{"id":"bgbl1-1984-39-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":39,"date":"1984-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (25.ÄndVFO)","law_date":"1984-08-29T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["1165\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                            Z 5702 A\n1984                     Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1984                                             Nr. 39\nTag                                                              Inhalt                                      Seite\n29. 8. 84     Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (25.ÄndVFO)                        1165\n9026-1. 9027-3, 9027-4, 9027-1, 900-1-3-1, 9029-1, 9029-2\nDie Anlagen 1 bis 22 zur Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (25.ÄndVFO) vom 29. August 1984\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nAnlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(25.ÄndVFO)\nVom 29. August 1984\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert•\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1491 }, wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 a eingefügt:\n,,4 b. sonstige Endeinrichtungen als Hauptstellen bei Hauptanschlüssen mit digitalen Schnittstellen,\".\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „FürEinrichtungen\" durch die Worte „Für sonstige Endeinrichtungen\nnach Absatz 1 Nr. 4 b und für Einrichtungen\" ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 5 c wird eingefügt:\n.. (5 d) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Einrichtungen in\neiner Vermittlungsstelle der Deutschen Bundespost für die Ausführung kommender Inlandsgesprächs-\nverbindungen benutzt werden; die Gespräche werden mit der Dienstkennzahl 0130 und einer Teilnehmer-\nrufnummer für den Anrufenden zu Nahgesprächsgebühren vermittelt (Service 130). Die für den Zugang und\ndie Weitervermittlung der Gesprächsverbindungen erforderlichen technischen Einrichtungen in der Service-\n130-Vermittlungsstelle gelten als Hauptanschlüsse.\n(5 e) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, überläßt die Deutsche Bun-\ndespost auf Antrag Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen zur Übertragung von Nachrichten über","1166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSatelliten. Die Übertragungseinrichtung beim Teilnehmer ist Abschluß der Amtsleitung; die Amtsleitung bis\nzur zuständigen Verstärkerstelle ist Bestandteil der Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen. Haupt-\nstelle dieser Hauptanschlüsse ist nach den betrieblichen Erfordernissen entweder ein posteigener Sprech-\napparat oder die Vermittlungseinrichtung einer Nebenstellenanlage mit ihrer Abfragestelle oder eine\nsonstige Endeinrichtung. Im Rahmen der geltenden Vorschriften kann eine sonstige Endeinrichtung gemein-\nsame Hauptstelle mehrerer Hauptanschlüsse nach Satz 1 sein, wenn es sich um Hauptanschlüsse\ndesselben Teilnehmers handelt.\"\nb) An Absatz 7 wird angefügt:\n„Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag bundeseinheitliche Rufnummern für nur kommenden Verkehr\nzuteilen, wenn die technischen und betrieblichen Bedingungen erfüllt sind und an der Zuteilung ein öffent-\nliches Interesse besteht.\"\n3. In § 10 wird an Absatz 4 angefügt:\n,,Die Überlassung von Hauptanschlüssen mit digitalen Schnittstellen(§ 5 Abs. 5 e) an eine Teilnehmergemein-\nschaft ist unzulässig.\"\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 a wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1 a,\" gestrichen.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Übernahme von Hauptanschlüssen gemäß § 5 Abs. 5 a Satz 1, Abs. 5 b Nr. 1, Abs. 5 d Satz 2,\nAbs. 5 e Satz 1, Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 sowie die Übernahme von Zwischenspeichereinrichtungen\nist ausgeschlossen.''\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Wiederanschließung oder\" gestrichen.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat die Gebüh-\nren sogleich und ohne Abzug zu entrichten. Gegen Gebührenansprüche kann der Teilnehmer nur mit unbe-\nstrittenen oder rechtskräftig festgestellten Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von derselben Fernmel-\nderechnungsstelle zu begleichen sind, die die Gebühren erhoben hat. Dieselben Beschränkungen gelten für\ndie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Zahlung ist noch rechtzeitig geleistet, wenn spä-\ntestens am siebenten Tag nach Absendung der Fernmelderechnung der Rechnungsbetrag am Postschalter\neingezahlt oder auf einem in der Fernmelderechnung angegebenen Konto der Deutschen Bundespost gut-\ngeschrieben worden oder bei der zuständigen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein Scheck in Höhe\ndes Rechnungsbetrages eingegangen ist. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so wird eine Ver-\nspätungsgebühr erhoben; in Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung der Verspätungsgebühr\nabgesehen werden. Der Teilnehmer wird an seine Zahlungspflicht erinnert und auf die mögliche Sperre sei-\nner Teilnehmereinrichtungen(§ 20 Abs. 1) hingewiesen. Die Verspätungsgebührwird neben der Stundungs-\ngebühr nicht erhoben, wenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle einem Antrag auf Stundung vor\nAbsendung der Erinnerung stattgegeben hat. Wird ein Scheck von dem bezogenen Geldinstitut nicht ein-\ngelöst oder eine Lastschrift von einem Kreditinstitut oder einem Postgiroamt zurückgereicht, so wird für den\nentstandenen Mehraufwand eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird für zurückgereichte Lastschriften aus\neiner Schlußrechnung nicht erhoben.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz\ngestrichen.\nbb) Nach Satz 3 wird angefügt:\n„Säumniszuschläge sind nicht zu erheben für Rechnungsbeträge von zurückgereichten Lastschriften\naus Schlußrechnungen.\"\nc) An Absatz 5 wird angefügt:\n„Keine Zinsen sind zu berechnen, wenn die Bezahlung der Schlußrechnung bis zum Tage der Ausstellung\neiner Vollstreckungsanordnung nachgewiesen ist.\"\nd) An Absatz 6 wird angefügt:\n,,Die gebührenfreie Stundung soll erfolgen, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Fernmelderech-\nnung bestehen oder die fristgemäße Begleichung für den Teilnehmer eine unbillige, nicht durch über-\nwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                          1167\ne) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „jede schriftliche Zahlungsaufforderung\" durch die Worte „Bekannt-\ngabe der Fernmelderechnung, durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung\" ersetzt.\nf) An Absatz 11 wird angefügt:\n„Die Frist nach Satz 2 beginnt nur zu laufen, wenn der Teilnehmer über die Frist schriftlich belehrt wo_rden\nist.\"\n6. In § 15 wird nach Absatz 1 eingefügt:\n,, ( 1 a) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Hauptanschlüsse mit\ndigitalen Schnittstellen mit Hauptstellen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b nur gestatten, wenn sich alle Einrichtungen\nauf demselben Grundstück wie die Hauptstelle oder auf einem diesem Grundstück benachbarten Grundstück\nbefinden. Die ständige Alleinbenutzung von Endeinrichtungen, die an Hauptanschlüsse mit Hauptstellen nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b angeschlossen sind, ist nur statthaft, wenn sich die Geschäftsräume aller ständigen Benutzer\nauf demselben Grundstück wie die jeweils benutzte Einrichtung befinden. Endeinrichtungen nach Satz 2 dürfen\nnicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen, Nachrichten für andere Personen oder zwischen\nanderen Teilnehmern zu vermitteln. In allen anderen Fällen ist eine ständige Alleinbenutzung durch andere nicht\nstatthaft; die regelmäßige Übermittlung oder Aufnahme von Nachrichten für andere ist ebenfalls nicht statthaft.\"\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden für Teilnehmereinrichtungen, deren Kündigung vor Ablauf\neines Kalendermonats seit der Übergabe an den Teilnehmer wirksam wird, die monatlichen Gebühren\nmindestens für einen vollen Monat erhoben; bei Mindestgebühren, die für einen bestimmten Zeitraum\nfestgesetzt sind, ist Halbsatz 1 sinngemäß anzuwenden.\"\nbb) Nach Satz 4 wird angefügt:\n„Die Kündigungsfrist gemäß Satz 2 beträgt für Einrichtungen nach § 21 a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 22\nAbs. 2 und § 25 Abs. 1 a drei Monate.\"\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerausdruck,,(§ 22 Abs. 3)\" durch den Klammerausdruck,,(§ 21 a Abs. 3\nund § 22 Abs. 3)\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2\" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 und 5\" ersetzt.\n8. In § 19 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „ 18\" ersetzt.\n9. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckamt\" durch das Wort „Postgiroamt\" und das Wort\n,,Einziehungslastschrift\" jeweils durch das Wort „Lastschrift\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „andauern\" eingefügt:\n,, ; wird innerhalb von 10 Werktagen nach diesem Zeitpunkt Zahlung geleistet, kann die Deutsche Bundes-\npost das Teilnehmerverhältnis fortsetzen\".\n10. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei posteigenen Familientelefonanlagen beträgt für die Ver-\nmittlungseinrichtung mit Abfragestelle\n1. ein Jahr für Familientelefonanlagen, die mit nur einer Amtsleitung beschaltbar sind,\n2. zehn Jahre für Familientelefonanlagen, die im Endausbau mit zwei Amtsleitungen beschaltbar sind.\n(3) Posteigene Familientelefonanlagen können auch für Ausstellungen, Messen oder ähnliche Veranstal-\ntungen von vorübergehender Dauer überlassen werden; in diesem Fall ist § 22 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß\nanzuwenden.''\nb) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Familientelefonanlagen\" die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 1\" eingefügt.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Auf Familientelefonanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 ist § 22 a anzuwenden.\"\n11. § 21 b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Erweiterung, Verkleinerung, Auswechslung, Restgebühren\".","1168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Auf die Erweiterung, Verkleinerung und Auswechslung von posteigenen Familientelefonanlagen ist\n§ 23 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.\"\n12. Nach § 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:\n,,§ 22a\nZusätzliche Überlassungsdauer\n(1) Nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer(§ 22 Abs. 2) muß eine zusätzliche Überlassungsdauer von\n1 2 Monaten eingehalten werden, wenn nicht zum Ende der Mindestüberlassungsdauer gekündigt worden ist.\nDie Kündigung ist dann frühestens zum Ende der zusätzlichen Überlassungsdauer möglich. Die zusätzliche\nÜberlassungsdauer verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn nicht zum Ende der zusätzlichen\nÜberlassungsdauer gekündigt wird.\n(2) Auf Einrichtungen, die einer zusätzlichen Überlassungsdauer unterliegen, sind die §§ 17 bis 20 sinn-\ngemäß anzuwenden.\"\n13 § 24 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer\" die Worte\n,,oder der zusätzlichen Überlassungsdauer'' eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer\" die Worte „oder der\nzusätzlichen Überlassungsdauer\" eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „Die Mindestüberlassungsdauer\" die Worte „oder die zusätzliche\nÜberlassungsdauer\" eingefügt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „Der Ablauf der Mindestüberlassungsdauer\" die Worte „oder\nder zusätzlichen Überlassungsdauer\" eingefügt.\n14. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:\n,,(1 a) Das Wartungsrecht der Deutschen Bundespost nach Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von zwei\nJahren. Die Mindestdauer des Wartungsrechts der Deutschen Bundespost nach Satz 1 beginnt mit der\nÜbergabe der teilnehmereigenen Nebenstellenanlage und endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Über-\ngabemonat entspricht.\n(1 b) Die Mindestdauer des Wartungsrechts nach Absatz 1 a verlängert sich jeweils um zwölf weitere\nMonate, wenn nicht zum Ablauf der Mindestdauer gekündigt wird.\n(1 c) Werden teilnehmereigene Einrichtungen nach Absatz 1 a gekündigt, bevor die Mindestdauer des\nWartungsrechts der Deutschen Bundespost abgelaufen ist, so hat der Teilnehmer der Deutschen Bundes-\npost vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestdauer des Wartungsrechts Restgebühren für die\nin Erwartung der Einhaltung der Mindestwartungsdauer erbrachten Vorhalteleistungen zu zahlen. Die Höhe\nder monatlichen Restgebühr entspricht der Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum Zeitpunkt der Kündi-\ngung berechnet worden sind. § 19 und § 24 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.\"\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden vor den Worte~ ,,Schäden an teilnehmereigenen Einrichtungen\" die Worte\n,,Störungen und\" eingefügt.\n1 5 § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird an Satz 5 folgender Satz angefügt:\n„Auf die schriftliche Anzeige nach Satz 5 wird verzichtet, wenn Nebenstellen angeschlossen werden, für die\nnach Art und Zahl eine Anschließungsgenehmigung bereits erteilt ist und die Nebenstellen nicht von anderen\n(§ 15) benutzt werden.\"\nb) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.\n16. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „können\" durch das Wort „sind\" und die Worte „aufgenommen werden\"\ndurch das Wort „aufzunehmen\" ersetzt.\n17. In § 40 Abs. 8 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz\ngestrichen.\n18. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                          1169\n19. In § 49 a Abs. 6 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz\ngestrichen.\n20. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird einziger Absatz; dieser Absatz wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 5 a (Hauptanschluß mit Mehrfachzugang) wird eingefügt:\n,, § 5 Abs. 5 e (Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen)\nFür den Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen ist folgende Regelung anzuwen-\nden:\n1. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe und endet 18 Monate nach dem durch\ndie Bekanntgabe festgelegten Anfangstermin.\n2. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:\na) In den ersten sechs Monaten nach der amtlichen Bekanntgabe werden Gebühren für die Neu-\nanschließung oder Änderung der Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen nach Abschnitt 1 .4\nNr. 4 oder 14 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.\nb) Vom siebten Monat nach der amtlichen Bekanntgabe bis zum Ende des Probebetriebes werden\nneben den Anschließungs- oder Änderungsgebühren nach Buchstabe a die Grundgebühren nach\nAbschnitt 1 .1 Nr. 23 bis 25 sowie die Mindestverbindungsgebühren nach Abschnitt 7 .1 Nr. 22 bis\n24 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben. Dabei ist die Sonderregelung für Festzeitverbin-\ndungen nicht anzuwenden.\"\nbb) In der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 10 a (Notruftelefone) wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Vom Tage der Übergabe(§ 11 Abs. 10) an entfällt für diese Notruftelefone die monatliche Gebühr nach\nAbschnitt 1.2.2 Nr. 49 der Fernmeldegebührenvorschriften für 24 aufeinanderfolgende Monate.\"\ncc) Die Übergangsvorschrift zu § 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder Soziale\nBeratungsdienste) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:\n,,§ 18 Abs. 2 Satz 5 (Dreimonatige Kündigungsfrist)\nKündigungserklärungen nach § 18 Abs. 2 Satz 5, die nicht fristgerecht eingehen, werden bis zum\n30. Juni 1985 so behandelt, als betrage die Kündigungsfrist sechs Werktage.\n§ 19 Abs. 2 Satz 4 (Kürzung der Restgebühren)\nFür Teilnehmereinrichtungen, für die ein Antrag auf Anschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt\nund von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebsfähig\nhergestellt worden sind, beträgt die Kürzung der Gesamtforderung nach § 19 Abs. 2 für je 6 Monate der\nmaßgebenden Zeitspanne einen Monat.\"\ndd) Die Übergangsvorschrift zu § 21 a (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen)\nwird wie folgt gefaßt:\n,,Die Überlassung von posteigenen Familientelefonanlagen wird nicht von der Einhaltung einer Mindest-\nüberlassungsdauer abhängig gemacht,\n1. wenn für die Anlagen ein Antrag auf Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 gestellt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist oder\n2. wenn die Anlagen nach Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 a. 1 (Einmalige _Gebühren für posteigene\nFamilientelefonanlagen) zu einmaligen Gebühren überlassen worden sind.\"\nee) Nach der Übergangsvorschrift zu § 21 a (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefon-\nanlagen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,§ 21 a Abs. 5 (Zusätzliche Überlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen)\nDie Übergangsvorschrift zu § 22 a (Zusätzliche Überlassungsdauer für posteigene Nebenstellen-\nanlagen) wird auf posteigene Familientelefonanlagen sinngemäß angewendet.\n§ 21 b (Restgebühren)\nFür Familientelefonanlagen nach § 21 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, die bis zum 30. November 1984 dem\nTeilnehmer übergeben worden sind und die in der Zeit vom 1. August 1984 bis zum 31. Juli 1985 vorzeitig\naufgegeben werden, werden keine Restgebühren erhoben.\"\n'                                                                     ,\nff)  Nach der Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 2 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Nebenstellen-\nanlagen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:","1170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n,,§ 22 a (Zusätzliche Überlassungsdauer für posteigene Nebenstellenanlagen)\n1. § 22 a wird nicht angewendet auf posteigene Nebenstellenanlagen, deren Mindestüberlassungs-\ndauer am 1. Dezember 1984 bereits abgelaufen ist oder für die am 1. Dezember 1984 noch ein Jahr\nder Mindestüberlassungsdauer einzuhalten ist.      ·\n2. Verlängerungen der Mindestüberlassungsdauer nach§ 23 Abs. 1 als Folge von Erweiterungen, die\nab 1. Dezember 1984 ausgeführt werden, bleiben bei der Festlegung der Nebenstellenanlagen, auf\ndie Übergangsvorschrift 1 angewendet wird, unberücksichtigt.\"\ngg) Nach der Übergangsvorschrift zu § 24 Abs. 1 (Restgebühren für Kleinstnebenstellenanlagen) wird\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,, § 25 Abs. 1 a bis 1 c (Mindestwartungsdauer)\nAuf teilnehmereigene Nebenstellenanlagen, für die ein Antrag auf Anschließung vor dem 1. Dezember\n1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zu·m 30. Juni 1985\nbetriebsfertig hergestellt worden sind, wird § 25 Abs. 1 a bis 1 c nicht angewendet.\"\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Die Vorbemerkungen zu den Fernmeldegebührenvorschriften werden wie folgt geändert:\na) Vorbemerkung Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Mindestgebühren, die für einen anderen Zeitraum festgesetzt sind, sind die Sätze 1 und    2 sinngemäß\nanzuwenden.\"\nb) In Vorbemerkung 2.5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,Hinweis 4 Satz 2 zu Abschnitt 2 ist anzuwenden.\"\nc) ,,Die Vorbemerkungen Nr. 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:\n„6. Eingeschränkte Überlassung von Teilnehmereinrichtungen\nEinrichtungen, die nicht mehr beschafft werden, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur noch\nausnahmsweise überlassen und im Falle der Störung gegen andere Einrichtungen ausgewechselt,\nwenn Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind. Solche Einrichtungen sind, soweit nichts anderes bestimmt\nist, in den Gebührenvorschriften in der Gegenstandsspalte durch ein *) gekennzeichnet. ·\n7. Pauschale Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren oder andere pauschale\nGebühren\nMit den Gebühren sind auch die Leistungen der Deutschen Bundespost abgegolten, die mit der Antrags-\nbearbeitung und mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen verbunden sind. Die pauschalen Gebühren\nwerden stets in der verordneten Höhe erhoben.\"\n2. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen- erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n3. Abschnitt -1 a. Familientelefonanlagen- erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.\n4. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) An Hinweis 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Anschließungen, Verlegungen, Auswechslungen oder\nErneuerungen werden mindestens 65,-DM erhoben.\"\nb) Nach Hinweis 17 wird folgender Hinweis 18 angefügt:\n„ 18. Für die Entfernung von gekündigten oder vorzeitig aufgegebenen posteigenen Nebenstellenanlagen\n(§ 21 der Fernmeldeordnung) werden Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben. Satz 1 wird nicht angewen-\ndet, wenn die Entfernung durch die Verlegung, Auswechslung, Ortsveränderung oder die Anschließung\neiner teilnehmereigenen Anlage erforderlich wird.\"\nc) Abschnitt-2.1. Nebenstellehanlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1-wird\naufgehoben.\nd) Abschnitt-2.2.1. Regelausstattung- erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ne) In Abschnitt-2.2.2. Ergänzungsausstattung-wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 12 in der Spalte ,Gegenstand'\nwie folgt gefaßt:\n„Zu Nr. 1 bis 12\nDie Vorschrift zu 2.2.1 Nr. 13, 14, 17 18, 21 und 22 ist auf die Einrichtungen der Ergänzungsausstattung\njeweils sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                           1171\nf) In Abschnitt -2.3.1. Regelausstattung- werden in der Spalte ,Gegenstand' im Satz 2 des Textes nach der\nÜberschrift ,Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle' die Worte „mit einem Nummernschalter\" durch die Worte\n,,mit einer Wählscheibe\" ersetzt.\ng) Abschnitt-2.4.1. Regelausstattung- erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nh) In Abschnitt-2.4.2. Ergänzungsausstattung-wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 29 die Vorschrift\nzu Nr. 1 bis 29 aufgehoben.\ni) Abschnitt-2.5.1. Regelausstattung- erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nj) In Abschnitt -2.5.2. Ergänzungsausstattung- werden die Nummern 40 und 41 wie folgt gefaßt:\n„ Weitere Gruppen- und Leitungswähler\nje Wähler\n40\n41            Ausführung 2 .............................. .       37,70    1 754,-   13,30 367,70.\"\nk) Abschnitt -2.6. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1- wird\naufgehoben.\n1) In Abschnitt -2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung für Nebenstellenanlagen nach Ausstat-\ntung 1- wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift zu Nr. 17 die Angabe „1.3 Nr. 6\" durch die Angabe\n,,Abschnitt 1.3.2 Nr. 7\" ersetzt.\nm) Abschnitt -2.8.1 . Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke nach Ausstattung 1- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift zu Nr. 1 in Satz 1 die Worte „mit Nummernschalter\"\ndurch die Worte „mit Wählscheibe\", in Satz 2 die Worte „des Nummernschalters\" durch die Worte „der\nWählscheibe\" und in Satz 3 die Worte „des Nummernschalterapparates\" durch die Worte „des Wähl-\nscheibenapparates\" ersetzt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu Nr. 2 das Wort „Nummernschalter\" durch das Wort\n,,Wählscheibe\" ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nImpulswahlverfahren. mit zusätzlicher Kurzwahl     1   5,30 1 236,-1 2,20       129,-\"\nbis zu 10 Rufnummern und Wahlwiederholung .\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 in Satz 2 die Angabe „2.9.2 Nr. 63 nach\n2.8.1 Nr. 1 bis 16\" durch die Angabe „Abschnitt 2.9.2 Nr. 117 nach Abschnitt 2.8.1 Nr.1 bis 16\" ersetzt.\nn) Die Abschnitte-2.9. Sprechapparate- und-2.1 O. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtun-\ngen- erhalten die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\no) Abschnitt -2.14.1. Systemzuschläge für posteigene, teilnehmereigene und private Nebenstellenanlagen-\nwird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 wird nach dem Wort „Reihenanlagen\" das Wort,, , Vorzimmeranlagen\" eingefügt.\nbb) In Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.\ncc) Nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird folgende Vorschrift angefügt:\n,,4. Die Gebühr nach Nr. 1 wird je Hauptstelle abhängig von der Anzahl der angeschlossenen Amts-\nleitungen begrenzt. Die Begrenzung wird für Hauptstellen angewendet, bei denen je angeschlossener Amts-\nleitung insgesamt mehr als 35 Anschlußorgane nach Vorschrift 1, 2 oder 3 für den Systemzuschlag zu\nberücksichtigen wären. In diesen Fällen wird für die gesamte Nebenstellenanlage, Hauptanlage ein-\nschließlich Zweitanlagen, der Zuschlag für 35 Anschlußorgane für Nebenstellen je angeschlossener\nAmtsleitung erhoben.''\ndd) Die Vorschrift zu Nr. 2 wird Vorschrift 1 zu Nr. 2.\nee) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n,,2. Die Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben für Anschlußorgane, an die Abzweigleitungen der Bundes-\nwehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere oder des Warndienstes angeschlossen\nsind.\"\np) Die Abschnitte-2.14.3. Private Zusatzeinrichtungen-, -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke-\nund -2.14.5. Abnahmegebühren- erhalten die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nq) In Abschnitt -2.14.7. Gebühren für zusätzliche Durchwahlrufnummern für Nebenstellenanlagen mit Durch-\nwahl- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 4 in der Vorschrift 1 die Angabe „1.\" gestrichen und\ndie Vorschrift 2 aufgehoben.","1172                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nr) Abschnitt -2.15.1. Regelausstattung- wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\n„Zentrale Einrichtung mit Abfragestelle\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\nmit Tastenwahl IWV über das Anschlußorgan für die\nAmtsleitung oder mit Tastenwahl MFV über das\nAnschlußorgan für die Amtsleitung ............... .        39,60  1 930,- 12,35\nWeitere Anschlußorgane\n2         je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen               4,50    220,-      1,40\nApparate für Reihennebenstellen\n3         je Reihenapparat ................................. .          10,90    530,-     3,40.\"\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3.\ncc) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Für einen Reihenapparat, der als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für die Abfragestelle\noder an Apparate für Reihennebenstellen angeschlossen wird, werden .Gebühren nach Nr. 3 erhoben.\nIn Fällen der nachträglichen Anschließung eines zweiten Sprechapparats sind die Bestimmungen über\ndie Erweiterung von Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\ns) In Abschnitt -2.15.3. Zuschläge- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 1 folgende Vorschrift ein-\ngefügt:\n„Wird auf Antrag des Teilnehmers bei bestehenden Reihenapparaten von teilnehmereigenen Reihenanlagen\nanstelle des im Reihenapparat vorhandenen Tastenwahlblocks ein Tastenwahlblock mit Rufnummerngeber\nund Wahlwiederholung eingebaut, so wird das Doppelte der einmaligen Gebühr nach Nr. 1 erhoben. Der aus-\ngebaute Tastenwahlblock verbleibt im Eigentum des Teilnehmers.\"\nt) Abschnitt -2.16.1. Regelausstattung- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 4 wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 4.\nbb) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 4 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Für einen Reihenapparat, der als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für die Abfragestelle\noder an Apparate für Reihennebenstellen angeschlossen wird, werden Gebühren nach Nr. 4 erhoben.\nIn Fällen der nachträglichen Anschließung eines zweiten Sprechapparats sind die Bestimmungen über\ndie Erweiterung von Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\ncc) Die Vorschrift zu Nr. 5 bis 8 wird Vorschrift 1 zu Nr. 5 bis 8.\ndd) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 5 bis 8 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Für einen Reihenapparat, der als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für die Abfragestelle\noder an Apparate für Reihennebenstellen angeschlossen wird, werden Gebühren nach Nr. 8 erhoben.\nIn Fällen der nachträglichen Anschließung eines zweiten Sprechapparats sind die Bestimmungen über\ndie Erweiterung von Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\nu) In Abschnitt -2.16.3. Zuschläge- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 1 folgende Vorschrift ein-\ngefügt:\n„Wird auf Antrag des Teilnehmers bei bestehenden Reihenapparaten von teilnehmereigenen Reihenanlagen\nanstelle des im Reihenapparat vorhandenen Tastenwahlblocks ein Tastenwahlblock mit Rufnummerngeber\nund Wahlwiederholung eingebaut, so wird das Doppelte der einmaligen Gebühr nach Nr. 1 erhoben. Der aus-\ngebaute Tastenwahlblock verbleibt im Eigentum des Teilnehmers.\"\nv) Die Abschnitte-2.18. Kleine Wähl-Anlage nach Ausstattung 2- und-2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Aus-\nstattung 2- erhalten die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nw) In Abschnitt -2.20. Große Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2- werden nach der Zwischenüberschrift ,Auf-\nnahmefähigkeit von 15 Amtsleitungen und 100 Nebenstellen an' folgende Hinweise eingefügt:\n„Hinweise\n1. Bei der Neuanschließung (ausgenommen im Falle der Ortsveränderung) kann die Deutsche Bundespost\nauf Antrag des Teilnehmers die einmaligen oder monatlichen Gebühren für den Erstausbau der Vermitt-\nlungseinrichtung einschließlich Abfragestelle und Ergänzungsausstattung um einen projektbezogenen\nErmäßigungsbetrag verringern. Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:\n1. Für posteigene Einrichtungen,\nmonatlicher Ermäßigungsbetrag    = 0, 75 mGP -  0,018 E","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                         1173\n2. Für teilnehmereigene Einrichtungen\neinmaliger Ermäßigungsbetrag = eGt - 1,3 E\nHierbei ist, jeweils für alle Einrichtungen nach Abschnitt 2.20, deren Neuanschließung gemeinsam (pro-\njektbezogen) beantragt worden ist,\nmGP = Summe der monatlichen Gebühren für posteigene Einrichtungen,\neGt = Summe der einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,\nE      = Einkaufspreis des Projekts nach Vorbemerkung Nr. 2.3.\n2. Im Falle der Auswechslung ist Hinweis 1 auf die neu einzurichtende Vermittlungseinrichtung sinngemäß\nanzuwenden.\n3. Die nach den Hinweisen 1 und 2 errechneten Ermäßigungsbeträge werden bei den einmaligen Ermäßi-\ngungsbeträgen auf volle Deutsche Mark, bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig\naufgerundet.\"\nx) Abschnitt -2.20.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23 a eingefügt:\n,,23 a I Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Neben-                        1       1\nstellen aus zu Sprechstellen ...................... .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\"\n1       1\nb) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 91 angefügt:\n\"\n91\n1 ::::;:~~t: M~~-~~~~~~\n0               -~-•- ~~~~~~~,~~~ ~-~~~~~~        siehe Vorb~merkung Nr. 2\"\nI\ny) In den Abschnitten -2.21. Mittlere Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2- und -2.22. Große Wähl-Unter-\nanlagen nach Ausstattung 2- wird nach den jeweiligen Zwischenüberschriften folgender Hinweis eingefügt:\n„Hinweis\nDie Hinweise zu Abschnitt 2.20 werden sinngemäß angewendet.\"\nz) Nach Abschnitt -2.22.2. Ergänzungsausstattung= wird angefügt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 2 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 2 Hinweis 4 (Mindestgebühr bei der Anschließung, Verlegung oder Auswechslung von Einrichtun-\ngen von Nebenstellenanlagen)\nHinweis 4 Satz 2 zu Abschnitt 2 wird nicht angewendet bei Anschließungen, Verlegungen, Auswechslungen\noder Erneuerungen, für die vor dem 1 . Dezember 1984 ein Antrag gestellt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\nAbschnitt 2 Hinweis 18 (Gebühren für die Entfernung von posteigenen Nebenstellenanlagen)\nHinweis 18 zu Abschnitt 2 wird nicht angewendet bei posteigenen Nebenstellenanlagen, für die ein Antrag\nauf Anschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden\nist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebsfähig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind.\nAbschnitt 2.4.2 Nr. 1 (Gebühr für Impulszahlengeber)\nBei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 gelten vom 1. April 1978 an die bis zum 31. März 1978 erho-\nbenen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung Nr. 2 berechnet. Wurde die Einrichtung dem\nTeilnehmer vor dem 1. April 1976 übergeben, so wird der vom 1. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag\nso behandelt, als ob er am 1. April 1976 nach der genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver\nÜbergabetag 1. April 1976).\nAbschnitt 2.5.1 Nr. 15 (Große W-Unteranlagen abweichender Art)\nDie Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für\nNebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrichtungen nach Abschnitt 2.5.1 Nr. 15 sinngemäß\nanzuwenden.\nAbschnitte 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach Aus-\nstattung 1)\nSoweit für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 berechnet\nwerden und diese Einrichtungen dem Teilnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979\nübergeben worden sind, werden die monatlichen Gebühren bei posteigenen Einrichtungen um 6 vom Hundert\nund bei teilnehmereigenen Einrichtungen um 12 vom Hundert erhöht.\nAbschnitt 2.9 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Sprechapparate)\nDie Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für\nNebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrichtungen nach Abschnitt 2.9 sinngemäß anzuwen-\nden.","1174                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1.\nAbschnitt 2.9 (Einmalige Gebühren für posteigene Sprechapparate)\nFür posteigene Sprechapparate, für die nach den bis zum 30. November 1984 geltenden Bestimmungen ein-\nmalige Gebühren entrichtet worden sind, wird die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2 (Vorausgebühr für\nposteigene Sprechapparate) sinngemäß angewendet. Nach Ablauf der Frist von 96 Monaten werden die\nbestimmungsgemäßen Gebühren erhoben.\nAbschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen)                                              .\nFür die am 1. Januar 1983 bereits bestehenden Fernsprechnebenstellenanlagen gelten für die Erhebung des\nSystemzuschlages folgende ergänzende Regelungen:\n1. Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag, ohne Begrenzung nach\nVorschrift 4 zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 für eine bestehende Nebenstellenanlage höher als die Summe der\nfür diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monatlichen Gebührenzuschläge für jede amtsberechtigte\nNebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung\nergeben würde, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein verminderter\nmonatlicher Systemzuschlag erhoben.\n2. Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender\nFormel berechnet:\nHierbei bedeutet:\nSv= verminderter monatlicher Systemzuschlag\nS = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 in der vom 1. Januar 1983 an geltenden\nFassung ohne Begrenzung nach zugehöriger Vorschrift 4\nG      Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 in der bis zum\n31. Dezember 1982 geltenden Fassung\nF s = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1983 bis 31 . Dezember 1983       0,3,\nvom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984        0,5 und\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985        0,75.\n3. Die nach Übergangsvorschrift 2 errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark auf-\ngerundet.\n4. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird,\num Anschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der\nAnschlußorgane folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1\nNr. 1 erhoben.\n5. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um\nweitere Anschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschlußorgane für\nNebenstellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 erhoben.\n6. Vorschrift 4 zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 wird angewendet, sobald der begrenzte Systemzuschlag geringer\nist, als die Summe aller für die gesamte Nebenstellenanlage, Hauptanlage einschließlich Zweitanlagen,\nzu erhebenden Systemzuschläge oder verminderten Systemzuschläge.\nAbschnitt 2.14.3 Nr. 2 (Einrichtungen für Fernansage, das Fernwirken, Fernüberwachen, Fernsteuern oder\nfür Biophonargeräte)\nDie Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.4 Nr. 5 (Einrichtungen für die Fernansage, das Fernwirken, Fern-\nüberwachen, Fernsteuern oder für Biophonargeräte) ist auf Einrichtungen, die an Nebenstellenanlagen\nangeschlossen sind, sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 2.14.7 (Nummernblöcke für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl)\n1. Bis zum 31. Dezember 1983 werden für bestehende Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Neben-\nstelle die Regel-Nummernblöcke (Hinweis 1 zu Abschnitt 2.14.7) zugeteilt.\n2. Für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Nebenstelle, die vor dem 1. Januar 1984 an das öffent-\nliche Fernsprechnetz angeschlossen sind und bei denen Nebel')stellennummern über den zugeteilten\nRegel-Nummernblock hinaus benötigt werden, ist bis zum 31. März 1984 der entsprechende Erweiterte\nNummernblock (Hinweis 2 zu Abschnitt 2.14.7) zu beantragen.\n3. Die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 werden erst ab 1. April 1984 erhoben.\n4. Die Rufnummernplanung der Deutschen Bundespost richtet sich nach den bestehenden technischen\nVoraussetzungen und den wirtschaftlichen Möglichkeiten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch\nanzupassen und in notwendigem Umfang auszubauen. Solange die Rufnummernplanung der Deutschen\nBundespost es zuläßt, gelten folgende ergänzende Regelungen:\na) Ist die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks gleich der Stellenzahl des zugeteilten\nRegel-Nummernblocks, werden die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 nicht erhoben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Septemb~r 1984                          1175\nb) Übersteigt die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks die Stellenzahl des zugeteil-\nten Regel-Nummernblocks, so wird der Gebührenberechnung nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.14.7\nNr. 1 bis 4 nur die Zahl der Nebenstellennummern des Erweiterten Nummernblocks mit dem gering-\nsten Nummernvorrat aber der gleichen Stellenzahl wie der beantragte Erweiterte Nummernblock\nzugrunde gelegt.\n5. Der Zeitpunkt, an dem für den Bereich einer Ortsvermittlungsstelle die Rufnummernplanung der Deut-\nschen Bundespost die Vergünstigung nach Übergangsvorschrift 4 nicht mehr zuläßt, wird den jeweils\nbetroffenen Teilnehmern mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt mindestens 12 Monate vorher. Ab dem Zeitpunkt\nnach Satz 1 werden die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 erhoben.\nAbschnitte 2.15 bis 2.22 (Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 2)\nFür Nebenstellenanlagen der in den Abschnitten 2.15 bis 2.22 bezeichneten Art, deren Anschließung vor\ndem 1. Januar 1983 nach den bis dahin geltenden Regelungen beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist, gelten ab 1. Januar 1983 die Bedingungen und Gebühren der Fernmeldeordnung.\nAbschnitt 2.18 (Ausstattungspakete für Kleine W-Anlagen 1 W 9 nach Ausstattung 2)\n1. Der Hinweis 3 ztJ Abschnitt 2.18 ist nicht auf teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen anzuwenden,\nfür die ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bun-\ndespost bestätigt worden ist.\n2. Für Einrichtungen der Ergänzungsausstattung und für Ausstattungspakete 1 bis 3, die in Abschnitt 2.18.2\nnicht mehr aufgeführt sind und für die ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt\nund von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden Gebühren nach Abschnitt 2.1 des\nAnhangs 3 erhoben. Die Einrichtungen und Ausstattungspakete nach Satz 1 müssen bis zum 30. Juni\n1985 dem Teilnehmer übergeben worden sein.\n3. Werden für Nebenstellenanlagen mit Einrichtungen der Ergänzungsausstattung oder mit Ausstattungs-\npaketen nach Übergangsvorschrift 2 Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2 Nr. 20 bis 24 beantragt,\nso gelten folgende zusätzliche Regelungen:\na) Vorhandene Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 12 des An-\nhangs 3, die als Leistungsmerkmale im beantragten Ausstattungspaket enthalten sind, oder vorhan-\ndene Ausstattungspakete 1 bis 3 nach Abschnitt 2.1 Nr. 13 bis 15 des Anhangs 3, gelten als gekün-\ndigt oder vorzeitig aufgegeben. § 23 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nb) Die monatlichen Gebühren für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten oder vorzei-\ntig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung oder Ausstattungspakete entfallen mit\ndem Tag der Übergabe des oder der Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2.\nc) Bei posteigeneri Nebenstellenanlagen werden für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a vor-\nzeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung oder Ausstattungspakete keine Rest-\ngebühren erhoben. Auf das oder die neuen Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2 ist § 23 Abs. 1\nder Fernmeldeordnung nicht anzuwenden.\nd) Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die einmaligen Gebühren nach Abschnitt 2.1 des\nAnhangs 3, die für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten Einrichtungen der Ergän-\nzungsausstattung oder Ausstattungspakete bereits entrichtet worden sind, auf die einmaligen\nGebühren des oder der neuen Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2 angerechnet. Bereits ent-\nrichtete einmalige Gebühren nach Satz 1 werden nicht erstattet.\nAbschnitt 2.19 (Ausstattungspakete für Mittlere W-Anlagen nach Ausstattung 2)\n1. Der Hinweis 2 zu Abschnitt 2.19 ist nicht auf teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen anzuwenden,\nfür die ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Januar 1983 gestellt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist.\n2. Für Einrichtungen der Ergänzungsausstattung, die in Abschnitt 2.19.2 nicht mehr aufgeführt sind, und für\ndie ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist, werden Gebühren nach Abschnitt 2.2 des Anhangs 3 erhoben. Die Einrichtun-\ngen müssen bis zum 30. Juni 1985 dem Teilnehmer übergeben worden sein.\n3. Werden Nebenstellenanlagen mit Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Übergangsvorschrift 2\nSatz 1 um Ausstattungspakete erweitert, so gelten folgende zusätzliche Regelungen:\na) Wird die Erweiterung um ein Ausstattungspaket nach Abschnitt 2.19.2 Nr. 71 bis 82 beantragt, so gel-\nten vorhandene Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.2 des Anhangs 3, die als\nLeistungsmerkmale im beantragten Ausstattungspaket enthalten sind, als gekündigt oder vorzeitig\naufgegeben. § 23 Abs. 2 ist nicht anzuwen_den.\nb) Die monatlichen Gebühren für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten oder vorzei-\ntig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung entfallen mit dem Tag der Übergabe des\noder der neuen Ausstattungspakete.","1176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nc) Bei posteigenen Nebenstellenanlagen werden für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a vor-\nzeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung keine Restgebühren erhoben. Auf das\noder die neuen Ausstattungspakete ist § 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung und Abschnitt 2.13 anzu-\nwenden.\nd) Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die einmaligen Gebühren nach Abschnitt 2.2 des\nAnhangs 3, die für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten Einrichtungen der Ergän-\nzungsausstattung bereits entrichtet worden sind, auf die einmaligen Gebühren des oder der neuen\nAusstattungspakete angerechnet. Bereits entrichtete einmalige Gebühren nach Satz 1 werden nicht\nerstattet.\nAbschnitt 2.19.1 (Mittlere W-Anlagen 2 W 80 Ausführung A)\nDie bis zum 30. Juni 1983 überlassenen Mittleren W-Anlagen 2 W 80 werden ab 1. Juli 1983 als Mittlere\nW-Anlagen 2 W 80 Ausführung A überlassen. Soll eine Mittlere W-Anlage 2 W 80 Ausführung A durch eine\nMittlere W-Anlage 2 W 80 Ausführung B (mit oder ohne Durchwahl) ersetzt werden, so sind die Bestimmun-\ngen über die Auswechslung (§ 23 Abs. 4 der Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\n5. Abschnitt -3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost- wird wie folgt\ngeändert:\naa) In der Spalte ,Gebühr' werden\nbei Nummer 1 die Angabe „63,-\"         durch die Angabe „ 72,50\",\nbei Nummer 2 die Angabe „43,-\"         durch die Angabe „49,50\",\nbei Nummer 3 die Angabe „37,-\"         durch die Angabe „42,50\",\nbei Nummer 4 die Angabe „ 10,50\"       durch die Angabe „12,-\",\nbei Nummer 5 die Angabe „6,-\"          durch die Angabe   „7,-\",\nbei Nummer 6 die Angabe „ 10,50\"       durch die Angabe „ 1 2,-\",\nbei Nummer 7 die Angabe „2,50\"         durch die Angabe   „3,-\",\nbei Nummer 11 die Angabe „1,40''       durch die Angabe   „2,20'',\nbei Nummer 12 die Angabe „0,40\"        durch die Angabe   „0,60\",\nbei Nummer 13 die Angabe „0, 70\"       durch die Angabe   „ 1,25\",\nbei Nummer 14 die Angabe „0,55\"        durch die Angabe   „0,65\",\nbei Nummer 15 die Angabe „0,40\"        durch die Angabe   „0,60\" und\nbei Nummer 17 die Angabe „0,45\"        durch die Angabe   „0,50\"\nersetzt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 18 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Sind für Anschließungen oder Änderungen Gebühren nach Nr. 1 bis 18 zu erheben, so werden für\neine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Anschließungen oder Änderungen mindestens 65,- DM\nerhoben.\"\nb) Nach Abschnitt -3.2. Bei Ausführung der Arbeiten durch von der Deutschen Bundespost beauftragte Unter-\nnehmer- wird angefügt:\n„Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 3 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)\n1. Für Einrichtungen, für die ein Antrag auf Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneue-\nrung oder Änderung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt\nworden ist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben wor-\nden sind, werden statt der ab 1. Dezember 1984 geltenden Einheitssätze und Zuschläge gemäß\nAbschnitt 3.1 folgende Einheitssätze und Zuschläge berechnet:\nBei Nummer 1                      63,-    DM,\nbei Nummer 2                      43,-    DM,\nbei Nummer 3                      37,-    DM,\nbei Nummer 4                       10,50  DM,\nbei Nummer 5                        6,-   DM,\nbei Nummer 6                       10,50  DM,\nbei Nummer 7                        2,50  DM,\nbei Nummer 11                       1,40  DM,\nbei Nummer 12                       0,40  DM,\nbei Nummer 13                       0, 70 DM,\nbei Nummer 14                       0,55  DM,\nbei Nummer 15                       0,40  DM und\nbei Nummer 17                       0,45  DM.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                        1177\n2. Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2 Hinweis 4 (Mindestgebühr bei der Anschließung, Verlegung oder\nAuswechslung von Einrichtungen von Nebenstellenanlagen) ist auf die Vorschrift 3 zu Abschnitt 3.1 Nr. 1\nbis 18 sinngemäß anzuwenden.\"\n6. Abschnitt -4. Leitungen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- wird bei Nummer 8 in der Spalte ,Monatliche Gebühr' die Angabe\n,,25,-\" durch die Angabe „ 1 2,-\" ersetzt.\nb) In Abschnitt -4.3. Leitungen mit Mehrwegeführung- werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n„Monatlicher Zuschlag für die Mehrwegeführung, für die\nzweite und jede weitere Leitungsführung bei\nRegelleitungen    ...................................                         5,-\n2            Ausnahmeleitungen .............................. .                           10,-\nZu Nr. 1 und 2\nDer Zuschlag wird je Leitungsführung nur einmal erho-\nben, unabhängig von der Anzahl der in der Leitungs-\nführung geführten Leitungen.\"\nc) Abschnitt -4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n,,Die Gebühren nach Nr. 2 und 3 werden nur für das Leitungsende erhoben, an dem zwei oder mehr Lei-\ntungen gemeinsam hergestellt werden. Wird eine Leitung am anderen Leitungsende einzeln hergestellt,\nso wird für dieses Leitungsende die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 4 nach Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Bleibt die Leitungsführung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost an beiden Leitungsenden\nunverändert, werden keine Anschließungsgebühren erhoben. Bei gleichzeitiger Änderung der Endleitung\nwird die Gebühr nach Nr. 10 zusätzlich erhoben.\"\ncc) In der Spalte ,Gebühr' wird bei Nummer 10 die Angabe „55,- DM\" durch die Angabe „65,- DM\" ersetzt.\nd) Nach Abschnitt -4.4 Anschließungs- und Änderungsgebühren wird angefügt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 4 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren)\n1. Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5,\nausgenommen höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen nach Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15,\nfolgende ergänzende Regelungen:\na) Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Leitun-\ngen richten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte\nbeginnt frühestens zum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezember 1987 beendet sein. Der Tag,\nan dem der Einbau der Geräte für die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet ist,\nwird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des\nAbrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen\nTag der Beendigung des Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 80 Stunden zugrunde\ngelegt. Auf die Berechnung der Gebühren für den Teil eines Kalendermonats bis zum Beginn des in\nSatz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3 sinngemäß anzu-\nwenden.\nb) Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:\nbis zum 31. Dezember 1983                                          80 Stunden,\nvom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984                       90 Stunden,\nvom 1. Januar 1985 bis zum 31 . Dezember 1985                     100 Stunden,\nvom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986                      110 Stunden,\nvom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987                      120 Stunden,\nvom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988                      160 Stunden,\nvom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989                      200 Stunden,\nvom 1 . Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990                     240 Stunden,\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991                      280 Stunden und\nvom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992                      320 Stunden.\n2. Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1984 gilt die Vorschrift 1 zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 4\nin folgender Fassung:","1178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n,,Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis 50 km die Entfernung zwischen den End-\npunkten der Leitung; bei Entfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die\nEntfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 der\nFernmeldeordnung ist anzuwenden. Beträgt die Entfernung zwischen den Endpunkten mehr als 50 km,\ndie Entfernung zwischen den Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen den Endpunk-\nten e~mittelte Entfernung maßgebend.\"\n3. Ist nach den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflichtige\nLeitungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1987 der Gebührenberechnung\neine verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.\na) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgen-\nder Formel berechnet:\nHierbei bedeutet:\nLv = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge\nLb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge\nLn = neue gebührenpflichtige Leitungslänge\nFL = Faktor. Er beträgt für die Zeit\nvom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985        0,19,\nvom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986        0,41 und\nvom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987        0,73.\nb) Die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter\naufgerundet.\nc) Die in den Übergangsvorschriften 3 Buchstabe a und b getroffenen Regelungen sind auch auf alle\nAusnahmeleitungen anzuwenden, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 31 . Dezember 1984\ngestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist. Dies gilt auch für Anträge auf Ände-\nrung gemäß § 17 Abs. 9 der Fernmeldeordnung.\nAbschnitt 4.1 Nr. 13 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)\nZeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten auf höherwer-\ntigen Leitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s richten\nsich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Bis zum 31. Dezember 1987 soll der Einbau von\nErfassungsgeräten abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Erfassungsgeräte für die höher-\nwertigen Leitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbitls been-\ndet ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des\nAbrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmeld~rechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag\nder Beendigung des Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 250 Stunden zugrunde gelegt. Für die\nBerechnung der Gebühren für einen Teil eines Kalendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten\nAbrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)\nIn der Zeit bis zum 31. Dezember 1983 werden als höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen nur\nRegelleitungen überlassen. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 werden höherwertige\nLeitungen mit digitalen Schnittstellen nur mit Endpunkten innerhalb eines Hauptvermittlungsstellenberei-\nches ( § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung) überlassen.\"\n7 Abschnitt-6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten von Leitungen bei\nNebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -6.1 .2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüssen durch\nandere- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Für Ausnahmenebenanschlußleitungen nach der Vorschrift zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 2 wird statt der\nGebühr nach Nr. 1 eine Alleinbenutzungsgebühr von 5,- DM erhoben.\"\nb) In Abschnitt -6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der unmittelbaren oder mittel-\nbaren Zusammenschaltung von Abzweigleitungen- werden die Nummern 2 bis 6 durch folgenden Text\nersetzt:\n„Monatliche Zusammenschaltungsgebühr für jede\nAbzweigleitung, die mittelbar mit anderen Abzweigleitun-\ngen zusammengeschaltet werden kann, wenn die Aus-\ndehnung der privaten Fernmeldeanlage beträgt\n2            bis 100 km ...................................... .                       25,-\n3            von mehr als 100 km ............................. .                       50,-\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                               1179\n8. Abschnitt -7. Gespräche- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 und 2 wird einschließlich der Überschrift und der zugehörigen Vorschriften wie folgt gefaßt:\n„ 7 .1. Orts-, Nah- und Ferngespräche\n(§§ 34 bis 36 der Fernmeldeordnung)\nGesprächsgebühreneinheit\n1           bei Teilnehmersprechstellen ................... .                         0,23\n2           bei öffentlichen Sprechstellen ................. .                        0,30\nBei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfernspre-\ncher werden für die erste Gesprächsgebührenein-\nheit 0,20 DM erhoben. Bei öffentlichen Sprech-\nstellen nach § 3 Abs. 4 und 5 Nr. 5 der Fernmel-\ndeordnung wird die Gesprächsgebühreneinheit\nnach Nr. 1 erhoben.\nZu Nr. 1 und 2\nIn Ortsnetzen ohne Zeitzählung wird im Ortsdienst\neine Gesprächsgebühreneinheit für eine unbe-\ngrenzte Sprechdauer erhoben.\nTelefonkarte\n2a          für 40 Gesprächsgebühreneinheiten                                        12,-\n2b          für 80 Gesprächsgebühreneinheiten                                         24,-\nZu Nr. 2 a und 2 b\nNicht verbrauchte Gesprächsgebühreneinheiten\nwerden auf Antrag j~ Einheit mit 0,30 DM erstattet.\nAnstelle der Mindestgebühr nach Vorschrift 12\nSatz 2 zu Nr. 1 bis 12 tritt der je Gesprächsgebüh-\nreneinheit festgelegte Erstattungsbetrag.\"\nbb) Nummer 3 wird einschließlich der Überschrift und der zugehörigen Vorschriften wie folgt gefaßt:\nSprechdauer für eine\nGesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\n8 bis 18 Uhr         18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)         (Nachtgebühr)\nSekunden             Sekunden\n,,Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeitzäh-\nlung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und\nFerngesprächsgebühren\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden die\nGebühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß\nNr. 1 oder Nr. 2 berechnet.\n3        Für Orts- und Nahgespräche .................... .                  480                  720\n1. Für ein Ortsgespräch, das nach einem Haupt-\nanschluß der Telefonseelsorge oder der Sozialen\nBeratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege\n(§ 5 Abs. 11 bis 13 der Fernmeldeordnung)\ngerichtet ist, wird abweichend von Nr. 3 die\nGebühr nach Nr. 1 oder 2 je Gespräch nur einmal\nerhoben.\n2. Für ein weiterführendes Nahgespräch, das von\neiner Anrufweiterschaltung ausgeht, wird anstelle\nder Gebühren nach Nr. 3 die Taggebühr nach Nr. 6\nerhoben.''\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 3 bis 11 einschließlich der Überschrift wie folgt\ngefaßt:\n„Zu Nr. 4 bis 11\nFür ein weiterführendes Ferngespräch, das von einer Anrufweiterschaltung ausgeht, wird anstelle der\nGebühren nach Nr. 4 bis 11 die Taggebühr nach Nr. 11 erhoben; in diesen Fällen ist Hinweis 2 zu\nAbschnitt 7 nicht anzuwenden.\"","1180                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' treten in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 12 an die Stelle des Satzes 4 folgende\nSätze:\n„Eine von der Anrufweiterschaltung weiterführende Gesprächsverbindung wird ausgelöst, nachdem\ndurch die Anrufweiterschaltung festgestellt wurde, daß der Anrufer das Gespräch beendet hat. Die\nGesprächsgebühren für die von der Anrufweiterschaltung oder einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 5 d\nSatz 2 der Fernmeldeordnung ausgehenden Gespräche gehen zu Lasten des Teilnehmers, der die\nbetreffende Einrichtung beantragt hat.\"\nee) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 12 das Wort „erfaßten\" durch die Worte\n,,in Rechnung gestellten\" ersetzt.\nff)  In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 5 eingefügt:\n,,5 a. Für Orts-, Nah- und Ferngespräche zu Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmelde-\nordnung werden Gebühren nach Nr. 3 erhoben.\n5 b. Für Orts-, Nah- und Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmelde-\nordnung zu Teilnehmersprechstellen wird das Doppelte der Taggebühr nach Nr. 11 vom Inhaber der\nService-130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-\nmelderechnung werden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten erhoben\n(Mindestgesprächsgebühren). Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitr~umes zu Beginn eines\nTeilnehmerverhältnisses aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für\nTeile am Ende des Teilnehmerverhältnisses werden keine Mindestgesprächsgebühren erhoben.\"\ngg) In der Spalte ,Gegenstand' wird in ·der Vorschrift 13 zu Nr. 1 bis 12 in Satz 1 die Angabe „Nr. 28 und\nNr. 29\" durch die Angabe „Nr. 44 und Nr. 45\" und in Satz 2 der Betrag „0,30\" jeweils durch den Betrag\n,,0,50\" ersetzt.\nhh) Nach den Vorschriften zu Nr. 1 bis 12 werden die Nummern 13 bis 24 in der aus der Anlage 9 zu dieser\nVerordnung ersichtlichen Fassung angefügt.\nb) In Abschnitt-7.2. Handvermittelte Gespräche-wird in der Spalte ,Gegenstand' in derVorschrift zu Nr. 1 bis\n5 und 8 in Satz 2 die Zahl ,, ,16\" gestrichen.\nc) Abschnitt -7.3.Seefunkgespräche - wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gebühr' werden ersetzt\nbei Nummer 2 die Zahl „4,50\" durch die Zahl „5,40\",\nbei Nummer 4 die Zahl „6,-\" durch die Zahl „7,20\" und\nbei Nummer 7 die Zahl „ 18,-\" durch die Zahl „19,50\".\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 9 in Satz 2 die Zahl ,,, 16\" gestrichen.\ncc) Nach Nummer 11 wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift eingefügt:\n„Für Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen wird die Küstengebühr zweimal erhoben, auch\nwenn nur eine Küstenfunkstelle beteiligt ist.\"\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 10 bis 12 aufgehoben.\nd) Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 2 wird in der Spalte ,Gebühr' die Zahl „4,50\" durch die Zahl „5,40\" ersetzt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 in Satz 2 die Zahl ,, ,16\" gestrichen.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n„Für Rheinfunkgespräche zwischen zwei Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes wird die Funkgebühr\nzweimal erhoben, auch wenn nur eine ortsfeste Funkstelle beteiligt ist.\"\ne) Nach Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- wird angefügt:\n„Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 7 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 7.1 Nr. 2 (Gesprächsgebühreneinheit bei öffentlichen Sprechstellen)\nSofern Münzfernsprecher nicht rechtzeitig auf die ab 1 . Oktober 1984 geltenden Gebühren umgestellt wer-\nden können, werden längstens bis zum 31. Dezember 1984 die bis zum 30. September 1984 geltenden\nGebühren erhoben.\nAbschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse)\nDie Gebührenfreiheit für Gespräche mit Notrufanschlüssen gemäß Vorschrift 11 Nr. 3 bis 5 zu Abschnitt 7.1\nNr. 1 bis 12 beginnt in einem Ortsnetz bereits mit dem Zeitpunkt, von dem an mit der Umstellung des Orts-\nnetzes auf den Nahdienst begonnen wird.\nAbschnitt 7.1 Nr. 3 bis 11 (Nah- und Ferngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung)\n1. Für eine Anrufweiterschaltung, auf die die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nah-\ngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung) in der bis zum 31. Mai 1983 geltenden Fassung anzuwen-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                           1181\nden war, gilt diese Vorschrift weiter, bis die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der geän-\nderten Überlassungsbedingungen gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984.\n2. Bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind, längstens bis zum 31. Dezember 1984, wird die\nAnrufweiterschaltung in Ausführung 3 in den Vermittlungsstellen der Ortsnetze Berlin, Frankfurt am Main,\nHamburg und München und in den Endvermittlungsstellen des Knotenvermittlungsstellenbereichs Traun-\nstein nicht zugelassen.\n3. Bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind, längstens bis zum 31. Dezember 1984, wird die\nAnrufweiterschaltung in Ausführung 3 für weiterführende Gespräche zu Anschlüssen, die außerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung liegen, nicht zugelassen.\n4. Soweit bei der Anrufweiterschaltung in Ausführung 1 und 2 die Vorschriften zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 und\ndie Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 4 bis 11 aus technischen Gründen nicht angewendet werden kann,\nwerden für weiterführende Nahgespräche, die von einer Anrufweiterschaltung ausgehen, die zehnfachen\nNahgesprächsgebühren erhoben; für weiterführende Ferngespräche nach Ortsnetzen, die nicht mehr als\n50 km entfernt sind (1. Zone), die 2,8fachen Ferngesprächsgebühren; für weiterführende Ferngespräche\nnach Ortsnetzen, die mehr als 50 km entfernt sind, wenn die Entfernung zwischen den zuständigen Kno-\ntenvermittlungsstellen nicht mehr als 100 km betragen (II. Zone), die 1,6fachen Ferngesprächsgebühren\nund für die übrigen Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren erhoben. Der Zuschlag nach\nAbschnitt 7.1 Nr. 12 wird neben den Gebühren nach Satz 1 erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind längstens\nbis zum 31. Dezember 1984 anzuwenden.\nAbschnitt 7 .1 Nr. 13 bis 16 (Probebetrieb für Zwischenspeichereinrichtungen)\nAuf den Probebetrieb für den Zugang zu Zwischenspeichereinrichtungen sind die Übergangsvorschriften zu\n§ 9 Abs. 2 b der Verordnung für den Fernschreib- und Datexdienst sinngemäß anzuwenden.\"\n9. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,\nBesondere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -8.1. Fernsprechauftragsdienst- erhält die aus der Anlage 10 zu dieser Verordnung ersichtliche\nFassung.\nb) Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 mit zugehörigen Vorschriften wird wie folgt gefaßt:\n„1        Änderung einer Rufnummer auf Antrag des Teilneh-\nmers(§ 5 Abs. 5 b, 5 d und 7 der Fernmeldeordnung)                       65,-\n1. In Fällen einer Rufnummernänderung auf\nAntrag des Teilnehmers für eine Anrufweiter-\nschaltung oder Service-130-Teilnehmerrufnum-\nmer wird die Gebühr für jede ausgeführte Rufnum-\nmernänderung erhoben.\n2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die\nRufnummer bei der Zuteilung einer Sammelruf-\nnummer oder Durchwahlnummer ändert oder\nwenn der Teilnehmer durch Steuersignale die\nRufnummernänderung selbst veranlaßt.\n3. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach 1.4\nNr. 8 nicht erhoben.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird Satz 1 in der Vorschrift zu Nr. 9 wie folgt gefaßt:\n„Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 a Satz 2, Abs. 5 e Satz 3 und Abs. 6\nSatz 3, § 5 a Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie § 40 Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeordnung und je\nFunkrufanschluß (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung) sowie je Breitbandanschluß (§ 49 a der\nFernmeldeordnung) erhoben.\"\ncc) Nummer 16 wird mit zugehöriger Vorschrift wie folgt gefaßt:\n„Mehrleistungen\n16           wenn Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst\nwurden (§ 13 Abs. 3 Satz 9 und 10 der Fernmelde-\nordnung) ..................................... .                      7,50\nDie Gebühr wird für jede Lastschrift erhoben, die\nzurückgereicht wurde, weil auf dem Konto des\nZahlungspflichtigen keine D~ckung vorhanden\nwar. Die Gebühr wird auch für jede eingelöste\nLastschrift erhoben, die wegen Widerspruchs von\neinem Geldinstitut zurückgereicht wurde.\"","1182                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nc) Abschnitt -8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter-wird wie\nfolgt geändert:\naa) Nummer 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:\n„2            in einem regionalen Bereich ................... .                 50,-\n3           für jede weitere Leitseite, die einer Leitseite nach\nNr. 1 oder 2 zugeordnet ist .................... .                 15,-\nGebühr für die Belegung eines Speicherplatzes für\ndas Angebot einer Bildschirmtextseite, je Seite täglich\n4           im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung                       0,075\n5           in jedem Bereich nach Nr. 2 und 3 ............. .                   O,Q15\nZu Nr. 4 und 5\nEine Seite im Sinne der Gebührenvorschriften\numfaßt einen Nachrichteninhalt, einschließlich\nSteuersignale, der als eigenständig abrufbarer\nBildschirminhalt abgebildet wird; angefangene\n1 900 Byte zählen als volle Seiten.\n5a       Gebühr für einen weiteren Eintrag in der Anbieterliste,\nje Eintrag monatlich ............................ .                   15,-\".\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei Nummer 11 das Wort „Anbieter\" durch das Wort „Berechtigten\"\nersetzt.\nd) In Abschnitt -8.6.3. Sonstige Gebühren- werden bei den Nummern 1 bis 5 in der Spalte ,Gebühr' jeweils die\nAngabe „55,-\" durch die Angabe „65,-\" ersetzt und nach Nummer 3 eingefügt:\n„3a        nach 8.6.2 Nr. 5 a, je Eintrag ........................ .                  65,-\".\ne) Nach Abschnitt -8.6.3. Sonstige Gebühren- wird angefügt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 8 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst)\n1. Soweit im Probebetrieb bis zum 31. August 1983 Einrichtungen für den Bildschirmtextdienst überlassen\nwurden, können sie bis längstens zum 31. Dezember 1984 weiterbetrieben werden, soweit die Umstel-\nlung des Bildschirmtextdienstes auf die zum 1. September 1983 geänderten technischen Bedingungen\neine Verwendung noch gestattet. In diesen Fällen gelten die für den Probebetrieb vereinbarten Gebühren\nweiter, die Sonderregelung über Ferngesprächsgebühren für Anbieter jedoch nur bis zur Überführung der\nVermittlungseinrichtungen des Probebetriebs als Bildschirmtextvermittlungsstellen. Beantragt ein Teil-\nnehmer die Umrüstung der Einrichtungen nach Satz 1 und die Teilnahme am Bildschirmtextdienst zu den\nab 1. September 1983 geltenden Bedingungen, so werden die Gebühren für Bildschirmtexteinrichtungen\nnach Abschnitt 8.6.3 nicht erhoben.\n2. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Bildschirmtextteilnehmer die Gebühren nach\nAbschnitt 8.6.1 Nr. 2 bis 6 bis zum 31. Dezember 1985 nicht erhoben und vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni\n1986 nur zu 50 v. H.\n3. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Anbieter die Gebühren nach Abschnitt 8.6.2\nwie folgt erhoben: Bis zum 31. Dezember 1985 wird an Stelle der Gebühr nach Nr. 1 die Gebühr nach Nr. 2\nerhoben; die Gebühr nach Nr. 3 wird bis zum 31. Dezember 1985 nicht erhoben; die Gebühren nach Nr. 4,\n5, 7 und 9 bis 14 und 16 werden bis zum 31. Dezember 1985 nicht erhoben und vom 1. Januar 1986 bis\nzum 30. Juni 1986 zu 50 v. H.\"\n10. Abschnitt -9. Öffentliches Bildübertragungsnetz- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -9.3. Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' und in der Spalte ,Gebühr' wird jeweils bei Nummer 1 und 2 die Angabe\n,,bis 3\" gestrichen.\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird aufgehoben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                         1183\ncc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n„Übernahmegebühr\n3          Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmerein-\nrichtungen, je Hauptstelle gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2\nder Fernmeldeordnung .......................... .            Gebühr nach 1.4 Nr. 8\nDie Vorschriften 1 und 2 zu 1.4 Nr. 8 werden sinn-\ngemäß angewendet.\nÄnderungsgebühr\n4          Für die Änderung eines Bildanschlusses oder einer\nBild-Meldeleitung ............................... .                   65,-\n1. Bei gleichzeitiger Änderung eines Bildan-\nschlusses und einer dazugehörenden Bild-Melde-\nleitung wird die Gebühr nur einmal erhoben. Die\nVorschrift zu 1.4 Nr. 9 wird sinngemäß angewen-\ndet, dabei wird ein Bildanschluß oder eine Bild-\nMeldeleitung einem Hauptanschluß gleichge-\nstellt.\n2. Nr. 4 gilt nicht für Änderungen im Wege der\nKündigung und Neuanschließung.\"\nb) In Abschnitt -9.4. Gebühren für Bildverbindungen- wird Nummer 4 einschließlich der vorangestellten Über-\nschrift und der zugehörigen Vorschrift aufgehoben.\n11 . Abschnitt -10. Posteigene Stromwege- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt-10.1. Fernsprechstromwege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite) wird bei Nummer 8 in der\nSpalte ,Monatliche Gebühr' die Angabe „25,-\" durch die Angabe 1112,- DM\" ersetzt.\nb) Abschnitt-10.4.4. Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen- wird in der Spalte ,Gegenstand'\nwie folgt geändert:\naa) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Wird ein Stromweg, für den monatliche Gebühren nach Satz 1 erhoben werden, vor Ablauf des Zehn-\njahresabschnittes gekündigt, so wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat ein Hundert-\nzwanzigstel der Gebühr nach Nr. 1 in einer Summe erhoben.\"\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 2 wird Vorschrift 1 zu Nr. 2 und Satz 3 dieser Vorschrift wird aufgehoben.\ncc) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird folgende Vorschrift 2 eingefügt:\n„2. Wird ein Stromweg, für den eine einmalige Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben wurde, vor Ablauf des\njeweiligen Zehnjahresabschnittes gekündigt, so wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat\ndieses Abschi1itts ein Hundertzwanzigstel der entrichteten einmaligen Gebühr erstattet.\"\nc) In Abschnitt -10.5. Stromwege mit Mehrwegeführung- werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n„Monatlicher Zuschlag für die Mehrwegeführung, für die\nzweite und jede weitere Stromwegführung bei\n1             RegeJstromwegen ................................ .                        5,-\n2             Ausnahmestromwegen ........................... .                         10,-\nZu Nr. 1 und 2\nDer Zuschlag wird je .Stromwegführung nur einmal\nerhoben, unabhängig von der Anzahl der in der Strom-\nwegführung geführten Stromwege.\"\nd) Abschnitt-10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren\".\"\"\nwird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gebühr' wird bei Nummer 10 die Angabe 11 1.4 Nr. 9\" durch die Angabe „ 1.4 Nr. 8\" ersetzt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 3 zu Nr. 10 die Angabe „1.4 Nr. 9\" durch die Angabe\n,, 1.4. Nr. 8\" ersetzt.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 11 und 12 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Werden bei der Abnahme oder Nachprüfung zusätzliche besondere Maßnahmen erforderlich, so\nwerden hierfür die Gebühren nach Nr. 11 und 12 erhoben.\"","1184                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ne) Nach Abschnitt -10.8. Entstörungsleistungen- wird angefügt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 10 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 10 (Stromweggebühren)\nDie Übergangsvorschriften für Leitungen nach Abschnitt 4 sind auf Stromwege dieses Abschnitts sinn-\ngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 10.3 (Breitbandstromwege)\nFür Breitbandstromwege, die bis zum 31. Dezember 1982 vorzeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit\nab 1. Januar 1983 keine Restgebühren erhoben. Bereits für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene\nRestgebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für Breitbandstromwege, die nach dem 1. Januar 1982\nbeantragt werden.\nAbschnitt 10.3 Nr. 1 bis 4, 18 und 22 (10-kHz-Breitbandstromwege)\nVor dem 1. April 1981 überlassene Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 10 kHz werden von Amts\nwegen in Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 15 kHz geändert. Die noch laufende Mindestüber-\nlassungsdauer des jeweiligen Stromweges bleibt hiervon unberührt.\"\n12. Nach Abschnitt -11.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird angefügt:\n„Übergangsvorschrift\nZu Abschnitt 11 gilt folgende Übergangsvorschrift:\nDie Übergangsvorschriften für Leitungen nach Abschnitt 4 sind auf Stromwege dieses Abschnitts sinngemäß\nanzuwenden.''\n13. Abschnitt -12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -12.1 .1. Dauernd überlassene Sendeanlagen- wird nach Nummer 28 eingefügt:\n,,28 a     I  von 0,3 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) . . . . . . . . . .             . 3080,-\".\nb) In Abschnitt -12.1 .3. Dauernd überlassene Netzersatzanlagen- wird nach Nummer 1 eingefügt:\n„1 a         eines Mittelwellensenders 33 kW .................... .                         2640,-\".\n14. Abschnitt -1 2 a. Örtliche Breitbandnetze- wird wie folgt geändert:\na) Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Bei gewerblich genutzten Räumen, Büroräumen und vergleichbaren Räumen sowie in Beherbergungs-\nbetrieben und vergleichbaren Betrieben werden je zwei Räume, in denen Breitbandsteckdosen installiert\nsind, als eine Wohneinheit gerechnet.\"                                      ·\nb) Abschnitt -12 a.2. Anschließungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse- wird wie folgt\ngeändert:\naa) In der Vorschrift 4 zu Nr. 1 wird das Wort „Teilnehmers\" durch die Worte „Inhabers des Breitband-\nanschlusses\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift 7 zu Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,7. Wird ein Breitbandanschluß gekündigt und der gekündigte Breitbandanschluß von einem der bishe-\nrigen Benutzer übernommen (Nr. 2), so wird für die Anschließung von weiteren Breitbandanschlüssen,\nfür die ein Antrag auf Anschließung von den übrigen bisherigen Benutzern in demselben Gebäude\ngestellt worden ist, für jeden weiteren Breitbandanschluß anstelle der Gebühr nach Nr. 1 oder nach Vor-\nschrift 3 eine ermäßigte Anschließungsgebühr in Höhe der Gebühr nach Nr. 2 je angeschlossene Wohn-\neinheit erhoben.\"\ncc) Bei Nummer 2 wird in der Spalte ,Gebühr' die Angabe „55,-\" durch die Angabe „65,-\" ersetzt.\ndd) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 2 wird Vorschrift 1 zu Nr. 2. In dieser Vorschrift wird das Wort „Teilnehmer\"\ndurch die Worte „Inhaber des Breitbandanschlusses\" ersetzt.\nee) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird angefügt:\n„2. Bei der Übernahme von Breitbandanschlüssen ist die Vorschrift 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 8 sinngemäß\nanzuwenden.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                          1185\nc) Nach Abschnitt -1 2 a.2. Anschließungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse- wird angefügt:\n„Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 12 a gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 12 a.1 Nr. 1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse)\n1. Sind für ein örtliche Breitbandnetz oder für Teile davon Investitionsbeiträge geleistet worden und sind\ndeshalb gemäß Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden\nFassung die nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 zu erhebenden monatlichen Gebühren um einen Vomhun-\ndertsatz ermäßigt worden, so werden ab 1. Juli 1983 für Breitbandanschlüsse dieser örtlichen Breitband-\nnetze oder für Breitbandanschlüsse der entsprechenden Teile davon die zu erhebenden monatlichen\nGebühren um denselben Vomhundertsatz ermäßigt. Die Ermäßigung entfällt mit dem Ablauf von zehn Jah-\nren nach der Inbetriebnahme des jeweiligen örtlichen Breitbandnetzes oder des jeweiligen Teiles davon,\nspätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1993.\n2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,\nsind folgende besondere Regelungen anzuwenden:\na) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 wird bis zum 31 . Dezember 1983 eine ermäßigte\nmonatliche Gebühr von 5,- DM je Wohneinheit berechnet.\nb) Für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 werden jedoch die monatlichen Gebühren\nnach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung weiter erhoben; die\nzuviel erhobenen Unterschiedsbeträge zwischen der Summe der bisherigen monatlichen Gebühren\nund der Summe der ermäßigten monatlichen Gebühr nach Buchstabe a werden nach dem 31. Dezem-\nber 1983 erstattet.\n3. Für Breitbandanschlüsse im Land Berlin sind folgende besondere Regelungen anzuwenden:\na) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 wird eine ermäßigte monatliche Gebühr von 3,- DM\nje Wohneinheit erhoben.\nb) Für Breitbandanschlüsse, die bis zum 30. Juni 1983 hergestellt worden sind, werden für die Zeit vom\n1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 die monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5\nin der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung weiter erhoben; die zuviel erhobenen Unterschieds-\nbeträge zwischen der Summe der bisherigen monatlichen Gebühren und der Summe der ermäßigten\nmonatlichen Gebühr nach Buchstabe a werden nach dem 31. Dezember 1983 erstattet.\nc) Die Vergünstigung nach Buchstabe a entfällt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem für den\njeweiligen Breitbandanschluß die Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 2 zu erheben ist.\n4. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvor-\nschrift 2 und 3 zu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.\n5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni\n1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Gebühren eine einmalige Gebühr in Höhe des Acht-\nzigfachen der monatlichen Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitband-\nanschlusses entrichtet worden ist, werden vom 1. Juli 1983 an bis zum Ende des vorgenannten Zeit-\nraumes keine monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 erhoben. In den Fällen der Vorschrift 1\nzu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 werden jedoch monatliche Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 erhoben.\nAbschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse)\n1. Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse ist die Übergangsvorschrift 1 zu\nAbschnitt 12 a.1 Nr. 1 sinngemäß anzuwenden. Es werden jedoch mindestens 40 v. H. der Anschlie-\nßungsgebühren nach Abschnitt 1 2 a.2 erhoben.\n2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,\nsind die Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 6 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fas-\nsung zu erheben, höchstens die Anschließungsgebühren nach Übergangsvorschrift 4.\n3. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvor-\nschrift 2 zu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.\n4. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum\n30. Juni 1985 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. De-\nzember 1985 hergestellt worden sind, werden anstelle der Anschließungsgebühren nach Abschnitt\n12 a.2 folgende ermäßigte Anschließungsgebühren erhoben:\nanstelle der Gebühr nach Nr. 1                                   400,- DM und\nanstelle der Gebühr nach Vorschrift 3 zu Nr. 1                   250,- DM.\nAuf Antrag des Inhabers eines Breitbandanschlusses werden anstelle der einmaligen Gebühr von\n400,- DM monatliche Gebühren in Höhe von 10,- DM und anstelle der einmaligen Gebühr von 250,- DM","1186                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nmonatliche Gebühren in Höhe von 6,25 DM für den Zeitraum von 4 Jahren nach der Übergabe des Breit-\nbandanschlusses je angeschlossene Wohneinheit erhoben. Die Vorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 ist\nauf Breitbandanschlüsse, für die Anschließungsgebühren nach Satz 2 erhoben werden, sinngemäß anzu-\nwenden.\n5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 in der bis zum 30. Juni 1983\ngeltenden Fassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die Erhebung monatlicher Gebühren\nfür einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses in der Höhe eines Acht-\nzigstels der einmaligen Anschließungsgebühr beantragt worden ist, ist diese monatliche Gebühr bis zum\nEnde des vorgenannten Zeitraumes weiter zu erheben.\"\n1 5. Abschnitt -13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50 Abs. 3 a und 6 a der Fernmeldeordnung sowie private\nLeitungen für Direktruf nach § 50 Abs. 6 a der Fernmeldeordnung- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n,,Bei Direktrufverbindungen zwischen zwei Hauptanschlüssen für Direktruf nach § 50 Abs. 3 a der Fern-\nmeldeordnung in den Ortsnetzen Usingen/Taunus und Seligenstadt ist die Vorschrift 1 zu Abschnitt 6\nNr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten) anzuwenden. Bei Direktrufverbindungen zwischen zwei Hauptanschlüssen für Direktruf\nnach§ 50 Abs. 3 a der Fernmeldeordnung in verschiedenen Ortsnetzbereichen gilt als gebührenpflich-\ntige Entfernung die Entfernung zwischen dem Ortsnetz der Hauptstelle(§ 3 Abs. 1 der Verordnung über\ndas öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) und den Ortsnetzen Usin-\ngen/Taunus bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen oder Seligenstadt bei Langwellen-Sendefunkanlagen.\nDie Vorschrift 3 zu 13.2.1 Nr. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften 2, 5 und 6 zu Ab-\nschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digi-\ntaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten) sind anzuwenden.\"\nbb) Bei Nummer 2 wird in der Spalte ,Gebühr' die Angabe „Gebühren nach Abschnitt 6\" durch die Angabe\n,,Die Hälfte der Gebühren nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30\" ersetzt.\ncc) Die Vorschrift zu Nummer 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1; danach wird angefügt:\n,,2. Die Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 2 Nr. 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direkt-\nrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktruf-\nnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) sind anzuwenden.\"\ndd) Bei Nummer 3 wird in der Spalte ,Gebühr' die Angabe „Nr. 2\" durch die Angabe „Nr. 1\" ersetzt.\nee) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nr. 2 und 3 aufgehoben und die bisherige Vorschrift 1\nwird Vorschrift zu Nr. 2 und 3.\nff)  In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 wie folgt gefaßt:\n,,Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen) der Gebühren-\nvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Ver-\nordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) sind sinngemäß\nanzuwenden.\"\nb) Nach Abschnitt-13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten, die von Sendefunkanlagen außerhalb des Bereichs\nder Deutschen Bundespost ausgehen- wird angefügt:\n,,Übergangsvorschrift\nZu Abschnitt 13 gilt folgende Übergangsvorschrift:\nDie Übergangsvorschriften für Leitungen nach Abschnitt 4 sind auf Stromwege dieses Abschnitts sinn-\ngemäß anzuwenden.\"\n16. In Anhang 1 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird Abschnitt -1. Sprechapparate besonderer Art- nach Num-\nmer 3 wie folgt gefaßt:\n,,Ortsmünzfernsprecher\n4             mit elektrischer Kassierung                                                     3,40\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu\nzweistelligen Kennzahlen)\nWandgehäuse\n5                 als einfache Hauptstelle                                                    6,20","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                    1187\n6                 als zusätzlicher Sprechapparat ................... .                 8,60\nTischgehäuse\n7                 als einfache Hauptstelle ......................... .                 2,90\n8                 als zusätzlicher Sprechapparat ................... .                 5,30\n9           Zuschlag zu den Gebühren nach NL 5 bis 8 bei Einbau\neines Sperrnummernschalters für erweiterte Sperrmög-\nlichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) ...                 5,55\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglich-\nkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\nTischgehäuse\nals einfache Hauptstelle ......................... .                 9,75\nals ·zusätzlicher Sprechapparat ................... .               12,15\nZu Nr. 4 bis 11\nSprechapparate nach Nr. 4 bis 11 werden weder neu über-\nlassen noch auf Antrag oder von Amts wegen ausgewech-\nselt.\"\n17. Anhang 2 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:\na) In Hinweis 2 werden nach den Worten „des Abschnitts 2 der Fernmeldegebührenvorschriften\" die Worte\n,,und des Anhangs 3 zur Anlage 3 zur Fernmeldeordnung\" eingefügt.\nb) Abschnitt -1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) aufgeführte Einrichtungen- wird wie\nfolgt geändert:\naa) Die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zur\nAnlage 3 zur Fernmeldeordnung (Anhang 3 zu den FGV) aufgeführte Einrichtungen.\"\nbb) In der Überschrift zu Nummer 1 und 2 werden in der Spalte ;Gegenstand' nach den Worten „In den\nAbschnitten 2.1 bis 2.8 der FGV\" die Worte „und im Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV\" eingefügt.\ncc) Bei den Nummern 1 und 2 werden in der Spalte ,Monatliche Gebühr' jeweils nach den Worten „nach den\nAbschnitten 2.1 bis 2.8 der FGV\" die Worte „oder nach Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV\" ange-\nfügt.\ndd) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:\n„Hat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen nach Abschnitt 2.2 der FGV oder nach Abschnitt 1.2 des\nAnhangs 3 zu den FGV oder bei den Vermittlungseinrichtungen nach den Abschnitten 2.3 bis 2.5 der\nFGV oder nach den Abschnitten 1.3 und 1.4 des Anhangs 3 zu den FGV Einrichtungen, die vor dem 1. Juli\n1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten, nicht beantragt und sind diese Einrichtungen deshalb nicht\neingebaut oder unwirksam gemacht, so verringern sich die monatlichen Gebühren für die Regelausstat-\ntung nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 der FGV oder nach den Abschnitten 1 .2 bis 1 .4 des Anhangs 3\nzu den FGV um die Gebühren der nicht beantragten Einrichtungen nach Abschnitt 3.\"\nee) Die Überschrift zu Nummer 3 und 4 wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:\n„In Abschnitt 2 der FGV oder in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV aufgeführte Einrichtungen mit\nGebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früheren Vorschriften und\nW-Unteranlagen abweichender Art nach Abschnitt 2.5.1 Nr. 15 der FGV oder nach Abschnitt 1.4.1\nNr. 10 des Anhangs 3 zu den FGV, hergestellt\".\nff)  Bei Nummer 5 werden in der Spalte ,Gegenstand' nach den Worten „für die in Abschnitt 2 der FGV\" die\nWorte „oder in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV\" eingefügt.\nd) Die Abschnittsüberschrift zu Abschnitt -2. Einrichtungen, die in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV)\nnicht mehr aufgeführt sind- wird wie folgt gefaßt:          .\n„2. Einrichtungen, die in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu\nden FGV nicht mehr aufgeführt sind.\"\ne) Abschnitt-4. Grundbeträge für die Berechnung der Gebühren nach Abschnitt 2- erhält die aus der Anlage 11\nzu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n18. Nach Anhang 2 zur Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird Anhang 3 angefügt und erhält die in der Anlage 12\nzu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.","1188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernseh reib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 197 4\n(BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1491 ), wird\nwie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1 . § 1 a Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n,,2. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können öffentliche Telexstel-\nlen mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer auf Antrag auch bei Privaten ein-\ngerichtet werden. Absatz 4 Nr. 2 über die Bereitstellung geeigneter Räume durch den Antragsteller und\ndie Mindesteinnahme ist anzuwenden.\"\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Worte „und Telexverteilanlagen\" gestrichen.\nb) In Nummer 4 werden die Worte,,, in Telexnebenstellenanlagen oder in Telexverte:lanlagen\" durch-die Worte\n,,oder in Telexnebenstellenanlagen\" ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Telexnebenstellenanlagen''.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz\ngestrichen.\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Kennung besteht aus der Rufnummer des Telexanschlusses, einer den Telexteilnehmer bezeichnen-\nden Buchstabengruppe und dem Länderkennzeichen; der Wortlaut der Buchstabengruppe wird zwischen\ndem Teilnehmer und der Deutschen Bundespost vereinbart.\"\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „bis zu 200 bitls,\" gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 a wird eingefügt:\n,,(2 b) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können versuchsweise\nfolgende Zugänge zu Einrichtungen für die Zwischenspeicherung von Mitteilungen (Zwischenspeicher-\neinrichtung) im Datexnetzknoten zugelassen werden:\n1. Zugänge aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für die Übertragungsgeschwindigkeiten von 300 bitls\noder von 1 200 bitls jeweils für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungsverfahren,\n2. Zugänge aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 300 bitls für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungsverfahren,\n3. Zugänge aus dem öffentli~hen Datexnetz mit Paketvermittlung für die Übertragungsgeschwindigkeiten\na) von 300 bit/s oder von 1 200 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungs-\nverfahren oder\nb) von 2 400 bitls, von 4 800 bitls oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte synchrone\nÜbertragu ngsverfahren.\nDie für den Zugang erforderlichen Einrichtungen in Datexnetzknoten gelten als Hauptanschluß des jewei-\nligen öffentlichen Netzes. Für den Zugang zur Zwischenspeichereinrichtung werden dem Teilnehmer des\nöffentlichen Fernsprechnetzes oder des öffentlichen Datexnetzes auf Antrag eine oder mehrere Adressen\ngebührenpflichtig zugeteilt. Auf Antrag des Teilnehmers können gebührenpflichtig geschlossene Benutzer-\ngruppen gebildet werden, bei denen Zu- und Abgang besonders geregelt sind. Die Sicherung der Benut-\nzungsberechtigung sowie der Zu- oder Abgangsberechtigung zur geschlossenen Benutzergruppe obliegt\ndem Teilnehmer.\"","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                                 1189\n6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz\ngestrichen.\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird einziger Absatz; in diesen Absatz werden folgende Übergangsvorschriften entsprechend der\nParagraphenfolge eingefügt:\n,,§ 4 (Telexverteilanlagen)\nTelexverteilanlagen (§ 4 Abs. 4 in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung), die am 1. Dezember\n1984 noch in Betrieb sind, können solange weiterbetrieben werden, wie die technischen und betrieblichen\nVoraussetzungen hierfür gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Für diese Anlagen\nwerden die Zuschläge zu den Grundgebühren nach der Vorschrift zu Abschnitt 1.1 Nr. 12, die Gebühren nach\nAbschnitt 1.3 sowie die Unterhaltungsgebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 47 und 48 der Fernschreib- und\nDatexgebührenvorschriften in der bis zum 30. November 1984 geltenden _Fassung erhoben.\n§ 9 Abs. 1 (Hauptanschlüsse für Übertragungsgeschwindigkeiten bis             zu 200 bitls)\nDatexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bit/s, die am\n1. Juli 1985 noch vorhanden waren, können längstens bis zum 30. Juni 1987 weiterbetrieben werden. Als\nGrundgebühren sind das Eineindrittelfache der Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 2, als Verbindungsgebüh-\nren Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften in\nihrer jeweils geltenden Fassung zu erheben.\n§ 9 Abs. 1 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64-kbitls-Datexverbindungen)\nSoweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost\nfür die Abwicklung des Datexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine Übertra-\ngungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s mit X.21-Schnittstelle für einen begrenzten Probebetrieb an Datexteil-\nnehmer überlassen. Auf den Probebetrieb ist folgende ergänzende Regelung anzuwenden:\n1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für den\nProbebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probe-\nbetrieb besteht nicht.\n2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden.\n3. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe, frühestens am 1. Juli 1984, und endet ein\nJahr nach der Einführung des Datenübertragungsbetriebes für 64-kbitls-Verbindungen im digitalen Fern-\nsprechnetz.\n4. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:\na) Von der amtlichen Bekanntgabe bis zum 30. September 1984 werden weder Grundgebühren noch\nVerbindungsgebühren erhoben; Anschließungs- und Änderungsgebühren werden nach Buchstabe c\nerhoben.\nb) In der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. Juni 1985 werden die Anschließungs- und Änderungs-\ngebühren, die Grundgebühren und die Mindestverbindungsgebühren je Abrechnungszeitraum einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung nach Buchstabe c erhoben.\nc) Vom 1. Juli 1985 an werden erhoben:\naa) Monatliche Grundgebühren für einen Datexhauptanschluß für Leitungsvermittlung und eine Über-\ntragungsgeschwindigkeit\nvon 64 kbitls                 2 000,- DM\nvon 2 x 64 kbit/ s            3 700,- DM\nvon 4 x 64 kbit/s             6 900,- DM.\nbb) Verbindungsgebühren je 64     kbit/s-Kanal für Verbindungen\nGebühr für eine Verbindungsdauer\nvon einer Sekunde in der Zeit von\n8 bis 18 Uhr 6 bis 8 und 22 bis 6 Uhr\n18 bis 22 Uhr\n(Taggebühn      (Nach~       (Nacht-\ngebühr 1)    gebühr II)\nPf            Pf           Pf\ninnerhalb des Fernsprechortsnetzbereiches     . .. . . . . . . .\n.                     4            3\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nbei Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\n3\nbis zu 50 km .....................................                   4            3\nvon mehr als 50 bis zu 100 km ....................                   5            4\nvon mehr als 100 km ...............................                  6            5","1190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1. Für den Steuerkanal für 2 400 bitls werden Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17\nder Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben.\n2. Für jede bereitgestellte Verbindung werden erhoben für Verbindungen mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit\nvon 64 kbitl s           0,05 DM\nvon 2 x 64 kbit/ s       0,10 DM\nvon 4 x 64 kbit/ s       0,20 DM.\n3. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden als Verbindungs-\ngebühren mindestens erhoben für Hauptanschlüsse für eine Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 64 kbit/ s             500,- DM\nvon 2 x 64 kbit/s        1 000,- DM\nvon 4 x 64 kbit/s        2 000,- DM.\ncc) Anschließungs- und Änderungsgebühren nach Abschnitt 4 der Fernschreib- und Datexgebühren-\nvorschriften.''\n§ 9 Abs. 2 b (Probebetrieb für Zugänge zu Zwischenspeichereinrichtungen)\nAuf den Probebetrieb für Zugänge zu Zwischenspeichereinrichtungen ist folgende Regelung anzuwenden:\n1. Zwischenspeichereinrichtungen werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für\nden Probebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am\nProbebetrieb besteht nicht.\n2. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe und endet am 30. September 1985.\n3. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:\na) Von der amtlichen Bekanntgabe bis zum 30. September 1984 werden Gebühren für die Bereitstellung\noder Änderung der Zwischenspeichereinrichtung nach Abschnitt 4 Nr. 7 der Fernschreib- und Datex-\ngebührenvorschriften erhoben.\nb) Vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. September 1985 werden neben den Bereitstellungs- oder Ände-\nrungsgebühren nach Buchstabe a die Grundgebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 44 und 45 sowie die\nMindestbenutzungsgebühren nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 25 oder nach der Vor-\nschrift Abschnitt 2.2.2 Nr. 12 der Fernschreib- und Oatexgebührenvorschriften erhoben.\"\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(2) Die Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Öffentliches Telexnetz- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt-1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse- wird in der Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift\nzu Nr. 1 2 aufgehoben.\nb) In Abschnitt-1 .2. Leitungsgebühren für Telexnebenanschlüsse- werden in der Spalte ,Gegenstand' die Vor-\nschriften zu Nr. 1 bis 7 wie folgt geändert:                                                  ·\naa) An Vorschrift 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Bestimmte, für das Übertragungsverfahren festgelegte Bitgruppen zur Kennzeichnung des Ruhezu-\nstandes gelten nicht als Nachricht.\"\nbb) Nach Vorschrift 10 wird eingefügt:\n,, 11. Die Vorschrift 9 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.\"\ncc) Die bisherige Vorschrift 11 wird Vorschrift 12.\nc) Abschnitt -1.3. An Telexverteilanlagen angeschlossene Telexnebenstellen- wird aufgehoben.\nd) In Abschnitt -1.5. Telexverbindungsgebühren- erhalten die Nummern 3 bis 4 a folgende Fassung:\n„Gebühren für eine Telexverbindung mit Seefunkstellen\n3           Telexverbi ndu ngsgebü hr ............................ .                    1,50\n4           Küstengebühr ...................................... .                     15,-\n4a          Bordgebühr ........................................ .                       4,50\nZu Nr. 3 bis 4 a\nDie Gebühren gelten für Telexverbindungen bis zu drei\nMinuten Dauer. Für jede überschießende Minute wird\nein Drittel der Gebühren erhoben.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                             1191\ne) Nach Abschnitt -1.5. Telexverbindungsgebühren- wird angefügt:\n„Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 1 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 1.2 (Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen)\nDie Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sind auf die Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen nach\nAbschnitt 1 .2 sinngemäß anzuwenden. Die zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an\nangewendet.     11\n2. Abschnitt-2. Öffentliches Datexnetz- erhält die aus der Anlage 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n3. Abschnitt -3. Nebengebühren- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -3.2. Unterhaltungsgebühren- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird die Betragsangabe bei Nummer 1 von „69,-\" in „84,-\" geändert.\nbb) Die Nummern 1 a bis 4 erhalten die aus der Anlage 14 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ncc) Die Nummern 4 7 und 48 werden aufgehoben.\nb) Abschnitt -3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 a die Angabe „von 18,- DM\" durch die Worte\n,,in Höhe des Gebührenunterschiedes der jeweiligen Unterhaltungsgebühren\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 8 bis 22 erhalten die aus der Anlage 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nc) Abschnitt -3.5. Besondere Leistungen- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) Bei den Nummern 2 und 6 wird jeweils die Angabe ,, , Abs. 4 Satz 3\" gestrichen.\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 6 a und 6 b wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Mit den Gebühren nach Nr. 6 a und 6 b ist die Aufteilung der laufenden Fernmelderechnung abge-\ngolten; eine nachträgliche Aufteilung auf Antrag des Teilnehmers ist ausgeschlossen.\n2. Für jede Seite der Aufteilung sind bis zu 50 Einzelverbindungen abgegolten.\n3. Für jeden beantragten zusammenhängenden Aufteilungszeitraum wird die Gebühr nach Nr. 6 a für\nmindestens drei Aufteilungen erhoben. Je Abrechnungszeitraum wird mindestens die Gebühr nach\nNr. 6 a erhoben.\"\ncc) Die Vorschrift zu Nr. 7 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„ 1. Die Gebühr nach Nr. 7 wird für Fernmelderechnungen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers in\nanderer als der in Nr. 6 a und 6 b bezeichneten Art aufgeteilt werden. Die Vorschrift 1 zu Nr. 6 a und 6 b\nist sinngemäß anzuwenden.\n2. Die Gebühr nach Nr. 7 wird je aufgeteilte Fernmelderechnung erhoben; sie wird auch für beantragte\nregelmäßige Aufteilungen erhoben.\n3. Bei Übertragung der Gebührenpflicht(§ 13 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst) oder bei Gebührenübernahme (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst) ist eine Aufteilung nach Teilnehmern, denen die Gebührenpflicht über-\ntragen wurde oder von denen Gebühren übernommen wurden, ausgeschlossen.\nZu Nr. 6a bis 7\nWird die Aufteilung nach Nr. 7 neben der Aufteilung nach Nr. 6 a und 6 b beantragt, werden die Gebühren\nnebeneinander erhoben.\"                                           -\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei Nummer 13 das Wort „Einziehungslastschriften\" durch das Wort\n,,Lastschriften\" ersetzt und die zugehörige Vorschrift wie folgt gefaßt:\n,,Die Gebühr wird für jede Lastschrift erhoben, die zurückgereicht wurde, weil auf dem Konto des Zah-\nlungspflichtigen keine Deckung vorhanden war. Die Gebühr wird auch für jede eingelöste Lastschrift\nerhoben, die wegen Widerspruchs von einem Geldinstitut zurückgereicht wurde.\"\nd) Nach Abschnitt -3.5. Besondere Leistungen- wird angefügt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 3 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 3.2 Nr. 1 a, 1 b, 3 a, 3 b und 4 (Fernschaltgeräte bei elektronischen Fernschreibmaschinen)\nWerden anläßlich von Änderungen im Teilnehmerverhältnis, von Prüftätigkeiten oder von Unterhaltungstätig-\nkeiten bei elektronischen Fernschreibmaschinen zusätzliche Fernschaltgeräte festgestellt, für die keine\nGebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 4 erhoben werden, werden die Gebühren vom Ersten des auf die Fest-\nstellung folgenden Kalendermonats an erhoben.","1192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAbschnitt 3.3 Nr. 9 bis 24 (Ersatzgeräte [Modem] bei Datexhauptanschlüssen)\nErsatzgeräte (Modem) bei Datexhauptanschlüssen können bis zur Umstellung des öffentlichen Datexnetzes\nauf digitale Übertragungsverfahren weiterbetrieben werden. Für diese Ersatzgeräte werden Gebühren\ngemäß Abschnitt 3.3 Nr. 8 bis 9 a und 14 bis 20 der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter\nerhoben.\nAbschnitt 3.5 Nr. 6 a bis 7 (Aufteilung der Fernmelderechnung)\nSolange die Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen bei Datexhauptanschlüssen für\nPaketvermittlung noch keine Zusammenfassung der Einzelgebühren enthält, wird die Gebühr nach Ab-\nschnitt 3.5 Nr. 7 nicht neben den Gebühren nach Abschnitt 3.5 Nr. 6 a und 6 b erhoben.\"\n4. Abschnitt-4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- erhält die aus\nder Anlage 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 197 4\n(BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 1982 (BGBI. 1 S. 1583), wird\nwie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zusatzeinrichtungen\" durch das Wort „Einrich-\ntungen\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „für einen der beteiligten Hauptanschlüsse für Direktruf\" durch die\nWorte „für die jeweils mit den Ausgängen der Knoteneinrichtung zu verbindenden Hauptanschlüsse für\nDirektruf gemeinsam\" ersetzt.\n2. In§ 7 Abs. 2 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird einziger Absatz; in diesem Absatz wird in der Übergangsvorschrift zu§ 3 Abs. 2 (Posteigene\ndigitale Knoteneinrichtungen) die Angabe„ 1. Januar 1983\" durch die Angabe„ 1. Dezember 1984\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(2) Die Anlage -Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-\nwird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nummer 2 aufgehoben.\nb) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach Nummer 3 folgende Vorschrift eingefügt:\n,,Für eine Schnittstellenvervielfachung bis zu 4 Kanälen wird ein Zuschlag von 40,- DM erhoben.\"\nc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nummer 4, 5 und 6 die Angabe „30,-\" durch die Angabe\n,,40,-\" ersetzt.\nd) In der Spalte ,Gegenstand' wird an die Vorschrift zu Nr. 3, 4, 5 und 6 folgender Satz angefügt:\n„Für Datenübertragungsgeräte (Basisbandgeräte) mit erweiterter Anzeige- und Diagnosemöglichkeit oder\nSteuereinheit für flexible Kanalwahl bei Einsatz von Kanalteilereinrichtungen nach der Vorschrift zu Nr. 4,\n5 und 6 wird ein Zuschlag von 8,- DM erhoben.\"\ne) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nr. 9 bis 15 wie folgt gefaßt:\n„2. Die Vorschriften 1, 2 und 4 bis 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 sind sinngemäß anzuwenden; maßgebend\nfür die Berechnung der Zuschläge nach Nr. 9 bis 15 sind die zuständige Vermittlungsstelle und die Vermitt-\nlungsstelle, an die der Hauptanschluß herangeführt wird.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                       1193\nf) Nach den Vorschriften zu Nr. 9 bis 15 wird angefügt:\n„Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 1 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 1 Nr. 2 (Modems für 300 bitls)\nModems des öffentlichen Fernsprechnetzes für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s, die am\n30. November 1984 bei vorhandenen Hauptanschlüssen für Direktruf nach Abschnitt 1 Nr. 2 betrieben\nwerden, können solange weiterbetrieben werden, wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen\nhierfür gegeben sind.\nAbschnitt 1 Nr. 5 a (Kanalunterteilung für Hauptanschlüsse für Direktruf)\nFür Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-\nverbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die am 1. Januar 1982 vorhanden waren,\nwerden die bis zum 31. Dezember 1981 erhobenen Gebühren weitererhoben:\nAbschnitt 1 Nr. 9 bis 15 (Anschließung an eine nichtzuständige Vermittlungsstelle)\nDie Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 sind sinngemäß anzuwenden.\"\n2. Abschnitt -2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf- wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gebühr' wird die Angabe „Gebühren nach 6 Nr. 1 bis 30\" durch die Angabe „Die Hälfte\nder Gebühren nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30\" ersetzt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 2 wie folgt gefaßt:\n,, 1. Folgende Vorschriften des Abschnitts 6 sind sinngemäß anzuwenden:\n1.1. Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 26,\n1.2. Vorschrift zu Nr. 27 bis 30 und\n1.3. Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 30.\n2. Für private Leitungen für Direktruf, deren Endpunkte ausnahmsweise nicht im Bereich eines Fern-\nsprechortsnetzes liegen, wird die Hälfte der Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 erhoben; Vor-\nschrift 2 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 ist anzuwenden.\n3. Für Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen als private Leitungen für Direktruf wird\nanstelle der Gebühren nach Nr. 2 das Fünfzigfache der Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 1, 6, 11, 15, 19,\n23 oder 27 erhoben, es sei denn, der Teilnehmer weist nach, daß die beweglichen Landfunkstellen aus-\nschließlich auf bestimmten Grundstücken innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs, in dem die Hoch-\nfrequenzeinrichtung der ortsfesten Landfunkstelle liegt, betrieben werden. An die Stelle der Nutzungs-\nzeit von 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung tritt:\n3.1. eine Mindestnutzungszeit von 10 Stunden je bewegliche Landfunkstelle, wenn der Teilnehmer die\ntatsächliche Nutzungszeit nachweist.\n3.2. eine Nutzungszeit von 3 Stunden je bewegliche Landfunkstelle, wenn der Teilnehmer nachweist,\ndaß ausschließlich Statusmeldungen oder Kennungen übermittelt werden.\"\nb) Nach den Vorschriften zu Nummer 2 wird angefügt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 2 gilt folgende Übergangsvorschrift:\nAbschnitt 2 (Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf)\nDie Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind auf\ndie Gebühren nach Abschnitt 2 sinngemäß anzuwenden.\"\n3. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren- erhält die aus der Anlage 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n4. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- erhält die aus der Anlage 18 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\n5. Abschnitt -6. Gebühren für Direktrufverbindungen- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 26 Vorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird angefügt:\n,,2. Bei Direktrufverbindungen der Nachrichtenagenturen wird die je Abrechnungszeitraum einer planmäßi-\ngen Fernmelderechnung erfaßte Nutzungszeit um 240 Stunden vermindert, wenn der Teilnehmer nachweist,\ndaß die Direktrufverbindungen ausschließlich für die Übermittlung von Nachrichten für Zeitungsunterneh-","1194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nmen, Rundfunkanstalten oder Behörden benutzt werden; verbleibt nach der Verminderung eine geringere\nNutzungszeit als die Mindestnutzungszeit, wird der Gebührenberechnung die Mindestnutzungszeit zugrun-\ndegelegt.''\nb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 27 bis 30 das Wort „Vorschrift\" durch die Angabe\n,,Vorschrift 1\" ersetzt.\nc) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis 30 wie folgt gefaßt:\n„ 1. Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung innerhalb eines Fernsprechortsnetzbereiches\nwird unabhängig von der Entfernung der Endpunkte erhoben:\n1.1. das Zehnfache der Gebührensätze nach Nr. 1, 6, 11, 15, 19, 23 oder 27, wenn die Endpunkte innerhalb\ndes Anschlußbereiches einer Fernsprechortsvermittlungsstelle,\n1.2. das Dreißigfache dieser Gebührensätze, wenn die Endpunkte in Anschlußbereichen benachbarter Fern-\nsprechortsvermittlungsstellen,\n1.3. das Sechzigfache dieser Gebührensätze, wenn die Endpunkte in Anschlußbereichen nichtbenachbarter\nFernsprechortsvermittlungsstellen\nliegen.\n2. Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzberei-\nchen gilt hinsichtlich der Berechnung der gebührenpflichtigen Entfernung folgende Regelung:\n2.1. Als gebührenpflichtige Entfernung ist die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen, in deren\nBereich die Endpunkte der Direktrufverbindung liegen, zugrundezulegen; § 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung\nist sinngemäß anzuwenden.\n2.2. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden Gebühren für mindestens\n1 000 m gebührenpflichtige Entfernung erhoben.\n2.3. Bei Direktrufverbindungen mit Hauptanschlüssen für Direktruf im Fernsprechortsnetzbereich Berlin gilt\nals gebührenpflichtige Entfernung die ermittelte Entfernung abzüglich 50 km.\n3. Bei der Verbindung von Hauptanschlüssen für Direktruf über posteigene digitale Knoteneinrichtungen\n(§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-\nrichten) werden die Verkehrsgebühren abschnittsweise ermittelt; dabei werden die posteigenen Knotenein-\nrichtungen als Endpunkte behandelt. Für Hauptanschlüsse für Direktruf desselben Fernsprechortsnetz-\nbereiches wie die posteigene Knot~neinrichtung tritt der Anschlußbereich der Datenumsetzerstelle an die\nStelle des Anschlußbereiches der Fernsprechortsvermittlungsstelle.\n4. Mit den Gebühren nach Nr. 1 bis 30 ist die Führung auf dem Regelweg abgegolten. Regelweg ist der direkte\nWeg oder, sofern es keinen direkten Weg gibt, der kürzeste Weg im allgemeinen Netz der Deutschen Bun-\ndespost zwischen den zuständigen Vermittlungsstellen(§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über das öffent-\nliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten); in Fällen nach Vorschrift 3 wird die posteigene\ndigitale Knoteneinrichtung als Hauptanschluß behandelt. Bei Abweichungen vom Regelweg wird für jeden\nzusätzlichen Übertragungswegabschnitt ein Zuschlag von 20 v. H. zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 30\nerhoben.\n5. Die Vorschriften 3 bis 10 zu Abschnitt 1.2 Nr. 1 bis 7 und die Vorschrift 9 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1 und 2\nder Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst) sind sinngemäß anzuwenden.\n6. Bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßi-\ngen Fernmelderechnung wird der Gebührenberechnung für den 80 Stunden übersteigende Teil das\n0,25fache der Gebührensätze nach Nr. 1 bis 30 zugrundegelegt.\n7. Für Abschnitte von Direktrufverbindungen, deren betriebsfähige Bereithaltung vom Teilnehmer für Ersatz-\nfälle beantragt wird, werden Gebühren nach Nr. 1 bis 30 erhoben. Maßgebend für die Berechnung der Ver-\nkehrsgebühren sind die Abschlußpunkte des jeweiligen Abschnitts. Für die Dauer der Bereithaltung bis zum\nErsatzfall werden 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\nzugrundegelegt.''\nd) Nach den Vorschriften zu Nummer 1 bis 30 wird angefügt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 6 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)\n1. Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind\nauf die Gebühren nach Abschnitt 6 sinngemäß anzuwenden.\n2. Unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten werden bei anzurech-\nnenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je A~rechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmel-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                        1195\nderechnung bis zum 31. Dezember 1985 80 Stunden berechnet. Anschließend werden von dem\n80 Stunden übersteigenden Teil zusätzlich berechnet:\nvom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 der 640 Stunden übersteigende Teil\nvom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 der 560 Stunden übersteigende Teil\nvom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 der 480 Stunden übersteigende Teil\nvom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 der 400 Stunden übersteigende Teil\nvom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der 320 Stunden übersteigende Teil\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der 240 Stunden übersteigende Teil\nvom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der 160 Stunden übersteigende Teil\nvom 1. Januar 1993 an der gesamte übersteigende Teil.\nDie zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an angewendet.\n3. Bei Verbindungen über posteigene digitale Knoteneinrichtungen(§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), die ankommenden, nur für\neinen angeschlossenen Hauptanschluß für Direktruf bestimmten Verkehr an alle angeschlossenen\nHauptanschlüsse für Direktruf weitergeben, werden auf Antrag des Teilnehmers für die abgehenden Ver-\nbindungen der jeweiligen Knoteneinrichtung nur 50 v. H. des nach Übergangsvorschrift 2 zu berechnen-\nden Teils über 80 Stunden Nutzungszeit berechnet; sofern Knoteneinrichtungen dieser Art, die in ver-\nschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen liegen, hintereinander geschaltet sind, wird diese Regelung\nauch auf die ankommende Verbindung der ersten Knoteneinrichtung angewendet. Die Regelung nach\nSatz 1 wird auf vergleichbare Endeinrichtungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinngemäß angewendet.\n4. Für die am 1. Juli 1985 vorhandenen Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung innerhalb\neines Fernsprechortsnetzbereiches, bei denen die vom 1. Juli 1985 an zu erhebenden Gebühren nach\nNr. 1 bis 30 die bis zum 30. Juni 1985 zu erhebenden Gebühren um mehr als 50 v. H. übersteigen, gilt\nfolgende Übergangsregelung:\na) Vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986 wird der 50 v. H. übersteigende Teil nicht erhoben.\nb) Vom 1. Juli 1986 an werden die vollen Verkehrsgebühren erhoben.\n5. Der Zuschlag nach Vorschrift 4 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 für Abweichungen vom Regelweg wird bei\nHauptanschlüssen für Direktruf, die am 30. Juni 1985 vorhanden waren, erst vom 1. Juli 1986 an erhoben.\n6. In Fällen, in denen die Bitgruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes aufgrund des verwendeten\nMehrfachausnutzungsverfahrens für die posteigene Nutzungszeiterfassungseinrichtung nicht erkennbar\nsind, wird auf Antrag des Teilnehmers die erfaßte Nutzungszeit um 10 v. H. vermindert; weist der Teil-\nnehmer in diesen Fällen die tatsächliche Nutzungszeit nach, wird der Gebührenberechnung die nach-\ngewiesene Nutzungszeit zugrundegelegt.\nAbschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Übertragungsverfahren)\n1. Für die am 1. Januar 1983 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von 1 200 bit/s, die wegen asynchroner Übertragungsverfahren der Endeinrichtung mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bitls oder von 9 600 bit/s betrieben werden, werden bis zum\n31. Dezember 1984 Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 für 1 200 bitls erhoben. Vom 1. Januar 1985\nbis zum 31. Dezember 1985 werden für solche Hauptanschlüsse für Direktruf die Verkehrsgebühren für\n~- 200 bit/s zuzüglich 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zur Verkehrsgebühr für die tatsächliche\nUbertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bitls oder von 9 600 bitls, vom 1. Januar 1986 an werden Ver-\nkehrsgebühren für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf\nErweiterungen vorhandener Einsatzfälle sinngemäß anzuwenden.\n2. Übergangsvorschrift 1 ist auf Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n2 400 bit/s und asynchronen Endeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Für Hauptanschlüsse für\nDirektruf nach Satz 1, bei denen nicht die Übertragungsgeschwindigkeit erhöht, sondern bei denen statt\ndessen ein posteigener Asynchron-Synchron-Umsetzer für 2 400 bit/s eingesetzt worden ist, werden\nGebühren nach Satz 2 der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 und nach Abschnitt 5 Nr. 11\nerhoben.\"\n6. In Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- werden in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 2 zu Nr. 6 bis 9 die\nWorte „kein Zuschlag\" durch die Worte „ein Drittel des Zuschlags\" ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der Telegrammordnung\nDie Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird wie folgt geändert:","1196                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n,,b) dienstliche Telegramme,\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bei der Übermittlung und Zustellung haben die Staatstelegramme, für die Vorrangbehandlung verlangt\nworden ist, vor den übrigen Telegrammen, die dienstlichen Telegramme vor den Privattelegrammen den\nVorrang.\"\n2. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der gebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet =RPx=.\"\n3. § 1 2 wird aufgehoben.\n4. In § 13 Abs. 10 Nr. 2 werden die Worte „an Seefunkstellen ohne Sendefunkanlage\" durch die Worte ,, , die im\neinseitigen Funkverkehr ausgesendet werden\" ersetzt.\n5. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „Staats- und Diensttelegramme\" durch die Worte „Staatstelegramme und\ndienstliche Telegramme\" ersetzt.\n6. In § 16 werden die Worte „bereits übermittelten\" gestrichen.\n7. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte „später angekommen ist, als es mit der Post bei Benutzung schnellst-\nmöglicher Postgelegenheit angekommen wäre, jedenfalls aber dann, wenn es\" gestrichen.\nb) In Nummer 4 wird die Angabe,,(§ 16)\" gestrichen.\n(2) Die Anlage A -Telegrammgebührenvorschriften (TGV)- wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt -2. Nebengebühren- werden in der Spalte ,Gebühr' ersetzt\nbei Nummer 2 die Zahl „0,80\" durch die Worte „0,50 DM und die\nbestimmungsmäßige Gebühr für einen Standardbrief\",\nbei Nummer 13 die Zahl „ 1,20\" durch die Zahl „2,40\",\nbei Nummer 16 die Zahl „ 1,20\" durch die Zahl „2,40\",\nbei Nummer 17 die Zahl „ 12,-\" durch die Zahl „ 18,-\",\nbei Nummer 18 die Zahl „6,-\" durch die Zahl „9,-\",\nbei Nummer 19 die Zahl „3,-\" durch die Zahl „6,-\" und\nbei Nummer 20 die Zahl „ 1,50\" durch die Zahl „3,-\".\n2. Abschnitt -3. Gebühren für Bildtelegramme- wird aufgehoben.\n3. Abschnitt -4. Gebühren für Funktelegramme- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Wortgebühr' werden ersetzt\nbei Nummer 2 die Zahl „0,70\" durch die           Zahl „0,85\",\nbei Nummer 6 die Zahl „0,40\" durch die           Zahl „0,45\",\nbei Nummer 17 die Zahl „ 10,-\" durch die         Zahl „15,-\" und\nbei Nummer 18 die Zahl „2,-\" durch die           Zahl „3,-\".\nb) Die Nummern 12 bis 14 einschließlich der zugehörigen Vorschriften werden wie folgt gefaßt:\n„Gebühren für Funktelegramme\nzwischen Schiffen\nGewöhnliche Funktelegramme\n12           T elegrafengebühr ................................ .               Gebühr nach Nr. 1\n13           Küstengebühr, je Küstenfunkstelle ................ .                     0,85\n14           Bordgebühr, je Seefunkstelle ...................... .                    0,40\nZu Nr. 12 bis 14\nBei Funktelegrammen zwischen Seefunkstellen ohne\nBeteiligung einer Küstenfunkstelle wird nur die Bord-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                   1197\ngebühr für die Aufgabe-Seefunkstelle und für die\nBestimmungs-Seefunkstelle erhoben. Für Funktele-\ngramme zwischen zwei Seefunkstellen mit Beteiligung\nvon Küstenfunkstellen wird die Küstengebühr zweimal\nerhoben, auch wenn nur eine Küstenfunkstelle betei-\nligt ist. Sind zwei Küstenfunkstellen beteiligt, so wird\nneben den Küstengebühren die Telegrafengebühr für\ndie Übermittlung auf dem Landweg zwischen den\nKüstenfunkstellen erhoben.\nZu Nr. 10 bis 14\nEs werden keine Mindestgebühren erhoben.\"\n4. In Abschnitt -5. Gebühren für Seefunkbriefe- wird bei Nummer 1 in der Spalte ,Wortgebühr' die Zahl „0,70\"\ndurch die Zahl „0,85\" ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren\nim Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deut-\nschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl.1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 579), wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt -8. Fernsprechdienst- werden die Vorschriften 3 und 4 zu lfd. Nr. 19 bis 23 wie folgt gefaßt:\n„3. Für weiterführende Ferngespräche in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen\nRepublik, die von einer Anrufweiterschaltung im Bereich ·der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an\nStelle der bei den Nummern 19 bis 22 jeweils aufgeführten Gesprächsdauern für eine Ortsgesprächs-\ngebühreneinheit einheitlich eine Gesprächsdauer von 12 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühren-\neinheit zugrunde gelegt.\n4. Für weiterführende Ferngespräche nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in Berlin (West)\nausgehen, wird bei Nummer 23 an Stelle der Gesprächsdauer von 360 Sekunden für eine Ortsgesprächs-\ngebühreneinheit eine Gesprächsdauer von 30 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit zugrunde\ngelegt.\"\n2. In Abschnitt -0. Telexdienst- erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n„2          für die übrigen Telexverbindungen ...................... .              10 Sekunden\".\n3. Abschnitt -E. Seefunkdienst- wird wie folgt geändert:\na) In Unterabschnitt -1. Seefunkgespräche- werden in der Spalte 3 ersetzt\nbei Nummer 1 die Zahl „6130\" durch die Zahl „7120\",\nbei Nummer 2 die Zahl „ 13 I 50\" durch die Zahl „ 14170\",\nbei Nummer 3 die Zahl „27 1-\" durch die Zahl „28 f 50\",\nbei Nummer 6 die Zahl „6130\" durch die Zahl „7120\" und\nbei Nummer 7 die Zahl „2 110\" durch die Zahl „2140\".\nb) In Unterabschnitt -II. Seefunktelegramme- werden in der Spalte 3 bei Nummer 9 die Zahl „ 1 170\" durch die\nZahl „ 1 l 85\" und bei Nummer 10 die Zahl „2130\" durch die Zahl „2 f 45\" ersetzt.       ·\n4. Abschnitt-G. Überlassen von Übertragungswegen fü·r sonstige Zwecke- erhält die aus der Anlage 19 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 6\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 579), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,7. der Telegrammdienst,\".\nb) Nach Nummer 7 wird nachstehende Nummer eingefügt:\n,, 7 a. der Bildübertragungsdienst,''.","1198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 8\nTelegrammdienst''.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherige Nummer 3 wir~ Nummer 2.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(5) Seefunkbriefe sind im Verkehr von Schiffen nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespostzuge-\nlassen. Auf dem Landweg werden sie als gewöhnliche Briefe befördert und zugestellt. Telegramm-Kurz-\nanschriften sind nicht zugelassen. Seefunkbriefe erhalten den Dienstvermerk =SLT=. Weitere Dienstver-\nmerke sind nicht zugelassen.\"\n3. Nach § 8 wird eingefügt:\n,,§ Sa\nBildübertragungsdienst\nIm Bildübertragungsdienst sind, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, zugelassen:\n1. Bildverbindungen von Bildanschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen im Bereich der Deutschen\nBundespost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland,\n2. Bildverbindungen von Bildanschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen im Bereich der Deutschen\nBundespost nach privaten Bildstellen im Ausland.\"\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung\" durch das Wort „Miet-\nleitung\" ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Das Übertragen von Nachrichten über eine internationale Mietleitung zwischen Benutzern im Bereich der\nDeutschen Bundespost, die nicht Mieter dieser,Leitungen sind, ist nicht zulässig.\"\nc) In Absatz 5 Nr. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Eine Verbindung internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze ist\njedoch nur über eine Datenverarbeitungsanlage zulässig, sofern sichergestellt ist, daß die über öffentliche\nFernmeldewählnetze ankommenden Nachrichten in dieser Datenverarbeitungsanlage verarbeitet wer,den\nund die abgehenden Nachrichten auf einem Verarbeitungsvorgang beruhen (mittelbare Verbindung).\"\n5. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nÜbergan~svorschriften\nBeim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können ausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember\n1988 eine Verbindung internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze\nnach § 9 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 und das Mitbenutzen einer internationalen Mietleitung nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 auch\ndann zugelassen werden, wenn die internationale Mietleitung bereits vor dem 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst\nDaten verarbeitenden Dateneinrichtung (zum Beispiel mit einem Schnittstellenvervielfacher oder einem ein-\nfachen Multiplexer) abgeschlossen wurde.\"\nArtikel 7\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai\n1983 (BGBI. 1 S. 579), werden wte folgt geändert:","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                                          1199\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Abschnittsüberschrift -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr\nals 200 bit/s- wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\n„3.3 a Datenverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis zu\n1,92 Mbit/s\".\nb) Die Abschnittsüberschrift -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- wird wie folgt gefaßt:\n„4      Telegrammdienst\n4.1 Telegramme\n4.2 Funktelegramme einschließlich Seefunkbriefe\n4.3 Nebengebühren bei Telegrammen und Funktelegrammen für Sonderdienste\".\nc) Nach der Abschnittsüberschrift -4.3 Nebengebühren bei Telegrammen und Funktelegrammen für Sonder-\ndienste- wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\n,,4 a Bildübertragungsdienst\".\nd) Die Abschnittsüberschrift-5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von\nmehr als 200 bit/s- wird wie folgt gefaßt:\n„5.3      Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s\n5.3.1 Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische\nDschamahirija, Marokko und Tunesien\n5.3.2 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen,\nJemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Saudi-Arabien, Syrien und den Ver-\neinigten Arabischen Emiraten\n5.3.3 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen\".\ne) Die Abschnittsüberschrift -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit\nHauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost- wird wie folgt\ngefaßt:\n„5.6 Verbindungen internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze\nim Bereich der Deutschen Bundespost\".\n2. Abschnitt -1.1 Ferngespräche- wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n1                                            2                                                       3     4       5\n\"1         Afghanistan .........................................                                      -    24,00   8,00\n2       Ägypten ............................................                                     10,667  9,00   6,00\n3       Albanien ............................................                                      -     9,00   6,00\n4       Algerien ............................................                                    10,667  9,00   6,00\n5       Amerikanische Jungferninseln ........................                                     2,964 24,00   8,00\n6       Amerikanisch-Samoa ................... ., ............                                     -    24,00   8,00\n8       Angola ................ ,, ............................                                    -    24,00   8,00\nBa      Anguilla ...... \" .....................................                                    -    24,00 '\n8,00\n9       Antigua und Barbuda      ••••    ., ••••••••••••••••               • ••••••••••           2,964 24,00   8,00\n10        Äquatorialguinea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   -    24,00   8,00\n11        Argentinien .........................................                                     2,964 24,00   8,00\n12        Ascension ..........................................                                       -    24,00   8,00\n13        Äthiopien ...........................................                                      -    24,00   8,00\n14        Australien ...... \" ..................... ,. .............                                2,964 24,00   8,00\n15        Bahamas .............................................                                     2,964 24,00   8,00\n16        Bahrain .............................................                                     2,964 24,00   8,00\n17        Bangladesch ........................................                                       -    24,00   8,00\n18        Barbados .........................................                                   •\"-  2,964 24,00   8,00\n20        Belize ...............................................                                     -    24,00   8,00\n21        Benin ................................ ., ...............                                  -    24,00   8,00\n22        Bermuda ......................... ,. ..................                                   2,964 24,00   8,00\n23        Birma ..............................................                                       -    24,00   8,00\n24        Bolivien ............................................                                      -    24,00   8,00\n25        Botsuana ...........................................                                       -    24,00   8,00\n26        Brasilien ........................ \" ........... \" .........                              2,964 24,00   8,00\n27        Britische Jungferninseln ..............................                                    -    24,00   8,00\n28        Salomonen ....................................... \".                                       -    24,00   8,00","1200                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2                                3      4    5\n29  Brunei ............................................. .             24,00 8,00\n30  Bulgarien .......................................... .      10,667  9,00 6,00\n31  Burundi ............................................ .             24,00 8,00\n32  Chile .............................................. .       2,964 24,00 8,00\n33  China ............................................. .              24,00 8,00\n34  China (Taiwan) .................................... .        2,964 24,00 8,00\n35  Cookinseln ......... ,............................... .            24,00 8,00\n36  Costa Rica ........................................ .        2,964 24,00 8,00\n38  Dominica .......................................... .              24,00 8,00\n39  Dominikanische Republik ........................... .        2,964 24,00 8,00\n40  Dschibuti .......................................... .             24,00 8,00\n41  Ecuador ............................................ .             24,00 8,00\n42  Elfenbeinküste ..................................... .       2,964 24,00 8,00\n43  EI Salvador ........................................ .       2,964 24,00 8,00\n44  Falklandinseln ..................................... .             24,00 8,00\n46. Fidschi ............................................ .       2,964 24,00 8,00\n50  Französisch-Guayana ............................. , .              24,00 8,00\n51  Französisch-Polynesien ............................ .        2,964 ~4,00 8,00\n52  Gabun ............................................. .              24,00 8,00\n53  Gambia ............................................ .              24,00 8,00\n54  Ghana ............................................. .              24,00 8,00\n56  Kiribati ............................................ .            24,00 8,00\n57  Grenada ........................................... .              24,00 8,00\n58  Griechenland ...................................... .       12,0    6,00 4,00\n59  Grönland .......................................... .        2,964 24,00 8,00\n60  Großbritannien (Vereinigtes Königreich)\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... .    12,0    6,00 4,00\nin der übrigen Zeit ................................ .   16,0    6,00 4,00\n61  Guadeloupe ........................................ .              24,00 8,00\n62  Guam ............................................. .               24,00 8,00\n63  Guatemala ......................................... .        2,964 24,00 8,00\n64  Guinea ............................................ .              24,00 8,00\n65  Guinea-Bissau ..................................... .              24,00 8,00\n66  Guyana ............................................ .              24,00 8,00\n67  Haiti ............................................... .      2,964 24,00 8,00\n68  Honduras .......................................... .              24,00 8,00\n69  Hongkong ......................................... .         2,694 24,00 8,00\n70  Indien ............................................. .       2,964 24,00 8,00\n71  Indonesien ......................................... .       2,964 24,00 8,00\n72  Insel Man\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... .    12,0    6,00 4,00\nin der übrigen Zeit ................................ .   16,0    6,00 4,00\n73  Irak ............................................... .       2,964 24,00 8,00\n74  Iran ............................................... .       2,964 24,00 8,00\n75  Irland .............................................. .     12,0    6,00 4,00\n77  Israel .............................................. .     10,667  9,00 6,00\n78  Italien ............................................. .     12,0    6,00 4,00\n79  Jamaika ........................................... .        2,964 24,00 8,00\n80  Japan ............................................. .        2,964 24,00 8,00\n81  Jemen ............................................. .        2,964 24,00 8,00\n82  Jemen (Demokratischer) ............................ .              24,00 8,00\n83  Jordanien .......................................... .      10,667  9,00 6,00\n85  Kaimaninseln ...................................... .        2,964 24,00 8,00\n86  Kamerun (Vereinigte Republik) ...................... .       2,964 24,00 8,00\n87  Kamputschea (Demokratisches) .................... .                24,00 8,00\n88  Kanada ............................................ .        2,964 24,00 8,00\n89  Kanalinseln\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... .    12,0    6,00 4,00\nin der übrigen Zeit ................................ .   16,0    6,00 4,00\n90  Kap Verde ......................................... .              24,00 8,00\n91  Karolinen .......................................... .           /\n24,00 8,00\n92  Katar .............................................. .       2,964 24,00 8,00\n93  Kenia ............................................. .        2,964 24,00 8,00","Nr. 39  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984            1201\n2                                3     4      5\n94  Kolumbien ......................................... .       2,964 24,00  8,00\n95  Komoren .......................................... .         -    24,00  8,00\n96  Kongo ............................................. .        -    24,00  8,00\n97  Korea (Demokratische Volksrepublik) ................ .       -    24,00  8,00\n98  Korea (Republik)                                            2,964 24,00  8,00\n99  Kuba .............................................. .        -    24,00  8,00\n100  Kuwait ............................................ .      2,964  24,00  8,00\n101  Laotische Demokratische Volksrepublik .............. .       -    24,00  8,00\n102  Lesotho ........................................... .      2,964  24,00  8,00\n103  Libanon ........................................... .        -     9,00  6,00\n104  Liberia ............................................. .      -    24,00  8,00\n105  Libysch-Arabische Dschamahirija .................... .    10,667   9,00  6,00\n108  Macau ............................................ .       2,964  24,00  8,00\n109  Madagaskar ....................................... .         -    24,00  8,00\n110  Malawi ............................................ .      2,964  24,00  8,00\n111  Malaysia .......................................... .      2,964  24,00  8,00\n112  Malediven ......................................... .        -    24,00  8,00\n113  Mali ............................................... .       -    24,00  8,00\n115  Marianen .......................................... .        -    24,00  8,00\n116  Marokko ........................................... .     10,667   9,00  6,00\n117  Marshallinseln ..................................... .       -    24,00  8,00\n118  Martinique ......................................... .       -    24,00  8,00\n119  Mauretanien ....................................... .        -    24,00  8,00\n120  Mauritius .......................................... .       -    24,00  8,00\n120a Mayotte ........................................... .        -    24,00  8,00\n121  Mexiko ............................................ .      2,964  24,00  8,00\n124  Mongolei .......................................... .        -    24,00  8,00\n125  Montserrat .......... ,............................... .     -    24,00  8,00\n126  Mosambik ......................................... .         -    24,00  8,00\n127  Namibia ........................................... .      2,964  24,00  8,00\n128  Nauru ............................................. .        -    24,00  8,00\n129  Nepal ............................................. .        -    24,00  8,00\n130  Vanuatu ........................................... .        -    24,00  8,00\n131  Neukaledonien ..................................... .        -    24,00  8,00\n132  Neuseeland ........................................ .      2,964  24,00  8,00\n133  Nicaragua ......................................... .      2,964  24,00  8,00\n135  Niederländische Antillen ............................ .      -    24,00  8,00\n136  Niger .............................................. .       -    24,00  8,00\n137  Nigeria ............................................ .     2,964  24,00  8,00\n138  Niue ............................................... .       -    24,00  8,00\n139  Nordirland (Vereinigtes Königreich)\nmontags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... .   12,0     6,00  4,00\nin der übrigen Zeit ................................ .  16,0     6,00  4,00\n141  Obervolta .......................................... .     2,964  24,00  8,00\n142  Oman ............................................. .       2,964  24,00  8,00\n144  Pakistan ........................................... .     2,964  24,00  8,00\n145  Panama ........................................... .       2,964  24,00  8,00\n146  Papua-Neuguinea .................................. .       2,964  24,00  8,00\n147  Paraguay .......................................... .      2,964  24,00  8,00\n148  Peru .............................................. .        -    24,00  8,00\n149  Philippinen ......................................... .    2,964  24,00  8,00\n152  Portugal\na) ohne Azoren .................................... .     10,667   9,00  6,00\nb) Azoren ......................................... .        -    16,80 11,20\n153  Puerto Rico ........................................ .     2,964  24,00  8,00\n154  Reunion ........................................... .        -    24,00  8,00\n155  Simbabwe ......................................... .         -    24,00  8,00\n157  Ruanda ............................................ .        -    24,00  8,00\n158  Rumänien ......................................... .         -     9,00  6,00\n159  Sambia ............................................ .      2,964  24,00  8,00\n160  Samoa ............................................ .         -    24,00  8,00\n161  San Marino ........................................ .     12,0     6,00  4,00\n162  Sao Tome und Principe ............................. .        -    24,00  8,00\n163  Saudi-Arabien ..................................... .      2,964  24,00  8,00","1202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2                                     3           4              5\n166        Senegal ........................................... .           2,964       24,00          8,00\n167        Seschellen ........................................ .           2,964       24,00          8,00\n168        Sierra Leone ....................................... .            -         24,00          8,00\n169        Singapur .......................................... .           2,964       24,00          8,00\n170        Somalia ........................................... .             -       , 24,00          8,00\n172        Sri Lanka .......................................... .          2,964       24,00          8,00\n173        St. Christoph-Nevis-Anguilla ........................ .           -         24,00          8,00\n174        St. Helena ......................................... .            -         24,00          8,00\n175        St. Lucia ........................................... .         2,964       24,00          8,00\n176        St. Pierre und Miquelon ............................. .           -         24,00          8,00\n177        St. Vincent und die Grenadinen ...................... .         2,964       24,00          8,00\n178        Südafrika .......................................... .          2,964       24,00          8,00\n179        Sudan ............................................. .             -         24,00          8,00\n180        Suriname .......................................... .             -         24,00          8,00\n181        Swasiland ......................................... .           2,964       24,00          8,00\n182        Syrien ............................................. .        10,667         9,00          6,00\n183       Tansania (Vereinigte Republik) ...................... .          2,964       24,00          8,00\n184       Thailand ........................................... .           2,964       24,00          8,00\n186       Togo ................................... •••·••••····              -         24,00          8,00\n188       Tonga ............................................. .            2,964       24,00          8,00\n189       Trinidad und Tobago ................................ .           2,964       24,00          8,00\n191       Tschad ............................................ .              -         24,00          8,00\n193       Tunesien .......................................... .          10,667         9,00          6,00\n195       Turks- und Caicosinseln ............................ .             -         24,00          8,00\n196       Tuvalu ............................................. .             -         24,00          8,00\n198        Uganda ............................................ .           2,964       24,00          8,00\n200        Uruguay ........................................... .           2,964       24,00          8,00\n201        Vatikanstadt ....................................... .        12,0           6,00          4,00\n202       Venezuela ......................................... .            2,964       24,00          8,00\n203        Vereinigte Arabische Emirate ........................ .         2,964       24,00          8,00\n204        Vereinigte Staaten ................................. .          2,964       24,00          8,00\n205        Vietnam .................. , ........................ .           -         24,00          8,00\n209        Zaire .............................................. .            -         24,00       .. 8,oo'\n210        Zentralafrikanische Republik ........................ .           -         24,00          8,00''.\nb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift 10 zu Nr. 1 bis 211 wie folgt gefaßt:\n,, 10. Für weiterführende Ferngespräche nach Andorra, Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Grie-\nchenland, Großbritannien (Vereinigtes Königreich), der Insel Man, Irland, Italien, den Kanalinseln, Liechten-\nstein, Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Österreich, San Marino,\nder Schweiz, der Tschechoslowakei und der Vatikanstadt, die von einer Anrufweiterschaltung ausgehen,\nwird an Stelle der in der Spalte 3 jeweils aufgeführten Sprechdauern für eine Gesprächsgebühreneinheit\neinheitlich eine Sprechdauer von 12 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt. In\nallen übrigen Fällen werden für weiterführende Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren nach\nSpalte 3 erhoben.\"\n3. Abschnitt -1 .2 Seefunkgespräche- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte 3 werden ersetzt\nbei Nummer 3 die Zahl „27,00\" durch die Zahl 28,50\", 11\nbei Nummer 5 die Zahl 5,40\" durch die Zahl „6,90\",\n11\nbei Nummer 9 die Zahl 24,60\" durch die Zahl „25,50\",\n11\nbei Nummer 13 die Zahl „4,50\" durch die Zahl 5,40\",\n11\nbei Nummer 15 die Zahl „10,50'' durch die Zahl 11,70'',\n11\nbei Nummer 17 die Zahl 24,00\" durch die Zahl „25,50\",\n11\nbei Nummer 18 die Zahl „4,50\" durch die Zahl „5,40\",\nbei Nummer 20 die Zahl „6,00\" durch die Zahl „7,20\" und·\nbei Nummer 22 die Zahl „ 18,00\" durch die Zahl „ 19,50\".\nb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nummer 10 aufgehoben.\nc) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nummer 18 bis 22 wie folgt gefaßt:\n\"Für Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen wird die Küstengebühr zweimal erhoben, auch wenn\nnur eine Küstenfunkstelle beteiligt ist.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                                  1203\n4. In Abschnitt -1 .3 Rheinfunkgespräche- werden in der Spalte 3 ersetzt\nbei Nummer     3  die Zahl  „5,40\"    durch  die  Zahl  „6,90\",\nbei Nummer     5  die Zahl  „4,50\"    durch  die  Zahl  „5,40\",\nbei Nummer     6  die Zahl  „4,50\"    durch  die  Zahl  „ 10,80\",\nbei Nummer     8  die Zahl  „9,00\"    durch  die  Zahl  „ 10,80\" und\nbei Nummer    10  die Zahl  „9,90\"    durch  die  Zahl  „ 12,30\".\n5. In Abschnitt-2.1 Telexverbindungen- werden die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-\nbeziehungen wie folgt gefaßt:\n2                                    3              4             5\n„3      Albanien ........................................... .                                            3,00\n17      Bangladesch ....................................... .                0,769                      30,00\n47      Finnland ........................................... .                 6                          3,00\n60      Großbritannien (Vereinigtes Königreich) .............. .               6                          3,00\n72      Insel Man .......................................... .                 6                          3,00\n78      Italien ............................................. .                6                          3,00\n84      Jugoslawien ....................................... .                  6                          3,00\n86      Kamerun (Vereinigte Republik) ...................... .                              7,80        30,00\n89      Kanalinseln ........................................ .                 6                          3,00\n92      Katar .............................................. .                              7,80        30,00\n117      Marshallinseln ..................................... .                                          30,00\n139      Nordirland (Vereinigtes Königreich) .................. .               6                          3,00\n140      Norwegen ......................................... .                   6                          3,00\n142      Oman ............................................. .                                6,60        30,00\n161       San Marino ........................................ .                 6                          3,00\n164       Schweden ......................................... .                  6                          3,00\n171       Spanien ........................................... .                 6                          3,00\n196      Tuvalu ............................................. .                                          30,00\n199       Ungarn ............................................ .                 6                          3,00\n201      Vatikanstadt ....................................... .                 6                          3,00\".\n6. In Abschnitt -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- werden in der Spalte 3 ersetzt\nbei Nummer 1 die Worte „Taggebühr für eine handvermittelte Telexverbindung von drei Minuten Dauer zwischen\nder Telexstelle und der Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost'.- durch die Zahl „1,50\",\nbei Nummer 2 die Zahl „ 1 2,00\" durch die Zahl „ 15,00\",\nbei Nummer 5 die Zahl „12,00\" durch die Zahl ;, 15,00\" und\nbei Nummer 8 die Zahl „ 12,00\" durch die Zahl „ 15,00\".\n7. Abschnitt -2.2 a Teletexdienst- wird wie folgt gefaßt:\n„2.2 a Teletexdienst\nVerbindungsdauer\nNr.                             Verkehrsbeziehung                                 für eine Gebühreneinheit\nvon 0, 10 DM (Zeiteinheit)\nSekunden\n2                                                     3\n1   Dänemark ............................................ .                                  5,4\n2   Finnland .............................................. .                                3,95\n3   Italien ................................................ .                               3,95\n4   Kanada ...............................................•                                  1,49\n5   Norwegen ............................................ .                                  4,2\n6   Österreich ............................................ .                                5,2\n7   Schweden ............................................ .                                  4,76\n8   Südafrika ............................................. .                                0,6\n9   Vereinigte Staaten .................................... .                                1,49\nZu Nr. 1 bis 9\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu 3.3.2 Nr. 1 bis 7 sind sinngemäß\nanzuwenden .. ''","1204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n8. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt -3.1 Datenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze- werden\ndie Nummern 3 und 4 einschließlich zugehöriger Überschrift aufgehoben.\nb) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Uberleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt\nFrankfurt am Main- wird wie folgt geändert:\naa) In der Abschnittsüberschrift sowie in der Spalte 2 in der Vorschrift 1 zu Nr. 6 bis 11 und in der Vorschrift 2\nzu Nr. 14 werden jeweils die Worte „Telegrafenamt Frankfurt am Main\" durch die Worte „Fernmelde-\namt 4 Frankfurt am Main'~ ersetzt.\nbb) In der Spalte 2 werden in der Vorschrift 7 zu Nr. 1 und 2 die Worte „oder Datexhauptanschlüssen für\nPaketvermittlung\" gestrichen.\ncc) Bei Nummer 13 a wird in der Spalte 3 die Angabe „Abschnitt 5 Nr. 5, 6, 7, 8, 10 und 11\" durch die Angabe\n,,Abschnitt 5\" ersetzt.\nc) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- wird wie folgt\ngeändert:\naa) Nach den Nummern 2, 9, 11, 12, und 21 werden in den Spalten 1 bis 6 eingefügt:\n1                                 2                                  3         4         5        6\n„2 a    Bahrain    ••••••••••••••••••••   • ••••••••••••••••••••       30        2,0      2,0      1,8\n9a    Gabun ..........................................               25        1,6      1,5      1,3\n11 a    Hongkong .......................................               30        2,0      2,0      1,8\n12 a    Israel ...........................................             25        1,6      1,5      1,3\n21 a    Portugal ........................................                5       0,5      0,45     0,45\".\nbb) Nach Nummer 18 wird in der Spalte 2 folgende Vorschrift eingefügt:\n„Bei Gebührenübernahme durch den gerufenen Anschluß wird je Anschluß bei Verbindungszeiten von\nmehr als 100 000 Minuten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung eine Verbin-\ndungsgebühr von 3,5 Pf je Minute an Stelle von 5 Pf je Minute erhoben.\"\ncc) In der Spalte 2 werden ersetzt in Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 27 die Angabe „Nr. 2 bis 5\" durch die Angabe\n,,Nr. 2 bis 4\", in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 27 die Angabe „Nr. 1 bis 5\" durch die Angabe „Nr. 1 bis 4\",\nin der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 27 die Angabe „7 und 8\" durch die Angabe „8 und 10\", in der Vorschrift\nzu Nr. 28 die Angabe „Nr. 6'' durch die Angabe „Nr. 5'', in der Vorschrift 2 zu Nr. 29 die Angabe „Nr. 7''\ndurch die Angabe „Nr. 6\" und in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 29 die Angabe „Nr. 8 bis 12\" durch die\nAngabe „Nr. 7 bis 11 \".\ndd) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 29 wird angefügt:\n2                                                3\n„Gebühr für die Übermittlung von Mitteilungen von\nZwischenspeichereinrichtungen nach § 9 Abs. 2 b der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nnach Zwischenspeichereinrichtungen\nin Europa\n30               für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen                           70\n31               bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen, je Ein-\nheit von weiteren 1 024 Zeichen ............. ~                         10\nin den Vereinigten Staaten\n32               für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen                          120\n33               bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen, je Ein-\nheit von weiteren 1 024 Zeichen ............. .                         25\nin Kanada\n34               für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen                          125\n35               bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen, je Ein-\nheit von weiteren 1 024 Zeichen ............. .                         25\nin der übrigen Welt\n36               für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen                          145","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                                1205\n2                                                    3\n37             bei mehr als 2 048 übertragene Zeichen, je Ein-\nheit von weiteren 1 024 Zeichen ............. .                            35\nZu Nr. 30 bis 37\n1. Die Gebühren werden für jede übermittelte Mit-\nteilung erhoben; es werden jeweils mindestens\ndie Gebühren nach Nr. 30, 32, 34 oder 36 berech-\nnet. Angefangene Einheiten zählen als volle Ein-\nheiten.\n2. Die Gebühren nach Nr. 30 bis 37 werden neben\nden best:mmungsgemäßen Gebühren nach\nAbschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO) oder\nAbschnitt 2.2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) -\nerhoben. Die Übergangsvorschriften zu § 9\nAbs. 2 b der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst sind sinngemäß anzuwenden.\"\nd) Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 4 wird in der Spalte 2 die Angabe „2.1 Nr. 6 bis 11\" durch die Angabe „2.1 Nr. 10 bis 15\"\nersetzt.\nbb) In der Spalte 2 wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 6 eingefügt:\n„3. Mit der Gebühr nach Nr. 6 und nach Vorschrift 2 ist die Aufteilung der laufenden Fernmelderechnung\nabgegolten; eine nachträgliche Aufteilung auf Antrag des Teilnehmers ist ausgeschlossen.\n4. Für jeden beantragten zusammenhängenden Aufteilungszeitraum wird die Gebühr nach Nr. 6 für\nmindestens drei Aufteilungen erhoben. Je Abrechnungszeitraum wird mindestens die Gebühr nach Nr. 6\nerhoben.\"\ncc) Die bisherige Vorschrift 3 wird Vorschrift 5.\ne) In Abschnitt -3.3.1 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 bitls bis zu 200 bit/s-\nwird in der Spalte 2 in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2 die Angabe „7 und 8\" durch die Angabe „8 und 1O\"\nersetzt.\nf) Abschnitt -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bitls- wird wie\nfolgt geändert:\naa) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 7 die Angabe „7 und 8\" durch die Angabe „8 und\n1O\" ersetzt.\nbb) In der Spalte 2 wird Satz 3 der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 7 wie folgt gefaßt:\n,,Die in den FsDxGV enthaltene Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 41 (Verbindungsweiterschal-\ntung) ist sinngemäß anzuwenden.\"\ng) Nach Abschnitt-3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bitls-wird\nfolgender Abschnitt eingefügt:\n„3.3 a Datenverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis zu\n1,92 Mbit/s\nGebühr für eine Verbindungsdauer\nvon einer Sekunde\n, für Übertragungs-\nNr.                              Gegenstand                                       geschwindigkeiten\nvon 64         von 128      von 1,92\nkbit/s         kbit/s       Mbit/s\nPf              Pf           Pf\n2                                    3              4             5\nVerbindungsgebühren für Verbindungen von Hauptan-\nschlüssen gemäß § 5 Abs. 5 e der FO nach Anschlüssen\nin Ländern der CEPT ............................... .               6             12           180\n1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7.1 Nr. 17 bis\n19 der FGV (Anlage 3 zur FO) sind sinngemäß anzu-\nwenden.\n2. Für jede ausgeführte Verbindung wird eine Mindest-\ngebühr für eine Verbindungsdauer von 10 Sekunden\nerhoben.","1206                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nNr.                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nDM\n2                                               3\n2     Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Nr. 1 für jede\nbereitgestellte Verbindung .......................... .                      1,-\nSatz 1 der Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 21 der FGV\n(Anlage 3 zur FO) ist anzuwenden.\"\n9. Abschnitt-4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- erhält die aus der Anlage 20 zu dieser Verordnung ersicht-\nliche Fassung.\n10. Nach Abschnitt-4.3 Nebengebühren bei Telegrammen und Funktelegrammen für Sonderdienste -wird folgen-\nder Abschnitt eingefügt:\n„4 a Bildübertragungsdienst\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n2                                               3\nBildverbindungen von Bildanschlüssen nach\nöffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland                     Gebühr nach 1.1 Nr. 1 bis 211\nNeben der Gebühr nach Nr. 1 wird ein Zuschlag von\n10,00 DM je Bildverbindung erhoben.\n2        privaten Bildstellen im Ausland ....................... .              Gebühr nach Nr. 1\nZu Nr. 1 und 2\nDie Gebühr wird wie für ein handvermitteltes Fernge-\nspräch in derselben Verkehrsbeziehung mit einer um\n4 Minuten verlängerten Gesprächsdauer erhoben.\"\n11 . Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) Die Vorbemerkungen werden ,wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 1.1.1 wird nach Buchstabe b eingefügt:\n,,c) die deutschen Gebühren für die Leitungsabschnitte über Satellit,\".\nbb) Bei Nummer 1.1 .2 werden bei Buchstabe b die Worte „oder Satellitenwegen\" durch die Worte „oder über\nSatellit\" ersetzt.\ncc) Bei Nummer 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Sind Gebühren für Teile eines Monats zu berechnen, so wird die Anzahl der Tage des jeweiligen\nKalendermonats zugrunde gelegt.\"\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5       Neben den monatlichen Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost werden erhoben\n5.1     für das Anschließen oder Ändern die allgemein geltenden Anschließungs- und Änderungs~\ngebühren\n5.1.1 wie für Ausnahmestromwege bei internationalen Fernsprech-, Telegrafen-, Breitband- und\nReservemietleitungen,\n5.1.2 wie für höherwertige Ausnahmeleitungen mit digitalen Schnittstellen bei internationalen\ndigitalen Mietleitungen,\n5.2     für eine besondere Abnahme oder Überprüfung der an einer internationalen Mietleitu~g ange-\nschalteten privaten Fernmeldeeinrichtung die allgemein geltenden Abnahme- und -Uberprü-\nfungsgebühren wie für private Fernmeldeeinrichtungen, die an posteigene Stromwege\nangeschaltet sind.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                     1207\nb) Abschnitt -5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen- wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n2                                3      4\n„2      Ägypten ........................................... .                 10130  13500\n11      Argentinien . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... . 11140  14850\n13      Äthiopien .......................................... .                11140  14850\n14      Australien ......................................... .                11140  14850\n16      Bahrain ............................................ .                10130  13500\n17      Bangladesch ....................................... .                 11 140 14850\n18      Barbados .......................................... .                 11140  14850\n22      Bermuda .......................................... .                  11 140 14850\n26      Brasilien ........................................... .               11 140 14850\n31      Burundi ............................................ .                11140  14850\n32      Chile .............................................. .                11 140 14850\n33      China ............................................. .                 11140  14850\n34      China (Taiwan) .................................... .                 11 140 14850\n36      Costa Rica ........................................ .                 11140  14850\n41      Ecuador ........................................... .                 11 140 14850\n42      Elfenbeinküste ..................................... .                11140  14850\n50      Französisch-Guayana .............................. .                  11140  14850\n52      Gabun ............................................. .                 11 140 14850\n54      Ghana ............................................. .                 11 140 14850\n61      Guadeloupe ........................................ .                 11 140 14850\n63      Guatemala ......................................... .                 11 140 14850\n68      Honduras ........................................... .                11140  14850\n69      Hongkong ......................................... .                  11 140 14850\n70      Indien ............................................. .                11 140 14850\n71      Indonesien ......................................... .                11140  14850\n72      Insel Man .......................................... .                 3550   4 720\n73      Irak ............................................. ·.. .              10130  13500\n74      Iran ............................................... .                10130  13500\n76      Island ............................................. .                12149  16198\nMit der monatlichen Erhebungsgebühr der Deutschen\nBundespost ist abweichend von Vorbemerkung\nNr. 1.1.1 Buchstabe b der gesamte Leitungsabschnitt\nüber Seekabel abgegolten. Wird jedoch mit der monat-\nlichen Vergütung für die isländische Verwaltung der\ngesamte Leitungsabschnitt über Seekabel abgegol-\nten, so vermindert sich die monatliche Erhebungsge-\nbühr der Deutschen Bundespost bei Regelausnutzung\num 7 439 DM und bei erweiterter Ausnutzung um\n9 918 DM.\n77      Israel .............................................. .               10130  13500\n79      Jamaika ........................................... .                 11 140 14850\n80      Japan ............................................. .                 11 140 14850\n83      Jordanien .......................................... .                10130  13500\n86      Kamerun (Vereinigte Republik) ...................... .                11140  14850\n88      Kanada ............................................ .                 10130  13500\n90      Kap Verde ......................................... .                 11140  14850\n92      Katar .............................................. .                10130  13500\n93      Kenia ............................................. .                 11 140 14850\n94      Kolumbien ......................................... .                 11140  14850\n98      Korea (Republik) ................................... .                11 140 14850\n99      Kuba ........................................ ••.-.•••                11 140 14850\n100      Kuwait ............................................ .                 10130  13500\n103      Libanon ........................................... .                 10130  13500\n104      Liberia ............................................. .               11 140 14850\n109      Madagaskar ....................................... .                  11140  14850\n111      Malaysia .......................................... .                 11 140 14850\n120      Mauritius .......................................... .                11 140 14850\n121      Mexiko ............................................ .                 11 140 14850\n126      Mosambik ......................................... .                  11 140 14850\n132      Neuseeland ........................................ .                 11 140 14850","1208                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2                               3          4\n133        Nicaragua ......................................... .                11 140       14850\n137        Nigeria ............................................ .               11 140       14850\n142        Oman ............................................. .                 10130        13500\n144        Pakistan ........................................... .               11 140       14850\n145        Panama ........................................... .                 11 140       14850\n146        Papua-Neuguinea .................................. .                 11 140       14850\n147        Paraguay ........................................ : ..               11 140       14850\n148        Peru ........ ·...................................... .              11 140       14850\n149        Philippinen ......................................... .              11 140       14850\n153        Puerto Rico ........................................ .               11 140       14850\n154        Reunion ........................................... .                11 140       14850\n155        Simbabwe ......................................... .                 11 140       14850\n159        Sambia ............................................ .                11 140       14850\n163        Saudi-Arabien ..................................... .                10130        13500\n166        Senegal ........................................... .                11 140       14850\n167        Seschellen ........................................ .                11 140       14850\n169        Singapur .......................................... .                11 140       14850\n172        Sri Lanka .......................................... .               11 140       14850\n178        Südafrika .......................................... .               11 140       14850\n179      · Sudan ............................................. .                 11 140      14850\n182        Syrien ............................................. .                10130       13500\n183       Tansania (Vereinigte Republik) ...................... .                11 140      14850\n184       Thailand ........................................... .                 11 140      14850\n186       Togo .............................................. .                  11 140      14850\n189       Trinidad und Tobago ................................ .                 11 140      14850\n200        Uruguay ........................................... .                 11 140      14850\n202        Venezuela ......................................... .                 11 140      14850\n203        Vereinigte Arabische Emirate ........................ .               10130       13500\n204        Vereinigte Staaten ................................. .                10130       13 500\n209        Zaire .............................................. .                11 140      14 850\".\nbb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 wie folgt gefaßt:\n„5. Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) bereitgestellt werden, werden\nhierfür die allgemein für Ersatzgeräte für Direktrufverbindungen geltenden Gebühren des Abschnitts 5\nder Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\n(Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) und\ndes Abschnitts 1.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum\n30. November 1984 geltenden Fassung weiter erhoben.\"\nc) Abschnitt -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen- wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n1                             2                                  3     4    5     6      7      8\n„2       Ägypten . . . . . . . . . . . . . . . . ' . .. . . . . 3380   -    -   3 710   4050     -\n11       Argentinien .....................                      3 710 4120 3270 4080      -      -\n13       Äthiopien ......................                       3 710 4120 3270 4080    4460   5940\n14       Australien ................. \" ....                    3 710 4120 3270 4080    4460   5940\n16       Bahrain ........................                       3380  4120 3270 3 710   4050   5400\n17       Bangladesch ...................                        3 710 4120 3270    -     -       -\n18       Barbados ......................                        3 710 4120 3270 4080    4460   5940\n22       Bermuda .......................                        3 710 4120 3270 4080    4460   5940\n26       Brasilien .......................                      3 710   -  3270 4080     -       -\n31       Burundi ........................                       3 710   -    -     -      -      -\n32       Chile ..........................                       3 710   -    -  4080    4460   5940\n33       China    ••••••••   •  ••••••••••••••••                3 710   -    -  4080      -      -\n34       China (Taiwan) .................                       3 710 4120 3270 4080      -      -\n36       Costa Rica .....................                       3 710 4120 3270 4080    4460     -\n41       Ecuador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~       3 710   -    -  4080    4460   5940\n42       Elfenbeinküste      •••••••       1 •••••••••          3 710 4120 3270 4080    4460   5940\n50       Französisch-Guayana ..........                         3 710 4120 3270    -      -      -\n52       Gabun .......... ·...............                      3 710 4120 3270 4080    4460   5940\n54       Ghana .........................                        3 710   -    -  4080      -      -","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                          1209\n1                         2                                  3     4    5     6     7     8\n61  Guadeloupe ....................                         3 710 4120  3270   -     -     -\n63 Guatemala .....................                          3 710   -     -    -   4460    -\n68 Honduras ......................                          3 710   -     -  4080  4460  5940\n69 Hongkong ......................                          3 710 4120  3270 4080  4460  5940\n70 Indien .........................                         3710  4120  3270 4080  4460  5940\n71 Indonesien .....................                         3 710 4120  3270 4080  4460  5940\n72 Insel Man ......................                         1 180   -     -    -   1 420 1 890\n73 Irak ................. \" .........                       3380    -     -    -     -     -\n74 Iran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~\n3380  4120  3270   -     -     -\n76 Island .........................                         4050    -     -    -   4855  6477\nMit der monatlichen Erhe-\nbungsgebühr der Deutschen\nBundespost ist abweichend\nvon Vorbemerkung Nr. 1.1.1\nBuchstabe b der gesamte\nLeitungsabschnitt über See-\nkabel abgegolten. Wird\njedoch mit der monatlichen\nVergütung für die isländi-\nsehe          Verwaltung               der\ngesamte Leitungsabschnitt\nüber Seekabel abgegolten,\nso vermindert sich die\nmonatliche Erhebungsge-\nbühr der Deutschen Bundes-\npost bei einer Schrittge-\nschwindigkeit von 50 Baud\num 2480DM, bei einer\nSchrittgeschwindigkeit von\n100 Baud um 2 975 DM und\nbei einer Schrittgeschwin-\ndigkeit von 200 Baud um\n3967 DM.\n77 Israel ..........................                        3380  4120  3270 3 710   -     -\n79 Jamaika .......................                          3 710   -     -  4080  4460  5940\n80 Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3 710 4120  3270 4080  4460  5940\n83 Jordanien ......................                         3380    -     -    -     -     -\n86 Kamerun (Vereinigte Republik) ..                         3710  4120  3270 4080  4460  5940\n88 Kanada ........................                          3380  4120  3270 3 710 4050  5400\n90 Kap Verde .....................                          3 710   -     -  4080  4460  5940\n92 Katar ..........................                         3380  4120  3270 3 710 4050  5400\n93 Kenia    •••••••••••         1 •••••••••••••             3 710 4120  3270 4080  4460  5940\n94 Kolumbien .....................                          3 710   -     -  4080    -     -\n98 Korea (Republik) ................                        3710  4120  3270 4080  4460  5940\n99 Kuba ..........................                          3 710   -    -   4080  4460  5940\n100 Kuwait ........................                          3380  4120  3270   -     -     -\n103 Libanon ........................                         3380  4120  3270 3 710 4050  5400\n104 Liberia .........................                        3 710   -    -   4080  4460  5940\n109 Madagaskar         ••  \".  • ••••••••••••••              3710  4120  3270 4080  4460  5940\n111 Malaysia .......................                         3 710 4120  3270 4080    -     -\n120 Mauritius ......................                           -     -    -   4080  4460    -\n121 Mexiko ........................                          3 710 4120  3270 4080  4460  5940\n126 Mosambik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3 710   -    -     -     -     -\n132 Neuseeland ....................                          3 710 4120  3270 4080  4460  5940\n133 Nicaragua . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 710 4120  3270 4080  4460  5940\n137 Nigeria ........................                         3 710 41.20 3270 4080  4460  5940\n142 Oman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n~           3380  4120  3270 3 710 4050  5400\n144 Pakistan .......................                         3710    -     -  4080    -     -\n145 Panama .......................                           3 710 4120   -   4080    -     -\n146 Papua-Neuguinea ..............                           3710  4120  3270 4080  4460    -\n147 Paraguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3 710 4120  3270 4080    -     -\n148 Peru ...........................                         3 710   -    -   4080  4460  5940\n149 Philippinen .....................                        3710  4120  3270 4080  4460  5940\n153 Puerto Rico ....................                         3 710   -    -   4080  4460  5940\n154 Reunion .......................                          3 710 4120  3270   -     -     -","1210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1                             2                                    3    4      5    6     7    8\n155        Simbabwe .....................                         3 710   -      -  4080    -    -\n159        Sambia ........................                        3 710 4120   3270 4080  4460 5940\n163        Saudi-Arabien ..................                       3380  4120   3270 3 710 4050 5400\n166        Senegal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~         3 710   -      -  4080  4460 5940\n167        Seschellen ....................                        3 710 4120   3270 4080  4460 5940\n169        Singapur ......................                        3710  4120   3270 4080  4460 5940\n172        Sri Lanka ......................                       3710  4120 · 3270 4080  4460 5940\n178        Südafrika ..... ·.................                     3 710 4120   3270 4080  4460 5940\n179        Sudan .........................                        3 710   -      -  4080    -    -\n182         Syrien ....... ' .................                     3380    -      -  3 710 4050   -\n183        Tansania (Vereinigte Republik) ..                       3710    -      -    -     -    -\n184        Thailand .......................                        3710  4120   3270 4080  4460 5940\n186        Togo   • • ••••••••••••••••••••••••                     3 710 4120   3270 4080  4460 5940\n189        Trinidad und Tobago ............                        3 710 4120   3270 4080  4460 5940\n200        Uruguay .......................                         3 710   -      -  4080  4460 5940\n202        Venezuela .....................                         3 710  -       -  4080  4460 5940\n203        Vereinigte Arabische Emirate ....                       3380  4120   3270 3710  4050 5400\n204        Vereinigte Staaten .............                        3380  4120   3270 3 710 4050 5400\n209        Zaire ..........................                        3 710 4120   3270 4080  4460 5940\".\nbb) In der Spalte 2 wird nach der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 folgende Übergangsvorschrift angefügt:\n„Übergangsvorschrift zu Nr. 1 bis 211\nInternationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über Kanalteiler als\nHalbkanal werden nur noch vermietet, wenn deren Herstellung bis zum 31. August 1984 beantragt und\nvon der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und sie bis zum 31. Oktober 1984 hergestellt\nwerden; dies gilt auch für Anträge auf Änderung gemäß § 17 Abs. 9 der Fernmeldeordnung.\"\nd) Abschnitt -5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als\n200 bit/s- erhält die aus der Anlage 21 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ne) Abschnitt -5.4 Internationale Breitbandmietleitungen- wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 4 werden in der Spalte 3 die Worte „die allgemein geltenden Stromweggebühren für\nBreitbandstromwege mit einer Bandbreite von 48 kHz, jedoch ohne Gebührenzuschläge für erweiterte\nAusnutzung\" durch die Zahl „600,-\" ersetzt.\nbb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nummer 4 aufgehoben.\nf) In Abschnitt -5.5 Internationale Reservemietleitungen- wird die Vorschrift zu Nummer 3 durch folgende\nVorschriften ersetzt:\n„ 1. Als Endpunkte der Ortszuleitung gelten der Übergabepunkt in den Räumen des Mieters und die letzte\nBetriebsstelle der Deutschen Bundespost, in der die Ortszuleitung mit dem Fernleitungsabschnitt\nverbunden ist.\n2. Die gebührenpflichtige Länge der Ortszuleitung wird nach den allgemein geltenden Vorschriften\nermittelt.''\ng) Abschnitt -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüs-\nsen öffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost- erhält die aus der Anlage 22\nzu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nh) In Abschnitt -5.7 Entstörungsleistungen~ wird in der Spalte 2 Satz 2 der Vorschrift zu Nummer 1 wie folgt\ngefaßt:\n,,Maßgebend für die Anwendung der Staffelung ist die Summe aller Leitungen, Stromwege, Übertragungs-\nwege und Anschlüsse auf demselben Grundstück, für die der Mieter einer internationalen Mietleitung die\nBereithaltung der Entstörungsleistung gegen monatliche Gebühren beantragt hat.\"\nArtikel 8\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984                    1211\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. .\n(2) Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft.\n(3) Am 1. Oktober 1984 treten in Kraft:\nArtikel 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,-\nArtikel 6 Nr. 4 und 5 sowie\nArtikel 7 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 11 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c bis h.\n(4) Am 1. April 1985 tritt Artikel 7 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd in Kraft.\n(5) Am 1. Juli 1985 treten in Kraft:\nArtikel 1 Abs. 2 Nr. 15 Buchstabe a,\nArtikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 2,\nArtikel 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 sowie\nArtikel 7 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d bis f.\nBonn, den 29. August 1984\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSchön\nDie Anlagen 1 bis 22 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforde-\nrung kostenlos übersandt.","1212                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil      1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzliglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich\n1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte\nSteuersatz beträgt 7 %.                                                                  Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 402. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1984,\nist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 16. August 1984 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 153 vom 16. August 1984 kann zum Preis von 4,20 DM\n(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „'Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}