{"id":"bgbl1-1984-40-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":40,"date":"1984-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_40.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1984-09-06T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984                                                         1221\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 6. September 1984\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 897) wird unter Berücksichtigung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom\n1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036) nachstehend der Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeich-\nnungsverordnung in der ab 3. August 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht.*) Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember\n1981 (BGBI. 1 S. 1625),\n2. den am 21. März 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1984\n(BGBI. 1 S. 393),\n3. den am 19. Juli 1984 in Kraft getretenen § 7 Abs.1 Satz 1 der Verordnung vom 10. Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 897),\n4. den am 3. August 1984 in Kraft getretenen§ 19 Abs. 2 der Mineral- und Tafelwasser-Ver-\nordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945,\n1946).\nBonn, den 6. September 1984\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler\n*) Die Übergangsvorschriften enthalten Artikel 27 Abs. 2 bis 6 der Verordnung zur       (4) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdauer länger als 18 Monate\nNeuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. De-          beträgt, dürfen abweichend von den Absätzen 2 und 3 noch bis zum 31. Dezem-\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom         ber 1986 mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in\n13. März 1984 (BGBI. 1 S. 393). Die Vorschriften lauten:                           den Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum 26. Dezember 1983, bei Spiri-\ntuosen bis zum 1. Juli 1984, hergestellt worden sind.\n,,(2) Bis zum 26. Dezember 1983 dürfen Lebensmittel noch mit einer Kenn-            (5) Darüber hinaus dürfen hinsichtlich der Datumskennzeichnung in Absatz 4\nzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht           bezeichnete Lebensmittel ohne die dort vorgesehene Einschränkung sowie tief-\nwerden.                                                                            gefrorene Lebensmittel, Speiseeis, Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum\nKauen bis zum 31. Dezember 1989 nach Maßgabe der bisher geltenden Vor-\n(3) Bis zum 1. Juli 1984 dürfen die in § 1 der Fruchtsaft-Verordnung genann-\nschriften in den Verkehr gebracht werden.\nten Erzeugnisse sowie Fruchtnektar noch mit einer Kennzeichnung nach den\nbisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.                        (6) Lebensmittel in Glasflaschen, die zur Wiederbefüllung bestimmt sind und\nauf denen eine Angabe nach Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 oder die Nettofüll-\n(3 a) Bis zum 26. Dezember 1984 dürfen mehr als 12 Monate haltbare alko-        menge dauerhaft angebracht ist, dürfen noch bis zum 26. Dezember 1988 auch\nholfreie Erfrischungsgetränke in Dauerbrandflaschen noch ohne Angabe des           dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben nicht gemäß Artikel 1\nMindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr gebracht werden.                          § 3 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz angebracht sind.\"","1222                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von Lebensmitteln\n(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)\nErster Abschnitt                                                     §3\nAllgemeine Vorschriften                                       Kennzeichnungselemente\n( 1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbs-\n§ 1                             mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange-\nAnwendungsbereich                        geben sind:\n(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von       1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4,\nLebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 14           2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-\nAbs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an              stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-\nden Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-              schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen\ngegenständegesetzes) abgegeben zu werden.                        Verkäufers,\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung    3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der§§ 5\nund 6,\nvon Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Ver-\nkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher       4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des\nhergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung,         § 7.\nabgegeben werden.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner    ,entfallen\nnicht für die Kennzeichnung von                             1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,\n1. Kakao, Kakaoerzeugnissen,                                2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche\n2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten,                     weniger als 10 cm 2 beträgt,\n3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung,         3. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche\n4. Honig,                                                       weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt\nsind, als Portionspackungen im Rahmen einer Mahl-\n5. (weggefallen)                                                zeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-\n6. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,              schaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an\nLikörwein, weinhaltigen Getränken, Schaumwein,              Ort und Stelle abgegeben zu werden,\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Brannt-        4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten\nwein aus Wein, Weinessig,                                   oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekenn-\n7. Aromen,                                                      zeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karita-\ntiven Zwecken abgegeben werden.\n8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver-\nordnung aufgeführt sind,                                   (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertig-\n9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Ver-        packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer\nordnungen des Rates oder der Kommission der Euro-       in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache\npäischen Gemeinschaften geregelt ist.                   leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und\nunverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch\nFür Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung,          andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder\nKäseverordnung oder Verordnung über Milcherzeug-            getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und\nnisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der     4 und die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des\nKonsummilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese             Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.\nVerordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Ver-\nordnungen sie für anwendbar erklären.                          (4) Abweichend von Absatz 3 können\n1. die Angaben nach Absatz 1 bei\na) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten,\n§2                                      die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemein-\nUnberührtheitsklausel                             schaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle\nbestimmt sind,\nRechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in\nFertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Ver-           b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der\nordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung                  Firma eines in der Europäischen Wirtschafts-\nvorschreiben, bleiben unberührt.                                    gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers in","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984                           1223\nden Verkehr gebracht werden sollen, bei der Ab-          wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengen-\ngabe an diesen,                                          mäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,\n2. a) die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife-       2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverord-\nund Transportpackungen,                                  nung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkultu-\nb) die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 bei Lebens-               ren, die in einer oder mehreren Zutaten eines\nmitteln in sonstigen Fertigpackungen,                    Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im End-\nerzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,\ndie zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6\nAbs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-        3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des\ngesetzes bestimmt sind,                                     Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nin einem den Fertigpackungen beigefügten Begleit-            4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der An-\npapier enthalten sein. Im Falle von Nummer 1 Buch-               lage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen,\nstabe a kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen.           Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in\n(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei            nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen\nverwendet werden.\n1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet\nund verzehrfertig hergerichtet                                                       §6\na) in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-                           Verzeichnis der Zutaten\nschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedie-\nnung oder                                              (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer\nAufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigen-\nb) zu karitativen Zwecken                               der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt\nzum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,              ihrer Verwendung bei der Herstellung des \"Lebensmit-\ntels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzu-\n2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufs-\nstellen, in dem das Wort „Zutaten\" erscheint.\nstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher\nverpackt werden, sofern die Unterrichtung des Ver-\n(2) Abweichend von Absatz 1\nbrauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf\nandere Weise gewährleistet ist.                          1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach\nMaßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis\n(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben                anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Was-\nnach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder             sers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile\nneben der Ware angebracht werden.                                aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamt-\nmenge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die\n§4                                  Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil\nnicht mehr als 5 Gewichtshundertteile beträgt;\nVerkehrsbezeichnung\nDie Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die       2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form\nin Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei               verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmit-\nderen Fehlen                                                     tels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten\nZutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der\n1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche               Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis\nBezeichnung oder                                            angegeben werden; dabei kann die Angabe des\n2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforder-             lediglich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers\nlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbrau-          entfallen;           ·\ncher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erken-\n3. kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Auf-\nnen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu\ngußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt\nunterscheiden.\nwerden, entfallen;\nHersteller- oder Handelsmarken oder Phantasienamen\nkönnen die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.               4. können bei konzentrierten oder getrockneten\nLebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem\nGebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der\n§5                                  Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprüng-\nBegriffsbestimmung der Zutaten                     lichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis ange-\ngeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten\n( 1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatz-       eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen\nstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels ver-         Erzeugnisses\" enthält;\nwendet wird und unverändert oder verändert im Ender-\nzeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines              5. können bei Obst- oder Gemüsemischungen die\nLebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammenge-                  Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischun-\nsetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebens-           gen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in\nmittels.                                                         anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich\ndie Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem\n(2) Als Zutaten gelten nicht:\nGewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und\n1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstel-            im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in verän-\nlung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel            derlichen Gewichtsanteilen\" erfolgt;","1224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n6. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1              2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als\nSatz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils ange-             1 ,2 Volumenprozent,\ngeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeich-      3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat.\nnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach\nallgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr\neine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Rei-                                   §7\nhenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Ver-\nMindesthaltbarkeitsdatum\nwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese\nAufzählung ist nicht erforderlich, wenn                     (1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmit-\ntels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter\na) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist,\nangemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine\nfür das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vor-\nspezifischen Eigenschaften behält.\ngeschrieben ist oder\nb) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger           (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüs-\nals 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnis-       selt mit den Worten „mindestens haltbar bis ... \" unter\nses beträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr ent- Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge\nhaltene Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Ver-    anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann\nkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismen-        auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit\nkulturen anzugeben;                                 der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen\nwird.\nAbsatz 5 bleibt unberührt;\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,\n7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge ange-\ngeben werden.                                            1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate\nbeträgt, die Angabe des Jahres entfallen,\n(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung\nnach Maßgabe des§ 4 anzugeben. Bei in Anlage 2 der            2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate\nZusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen                    beträgt, der Tag,\ngenügt die Angabe der dort in Spalte 6 vorgesehenen               b) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn\nBezeichnung als Verkehrsbezeichnung.                                   Monate beträgt, der Tag und der Monat\n(4) Abweichend von Absatz 3                                   entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum\nunverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar\n1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufge-\nbis Ende ... \" angegeben wird.\nführten Klassen gehören, der Name dieser Klasse\nangegeben werden;                                           (4) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei\n2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Ver-            Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger\nkehrsverordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufge-     Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender\nführten Klassen gehören, ausgenommen physika-            Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Ab-\nlisch oder enzymatisch modifizierte Stärken, mit dem     sätzen 2 und 3 anzubringen.\nNamen dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrs-\n(5) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist\nbezeichnung oder der EWG-Nummer angegeben\nwerden; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so        nicht erforderlich bei\nist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund        1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln,\nihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende             nicht geschält, ·geschnitten oder ähnlich behandelt,\nLebensmittel zuzuordnen ist; bei Emulgatoren, Ver-       2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1O oder mehr\ndickungsmitteln, Geliermitteln, Stabilisatoren, Ge-           Volumenprozent,\nschmacksverstärkern, Säuerungsmitteln, Säure-\nregulatoren, chemisch modifizierten Stärken, Back-       3. Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die\ntriebmitteln, Schaumverhütern und Schmelzsalzen               zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2\ngenügt die Angabe des Klassennamens, sofern es                des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nsich nicht um Phosphorsäure oder Phosphate han-               zes bestimmt sind,\ndelt.                                                    4. Röstkaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen, die\nzur Abgabe an Verbraucher im Sinne des§ 6 Abs. 2\n(5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis               des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nder Zutaten die Art der im Aroma enthaltenen Aroma-\nzes bestimmt sind,\nstoffe entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der\nAromenverordnung anzugeben; die geschmacksbeein-             5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise inner-\nflussenden Stoffe (Anlage 2 Nr. 2 der Aromenverord-               halb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt\nnung) brauchen nicht angegeben zu werden. Gewürz-                 werden,\nextrakte können statt dessen nach Maßgabe der An-             6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,\nlage 1 mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden.\n7. Zucker in fester Form,\n(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist         8. Zuckerwaren, die außer Zuckerarten keine anderen\nnicht erforderlich bei                                            Zutaten als Geruchs- oder Geschmacksstoffe oder\n1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln,                 Farbstoffe enthalten,\nnicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,      9. Bier.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984                            1225\n§8                                das Lebensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in\ndie Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch\nHervorhebung von Zutaten\ndie der Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen an\n( 1) Werden eine oder mehrere Zutaten, die für die         Gewicht verliert, so ist dies unter Angabe der Behand-\nMerkmale des Lebensmittels wichtig sind, besonders            lungsart mit dem Hinweis „Gewichtsverlust durch ... \"\nhervorgehoben, ist die Mindestmenge, bei entsprechen-         kenntlich zu machen. Der Angaben nach den Sätzen 1\nder Hervorhebung eines geringen Gehalts die Höchst-           und 2 bedarf es nicht bei Lebensmitteln, bei denen der\nmenge der verwendeten Zutaten in Gewichtshundert-             Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen aus dem. nach\nteilen anzugeben.                                             Maßgabe eichrechtlicher Vorschriften anzugebenden\nAbtropfgewicht hervorgeht.\n(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist in unmittelbarer\nNähe der Verkehrsbezeichnung oder bei der Angabe der             (2) § 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nhervorgehobenen Zutat im Verzeichnis der Zutaten\nanzubringen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 und 4 entspre-\nchend.                                                 -\nDritter Abschnitt\n(3) Absatz 1 gilt nicht für                                                Ordnungswidrigkeiten\n1. die Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 4;\n2. durch Rechtsvorschriften zwingend vorgeschriebene                                     § 10\nAngaben;                                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\n3. Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich zur         Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nGeschmacksgebung verwendet werden.                       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1\noder 3, § 8 Abs. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 1 oder 2 Lebens-\nmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr\nZweiter Abschnitt                         bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nSondervorschriften                         Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekenn-\nfür bestimmte Lebensmittel                      zeichnet sind.\n§9                                                   Vierter Abschnitt\nFische und sonstige wechselwarme Tiere,\nSchlußvorschriften\nKrusten-, Schalen-, Weichtiere\n§ 11\n(1) Bei Lebensmitteln, die außer Fischen, sonstigen\nBerlin-Klausel\nwechselwarmen Tieren, Krusten-, Schalen-, Weichtie-\nren oder Erzeugnissen aus diesen Tieren andere Be-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nstandteile enthalten, ist der Anteil dieser Tiere oder Tier- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\nerzeugnisse insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Ab-          Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\npackung oder Abfüllung der Fertigpackung anzugeben,          vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land\nsoweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung dient. Wird    Berlin.","1226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 4. Nr. 1)\nZutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können,\nwenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind\nZutat:                                                    Klassenname:\nRaffinierte Öle,                                          „Öl\", ergänzt durch die Angabe\nausgenommen Olivenöl                                      1. ,,pflanzlich\" oder „tierisch\"\noder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen\nHerkunft\nAuf ein gehärtetes Öl, dessen pflanzliche oder dessen\nspezifische pflanzliche oder tierische Herkunft an-\ngegeben ist, muß mit der Angabe „gehärtet\" hin-\ngewiesen werden.\nraffinierte Fette                                         „Fett\", ergänzt durch die Angabe\n1. ,,pflanzlich\" oder „tierisch\"\noder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen\nHerkunft\nMischung aus raffinierten tierischen Ölen und             „Tierische Öle und Fette\", ergänzt durch die\nraffinierten tierischen Fetten                            Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen\"\nAuf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der\nAngabe „z. T. gehärtet\" hingewiesen werden.\nBesteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten\nÖlen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch\n,,gehärtet\".\nMischung aus raffinierten pflanzlichen Ölen,              „Pflanzliche Öle und Fette\", ergänzt durch die\nausgenommen Olivenöl, und raffinierten                    Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen\"\npflanzlichen Fetten                                       Auf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der\nAngabe „z. T. gehärtet\" hingewiesen werden.\nBesteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten\nÖlen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch\n,,gehärtet''.\nMischungen von Mehl aus zwei oder mehreren                ,,Mehl\", anschließend die Aufzählung der Getreide-\nGetreidearten                                             arten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender\nReihenfolge ihres Gewichtsanteils\nStärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch        ,,Stärke''\nmodifizierte Stärke\nFisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung         ,,Fisch\"\nsich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen\nMuscheln aller Art, wenn Bezeichnung oder                 „Muschelnu\nAufmachung sich nicht auf eine bestimmte\nMuschelart beziehen\nKrebstiere aller Art, wenn Bezeichnung oder               ,,Krebstiere\"\nAufmachung sich nicht auf eine bestimmte\nKrebstierart beziehen\nTintenfische aller Art, wenn Bezeichnung oder             ,,Tintenfisch\"\nAufmachung sich nicht auf eine bestimmte\nTintenfischart beziehen\nGeflügelfleisch aller Art, wenn Bezeichnung oder          ,,Geflügelfleisch\"\nAufmachung sich nicht auf eine bestimmte Art von\nGefügelfleisch beziehen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984                       1227\nKäse oder Käsemischungen aller Art, wenn                   ,,Käse\"\nBezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf\neine bestimmte Käsesorte beziehen\nGewürze jeder Art und ihre Auszüge, sofern sie             ,,Gewürz(e)i' oder „Gewürzmischung\"\ninsgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Lebensmittels\nbetragen\nKräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie            ,,Kräuter\" oder „Kräutermischung\"\ninsgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts\ndes Lebensmittels betragen\nGrundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der         ,,Kaumasse\"\nKaumasse von Kaugummi verwendet werden\nSaccharose jeder Art                                       ,,Zucker''\nGlukosesirup und getrockneter-Glukosesirup                 ,,Glukosesirup\"\nkristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose    ,,Dextrose\" oder „Traubenzucker\"\nMilcheiweißerzeugnisse                                    ,,Milcheiweiß''\nKakaopreßbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte        ,,Kakaobutter''\nKakaobutter\nkandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt         ,,kandierte Früchte\"\nnicht mehr als 10 v. H. des Gewichts des Lebens-\nmittels betragen\nPaniermehl jeglichen Ursprungs                            ,,Paniermehl\"\nSpeisepilze aller Art, wenn Bezeichnung oder              ,,Speisepilze\"\nAufmachung sich nicht auf eine bestimmte Pilzart\nbeziehen\nWeizenmehl, Weizengrieß, Weizendunst bei der              ,,Weizenmahlerzeugnisse''\nHerstellung von Teigwaren\npflanzliche Eiweißerzeugnisse jeder Art                   ,,Pflanzeneiweißerzeugnis''\nmit einem Eiweißgehalt von mindestens 50 v. H.\nButter jeder Art, ausgenommen Butterreinfett              ,,Butter''\nMolkenerzeugnisse in Pulverform                           ,,Molkenpulver''\nVollei oder Eigelb in flüssigem, tiefgefrorenem           ,,Eiprodukte''\nund getrocknetem Zustand\nWein jeder Art                                            ,,Wein\"\nMischungen von Vitaminen und Vitamin-                     „Vitamine\", anschließend die Aufzählung der Vitamine\nverbindungen                                              in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils","1228                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil          1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                      Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)\nKlassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen\nFarbstoff\nK on servieru ngsstoff\nAntioxidationsmittel\nEmulgator\nVerdickungsmittel\nGeliermittel\nStabilisator\nGeschmacksverstärker\nSäuerungsmittel\nSäureregulator\nTrennmittel\nmodifizierte Stärke\nkünstlicher Süßstoff\nBacktriebmittel\nSchaumverhüter\nÜberzugsmittel\nSchmelzsalz (Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen\nauf der Grundlage von Schmelzkäse)\nMehlbehandlungsmittel"]}