{"id":"bgbl1-1984-41-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":41,"date":"1984-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/41#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_41.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (Statistikbereinigungsverordnung)","law_date":"1984-09-14T00:00:00Z","page":1247,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                             1247\nArtikel 3                            nen Wasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgast-\nschiffverordnung) vom 21. Oktober 1967 (BGBI. II\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.          S: 2393), zuletzt geändert durch§ 32 Abs. 4 der Verord-\nGleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr und           nung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), außer\nden Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Ton-          Kraft.\nBonn, den 13. September 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nVerordnung\nzur Änderung statistischer Rechtsvorschriften\n(Statistikbereinigungsverordnung)\nVom 14. September 1984\nFür Artikel 2 § 5, die Artikel 3, 4 §§ 2, 3 und 5, Artikel 5  15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) geändert worden ist, vom\n§§ 3 und 4, sowie die Artikel 6 bis 12, 14 und 16 auf           Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun-\nGrund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom            desrates\n14. März 1980 (BGBI. 1 S. 289) wird von der Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates                        verordnet:\nfür Artikel 1 auf Grund des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über                                  Artikel 1\nUmweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung                            Gesetz über Umweltstatistiken\nvom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 311) vom Bundesminister\ndes Innern mit Zustimmung des Bundesrates,                          Der Turnus der Erhebungen im Bereich der Abfallbe-\nseitigung nach den §§ 3 .und 4 des Gesetzes über\nfür Artikel 2 §§ 1 bis 4 und 6 bis 8 auf Grund des§ 8 Nr. 1      Umweltstatistiken wird von zwei auf drei Jahre, der Tur-\nund 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-            nus der Erhebungen im Bereich der Wasserversorgung\nden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom                und Abwasserbeseitigung nach den §§ 6 und 7 des\n30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) vom Bundesminister für             Gesetzes über Umweltstatistiken wird von zwei auf vier\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates,                       Jahre verlängert. Die nächsten Erhebungen nach den\n§§ 3, 4, 6 und 7 sind für 1987 durchzuführen.\nfür Artikel 4 §§ 1 und 4 auf Grund des § 3 b des Geset-\nzes über die Finanzstatistik in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 673)\nArtikel 2\nvon der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates,                                                           Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nfür Artikel 5 §§ 1 und 2 auf Grund des § 12 Nr. 1 und 3                                      § 1\ndes Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August                  Die Erfassung der Verbrauchsteuern nach§ 2 Buch-\n1978 (BGBI. 1S. 1509) vom Bundesminister für Ernäh-             stabe A Ziffer I Nr. 6 des Gesetzes über die Statistik im\nrung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des             Produzierenden Gewerbe wird ausgesetzt.\nBundesrates,\n§2\nfür Artikel 13 auf Grund des § 10 Nr. 1 und 2 des Han-\ndelsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBI. 1              Der Turnus der Erhebungen nach § 2 Buchstabe A\nS. 1733) vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustim-          Ziffer I Nr. 8 wird ab 1. Januar 1985 von monatlich auf\nmung des Bundesrates,                                           vierteljährlich verlängert.\nfür Artikel 15 auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Allge-\n§3\nmeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten          Die Statistik der Auftragsbestände nach § 3 Buch-\nbereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom                   stabe A Ziffer II wird ausgesetzt.","1248                                 Bundesgesetzblatt, Ja_t1rgang 1984, Teil 1\n§4                                                        §4\nDie jährlichen Erhebungen für fachliche Unterneh-           Die nach § 3 Abs.· 1 Nr. 4 angeordnete jährliche Sta-\nmensteile nach § 3 Buchstabe B Ziffer III und § 5 Buch-     tistik der Haushaltsansätze der Gemeinden mit 10 000\nstabe A Ziffer III bei den Unternehmen mit 100 und mehr     und mehr Einwohnern und der Gemeindeverbände wird\ntätigen Personen werden ausgesetzt.                         ausgesetzt.\n§5                                                         §5\nDie 1987 für 1986 durchzuführende Material- und              Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 b vorgesehene Erfassung\nWareneingangserhebung nach § 3 Buchstabe C ist bei           des Personalstandes nach Gruppen von Berufen wird\nhöchstens 15 000 Unternehmen des Bergbaus und des            ausgesetzt.\nVerarbeitenden Gewerbes durchzuführen.\nArtikel 5\n§6\nGesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nDie monatliche Produktionsberichterstattung im\nFertigbau nach § 4 Buchstabe A Ziffer I Nr. 6 wird                                       § 1\nausgesetzt.\nDer Turnus der Erhebungen über die Merkmale zur\n§7                             Kennzeichnung der Betriebe nach § 4 Abs. 2 des Geset-\nDie gesonderte Erfassung nach fachlichen Betriebs-        zes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung wird für\nteilen wird bei Betrieben, die nicht schwerpunktmäßig        die Länder Berlin und Bremen von zwei Jahren auf vier\ndem Fertigbau zugeordnet sind, nach § 4 Buchstabe A          Jahre verlängert. Die repräsentativen Erhebungen nach\nZiffern I und II und Buchstabe B ausgesetzt.                 § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden in diesen Ländern für 1985 aus-\ngesetzt.\n§8\n§2\nDie 1987 für 1986 vorgesehene Material- und Waren-          Der Turnus der Baumschulerhebung nach § 8 Abs. 1\neingangserhebung im Baugewerbe nach § 5 Buch-\nwird - ausgenommen in den Ländern Baden-Württem-\nstabe B wird ausgesetzt.\nberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles-\nwig-Holstein-, beginnend 1986, von jährlich auf alle 2\nArtikel 3                        Jahre verlängert.\nGesetz über Statistiken der Rohstoff- und\n§3\nProduktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige\nI                                            Die nach § 14 Abs. 1 angeordnete Ernteberichterstat-\nDie Erhebung in der Textilwirtschaft nach § 1 Nr. 4,     tung wird in den Ländern Berlin und Bremen eingestellt.\n§ 5 des Gesetzes über Statistiken der Rohstoff- und\nProduktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                    §4\n708-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt            Die nach § 3 vorgesehene Erfassung der Boden-\ngeändert durch Gesetz vom 22. Juni 1976                     flächen nach ihrer bauplanungsrechtlich zulässigen\n(BGBI. 1 S. 1607), wird ab 1. Januar 1985 ausgesetzt.       Nutzungsart wird ausgesetzt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nGesetz über die Finanzstatistik\nViehzählungsgesetz\n§ 1\n§ 1\nDie in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Finanz-\nstatistik angeordnete Erhebung wird beschränkt auf die          Die nach § 1 Abs. 2 des Viehzählungsgesetzes in der\nrechtlich selbständigen Einrichtungen für Wissenschaft,      Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1\nForschung und Entwicklung, die auf Dauer überwiegend         S. 817) angeordnete repräsentative Erhebung über die\naus Zuwendungen von anderen in § 2 Abs. 1 bezeichne-         Bestände an Pferden wird ausgesetzt.\nten juristischen Personen oder den Europäischen\nGemeinschaften finanziert werden, sofern die Zuwen-                                     § 2\ndungen den Betrag von dreihunderttausend Deutsche               Die für 1984 vorgesehene Erfassung der Bestände an\nMark jährlich übersteigen.\nBienenvölkern wird ausgesetzt.\n§2\nArtikel 7\nDie nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 angeordnete Erhebung bei\nwirtschaftlichen Unternehmen wird auf die Bereiche                 Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte\nVersorgung, Entsorgung und Verkehr beschränkt.                           in der Land- und Forstwirtschaft\nDer Turnus der Erhebungen in der Forstwirtschaft\n§3                            nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Statistik der\nDie Statistiken über die Verpflichtungen und das Ver-    Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der\nmögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 werden ausgesetzt.        Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September_ 1984                         1249\nS. 820) wird von drei auf vier Jahre verlängert. Die näch- Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-\nsten Erhebungen beginnen mit dem Wirtschaftsjahr           rung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntma-\n1986/87.                                                   chung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1S. 865) wird auf die\nErfassung der Unternehmen beschränkt, die Personen\nArtikel 8                         mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen\nGesetz über eine Schlachtungs- und               (Obussen) und mit Kraftomnibussen befördern. Die\nSchlachtgewichtsstatistik                  Erhebungen werden auf die Angaben über die in Satz 1\ngenannten Fahrzeuge beschränkt. Soweit weder Stra-\nDie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über eine Schlach-     ßenbahnverkehr noch Obusverkehr betrieben werden,\ntungs- und Schlachtgewichtsstatistik vom 29. August        wird die Verkehrsstatistik nach§ 3 auf Unternehmen mit\n1975 (BGBI. I S. 2305) angeordnete Ermittlung der Her-     sechs und mehr Kraftomnibussen beschränkt.\nkunft der Tiere im Rahmen der Schlachtungsstatistik\nwird ausgesetzt.\n§2\nArtikel 9                           Die nach § 2 Nr. 5 in der Unternehmensstatistik ange-\nGesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten          ordnete Erfassung der Anzahl der betriebenen Unien\nwird ausgeset~t.\nIn der Statistik über die ansteckungsfähigen Erkran-\nkungen an Geschlechtskrankheiten nach § 11 a des                                       §3\nGesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten           Der Turnus der Erhebung der Verkehrsstatistik nach\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer    § 3 Abs. 1 wird von monatlich auf vierteljährlich verlän-\n21 26-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch   gert. Die Erhebung nach § 3 Abs. 3 wird ausgesetzt.\ndas Gesetz vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1351)\ngeändert worden ist, wird die Erhebung der Merkmale\n„Familienstand des Erkrankten\", ,,Beratung oder                                    Artikel 12\nBehandlung der jetzigen Erkrankung durch einen ande-                 Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz\nren Arzt\" sowie „Zahl und Art früherer Erkrankungen an\neiner Geschlechtskrankheit\" ausgesetzt.                      Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsunfall-\nstatistikgesetzes vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 2069) vorgesehene Erhebung, ob die Fahrzeuginsas-\nArtikel 10                         sen bei schweren Unfällen angeschnallt waren, wird\nGesetz über die Durchführung von Statistiken          ausgesetzt.\nauf dem Gebiet der Sozialhilfe,\nder Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe .                                 Artikel 13\nHandelsstatistikgesetz\n§ 1\nDie Erhebungen über die alle vier Jahre nachzuwei-                                  § 1\nsenden Maßnahmen nach § 4 Nr. 5 des Gesetzes über\nDer Turnus der Erhebungen in der Handelsvermittlung\ndie Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der\nund im Gastgewerbe nach § 1 Abs. 2 und § 4 des Han-\nSozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe\ndelsstatistikgesetzes wird von jährlich auf alle 2 Jahre\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nverlängert.\n2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. März 1980                                        §2\n(BGBI. I S. 294), werden ausgesetzt, soweit sie über die      Die Erhebung über das Vorhandensein von Einrich-·\nErfassung der im Bereich der Jugendarbeit durchgeführ-     tungen des fließenden und ruhenden Verkehrs nach§ 6\nten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen     Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird\nder Jugendbildung, der Jugenderholung, der internatio-     ausgesetzt.\nnalen Jugendarbeit und der Mitarbeiterbildung und ihre\nTeilnehmerzahl, aufgegliedert nach Trägergruppen,\nArtikel 14\nsowie die entsprechenden Aufwendungen hinaus-\ngehen.                                                           Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Preisstatistik\n§2\nDie Erhebung über Preise für Leistungen des Gastge-\nDer Turnus der Erhebungen über die in der Jugend-\nwerbes nach§ 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-\nhilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und\nrung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 29. Mai\nBerufsausbildungsabschluß gemäß § 4 Nr. 6 wird von\n1959 (BAnz. Nr. 104 vom 4. Juni 1959), zuletzt geändert\njährlich auf alle 4 Jahre verlängert.\ndurch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. März 1980\n(BGBI. 1 S. 294), wird ausgesetzt.\nArtikel 11\nGesetz zur Durchführung einer Statistik                                    Artikel 15\nüber die Personenbeförderung im Straßenverkehr\nVerordnung über eine Eisenbahnstatistik\n§ 1\nDie nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über eine\nDie Statistik über die Personenbeförderung im Stra-     Eisenbahnstatistik vom 8. August 1965 (BGBI. I S. 749),\nßenverkehr nach den §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes zur         geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. März","1250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1980 (BGBI. 1 S. 294), angeordnete Erfassung der                                Artikel 17\nBahnbetriebsunfälle wird von monatlich auf jährlich\nAußerkrafttreten\nverlängert.\nArtikel 2 § 5, die Artikel 3, 4 §§ 2, 3 und 5, Artikel 5\nArtikel 16\n§§ 3 und 4 sowie die Artikel 6 bis 1 2 und 14 treten am\nBerlin-Klausel                       30. Juni 1987 außer Kraft.\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16\ndes Bundesstatistikgesetzes, § 15 des Gesetzes über\nUmweltstatistiken, § 16 des Gesetzes über die Statistik                           Artikel 18\nim Produzierenden Gewerbe, § 9 des Gesetzes über die                            Inkrafttreten\nFinanzstatistik, § 19 des Gesetzes über Bodennut-\nzungs- und Ernteerhebung und § 1 2 des Handels-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstatistikgesetzes auch im Land Berlin.                   in Kraft.~\nBonn, den 14. September 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}