{"id":"bgbl1-1984-43-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":43,"date":"1984-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/43#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_43.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über den Wachdienst auf Seeschiffen (Wachdienst-Verordnung)","law_date":"1984-10-15T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber den Wachdienst auf Seeschiffen\n(Wachdienst-Verordnung)\nVom 15. Oktober 1984\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und           4. von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des       den Ausguck mit einer geeigneten Person besetzen. Die\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas-          Vorschrift der Regel 5 der Seestraßenordnung (BGBI.\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1          1977 1 S. 813) über das Halten eines gehörigen Aus-\nS. 1314) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-         gucks bleibt hiervon unberührt.\nnungswidrigkeiten in der J=assung der Bekanntmachung\nvom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80) wird verordnet:\n§4\n§ 1                                                Besetzung des Ruders\nGrundregel                              Der nautische Wachoffizier muß\nFür den Wachdienst auf Seeschiffen, welche berech-         1. auf dem Revier und bei hoher Verkehrsdichte,\ntigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten                 2. bei verminderter Sicht und\n1. das Internationale Übereinkommen von 1978 über           3. wenn die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-        wenn besondere Umstände es erfordern,\ngungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleu-\nten (BGBI. 198211 S. 297), im folgenden Übereinkom-     das Ruder mit einem geeigneten Rudergänger besetzen.\nmen genannt,                                            Bei Benutzung der Selbststeueranlage muß in diesen\n2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens                   Fällen sichergestellt werden, daß erforderlichenfalls\naußerdem die ergänzenden Vorschriften der §§ 3           sofort auf Handsteuerung übergegangen werden kann.\nbis 6 dieser Verordnung.                                 Das Umschalten von Selbststeuerung auf Handsteue-\nrung und umgekehrt muß vom nautischen Wachoffizier\n§2                               oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.\nAnwendung                                                       §5\n(1) Das Übereinkommen ist mit der Maßgabe anzu-                Überwachung von Kommandos und Manövern\nwenden,\nDer nautische Wachoffizier muß die Ausführung der\n1. daß als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst        Ruder- und Maschinenkommandos sowie der Ankerma-\nnach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens         növer überwachen. Dies gilt auch, wenn er sich durch\nSchiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im Bun-        einen Lotsen beraten läßt.\ndes- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe im\nLotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen                                    §6\nGesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger gelten;\nAusnahmen\n2. daß als Vergnügungsjachten nach Artikel III Buch-\nstabe c des Ubereinkommens alle nicht gewerbsmä-            Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im\nßig verwendeten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge          Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 bis 5 zulassen,\ngelten.                                                  soweit auf dem Schiff auf Grund seiner Bauart, Einrich-\ntung und Ausrüstung ein mindestens ebenso sicherer\n(2) Auf den Wachdienst sind insbesondere folgende         Wachdienst auf andere Weise gewährleistet wird als er\nRegeln der Anlage des Übereinkommens anzuwenden:             in dem Übereinkommen vorgesehen ist.\n1. Regel 11/1 (Grundsätze für den Brückenwachdienst)\n2. Regel 11/7 und Regel 11/8 (Grundprinzipien für die                                  §7\nWache im Hafen)                                                          Ordnungswidrigkeiten\n3. Regel 111/1 (Grundsätze für die Maschinenwache).\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n§3                               Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder\nBesetzung des Ausgucks                      fahrlässig\nDer nautische Wachoffizier muß                             1. als Kapitän\n1. auf dem Revier und bei hoher Verkehrsdichte,                  a) die ihm obliegenden Pflichten zur Durchführung\ndes Wachdienstes nicht erfüllt, indem er entgegen\n2. bei verminderter Sicht,                                          Regel 11/1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage zu dem Über-\n3. wenn die Bauart des Schiffes, dessen Beladung ode.r              einkommen keine ausreichenden Vorkehrungen\nwenn besondere Umstände es erfordern und                        für eine sichere Brückenwache trifft,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1984                              1283\nb) die ihm obliegenden Pflichten zur Aufrechterhal-             h) entgegen Regel 11/1 Abs. 1O Satz 3 der Anlage zu\ntung der Schiffssicherheit im Hafen oder vor                    dem Übereinkommen nicht die Position und die\nAnker nicht erfüllt, indem er entgegen Regel 11/7               Fortbewegung des Schiffes genau unter Kontrolle\nAbs. 1 und Regel 11/8 Abs. 1 der Anlage zu dem                  hält oder entgegen § 5 nicht die Ausführung der\nÜbereinkommen keine geeignete und wirksame                      Ruder- und Maschinenkommandos sowie der\nWache aufstellt;                                                Ankermanöver überwacht;\n3. als Leiter der Maschinenanlage entgegen Regel 111/1\n2. als nautischer Wachoffizier die ihm obliegenden                  Abs. 4 Satz 1 und Regel 111/1 Abs. 6 Buchstabe b der\nPflichten bei der Führung des Schiffes nicht erfüllt,            Anlage zu dem Übereinkommen seine Verpflichtung\nindem er\nfür einen sicheren Wachdienst zu sorgen, nicht\na) entgegen Regel 11/1 Abs. 6 Buchstabe b der                    erfüllt;\nAnlage zu dem Übereinkommen nicht regelmäßig            4. als technischer Wachoffizier die ihm obliegenden\nden gesteuerten Kurs, die Position des Schiffes             Pflichten während der Maschinenwache nicht erfüllt,\nund die Geschwindigkeit überprüft und dabei                 indem er\nnicht alle erforderlichen verfügbaren Navigations-\na) entgegen Regel 111/1 Abs. 5 Buchstabe c der\nhilfen verwendet, ,,\nAnlage zu dem Übereinkommen nicht dafür sorgt,\nb) entgegen Regel 11/1 Abs. 6 Buchstabe d der                       daß Haupt- und Hilfsmaschinen ständig über-\nAnlage zu dem Übereinkommen eine Tätigkeit                      wacht, in angemessenen Zeitabständen die\nwährend der Brückenwache verrichtet, die die                    Maschinenräume begangen und die Ruderanlage\nsichere Führung des Schiffes beeinträchtigt,                    kontrolliert sowie geeignete Maßnahmen zur\nBeseitigung von Störungen durchgeführt werden,\nc) entgegen Regel 11/1 Abs. 8 Buchstabe a Ziffer i\nb) entgegen Regel 111/1 Abs. 8 der Anlage zu dem\nder Anlage zu dem Übereinkommen seine Wache\nÜbereinkommen nicht alle möglichen Vorsichts-\nnicht auf der Brücke geht oder ohne ordnungsge-\nmaßnahmen trifft, um eine betriebs- oder unfallbe-\nmäße Ablösung die Brücke verläßt,\ndingte Verschmutzung der Meeresumwelt zu ver-\nd) entgegen Regel 11/1 Abs. 8 Buchstabe a Ziffer iii                hindern.\nder Anlage zu dem Übereinkommen den Kapitän\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nbei außergewöhnlichen Vorkommnissen nicht\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nunterrichtet,                ·\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\ne) entgegen Regel 11/1 Abs. 8 Buchstabe a Ziffer iv\nder Anlage zu dem Übereinkommen die Wache an                                         §8\nden ablösenden Offizier übergibt, obwohl dieser\nBerlin-Klausel\noffensichtlich nicht in der Lage ist, seine Aufgaben\nordnungsgemäß wahrzunehmen,                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 2.1 des Gesetzes\nf)  entgegen § 3 nicht für einen geeigneten Ausguck\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nsorgt,\nschiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungswid-\ng) entgegen § 4 das Ruder nicht mit einem geeigne-          rigkeiten auch im Land Berlin.\nten Rudergänger besetzt, bei Benutzung der\nSelbststeueranlage nicht sicherstellt, daß erfor-                                    §9\nderlichenfalls sofort auf Handsteuerung überge-\nInkrafttreten\ngangen werden kann, oder das Umschalten von\nSelbststeuerung auf Handsteuerung oder umge-               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nkehrt nicht selbst vornimmt oder nicht beaufsich-       Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\ntigt,                                                   Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}