{"id":"bgbl1-1984-41-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":41,"date":"1984-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/41#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_41.pdf#page=15","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung","law_date":"1984-09-13T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                          1243\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 13. September 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes              - muß er gegen unzulässiges               Erwärmen\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                  geschützt angebracht sein;\nnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten                - muß die Brennstoffzufuhr von Deck aus unter-\nFassung, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                   brochen werden können.\n21. Juni 1965 (BGBl.11 S. 873) geändert worden ist, wird\n4. Bei im Maschinenraum aufgestellten Ölheizöfen\nverordnet:\nmit Verdampfungsbrennern muß die nach Num-\nmer 2 geforderte Metallwanne eine Randhöhe von\nArtikel 1                               mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des\nDie Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungs-            Verdampfungsbrenners muß über dem Wannen-\nordnung) der Verordnung zur Einführung der Rhein-                 rand liegen. Die Randhöhe muß außerdem minde-\nschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976                    stens 100 mm über den Flurplatten liegen.\n(BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 359), wird wie folgt geän-       5. Wenn ein Ölheizofen oder eine Ölfeuerungsan-\ndert:                                                             lage im Maschinenraum aufgeqtellt ist, muß die\nLuftzufuhr für das Heizgerät und die Motoren so\n1. § 3.08 wird wie folgt gefaßt:                                  beschaffen sein, daß das Heizgerät und die Moto-\nren unabhängig voneinander, einwandfrei und\n,,§ 3.08                              sicher arbeiten können. Gegebenenfalls ist eine\nHeizungen mit flüssigem Brennstoff                   getrennte Luftzufuhr vorzusehen. Die Aufstellung\nmit einem Flammpunkt über 55 °C                     muß so erfolgen, daß eine eventuell aus dem Feu-\n1. Alle Ölheizöfen und Ölfeuerungsanlagen müssen               erraum zurückschlagende Flamme keine anderen\nnach den Regeln der Technik gebaut sein.                   Teile der Einrichtung des Maschinenraums errei-\nchen kann.\n2. Ölheizöfen müssen ohne Zuhilfenahme einer\nanderen brennbaren Flüssigkeit angezündet wer-          6. Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern\nden können. Sie müssen über einer Metallwanne               müssen insbesondere folgende Bedingungen\nbefestigt sein, die die ölführenden Teile erfaßt und        erfüllen:\neine Randhöhe von mindestens 20 mm (Innen-\nmaß) und ein Fassungsvermögen von mindestens               a) Vor Beginn der Ölzufuhr muß eine ausrei-\n2 Liter hat.                                                    chende Durchlüftung des Feuerraumes sicher-\ngestellt sein;\nÖlheizöfen müssen geeignete Ölregler haben, die\nfür die jeweils gewählte Einstellung einen prak-            b) die Brennstoffzufuhr muß thermostatisch ge-\ntisch gleichbleibenden Öldurchfluß zum Brenner                  regelt werden;\ngewährleisten, und die bei einem etwaigen Verlö-\nschen der Flamme jedes Auslaufen von Brenn-                c) die Zündung muß elektrisch oder mit Zünd-\nstoff verhindern. Als geeignet gelten Ölregler, die             brennern erfolgen;\nauch bei Erschütterungen und Neigungen bis 12°\nd) eine Flammüberwachungseinrichtung muß\neinwandfrei arbeiten und die\nvorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme\n- eine Einrichtung haben, die bei Überschreiten                 die Brennstoffzufuhr abstellt;\ndes zulässigen Ölniveaus sicher und zuverläs-\nsig dicht schließt oder                                 e) der Hauptschalter muß außerhalb des Aufstell-\nraumes an einer leicht zugänglichen Stelle\n- mit einem Überlaufrohr versehen sind, wenn die\nangebracht sein.\"\nÖlauffangwanne mindestens den Inhalt des\nVerbrauchstanks fassen kann.\n2. In § 9.04 Nr. 2 wird das Wort „Schaltzeichen\" durch\nRauchrohre für Ölheizöfen mit natürlichem Zug\nmüssen mit Einrichtungen zur Verhinderung von           ,,Schallzeichen\" ersetzt.\nZugumkehr versehen sein.\n3. Wenn der Brennstofftank            vom    Ölheizofen  3. § 11.08 wird wie folgt geändert:\ngetrennt aufgestellt ist:                               a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n- darf er nicht höher angebracht sein als in den            „b) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30\nBetriebsvorschriften des Geräteherstellers                     oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder einge-\nangegeben ist;                                                 richtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste","1244                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSchlafgelegenheit aufweisen, müssen min-                     des Schiffes von mindestens zwei örtlich ver-\ndestens zwei Ausgänge haben.                                 schiedenen Hydranten aus mit je einer einzi-\ngen Schlauchlänge von höchstens 20 m\nDiese Ausgänge müssen zweckmäßig ange-                       Länge erreicht werden kann.\nordnet sein. Ist die Anzahl der Fahrgäste für\ndie Gesamtbreite der Ausgänge maßgebend,                     Die Feuerlöschpumpe darf nicht vor dem Kol-\nmuß die Breite jedes Ausgangs mindestens                     lisionsschott aufgestellt sein. Wenn die Feu-\n0,005 m je Fahrgast betragen. Außer auf                       erlöschpumpe im Maschinenraum installiert\nKabinenschiffen darf einer dieser zwei Aus-                  ist, muß eine zweite Feuerlöschpumpe mit\ngänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein.                   Motor-Antrieb vorhanden sein, die außerhalb\ndes Maschinenraums aufgestellt ist und\nBefinden sich Räume unter dem Hauptdeck,                      unabhängig von den Maschinenraumsyste-\nso müssen sie mindestens einen direkten                       men betrieben werden kann. Diese Pumpe\nAusgang oder, wenn gestattet, Notausgang                     darf eine tragbare Pumpe sein.\nentweder nach diesem oder ins Freie aufwei-\nsen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.              Allgemeine Betriebs- und Deckwaschpum-\npen sowie Deckwaschleitungen dürfen,\nNotausgänge müssen eine lichte Öffnung                        wenn sie dazu geeignet sind, in die Feuer-\nvon mindestens 0,36 m2 haben. Die kleinste                    löschanlage einbezogen sein.\nAbmessung muß mindestens 0,50 m betra-\ngen.\"                                                         Auf Kabinenschiffen mit einer LwL von weni-\nger als 25 m und auf Schiffen, die nicht Kabi-\nb) Der Nummer 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                         nenschiffe sind, sind folgende Abweichungen\n,,Die Kabinentüren müssen so beschaffen sein,                        zugelassen:\ndaß sie jederzeit auch von der Außenseite aufge-\na) Die Feuerlöschpumpe braucht nicht fest\nschlossen werden können.\"\ninstalliert zu sein.\nc) Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.                          b) Wenn die Feuerlöschpumpe im Maschi-\nd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                              nenraum installiert ist, braucht eine\nfügt:                                                                   zweite Pumpe nicht vorhanden zu sein.\n,,4. Die Fluchtwege und Ausgänge müssen deut-                        c) Es genügt, wenn jede beliebige Stelle des\nlich markiert sein. Die Markierungen müssen                        Schiffes von einem Hydranten aus mit\nvon der Notbeleuchtung erfaßt werden.\"                             einer einzigen Schlauchlänge erreicht\nwerden kann.\n4. § 11 .10 wird wie folgt geändert:                                   9. Zusätzlich zu den im § 7 .03 Nr. 1 vorge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                               schriebenen Handfeuerlöschern müssen\nmindestens folgende Handfeuerlöscher an\n,,Feuerschutz und Feuerbekämpfung im Fahr-                          Bord vorhanden sein:\ngastbereich\".\na) Ein Handfeuerlöscher je angefangene\nb) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern                                120 m2 brutto Fußbodenfläche der Ge-\n7, 8 und 9 angefügt:                                                    sellschaftsräume, Eßzimmer und derarti-\nger Aufenthaltsräume;\n„7. Auf Kabinenschiffen müssen alle Kabinen\nund Aufenthaltsräume für Fahrgäste und                        b) ein Handfeuerlöscher je angefangene\nBesatzungsmitglieder sowie Küchen und                             Gruppe von 10 Kabinen.\nMaschinenräume an ein zweckmäßiges Feu-\nermeldesystem angeschlossen sein. Das                          Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen so\nVorhandensein eines Brandes sowie der                          aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein,\nBrandbereich müssen selbsttätig an einer                      daß bei einem Feuerherd an jeder beliebigen\nständig von Schiffspersonal besetzten Stelle                  Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmit-\nangezeigt werden.                                             telbar erreicht werden kann.\"\n8. Jedes Schiff muß mit einer Feuerlöschanlage\nversehen sein, die besteht aus:                    5. § 11 .11 wird wie folgt geändert:\n- einer festinstallierten Feuerlöschpumpe             a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nmit Motor-Antrieb,                                    „4. Auf Kabinenschiffen muß eine Alarmanlage\n- einer Feuerlöschleitung mit einer ausrei-                    vorhanden sein. Diese Alarmanlage muß\nchenden Anzahl von Hydranten und                            unterteilt sein in:\n- einer ausreichenden Anzahl von Feuer-                        a) Eine Alarmanlage für Schiffsführung und\nwehrschläuchen.                                                 Besatzung.\nDie Feuerlöschanlage muß so. 1 ausgeführt                         Dieser Alarm soll nur in den Räumen für\nund bemessen sein, daß jede beliebige Stelle                      Schiffsführung und Besatzung erfolgen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                           1245\nund muß durch die Schiffsführung                         schriebene Sicherheitsrolle mit Aufgaben der\ngelöscht werden können. Der Alarm muß                    Besatzung und des Personals vorhanden\nmindestens an den folgenden Stellen                      sein. Die Aufgaben müssen gegeben sein für\nausgelöst werden können:                                 die folgenden Fälle:\nin Gängen, Aufzügen und Treppen-                      - Leckhavarie,\nschächten derart, daß der Weg zum                     - Feuer an Bord,\nnächsten Auslöser höchstens 10 m\nbeträgt, jedoch mindestens ein Auslö-                 - Evakuierung der Fahrgäste,\nser je wasserdichte Abteilung;                        -. Mann über Bord.\n- in Gesellschaftsräumen, Eßzimmern                       Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheits-\nund derartigen Aufenthaltsräumen;                     plan des Schiffes, auf dem deutlich und über-\nsichtlich unter anderem bezeichnet sind:\n- in Maschinenräumen, Küchen und ähn-\nlichen feuergefährdeten Räumen.                        - Rettungs- und Sicherheitsausrüstung,\n- wasserdichte Türen ,unterdecks und ihre\nb) Eine Alarmanlage für Fahrgäste.                              Bedienungsstellen,\nDieser Alarm muß in allen für Fahrgäste                  - feuerhemmende Türen,\nzugänglichen Räumen deutlich und\n- Feuerklappen,\nunverkennbar wahrnehmbar sein. Er muß·\nim Steuerhaus und an einer ständig von                  - Alarmanlagen,\nPersonal besetzten Stelle ausgelöst wer-                - Feuermeldesystem,\nden können.\n- Feuerlöschanlagen und Feuerlöscher,\nDie Alarmauslöser müssen gegen unbe-                     - Fluchtwege und -ausgänge,\nabsichtigten Gebrauch geschützt sein.\nDie Alarmanlage muß von zwei unabhän-                    - Notstromquelle,\ngigen Energiequellen, wovon eine die Not-                - Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen,\nstromanlage ist, gespeist werden können.\n- Landanschlüsse,\nBei Ausfall der Hauptenergiequelle muß\nautomatisch auf die Notstromanlage                       - Absperrorgane der Brennstoffzufuh~lei-\numgeschaltet werden.\"                                        tungen,\n- Flüssiggasanlagen,\nb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7\nund 8 angefügt:                                                   - Lautsprecheranlagen,\n- Sprechfunkanlagen.\n,,6. Eine ausreichende Beleuchtung muß minde-\nstens für folgende Räume und Stellen vor-                   Die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan\nhanden sein:                                                müssen den Sichtvermerk der Untersu-\nchungskommission tragen und an geeigne-\na) Stellen, an denen Sammelrettungsmittel                    ten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sein.\naufbewahrt werden und an denen sie nor-\nmalerweise zum Einsatz vorbereitet wer-               8. Auf Kabinenschiffen muß an dazu geeigneten\nden;                                                      Stellen ein Übersichtsplan der Fluchtwege\nb) Fluchtwege, Ausgänge, Verbindungs-                        für die Fahrgäste aufgehängt sein. Dieser\ngänge, Aufzüge und Treppen von Woh-                      Plan kann jedoch mit dem in Nummer 7 vor-\nnungen;                                                  geschriebenen Sicherheitsplan kombiniert\nsein.\nc) Markierungen der Fluchtwege und -aus-\ngänge;\nIn jeder Kabine müssen sich die notwendigen\nd) Maschinenräume und ihre Ausgänge;                         Angaben für das Verhalten der Fahrgäste bei\ne) Steuerhaus;                                               Alarm, Feuer, Havarie und Evakuierung sowie\nüber den Aufstellungsort der Rettungsmittel\nf) Raum für die Notstromquelle;                              befinden.\ng) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte\nund Feuerlöschpumpen befinden;                           Diese Angaben müssen in deutscher, franzö-\nsischer, englischer und niederländischer\nh) Räume, in denen sich Fahrgäste und                        Sprache vorhanden sein.\"\nBesatzung im Notfall sammeln.\nDie Beleuchtung dieser Stellen muß zusätz-       6. § 1 5.02 wird wie folgt geändert:\nlich durch die Notstromanlage sichergestellt        a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nsein.\n11 3. a) Die Bestimmungen der Paragraphen\n7. Auf Kabinenschiffen muß die in § 8.15 der                          3.02 Nrn. 3, 6, 7 und 8\nRheinschiffahrtspolizeiverordnung      vorge-                     3.04 Nrn. 2, 3 und 10","1246                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-984, Teil 1\n3.06 Nrn. 2 und 3                                          am 31. März 1983 geltenden Fassung\n3.10 Nrn. 2 und 7                                          entsprechen.\n4.02 bezüglich der Erhöhung de~                        e) Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem\nSicherheitsabstandes                                  1. Oktober 1984 gelegt wurde, brauchen\n4.03                                                       der am 1. Oktober 1984 abgeänderten\n4.04                                                       Bestimmung des § 11 .08 Nr. 2 Buch-\n5.01 Nr. 3                                                 stabe b und hinsichtlich der einzigen\nSchlauchlänge der gleichzeitig eingefüg-\n5.04\nten Bestimmung des § 11 .10 Nr. 8 Abs. 2\n5.05 Nr. 7                                                 nur zu genügen, wenn der jeweils betrof-\n5.06 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 7                             fene Schiffsbereich umgebaut wird.\n5.08\nf) Fahrgastschiffe brauchen\n5.09\n6.01                                                      aa) den am 1. Oktober 1984 eingefügten\n6.02                                                            Bestimmungen der § 11.08 Nr. 4,\n§ 11 .10 Nr. '9 und § 11 .11 Nrn. 4, 7\n6.04                                                            und 8 erst vom 1. Oktober 1985 an zu\n6.05 Nr. 3                                                      genügen und\n6.07\nbb) den Bestimmungen der § 11 .08 Nr. 2\n6.10                                                            Buchstabe a, § 11 .08 Nr. 3 Satz 1,\n6.12                                                             §§ 11.09 und 11.10 Nrn. 1 bis 6 und\n7.01                                                           den am 1. Oktober 1984 eingefügten\n7.04                                                           Bestimmungen der § 11.08 Nr. 3\n7.05                                                           Satz 2, § 11.10 Nr. 7, § 11.10 Nr.8\n(ausgenommen das Erfordernis der\n11.02 Nr. 3                                                       einzigen Schlauchlänge) und§ 11.11\n11 .03 Nrn. 2 und 4                                               Nr. 6 erst vom 1. Oktober 1989 an zu\n11 .04 Nrn. 2 und 4                                               genügen; solange sie diese Frist im\n11.05 Nrn. 1, 3, 5, 6 und 7                                       Fall des § 11 .1 O Nrn. 1 bis 8 über den\n11.06                                                             30. September 1985 hinaus in\nAnspruch nehmen, müssen zum Aus-\n11.07                                                             gleich ab 1. Oktober 1985 zusätz-\nsind nur anzuwenden bei Neubauten,                                liche Handfeuerlöscher an Bord sein,\nderen Kiel nach dem 1. April 1976 gelegt                          deren Anzahl und Anordnung die\nwird, sowie bei Umbauten oder Ersatz der                          Untersuchungskommission.             be-\nbetroffenen Teile.                                                stimmt.\"\nb) Für Schiffe, die dem ADNR unterliegen,           b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vorschrif-\nund für welche dieses ein Zulassungs-               ten\" die Worte „oder des § 11 .08 Nr. 2 Buch-\nzeugnis vorschreibt, sind die §§ 6.01 und           stabe a oder des § 11.10 Nrn. 1 bis 6\" eingefügt.\n6.07 Nrn. 1 und 2 bereits mit Wirkung vom        c) In Nummer 8 werden vor den Worten „Nummer 7\n1. Januar 1977 anzuwenden.                          bei ihrer Zulassung\" die Worte „Nl,lmmer 3 Buch-\nstabe f Doppelbuchstabe bb letzter Halbsatz\nc) Für Schiffe, deren Mindestfreibord nach             oder\" eingefügt.\n§ 4.04 in der am 31. März 1983 geltenden\nFassung festgesetzt wurde, kann die              d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 an-\nUntersuchungskommission auf Antrag                  gefügt:\ndes Schiffseigners den Freibord nach\n„9. Heizungen, die mit flüssigem Brennstoff mit\ndem am 1. April 1983 geänderten § 4.04\neinem Flammpunkt über 55 °C betrieben wer-\nfestsetzen. Die Vergrößerung der Schiffs~\nden und am 30. September 1984 bereits in\nlänge eines vor dem 1. April 1976 zuge-\nBetrieb sind, müssen bei der nächsten fälli-\nlassenen Schiffes hat keinen Einfluß auf\ngen Verlängerung des Schiffsattestes den\nden festgesetzten Freibord, wenn durch\nAnforderungen des am 1. Oktober 1984 neu-\ndie Verlängerung die Höhe und Länge des\ngefaßten § 3.08 angepaßt sein; bis dahin\nvorderen und des hinteren Sprungs sowie\nmüssen sie mindestens der am 30. Septem-\ndie Höhe und Breite der Aufbauten ein-\nber 1984 geltenden Fassung entsprechen.\"\nschließlich der Lukensülle. nicht verringert\nwerden.\nd) Schiffe und schwimmende Geräte, deren                                   Artikel 2\nKiel vor dem 1 . Juli 1983 gelegt wurde,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbrauchen den am 1 . April 1983 abgeän-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nderten Bestimmungen des Kapitels 6            über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\nnicht zu genügen; sie müssen jedoch der       nenschiffahrt auch im Land Berlin."]}