{"id":"bgbl1-1984-43-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":43,"date":"1984-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes","law_date":"1984-10-15T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1277\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1984                                                                                                                        Nr. 43\nTag                                                                               Inhalt                                                                                            Seite\n15. 10.84      Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes                                                                                                                 1277\n8051-10, 9513-1, 820-1, 8252-1, 810-1, 810-1-32\n15. 10. 84     Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1281\nneu: 251-3-26\n15. 10. 84     Verordnung über den Wachdienst auf Seeschiffen (Wachdienst-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     1282\nneu: 9513-29\n16. 10.84      Siebte Verordnung zur Änderung der Butterverordnung                                                                                                                        1284\n7842-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1285\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1286\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nVom 15. Oktober 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                    3. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf\nUnterrichtsstunden von mindestens je 45 Mi-\nArtikel 1\nnuten, einmal in der Woche,\".\nÄnderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nDas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 1 2. April 1976                                                   4. § 11 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 965) wird wie folgt geändert:                                                                  a) Absatz 3 wird gestrichen.\n1. In § 5 wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5; als                                                       b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze\nneuer Absatz 4 wird eingefügt:                                                                              3 und 4.\n,,(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für                                               c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndie Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahre                                                               ,,(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter\n(§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens                                                          Tage.\"\nvier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung\nfinden die§§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.\"                                                  5. In § 12 werden nach dem Wort „Gaststättenge-\nwerbe\" die Worte ,, , in der Landwirtschaft, in der\n2. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a                                                          Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen\" ein-\neingefügt:                                                                                             gefügt.\n,,(2 a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeits-\nzeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, kön-                                           · 6. § 14 wird wie folgt geändert:\nnen Jugendliche an den übrigen Werktagen der-\n. selben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt                                                           a) In Absatz 1 wird die Zahl „7\" durch die Zahl „6\"\nwerden.\"                                                                                                     ersetzt.","1278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung\n,,(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen                    einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von\n40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von\n1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis               zwei Monaten,\n22 Uhr,\n2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,              2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\ndie Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und\n3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis                   die Lage der Pausen anders zu bestimmen,\n21 Uhr,\n4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr              3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit· Aus-\nbeschäftigt werden.                                          nahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer\nStunde täglich zu verlängern,\n(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäk-\n4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche\nkereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.\"\nan 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Sams-\nc) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absatz 2 Nr. 1              tag zu beschäftigen, wenn statt dessen der\nund Absatz 3 Nr. 1 und 2\" durch die Verweisung              Jugendliche an einem anderen Werktag dersel-\n,,Absatz 2 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.                            ben Woche von der Beschäftigung freigestellt\nd) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „vor 7 Uhr            wird,\nbeginnt oder\" und die Worte „ab 6 Uhr oder\" und         5. abweichend von dt:m §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17\nin Satz 2 die Worte „außerhalb eines Berufsaus-             Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer\nbildungsverhältnisses\" gestrichen.                          Beschäftigung an einem Samstag oder an einem\nSonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem\n7. In§ 16                                                          anderen Arbeitstag derselben oder der folgen-\na) wird in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 das Wort „Tier-                den Woche vor- oder nachmittags von der\npflege\" durch das Wort „Tierhaltung\" ersetzt,               Beschäftigung. freizustellen,\nb) wird in Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 derPunkt durch ein        6. abweichend von§ 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche\nKomma ersetzt und folgende Nummer 11 ange-                  im Gaststätten- und Schausteilergewerbe sowie\nfügt:                                                       in der Landwirtschaft während der Saison oder\nder Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu\n,, 11 . in Reparaturwerkstätten für Kraftfahr-\nbeschäftigen.\nzeuge.'',\n(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach\nc) werden in Absatz 4 die Worte „wegen des\nAbsatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche\n14-Uhr-Ladenschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des\nRegelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen\nLadenschlußgesetzes)\" gestrichen.\nArbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder,\nwenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftli-\n8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird                                 che Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und\na) in Nummer 2 das Wort „Tierpflege\" durch das             dem Jugendlichen übernommen werden.\nWort „Tierhaltung\" ersetzt,                                (3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen\nb) Nummer 8 wie folgt gefaßt:                              Religionsgesellschaften können die in Absatz 1\ngenannten Abweichungen in ihren Regelungen vor-\n,,8. im Gaststättengewerbe.\"\nsehen.\n9. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „und im Gaststät-                                   § 21 b\ntengewerbe'' gestrichen.                                                        Ermächtigung\nQer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n10. § 20 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                        kann im Interesse der Berufsausbildung oder der\n,,2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugend-             Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachse-\nliche über 16 Jahre während der Fahrt bis           nen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n22 Uhr beschäftigt werden.\"                         Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften\n1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16,\n11. § 21 Abs. 3 wird gestrichen.                                    des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im\nRahmen des § 21 a Abs. 1,\n12. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a und 21 b ein-            2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach\ngefügt:                                                         23 Uhr, sowie\n,,§ 21 a                          3. des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höch-\nAbweichende Regelungen                          stens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr\n(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines          zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der\nTarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann          Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-\nzugelassen werden                                          geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu\n1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4,           befürchten ist.\"\n§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu\nneun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich       13. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „neun'' durch das\nund bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche              Wort „vierzehn\" ersetzt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1984                           1279\n14. In § 58 Abs. 1 Nr. 11 wird die Textstelle „7 bis         nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n20 Uhr\" durch die Textstelle „6 bis 20 Uhr\" ersetzt.    die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\n27. Juli 1984 (BGBI. I S. 1029) geändert worden ist, wird\n15. In § 59 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „entgegen         die Zahl „ 19.\" jeweils durch die Zahl „23.\" ersetzt.\n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsräume nicht bereit-\nstellt oder\" gestrichen und die Verweisung „Abs. 4\"                              Artikel 4\ndurch die Verweisung „Abs. 3\" ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n16. § 62 wird wie folgt geändert:\nIn § 32 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Kranken-\na) In Absatz 2 wird die Verweisung,,§ 11 Abs. 3,\"      versicherung der Landwirte vom 10. August 1972\ngestrichen.\n(BGBI. 1S. 1433), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nb) Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.                    zes vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1S. 793) geändert worden\nist, wird die Zahl „19.\" jeweils durch die Zahl „23.\"\nArtikel 2                          ersetzt.\nÄnderung des Seemannsgesetzes                                            Artikel 5\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten            Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz       (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2\nvom 1. März 1983 (BGBI. 1S. 215), wird wie folgt geän-       des Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1029), wird\ndert:                                                        wie folgt geändert:\n1. § 72 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. In§ 99 wird die Zahl „7\" durch· die Zahl „6\" ersetzt.\n„Er hat die Leistungen kostenlos zu errechnen und\n2. Nach § 100 wird folgender § 100 a eingefügt:                  auszuzahlen. Dabei hat er von den Eintragungen auf\nder Lohnsteuerkarte in dem Zeitraum nach Absatz 2\n,,§ 100a                              Satz 3 auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung\nAbweichende Regelungen                         des zuständigen Arbeitsamtes ( § 129) hat er den\n(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines            erhöhten Leistungssatz (§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)\nauch anzuwenden, wenn · ein Kind auf der Lohn-\nTarifvertrages in einer Betriebs- oder Bordvereinba-\nrung kann zugelassen werden                                   steuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt\nist.\"\n1. abweichend von den§§ 96 und 100 Abs. 2 Satz 1\ndie Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich,         2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb            a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nTagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch\nnur unter Einhaltung einer durchschnittlichen                ,,Bei Arbeitnehmern, die allein wegen der Beson-\nWochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Aus-               derheiten ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weni-\ngleichszeitraum von zwei Monaten,                            ger als dreihundertsechzig Kalendertage im\nKalenderjahr beschäftigt werden, beträgt die\n2. abweichend von § 98 Abs. 1 Satz 2 die Ruhepau-                 Beschäftigungszeit nach Satz 1 hundertachtzig\nsen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der             Kalendertage.''\nPausen anders zu bestimmen,\nb) Folgender Satz 5 wird angefügt:\n3. abweichend von § 99 Jugendliche einmal in der\nWoche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu beschäf-              „Näheres zur Abgrenzung des Personenkreises\ntigen,                                                       nach Satz 4 bestimmt der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-\n4. abweichend von § 100 Abs. 4 Satz 1 Jugendliche                 nung.\"\nüber 16 Jahre auch im Wachdienst im Hafen nach\nMaßgabe des § 100 Abs. 4 Satz 2 bis 4 zu             3. § 106 wird wie folgt geändert:\nbeschäftigen.\na) Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 3 Satz 1.\n(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach\nAbsatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche               b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 Satz 2 und\nRegelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen                   wie folgt geändert:\nReeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung                     Die Worte „nach Absatz 1\" werden gestrichen.\noder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht                  c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nbesteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen\ndem Reeder und dem Jugendlichen übernommen                          ,,(2) Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit\nwerden.\"                                                          durch Beschäftigungszeiten von weniger als drei-\nhundertsechzig Kalendertagen erfüllt (§ 104\nArtikel 3                                  Abs. 1 Satz 4), so begründen Beschäftigungs-\nzeiten innerhalb der Rahmenfrist von insgesamt\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                         mindestens\nIn § 205 Abs. 3 Satz 5 der Reichsversicherungsord-                  1. hundertachtzig Kalendertagen eine An-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-                   spruchsdauer von zweiundfünfzig Tagen und","1280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. zweihundertvierzig ·Kalendertagen eine An-               des Arbeitsförderungsgesetzes\" und die Worte\nspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen.\"                ,,mindestens zweihundertvierzig Kalendertage\"\nd) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.                      durch die Worte „mindestens hundertachtzig\nKalendertage\" ersetzt.\n4. § 237 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\n„Produktionssteigerung\" die Worte „für eine\na) Nach dem Zitat,,§ 80 Abs. 2\" wird das Wort „und\"             zusammenhängende Zeit von\" eingefügt.\ndurch ein Komma ersetzt.\nb) Nach dem Zitat ,,§ 103 Abs. 6\" wird das Zitat         3. Die bisherigen§§ 3 und 4 werden§§ 2 und 3.\n,, , § 104 Abs. 1 Satz 5\" eingefügt.\nc) Nach dem Zitat,,§ 186 a Abs. 3\" wird das Komma           (2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Anwart-\ndurch das Wort „und\" ersetzt.                        schaftszeit-Verordnung können auf Grund des § 104\nd) Die Worte „und nach Artikel 1 § 2 Nr. 1 des           Abs. 1 Satz 5 des Arbeitsförderungsgesetzes durch\nArbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes''          Rechtsverordnung geändert werden.\nwerden gestrichen.\nAdikel 7\nArtikel 6                                                  Berlin-Klausel\nAnwartschaftszeit-Verordnung                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1)       Die    Anwartschaftszeit-Verordnung      vom\n29. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 112), geändert durch die\nVerordnung vom 7. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 66), wird                                       Artikel 8\nwie folgt geändert:                                                                    Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. § 1 wird aufgehoben.\nund 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n2. § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:                          (2) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984\nin Kraft.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Arbeitnehmer im\nSinne dieser Verordnung\" durch die Worte                 (3) Artikel 5 Nr. 2 bis 4 und Artikel 6 treten mit Wirkung\n„Arbeitnehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 4        vom 1. Oktober 1984 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Oktober 1984\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}