{"id":"bgbl1-1984-42-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":42,"date":"1984-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_42.pdf#page=3","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt","law_date":"1984-10-10T00:00:00Z","page":1263,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1984                            1263\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\nVom 10. Oktober 1984\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über        4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der\nMilcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in seinem\n(BGBI. 1S. 942) wird im Einvernehmen mit den Bundes-             Satz 2 wird das Wort „erzeugt\" durch das Wort\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:             ,,vermarktet\" ersetzt.\nArtikel 1                            b) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den_ Zei!-\nDie Verordnung über die Gewährung einer Vergütung\npunkt der Freisetzung der Referenzmenge m~t. D~e\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom\nMolkerei ist verpflichtet, dem Bundesamt die bis\n20. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1023) wird wie folgt geändert:\nzu diesem Zeitpunkt vom Erzeuger auf die Refe-\nrenzmenge tatsächlich gelieferte Milch bis zum\n1. In§ 1 werden die Worte „die sich verpflichten\" durch\n1 5. des MoP'lats, der auf den Monat der Freiset-\ndie Worte „die vom 2. April 1984 bis zum Zeitpunkt\nzung folgt, 1m Falle der Freisetzung vor dem\nder Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben\n1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu\nund sich verpflichten\" ersetzt.\nmelden.\"\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ 1. Juni bis\n5. In § 7 wird Satz 1 gestrichen.\n30. September 1984\" durch die Worte „1. Juni 1984\nbis 31. März 1985\" ersetzt.\nArtikel 2\n3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\na) In Satz 1 werden die Worte ,, , beginnend mit dem   tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Gesetzes über\nJahr, das dem der Bewilligung folgt,\" durch die    die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der\nWorte,,, beginnend mit dem Jahr 1985,\" ersetzt.    Milcherzeugung für den Markt auch im Land Berlin.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984                                   Artikel 3\nbeim Bundesamt eingegangen sind, wird die erste\nJahresrate abweichend von Satz 1 in dem letzten       Artikel 1 Nr.2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in\nQuartal des Jahres 1985 an die Erzeuger            Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach\ngezahlt.\"                                          der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. Oktober 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}