{"id":"bgbl1-1984-37-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":37,"date":"1984-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/37#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_37.pdf#page=60","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk (Druckermeisterverordnung - DruckMstrV)","law_date":"1984-08-16T00:00:00Z","page":1148,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["1148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Drucker-{Buchdrucker-)Handwerk\n{Druckermeisterverordnung - DruckMstrV)\nVom 16. August 1984\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                e) Kenntnisse der Setzverfahren,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                f) Kenntnisse der Korrekturzeichen,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert             g) Kenntnisse der berufsbezogenen . Maßsysteme\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                   und Berechnungen,\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                h) Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,\ni) Kenntnisse der Druckformkorrektur,\n1. Abschnitt                            k) Kenntnisse des Andruckes,\nBerufsbild                             1) Kenntnisse der Geräte, Maschinen, Chemikalien\nund Hilfsstoffe,\n§ 1\nm) Kenntnisse der Falz- und der Ausschieß-Sche-\nBerufsbild                               men,\n( 1)  Dem Drucker- (Buchdrucker-) Handwerk          sind     n) Beurteilen der Druckform und Bestimmen ihrer\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                  notwendigen Korrekturen,\nHerstellung von Druck-Erzeugnissen, insbesondere                o) Festlegen der Montagemethoden,\nAnfertigung von Druckformen und Drucken sowie Wei-              p) Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,\nterverarbeitung von Drucken, in handwerksüblichen\nVerfahren.                                                      q) Festlegen der Kopiermethoden,\n(2) Dem Drucker-(Buchdrucker-) Handwerk sind                 r) Korrigieren der Texte,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:               s) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen\nArbeitsauftrag,\n1. Druckvorlagenherstellung:\nt) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen\na) Kenntnisse über Reprovorlagen,                              entsprechend den vorhandenen Produktionsmit-\nb) Kenntnisse über Gestaltungsmöglichkeiten,                   teln;\nc) Kenntnisse der Retusche,                              3. Druck und Druckverarbeitung:\nd) Kenntnisse über Stanzformzeichnungen,                    a) Kenntnisse der Druckverfahren,\ne) Kenntnisse der Sensitometrie,                            b) Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,\nf) Kenntnisse der Farbenlehre,                              c) Kenntnisse der Vorbereitung und Einrichtung von\ng) Kenntnisse über Reproduktionsmaterialien ein-               Druckmaschinen,\nschließlich ihrer Verarbeitung,                         d) Kenntnisse des Fortdrucks,\nh) Kenntnisse der Reproduktionstechniken,                   e) Kenntnisse über Prägen und Stanzen,\ni) Kenntnisse der Geräte und Maschinen,                     f) Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbeson-\nk) Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und             dere des Schneidens, Falzens, Heftens und Kle-\nder Reprofilme sowie Bestimmen ihrer notwendi-             bens,\ngen Korrekturen,                                        g) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen\n1) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen               Arbeitsauftrag,\nArbeitsauftrag,                                         h) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen\nm) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen               entsprechend den vorhandenen Produktionsmit-\nentsprechend den vorhandenen Produktionsmit-               teln,\nteln;                                                   i) Vorbereiten und Einrichten von Druckmaschinen,\n2. Druckformherstellung:                                        k) Farbmischen,\na) Kenntnisse der Druckformarten,                          1) Drucken ein- und mehrfarbiger Produkte,\nb) Kenntnisse der Layouttechnik,                           m) Prägen und Stanzen auf der Druckmaschine,\nc) Kenntnisse der Manuskriptvorbereitung,                  n) Kontrollieren der laufenden Produktion,\nd) Kenntnisse der Satzarten,                               o) Beurteilen der fertigen Druck-Erzeugnisse;","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984                          1149\n4. Werk- und Hilfsstoffe:                                   mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge\na) Kenntnisse der Bedruckstoffe, der Druckfarben,        des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nder Druckformen und -platten sowie der lichtemp-        (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nfindlichen Materialien, insbesondere ihrer Eigen-    nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der\nschaften und Verwendung,                             Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden. dauern.\nb) Kenntnisse über Klebstoffe, insbesondere ihrer\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nEigenschaften und Verwendung,\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-\nc) Kenntnisse über Schmierstoffe, insbesondere           sterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nihrer Eigenschaften und Verwendung,\n§3\nd) Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüf-\ntechniken,                                                              Meisterprüfungsarbeit\ne) Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfs-            (1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere\nstoffen,                                             nachstehende Arbeit in Betracht:\nf) Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnor-            Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2,\nmen;                                                 bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder,\n5. Betriebstechnik:                                         davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.\na) Kenntnisse über die wichtigsten Geräte, Maschi-          (2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:\nnen und Anlagen, insbesondere ihren Aufbau, ihre\n15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen\nWirkungsweise, ihren Betrieb, ihre Wartung und\nvom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und,\nInstandhaltung,\nsoweit erforderlich, Platten oder Montagen.\nb) Kenntnisse über die Energieversorgung im\nBetrieb, insbesondere über energiesparende                                       §4\nMaßnahmen,\nArbeitsprobe\nc) Kenntnisse über Elektronik,\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden\nd) Kenntnisse über Steuer- und Regeltechnik,             Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1\ne) Kenntnisse über Klimatisierung,                       und 2, auszuführen:\nf)  Überwachen technischer Betriebsmittel;               1. Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene\nBedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und\n6. Qualitätskontrolle:                                          Anlagemarken,\na) Kenntnisse über Qualitätssicherung und -kon-          2. Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,\ntrolle,\nb) Kenntnisse über Prüf- und Kontrollmethoden,           3. Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend\naus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit\nc) Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingun-               einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-\ngen,                                                     Seite,\nd) Anwenden von Prüfmethoden;                            4. Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend\naus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.\n7. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-\na) Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften\nkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-\nder Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der\nprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-\nArbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,\ngewiesen werden konnten.\nb) Kenntnisse über Arbeitsmedizin und Arbeits-\nhygiene,                                                                         §5\nc) Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstung,                Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nd) Kenntnisse über Arbeitsplatzgestaltung.                                        (Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n2. Abschnitt\n1. Technische Mathematik:\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                  a) Umrechnung vom metrischen ins typografische\nder Meisterprüfung                              Maßsystem und umgekehrt,\n§2                                 b) Satzspiegelberechnung einschließlich Vergrö-\nßern und Verkleinern,\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung                       c) Papierbedarfs-, Nutzen- und Manuskriptberech-\n(Teil 1)                                nung,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-      d) Farbverbrauchsberechnung,\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-          e) Lohn- und Arbeitszeitberechnung;","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. Fachtechnologie:                                           ger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen\na) Druckverfahren,                                        Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stun~\nden geprüft werden.\nb) Druckmaschinensysteme,\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nc) Satzherstellung,\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nd) Ausschießen,                                           gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\ne) Herstellung von Originalen,                               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nf) Herstellung von Reproduktionen, Filmmontagen           Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\nund Druckplatten,                                      Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.\ng) Physik und Chemie des Drucks,\nh) Besonderheiten der Herstellung von Formular-                                  3. Abschnitt\nsätzen,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\ni) Weiterverarbeitung der Druck-Erzeugnisse,\n§6\nk) Farbenlehre,\nÜbergangsvorschrift\n1) berufsbezogene DIN-Normen,\nm) Qualitätskontrolle,                                        Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nn) technische Hilfsmittel für die Qualitätskontrolle,     schriften zu Ende geführt.\no) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n3. Werk- und Hilfsstoffkunde:                                                              §7\na) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung                           Weitere Anforderungen\nund Verarbeitung der Bedruckstoffe,                       Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nb) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwen-          bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\ndung der Druckfarben und Druckhilfsmittel,             Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\nc) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwen-          geltenden Fassung.\ndung der Reprofilme und Druckplatten,\n§8\nd) Papierherstellung,\nBerlin-Klausel\ne) Druckfarbenherstellung;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n4. Diktat:                                                    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\na) Schreiben eines Diktates,                              werksordnung auch im Land Berlin.\n· b) Korrekturlesen einschließlich Angabe der Korrek-\n§9\nturzeichen nach DIN 16 511;\nInkrafttreten\n5. Kalkulation:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-          Geichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\nnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.           Drucker- (Buchdrucker-) Handwerks vom 8. Januar\n1969 (BGBI. 1 S. 39) außer Kraft.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.                                                        (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län-     Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht län-      anzuwenden.\nBonn. den 16. August 1984\nDe-r Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}