{"id":"bgbl1-1984-41-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":41,"date":"1984-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes","law_date":"1984-09-21T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1229\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                   Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1984                                                                                                            Nr. 41\nTag                                                                    Inhalt                                                                                           Seite\n21. 9. 84  Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1229\n312-7\n13. 9. 84  Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1242\n9515-10\n13. 9. 84  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter-\nsuchungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1243\n9502-16-2, 9501-17\n14. 9. 84  Verordnung zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (Statistikbereinigungsverordnung) .                                                                    1247\nneu: 29-16\n25. 9. 84  Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1251\n2125-40-12\n26. 9. 84  Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1255\nneu: 6253-1-3-1\n27. 9. 84  Erste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1255\n7647-11-5-5\n20. 9. 84  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Felix Mendelssohn Bartholdy) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1258\nneu: 691-10-36\n21. 9. 84  Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1259\nneu: 423-1-5-51\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes\nVom 21. September 1984\nAuf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur                                    3. den mit den Nummern 1, 2 und 4 am 1. Mai 1982 in\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes vom                                              .Kraft getretenen und mit Nummer 3 am 1. Januar\n17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990) wird nachstehend                                              1985 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes vom\nder Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes vom                                           8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329),\n18. März 1971 (BGBI. I S. 243) in der ab dem 31. Januar\n4. den mit Nummer 35 mit Wirkung vom 1. Januar 1980,\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nmit den Nummern 1 bis 3, 8 bis 13, 18 bis 23, 25, 26,\nfassung berücksichtigt:\n29 bis 34, 36 und 37 am 1. August 1984 in Kraft\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976                                          getretenen und mit den Nummern 4 bis 7, 14 bis 17, -\n(BGBI. 1 S. 2005),                                                                        24, 27 und 28 am 31. Januar 1985 in Kraft tretenden\nArtikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\n2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 4                                       Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984\ndes Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681},                                          (BGBI. 1 S. 990).\nBonn, den 21. September 1984\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nüber das Zentralregister und das Erziehungsregister\n(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)\nErster Teil                         2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung an-\ngeordnet,\nRegisterbehörde\n3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Straf-\n§ 1                                 vorbehalt verwarnt oder\nBundeszentralregister                     4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld\neines Jugendlichen oder Heranwachsenden fest-\nFür den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt der\ngestellt\nGeneralbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein\nzentrales Register (Bundeszentralregister).                 hat.\n§5\n§2                                                Inhalt der Eintragung\nSitz und Aufbau                          ( 1) Einzutragen sind\n(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin geführt.    1. die Personendaten des Verurteilten,\n(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der         2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,\nRegisterbehörde trifft der Bundesminister der Justiz.\n3. der Tag der (letzten) Tat,\nSoweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufberei-\ntung der Daten sowie die Auskunfterteilung betreffen, ist   4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als\ndie Zustimmung des Bundesrates erforderlich.                   Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung\ndurch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Ein-\nspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den\nZweiter Teil                            Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten\nUrteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,\nDas Zentralregister\n5. der Tag der Rechtskraft,\nErster Abschnitt                       6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verur-\nteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe\nInhalt und Führung des Registers\nder angewendeten Strafvorschriften,\n§3                             7. alle Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des\nInhalt des Registers                        Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle\nkraft Gesetzes eintretenden oder in der Entschei-\nIn das Register werden eingetragen                           dung neben einer Strafe oder neben Freisprechung\noder selbständig angeordneten Maßnahmen (§ 11\n1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),\nAbs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.\n2. Entmündigungen (§ 9 Abs. 1 ),\n(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und\n3. Entscheidungen von         Verwaltungsbehörden    und   Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen,\nGerichten (§ 10),                                      auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt\n4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11 ),                worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie\nmit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichts-\n5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,\ngesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der\n6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die         Anordnung einer Maßregel der Besserung und Siche-\nsich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten     rung verbunden ist.\nEintragungen beziehen(§ 9 Abs. 2, §§ 12 bis 16, § 17\nAbs. 1 ).                                                 (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der\nTagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzu-\n§4                            tragen.\nVerurteilungen                                                   §6\nIn das Register sind die rechtskräftigen Entscheidun-                 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe\ngen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im\nWird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine\nGeltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechts-\nGesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugend-\nwidrigen Tat\nstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register ein-\n1. auf Strafe erkannt,                                     zutragen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                            1231\n§ 7                                  b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Muni-\nAussetzung zur Bewährung                              tionserwerbscheins, eines Waffenscheins, eines\nJagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des\n(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maß-            Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit\nregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung aus-                 oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt,\ngesetzt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei              zurückgenommen oder widerrufen wird.\nist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungs-\naufsicht zu vermerken.                                         (2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die\nnicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwal-\n(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56 d des     tungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Ent-\nStrafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines             scheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverläs-\nBewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Ent-       sigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit\nscheidung einzutragen.\n1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder\n(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des         Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis\nStrafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung über die            zurückgenommen oder widerrufen,\nVerhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus-            2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes unter-\ngesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das            sagt,\nEnde der Bewährungszeit einzutragen.\n3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von\nAuszubildenden entzogen oder\n§8                              4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder\nSperre für Fahrerlaubnis                        Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten\nHat das Gericht eine Sperre(§ 69 a des Strafgesetz-      wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2\nbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das      Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregi-\nRegister einzutragen.                                       ster einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht\ngegen eine natürliche-Person, so ist die Eintragung bei\n§9                             der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzu-\nnehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig\nEntmündigungen                         ist.\n(1) In das Register sind die gerichtlichen Entschei-       (3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene voll-\ndungen einzutragen, durch die jemand entmündigt wird.      ziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das\n(2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben             Register einzutragen.\n(§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so ist                                 § 11\nauch diese Entscheidung einzutragen.                                             Schuldunfähigkeit\n(1) In das Register sind einzutragen\n§ 10\n1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer\nEntscheidungen von Verwaltungsbehörden                   Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfah-\nund Gerichten                             ren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender\n(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht      Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beru-\nmehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungs-              hender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung\nbehörde einzutragen, durch die                                   abgeschlossen wird,\n2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag\n1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses\nder Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Bes-\nGesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die Aus-\nserung und Sicherung selbständig anzuordnen\nreise untersagt wird,\n(§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begründung\n2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der             abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten erhebli-\nVoraussetzungen für die Abschiebung festgestellt            che rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder\nwird,                                                       daß er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich\n3. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines              sei.\nMitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges       (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende\nder Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 Verantwortlichkeit eines Jugendlichen(§ 3 des Jugend-\ndes NATO-Truppenstatuts verlangt wird,                 gerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht aus-\n4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungs-       geschlossen werden kann.\nbereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein\nPersonalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets                                    § 12\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine                      Nachträgliche Entscheidungen\nAuslandsgrenze berechtigt,                                             nach allgemeinem Strafrecht\n5. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung              ( 1) In das Register sind einzutragen\ndie Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\nSchußwaffen, Munition und Geschosse mit pyro-       1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Straf-\ntechnischer Wirkung untersagt wird,                      restes oder einer Maßregel der Besserung und","1232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit      2. nach§ 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes\noder der Führungsaufsicht zu vermerken,                  in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das\n2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten          Erziehungsregister einzutragen ist.\nunter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungs-\nhelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der                               § 14\nBewährungszeit oder der Führungsaufsicht,                         Gnadenerweise und Amnestien\n3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,\nIn das Register sind einzutragen\n4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer\nanderen Maßregel der Besserung und Sicherung,         1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen\nStrafe oder einer Maßregel der Besserung und\n5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines           Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bewäh-\nStrafrestes oder einer Maßregel der Besserung und        rungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu ver-\nSicherung zur Bewährung und der Widerruf des             merken,\nStraferlasses,\n2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht\n6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht        und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die\nund Leitung eines Bewährungshelfers,                     Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,\n7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit,   3. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die\nder Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,           Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe\n8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung     oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung\nder Fahrerlaubnis.                                       sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und\nRechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz\n(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf     infolge der Verurteilung verloren hatte,\ndie vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entschei-  4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht\ndung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht         und Leitung eines Bewährungshelfers.\nnach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der\nVerwarnung sein Bewenden hat (§ 59 b Abs. 2 des\n§15\nStrafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Ver-\nwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.                  Eintragung der Vollstreckung\nIn das Register ist der Tag einzutragen, an dem die\nVollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes\n§13                            oder einer Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besse-\nNachträgliche Entscheidungen                rung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die\nnach Jugendstrafrecht                   Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere\nWeise erledigt ist.\n(1) In das Register sind einzutragen\n§16\n1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung                     Wiederaufnahme des Verfahrens\ndurch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungs~\nzeit zu vermerken,                                      (1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß\n2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwandlung        einzutragen, durch den das Gericht wegen einer regi-\nder Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine      sterpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des\nbestimmte und die endgültige Entlassung des Ver-     Verfahrens anordnet(§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-\nurteilten durch den Vollstreckungsleiter; dabei ist  nung).\ndas Ende der Bewährungszeit und bei Umwandlung          (2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wieder-\neiner Jugenstrafe von unbestimmter Dauer auch die    aufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeßord-\nDauer der festgesetzten bestimmten Jugendstrafe      nung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung\nzu vermerken,                                        nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. Wird durch die\n3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungs-       Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so\nzeit,                                                wird dies im Register vermerkt. Andernfalls wird die auf\ndie erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung\n4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,            in das Register eingetragen, wenn sie eine register-\n5. die Beseitigung des Strafmakels,                      pflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung\n6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder   wird aus dem Register entfernt.\neines Strafrestes und der Beseitigung des Straf-\nmakels.                                                                         § 17\n(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichts-                          Sonstige Entscheidungen\ngesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in               und gerichtliche Feststellungen\ndas Register einzutragen. Die Eintragung über einen\n(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Straf-\nSchuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der\nrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungs-\nSchuldspruch\nanstalt nach§ 35 - auch in Verbindung mit§ 38- des\n1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt    Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in\nwird oder                                             das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                          1233\nwelchem Tage die Vollstreckung zurückgestellt worden        2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe,\nist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder\n3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aus-\ndie Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist\nsetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer\nauch dies mitzuteilen.\nMaßregel der Besserung und Sicherung zur Bewäh-\n(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei         rung,\nJahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der   4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,\nVerurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittel-\nabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in     so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat,\ndas Register einzutragen; dies gilt auch bei einer         von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Mittei-\nGesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der       lung über eine weitere Verurteilung eingeht, bevor sich\nVerurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwie-     aus dem Register ergibt, daß die Entscheidung nicht\ngenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer    mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der\nBetäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.                 Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den\nFällen der Nummer 3 Mitteilungen nach § 11 einer Mit-\n§18                             teilung über eine Verurteilung gleich.\nStraftaten im Zusammenhang                       (2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die\nmit der Ausübung eines Gewerbes                 Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten\nAnordnung, ein Suchvermerk oder eine Steckbrief-\nIst eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein   nachricht eingeht.\nFührungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Regi-\nster einzutragen.                                              (3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung\nwiderrufen und ist im Register eine weitere Entschei-\n§19\ndung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbe-\nAufhebung von Entscheidungen                  hörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung\nmitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.\n(1) Wird eine Entmündigung auf Anfechtungsklage\naufgehoben (§§ 672, 684 der Zivilprozeßordnung), so\nwird die Eintragung der Entmündigung aus dem Register\nentfernt.                                                                             § 23\nHinweis auf Gesamtstrafenbildung\n(2) Entsprechend wird verfahren, wenn\nIst bei Eintragung einer Verurteilung in das Register\n1. eine nach § 10 eingetragene Entscheidung auf-           ersichtlich, daß im Register eine weitere Verurteilung\ngehoben oder durch eine neue Entscheidung gegen-      eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe\nstandslos wird,                                        mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht\n2. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen       kommt, so weist die Registerbehörde die Behörde, wel-\nEntscheidung auf Grund behördlicher oder gericht-     che die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die Möglich-\nlicher Entscheidung entfällt,                         keit einer Gesamtstrafenbildung hin.\n3. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-\ndung erlassen oder in der Mitteilung an das Register                              § 24\nbestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine\nbestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese                    Entfernung von Eintragungen\nFrist abgelaufen ist.                                      (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der\n§ 20                            Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden\nein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Regi-\nMitteilungen zum Register\nster entfernt. Während dieser Zeit darf über die Ein-\nDie Gerichte und Behörden teilen der Register-          tragungen keine Auskunft erteilt werden.\nbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei-\n(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person\ndungen, Feststellungen und Tatsachen mit.\nbetreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.\n§ 21\n§ 25\nErhebung der Strafverfolgungsstatistik\nAnordnung der Entfernung\nDie Registerbehörde darf die nur für die Erstellung\nder Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten ent-           ( 1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder\ngegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf          von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die\ndie für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik be-   Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse\nnötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern        der Rehabilitation des Betroffenen anordnen, daß' Ein-\nzuleiten.                                                  tragungen nach § 9, falls die Entmündigung wieder auf-\n§ 22\ngehoben ist, sowie nach den §§ 10 und 11 aus dem\nRegister entfernt werden, soweit nicht das öffentliche\nHinweispflicht der Registerbehörde              Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. Vor\n(1) Erhält das Register eine Mitteilung über            seiner Entscheidung soll er in den Fällen der§§ 9 und\n11 einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen\n1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,                     Sachverständigen hören.","1234                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfer-         nis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so\nnung einer Eintragung steht dem Antragsteller innerhalb      ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene\nzwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung            geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter\ndie Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der         antragsberechtigt.\nBeschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-\n(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen.\nminister der Justiz.\nDer Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als\n§ 26                            gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht\nZu Unrecht entfernte Eintragungen                nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher\nVertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch\nEine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register ent-     einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Melde-\nfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des General-      behörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis\nbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen             entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den\n:vverden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen           Restbetrag an die Bundeskasse ab.\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmit-\nZweiter Abschnitt                       telbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2\nund 3 gilt entsprechend.\nSteckbriefnachrichten und Suchvermerke\n(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an\n§ 27                            eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zuläs-\nNiederlegung                         sig.\n(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer\nBehörden können Suchvermerke und, wenn sie dafür\nzuständig sind, auch Steckbriefnachrichten im Register       Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu\nniederlegen.                                                 übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Ver-\nlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.\n§ 28\nDer Antragsteller kann verlangen, daß das Führungs-\nBehandlung                          zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein\nvon ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme\n(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält      durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den\nes eine Mitteilung über den Gesuchten, so gibt die Regi-     Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr\nsterbehörde der anfragenden Behörde das Datum und            gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das\ndie Geschäftsnummer der Entscheidung sowie die mit-          Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller per-\nteilende Behörde bekannt. Entsprechend ist zu verfah-        sönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Füh-\nren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeug-       rungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls\nnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.           der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu\n(2) liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor,       vernichten.\nwelche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde       , (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-\nvon der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu            bereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß\nmachen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von der-          das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält,\nselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnum-             zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung\nmern vorliegen.                                              der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme\n§ 29                            durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für\ndie amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nErledigung                         land entsprechend.\n( 1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jah-                             § 31\nren seit der Niederlegung, so ist dies der Register-            Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden\nbehörde mitzuteilen.\nBehörden erhalten über eine bestimmte Person ein\n(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung    Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer\nmitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei     hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung\nJahren seit der Niederlegung.                               an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen,\nnicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde\nhat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das\nFührungszeugnis zu gewähren.\nDritter Abschnitt\nAuskunft aus dem Zentralregister                                             § 32\n1. Führungszeugnis                                     Inhalt des Führungszeugnisses\n§ 30                               (1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4\nbis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen.\nAntrag\n(2) Nicht aufgenommen werden\n( 1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet\nhat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffen-       1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des\nden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeug-             Strafgesetzbuchs,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                            1235\n2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichts-           (3) In ein Führungszeugnis für Behörden(§ 30 Abs. 5,\ngesetzes,                                             § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen\n3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von        1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende\nnicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn       Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet\ndie Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes       worden ist,\ngerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung          2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung\nausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittel-           nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,\ngesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung\nnicht widerrufen worden ist,                          3. Eintragungen nach § 11 .\n4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt       (4) In ein Führungszeugnis für Behörden(§ 30 Abs. 5,\nworden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im   § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten\nGnadenwege als beseitigt erklärt und die Beseiti-     Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die\ngung nicht widerrufen worden ist,                     1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines\nGewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-\n5. Verurteilungen, durch die auf\nschaftlichen Unternehmung oder\na) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tages-\n2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonsti-\nsätzen,\ngen wirtschaftlichen Unternehmung\nb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr        a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne\nals drei Monaten                                          des § 14 des Strafgesetzbuchs oder\nerkannt worden ist, wenn im Register keine weitere        b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift\nStrafe eingetragen ist,                                      ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,\n6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von     begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für\nnicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn   die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeich-\ndie Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes   neten Entscheidungen bestimmt ist.\na) nach § 35 oder§ 36 des Betäubungsmittelgeset-                                  § 33\nzes zurückgestellt oder zur Bewährung aus-\ngesetzt oder                                                 Nichtaufnahme von Verurteilungen\nnach Fristablauf\nb) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur\nBewährung ausgesetzt worden ist und sich aus        (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Ver-\ndem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat urteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis auf-\noder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Be-   genommen.\ndeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf       (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die\nGrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit\nbegangen hat,                                    1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist,\nwenn der Strafrest nicht nach§ 57 a Abs. 3 Satz 2 in\ndiese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind         Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder\nund im Register keine weitere Strafe eingetragen          im Gnadenwege erlassen ist,\nist,\n2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder\n7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder     3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\nFreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die\nkenhaus oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-\nnach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches angeordnet\nnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe,\nworden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden\ndes Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des\n(§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.\nBetäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden\nist und im übrigen die Voraussetzungen der Num-\nmer 3 oder 6 erfüllt sind,                                                        § 34\n8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung                           Länge der Frist\nund Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen             (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung\nallein oder in Verbindung miteinander oder in Ver-    nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird,\nbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zucht-           beträgt\nmitteln angeordnet worden sind,\n1. drei Jahre\n9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des\ngesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wieder-         bei Verurteilungen zu\naufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeord-          a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest\nnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,            von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Vor-\naussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,\n10. Eintragungen nach § 9, wenn die Entmündigung\nwiederaufgehoben worden ist (§ 9 Abs. 2),                 b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei\nMonaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn\n11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11.                           die Vollstreckung der Strafe oder eines Straf-","1236                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I_\nrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Be-       nahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nwährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht        noch nicht erledigt ist.\nwiderrufen worden und im Register nicht außer-\ndem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugend-                                  § 38\nstrafe eingetragen ist,\nMehrere Verurteilungen\nc) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn\ndie Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vor-         (1) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein-\nliegen,                                             getragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis\naufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis\nd) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn\naufzunehmen ist.\nein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit\n,gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden         (2) Außer Betracht bleiben\nist,\n1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für\n2. fünf Jahre in den übrigen Fällen.                            Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d,          Abs. 2 Nr. 3),\nNr. 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheits- 2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1\nstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. Bei            bis 4,\nErlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe\n3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht\nverlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des\nmehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheits-\nersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit lie-\nstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei\ngenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.\nMonaten erkannt worden ist.\n§ 35\nGesamtstrafe, Einheitsstrafe und                                          § 39\nNebenentscheidungen\nAnordnung der Nichtaufnahme\n(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche                            von Verurteilungen\nJugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des\n( 1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder\nJugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wor-\nvon Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen ent-\nden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2\ngegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis\nund § 34 maßgebend.\naufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das öffent-\n(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen,         liche Interesse der Anordnung entgegensteht. Wohnt\nNebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest      der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so\nausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der         soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht\nFrist unberücksichtigt.                                     und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Ein-\ntragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheits-\n§ 36\nentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung\nBeginn der Frist                      angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der\nPsychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständi-\nDie Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils(§ 5\ngen hören.\nAbs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn\n(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch\n1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-\nein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die\nstrafe gebildet,\nFähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte\n2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf          aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in\nJugendstrafe erkannt wird oder                          öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-\n3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren              men, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1\nergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung         nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses\nenthält.                                                Recht nicht wiedererlangt hat.\n(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach\n§ 37\nAbsatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei\nAblaufhemmung                         Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die\nBeschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der\n(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die\nBeschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-\nFähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte\nminister der Justiz.\naus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in\nöffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-\nmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er                                 § 40\ndiese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt                      Nachträgliche Verurteilung\nhat.\nWird eine weitere Verurteilung im Register eingetra-\n(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich ~us     gen, so kommt dem Verurteilten eine Anordnung nach\ndem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe      § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das\noder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführ-        Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt ent-\nten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Aus-           sprechend.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                            1237\n2. Unbeschränkte Auskunft                                                    § 42\naus dem Zentralregister\nAuskunft in besonderen Fällen\n§ 41                                ( 1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,\nUmfang der Auskunft                      wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie\nim Register enthalten sind.§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt ent-\n(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis         sprechend. Wohnt der Antragsteller im Geltungsbereich\nnicht aufgenommen werden, sowie von Steckbriefnach-         dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an ein von ihm\nrichten und Suchvermerken darf - unbeschadet der            benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mittei-\n§§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden                  lung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betrof-\nfene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so\n1 . den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwalt-\ntritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.\nschaften und Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafge-\nWohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-\nsetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den\nbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, wenn in\nJustizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvoll-\nihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an\nzugs,\neine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundes-\n2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,               republik Deutschland zu senden, bei der er die Mit-\nteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme\n3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfas-         ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung\nsungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und          oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik\ndem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für die         Deutschland zu vernichten.\ndiesen Behörden übertragenen Sicherheitsauf-\ngaben,                                                   (2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß für\nwissenschaftliche Forschungsvorhaben unbeschränkt\n4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straf-       Auskunft aus dem Register erteilt wird, wenn und soweit\ntaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,             die Bedeutung des Forschungsvorhabens dies recht-\n5. den Kriminaldienst verrichtenden Dier:iststellen der   fertigt und die Gewähr besteht, daß ein Mißbrauch der\nPolizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung       bekanntzugebenden Eintragungen nicht zu befürchten\nvon Straftaten,                                       ist. Der Generalbundesanwalt darf in einem solchen Fall\ninsbesondere die Namen der Betroffenen nur dann\n6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungs-           preisgeben, wenn ohne diese Preisgabe das For-\nverfahren,                                            schungsvorhaben nicht durchgeführt werden kann.\n7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf\neinen Ausländer bezieht,                                                            § 43\n8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,                                   Weiterleitung von Auskünften\n9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche       Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Ein-\nErlaubnisse oder für die Erteilung von Jagdscheinen   tragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenom-\nzuständigen Behörden,                                 men werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht\nunterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur\n10. dem Bundesgesundheitsamt im Rahmen des\nVermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land\nErlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittel-\nunerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung\ngesetz.\nöffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder er-\n(2) Eintragungen über Entmündigungen, die wieder-        schwert würde.\naufgehoben worden sind (§ 9 Abs. 2), dürfen nicht nach\nAbsatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur den\nGerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der                          3. Auskünfte an Behörden\nRechtspflege Auskunft erteilt.\n§ 44\n(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu                   Vertrauliche Behandlung der Auskünfte\nJugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt\nerklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden;     Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden(§ 30\nüber sie wird nur noch den Strafgerichten und Staats-       Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegen-\nanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betrof-     nahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur\nfenen Auskunft erteilt.                   '                 Kenntnis gebracht werden.\n(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur\nauf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1\nVierter Abschnitt\ngenannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den\ndie Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck                              Tilgung\nverwertet werden.\n§ 45\n(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein                      Tilgung nach Fristablauf\nFührungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungs-\nzeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist           (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden\nhierauf besonders hinzuweisen.                             nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.","1238                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Ein-        c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in\ntritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Wäh-               den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f.\nrend dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft      3. fünfzehn Jahre\nerteilt werden.\nin allen übrigen Fällen\n(3) Absatz 1 gilt nicht\n(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes\n1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,        zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels\n2. bei Anordnung der Unterbringung in der Slcherungs-         bleiben -bei ·der Berechnung der Frist unberücksichtigt,\nverwahrung, in einem psychiatrischen Krankenhaus          wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.\noder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e,\n§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs.\nNr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die\nDauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der\nJugendstrafe.\n§ 46\n§ 47\nLänge der Tilgungsfrist\nFeststellung der Frist und Ablaufhemmung\n(1) Die Tilgungsfrist beträgt\n(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist\n1. fünf Jahre                                                  gelten die §§ 35, 36 entsprechend.\nbei Verurteilungen                                           (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus\na) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tages-        dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe\nsätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Straf-       oder eine der in § 61 des Sfrafgesetzbuchs aufgeführ-\narrest und keine Jugendstrafe im Register ein-        ten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht\ngetragen ist,                                         erledigt ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.\n(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetra-\nb) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr     gen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig,\nals drei Monaten, wenn im Register keine weitere      wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der\nStrafe eingetragen ist,\nTilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung,\nc) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,         durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis\nd) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren,        für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung\nwenn die Vollstreckung der Strafe oder eines          anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine\nStrafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur        Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist\nBewährung ausgesetzt worden ist,                      nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.\ne) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn\nein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit                                      § 48\ngerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden          Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung\nist,\nIst die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung\nf) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich      eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende\noder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden      Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße\nist,                                                 allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht,\ng) durch welche eine Maßnahme(§ 11 Abs. 1 Nr. 8          so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des Ver-\ndes Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre         urteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist.\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und\ndes Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe                                     § 49\noder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung\nmiteinander oder in Verbindung mit Erziehungs-              Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen\nmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden            ( 1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder\nist,                                                  von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen\nden §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erle-\n2. zehn Jahre\ndigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung\nbei Verurteilungen zu                                      nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungs-\na) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest         bereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesan-\nvon nicht mehr als drei Monaten, wenn die Vor-        walt das erkennende Gericht und die sonst zuständige\naussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b          Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung,\nnicht vorliegen,                                      durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der\nBesserung und Sicherung angeordnet worden ist, so\nb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei     soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizi-\nMonaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn         nischen Sachverständigen hören.\ndie Vollstreckung der Strafe oder eines Straf-\nrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Be-            (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch\nwährung ausgesetzt worden und im Register             ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die\n. nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder      Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte\nJugendstrafe eingetragen ist,                         aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                            1239\nöffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-          (2) Abweichend von§ 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat\nmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1        ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das\nnicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses      die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum\nRecht nicht wiedererlangt hat.                             Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser\nTat in das Verkehrszentralregister einzutragen war.\n(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach\nAbsatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei\nWochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die\nSechster Abschnitt\nBeschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der\nBeschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-                   Begrenzung von Offenbarungspflichten\nminister der Justiz.                                                            des Verurteilten\n§ 50\n§ 53\nZu Unrecht getilgte Eintragungen\nOffenbarungspflicht bei Verurteilungen\nEine Eintragung, die zu -Unrecht im Register getilgt\nworden ist, darf nur mit Genehmigung des General-             (1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen\nbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen           und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden\nwerden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen           Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                    1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Füh-\nrungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder\n2. zu tilgen ist.\nFünfter Abschnitt\n(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf\nRechtswirkungen der Tilgung                   unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte\n§ 51                            ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 her-\nleiten, falls er hierüber belehrt wird.\nVerwertungsverbot\n(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Regi-\nster getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die                     Siebenter Abschnitt\nTat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechts-                      Verurteilungen durch Stellen\nverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem                           eines anderen Staates\nNachteil verwertet werden.\nund Auskünfte an solche Stellen\n(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene\n§ 54\nRechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder\nder Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten                         Eintragungen in das Register\noder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit\nder Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben          (1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch\nunberührt.                                                 deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen,\n§ 52                            wenn\nAusnahmen\n1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich\n(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1         dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,\nnur berücksichtigt werden, wenn                            2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder\n1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder          sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach\neines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend ge-              dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden\nbietet,                                                    Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse,\neine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und\n2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über         Sicherung hätte verhängt werden können,\nden Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist,\nfalls die Umstände der früheren Tat für die Beurtei-   3. die Entscheidung rechtskräftig ist.\nlung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,          (2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des\n3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens be-          Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abge-\nantragt wird oder                                      urteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung\neingetragen.\n4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder\neinem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen                                  § 55\nDienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte,                    Verfahren bei der Eintragung\neines     Munitionserwerbscheins,     Waffenscheins,\nJagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des            (1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die\nSprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung,    nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich\nEinstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu      dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Ver-\neiner erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit füh-    urteilung von einer Behörde des Staates, der sie aus-\nren würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die   gesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der\nAufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder        Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des\nGewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.         § 54 nicht vorliegen.","1240                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung  sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister ein-\ngehört werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist.     zutragen sind:\nErgibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem\nabtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzun-    1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des\ngen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung     Jugendgerichtsgesetzes,\ninsoweit zu entfernen. Lehnt der Generalbundesanwalt\n2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder\neinen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintra-\nZuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 112 a Nr. 2 des Jugend-\ngung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei\ngerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen\nWochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die\n(§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein\nBeschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der\noder in Verbindung miteinander,\nBeschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-\nminister der Justiz.                                       3. der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\n§ 56                                aus dem Zentralregister entfernt worden ist,\nBehandlung von Eintragungen                  4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl\nund Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Vor-\n(1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwen-            mundschaftsrichter überläßt(§§ 53,104 Abs. 4 des\ndung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurtei-            Jugendgerichtsgesetzes),\nlungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechts-      5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die auf\nfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten-           Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,\nden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht;\nNebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwen-          6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die\ndung dieses Ge~etzes keine Rechtswirkung.                      Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde\n(§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),\n(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetra-\ngenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die      7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des\nTilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung          Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des\nder Vollstreckung.                                             Verfahrens nach§ 47 des Jugendgerichtsgesetzes,\n§ 57\n8. die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder\nAuskunft aus dem Register                       der (vorläufigen oder endgültigen) Fürsorgeerzie-\nhung durch den Vormundschaftsrichter (§§ 57, 65,\nStellen eines anderen Staates sowie über- und zwi-\n67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt),\nschenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür gelten-\nden Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft aus dem           9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Vor-\nRegister erteilt. Soweit solche Vorschriften fehlen, kann      mundschaftsrichters nach § 1666 Abs. 1 und\nder Bundesminister der. Justiz anordnen, daß ihnen im          § 1666 a - auch in Verbindung mit§ 1837 Abs. 3 -\ngleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie vergleich-           und nach § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbaren Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.              sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach\n§ 1671 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n§ 58                                welche die Sorge für die Person des Minderjährigen\nBerücksichtigung von Verurteilungen\nbetreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche\ndie vorgenannten, Entscheidungen aufgehoben oder\nEine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie       geändert werden.\nnicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als til-\ngungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im      (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die\nGeltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre.         vom Richter nach § 45 Abs. 1 oder § 4 7 Abs. 1 Nr. 1 des\n§ 53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungs-       Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme ein-\nbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.                     zutragen.\n(3) Ist Erziehungsbeistandschaft angeordnet, so ist\nDritter Teil                        auch ihre Aufhebung einzutragen (§ 61 Abs. 2 des\nDas Erziehungsregister                     Gesetzes für Jugendwohlfahrt).\n§ 59                               (4) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so sind auch\nihre Aufhebung sowie der Widerruf der Aufhequng ein-\nFührung des Erziehungsregisters                zutragen (§ 75 Abs. 2 und 4 des Gesetzes für Jugend-\nDas Erziehungsregister wird von dem Bundeszentral-      wohlfahrt).\nregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die\n§ 61\nVorschriften des Zweiten Teils, soweit die§§ 60 bis 64\nnicht etwas anderes bestimmen.                                       Auskunft aus dem Erziehungsregister\n(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen -\n§ 60                            unbeschadet des § 42 Abs. 2 - nur mitgeteilt werden\nEintragungen in das Erziehungsregister\n1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für\n(1) In das Erziehungsregiste.- werden die folgenden         Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugs-\nEntscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit             behörden für Zwecke des Strafvollzugs,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984                           1241\n2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerich-                                Vierter Teil\nten für Verfahren, welche die Sorge für die Person\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\ndes im Register Geführten betreffen,\n§ 65\n3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für\ndie Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der              Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister\nJugendhilfe,\n(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\n4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen.                    Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden\nsind, werden in das Zentralregister übernommen.\n(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister         (2) Nicht übernommen werden Eintragungen über\nals auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu ertei-     Verurteilungen zu\nlen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem\nZentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das Erzie-       1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkraft-\nhungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.           treten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,\nwenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei\nMonate beträgt und keine weitere Eintragung im\n(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen\nRegister enthalten ist,\nnicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden\nweitergeleitet werden.                                     2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer\n1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe\n§ 62\nvon nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest,\nwenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkraft-\nSteckbriefnachrichten und Suchvermerke                 treten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,\nIm. Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten     3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun\nund Suchvermerke nur von den Behörden niedergelegt             Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren, die mehr\nwerden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister              als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nerteilt wird.                                                  ausgesprochen worden ist,\n4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als drei,\n§ 63\naber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn\nEntfernung von Eintragungen                     Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\ngesprochen worden ist.\n(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden ent-\nfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr voll-         (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn\nendet hat. Die Eintragung über eine Fürsorgeerziehung\nwird erst nach Ablauf des 30. Lebensjahres entfernt.       1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsverbre-\nÜber sie wird nach Ablauf des 24. Lebensjahres nur den         cher oder innerhalb der'letzten zehn Jahre vor dem\nStrafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Straf-         Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe oder\nverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.              Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt\nworden ist,\n(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentral-     2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in einer\nregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest     Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersagung der\noder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß-          Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden\nregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.             ist.\n(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen\n(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder         über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus\nvon Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig        der Zeit bis zum 23. Mai 1945.\nentfernt werden, wenn die Vollstreckung e'rledigt ist und\ndas öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht       (5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden\nentgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.                 Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses\nGesetzes behandelt.\n(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.                                              § 66\nBei Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngetilgte oder tilgungsreife Eintragungen\n§ 64\nFür die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten\nBegrenzung von Offenbarungspflichten              dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungs-\ndes Betroffenen                      reif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentral-\n(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die      register übernommen werden, gelten die§§ 51 bis 53.\nihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht der\nBetroffene nicht zu offenbaren.                                                        § 67\nEintragungen in der Erziehungskartei\n(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Aus-\nkunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der              Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhande-\nBetroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1       nen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei\nherleiten, falls er hierüber belehrt wird.                 sind in das Erziehungsregister zu übernehmen."]}