{"id":"bgbl1-1984-40-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":40,"date":"1984-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen","law_date":"1984-09-13T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1213\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1984              Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1984                                                                               Nr. 40\nTag                                               Inhalt                                                                                Seite\n13. 9. 84 Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1213\n9515-1\n6. 9. 84 Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 221\n2125-40-25\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen\nVom 13. September 1984\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\ndas Seelotswesen vom 25. April 1984 (BGBI. 1S. 618) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über das Seelotswesen in der seit dem 1 . Mai 1984\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli\n1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 147 des Gesetzes vom\n24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),\n3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 283 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n5. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613),\n6. den am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 13. September 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","1214                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nüber das Seelotswesen\nErster Abschnitt                                          Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                               Seelotswesen der Seelotsreviere\n§ 1                                           1. Ordnung der Seelotsreviere\n,Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung\nberufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der                                    §5\nHäfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrts-        (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nkundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur   nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslot-\nSchiffsbesatzung.                                          senkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)\n1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsen-\n§2                                 dienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre\nGrenzen zu bestimmen,\nSeelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete,\nfür die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung   2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu\neinheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.         erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Ver-\neinigung oder. Erweiterung von Lotsenbrüderschaf-\nten zu regeln,\n§3                             3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu\n(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelots-           regeln,\nwesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind       4. Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze\nAufgaben des Bundes.                                           des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und\n5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen\n(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den          Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur\nSeelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften               Annahme von Seelotsen verpflichtet sind.\n(§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1 ).\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,     Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf\ndurch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und            die Aufsichtsbehörden übertragen.\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehör-\nden zu bestimmen.                                                                     §6\n( 1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforder-\n§4                             lichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lot-\nsenstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) wer-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,        den von den Aufsichtsbehörden vorgehalten, unterhal-\ndurch Rechtsverordnung                                     ten und betrieben.\n1 . die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,              (2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung\n-                                           ( § 5 Abs. 1 ) können den Lotsenbrüderschaften oder der\n2. die Anforderungen an die körperliche und geistige       Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Vorhal-\nEignung für den Beruf eines Seelotsen näher zu        tung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen\nbestimmen und die Zeitabstände für die vertrauens-    übertragen werden. Lotsenbrüderschaften und Bundes-\närztlichen Untersuchungen festzulegen,                lotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichts-\nbehörden juristische Personen des privaten Rechts mit\n3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und          der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauf-\nPrüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der         tragen.\nPrüfungen festzulegen,\n(3) Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von\n4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen zur      Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder\nlaufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit not-    die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen\nwendigen Kenntnisse zu bestimmen,                     diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden. Die\nFachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgaben-\n5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen See-        wahrnehmung beauftragte juristische Personen des pri-\nlotsen anfordern muß, festzulegen.                    vaten Rechts.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 19. September 1984                            1215\n2. Bestallung der Seelotsen                                                § 14\nDie Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsen-\n§7                               kammer zu widerrufen, wenn\nWer den Beruf eines Seelotsen in einem Seelotsrevier        1. dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen\nausüben will, bedarf einer Bestallung.                             wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestal-\nlung gewesen ist,\n§8                               2. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-\nBerufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der\n(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter                 Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf auf\nsind an die Aufsichtsbehörden zu richten.                          Dauer nicht geeignet ist, oder                  ·\n(2) Die Aufsichtsbehörden lassen jährlich im Beneh-         3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wieder-\nmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichti-               holt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt,\ngung des Verkehrsaufkommens und des Personalbe-                    daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszu-\nstandes die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwär-               üben.\ntern zu. Nicht berücksichtigte Antragsteller können\neinen neuen Antrag stellen.                                                                §15\nBestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die\n§9                               Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden\nAls Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden,           wird, so kann dem Seelotsen die Berufsausübung vor-\nwer                                                            läufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der\nSchiffahrt erfordert.\n1 . das Befähigungszeugnis als Kapitän auf Großer\nFahrt besitzt,                                                                         §16\n2. nach dem Erwerb· des Befähigungszeugnisses als                Wird durch vertrauensärztliches Zeugnis der See-\nKapitän auf Großer Fahrt eine Seefahrtszeit von min-      Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der Seelotse\ndestens sechs Jahren als Kapitän oder nautischer          vorübergehend geistig oder körperlich nicht geeignet\nSchiffsoffizier hat,                                      ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, so ist ihm\n3. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-            die Berufsausübung vorübergehend zu untersagen. Die\nBerufsgenossenschaft nachweist, daß er geistig und        Untersagung ist aufzuheben, sobald durch vertrauens-\nkörperlich für den Beruf eines Seelotsen geeignet ist,     ärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft die\ninsbesondere das volle Hör-, Seh- und Farbunter-          Eignung wieder bescheinigt wird.\nscheidungsvermögen hat, und\n4. nach seiner Lebensführung die Gewähr dafür bietet,\n§ 17\ndaß er die fül' den Beruf eines Seelotsen erforderliche\nZuverlässigkeit besitzt.                                     Im Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann\ndie Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf\n§10                               eines Jahres, eine erneute Bestallung vornehmen, wenn\ndie Annahme· begründet ist, daß der Seelotse künftig\nDer Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelots-         den Anforderungen seines Berufes genügen wird.\nrevier vorgeschriebenen Ausbildung und nach deren\nAbschluß einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu\nunterziehen.                                                                              §18\n§ 11                                Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Altersru-\nNach bestandener Prüfung ist der Seelotsenanwärter         hegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem\nvon der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer             der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollen-\nUrkunde zum Seelotsen zu bestallen. Bei der Bestallung        det.\nist der Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines\nBerufes zu verpflichten.                                                                  §19\n§ 12                                (1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die für\ndieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu wider-\nDie Lotsverordnung kann vorsehen, daß der Seelotse         rufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 42 zu\nnach seiner ersten Bestallung für eine Übergangszeit          erteilen.\nnur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.\n(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem See-\nlotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzelnen See-\n§ 13                             lotsreviere erteilten Bestallungen für das neue Seelots-\nrevier.\nDer Seelotse hat sich auf Verlangen der Aufsichts-\nbehörde der Untersuchung durch einen Vertrauensarzt\nder See-Berufsgenossenschaft zu unterziehen und                                           § 20\nden Untersuchungsbefund der Aufsichtsbehörde vor-                ( 1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestal-\nzulegen.                                                      lung verzichten.","1216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber                                  § 25\nschriftlich zu erklären. Er wird, falls die Aufsichts-\n( 1) Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit not-\nbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit\nwendigen Kenntnisse laufend zu ergänzen.\nAblauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe\nder\"Erklärung folgt.                                            (2) Der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der\ntechnischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung\n3. Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsen          durch den Seemannsbrauch, durch Weisungen der Auf-\nsichtsbehörde oder durch die besonderen Umstände\n§ 21                             des Falles geboten ist. Er hat die Lotseinrichtungen\npfleglich zu behandeln.\n( 1) Der für ein Seelotsrevier bestallte Seelotse übt\nseine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.                               § 26\n(2) Der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verant-       Der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde\nwortung durch. Im übrigen unterliegt er der Aufsicht         bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft jede\n· nach Maßgabe dieses Gesetzes.                                Beobachtung, welche die Sicherheit der Schiffahrt, ins-\n(3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verur-        besondere Veränderungen oder Störungen an Schiff-\nsachten Schaden ist der Seelotse dem Reeder des             fahrtszeichen, oder eine Verschmutzung des Gewäs-\ngelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber           sers betrifft, unverzüglich auf schnellstem Übermitt-\nnur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihm Vorsatz        lungsweg mitzuteilen. Über jeden Unfall eines von ihm\noder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen     gelotsten Schiffes hat er der Aufsichtsbehörde zu\nSchaden, den der Seelotse in Ausübung der Lotstätig-         berichten und auf Verlangen weitere Auskünfte zu\nkeit einem Dritten zugefügt hat, neben dem Seelotsen        geben.\nauch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwort-\nlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder                       4. Lotsenbrüderschaften\noder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet,\nsoweit nicht dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahr-\nlässigkeit zur Last fällt.                                                              § 27\n(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bil-\n§ 22                             den eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft\nist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.\nDer Seelotse hat sich durch sein Verhalten innerhalb\nund außerhalb seines Dienstes der Achtung und des              (2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz\nVertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.    oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.\nSie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange\ndes Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.\n§ 23\n(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von\n(1) Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des     den Mitgliedern anteilmäßig getragen.\nSchiffes zu beraten. Die Beratung kann auch von einem\nanderen Schiff oder von Land aus erfolgen.\n(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän                                  § 28\nauch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anord-\nnungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung des               (1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,\nSchiffes zuläßt.                                             1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen;\n(3) Werden mehrere· Seelotsen tätig, so wird der Kapi-    2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu för-\ntän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen See-          dern;\nlotsen unterstützen ihn dabei. Vor Aufnahme der Tätig-      3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;\nkeit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender\nSeelotse tätig wird.                                         4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu\ntreffen;\n§ 24\n5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu\n(1) Der Seelotse hat seine Lotstätigkeit so lange aus-        vermitteln;\nzuüben, bis er abgelöst oder vom Kapitän entlassen           6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Ver-\nwird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die                 sorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für\nGrenze des Seelotsreviers erreicht.                              den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes\n(2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur             gewährleisten, und die Durchführung diese~ Maßnah-\nAnnahme eines Seelotsen verpflichtet sind, darf der              men zu überwachen;\nKapitän den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff      7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufga-\ndie Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.                      ben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten\nund durch die notwendige Berichterstattung zu\n(3) Kann der Seelotse beim Verlassen des Seelots-\nunterstützen;\nreviers nicht ausgeholt werden, so ist er zu weiterer\nLotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung     8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen einzu-\ndes Kapitäns berechtigt.                                         nehmen;","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984                           1217\n9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge             vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht\neinzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach§ 35         zustande, so entscheidet der Bundesminister für Ver-\nAbs. 2 Nr. 6 sowie für die Versorgung der Seelotsen      kehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.\nerforderlich sind, die einbehaltenen Versorgungs-\nbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen\nsowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer                                     § 32\nVerteilungsordnung an die Seelotsen zu verteilen.\nDie Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden,\n(2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Auf-       soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen sat-\nsichtsbehörde.                                               zungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind,\ndurch Beschluß der Mitglieder geordnet.\n(3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile des See-\nlotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer vorläu-\nfigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufs-                                       § 33\nausübung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vor-\ngesehenen Verteilung abweichen.                                 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der\nBeschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit\nihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-\nstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft\n§ 29                              betrifft.\n(1) Der Sitz und die Verfassung der Lotsenbrüder-\nschaft· werden im Rahmen der folgenden Vorschriften                           5. Bundeslotsenkammer\ndurch die Satzung bestimmt.\n(2) Die Satzung wird von den Mitgliedern durch münd-                                 § 34\nliche oder schriftliche Erklärung beschlossen. Zu dem\n(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslot-\nBeschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-    senkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körper-\nder erforderlich. Die Satzung bedarf der Genehmigung\nschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die\nder Aufsichtsbehörde. Sie ist im Verkehrsblatt zu veröf-     Mitgliederversammlung.\nfentlichen.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr führt die Aufsicht\n(3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung nicht\nüber die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der\nzustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach Ablauf\nAufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.\neiner von ihr gesetzten Frist eine vorläufige Satzung in\nKraft setzen.\n§ 35\n§ 30\n( 1 ) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz\n(1 ) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Älter-        oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.\nmann und die Mitgliederversammlung.\n(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbeson-\n(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Älter-       dere,\nmann für bestimmte Aufgabengebiete besondere\nBeauftragte zu bestellen sind.                               1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüder-\nschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;\n2. die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegen-\n§ 31                                  über Behörden und Organisationen zu vertreten;\n(1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft         3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüder-\ngerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner              schaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrü-\nVertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung              derschaften zu vermitteln;\ngegen Dritte beschränkt werden. Im Verhinderungsfall         4. Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbe-\nwird er von seinem Stellvertreter vertreten.                     hörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des See-\nlotswesens anfordert;\n(2) Der Ältermann und sein Stellvertreter werden\ndurch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf       5. an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen\nJahren gewählt.                                                  berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;\n(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Auf-        6. sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarif-\nsichtsbehörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem            liche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird,\nGrund versagt werden.                                            die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüder-\nschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaf-\n(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in drin-     ten auszugleichen.\ngenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Man-\ngels von der Aufsichtsbehörde ein Ältermann zu bestel-                                  § 36\nlen.\nDie Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im\n(5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversamm-       Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung\nlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Älter-         bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind\nmann oder seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund          entsprechend anzuwenden.","1218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil     1\n§ 37                                (2) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnahmen\nist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft zuzu-\n( 1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vorsit-\nstellen.\nzende und die Mitgliederversammlung.\n(3) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer\n(2) Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mitglie-\ngelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nderversammlung durch ihre Ältermänner vertreten~ Jede\nLotsenbrüderschaft hat mindestens eine Stimme; Lot-\nsenbrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern                              Dritter Abschnitt\nhaben zwei Stimmen.\nSeelotswesen außerhalb der Seelotsreviere\n(3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vor-\nsitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere                                         § 42\nBeauftragte zu bestellen sind.\n(1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit\neines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.\n§ 38                                (2) Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde\nerteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des\n(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden\n§ 9 erfüllt, das Lebensalter von 60 Jahren noch nicht\naus der Reihe der Seelotsen von der Mitgliederver-\nvollendet hat, ausreichende praktische Erfahrungen\nsammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die\nsowie theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet\nWahl bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister\nbesitzt, in dem er seine Tätigkeit ausüben will, und eine\nfür Verkehr. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem\nPrüfung abgelegt hat.\nGrund versagt werden.\n(3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und\n(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können\n2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, die §§ 22 bis 24 Abs. 1\nvon der Mitgliederversammlung oder dem Bundesmini-\nsowie die §§ 25 und 26 sind auf die Pflichten des See-\nster für Verkehr aus wichtigem Grund abberufen wer-\nlotsen entsprechend anzuwenden.\nden.\n(4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem\n(3) Die Vorschriften des§ 31 Abs. 1 und 4 sind auf die\nder Seelotse das fünfundsechzigste lebensjahr voll-\nBundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe\nendet.\nanzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde\nder Bundesminister für Verkehr tritt.                           (5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrtge-\nbiet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier oder Teil\neines Seelotsreviers wird.\n§ 39\n§ 43\n( 1 ) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer\nwerden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder einem            Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nanderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besor-          durch Rechtsverordnung\ngen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.            1. für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Befähi-\n(2) Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversammlung          gungszeugnisses geringere Anforderungen zu stel-\nstimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt seine                len,\nStimme den Ausschlag.                                       2. die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu\nbeschränken,\n(3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder\nder Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwenden.                3. Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre\nVerbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen\nihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen,\ndaß der Seelotse die erforderlichen Kenntnisse auf\n§ 40\ndem laufenden hält und auf Grund einer ausreichen-\nDie Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der         den Zahl von Lotsungen über die notwendigen prak-\nzur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs              tischen Erfahrungen verfügt,\nerforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften haben im Ver-     4. die erforderlichen praktischen Erfahrungen und theo-\nhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Bei-     retischen Kenntnisse zu bestimmen,\nträge zu leisten.\n5. den Umfang der Ruhepaus·en festzulegen, die der\nSeelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und\nwährend längerer Lotsungen einzuhalten hat,\n6. Aufsichtsmaßnahmen\n6. der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung\n§ 41                                 Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens außer-\nhalb der Seelotsreviere zu übertragen und den\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Lotsenbrüder-               Umfang der Beteiligung der Seelotsen, die eine\nschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Fristsetzung           Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen der Bun-\nanhalten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann sie auf         deslotsenkammer über Angelegenheiten des See-\nKosten der Lotsenbrüderschaft die Aufgaben selbst                lotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu bestim-\ndurchführen oder die Durchführung Dritten übertragen.            men.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984                           1219\n§ 44                               (5) Der Seelotse darf keine anderen als die durch\nLotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern,\nVereinbarungen von Seelotsen, durch die das See-         sich versprechen lassen oder annehmen.\nlotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet\nwird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nFünfter Abschnitt\nKosten\nVierter Abschnitt\n§ 46\nLotstarife\n(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erho-\n§ 45                            ben für\n(1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen wer-    1. Amtshandlungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10,\nden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abga-        11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den\nben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistungen der               Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2,\nSeelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstande-         des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3,\nnen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. Zur Zahlung ist      2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer Erlaub-\nneben demjenigen, der den abgabenpflichtigen Tatbe-             nis.\nstand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der\nSeelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt,            (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nder Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zah-      im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.                 durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen\nAmtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,      oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze\nnach Anhörung der Küstenländer und .der Bundeslot-          sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand\nsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverord-          gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen\nnung)                                                       kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert\noder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner\n1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der      angemessen berücksichtigt werden.\nLotsabgaben und Lotsgelder,\n2. die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder,\nsechster Abschnitt\n3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung oder\nSicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhe-                        Ordnungswidrigkeiten\nbungsverfahren,\n4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und                                          § 47\n5. die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lotsgelder         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen         fahrlässig\n1. die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung nach\nnäher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben betroffen            § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,\nsind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen herzustellen.                                      2. entgegen§ 23 Abs. 1 Satz 1 den Kapitän nicht berät,\n3. entgegen § 24 Abs. 1 die Lotstätigkeit während der\n(3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr             vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,\nAufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für\n4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen\nZwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche\nInteresse an der Förderung des Verkehrs ist zu berück-          technischen Hilfsmittel nicht bedient,\nsichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die      5. einer Mitteilungs-, Berichts- oder Auskunftspflicht\nSeelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkom-              nach § 26 zuwiderhandelt,\nmen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung         6. entgegen § 45 Abs. 5 andere als die durch Lotstarif-\nund der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. Aus-           verordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich\nlagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Auf-                versprechen läßt oder annimmt oder\nwandes festgesetzt werden.\n7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1\n(4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den            Nr. 3 oder 5 oder§ 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollzieh-\nAufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer                   baren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung\nerhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsge-              nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-         verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,             diese Bußgeldvorschrift verweist.\nzuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom             (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42\n14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 ), vollstreckt. Durch\nAbs. 3 auch für Seelotsen außerhalb eines Seelots-\nLotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die\nreviers.\nSeelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder\nselbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz           (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nist dann nicht anzuwenden.                                  bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.","1220                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSiebenter Abschnitt                                              § 49\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                   Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmi-\ngungen zur Ausübung des Seelotsenberufes gelten für\n§ 48                           Fahrtstrecken, die nach diesem Gesetz zu Seelots-\nrevieren bestimmt werden, als Bestallungen, im übrigen\nSolange auf dem Seelotsrevier Flensburger Förde       als Erlaubnisse im Sinne des Dritten Abschnitts fort.\nnoch Bedienstete des Bundes als Seelotsen eingesetzt\nwerden, finden § 3 Abs. 2, die §§ 7, 11, 13 bis 21 und                           § 50\ndie§§ 27 bis 41 keine Anwendung und die §§ 8 bis 10\nund 12 nur sinngemäß Anwendung. § 45 findet mit der       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nMaßgabe Anwendung, daß für den Einsatz von Bedien-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsteten des Bundes als Seelotsen an Stelle von Lotsgel-  Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\ndern Lotsabgaben erhoben werden. Die allgemeinen        Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,\nRechtsvorschriften für Bedienstete des Bundes bleiben   gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-\nunberührt.                                              tungsgesetzes."]}