{"id":"bgbl1-1984-44-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":44,"date":"1984-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_44.pdf#page=3","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1984-10-22T00:00:00Z","page":1291,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984                            1291\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 22. Oktober 1984\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenver-     2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Gemein-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-      deverbände\" die Worte „sowie Zweckverbände und\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten             die sonstigen kommunalen Körperschaften des\nFassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980        öffentlichen Rechts\" eingefügt.\n(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, des § 34 a Abs. 2\nund 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969\n3. Der 2. Abschnitt sowie die Kapitel A und C des\n(BGBI. 1 S. 1336), der durch Artikel 28 des Gesetzes\n3. Abschnitts der Anlage zu § 1 erhalten die Fassung\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) eingefügt worden ist,\nder Anlage zu dieser Verordnung.\ndes § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2086) und\ndes § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde-\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nArtikel 2\nS. 2121) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nS. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nordnet:                                                    zes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\nArtikel 1                          6. April 1980 (BGBI. I S. 413), § 39 des Fahrlehrergeset-\nzes, § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-\n§ 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt\nGüter auch im Land Berlin.\ngeändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1982\n(BGBI. 1 S. 1118), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegramm-\nund Fernschreibgebühren sowie Postgebühren im             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nEinschreibe-, Zustell- und Nachnahmeverfahren,\".       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","1292                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\n2. Abschnitt\nGebühren der Behörden im Landesbereich\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nNummer                                        Gegenstand                                          DM\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201        Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche\nBehörde                                                                                  7,00\n202        Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins\n202.1        erstmalig                                                                             28,00\n202.2        nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung\noder Verhängung einer Sperrfrist                                           30,00 bis 85,00\n203        Erweiterung einer Fahrerlaubnis\n203.1        bei gleichzeitiger Ausfertigung eines Führerscheins                                   28,00\n203.2        bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein                                        16,00\n204        Ortskundeprüfung                                                              6,00 bis 30,00\n205        Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im\nFührerschein zur Fahrgastbeförderung                                                    16,00\n206        Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterun-\ngen und Verlängerungen)                                                                  5,00\n207        Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder\nunbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen\nUngültigerklärung                                                                       18,00\n208        Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der\nVerlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer\nFahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen\ngeistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen                          18,00 bis 121,00\n209        Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaub-\nnis                                                                          1 2,00 bis 73,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.\n210        Ungültigerklärung eines Führerscheins                                                   12,00\n211        Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins                      9,00\n212        Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als\nErsatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten\neiner etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                            9,00\n213        Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Füh.rerscheins                             5,00\n214        Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindest-\nalter der Kraftfahrzeugführer                                                12,00 bis 36,00\n215        Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften\nüber Fahrerlaubnisse und Führerscheine                                         6,00 bis 48,00","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984             1293\nGebühren-                                                                                Gebühr\nNummer                                         Gegenstand                                  DM\n2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern\n221        Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug\noder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmi_gten Typ gehört            5,00\n222        Ausgabe eines Fahrzeugbriefes                                                    4,00\n223        Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen\n223.1        wegen Halterwechsels                                                            7,00\n223.2         aus anderem Anlaß                                                              5,00\n224        Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz\n224.1        für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der\nGebühr für die Zuteilung des Briefes                                          18,00\n224.2        für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für\ndie Aufbietung                                                                18,00\n225        Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes                                     12,00\n226        Ausfertigung eines Fahrzeugscheins                                              15,00\n227        Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs,\nbeim Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters,\neinschl. der Prüfung der notwendigen Unterlagen                                 17,00\n228        Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine\nBetriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug                               5,00\n229        Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfall-\neinsatz\", gegebenenfalls einschl. der Eintragung im Fahrzeugschein              13,00\n230        Ausfertigung\n230.1        eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar\ngewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültig-\nerklärung                                                                     18,00\n230.2        einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar\ngewordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebs-\nerlaubnis für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge                           18,00\n231        Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins                              12,00\n232        Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses\n232.1        für die Erstschrift                                                           13,00\n232.2        für jede weitere Ausfertigung                                                   1,00\n233        Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses\n233.1        für die Erstschrift                                                             4,00\n233.2        für jede weitere Ausfertigung                                                   1,00\n234        Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug            5,00\n235        Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens                                 6,00\n236.1        Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung\neiner Stempelplakette                                                           5,00\n236.2        Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung\ninnerhalb des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels                           5,00\n237        Zuteilung einer Stempelplakette                                                   1,00\n238        Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überfüh-\nrungsfahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes\nbestimmtes Fahrzeug                                                             17,00","1294                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nNummer                                       Gegenstand                                          DM\n239       Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Über-\nführungsfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs\n239.1       bis zu vier Seiten                                                                    7,00\n239.2       für jede weitere Seite                                                                1,00\n240       Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehren-\nden Verwendung                                                                         34,00\n241       Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchun-\ngen                                                                                     1,00\n243       Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines\nFahrzeugs                                                                              12,00\n244       Stillegung eines Fahrzeugs\n244.1       Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschl. der\nEntstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeug-\nscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kenn-\nzeichens sowie des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende\nMaßnahmen nach Untersagung des Betriebs                                               9,00\n244.2       Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung\neines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar\ngewordende                                                                            2,00\n244.3       Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge\nals endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten                                          6,00\n245       Zwangsweise Einziehung und Entstempelung\n245.1       Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhänger-\nverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zu-\nlassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu\nlassen                                                                               12,00\n245.2       Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und\nEntstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von\nAnhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaub-\nnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug                                     12,00 bis 121,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise\nEinziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitig worden sind.\n246       Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahr-\nzeugs nach vorübergehender Stillegung einschl. der Abstempelung des Kenn-\nzeichens und der Streichung des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief,\naußer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette                               11,00\n247       Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzu-\nführen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforde-\nrung, Anordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein\nFahrzeug                                                                                9,00\n248       Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulas-\nsungsstelle                                                                             6,00\n249       Übersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigen-\ntümer oder in anderen Fällen, einschl. der damit zusammenhängenden Ver-\nwahrung                                                                                 5,00\n250       (gestrichen)\n251       Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahr-\nzeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs                                       5,00","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984                        1295\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nNummer                                         Gegenstand                                              DM\n252          Auskunft der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug\n252.1          bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                                   4,00\n252.2          in anderen Fällen                                                                         5,00\n253          Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins                     9,00\n254          Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als\nErsatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten\neiner etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                               9,00\n255          Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins                         4,00\n258          Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraftfahr-\nzeugen\n258.1          für eine Einzelgenehmigung                                                               13,00\n258.2          für eine Dauergenehmigung                                                     30,00 bis 60,00\n259          Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO\nüber die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahr-\nzeugen                                                                         1 2,00 bis 362,00\n3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und\nOrganisationen im Bereich der Überwachung\n261          Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den\nWiderruf einschl. der etwaigen Überprüfung an Ort und Stelle und im Falle der\nAnerkennung einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde\n261.1           Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt                                    97,00 bis 399,00 .\n261.2           Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahr-\nzeuge im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher)                   66,00 bis 266,00\n261.3           Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder\neines Fahrzeugherstellers nach§ 57 b Abs. 4 StVZO                           97,00 bis 399,00\n262          Überprüfung\n262.1           einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt                                    97,00 ms 399,00\n262.2           eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers               66,00 bis 266,00\n262.3           einer anerkannten Überwachungsorganisation                                 133,00 bis 604,00\n262.4           eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-\nherstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO                                        97,00 bis 399,00\n4. Sonstige Maßnahmen im Bereich der StVZO\n271          Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentral.;\nregister nach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO                                          12,00 bis 54,00\n272          Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschl. der Prüfung der Ein-\ntragung                                                                          18,00 bis 60,00\nB. Straßenverkehrs-Ordnung\n281          Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an\nArbeitsstellen                                                                 18,00 bis 157,00\n282          Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                                              13,00\n283          Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                                 12,00 bis 362,00\n284          (gestrichen)\n285          Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO                  1 2,00 bis 362,00","1296                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nNummer                                        Gegenstand                                                DM\nC. Ferienreiseverordnung\n291       Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen                                 15,00\nD. Fahrlehrergesetz\n301       Fahrlehrerprüfung\n301.1       für Klasse 3                                                                               290,00\n301.2       für die Klassen 3 und 1                                                                    362,00\n301.3       für die Klassen 3 und 2                                                                    435,00\n301.4       für die Klassen 3, 2 und 1                                                                 500,00\n301.5       für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1                                      145,00\n301.6       für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2                                      217,00\n301.7       für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1                               290,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-\nschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils\n20 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile\nein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-\nreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht\nstattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n302       Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n302.1       der Fahrlehrererlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines\nFahrlehrerscheins                                                                           48,00\n302.2       der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung\nder Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 FahrlG                                         12,00 bis 30,00\n302.3       der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                           133,00\n302.4       der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                           100,00\n302.5       der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines\nAusbildungsträgers nach§ 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls einschl. der\nAusfertigung einer Anerkennungsurkunde                                          121,00 bis 423,00\n303       Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n303.1       der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins                                                                               48,00\n303.2       der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                            66,00\n303.3       der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                            48,00\n303.4       der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenen-\nfalls einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                        60,00 bis 193,00\n304       Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzel-\nausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-\nurkunde                                                                                        5,00\n305       Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzel-\nausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-\nurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n),\naußer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                18,00","Nr. 44 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984                       1297\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nNummer                                            Gegenstand\nDM\n306       Rücknahme oder Widerruf\n306 . 1     der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                   48,00 bis 121,00\n306.2       der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung                           18,00 bis 42,00\n306.3       der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                  60,00 bis 266,00\n306.4       der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung                               48,00 bis 193,00\n306.5       der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines\nAusbildungsträgers nach§ 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweiterung einer\nFahrlehrerausbildungsstätte                                                    60,00 bis 399,00\n307       Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über\ndie Einzelausbildungserlaubnis, einer- Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-\nnungsurkunde                                                                      12,00 bis 73,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n308       Überprüfung an Ort und Stelle\n308.1       einer Fahrschule oder Zweigstelle                                              36,00 bis 399,00\n308.2       einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                            · 60,00 bis 500,00\n309       Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrer-\nwesen                                                                             12,00 bis 48,00\nE. Kraftfahrsachverständigengesetz\n321       Prüfung für die\n321.1       amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                                362,00\n321.2       amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                            290,00\n321.3       amtliche Anerkennung als Prüfer                                                          254,00\n321.4       amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                                      181,00\n321.5       Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als\nPrüfer                                                                                   181,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-\nschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche\nAnerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamt-\nprüfung um jeweils 33 113 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung\ntritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses\nund ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\nBegehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte Sach-\nverständigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Anerken-\nnung, so kann anstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu erhebenden\nPrüfungsgebühr eine solche nach Nummer 321.2 (oder 321.4) erhoben\nwerden.\n322       Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder\nPrüfer, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung des Ausweises                               48,00\n323       Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n) ver-\nlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen\nöffentlichen Ungültigerklärung                                                               18,00\n324       Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung         48,00 bis 121,00\n325       Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                         1 2,00 bis 73,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n329       Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsach-\nverständigengesetzes                                                              12,00 bis 42,00","1298                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nNummer                                         Gegenstand\nDM\nF. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)\nund Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR)\n331         Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulas-\nsung zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, gegebenenfalls\neinschl. der Ausfertigung der Bescheinigung                                            12,00\n332         Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung\nder besonderen Zulassung, gegebenenfalls einschl. der Ergänzung der\nBescheinigung                                                                           6,00\n333         Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher\nGüter, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde         12,00 bis 60,00\n334         Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften\nüber die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls einschl. der Ausfer-\ntigung der Ausnahmegenehmigung                                               12,00 bis 60,00\n335         In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand\nvon mehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde\nzusätzlich 38,00 DM erhoben.\nG. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n399         Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können\nGebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche\nnicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 38,00 DM je angefangene\nArbeitsstunde erhoben werden.\n3. Abschnitt\nGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,\nder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 1O ·Abs. 3\nder Gefahrgutverordnung Straße {GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5\ndes Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),\nder Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung\nund der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nNummer                                        Gegenstand                                           DM\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nFahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten\ndes amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-\nzeugverkehr ein.\n401         Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n401.1          der Klasse 1                                                                        65,00\n401.2          der Klasse 2                                                                        73,00\n401.3          der Klasse 3                                                                        65,00\n401.4          der Klasse 4                                                                        65,00\n401.5          der Klasse 5                                                                         7,00\n401.6          der Klassen 1 und 2                                                                121,00","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984               1299\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                      DM\n401.7        der Klassen 1 und 3                                                           116,00\n401.8        nach § 1 5' StVZO                                                              18,00\n401.9        Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                        7,00\n402        Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.1         in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern                                        98,00\n402.2         in Kraftdroschken und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                    65,00\n403        Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 12,00 DM, wird nur der theoreti-\nsche Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 12,00 DM. In den Fällen, in\ndenen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf\nAntrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch\nden theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erho-\nben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende\nEntschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden\noder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen\nPrüfungsteil erhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische Teil\nder Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach den Nummern\n401 .1, 401 .2 oder 401 .3, vermindert um 12,00 DM, zu entrichten.\n404        Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                              5,00\n405        Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise              2,00\n2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n411        Typprüfung oder Musterprüfung (Prüfung der Unterlagen, Vorhaltung der Prüf-\ngeräte)\n411.1        eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Krankenfahr-\nstuhls                                                                        272,00\n411.2        eines anderen Kraftfahrzeugs                                                  554,00\n411.3        eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage                                  199,00\n411.4        eines anderen Anhängers                                                       469,00\n411.5        von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvorrich-\ntungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen von\nKrafträdern                                                                   145,00\n411.6        von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder\nHeizungen                                                                     272,00\n411.7        von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen           469,00\n411.8        hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbeigehäuse (nach Anlage XIV\nTyp III zu § 47 StVZO)                                                        253,00\n411.9        hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach\nAnlage XIV Typ I zu § 4 7 StVZO)                                              810,00\n411.10       andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)                                             473,00\n412        Nachprüfung nach einer Typprüfung oder Musterprüfung                            jeweils 2/3\nvon Nr. 411\n413        Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411 oder\nNummer412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Tech-\nnischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch für\nAn- und Abreise,\nje angefangene Arbeitsstunde                                                    59,00","1300                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGebühren-                                                                                                   Gebühr\nNummer                                        Gegenstand                                                      DM\nAußerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes der\namtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen. Für\ndiese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundes-\nbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden\nlandesrechtlichen Vorschriften.\n414       Prüfung einzelner Fahrzeuge\numfang-\neinfache       mittlere                   Prüfungen\n1             1   reiche\nVoll-                                             auf Grund\nTeilprüfung bei El,n- und Anbau        des§ 29\nprüfung\noder Ausbau oder Anderungen von            StVZO\nFahrzeugteilen oder auf Anordnung\n1          2             3              4             5\nDM         DM            DM             DM           DM\n414.1       Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\noder Anhänger ohne Bremsanlage                 40,00       8,00        12,00          23,00           -\n414.2       Kraftrad                                       45,00       8,00        12,00          24,00         21,00\n414.3       Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht\nmehr als 2,8 t, soweit nicht unter den\nNummern 414.1 und 414.2 genannt                69,00      12,00        20,00          39,00         27,00\n414.4       Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht von nicht\nmehr als 7,5 t, soweit nicht unter den\nNummern 414.1, 414.2 und 414.3\ngenannt                                       120,00      12,00        24,00          48,00         30,00\n414.5       Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,\nsoweit nicht unter den Nummern 414.1,\n414.2, 414.3 und 414.4 genannt                12000       12,00        31,00          62,00         47,00\n414.6       Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotör auf den Gehalt an Kohlen-\nmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei\nPrüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich                                                       3,00\n415       Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n415.1       Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                                     6,00\n415.2       Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n415.2.1       Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5                                       213. der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach § 29 StVZO\n415.2.2       Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6                                                           3,00\n416       Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr\nnach Nr. 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:\n416.1       Kraftomnibusse                                                                                     27,00\n416.2       Droschken, Mietwagen, Krankenfahrzeuge                                                             13,00\n416.3       Nachprüfungen                                                                              2/3 der Gebühr\nnach Nr. 416\n417       Findet in den Fällen der Nummern 414 bis 416 die Prüfungstätigkeit auf\nWunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich an-\nerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt,\nwerden neben den Gebühren die entstehenden Reisekosten erhoben. Für\ndiese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundes-\nbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden\nlandesrechtlichen Vorschriften.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984                        1301\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nNummer                                          Gegenstand  -                                         DM\nKann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne\nVerschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am\nfestgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die Prüfung vor-\ngesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet,\nist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vor- _\ngesehen ist.\nKann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne\nVerschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am\nfestgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene\nGebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist\neine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen.\n418         Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO                                       1,00\n3. Untersuchungen der amtlich anerkannten\nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen\n451         Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 1~ c StVZO\n451.1         Mängel des Sehvermögens                                                                123,00\n451.2         Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)                       245,00\n451.3         Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                     302,00\n451.4          Altersbewerber                                                                        245,00\n451.5         Prüfungsversager                                                                       245,00\n451.6         Tatauffällige                                                                          302,00\n451.7         Teiluntersuchungen                                                             ½ der jeweiligen\nGebühr nach Nr. 451\n451.8          Nachuntersuchungen                                                            2/3 der jeweiligen\nGebühr nach Nr. 451\n452         Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO,\nUntersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1          der Klassen 1, 2 oder 3                                                               112,00\n452.2          der Klassen 4 oder 5                                                                    94,00\n453         Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1          Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers                    110,00\n453.2          Nachuntersuchung                                                                        65,00\n454         Gutachten nach den§§ 3 und 33 FahrlG\n454.1          Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung               198,00\n454.2          Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige\nEignung                                                                               302,00\n455         Kann eine der unter den Nummern 451,452,453 und 454 genannten Unter-\nsuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psycho-\nlogischen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der\nzu untersuchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder\nnicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig.\nFür die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine\nGebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.\nC. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des· Straßenverkehrs\n499         Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Unter-\nsuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen\noder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeit- .\naufwand mit 59,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden."]}