{"id":"bgbl1-1984-4-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":4,"date":"1984-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über den Absatz von Butter und Rahm aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung an bestimmte Verbrauchergruppen oder zum allgemeinen direkten Verbrauch sowie über die Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen (Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)","law_date":"1984-01-18T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984                               99\nVerordnung\nüber den Absatz· von Butter und Rahm aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung\nan bestimmte Verbrauchergruppen oder zum allgemeinen direkten Verbrauch\nsowie über die Gewährung von Beihilfen\nfür den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen\n(Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)\nVom 18. Januar 1984\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 2 und 16, des § 7 Abs. 3                                §3\nund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August                                   Aufbewahrungsfrist\n1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des          Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als un-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert          mittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber\nworden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der         gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat sämtliche\n§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-         Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im             diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang aufzube-\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen             wahren, soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den\nund für Wirtschaft verordnet:                                in § 1 genannten Rechtsakten bereits vorgeschrieben\nist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des\nKalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung _\nAbschnitt 1                         oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungs-\nAllgemeine Vorschriften                    fristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 1                                                         §4\nAnwendungsbereich                                           Buchführungspflicht\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die             ( 1) Der Beteiligte hat, soweit nicht in Rechtsakten\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-             nach § 1 dies bereits vorgeschrieben ist, über den Ein-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen             und Verkauf von Butter, Rahm und Butterreinfett in der\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und               Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß\nMilcherzeugnisse hinsichtlich                                  aus der Buchführung für jede Lieferung Name und\n1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher oder priva-      Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwer-\nter Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen               bers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind, wobei\nim Einzelhandel die Aufzeichnungen über den Einkauf\na) an gemeinnützige Einrichtungen,                       genügen.\nb) an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Ein-\n(2) Der Beteiligte hat bei automatischer Buchführung\nheiten (Streitkräfte) und\nauf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten\nc) zum allgemeinen direkten Verbrauch,                   Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,\n2. der Gewährung von Beihilfen für den Bezug von               wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein\nButter                                                    neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.\na) durch gemeinnützige Einrichtungen,\n§5\nb) durch Streitkräfte und\nVerpflichteter\nc) zum allgemeinen direkten Verbrauch,\nDer Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-\n3. des Absatzes von Butter oder Rahm aus öffentlicher         über der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen\noder privater Lagerhaltung für den direkten Ver-         oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte\nbrauch in Form von Butterreinfett sowie                  zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle\n4. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhal-         schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die\ntung ohne bestimmten Verwendungszweck.                   bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu\nunterzeichnen.\n§2                                                          §6\nZuständigkeit                                                 Kautionen\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung              (1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan-         Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen zu stel-\nstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesan-         len, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung\nstalt), soweit nicht nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1      einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuld-\nSatz 2 genannte Stelle und nach Abschnitt 6 die Bun-          nerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik\ndesfinanzverwaltung zuständig sind.                           Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur geschäfts-","100                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil l\nmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbe-            3. in den Fällen des Absatzes 3 von der zweckwidrigen\nreich dieser Verordnung berechtigt sein und dort seinen         Verwendung an.\nWohnsitz oder eine Niederlassung haben.\nDer Zinssatz beträgt zwei vom Hundert, während des\n(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt ver-      Verzuges drei vom Hundert über dem jeweiligen Dis-\nwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel-    kontsatz der Deutschen Bundesbank. Der am Ersten\nlung oder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen ver-     eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag\nfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.            dieses Monats zugrunde zu legen.\n(6) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid fest-\n§7                             gesetzt.\nBeihilfeforderungen\nBeihilfeforderungen sind unverzinslich.                                          Abschnitt 2\nGemeinnützige Einrichtungen\n§8\n§9\nRückzahlung, Beweislast\nBezugsberechtigung\n(1) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, hat\nZum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime\nder Kautionssteller einen Betrag in Höhe der freigege-\nund sonstige Einrichtungen berechtigt, die Gemein-\nbenen Kaution an die Bundesanstalt zu zahlen, bei\nschaftsverpflegung ausgeben und\nAbgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung m~nde-\nstens jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen dem am         1 . damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im\nTage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem             Sinne der Abgabenordnung dienen oder\nAbgabepreis. Sehen die in § 1 genannten Rechtsakte\n2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur\neinen teilweisen Kautionsverfall vor, beschränkt sich\nWahrnehmung von Aufgaben der Erziehung, Ausbil-\ndie Rückforderung auf diesen Teilbetrag.\ndung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des\n(2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide über Bei-            Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens\nhilfen sind zurückzunehmen; zu Unrecht empfangene               oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung\nBeihilfen sind zurückzuzahlen.                                  genannten Personenkreises tun oder\n(3) Wer Butter, Rahm oder Butterreinfett entgegen        3. als Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime\nden Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte                oder Altenpflegeheime nach § 4 Nr. 16 des Umsatz-\noder entgegen§ 19 Abs. 2 verwendet oder Butterrein-             steuergesetzes oder als Einrichtungen mit Bekösti-\nfett über dem Höchstverkaufspreis (§ 21 Abs. 4) ver-            gung von Jugendlichen nach § 4 Nr. 23 des Umsatz-\nkauft, hat, sofern nicht eine von ihm gestellte Verarbei-       steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind\ntungskaution für verfallen erklärt ist oder er nach Ab-         oder\nsatz 1 oder 2 zur Zahlung verpflichtet ist, für die von     4. Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Bundes-\ndieser Verwendung betroffene Menge                              sozialhilfegesetzes anerkannt werden können.\n1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den\nUnterschiedsbetrag. zwischen dem am Tage der                                        § 10\nAbgabe gültigen Interventionspreis und dem Abga-                          Berechtigungsscheine\nbepreis und\n(1) Die in § 9 genannten Einrichtungen (gemeinnüt-\n2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der            zige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungs-\ngewährten Beihilfe entsprechenden Betrag                scheine. Der Antrag ist bei der nach Landesrecht\nzu zahlen. Ist Butter zu Butterreinfett verarbeitet wor-    zuständigen Stelle (zuständige Landesstelle) auf dem\nden, entspricht ein Kilogramm Butterreinfett 1,227 Kilo-    Formblatt, das bei dieser angefordert werden kann, zu\ngramm Butter.                                               stellen. Die zustär:,digen Landesstellen werden von der\nBundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\n(4) Der Beteiligte trägt auch in den Fällen der Absätze\n1 bis 3 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum            (2) Der Antrag muß enthalten\nBereich der jeweils zuständigen . Stelle gehört, die\nBeweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für        1. eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Ein-\ndie Freigabe der Kaution, die Gewährung der Beihilfe            richtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an\nder Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Per-\noder die zweckgerech\\e Verwendung bis zum Ablauf\nsonen,\ndes sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Aus-\nzahlung folgt.                                              2. eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnüt-\nzige Einrichtung verpflichtet,\n(5) Der zu zahlende Betrag ist zu verzinsen\na) die Butter nur zum Verbrauch durch Personen\n1. in den Fällen des Bezuges von Butter aus öffentlicher           ihres Bereiches zu verwenden,\nLagerhaltung vom Tage des Empfanges der Butter\nb) der zuständigen Landesstelle auf Verlangen die\nan,\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die\n2. in den Fällen des Empfanges von Beihilfe vom Tage               Verwendung der Butter nachgewiesen werden\ndes Empfanges der Beihilfe an,                                 kann,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984                                101\nc) an die Bundesanstalt zu zahlen                                                     §12\naa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentli-              Butter aus dem Markt der Gemeinschaft\ncher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag\n(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erfor-\nzwischen dem am Tage der Abgabe gültigen\nInterventionspreis und dem Abgabepreis und    derliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die\ngemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen,\nbb) im Falle der Gewährung von Beihilfe einen       erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bun-\nder gewährten Beihilfe entsprechenden         desanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.\nBetrag,                                        Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bür-\nwenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buch-       gerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem\nstabe a verwendet wird.                             Antrag beizufügen.\n(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung            (2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller\n1. des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3,       1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nregelmäßig Abschlüsse macht,\n2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder\n2. sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich ver-\n3. des Sozialamtes im Falle des§ 9 Nr. 4\npflichtet,\nuber die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen bei-\nzufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des        a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen\n§ 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid                 zu liefern,\noder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung                aa) die in einer Molkerei hergestellt ist, der im\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes                      Herstellungsmonat nach Anlage 1 der Butter-\nwegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von                        verordnung in der Fassung der Bekanntma-\nder Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine                      chung vom 10. August 1970 (BGBI. 1S. 1287)\nnoch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die                       in der jeweils geltenden Fassung das Recht\nsteuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spen-                       zusteht, für die hergestellte Butter die\nden - an die Einrichtung.                                                 Bezeichnung „Deutsche Markenbutter\" zu\n(4) Die zuständige Landesstelle stellt den Berechti-                    führen, oder\ngungsschein mit drei Durchschriften nach einem von der               bb) deren Verpackung mit der Bezeichnung\nBundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen                          „Markenbutter\" und der Angabe eines zur\nMuster aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmenge an                     Europäischen        Wirtschaftsgemeinschaft\nButter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung                     gehörenden Herstellungslandes gekenn-\nstellt sie in Höhe der Bezugsmenge nach einem von der                     zeichnet ist, soweit es sich um nicht im Gel-\nBundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen                          tungsbereich dieser Verordnung hergestellte\nMuster Empfangsscheine aus, in denen der Verbilli-                        Butter handelt,\ngungsbetrag auszuweisen ist.\nb) im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen\n§ 11                                      aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lie-\nferschein auszustellen und eine Durchschrift\nVerpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung\naufzubewahren,\nDie gemeinnützige Einrichtung hat                                  bb) sich die Übernahme der Butter durch die\n1. die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechti-                     gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teil-\ngungsscheines und die Unterlagen über den Bezug                       lieferungen, durch eine Bescheinigung mit·\nund die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl                   dem von der Bundesanstalt im Bundesanzei-\nder an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen                     ger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu\nBezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben                          lassen,\nJahre nach Maßgabe des § 3 aufzubewahren;                   c) die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und ver-\n2. die zuständige Landesstelle, wenn sich die Voraus-               kauften Buttermengen, Name und Anschrift der\nsetzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern,             jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen\nfortfallen oder die im Berechtigungsschein angege-              Einrichtungen sowie die Nummern der entspre-\nbene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpfle-                chenden Berechtigungsscheine ausgewiesen\ngung um mehr als zehn vom Hundert sinkt, unaufge-               sind.                           ·\nfordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;\n(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbut-\n3. im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferan-     termenge von einer Tonne beziehen. Sie sind nach dem\nten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß    von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntge-\nes sich um „Markenbutter\" handelt;                     gebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die\n4. der zuständigen Landesstelle und dem Landesrech-        Beihilfe durch Bescheid fest.\nnungshof das Betreten der Geschäftsräume wäh-\nrend der üblichen Geschäftszeit zu gestatten, auf                                    § 13\nVerlangen die in Betracht kommenden Bücher,\nButter aus öffentlicher Lagerhaltung\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu       (1) Soll Butter .aus öffentlicher i..agerhaltung abge-\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu        geben werden, kann sie gegen Vorlage von Empfangs-\ngewähren; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.                scheinen von der Bundesanstalt unmittelbar oder über","102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\neine Mittelsperson in Gebinden von 25 Kilogramm bezo-        vorzulegen, den diese mit einer der beschaffenden Stel-\ngen werden. Die Bundesanstalt gibt die Butter nur in         len der Streitkräfte (Beschaffungsstelle) abgeschlos-\nMengen von mehr als fünf Tonnen ab.                          sen hat.\n(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat den Tag des            (2) Zum Nachweis über den Empfang der Butter durch\nEmpfangs der Butter im Empfangsschein einzutragen            die Streitkräfte hat die Mittelsperson der Bundesanstalt\nund diesen zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs von         die Durchschrift des Auslieferungsscheines mit der\nder Bundesanstalt hat das Auslieferungslager, im Falle      Empfangsbestätigung der Beschaffungsstelle vorzule-\ndes Bezuges über eine Mittelsperson hat der Lieferant       gen.\ndie Eintragungen der gemeinnützigen Einrichtung im\nEmpfangsschein zu bestätigen.\nAbschnitt 4\n(3) Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter\nunmittelbar von der Bundesanstalt, so hat sie das Ori-           Butter zum allgemeinen direkten Verbrauch\nginal des Empfangsscheines der Bundesanstalt einzu-\n§ 17\nreichen. Die Durchschriften des Empfangsscheines ver-\nbleiben bei der gemeinnützigen Einrichtung. Bezieht die             Kauf und Auslagerung, Mitwirkungspflichten\ngemeinnützige Einrichtung· die Butter über eine Mittels-\n( 1) Der Zeitraum, innerhalb dessen die Kaufverträge\nperson, so hat die gemeinnützige Einrichtung das Origi-\nabgeschlossen und die Anträge aLJf Auslag~rung\nnal und die erste und zweite Durchschrift dem Lieferan-\nge$tellt werden müssen, wird von der Bundesanstalt im\nten zu übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei\nBundesanzeiger bekanntgegeben.\nder gemeinnützigen Einrichtung, Der Lieferant hat das\nOriginal und die erste Durchschrift der Mittelsperson           (2) Anträge auf Kauf von Butter aus öffentlicher\nüber die beteiligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mit-     Lagerhaltung sowie Anträge auf Auslagerung von Butter\ntelsperson hat das Original des Empfangsscheines der        aus privater Lagerhaltung und auf Beihilfe sind bei der\nBundesanstalt einzureichen.                                 Bundesanstalt nach den von ihr im Bundesanzeiger\n(4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das Origi-    bekanntgegebenen Mustern zu stellen. Die Verkaufsbe-\nnal und die ihnen zugehenden Durchschriften des Emp-        stätigungen und Empfangsbestätigungen können zeit-\nfangsscheines mit Firmenstempel und Anschrift zu ver-       lich gestaffelt nach Teilmengen erfolgen, soweit dies zur\nsehen.                                                      reibungslosen Abwicklung der Absatzmaßnahme erfor-\n§ 14                             derlich ist.\nÜberwachung                              (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten fest-\nzulegenden Richtlinien über die Merkmale für aus priva-\nDie Überwachung der Verwendung der Butter im              ter Lagerhaltung auszulagernde Butter und auszula-\nBereich der gemeinnützigen Einrichtungen obliegt der        gernden Rahm teilt die Bundesanstalt den Lagerhaltern\nzuständigen Landesstelle.                                   mit. Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.\n(4) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder\nAbschnitt 3                          eine Beihilfe erhalten will, hat den Verpackungsbetrieb\nStreitkräfte                        mitzuteilen und die Butter unmittelbar dorthin oder in\neinen von der Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum\n§ 15                            zu verbringen. Der Zeitpunkt der Ausformung und Ver-··\nButter aus dem Markt der Gemeinschaft               packung ist drei Werktage vorher anzuzeigen.\n( 1) Die Streitkräfte erhalten auf Antrag numerierte                                  § 18\nBerechtigungsscheine. Der Antrag ist bei der Bu~des-\nanstalt zu stellen. Füt die Bundeswehrverwaltung wer-                    Anerkennung der Abpackbetriebe\nden die Berechtigungsscheine auf die Standortverwal-            ( 1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-\ntungen ausgestellt, für die übrigen Streitkräfte auf die    derliche Anerkennung von Betrieben, die die Butter\nentsprechenden Organisationseinheiten.                      abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die\n(2) Die Streitkräfte haben im Falle des Kaufes bei       Bundesanstalt auf Antrag erteilt. § 12 Abs. 1 Satz 2 und\neinem zugelassenen Lieferanten auf dem Berechti-            3 gilt entsprechend.\ngungsschein zu bestätigen, daß es sich bei der über-\n_ (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antrag-\nnommenen Butter um „Markenbutter\" handelt.\nsteller\n(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-\nderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die       1. in seinem Betrieb die Butter entsprechend den Anfor-\nStreitkräfte Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen           derungen der in§ 1 genannten Rechtsakte abpacken\nZulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Liefer-              kann,\nbetrieb auf seinen Antrag erteilt. § 12 Abs. 1 Satz 2 und   2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\n3, Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                  regelmäßig Abschlüsse macht.\nDie Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechts-\n§ 16\nakten bleiben unberührt.\nButter aus öffentlicher Lagerhaltung\n(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antrag-\n(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an eine    steller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nach-\nMittelsperson abgegeben werden, ist der Kaufvertrag        zuweisen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984                               103\n§ 19                               (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antrag-\nsteller\nBehandlung, Höchstgewicht, Kennzeichnung\n1. in seinem Betrieb das Butterreinfett entsprechend\n(1) Die Butter muß vor dem Ausformen und Abpacken\nden Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte\nzur Gewährleistung von Gefüge und Wasserfeinvertei-\nherstellen und abpacken kann,\nlung mit Mikrofix oder Geräten gleicher Wirkung behan-\ndelt werden.                                                  2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und\nregelmäßig Abschlüsse macht,\n(2) Die Butter darf nur in Stücken von höchstens 250\nGramm ausgeformt und in den Verkehr gebracht wer-            3. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt\nden. Die Kennzeichnung muß als Verkehrsbezeichnung                a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in\ndie Worte „Molkereibutter aus Interventionsbeständen\"                denen die Butter oder der Rahm gelagert und ver-\nenthalten.                                                           arbeitet werden soll,\n§ 20                                 b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-\nVerteilung der Butter,                            tungsvorgänge und der dabei zu verwendenden\nWeitergabe der Verbilligung                           Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge\nder Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen\n( 1) Die verbilligte Butter ist an gewerbliche Nacher-             Ausbeute.\nwerber im Verhältnis zu deren üblichen Bezugsmengen\nzu verteilen.                                                Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten bleiben unberührt.\n(2) Käufer, Beihilfeempfänger und jeder andere\ngewerbliche Erwerber der Butter sind verpflichtet, die          (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antrag-\ngewährte Verbilligung weiterzugeben. Ihre übliche            steller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nPreiskalkulation bleibt dabei unberührt.                     und 2 nachzuweisen.\n§ 23\nAbgabe von Butterreinfett\nAbschnitt 5\n( 1) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das\nButterreinfett                         Butterreinfett nur für den Direktverbrauch innerhalb der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und nur in den\n§ 21\nOriginalverpackungen abgeben. Inhalt und Höchstpreis-\nButterabgabe, Beihilfegewährung,                 aufdruck der Originalverpackungen dürfen nicht verän-\nHöchstverkaufspreis                       dert werden.\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit             (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Butterrein-\nder Bundesanstalt abzuschließenden Kaufverträge              fett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wor-\nhaben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger            den ist. Die Packungen müssen mit einem Höchstpreis-\nbekanntgegebenen Muster zu entsprechen.                      aufdruck versehen sein, der den nach§ 21 Abs. 4 fest-\ngelegten Höchstverkaufspreis nicht überschreiten darf.\n(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten fest-\nzulegenden Richtlinien über die Merkmale für aus priva-\nter Lagerhaltung auszulagernde Butter und auszula-\ngernden Rahm teilt die Bundesanstalt den Lagerhaltern                               Abschnitt 6\nmit. Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.                    Grenzüberschreitender Warenverkehr\n(3) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder                                    § 24\neine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb\nmitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar                    Lieferung in andere Mitgliedstaaten\ndorthin oder in einen von der Bundesanstalt zugelasse-          (1) Sollen Butter oder Rahm aus öffentlicher oder pri-\nnen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verar-        vater Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der\nbeitung ist drei Werktage vorher anzuzeigen.                 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an gemeinnüt-\n(4) Der Höchstverkaufspreis des Butterreinfetts für        zige Einrichtungen oder an Streitkräfte oder zur Herstel-\nden. Einzelhandel und die jeweils zur Abgabe vorgesehe-      lung von Butterreinfett geliefert werden, übersendet die\nnen Buttermengen werden von der Bundesanstalt im             Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift der Verkaufs-\nBundesanzeiger bekanntgegeben.                               rechnung und des Abholscheines, bei Butter und Rahm\naus der privaten Lagerhaltung die Empfangsbestätigung\nan die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen\n§ 22                             ist, aus dem die Butter oder der Rahm ausgelagert wird.\nAnerkennung der Verarbeitungs-                  Der Abnehmer hat die Butter oder den Rahm unverzüg-\nund Abpackbetriebe                       lich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zoll-\nstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar\n( 1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-    -[Artikel 10 der Verordnung.(EWG) Nr. 223/77 der Kom-\nderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterrein-      mission vom 22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L\nfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaub-    38 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung] in zwei\nnisschein, den die Bundesanstalt auf Antrag erteilt. § 1 2   Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen But-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                       ter 'oder Rahm, der Nummern der Verkaufsrechnung und","104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndes Abholscheines oder der Empfangsbestätigung                  (2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusam-\nsowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten          men mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-\nvorgeschriebenen Eintragungen vozulegen.                     kehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes)\nbei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren,\n(2) Soll Butterreinfett in einen anderen Mitgliedstaat    auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für den             unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten\ndirekten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zoll-     Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder\nstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur Aus-  an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen.\nfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverord-         Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   von der Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen\n3. August 1981 (BGBI. 1S. 853) in der jeweils geltenden      Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag\nFassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist eine         entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem\nBescheinigung der Bundesanstalt über die Verarbei-           Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwen-\ntung der Butter oder des Rahms sowie ein Kontroll-           dung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle\nexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1             bestätigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragun-            Ware im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr eine ent-\ngen vorzulegen.                                              sprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen\n§ 25                             ist. Im übrigen finden im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe a die §§ 9 bis 11, 1 5 und 16 sinngemäß\nBezug aus anderen Mitgliedstaaten\nAnwendung.\n(1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung\ngestellt\n1. Butter und Rahm, die in einem anderen Mitgliedstaat                               Abschnitt 7\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegen-\nSchlußbestimmungen\nstand öffentlicher oder privater Lagerhaltung waren\nund in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-                                     § 26\nbracht worden sind, um hier\nBerlin-Klausel\na) an gemeinnützige Einrichtungen oder Streitkräfte\ngeliefert oder                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nb) zur Herstellung von Butterreinfett für den direkten\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nVerbrauch verwendet\nauch im Land Berlin.\nzu werden;\n2. Butterreinfett, das aus Butter oder Rahm hergestellt                                    § 27\nworden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der                                Inkrafttreten\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand\nöffentlicher oder privater Lagerhaltung waren, und           (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. August\ndas in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-         1981 in Kraft.\nbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch        (2) Gleichzeitig tritt die Milchfettverbilligungsverord-\nabgegeben zu werden.                                      nung - direkter Verbrauch vom 26. März 1974 (BGBI. 1\nIm Falle von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe bist der Erlaubnis-       S. 790), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nschein mit dem Antrag vorzulegen.                             26. September 1979 (BGBI. 1 S. 1599), außer Kraft.\nBonn, den 1 8. Januar 1984 _\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}