{"id":"bgbl1-1984-41-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":41,"date":"1984-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/41#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_41.pdf#page=27","order":6,"title":"Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985","law_date":"1984-09-26T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                        1255\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 1985\nVom 26. September 1984\nAuf Grund des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 57                                    §2\nAbs. 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvom 27. Juli 1981 (BGBI. I S. 705) wird im Einvernehmen\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstler-\nmit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nsozialv1:rsicherungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1                                                         §3\nDer Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndas Jahr 1985 beträgt 5 vom Hundert.                       in Kraft.\nBonn, den 26. September 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\n.                    Erste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 27. September 1984\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset-               deren Anlieferungsmenge · 1983 kleiner als\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                  161 000 kg war, für die ersten 60 000 kg und\ntionen vom 31. August 1972 (BGBl.1 S. 1617), die durch\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                   2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund                als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft\ndes § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur                 stammt und deren Anlieferungsmenge 1983\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                     nicht größer als 30 000 kg war.\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nBetrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:\nmehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft\nstammt, die Anlieferungsmenge 1983 mehr als\nArtikel 1                                 30 000 kg, aber nicht mehr als 35 000 kg, erhöht\nsich der Kürzungssatz nach Satz 1 nach Maß-\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai                gabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch\n1984 (BGBI. 1S. 720) wird wie folgt geändert:                     um einen Prozentpunkt je 30 000 kg überstei-\ngende, angefangene 1 000 kg.\"\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen           c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-           „Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen\nfügt:                                                      bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und bis\n„dem Milcherzeuger wird die Anlieferungsmenge              zum 15. Oktober 1984 dem für den Betrieb des\ndes Kalenderjahres 1981 aus einem Betrieb, des-            Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.\"\nsen Nutzung nach dem 1. Januar 1981 auf ihn\nübergegangen ist, angerechnet.\"                     2. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anliefe-          „Bis zum Abschluß der Aufstallung erfolgt eine\nrungsmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt               Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur, soweit\n1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht             die Anlieferungs-Referenzmenge überschritten\nmehr Milch als 1981 angeliefert haben und             wird.\""]}