{"id":"bgbl1-1984-41-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":41,"date":"1984-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/41#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_41.pdf#page=27","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1984-09-27T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                        1255\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 1985\nVom 26. September 1984\nAuf Grund des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 57                                    §2\nAbs. 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom 27. Juli 1981 (BGBI. I S. 705) wird im Einvernehmen\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstler-\nmit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nsozialv1:rsicherungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1                                                         §3\nDer Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndas Jahr 1985 beträgt 5 vom Hundert.                       in Kraft.\nBonn, den 26. September 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\n.                    Erste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 27. September 1984\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset-               deren Anlieferungsmenge · 1983 kleiner als\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                  161 000 kg war, für die ersten 60 000 kg und\ntionen vom 31. August 1972 (BGBl.1 S. 1617), die durch\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                   2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund                als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft\ndes § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur                 stammt und deren Anlieferungsmenge 1983\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                     nicht größer als 30 000 kg war.\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nBetrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:\nmehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft\nstammt, die Anlieferungsmenge 1983 mehr als\nArtikel 1                                 30 000 kg, aber nicht mehr als 35 000 kg, erhöht\nsich der Kürzungssatz nach Satz 1 nach Maß-\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai                gabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch\n1984 (BGBI. 1S. 720) wird wie folgt geändert:                     um einen Prozentpunkt je 30 000 kg überstei-\ngende, angefangene 1 000 kg.\"\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen           c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-           „Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen\nfügt:                                                      bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und bis\n„dem Milcherzeuger wird die Anlieferungsmenge              zum 15. Oktober 1984 dem für den Betrieb des\ndes Kalenderjahres 1981 aus einem Betrieb, des-            Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.\"\nsen Nutzung nach dem 1. Januar 1981 auf ihn\nübergegangen ist, angerechnet.\"                     2. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anliefe-          „Bis zum Abschluß der Aufstallung erfolgt eine\nrungsmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt               Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur, soweit\n1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht             die Anlieferungs-Referenzmenge überschritten\nmehr Milch als 1981 angeliefert haben und             wird.\"","1256                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           des Betriebes im Wege gesetzlicher Erbfolge oder\naa) Die Worte „eine Baumaßnahme im Sinne von               auf Grund einer Verfügung von Todes wegen auch\nAbsatz 2 abgeschlossen\" werden durch die             anzuwenden, wenn der Übergang in der Zeit vom\nWorte „eine Baumaßnahme im Sinne des                 1. Januar 1983 bis zum 1 . April 1984 stattgefunden\nAbsatzes 2 begonnen und abgeschlossen\"               hat.\nersetzt.                                               (2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nerzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf-\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\noder Pachtvertrages nach dem 30. September 1984\n,,2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe auf-         übergeben oder überlassen, geht, unbeschadet des\ngestallt waren, wie zur Erzeugung der auf       Absatzes 4, ein dem Teil des Betriebes entsprechen-\nGrund der vorgenommenen Baumaß-                 der Referenzmengenanteil, höchstens jedoch in\nnahme zu erwartenden Anlieferungs-              Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer,\nReferenzmenge erforderlich sind; ist            Pächter oder Verpächter über.\ndiese Kuhzahl nicht voll erreicht worden,\nwird eine entsprechend verringerte                (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Flä-\nMilchmenge berücksichtigt.\"                     che, die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines\nKauf- oder Pachtvertrages übergeben oder überlas-\ncc) Folgender Satz 2 wird angefügt:                        sen, geht keine Referenzmenge über, wenn die Flä-\n„Soweit die Kühe erst nach dem 30. Juni             che kleiner als 1 ha ist. Für Verträge, die in der Zeit\n1984 aufgestallt waren, wird die Erhöhung           vom 2. April bis zum 30. September 1984 geschlos-\nder Referenzmenge erst von dem auf den              sen wurden, gilt Satz 1 auch dann, wenn die ver-\n30. Juni 1984 folgenden Quartal an berück-          kaufte oder verpachtete Fläche kleiner als 5 ha ist.\nsichtigt.\"                                            (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nc) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:                        erzeugung genutzt werden, nach dem 30. September\n1984 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages\n,,(5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fäl-      übergeben oder überlassen, so werden 20 vom Hun-\nlen Anwendung, in denen der Milcherzeuger erst-            dert des von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz-\nmals im Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse             mengenanteils zugunsten der Bundesrepublik\nan einen Käufer geliefert hat.\"                            Deutschland freigesetzt. Dies gilt nicht\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:                1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache,\n,,Bei Vereinigungen im Sinne von Artikel 12 Buch-          2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Ver-\nstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des                   wandten in gerader Linie oder zwischen· Ehe-\nRates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13)               gatten und                 1\ngilt die in den Sätzen 1 und 2 genannte Grenze\n3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch\njeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem\nSiedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des\ndie Voraussetzungen nach einem der Absätze 2\nReichssiedlungsgesetzes in der im Bundesge-\nbis 5 a gegeben sind.\"\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2331-1, ver-\ne) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                               öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1 5. März\n,,(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absät-             1976 (BGBI. 1 S. 533).\nzen 3 bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontroll-\nverband oder einem Prüfring angeschlossen,                    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechts-\nkann der Milcherzeuger verlangen, daß für die              verhältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzu-\nFeststellung der Milchleistung der von dem Kon-            wenden.\"\ntrollverband oder dem Prüfring für den Betrieb des\nMilcherzeugers ermittelte, um 10 vom Hundert            4. § 8 wird wie folgt geändert:\nverminderte Satz der durchschnittlichen Erzeu-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngung tritt. Dies gilt auch für die Fälle des Absat-\nzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan                    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nangenommene Milchleistung erheblich unter dem                      „Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April\nvon dem Kontrollverband oder dem Prüfring ermit-                    1983 bis zum 1. April 1 984 begonnen, Milch\ntelten Satz liegt.\"                                                zu liefern, tritt an die Stelle der Anlieferungs-\nmenge 1983 die wie folgt zu berechnende\n3. § 7 erhält folgende Fassung:                                            Menge:\"\n,,§ 7                                  bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Anliefe-\nrungsmenge des. Erzeugers\" durch die Worte\nVerkauf, Verpachtung, Vererbung\n„Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984\n(1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für                      angelieferte Menge\" ersetzt.\nden Übergang von Referenzmengen enthaltenen\nBestimmungen sind bei Verpachtung des gesamten                 b) Felgender Absatz 3 wird angefügt:\nBetriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen                    ,,(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird dem\nVerwandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im                      Milcherzeuger als durchschnittlich gewogener\nWege der vorweggenommenen Erbfolge und bei                         Fettgehalt der sich für die gesamten Anlieferun-\nÜbergang der Nutzung des Betriebes oder von Teilen                 gen an den Käufer ergebende Wert angerechnet.''","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                              1257\n5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        8. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma                  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,4. im Falle des§ 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkom-             ,,(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis\nmen zu mehr als 50 vom Hundert aus der                   zum 15. Tag jedes Monats die sich zum Ersten\nLandwirtschaft stammt.''                                 des jeweiligen Monats ergebende Summe der\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                 Referenzmengen. Die Meldung ist gleichzeitig,\nunbeschadet des § 4 Abs. 5 Satz 2 erstmals\n„Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung               jedoch zum 15. November 1984, auch an das für\nnach Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember              den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt\n1984 bei der zuständigen Landesstelle gestellt                zu richten. Vom 15. April 1985 an gelten die Sätze\nwerden.\"                                                      1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Meldungen vier-\nteljährlich abzugeben sind.\"\n6. In § 11 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und               9. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 brauchen die Käufer für die               ,,(2) § 7 tritt am 1. Oktober 1985 außer Kraft.\"\nersten beiden Zwölfmonatszeiträume erst innerhalb\nvon 45 Tagen nach Ende des jeweiligen Zwölfmo-\nnatszeitraumes den Abgabebetrag einzuziehen, die                                     Artikel 2\nAbgabeanmeldung zu übersenden und den Abgabe-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nbetrag abzuführen, wenn der Milcherzeuger\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n1. seinen Betriebssitz in einem nach Artikel 3 Abs. 3      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nder Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom               auch im Land Berlin.\n28. April 1975 (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) abgegrenz-\nten Berggebiet hat oder\nArtikel 3\n2. seine Anlieferungs-Referenzmenge            20 000 kg\nnicht übersteigt.\"                                       (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April\n1984 in· Kraft.\n7. In§ 14 Abs. 1 wird das Datum „1. September 1984''             (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 8 am\ndurch das Datum „30. November 1984\" ersetzt.               Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. September 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}