{"id":"bgbl1-1984-38-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":38,"date":"1984-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_38.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen","law_date":"1984-08-24T00:00:00Z","page":1154,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen\nVom 24. August 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet                 2. Nach § 5 wird eingefügt:\nauf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 3 und des§ 60 a Abs. 2                           „2. Erlaubnisfreie Spiele\nSatz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der                                               §Sa\nBekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),\ndie durch das Gesetz vom 1 2. Februar 1979 (BGBI. 1                 Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die\nS. 149) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den            Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a\nBundesministern des Innern und für Jugend, Familie und           Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung nicht erforderlich,\nGesundheit,                                                      wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt\nund der Gewinn in Waren besteht.\"\nauf Grund des § 33 g Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4\nder Gewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bun-               3. In § 12 Abs. 1 wird in Nummer 2 Satz 1 die Zahl „30\"\ndesminister des Innern,                                          durch die Zahl „50\" sowie in Nummer 3 Satz 4 und\nauf Grund des § 34 b Abs. 8 Nr. 1, des § 34 c Abs. 3             in Nummer 4 Satz 3 das Wort „sechzig\" durch die\nSatz 3 und des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung,                 Zahl „ 1 00\"ersetzt.\nauf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung in der        4. Die Verordnung erhält folgende Anlage:\nFassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975\n(BGB!. 1 S. 2803),                                                                                            „Anlage\n(zu§ 5 a)\nauf Grund des § 9 Nr. 2 des Biindenwarenvertriebsge-\n1. Begünstigt nach § 5 a sind\nsetzes vom 9. April 1965 (BGBI. 1S. 311) in Verbindung\nmit Nummer 8 des Organisationserlasses des Bundes-                   a) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank-\nkanziers vom 11. November ·1969 (BAnz. Nr. 214 vom                       oder Speisewirtschaften, Beherbungsbetrie-\n15. November 1969) im Einvernehmen mit den Bundes-                       ben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder\nministern des Innern und für Jugend, Familie und                         ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder\nGesundheit,                                                              Spezialmärkten und\nund der Bundesminister für Verkehr verordnet                         b) Ausspielungen, die auf Volksf~sten, Schüt-\nzenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,\nauf Grund des § 35 des Güterkraftverkehrsgesetzes in                     Jahrmärkten oder Spezialmärkten\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983\nveranstaltet werden.\n(BGBI. 1 S. 256) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft                                          2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren\nSpielern turniermäßig betriebene Geschicklich-\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nkeitsspiele, bei denen das Engelt für die Teil-\nnahme höchstens 30 Deutsche Mark beträgt.\nArtikel 1                              3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem\noder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit\nAufhebung der Verordnung über unbedenkliche Spiele\nangelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die\nDie Verordnung über unbedenkliche Spiele in der                    Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1971                       50 Deutsche Mark betragen.\n(BGBI. 1S. 1445; 1972 1S. 163), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 28. November 1979                   4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buch-\n(BGBI. 1 S. 1986), wird aufgehoben.                                  stabe b genannten Veranstaltungen übliche\nGlücksspiele, bei denen die Gestehungskosten\neines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark\nbetragen. Mindestens 50 vom Hundert der\nArtikel 2\nGesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spie-\nÄnderung der Spielverordnung                             ler zurückfließen, mindestens 20 vom Hundert der\nGewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen.\"\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991), geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember\nArtikel 3\n1982 (BGBI. 1 S. 2013). wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Versteigererverordnung\n1. Vor § 4 wird als Zwischenüberschrift eingefügt:              Die Versteigererverordnung in der Fassung der\n.. 1 . Erlaubnispflichtige Spiele\".             Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345),","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1984                           1155\ngeändert durch Artikel 7 der Verordnung vom                    2. § 4 erhält folgende Fassung:\n28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986), wird wie folgt\n,,§ 4\ngeändert:\nSteuerheft\n1. § 10 erhält folgende Fassung:                                      Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in\nder Regel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22\n,,§ 10\nAbs. 5 des Umsatzsteuergesetzes) oder einer\n(1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert           Bescheinigung des Finanzamtes über die Befreiung\nwerden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung             von der Führung eines Steuerheftes (§ 68 der\ndes Versteigerungsgutes gegeben werden; dabe.i                  Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) abhängig\ndürfen Arbeitnehmer weder Beratungen durchführen                gemacht werden.\"\nnoch Auskünfte erteilen, soweit eine Beschäftigung\nan Sonn- und Feiertagen nicht durch Gesetz oder auf         3. § 5 a wird wie folgt geändert:\nGrund eines Gesetzes zugelassen ist. Satz 1 gilt                a) In Nummer 2 werden die Worte „vom 25. April\nnicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbal-               1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 269)\" gestrichen.\ndiger Verderb zu besorgen ist                                   b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und\n(2) An Werktagen kann während des ganzen                         4 eingefügt:\nTages versteigert und Gelegenheit zur Besichtigung                  „3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\ndes Versteigerungsgutes gegeben werden.\"                                 im Geltungsbereich dieser Verordnung\nhaben und als Asylberechtigte im Sinne des\n2. § 24 Nr. 7 erhält folgende Fassung:                                      Asylverfahrensgesetzes anerkannt sind,\n4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes\n„ 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 an Sonn- oder\nüber Maßnahmen für im Rahmen humanitärer\nFeiertagen versteigert,\".\nHilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge,\".\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.\nArtikel 4\nArtikel 6\nÄnderung der Makler- und Bauträgerverordnung\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverord-                    des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni\nIn § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des\n1975 (BGBI. 1 S. 1351 ), die zuletzt durch Artikel 2\nBlindenwarenvertriebsgesetzes vom 11. August 1965\nAbs. 20 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 807), die zuletzt durch Artikel 9 der Ver-\nS. 377) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:\nordnung vom 28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986)\ngeändert worden ist, wird der Punkt durch ein Komma\n„Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der               ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nGewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung\nder sich aus den§§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtun-           „auch wenn diese nach anderen als den dort genannten\ngen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prü-         Verfahren hergestellt werden.''\nfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den\nPrüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des                                      Artikel 7\ndarauffolgenden Jahres zu übermitteln.\"\nÄnderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nDie Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom\nArtikel 5                           31. Juli 1962 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 5. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3007),\nÄnderung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung\nwird wie folgt geändert:\nDie Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1              1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „des Bundes-\nS. 1351 ), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom             ministers für Wirtschaft und\" gestrichen.\n28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986), wird wie folgt            2. In § 22 Abs. 1 werden das Komma und die Worte\ngeändert:                                                          ,,dem Bundesminister für Wirtschaft\" gestrichen.\n1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                      Artikel 8\n..4. dem Antragsteller. soweit er das Reisegewerbe              Aufhebung von Anordnungen über Vergütungen\nnicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung                      für den Abfertigungsdienst des\nausübt, nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des                   Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen\nArbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeits-\nerlaubnis erteilt ist es sei denn, daß er nach § 9 der    Die Anordnung PR Nr. 146/48 über Vergütungen für\nArbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der         den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit\nBekanntmachung vom 12. September 1980                  Kraftfahrzeugen vom 29. Dezember 1948 (Mitteilungs-\n(BGBI. 1 S. 1754; 1981 1 S. 1245). geändert durch     blatt der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt-\ndie Verordnung vom 24. September 1981 (BGBI. 1        schaftsgebietes II 1949 S. 14), zuletzt _geändert durch\nS. 1042). keiner Erlaubnis bedarf.\"                   die Verordnung PR Nr. 3/59 vom 22. Januar 1959","1156                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(BAnz. Nr. 15 vom 23. Januar 1959) und die Anordnung       dung mit § 156 der Gewerbeordnung, § 14 des Blinden-\nPR Nr. 24/49 über Vergütungen für den Abfertigungs-         warenvertriebsgesetzes und § 140 der Wirtschaftsprü-\ndienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei        ferordnung auch im Land Berlin.\nder Deutschen Reichsbahn vom 31. März 1949 (Mittei-\nlungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes 111949 S. 50) werden aufgehoben.                             Artikel 10\nInkrafttreten\nArtikel 9\nBerlin-Klausel                            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.\nDiese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 8        Abweichend hiervon tritt Artikel 8 am 1. Juli 1985 in\nnach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-       Kraft.\nBonn, den 24. August 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}