{"id":"bgbl1-1984-45-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":45,"date":"1984-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_45.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1984)","law_date":"1984-10-22T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes\n{VermBDV 1984)\nVom 22. Oktober 1984\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Buchstabe e letzter Halb-           (3) Soweit oder solange geleistete Beträge in den Fäl-\nsatz, des § 1 2 Abs. 10 und des § 13 Abs. 5 des Vierten     len des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht bestimmungsge-\nVermögensbildungsgesetzes in der Fassung der                mäß verwendet werden, sind diese oder die damit\nBekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1S. 201)          erworbenen Rechte festzulegen.\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 156\nAbs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I\nS. 613) verordnet der Bundesminister der Finanzen, mit                                 §3\nZustimmung des Bundesrates:\nMehrere Dienstverhältnisse\n(1) Geht der Arbeitnehmer im laufe des Kalender-\n§ 1                             jahrs nacheinander mehrere Dienstverhältnisse ein, so\nVerfahren                           können für vermögenswirksame Leistungen, die in spä-\nteren Dienstverhältnissen erbracht werden, Arbeitneh-\nAuf das Verfahren zur Nachzahlung und Rückzahlung         mer-Sparzulagen insoweit. gezahlt werden, als die\nder Arbeitnehmer-Sparzulagen finden neben den in § 13       geförderten Höchstbeträge des § 1 2 Abs. 2 des Geset-\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes genannten Vorschriften die        zes in den vorhergehenden Dienstverhältnissen noch\nfür die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden            nicht ausgeschöpft worden sind. Hat ein früherer Arbeit-\nVorschriften sinngemäß Anwendung, soweit sich aus           geber Arbeitnehmer-Sparzulagen ausgezahlt, so kann\nden §§ 2 bis 13 nichts anderes ergibt.                      für die Ermittlung der nicht ausgeschöpften Höchstbe-\nträge des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes unterstellt werden, ·\ndaß die von dem früheren Arbeitgeber bescheinigten\n§2                              vermögenswirksamen Leistungen als zulagebegünstigt\nSperrfrist bei Anlagen                    im Sinne des § 12 Abs. 9 Satz 1 Buchstaben d bis f des\nnach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes              Gesetzes behandelt worden sind, wenn der Arbeitneh-\nmer nicht widerspricht und die tatsächlich zulagebegün-\n(1) Werden vermögenswirksame Leistungen als Auf-         stigten Beträge nachweist.\nwendungen zur Begründung von Beteiligungen im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes dadurch                (2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren\nerbracht, daß                                               Dienstverhältnissen und werden in einem Dienstver-\nhältnis, für das eine zweite oder weitere Lohnsteuer-\n1. die Beteiligung jeweils unmittelbar mit den erbrach-     karte vorgelegt worden ist, vermögenswirksame Lei-\nten Leistungen begründet wird oder                      stungen erbracht, so kann hierfür eine Arbeitnehmer-\n2. die Leistungen auf einen Sparvertrag eingezahlt wer-     Sparzulage insoweit gezahlt werden, als sie nach § 12\nden, der mit einem Kreditinstitut ausschließlich zum    Abs. 1 bis 3 des Gesetzes in anderen Dienstverhältnis-\nErwerb solcher Beteiligungen abgeschlossen wor-         sen noch nicht gewährt worden ist oder gewährt wird.\nden ist, oder                                           Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer gegenüber\ndem Arbeitgeber schriftlich erklärt, ob und in welcher\n3. die Leistungen als Anzahlungen für die Beteiligung\nHöhe in einem anderen Dienstverhältnis zulagebegün-\nam Unternehmen des Arbeitgebers beim Arbeitgeber\nstigte vermögenswirksame Leistungen erbracht worden\ngutgeschrieben werden,\nsind oder erbracht werden. Sind bei dem Arbeitnehmer\nso hat in den Fällen der Nummer 1 das Unternehmen           im laufenden Kalenderjahr drei oder mehr Kinder nach\noder der Arbeitgeber, in den Fällen der Nummer 2 das        § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes zu\nKreditinstitut und in den Fällen der Nummer 3 der Arbeit-   berücksichtigen, so hat er dies gegenüber dem Arbeit-\ngeber den Beginn und das Ende der Sperrfrist zu ver-        geber schriftlich zu erklären.\nmerken. Der Vermerk ist In den Fällen der Nummer 1 im\nBeteiligungskonto, in den Fällen der Nummer 2 im Spar-         (3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohnsteu-\nvertrag oder in den Fällen der Nummer 3 im Ansparkonto      erkarten nicht vo.rgelegt worden sind oder nicht vorge-\ndes Arbeitnehmers vorzunehmen.                              legt zu werden brauchen, vermögenswirksame Leistun-\ngen erbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der Arbeitge-\n(2) Die Sperrfrist des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des        ber hat dem nach § 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer-\nGesetzes beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs ein-        gesetzes für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen\nheitlich für alle vermögenswirksamen Leistungen, die        Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) nach Ablauf des Kalen-\nbis zum 30. Juni des Kalenderjahrs, und am 1. Juli des      derjahrs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit-\nKalenderjahrs einheitlich für alle vermögenswirksamen       zuteilen\nLeistungen, die bis zum 31. Dezember des Kalender-\njahrs erbracht werden; sie endet jeweils nach Ablauf von     1. Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Geburts-\n6 Jahren.                                                       datum des Arbeitnehmers,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984                          1307\n2: den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2,    mer-Sparzulagen durch das Finanzamt nachzuzahlen.\n5 und 7 und Buchstabe e des Gesetzes angelegten        Die Nachzahlung durch das Finanzamt ist mit dem Lohn-·\nvermögenswirksamen Leistungen,                         steuer-Jahresausgleich oder einer Veranlagung zur Ein-\n3. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstaben c und d       kommensteuer zu verbinden.\ndes Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Lei-           (2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich\nstungen,                                               oder eine Einkommensteuererklärung fristgerecht beim\n4. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a und          Finanzamt eingegangen und ergibt sich, daß ein Lohn-\nBuchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buchstabe f des         steuer-Jahresausgleich oder eine Veranlagung zur Ein-\nGesetzes angelegten vermögenswirksamen Lei-            kommensteuer nicht durchzuführen ist, so hat das\nstungen und             '                              Finanzamt die dem Arbeitnehmer etwa noch zustehen-\nden Arbeitnehmer-Sparzulagen von Amts wegen nach-\n5. die Summe der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzu-         zuzahlen.\nlagen.\nHat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz           (3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-Jah-\nnoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die       resausgleich fristgerecht beantragt wird noch eine Ein-\nStelle des Wohnsitzfinanzamts das in § 19 Abs. 2 der       kommensteuererklärung abzugeben ist, ist die Nach-\nAbgabenordnung bezeichnete Finanzamt.                      zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei dem Wohn-\nsitzfinanzamt schriftlich zu beantragen; § 3 Abs. 3 letz-\nter Satz gilt entsprechend. Der Antrag des Arbeitneh-\n§4\nmers ist spätestens am 30. September des Kalender-\nAnlagen zum Lohnkonto                     jahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr der vermö-\ngenswirksamen Leistung folgt.\nDer Arbeitgeber hat die zur Durchführung des Verfah-\nrens bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzula-           (4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze 1 bis\ngen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; hierzu     3 die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und\nhat der Arbeitgeber insbesondere die in seinem Besitz      durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Gegen den\nbefindlichen Urkunden, Belege und Bestätigungen,           Nachzahlungsanspruch ist mit Steueransprüchen auf-\ndurch die die im Gesetz vorgeschriebene Anlegung,          zurechnen.\nAuszahlung oder Verwendung der vermögenswirksa-\nmen Leistungen nachgewiesen wird, als Anlagen zum                                       §6\nLohnkonto oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen                 Rückgängigmachung der Auszahlung\nist, zu den entsprechenden Aufzeichnungen zu nehmen.                    von Arbeitnehmer-Sparzulagen\nAus diesen Unterlagen müssen ersichtlich sein                    im laufe des Jahres durch den Arbeitgeber\n1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Festset-        (1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung von\nzung, die Betriebsvereinbarung oder die Einzelver-     Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeitgeber\nträge, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeitge-  diese zu prüfen hat, im laufe des Kalenderjahrs nicht\nbers zu vermögenswirksamen Leistungen ergibt,          vorgelegen, so hat der Arbeitgeber die frühere Berech-\noder der nach § 4 des Gesetzes abgeschlossene          nung der Arbeitnehmer-Sparzulage spätestens bis zum\nVertrag;                                               21. Januar des folgenden Kalenderjahrs zu berichtigen\n2. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, e und   und den überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzah-\nf des Gesetzes, mit Ausnahme einer Anlage nach § 2     lung einzubehalten.\nAbs. 1 Buchstabe e des Gesetzes im Unternehmen            (2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung der\ndes Arbeitgebers, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1     Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berichtigen\noder 3 erbracht werden, das Unternehmen oder das       und den überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzah-\nInstitut, an das der Arbeitgeber geleistet hat (§ 2    lung einzubehalten, soweit sich auf Grund einer Anzeige\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes);                   des Unternehmens oder Instituts ergibt, daß die Voraus-\n3. in den Fällen des Erwerbs von Beteiligungen im Sinne    setzungen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Spar-\ndes § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2 und 7 des Geset-   zulagen nicht vorgelegen haben.\nzes am Unternehmen des Arbeitgebers das Institut,\n(3) Die Berichtigung ist nicht vorzunehmen, wenn der\nbei dem die Wertpapiere in Verwahrung gegeben\nüberzahlte Betrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nworden sind, wenn die Wertpapiere nicht vom Arbeit-\ngeber verwahrt werden;\n4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Geset-                                  §7\nzes die zweckentsprechende Verwendung der erhal-            Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen\ntenen vermögenswirksamen Leistungen.                           vom Arbeitnehmer durch das Finanzamt\n(1) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte Arbeitneh-\n§5                              mer-Sparzulagen in Verbindung mit dem Lohnsteuer-\nNachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage             Jahresausgleich oder mit der Veranlagung zur Einkom-\nmensteuer zurückzufordern. Mit dem Rückzahlungsan-\n(1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer         spruch ist gegen Steuererstattungsansprüche aufzu-\nzustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des          rechnen.\nKalenderjahrs - spätestens bis zum 21. Januar des fol-\ngenden Kalenderjahrs - nicht oder nicht in voller Höhe        (2) Soweit eine Rückforderung nach Absatz 1 unter-\nausgezahlt oder nachgezahlt hat, sind die Arbeitneh-       blieben oder nicht möglich ist, hat das Finanzamt","1308                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndie Arbeitnehmer-Sparzulagen         durch  gesonderten          vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne des § 13\nBescheid zurückzufordern.                                        Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden sind;\n(3) Von der Geltendmachung der Rückforderung ist         4. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des\nabzusehen, wenn diese insgesamt 5 Deutsche Mark                  Gesetzes;\nnicht übersteigt.                                           5. vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 bei einer Anlage\n§8                                  nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes.\nRückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen             Für die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen\nnach § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\nist der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.\n(1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rechnung          (4) Hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Arbeit-\ndes Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der vermö-           nehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen\ngenswirksamen Leistungen durch das Unternehmen             gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des\noder das Institut einzubehalten, bei dem die vermögens-     WohnsitZ!finanzamts das in§ 19 Abs. 2 der Abgabenord-\nwirksame Leistung angelegt ist, wenn bei einer Anlage      nung bezeichnete Finanzamt.\nnach§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und f des Gesetzes           (5) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn\nBeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder\ndie Bausparsumme oder die Versicherungssumme ganz          1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a und\noder zum Teil ausgezahlt wird oder der Versicherungs-           b des Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfü-\nvertrag in einen Vertrag umgewandelt wird, der die Vor-          gung oder eine unschädliche Verwendung vorliegt\naussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes            (§ 1 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5, 5 a und 6 Spar-Prämien-\nnicht erfüllt. Sind vermögenswirksame Leistungen auf            gesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durch-\neinen Sparvertrag eingezahlt worden, der mit einem              führung des Spar-Prämiengesetzes);\nKreditinstitut ausschließlich zum Erwerb von Beteili-      2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c des\ngungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-            Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfügung\nzes abgeschlossen worden ist(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),           oder eine unschädliche Verwendung vorliegt (§ 2\nso hat das Kreditinstitut die Arbeitnehmer-Sparzulagen          Abs. 2 Sätze 4 und 5 Wohnungsbau-Prämiengesetz,\nfür Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn               § 9, § 12, § 15 Abs. 4 und § 18 der Verordnung zur\nBeträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden.                 Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-\n(2) Die nach Absatz 1 innerhalb eines Kalendervier-          zes);\nteljahrs einbehaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind        3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des\njeweils spätestens bis zum 1 0. des dem Kalendervier-           Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfügung\nteljahr folgenden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des            vorliegt(§ 2 Abs. 1 Buchstabe e Satz 2 Doppelbuch-\nArbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                stabe aa, bb, cc oder dd des Gesetzes);\ndruck anzumelden und abzuführen. Das Unternehmen           4. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe f des\noder das Institut hat dem Arbeitnehmer eine Bescheini-          Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfügung\ngung über die Höhe der zurückgezahlten vermögens-              .vorliegt(§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Satz 2 Nr. 1 Doppel-\nwirksamen Leistungen und der davon einbehaltenen                buchstabe aa, bb, cc oder dd des Gesetzes);\nArbeitnehmer-Sparzulagen sowie den Tag der Rück-\nzahlung zu erteilen; dem Wohnsitzfinanzamt des A.rbeit-    5. die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen\nnehmers ist eine Durchschrift dieser Bescheinigung zu           insgesamt 5 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nübersenden.\n(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat                                       §9\ndie Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern\nReihenfolge bei teilweiser Rückzahlung\n1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c                              von Beträgen\nund f des Gesetzes, wenn bei einem Sparvertrag die\nWerden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben\nfür die erworbenen Wertpapiere geltende Festle-\na, b, c, e und f des Gesetzes innerhalb der Festlegungs-\ngungsfrist nicht eingehalten wird oder Ansprüche\nund Sperrfristen teilweise Beträge zurückgezahlt,\naus einem Sparvertrag, einem Bausparvertrag oder\nAnsprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen,\neinem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil\ndie Bauspar- oder Versicherungssumme ausgezahlt\nabgetreten oder l;>eliehen werden;\noder die Festlegung aufgehoben, so gelten für die Fest-\n2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des         stellung, ob Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen\nGesetzes, wenn bei Wertpapier-Sparverträgen, die       sind, die Beträge in folgender Reihenfolge als zurückge-\nauf den Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2       zahlt, soweit der Arbeitnehmer keine andere Wahl trifft:\nAbs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 des Gesetzes\nbeschränkt sind, mit vermögenswirksamen Leistun-        1 . Die Beträge, die keine vermögenswirksamen Lei-\ngen eines Kalenderjahrs die Wertpapiere nicht bis            stungen nach dem Dritten oder Vierten Vermögens-\nzum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs erworben              bildungsgesetz sind;\nworden sind;                                            2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht nach\n3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c           dem Dritten oder Vierten Vermögensbildungsgesetz\nund f des Gesetzes abweichend von Absatz 1, wenn             begünstigt sind;\nvermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitneh-        3. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil-\nmer-Sparzulagen nach § 5 nachgezahlt worden sind,            dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984                         1309\nHöhe von 16 v. H. begünstigten vermögenswirk-                                     § 11\nsamen Leistungen;                                               Änderung von Besteuerungsgrundlagen\n4. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil-           Ändern sich die für die Besteuerung zugrunde geleg-\ndungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in        ten Merkmale im Sinne des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz\nHöhe von 23 v. H. begünstigten vermögenswirk-           2 des Gesetzes, nachdem über die Arbeitnehmer-Spar-\nsamen Leistungen;                                       zulage entschieden worden ist, und ergibt sich bei\n5. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil-         Zugrundelegung der geänderten Merkmale eine höhere\ndungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in        oder niedrigere Arbeitnehmer-Sparzulage, so ist diese\nHöhe von 26 v. H. begünstigten vermögenswirk-           entsprechend nachzuzahlen oder zurückzufordern.\nsamen Leistungen;                                       Satz 1 gilt sinngemäß für die Nachzahlung von Arbeit-\nnehmer-Sparzulagen in den Fällen des§ 13 Abs. 6.\n6. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit\neiner Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 30 v. H.\nbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen;                                       §12\n7. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil-                             Anzeigepflichten\ndungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in\nHöhe von 33 v. H. begünstigten vermögenswirksa-           (1) Dem nach § 8 zuständigen Finanzamt ist es- vor-\nmen Leistungen;                                         behaltlich des Absatzes 2 - auf amtlich vorgeschriebe-\nnem Vordruck unverzüglich anzuzeigen\n8. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit\neiner Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 40 v. H.      1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und\nbegünstigten vermögenwirksamen Leistungen.                 f des Gesetzes - vorbehaltlich der Nummer 2 - von\ndem Unternehmen oder von dem Institut, bei dem die\nvermögenswirksame Leistung angelegt ist, wenn ihm\n§10                                 bekannt wird, daß bei einem Sparvertrag die für die\nReihenfolge der zulagebegünstigten                   erworbenen Wertpapiere geltende Festlegungsfrist\nvermögenswirksamen Leistungen                       nicht eingehalten wird oder Ansprüche aus einem\nSparvertrag, einem Bausparvertrag oder einem Ver-\nÜbersteigen die für die Arbeitnehmer im Kalenderjahr        sicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten\nerbrachten vermögenswirksamen Leistungen die nach             oder beliehen werden;\n§ 12 Abs. 2 des Gesetzes geförderten Höchstbeträge\nund sind die vermögenswirksamen Leistungen unter-          2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5\nschiedlich angelegt worden (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes),          oder 7 des Gesetzes, in denen die Wertpapiere vom\nso hat das Finanzamt bei der Festsetzung der Arbeit-          Arbeitgeber verwahrt werden, von dem Arbeitgeber,\nnehmer-Sparzulagen die vermögenswirksamen Lei-                 wenn ihm bekannt wird, daß vor Ablauf der Festle-\nstungen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen,           gungsfrist über Wertpapiere durch Veräußerung,\nsofern der Arbeitnehmer keine andere Wahl trifft:             Abtretung oder Beleihung verfügt wird oder die Wert-\npapiere endgültig aus der Verwahrung genommen\nwerden oder wenn der Arbeitnehmer die Verwah-\n1. Die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\nrungsbescheinigung im Sinne des § 8 Abs. 4 der\nAbs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstabe\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung dem Arbeit-\ne des Gesetzes angelegt worden sind;\ngeber nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem\n2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2             Erwerb der Wertpapiere vorlegt;\nAbs. 1 Buchstabe c des Gesetzes, soweit es sich\nnicht um Beiträge an Bausparkassen handelt, oder        3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5\ndie nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes ange-         oder 7 des Gesetzes von dem Unternehmen oder\nlegt worden sind;                                          Institut, bei dem die vermögenswirksamen Leistun-\ngen angelegt sind, wenn bei Wertpapier-Sparverträ-\n3. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2            gen, die auf den Erwerb von Wertpapieren im Sinne\nAbs. 1 Buchstabe c des Gesetzes angelegt worden            des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 des\nsind, soweit es sich um Beiträge an Bausparkassen          Gesetzes beschränkt sind, mit vermögenswirksa-\nhandelt;                                                   men Leistungen eines Kalenderjahrs die Wertpapiere\nnicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs\n4. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2            erworben worden sind;\nAbs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Nr. 3, 4 oder 6   i\ndes Gesetzes angelegt worden sind, wenn die Spar-       4. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und\nverträge nach dem 12. November 1980 abgeschlos-            f des Gesetzes von dem Unternehmen oder dem\nsen worden sind;                                           Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung\nangelegt ist, wenn vermögenswirksame Leistungen,\n5. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2            für die Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 5 nachge-\nAbs. 1 Buchstabe a oder b Nr. 3, 4 oder 6 des Geset-       zahlt worden sind, vor dem Zugang der Mitteilung im\nzes angelegt worden sind, wenn die Sparverträge vor        Sinne des§ 13 Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückge-\ndem 13. November 1980 abgeschlossen worden                 zahlt worden sind;\nsind, sowie die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe f des\nGesetzes angelegten vermögenswirksamen Lei-             5. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-\nstungen.                                                   zes von dem Unternehmen oder Kreditinstitut, bei","1310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt          2. Sparbeiträge auf ein anderes Kreditinstitut übertra-\nworden sind, wenn über die begründeten Rechte vor          gen(§ 6 der Verordnung zL:r Durchführung des Spar-\nAblauf der Sperrfrist verfügt worden ist oder wenn die     Prämiengesetzes),\nvermögenswirksamen Leistungen eines Kalender-\n3. Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse\njahrs nicht spätestens bis zum Ablauf des folgenden\nübertragen (§ 1 a der Verordnung zur Durchführung\nKalenderjahrs zum Erwerb der Beteiligungen ver-\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes),\nwendet worden sind. Die Anzeigepflicht entfällt in den\nFällen des§ 8 Abs. 1 Satz 2;                            4. Wohnbau-Sparverträge auf ein anderes Unterneh-\nmen oder Institut übertragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der\n6. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-\nVerordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-\nzes von dem Kreditinstitut, wenn vermögenswirk-\nPräm iengesetzes),\nsame Leistungen, die auf einen Sparvertrag im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eingezahlt worden sind,     5. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge\nvor dem Zugang der Mitteilung im Sinne des § 13            umgewandelt(§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nAbs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden sind;       Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nzes ),\n7. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 1 und\n2 des Gesetzes von dem Arbeitnehmer, wenn er über      6. Baufinanzierungsverträge auf ein anderes Woh-\nBeteiligungen an anderen Unternehmen als dem des           nungs- oder Siedlungsunternehmen oder Organ der\nArbeitgebers vor Ablauf der Sperrfrist verfügt hat.        staatlichen Wohnungspolitik übertragen ( § 18 Abs. 1\nNr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Woh-\n(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 6       nungsbau-Prämiengesetzes) oder\nentfällt in den Fällen des§ 8 Abs. 5 Nr. 1 bis 4. Dasselbe   7. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge\ngilt für die Anzeigepflicht des Kreditinstituts nach             umgewandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nAbsatz 1 Nr. 5.                                                  Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nzes),\n§13                             so hat das Unternehmen oder Institut, bei dem die ver-\nBesondere Mitteilungspflichten                mögenswirksame Leistung angelegt worden ist, dem\nneuen Unternehmen oder Institut die zur Sicherung der\n(1 ) Werden nach § 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen            Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderli-\nnachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanzamt\nchen Angaben zu machen.\n1. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, e und       (5) In den Fällen des Absatzes 4 sind folgende Anga-\nf des Gesetzes dem Unternehmen oder dem Institut,       ben erforderlich:\nbei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt\nist,                                                   1. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kenntlich\nzu machen,\n2. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2 und\n7 des Gesetzes zusätzlich dem Arbeitgeber, der die     2. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil-\nWertpapiere verwahrt,                                    dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage\nbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind\ndie nachträglich zulagenbegünstigte vermögenswirk-             besonders auszuweisen und\nsame Leistung, den Vomhundertsatz der nachgezahlten\nArbeitnehmer-Sparzulage sowie das Kalenderjahr, für         3. der Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage\ndas die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist,             ist anzugeben.\nunverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n(6) Bei Wertpapier-Sparverträgen, die nicht auf den\n(2) Werden nach den §§ 7 und 8 Arbeitnehmer-Spar-       Erwerb von Wertpapieren im Sinne des§ 2 Abs. 1 Buch-\nzulagen rückgängig gemacht oder zurückgefordert, so         stabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 des Gesetzes beschränkt sind,\ngilt Absatz 1 entsprechend.                                 hat das Kreditinstitut, bei dem die vermögenswirksamen\nLeistungen angelegt sind, dem Arbeitnehmer eine\n(3) In den Fällen des § 10 hat das Finanzamt jedem      Bescheinigung über die Höhe der vermögenswirksamen\nUnternehmen oder Institut, bei denen die vermögens-         Leistungen des laufenden und gegebenenfalls des vor-\nwirksamen Leistungen angelegt sind, unverzüglich            angegangenen Kalenderjahrs zu erteilen, mit denen\nschriftlich mitzuteilen, mit welchem Vomhundertsatz         Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1,\nund in welcher Höhe die bei ihnen angelegten vermö-         2, 5 oder 7 des Gesetzes erworben worden sind.\ngenswirksamen Leistungen des Kalenderjahrs mit\nArbeitnehmer-Sparzulagen begünstigt worden sind.               (7) Kann der Arbeitgeber in den Fällen des § 6 die\nAbsatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.                           Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht rück-\ngängig machen, weil der Arbeitnehmer nicht mehr bei\n(4) Werden bei einer Anlage nach § 2 _Abs. 1 Buch-      ihm in einem Dienstverhältnis steht oder weil der Arbeit-\nstabe a oder Buchstabe c des Gesetzes                      geber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die Lohn-\nsteuer-Bescheinigung oder einen Lohnzettel ausge-\n1. Sparbeiträge an eine Bausparkasse zur Einzahlung         schrieben hat (§ 41 b des Einkommensteuergesetzes),\nauf einen von dem Arbeitnehmer oder seinem Ehe-        so hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebs-\ngatten abgeschlossenen Bausparvertrag überwie-         stätte· die Höhe der zuviel gezahlten Arbeitnehmer-\nsen (§ 1 Abs. 6 des Spar-Prämiengesetzes),             Sparzulagen mitzuteilen und der Mitteilung die für die"]}