abs. 4 ·nicht fristgemäß\nlich oder verbilligt überlassen, so sind die Wert-                vorgelegt hat, wenn der Arbeitnehmer die vom\npapiere unverzüglich zur Vermeidung einer Nachver-                Arbeitgeber verwahrten Wertpapiere innerhalb\nsteuerung auf den Namen des Arbeitnehmers                         der Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung\ndadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperr-             genommen hat oder wenn der Arbeitnehmer über\nfrist in Verwahrung gegeben werden.                               Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19 a\nAbs. 3 Nr. 5 bis 8 des Einkommensteuergesetzes,\n(2) Die Wertpapiere können in Verwahrung gege-                 die am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen,\nben werden                                                        vor Ablauf der Sperrfrist durch Veräußerung,\nRückzahlung, Abtretung oder Beleihung verfügt\n1 . bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer\nhat;\ndie Wertpapiere erworben hat, oder\n2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung             2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt,\noder Sammelverwahrung.                                      wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb\nder Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung\n(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu                 genommen hat;\nmachen:\n3. vom Arbeitnehmer, wenn er über Vermögensbe-\n1 . Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber ver-              teiligungen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 5 und\nwahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist            6 des Einkommensteuergesetzes, die an anderen\naufzuzeichnen (§ 9 Abs. 1 und 2).                           Unternehmen als dem des Arbeitgebers beste-\nhen, vor Ablauf der Sperrfrist verfügt hat.\n2. Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut\nverwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots             (4) Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2\nund in den Depotbüchern ein Sperrvermerk für die      entfällt bei Entnahme von Wertpapieren aus der Ver-\nDauer der Sperrfrist anzubringen. Bei Drittver-       wahrung, wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditin-\nwahrung oder Sammelverwahrung genügt ein               stitut durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird,\nSperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwah-          daß die Wertpapiere nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3\nrenden Kreditinstitut.                                Nr. 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind. Die\nAnzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem\n(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut        in den Fällen einer unschädlichen Verfügung nach\nhat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten             § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergeset-\nnach dem Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber            zes.\neine Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vor-                                      §10\nzulegen, daß die überlassenen Wertpapiere unter                   Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung\nBeachtung von Absatz 3 Nr. 2 in Verwahrung genom-                         über Vermögensbeteiligungen\nmen worden sind.\n(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeit.nehmers\n(5) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der              (§ 9 Abs. 3 Satz 1) hat im Falle einer schädlichen\nSperrfrist ist zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.         Verfügung über Vermögensbeteiligungen (§ 19 a\nAbs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) vom\nArbeitnehmer eine pauschale Lohnsteuer durch\n§9                               Steuerbescheid zu erheben. Die pauschal zu erhe-\nAufzeichnungs- und Anzeigepflichten                 bende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des steu-\nbei Überlassung von Vermögensbeteiligungen              erfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteuerung\nunterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag\n(1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu            20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nschaffen, die zur Durchführung des Verfahrens bei\nder Nachversteuerung des steuerfrei gebliebenen                 (2) Einer Verfügung über Vermögensbeteiligungen\nVorteils erforderlich sind; hierzu hat der Arbeitgeber      im Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkom-\ninsbesondere die steuerbegünstigte Überlassung              mensteuergesetzes steht es gleich, wenn der Arbeit-\nvon Vermögensbeteiligungen im Lohnkonto des                 n'ehmer die Wertpapiere nicht innerhalb von drei\nArbeitnehmers oder in einem Sammellohnkonto(§ 7)            Monaten nach Erwerb in Verwahrung gegeben hat\noder in sonstigen Aufzeichnungen zu vermerken und           (§ 8 Abs. 2) oder die Wertpapiere aus der Verwah-\ndabei Beginn und Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.         rung genommen hat, ohne sie innerhalb von drei\nMonaten erneut in Verwahrung gegeben zu haben.\n(2) Bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen\nim Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkom-              (3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften\nmensteuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er die        Jür die nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine"]}